Behandlungsnotwendigkeit und Rückfallrisiko von Sexualstraftätern in der Sozialen Arbeit

Inwieweit sollten staatliche und dynamische Faktoren in der Arbeit der Bewährungshilfe berücksichtigt werden?


Tesis, 2005

69 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Definition „Sexualstraftäter“
2.1 Sexualdelinquenz
2.2 Sexueller Missbrauch
2.3 Voraussetzungen für sexuellen Missbrauch nach Finkelhor

3 Bewährungshilfe
3.1 Gesetzliche Grundlagen
3.2 Inhaltliche Arbeit

4 Prognoseverfahren für Rückfallrisiko und Gefährlichkeit von Sexualstraftätern
4.1 Prognoseverfahren
4.2 Unterscheidung der Risikofaktoren
4.3 Rückfallrisiko bei Sexualstraftätern (RRS) nach Rehder
4.4 Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter nach Dittmann
4.5 Angenommener Nutzen für die Bewährungshilfe bei Anwendung der Studien

5 Rückfallrisiko bei Sexualstraftätern (RRS) von U. Rehder
5.1 Aufbau der Studie
5.2 Vorstellung der Kriterien
5.2.1 Hauptkriterien RRS-H
5.2.2 Hauptkriterien RRS-S
5.3 Zusatzkriterien des RRS-SM

6 Studie zur Begutachtung besonders gefährlicher Straftäter nach V. Dittmann
6.1 Aufbau
6.2 Vorstellung der Kriterien
6.2.1 Vorstellung der Hauptkriterienliste
6.2.2 Kriterien zur Beurteilung von Sexualstraftätern

7 Möglichkeiten der Rückfallminimierung in der Bewährungshilfe
7.1 Die Täterindividualprognose
7.2 Vorraussetzungen für die Arbeit der Bewährungshilfe
7.3 Arbeit an den dynamischen Faktoren
7.3.1 Soziale Kompetenz
7.3.2 Spezifisches Konfliktverhalten
7.3.3 Auseinandersetzung mit der Tat
7.3.4 Persönlichkeit, vorhandene psychische Störung
7.3.5 Einsichten des Täters in seine Krankheit oder Störung
7.3.6 Therapiebereitschaft
7.3.7 Sozialer Empfangsraum bei Entlassung
7.3.8 Bisheriger Verlauf nach der (den) Tat(en)
7.3.9 Kognitive Verzerrungen
7.4. Zusammenfassung anhand der Wirkfaktoren von Therapie

8 Ergebnis für die Arbeit in der Bewährungshilfe
8.1 Vorteile und Möglichkeiten
8.2 Nachteile und Gefahren
8.3 Was ist eigentlich mit ...?
8.3.1 ... der praktischen Umsetzung der Studien?
8.3.2 ... den verschiedenen Therapieformen?
8.3.3 ... den zu verwendenden Methoden?
8.3.4 ... den bestehenden Strukturen?
8.3.5 ... anderen Delikten im Bereich der Sexualdelinquenz?
8.3.6 ... dem Arbeitsbedarf in anderen Bereichen der Täterarbeit?

9 Rückfallstudien als Orientierung für die inhaltliche Arbeit mit Sexualstraftätern?

Literaturverzeichnis
Bücher
Internetseiten
Studien
Gesetzestexte
Broschüren

Anhang

1 Einleitung

Sexualstraftaten, insbesondere solche, von denen Kinder betroffen sind, machen den größten Teil der Sexualstraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aus (vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik – Anhang S. 1) und rücken durch entsprechende Medienberichte immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit. Dies geschieht zum einen durch die große emotionale Betroffenheit, zum anderen durch die Faszination die von der Kombination von Sexualität als dem intimsten Bereich des Menschen und Kriminalität als dem Bereich des Verbotenen ausgeht. Dies beweist auch das zur Zeit jüngste Beispiel des Herrn Hoffmann, der zwei Kinder sexuell missbrauchte und tötete. Der Fall zog die Aufmerksamkeit der gesamten Bundesrepublik über Monate auf sich. Jetzt wurde das Urteil gesprochen: Lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherheitsverwahrung. Dieses Beispiel beinhaltet das grausamste und drastischste aller Sexualdelikte, den Sexualmord, dessen Tragik nicht gemindert und dessen Verurteilung nicht in Frage gestellt werden soll. Dennoch wird gerade nach solchen Verbrechen verstärkt die Frage diskutiert, wann ein Mensch für den Rest des Lebens weggesperrt werden muss und wann Einfluss auf sein Verhalten genommen werden kann, so dass er zukünftig nicht rückfällig wird. Mit dieser Frage beschäftigt sich auch diese Arbeit: es wird die Arbeit mit Sexualstraftäter beschrieben, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, die ganz oder zu einem Teil zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es ist also für die hier zu bearbeitenden Fälle schon festgestellt worden, dass Einfluss auf das Verhalten genommen werden kann. Dennoch muss weiter gefragt werden, ob eine Bestrafung in Form einer Verurteilung oder einer Freiheitsentziehung als rückfallverhütende Maßnahme ausreichend ist oder ob auf andere Art und Weise aktiv auf die Rückfallwahrscheinlichkeit Einfluss genommen werden kann und soll.

An diesem Punkt möchte die vorliegenden Arbeit ansetzen: In wie weit kann ein Bewährungshelfer das Rückfallrisiko eines Probanden einschätzen und wie muss ein Bewährungshelfer arbeiten, um aktiv Einfluss auf diese Rückfallwahrscheinlichkeit zu nehmen? Zur Beantwortung dieser Frage werden zwei Rückfallstudien aus der Psychotherapie herangezogen und untersucht, ob es Möglichkeiten gibt, aus diesen Schlüsse für die inhaltliche Arbeit der Bewährungshilfe zu ziehen.

Zunächst werden die verschieden Definitionen von Sexualdelinquenz erläutert und die Institution Bewährungshilfe beschrieben, um die Ausgangsvoraussetzungen darzustellen. Danach werden unterschiedliche Arten von Prognoseverfahren und deren Rückfallkriterien vorgestellt, um die beiden Studien von Rehder und Dittmann einordnen zu können.

Die anschließenden Kapitel fassen die beiden zu Grunde gelegten Studien zusammen, um zu zeigen, auf welchen Grundlagen die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ermittelt wird und welche Faktoren ausschlaggebend sind.

Daraus resultierend werden dann die Möglichkeiten der Rückfallminimierung durch die Bewährungshilfe auf Grundlage der Studien geprüft und das Ergebnis dargestellt, um dann mit einem Ausblick und weiterführenden Fragen zu schliessen.

Viele Aspekte können in einer Arbeit von diesem Umfang nicht genauer erörtert und bearbeitet werden, obwohl sie sicherlich interessant und hilfreich zur Erfassung der Gesamtthematik sind. Dies betrifft insbesondere auch die verschiedenen Arten von Therapie, auf die ich nicht näher eingehen konnte. Ich habe versucht, bei mir wichtig erscheinenden, weiterführenden Themen entsprechende Hinweise in der Arbeit zu und eine sinnvolle Auswahl an Hintergrundwissen zu geben.

2 Definition „Sexualstraftäter“

Die Bezeichnung „Sexualstraftäter“ ist kein feststehender psychiatrischer Begriff. Es werden vielmehr verschiedenste Straftatbestände, die einen sexuellen Hintergrund haben und sich nach Art, Schwere, Dynamik und Gefährdungspotential voneinander unterscheiden, damit verbunden. Allen Vorstellungen gemein ist die Tatsache, dass es sich um delinquentes Verhalten handelt.

Das folgende Kapitel definiert verschiedene Formen von Sexualdelinquenz. Weitergehend wird der Begriff „Sexueller Missbrauch“ detailliert erläutert und dargestellt, welche Voraussetzungen für einen sexuellen Missbrauch vorliegen müssen.

2.1 Sexualdelinquenz

Sexualdelinquenz im weitesten Sinne lässt sich mit Rehder (1998; 15) definieren als „nicht konsensuelles Sexualverhalten“. Sexualverhalten wird in dieser Definition als „zwischenmenschliche Interaktion angesehen, bei der es zu optischer Darbietung oder Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsorgane kommt“. Diese Reduzierung eines sehr komplexen Geschehens (nähere Erläuterungen s.u. 2.3.) auf die Verhaltensebene hat den Vorteil, dass sich direkte Verbindungen zur Rechtssprechung aufzeigen lassen: um eine größtmögliche Objektivität zu gewährleisten beschränkt diese sich ebenfalls ausschließlich auf das Verhalten des Täters und unterscheidet im Strafgesetzbuch (StGB) im Wesentlichen zwischen drei Arten von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: sexuelle Missbrauchsdelikte, sexuelle Belästigungsdelikte (exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses) und sexuelle Gewaltdelikte (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung). Diese Arbeit beschäftigt sich im Folgenden mit dem Bereich der sexuellen Missbrauchsdelikte.

2.2 Sexueller Missbrauch

Es gibt keine allgemeingültige Definition für sexuellen Missbrauch. Lediglich existieren verschiedene Definitionen und Beschreibungen aus unterschiedlichsten Richtungen, deren Schwerpunkte jeweils anders gesetzt sind. Im Folgenden werden exemplarisch drei Ansätze dargestellt, um aufzuzeigen, wie sich die verschiedenen Richtungen von einander unterscheiden und um deren Stärken und Schwächen im Vergleich darzustellen.

Die Feminismusbewegung setzt ihren Definitionsschwerpunkt im subjektiven Empfinden der Opfer und betont besonders die so entstehende Instrumentalisierung von Mädchen und Frauen zur sexuellen Befriedigung von Männern. Dem kann jedoch entgegen gehalten werden, dass diese Definition den Missbrauchsbegriff verschwimmen lässt, da er sich ausschließlich auf subjektives Empfinden stützt und Jungen und Männer als Opfer sexuellen Missbrauchs unberücksichtigt lässt (vgl. u. a. Engfer (1995;1007)).

Sexueller Missbrauch als Strafrechtstatbestand ist durch das Strafgesetzbuch definiert. In diesem wird unterschieden in den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§174 StGB), von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§174a StGB), sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§174b StGB) und unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§174c StGB). Zudem in sexuellen Missbrauch von Kindern (§176 StGB), schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§176a StGB) und sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§176b StGB). Weiterhin in den sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§179 StGB) und von Jugendlichen (§182 StGB).

Letztendlich reduziert die strafrechtliche Betrachtung sexuell abweichenden Verhaltens das Sexuelle auf einen Teilaspekt, d. h. sexuelle Handlungen werden als Tatbestandserfüllung angesehen. Dies beinhaltet die Gefahr, dass lediglich die sexuelle Störung, nicht aber der Täter als ein Mensch betrachtet wird, der erhebliche Störungen in seiner gesamten Persönlichkeit aufweist.

Eine Definition, die den im Strafgesetzbuch genannten Straftatbeständen weitestgehend entspricht und auch den oben angesprochenen Täteraspekt behandelt, wird von Engfer (1995, 1006) gegeben:

„Unter sexuellem Missbrauch versteht man die Beteiligung noch nicht ausgereifter Kinder und Jugendlicher an sexuellen Aktivitäten, denen sie nicht verantwortlich zustimmen können, weil sie deren Tragweite noch nicht erfassen. Dabei benutzen bekannte oder verwandte (zumeist männliche) Erwachsene Kinder zur eigenen sexuellen Stimulation und missbrauchen das vorhandene Macht- oder Kompetenzgefälle.“

Hier wird das unausgeglichene Täter-Opfer-Verhältnis zum Kriterium gemacht. Es muss jedoch kritisch bemerkt werden, dass sexueller Missbrauch nicht nur durch Erwachsene an Kindern geschehen kann, sondern auch durch Jugendliche oder nur wenig ältere Personen. Zudem ist fraglich, ob sexueller Missbrauch einen gewissen Bekanntheits-, bzw. Verwandtschaftsgrad voraussetzt. Weiterhin ist der in der Definition verwandte Begriff „Kindheit“ und die damit verbundene Altersgrenze unklar. Eine Altersdifferenz von fünf Jahren zwischen Opfer und Täter kann hier lediglich als Richtwert dienen.

Man kann sagen, dass bei sexuellem Missbrauch immer ein nicht konsensuelles Sexualverhalten zu Grunde liegt, dass mit einem Alters- und / oder Kompetenzgefälle einhergeht. Die vorliegende Arbeit befasst sich ausschließlich mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern.

2.3 Voraussetzungen für sexuellen Missbrauch nach Finkelhor

Damit ein sexueller Missbrauch geschehen kann, müssen bestimmte psychologische und soziokulturelle Voraussetzungen erfüllt sein. Bei der Einschätzung des Rückfallrisikos und der späteren Intervention ist es notwendig, diese zu kennen, da sie direkte Hinweise auf einen Rückfall geben können. David Finkelhor untersuchte diese Vorraussetzungen und hielt sie in seinem Ursachenmodell fest. Die ersten beiden Voraussetzungen beziehen sich hierbei auf das Verhalten des Täters, die letzten beiden auf Aspekte außerhalb der Person des Täters, die Einfluss darauf haben, ob und wen er missbraucht.

Motivation zu sexuellem Missbrauch: Die Motivation eines Täters ein Kind zu missbrauchen unterscheidet Finkelhor in drei Komponenten, von denen mindestens eine erfüllt sein muss:

- Emotionale Kongruenz: emotionale Bedürfnisbefriedigung durch sexuellen Missbrauch.
- Sexuelle Erregung: ein Kind ist Quelle und Befriedigung sexueller Erregung.
- Blockierung: andere Möglichkeiten zur sexuellen Befriedigung sind nicht verfügbar oder weniger befriedigend.

Überwindung innerer Hemmungen: Enthemmung ist ein notwendiger Faktor bei der Umsetzung einer bestehenden Motivation. Damit eine Enthemmung erfolgen kann, muss eine Motivation zur Tat bestehen. So kann z. B. Alkohol ein Enthemmer in diesem Sinn sein, jedoch kann er nicht als Erklärung oder Entschuldigung für eine Tat dienen, da er nur für die Umsetzung der Motivation und nicht für die Motivation an sich verantwortlich sein kann. Weitere enthemmende Faktoren können Psychosen, Impulsstörungen, Senilität oder ein Versagen der Inzest-Hemm-Mechanismen sein.

Überwindung äußerer Hemmungen: Äußere Hemmfaktoren können z. B. die „Verfügbarkeit“ eines Kindes sein, vor allem aber die sozialen Bezüge eines Kindes. Als zentral bezeichnet Finkelhor die Beaufsichtigung und Aufmerksamkeit, die ein Kind von anderen erfährt, hier ist insbesondere die Bindung an die Mutter ausschlaggebend.

Überwindung kindlichem Widerstandes: Jedes Kind ist auf verschiedenste Arten in der Lage, Widerstand zu leisten, der von dem Täter überwunden werden muss. Bestimmte Faktoren schwächen das kindliche Widerstandspotential, so z.B. emotionale Bedürftigkeit, mangelnde Sexualaufklärung sowie eine besondere oder vertrauensvolle Beziehung zum Täter. Viele Täter sind in der Lage, diese geschwächten Kinder zu erkennen. Es muss jedoch festgehalten werden, dass auch Kinder mit hohem Widerstandspotential oftmals der Macht des Täters nichts entgegensetzen können.

(vgl. u. a. Deegener (1995; 323-219), Kolshorn/Brockhaus (2002; 362-366))

Es ist bei der Arbeit mit Sexualstraftätern wichtig, diese Faktoren zu kennen, um zu verstehen, wie es zu Missbrauch kommen kann. Insbesondere bei später noch angesprochenen Interventionen ist dieses Wissen von großer Bedeutung, um die Hintergründe verschiedener Maßnahmen überblicken zu können.

3 Bewährungshilfe

Um die Institution Bewährungshilfe genauer zu beschreiben, beschäftigt sich das folgenden Kapitel zuerst mit der gesetzlichen Verankerung der Bewährungshilfe sowohl im Strafgesetzbuch (StGB) als auch im Jugendgerichtgesetz (JGG), um danach auf die daraus entstandene inhaltliche Arbeit einzugehen.

3.1 Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen der Bewährungshilfe ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch, dem Jugendgerichtsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz und den Gnadenordnungen der Bundesländer.

Eine Bewährungsstrafe kann durch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt werden (§56 StGB; §21 JGG). Eine Bewährungsstrafe kann zudem erfolgen, wenn das Gericht die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt. Dies geschieht, wenn wenigstens zwei Drittel der Strafe, jedoch mindestens zwei Monate, verbüßt worden sind, eine Aussetzung nicht dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit widerspricht und der Verurteilte in die Strafaussetzung einwilligt (§57 StGB).

Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe müssen entsprechend 15 Jahre verbüßt sein und es darf keine besondere Schwere der Schuld vorliegen (§57a StGB).

Die Dauer einer Bewährungsstrafe für nach dem StGB Verurteilte liegt zwischen zwei und fünf Jahren (§56a StGB), für nach dem JGG Verurteilte beträgt sie bis zu zwei Jahren, wobei diese vor ihrem Ablauf noch einmal um zwei Jahre verlängert werden darf (§28 JGG).

Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen (§56b StGB; §23 JGG) und Weisungen (§56c StGB; §23 JGG) erteilen. Auflagen dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht und beinhalten Wiedergutmachungen wie Geldzahlungen, Arbeitsstunden o. A.. Weisungen beziehen sich auf die Lebensführung des Verurteilten und können z. B. Ausbildung, Aufenthalt oder die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, aber auch eine regelmäßige Meldepflicht oder verschiedene Verbote zum Inhalt haben. In Bezug auf Sexualstraftäter sind insbesondere Therapieweisungen von großer Relevanz, auf die jedoch später noch genauer eingegangen wird.

Ein nach dem JGG Verurteilter wird immer für die Dauer seiner Bewährung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. (§24 JGG). Ein nach StGB Verurteilter wird einem Bewährungshelfer nur unterstellt, wenn dies angezeigt ist, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten (§56d StGB). Der bestellte Bewährungshelfer überwacht die Erfüllung von Auflagen und Weisungen und teilt Verstöße dem Gericht mit. Zudem berichtet er dem Gericht über die Lebensführung des Verurteilten und steht diesem betreuend und helfend zur Seite. Im JGG ist zusätzlich noch einmal auf den erzieherischen Charakter einer Bewährungsstrafe hingewiesen.

Sollte der Verurteilte in der Bewährungszeit weitere Straftaten begehen, gegen Auflagen oder Weisungen gröblich und beharrlich verstoßen oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entziehen, so kann das Gericht die Bewährungszeit verlängern, weitere Auflagen und Weisungen erteilen oder Strafaussetzung widerrufen (§56f StGB, §26 JGG).

3.2 Inhaltliche Arbeit

Im Rahmen der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen ist die Arbeit des Bewährungshelfers zuerst einmal von dem Ziel geprägt, bei der Erfüllung von Auflagen und Weisungen zu helfen und eine erneute Straffälligkeit zu verhindern.

Die Arbeit der Bewährungshilfe beruht auf der Grundeinstellung, dass Straftaten in vielen Fällen eine der möglichen Reaktionen auf soziale oder persönliche Problemlagen sind. Ziel ist es daher, in Zusammenarbeit mit dem Probanden auf eine Beseitigung oder einen anderen Umgang mit den entsprechenden Problembereichen hinzuarbeiten.

Eine der bedeutendsten Methoden in der Bewährungshilfe ist neben der Beratung und der eher selten vorkommenden Gruppenarbeit die Einzelfallhilfe. Zu Beginn der Zusammenarbeit steht meistens die Besprechung des Urteils und der Bewährungsauflagen und –weisungen, sowie eine erste Anamnese. Im weiteren Verlauf kann gemeinsam versucht werden, den Hilfebedarf zu ermitteln und einen Hilfeplan zu erstellen. Dieser kann Alltagsprobleme, Vermittlung in andere Institutionen, Schuldenregulierung oder andere individuelle Themen und Maßnahmen beinhalten. Auch eine Aufarbeitung und die Auseinandersetzung mit der Tat sind wichtige Bestandteile der Arbeit in der Bewährungshilfe. Entscheidend ist, dass der Proband zur Selbsthilfe motiviert wird und von der Bewährungshilfe nur in dem Maße unterstützende Interventionen erfährt, wie er sie benötigt, um sich selbst zu helfen. Dies beinhaltet für den Bewährungshelfer zudem, nach der Anamnese eine soziale Diagnose zu erstellen und darauf basierend einzuschätzen, welche Hilfe angezeigt und an welchen Stellen Kontrolle wichtig ist.

Es wird deutlich, dass der Bewährungshelfer ein doppeltes Mandat erfüllen muss: er hilft und kontrolliert gleichzeitig. Dies heißt für die Praxis, dass er das Vertrauen des Probanden einerseits gewinnen muss, um Probleme zu erfahren und bei deren Lösung zu helfen, er andererseits jedoch regelmäßig dem Gericht berichtet und Verstöße meldet. Dieser Zweiteilung wird ein Bewährungshelfer nur durch entsprechende Transparenz begegnen können, die dem Probanden von Anfang an klar macht, in welcher Situation sich der Bewährungshelfer und er selber befinden.

Die folgenden Prognoseverfahren und Studien sollen an dem Punkt der Diagnosestellung verwandt werden und die Einschätzung der geeigneten Hilfe erleichtern.

4 Prognoseverfahren für Rückfallrisiko und Gefährlichkeit von Sexualstraftätern

In den letzten Jahren wurden immer wieder Stimmen laut, die eine Verschärfung des Strafrechts im Bereich der Sexual- und Gewaltkriminalität forderten. Diesen Forderungen ist der Gesetzgeber im Jahr 1998 nachgekommen, indem er mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten“ ein Bündel von Maßnahmen verabschiedete, die alle dem Ziel dienen, die Gefahr von Rückfalltaten zu reduzieren. Unter anderem wurden dabei die Vorschriften über die Aussetzung des Strafrestes geändert. Gem. §454 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) muss das Gericht nun ein Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten einholen, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Sexualstraftat zur Bewährung auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen. Vorher waren solche Gutachten lediglich nötig, wenn ein Strafrest einer lebenslangen Strafe ausgesetzt werden sollte. Auch auf Grund dieser Änderung sind in den letzten Jahren vermehrt Studien und Untersuchungen zu Methoden und Standards für Prognosegutachten durchgeführt worden, die sich mit der Gefährlichkeit von Sexualstraftätern und deren Rückfallrisiko befassen (vgl. Egg (2002; 309 ff.)).

Im Verlauf dieses Kapitels werden zunächst die verschiedenen, gegenwärtige Prognoseverfahren und deren Vor- und Nachteile vorgestellt, die Unterscheidungen der in den Prognoseverfahren verwandten Risikofaktoren aufgezeigt und dann zwei der derzeit aktuellen Studien vorgestellt.

4.1 Prognoseverfahren

Seit den Anfängen der psychowissenschaftlichen Prognosepraxis lassen sich drei Hauptrichtungen der Prognose unterscheiden:

Die intuitive Methode ist eine eher gefühlsmäßige, subjektive Beurteilung ohne weitere Begründung. Sie wird als Ergebnis von Erfahrung und allgemeiner Menschenkenntnis verstanden. Auch wenn sich diese Art der Prognose eher bei Laien finden lassen dürfte, ist es nicht auszuschließen, dass geringe Teile der intuitiven Methode auch in professionellen Prognosegutachten Einfluss haben.

Die klinische Methode (oder empirische Individualprognose) ist – gestützt auf Exploration und psychodiagnostische Verfahren – eine Prognoseentscheidung vor dem Hintergrund des bisherigen Lebenslaufes, insbesondere der Delikt- und Sanktionsbiografie, der therapeutischen Entwicklung und des Verhaltens im Vollzug, des familiären Umfeldes sowie der Arbeits- und Freizeitsituation.

Die statistische Methode versucht, Faktoren zu identifizieren, die eine Unterscheidung zwischen Rückfallgefährdeten und Nichtgefährdeten in Form eines Gut- oder Schlechtpunkt-Systems ermöglichen. Dies geschieht mit Hilfe statistisch-empirischer Vergleiche ausgewählter Lebenslauf- und Persönlichkeitsmerkmale.

Die intuitive Methode entfällt als Instrument professioneller Arbeit aus Gründen der Subjektivität. Zu Gunsten der klinischen Methode lässt sich mit Egg (2002; 311) argumentieren, dass sie am ehesten „die Ergebnisse der empirischen Persönlichkeitsforschung, der Entwicklungs- und Sozialpsychologie auf den Einzelfall anwenden könne (...)“. Kritisch wendet Egg (2002; 311) hingegen ein, dass sie „zu sehr von der Erfahrung des Anwenders abhänge, sich nur auf kleine, unsystematisch gewonnene Stichproben kriminologischer Extremgruppen beziehe und darum empirisch wenig abgesichert sei.“

Die statistische Methode hingegen ist durch umfangreiche Datenerhebungen gut abgesichert, wissenschaftlich fundiert und somit nachprüfbar. Zudem kommt hinzu, dass die Ergebnisse transparent und somit gut zu vermitteln sind. Lediglich die für die Bestimmung der einzelnen Risikopunkte notwendigen Informationen sind erforderlich. Durch eine enge Bindung an konkrete Merkmale und Risikopunkte sind die Einflüsse der intuitiven Methode gering.

Ein Nachteil der statistischen Methode ist, dass sie wenig Spielraum für individuelle Prognoseentscheidungen lässt, da nur die Zuordnung zu einer bestimmten Risikogruppe möglich ist. Zudem lässt sie individuelle Rückfallrisiken unberücksichtigt und wird somit der Komplexität des Delinquenzgeschehens nur teilweise gerecht.

Abschließend lässt sich festhalten, dass die klinische Methode bisher die Arbeit in der Praxis der Prognosebegutachtung bestimmt, wohingegen sich die statistische Methode in der Wissenschaft durchgesetzt hat. In der neueren kriminologischen Wissenschaft wird vermehrt versucht, die Vorteile beider Methoden zu nutzen, indem Elemente kombiniert werden. Dies hat zur Folge, dass auch die den unterschiedlichen Prognoseverfahren zu Grunde liegenden Risikofaktoren miteinander kombiniert werden müssen:

4.2 Unterscheidung der Risikofaktoren

Die in den unterschiedlichen Prognoseverfahren verwandten Risikofaktoren lassen sich in statische und dynamische Faktoren unterscheiden.

Statische Faktoren sind grundsätzlich unveränderlich und beziehen sich auf in der Vergangenheit abgeschlossene Tatbestände. Sie stellen die individuellen Merkmale eines Täters zum Zeitpunkt seiner Tat dar, wie z. B. das Alter zum Zeitpunkt der Tat. Statische Faktoren basieren auf wissenschaftlichen Rückfallstudien und werden in der statistischen Prognosemethodik (s.o.) angewandt.

Dynamische Faktoren sind grundsätzlich modifizierbar und bezeichnen Veränderungen des Täters seit der Tat, die die Rückfallwahrscheinlichkeit begünstigen oder hemmen. Mit der Verbesserung der dynamischen Faktoren können ungünstigere, statische Faktoren ausgeglichen werden. Dynamische Faktoren werden in der reinen statistischen Prognosemethode nicht berücksichtigt, sondern nur in der klinischen.

Heute ist man der Ansicht, dass weder eine Prognose auf reinen statischen noch auf reinen dynamischen Faktoren Bestand haben kann. Als Beispiel hierfür lässt sich anführen, dass eine Prognose nach statischen Faktoren vor und nach einem Aufenthalt im Maßregelvollzug zu den gleichen Ergebnissen kommen müsste, was den Sinn eines solchen gänzlich in Frage stellen würde. Andersherum würde eine Prognose nach dynamischen Faktoren sich ausschließlich auf die Entwicklung im Maßregelvollzug beziehen. Um Fehleinschätzungen so gering wie möglich zu halten, ist es deshalb notwendig, beide Faktoren zu kombinieren und sowohl spezifische Merkmale zu berücksichtigen als auch die Entwicklung nach der Tat.

Eine fundierte Kriminalprognose kann statistische Erkenntnisse über die Rückfallwahrscheinlichkeit berücksichtigen, indem sie die Betrachtung der jeweiligen Basisrate einfließen lässt:

Unter der Basisrate versteht man den aufgrund empirisch-wissenschaftlicher Rückfallstudien ermittelten Anteil an Rückfälligen in der jeweils zum Vergleich herangezogenen Gruppe von Straftätern, die einen Aspekt gemeinsam haben, wie etwa das gleiche Ausgangsdelikt. Die Basisrate erlaubt also, den zu begutachtenden Täter, z. B. nach seinem Delikt, in eine Gruppe einzuordnen und anhand derer das Rückfallrisiko zu bestimmen. Es handelt sich demnach um einen sehr generellen, statistischen Hinweis, der sämtliche individuelle Merkmale unberücksichtigt lässt.

Ein Instrument zur Bestimmung des Rückfallrisikos von Sexualstraftätern, das sich auf eine Basisrate und somit nur auf statische Faktoren bezieht, ist das Verfahren von Rehder.

4.3 Rückfallrisiko bei Sexualstraftätern (RRS) nach Rehder

Rehder (2001) entwickelte ein Testverfahren zur Abschätzung des individuellen Rückfallrisikos aus einer Rückfalluntersuchung von 245 verurteilten Sexualstraftätern. Über diese lagen Daten aus einer Persönlichkeitsuntersuchung vor, die während der Haft durchgeführt wurde. Rehder wählte keinen einheitlichen Untersuchungszeitraum (d.h. Entlassungszeitraum) für seine Tat, um möglichst viele Täter zu erfassen. Er spricht davon, dass durchschnittlich 7,6 Jahre nach der Entlassung 10,3% der wegen sexuellen Missbrauchs Verurteilten einschlägig rückfällig wurden.

Zuerst prüfte Rehder anhand der ihm zu den Tätern vorliegenden Daten, welche Variablen einen signifikanten Zusammenhang mit einem erneuten Sexualdelikt, bzw. einer erneuten Inhaftierung aufweisen. Er versuchte, diese Variablen in Klassen zusammen zu fassen, die den Zusammenhang mit dem Rückfall verdeutlichen und die einen sinnvollen Punkte-Score für einen Rückfallgesamtwert darstellen. Dabei musste er berücksichtigen, dass die Variablen nicht die gleichen Aspekte erfassen, d. h. nicht zu hoch miteinander korrelieren.

Rehder (2001; 7) macht darauf aufmerksam, dass „eine Differenzierung nach Tätergruppen (wegen Vergewaltigung Verurteilte versus wegen sexuellen Missbrauchs Verurteilte) bessere Ergebnisse gebracht hätte“, es jedoch angezeigt erschien, „einen Rückfallwert für die Gesamtgruppe aller Sexualstraftäter zu entwickeln, weil die Rückfallzahlen für eine Unterteilung zu gering waren.“. Das differenzierte Vorgehen hält er bei Forschungszwecken und vorsichtigen Abschätzungen bei unzureichender Beteiligung des Täters für sinnvoll. Trotzdem wird in dieser Arbeit darauf zurückgegriffen und nur die Gruppe der wegen sexuellem Missbrauch Verurteilten berücksichtigt. Es muss jedoch angemerkt werden, dass nicht der Anspruch erhoben wird, eine genaue Berechnung des Rückfallrisikos vorzunehmen, sondern verschiedene Faktoren abzuschätzen und aus diesen Handlungsanweisungen zu ziehen.

4.4 Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter nach Dittmann

Im Gegensatz zu der Studie von Rehder, die ausschließlich statische Faktoren berücksichtigt, beschäftigt sich das Prognoseinstrument von Dittmann (1999) intensiv mit der Kombination von statischen und dynamischen Faktoren und ist eher der klinischen Methode der Prognose zuzuordnen. Es handelt es sich um eine Liste von Rückfallkriterien, die als Arbeitsinstrument für eine systematische Fallanalyse verstanden werden soll. Sie entstand aus der „Praxis der schweizerischen Fachkommission zur Beurteilung gemeingefährlicher Straftäter“ und berücksichtigt – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – prognostische Merkmale, die sich nach der einschlägigen Fachliteratur sowie nach der praktischen Erfahrung des Autors als anwendbar und aussagekräftig erwiesen haben. Diese Liste dient seit dem 1.1.2000 als verbindliches Beurteilungsinstrument im Strafvollzugskonkordat der Nordwest und Innerschweiz. (Vgl. Egg (2002; 315))

Die Kriterienliste dient zur Erstellung einer personen- und deliktspezifischen Individualprognose. Eine Berücksichtigung aller in der Studie genannten Kriterien hält der Autor aufgrund des hohen Anspruchs an Individualität nicht in jedem Fall für notwendig und sinnvoll.

Eine Besonderheit dieses Instrumentes ist, dass auf eine systematische Vorgehensweise größten Wert gelegt wird, ohne dass eine schematische Anwendung im Sinne einer bloßen Addition von Positiv- und Negativpunkten geschieht. Dittmann betont nach Egg (2002; 316) vielmehr „die Notwendigkeit einer Gesamtschau, die Nutzung vieler unterschiedlicher Informationsquellen (Vorstraften, Urteile, frühere Gutachten und Befunde, Vollzugsakten, Therapieverlaufsberichte) zur Absicherung der prognostischen Einschätzung sowie die Diskussion und Beurteilung der einzelnen Kriterien in einer Gruppe von Experten mit eigenen praktischen Erfahrungen um Umgang mit gefährlichen Straftätern.“. Weiterhin empfiehlt er, dass prognostische Aussagen im Allgemeinen nicht über ein Jahr hinaus gehen sollen.

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Detalles

Título
Behandlungsnotwendigkeit und Rückfallrisiko von Sexualstraftätern in der Sozialen Arbeit
Subtítulo
Inwieweit sollten staatliche und dynamische Faktoren in der Arbeit der Bewährungshilfe berücksichtigt werden?
Universidad
Cologne University of Applied Sciences
Calificación
1,0
Autor
Año
2005
Páginas
69
No. de catálogo
V70389
ISBN (Ebook)
9783638615761
ISBN (Libro)
9783656768883
Tamaño de fichero
2886 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Behandlungsnotwendigkeit, Rückfallrisiko, Sexualstraftätern, Sozialen, Arbeit, Inwieweit, Faktoren, Arbeit, Bewährungshilfe
Citar trabajo
Stefanie Bechheim (Autor), 2005, Behandlungsnotwendigkeit und Rückfallrisiko von Sexualstraftätern in der Sozialen Arbeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70389

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