Künstliche Befruchtung. Definition, Rechtliche Grundlagen und Sichtweisen der monotheistischen Religionen


Term Paper (Advanced seminar), 2019

14 Pages, Grade: 1,0

Anonymous


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Künstliche Befruchtung – eine Begriffsklärung
2.1 In-Vitro-Fertilisation (IVF)
2.2 Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
2.3 Insemination

3. Rechtliche Grundlagen

4. Sichtweise der monotheistischen Religionen
4.1 Christentum
4.2 Judentum
4.3 Islam

5. Bildungsplanbezug

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Allein in Deutschland ist jedes sechste Paar ungewollt kinderlos. Vielen dieser Paare ist es nicht möglich Kinder auf natürliche Weise zu zeugen. Ursachen dafür können die Unfruchtbarkeit bei Frau oder Mann sein, aber auch Faktoren wie Erberkrankungen, Endometriose, verfrühte Menopause oder eine unzureichende Eizellenqualität nach einer Chemo- oder Strahlentherapie (vgl. Aizpurua, 2019). Andere Menschen wie homosexuelle Paare oder Single-Frauen, denen der Partner dazu fehlt, sind vor anderen Problemen gestellt ein Kind zu zeugen. In diesen Fällen kann eine künstliche Befruchtung die Chance sein, sich den Traum eines eigenen Kindes doch noch zu erfüllen (vgl. ebd.).

Seit 40 Jahren ist es möglich, Kinder auf künstliche Art zu zeugen. Seither sind mehr als acht Millionen Babys durch eine künstliche Befruchtung geboren worden, dies ergab eine Auswertung der Datensammlung ICMART. Pro Jahr sind es inzwischen weltweit etwa eine halbe Million Babys (vgl. Spiegel Online, 2018). Aufgrund ihrer fortgeschrittenen Möglichkeiten, gehören künstliche Befruchtungen zur alltäglichen medizinischen Praxis und erfüllen vielen Paaren ihren Kinderwunsch. Natürlich gibt es Befürworter und Gegner dieser Methoden, der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt jedoch nicht darin herauszuarbeiten, ob es ethisch vertretbar ist, ein Kind auf künstlichem Wege zu bekommen, sondern versucht die Sichtweisen der drei monotheistischen Religionen mit Schwerpunkt der Katholischen Kirche auf diese Thematik darzustellen. Zunächst folgt eine Begriffsklärung der künstlichen Befruchtung sowie mögliche Verfahren, die dafür angewandt werden. Im Anschluss erfolgt eine Darstellung der rechtlichen Grundlage in Deutschland. Bevor ein abschließendes Fazit gezogen wird, wird die Sichtweise der monotheistischen Religionen auf die künstliche Befruchtung beleuchtet.

2. Künstliche Befruchtung – eine Begriffsklärung

Unter künstlicher Befruchtung versteht man die künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn sie auf natürlichem Wege durch Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau nicht zustande kommt. Die künstliche Befruchtung findet ohne Geschlechtsverkehr mithilfe eines medizinischen Eingriffes statt. Die Gründe für eine Unfruchtbarkeit sind vielfältig, daher ist die Wahl der Art der künstlichen Befruchtung auch von der individuellen Situation abhängig. Welches Verfahren zur Herbeiführung einer Schwangerschaft am erfolgversprechendsten ist, wird mit Hilfe der Ursachenforschung, die beide Partner miteinbezieht, herausgefunden. In den meisten Fällen geht einer künstlichen Befruchtung allerdings eine Hormonbehandlung voraus, die den Körper auf verschiedenste Behandlungsmöglichkeiten vorbereiten soll.

Bei der künstlichen Befruchtung unterscheidet man zwischen Verfahren, die innerhalb des Körpers stattfinden, wie z.B die (homologe und heterologe) Insemination und Verfahren, die außerhalb des Körpers stattfinden, wie z.B die In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).

Im Folgenden werden diese drei Arten der künstlichen Befruchtung vorgestellt.

2.1 In-Vitro-Fertilisation (IVF)

In-Vitro-Fertilisation leitet sich vom Lateinischen „ in vitro“ ab, was so viel wie „im Glas“ bedeutet. Der Name kommt daher, da diese Befruchtung in einem Reagenzglas durchgeführt wird. Im Zuge dessen werden der Frau Eizellen entnommen, die mit den Samenzellen des Mannes in ein Reagenzglas gegeben werden. Ist die Befruchtung der Eizellen erfolgreich, so entwickelt sich aus der befruchteten Eizelle ein Embryo, der der Frau in die Gebärmutter eingesetzt wird.

Da sich der Embryo nicht immer wie gewünscht in der Gebärmutter einnisten kann, werden oftmals gleich 2-3 Embryonen eingesetzt, was dazu führt dass durch IVF herbeigeführte Schwangerschaften oftmals Mehrlingsschwangerschaften sind. Die Erfolgsquote, bei der die Geburt eines lebenden, gesunden Kindes folgt liegt bei 15-20 %. Nicht benötigte Embryonen werden getötet oder eingefroren (Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend- Informationsportal Kinderwunsch: In-Vitro-Fertilisation, o.D).

2.2 Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)

Die intrazytoplasmatische Spermieninjektion oder auch Mikroinjektion, ist ein abgewandeltes Verfahren der In-vitro.Ferilisation. Bei dieser Methode wird die Samenzelle direkt in die Eizelle injiziert. Die Samenzelle wird aus dem Ejakulat entnommen, enthält die Samenflüssigkeit jedoch keine Spermien, erfolgt die Entnahme der Spermien operativ aus den Hoden. Diese Methode findet Verwendung, wenn zu wenig Samenzellen im Ejakulat des männlichen Partners zu finden sind oder der Samen bei der IVF nicht aus eigener Kraft in die Samenzelle eindringen kann. Mit diesem Verfahren kann in rund 25 Prozent der Fälle eine Schwangerschaft herbeigeführt werden (vgl. Gemeinsamer Bundesausschuss, o.D.; Kinderwunschzentrum Heidelberg, o.D.).

2.3 Insemination

Bei der Insemination, was so viel bedeutet wie Samenübertragung, werden die Samenzellen des Mannes direkt mit einer Spritze oder einem weichen, dünnen Katheter in die Gebärmutter, den Gebärmutterhals oder den Eileiter gespritzt. Von dort aus müssen die Samenzellen nun selbstständig bis zur befruchtungsfähigen Eizelle finden (vgl. Gemeinsamer Bundesausschuss, o.D.). Nachdem der Eisprung gezielt ausgelöst wurde, erfolgt nach spätestens 36 Stunden die Samenübertragung. Dafür wird frisches Sperma benötigt, aus welchem im Labor nur die die gut beweglichen Zellen herausgefiltert und eingespritzt werden.

Bei der Insemination werden zwei Formen unterschieden:

- Die homologe Insemination: hier wird der Samen des Partners verwendet.

Gründe für diese Form können sein, dass ein Paar kein Geschlechtsverkehr mehr haben kann, der Mann zu wenige oder nicht genügend bewegliche Samenzellen produzieren kann oder sich die Samenzellen in der Gebärmutterschleimhaut nur schwer fortbewegen können (vgl. Familienplanung, 2017).

- Die heterologe Insemination: Bei dieser Form wird der Samen eines anonymen Spenders verwendet, wenn beispielsweise der eigene Partner unfruchtbar ist oder die Frau alleinstehend oder homosexuell ist (vgl. Gemeinsamer Bundesausschuss, o.D.; Familienplanung, 2017).

3. Rechtliche Grundlagen

Im folgenden Kapitel soll die rechtliche Grundlage der künstlichen Befruchtung in Deutschland näher beleuchtet werden. Hervorzuheben ist, dass die rechtlichen Grundlagen in Deutschland in Bezug auf die künstliche Befruchtung einige Maßnahmen ausschließen, die in anderen europäischen Ländern erlaubt sind. Dazu gehört zum Beispiel die genetische Untersuchung von künstlich befruchteten Embryonen vor der Rückführung in den Mutterleib (Präimplantationsdiagnostik), die nur in Ausnahmefällen, innerhalb sehr enger Grenzen und nach Prüfung durch eine Ethikkommission erlaubt ist.

Die Reproduktionsmedizin wird in Deutschland durch das Embryonenschutzgesetz (kurz ESchG), das bereits 1991 in Kraft trat, geregelt. Zudem haben Krankenkassen, der Bundesausschuss der Ärzte, sowie die Bundesärztekammer Handlungsrichtlinien erlassen, die ganz klar bestimmen und begrenzen, was in Bezug auf Reproduktionsmedizin, Samenspende, Embryonennutzung erlaubt und was strafbar ist (Vgl. Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz, o.D.).

§ 1 des ESchG regelt die „Missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken“. Verboten sind einer Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle einzupflanzen oder die Verwendung fremder Eizellen im Allgemeinen, eine Eizelle zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu befruchten, mehr als drei Embryonen innerhalb eines Zyklus auf eine Frau zu übertragen oder künstlich zu bewirken, dass eine Samenzelle in eine Eizelle eindringt. Die übrigen Paragraphen verbieten unter anderem die Leihmutterschaft, Experimente an Embryonen (Chimären- und Hybridbildung), das Klonen, die Verwendung von Samen bereits Verstorbener oder die Geschlechterwahl bei Spermien mit einer Ausnahme bei schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten (Vgl. ebd.).

Nach dem Gesetz erlaubte Methoden der künstlichen Befruchtung sind die im vorangegangenen Kapitel beschriebene In-vitro-Fertilisation, die Intrazytoplastische Spermieninjektionierung), das Einfrieren (Krykonservierung) von Eizellen im Vorkernstadium, die Übertragung von Samen eines Spenders, wobei man zwischen heterologer und homologer Insemination unterscheidet. Daneben regelt das Gesetz auch die maximale Anzahl von drei befruchteten Eizellen oder Embryonen, die innerhalb eines Zyklus einer Frau, die eine Schwangerschaft herbeiführen möchte, eingesetzt werden dürfen (Vgl. ebd.).

Mehrfach betont wird, dass eine künstliche Befruchtung in jedem Fall ausschließlich durch dafür ausgebildete Ärzte und Ärztinnen auf Grundlage des ESchG und der gemeinsamen Richtlinien der Bundesärztekammer und der Krankenkassen durchgeführt werden darf. Jede Zuwiderhandlung ist strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden (Vgl., ebd.).

Laut den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung („Richtlinien über künstliche Befruchtung“) vom August 1990 besteht der Anspruch auf Leistung zur künstlichen Befruchtung „nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben“. Zudem ist hervorzuheben, dass der Anspruch auf Kostenübernahme der Leistungen sowohl für weibliche als auch für männliche mit dem Eintritt ins 40. (w) bzw. 50. (m) Lebensjahr endet (Vgl. Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, o.D.).

4. Sichtweise der monotheistischen Religionen

4.1 Christentum

Katholische Kirche

Prinzipiell lehnt die katholische Kirche jede Form künstlicher Befruchtung ab. Alle Formen der künstlichen Befruchtung sind für sie „unannehmbar“. Außerhalb der Ehe jedoch, wird also der Samen oder die Eizelle eines fremden Spenders verwendet, sei sie schlicht verwerflich“ (Bengsch, 2010). In der Humanae Vitae, heißt es unter der Überschrift „Untrennbarkeit der beiden Gesichtspunkte: liebende Vereinigung und Fortpflanzung“, dass der eheliche Akt eine zweifache Bedeutung hat, nämlich die liebende Vereinigung und Fortpflanzung. Diese Verbindung ist von Gott gewollt und daher untrennbar und kann vom Menschen nicht eigenmächtig aufgehoben werden (vgl. Papst Pauls VI, 1968, S. 12). Somit wird deutlich, dass eine Fortpflanzung auf künstliche Art ausgeschlossen ist, da hier der Akt der Liebe nicht gegeben wäre. Auch Papst Franziskus äußert sich in seinem Schreiben „Amoris laetitia“ (die Freude der Liebe) zu dem Thema künstliche Befruchtung. Darin verurteilt er sie als “Akt der Manipulation des Lebens“ (Harting, 2016). So könne die Zeugung eines Menschen nicht von der sexuellen Beziehung zwischen Mann und Frau abgekoppelt werden (vgl. ebd.).

In der Instruktion „Donum Vitae“ wird die heterologo künstliche Befruchtung explizit abgelehnt. Dort heißt es, dass sie der Einheit der Ehe, der Würde der Eheleute, der den Eltern eigenen Berufung und dem Recht des Kindes widerspricht, in der Ehe und durch die Ehe empfangen und zur Welt gebracht zu werden. Somit bedeute ein Rückgriff auf Samen oder Eizellen einer dritten Person, einen Bruch der gegenseitigen Verpflichtungen der Eheleute und einer wesentlichen Eigenschaft der Ehe, nämlich ihrer Einheit (vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, 1987). Auch die künstliche Befruchtung einer unverheirateten Frau, ob ledig oder verwitwet, könne moralisch nicht gerechtfertigt werden, wer auch immer der Spender ist. Diese Art künstlicher Befruchtung stehe im Gegensatz zur Einheit der Ehe und zur Würde der Fortpflanzung und ist daher für die katholische Kirche unannehmbar (vgl ebd.). Ähnliches gilt auch für die homologe künstliche Befruchtung. In ihren Lehräußerungen geht die katholische Kirche davon aus, dass die Liebe der Eltern, das sexuelle Zusammensein der Eltern und die Zeugung eines Kindes zusammengehören. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass das Kind als Frucht des ehelichen Aktes und Geschenk der Liebe, und nicht als Produkt eines technisch-medizinischen Eingriffs zur Welt kommen kann. Denn die Liebe Gottes äußere sich in der körperlichen Liebe von Mann und Frau (vgl. Brandes, 2011). Da auch bei dieser Methode das Kind nicht durch den ehelichen Akt entsteht, ist auch diese für die Kirche nicht annehmbar (vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, 1987).

Auch die In-vitro-Fertilisation wird von der katholischen Kirche abgelehnt, da dabei grundsätzlich mehrere Embryonen befruchtet werden (nach deutschem Recht höchstens drei) als tatsächlich zur Befruchtung benötigt. So kommt es dazu, dass die übriggebliebenen getötet oder eingefroren werden. Da nach katholischer Auffassung das menschliche Leben zum Zeitpunkt der Befruchtung beginnt, genießen Embryonen ab dem ersten Tag vollen Schutz. Ihre Tötung würde eine Verletzung der Menschenwürde sowie eine Verletzung der Gottebenbildlichkeit bedeuten. Somit lässt sich auch diese Methode nicht mit dem Grundsatz der katholischen Kirche vereinen und ist untersagt (vgl. Brandes, 2011).

Sowohl die unmögliche Trennung von Liebe und Zeugung als auch die Tötung überschüssiger Embryonen bilden die Hauptargumente der katholischen Kirche und sprechen eindeutig gegen eine künstliche Befruchtung.

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Details

Title
Künstliche Befruchtung. Definition, Rechtliche Grundlagen und Sichtweisen der monotheistischen Religionen
College
University of Education Heidelberg  (Institut für Theologie und Psychologie)
Course
Bioethik in theologischer Perspektive
Grade
1,0
Year
2019
Pages
14
Catalog Number
V704533
ISBN (eBook)
9783346185440
ISBN (Book)
9783346185457
Language
German
Keywords
Bioethik, katholische Religion, Religionswissenschaft, künstliche Befruchtung, invitro, Embryonenschutzgesetz, theologie, monotheistisch, Islam, Judentum
Quote paper
Anonymous, 2019, Künstliche Befruchtung. Definition, Rechtliche Grundlagen und Sichtweisen der monotheistischen Religionen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/704533

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