Strafverteidigung im Nationalsozialismus


Trabajo de Seminario, 2007

34 Páginas, Calificación: 11 Punkte (vollbefriedigend)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Ausgangssituation: Weimarer Republik

3. Strafverteidigung im Nationalsozialismus
a. Zerschlagung der freien Anwaltschaft
b. Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
c. Justiz- und Rechtpolitik der Nationalsozialisten
i. Abschaffung des Analogieverbotes
ii. Einschneidende Reformen der StPO
iii. Gerichtsverfassung
1. Präsidialverfassung und richterlicher Geschäftsverteilung
2. Der Volksgerichtshof
iv. Schutzhaft
d. Bild des Strafverteidigers in der Literatur
i. Dr. Alfons Sack
ii. Lothar Kühne
iii. Walter Raeke
iv. Reinhard Neubert
v. Robert von Hippel
e. Bindung an die NS-Ideologie
i. Einflussnahme durch Rechtsanwaltsbriefe
ii. Gerichtsüberwachung durch das Reichsjustizministerium
iii. Vor- und Nachschau

4. Rechts- bzw. Gesetzespositivismus nach 1945

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Wenn ich hänge, habe nicht ich Angst, sondern Sie.“ (Buchheit 1968: 253) Mit diesen Worten trat der ehemalige Zentrumspolitiker und Berliner Rechtsanwalt Josef Wirmer dem Vorsitzenden des Volksgerichtshofes, Roland Freisler, entgegen. Wirmer war von den Hitler-Attentätern um Claus Graf Schenk von Stauffenberg für den Fall des Gelingens des Attentates als Reichsjustizminister vorgesehen. Er war am 4. August 1944 nach dem gescheiterten Attentat von der Gestapo verhaftet worden. Freisler unterbrach Wirmer wütend: „Bald werden Sie in der Hölle sein...“ Wirmer, dessen couragiertes und schlagfertiges Auftreten vor dem Volksgerichtshof in den Protokollen belegt ist (Museumsverein 1993), entgegnete: „Es wird mir ein Vergnügen sein, wenn sie bald nachkommen, Herr Präsident.“ (Buchheit 1968: 253)

Josef Wirmer wurde am 8. September 1944 durch den Volksgerichtshof zum Tode verurteilt. Er wurde nur Stunden nach der Urteilsverkündung in Berlin-Plötzensee ermordet.

Die eingangs geschilderte Szene steht exemplarisch für die Verhandlungen vor den Sondergerichten und insbesondere vor dem Volksgerichtshof der Nationalsozialisten. Sie zeigt in erschreckender Weise mit welcher Menschenverachtung Richter und Staatsanwälte der NS-Justiz, den Angeklagten und ihren Verteidigern gegenübertraten. Noch heute fragen wir uns fassungslos, wie es gelingen konnte, dass innerhalb kürzester Zeit sämtliche rechtsstaatlichen Prinzipien einer ordentlichen Verteidigung und eines fairen Gerichtsverfahrens außer Kraft gesetzt werden konnten.

Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Strafverteidigung im Nationalsozialismus. Für eine umfassende Betrachtung der Thematik ist es eingangs notwendig, kurz auf die politischen und gesellschaftlichen Umstände der Weimarer Republik einzugehen. Ein Großteil der Juristen der Nazi-Zeit erhielt in den Jahren der jungen Republik ihre Ausbildung und wurden hier sozialisiert. Auch ist der historische Rückgriff erforderlich, um die Veränderungen, welche die Nationalsozialisten am Rechtsstaat vornahmen, historisch korrekt einordnen zu können.

Der Hauptteil der Arbeit widmet sich den Rahmenbedingungen für die Arbeit des Strafverteidigers im Nationalsozialismus. Ausgehend von der Zerschlagung der freien Anwaltschaft soll die Rechts- und Justizpolitik der Nationalsozialisten, die Neuordnung der Strafprozessordnung (StPO) und der Gerichtsverfassung dargelegt werden. Diesen Ausführungen folgt eine Fokussierung auf das Bild des Strafverteidigers im Schrifttum. Die Versuche der Nationalsozialisten die Strafverteidiger an ihre Ideologie zu binden, ihre nationalsozialistischen Leitbilder durchzusetzen und zu kontrollieren, werden im Folgenden dargelegt. Mündeten diese doch in die faktische Beseitigung der Unabhängigkeit der Strafverteidiger.

Schließlich erfolgt ein kurzer Rückblick auf die Rolle der Justiz nach 1945. Den Abschluss der Arbeit bildet ein Fazit. Auf eine exemplarische Darlegung einzelner Fälle von Strafverteidigungen unter dem Hakenkreuz wurde in der vorliegenden Arbeit aus Platzgründen bewusst verzichtet. Zu groß wäre die Gefahr feuilletonistischer Verkürzungen, die der historischen Tragweite des Themas und insbesondere den Opfern der NS-Justiz nicht gerecht würden. Sie werden im Rahmen des noch zu haltenden mündlichen Vortrages Verwendung finden.

2. Ausgangssituation: Weimarer Republik

In der Weimarer Republik waren die Grundsätze der Gewaltenteilung und des Rechtsstaates weitgehend verwirklicht. Der Verfassungsgeber hatte versucht, den historischen Erfahrungen Rechnung zu tragen, und der staatlichen Allmacht Grenzen zu setzen. Staatliche Eingriffe in die persönliche Freiheit und die Eigentumsverhältnisse waren nur auf der Grundlage von Gesetzen möglich (Weinkauff 1968: 27). Als Gesetzgeber fungierte alleine das Parlament.

Fraglich ist, welche Funktion die Strafverteidiger in der Weimarer Republik hatten. Jungfer (1991: 38) kommt zu dem Ergebnis, dass der Strafverteidigung in der Weimarer Republik ein Vorbildcharakter zukomme. Sie sei quasi das Vorbild für das historische Bewusstsein der bundesrepublikanischen Strafverteidigung. Jungfer definiert die Strafverteidigung anhand der Aktivitäten der Strafverteidiger in der Weimarer Republik. Als ersten, und wohl auch wichtigsten Punkt, benennt er die Vertretung der Unschuldsvermutung durch die Strafverteidiger (Jungfer 1991: 41). Als weitere prägende Eigenschaften und Betätigungsfelder der Strafverteidiger führt er die Distanz zum Mandanten, die präzise Vorbereitung, die Sachkompetenz und wissenschaftliche Tätigkeit, das Hinzuziehen von Sachverständigen, eigene Ermittlungen, Beharrlichkeit und persönlicher Mut, das Selbstbewusstsein sowie die publizistische Tätigkeit und die Kollegialität an (Jungfer 1991 41ff.).

Die Prinzipien der Gewaltenteilung und die nahezu vollständige Verwirklichung der rechtsstaatlichen Prinzipien ermöglichten der Anwaltschaft, und insbesondere den Strafverteidigern, die Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der oben genannten Prinzipien und Eigenschaften. Doch der formale demokratische Rahmen konnte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die junge Demokratie ungefestigt war. Innerhalb der Bevölkerung, und auch unter den Juristen, war das Verständnis für die Bedeutung des Rechtsstaates und die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung nur schwach ausgeprägt (Göppinger 1990: 5). So führten Anfang der 1930er Jahre die Korrekturen am Strafverfahrensrecht zu einer erheblichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für die Strafverteidiger (König 1989: 33). Die Notverordnungen zum Ende der Weimarer Republik und die mit ihnen einhergehende Reduktion der rechtsstaatlichen Prinzipien taten ihr übriges (König 1989: 33).

Aus dem Blickwinkel eines Strafverteidigers resümiert Max Hirschberg, einer der prominentesten Vertreter seines Berufsstandes in der Weimarer Republik, „daß die Mehrzahl der Strafrichter in der Weimarer Republik ihrem Staate, der sie besoldete, feindlich gegenüberstanden.“ (Hirschberg 1962: 140)

3. Strafverteidigung im Nationalsozialismus

a. Zerschlagung der freien Anwaltschaft

Fraglich ist, wie es den Nationalsozialisten gelingen konnte, die erst 1878 gebildete freie Anwaltschaft innerhalb kürzester Zeit zu zerschlagen. Folgt man der Literatur, so liegt der „erste Sündenfall“ (Hartstang 1986: 32) 1932 in den Beschlüssen des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie bildeten die Grundlagen für die Beseitigung der freien Anwaltschaft noch vor der Machtergreifung Hitlers.

So hatte der Vorstand des DAV am 4. Dezember 1932 seine Abgeordnetenversammlung unter das Thema „Lage und Schicksal der deutschen Anwaltschaft“ gestellt. Hintergrund dieser Veranstaltung war das schon länger andauernde Aufkommen eines „Anwaltsproletariats“ (Finger 1930: 133). Hartstang (1986: 29) berichtet, dass der DAV 1932 den jährlich stattfindenden Anwaltstag aus Kostengründen absagen musste . Vielen Mitgliedern wäre die Teilnahme mangels finanzieller Mittel nicht möglich gewesen. Die schlechte wirtschaftliche Lage der Anwälte mündete in der Forderung des DAV-Vorstandes nach einer sofortigen Zulassungssperre und der Einführung eines „numerus clausus “ (König 1989: 26). Eine Forderung, die bei den Mitgliedern angesichts der „tiefen ökonomischen und sozialen Krise“ (König 1989: 26) auf breite Zustimmung stieß (König 1989: 35).

Weniger als zehn Tage nach der Machtergreifung Hitlers trugen der Präsident der Vereinigung aller Kammervorstände Wolff und der Präsident des DAV Dix die oben genannten Beschlüsse dem Reichsjustizminister Gürtner vor. Sie traten mit dem Anliegen an den Minister, die neue Reichsregierung unter Hitler möge sich der „Anwaltschaft im Sinne der Beschlüsse mittels einer Notverordnung annehmen“ (Ostler 1971: 216). Die Angst vor dem sozialen Abstieg führte zur Preisgabe der anwaltlichen Freiheit vor staatlicher Einflussnahme bei der Berufszulassung, sozusagen dem „Rückgrat jeder wirklich freien Advokatur“ (Hartstang 1986: 30).

Und so begannen die Nationalsozialisten nach der Machtergreifung Hitlers am 30. Januar 1933 zügig damit, den noch bestehenden demokratischen Rechtsstaat zu eliminieren. Schon mit der „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat“ (Hillermeier 1980: 140) vom 28. Februar 1933 hatte Reichspräsident von Hindenburg zahlreiche Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung (WRV) außer Kraft gesetzt. So wurde die Polizei als Reaktion auf den Reichstagsbrand ermächtigt, „Personen ohne jede richterliche Kontrolle in ‚Schutzhaft’ zu nehmen und in Konzentrationslager zu verbringen“ (Wagner 1968: 195).

Umso schwieriger ist es aus der heutigen ex-post Betrachtung nachzuvollziehen, dass der Vorstand des DAV sich 1933 „völlig unbeeindruckt von den politischen Ereignissen“ (Hartstang 1986: 32) zeigte. Im Mittelpunkt der Beratungen stand neben organisatorischen Fragen ausschließlich der Entwurf eines Zulassungs-Sperregesetzes (Hartstang 1986: 32). Als im März 1933 die Nationalsozialisten begannen, gewalttätig gegen jüdische DAV-Mitglieder, darunter auch den Vizepräsidenten des DAV, Geheimrat Helbig, vorzugehen, regte sich bei den Kollegen kein offizieller Widerstand (Hartstang 1986: 32; König 1987: 36).

Ein Übergang des DAV in den Bund Nationalsozialistischer Juristen (BNSDJ) wurde vom Vorstand noch im März 1933 abgelehnt (Göppinger 1990: 118). Dem politischen Druck nachgebend, wandte sich der damalige DAV-Präsident Rudolf Dix mit der Bitte um einen sofortigen Rücktritt an die jüdischen Mitglieder des Vorstandes, da ansonsten die Selbständigkeit des DAV (Göppinger 1990: 118) gefährdet sei. Die betroffenen Vorstandsmitglieder, immerhin elf an der Zahl, legten widerstandslos und mit sofortiger Wirkung ihre Ämter nieder. Doch die Hoffnung Dix, mit dem Blutzoll die neuen Machthaber milde zu stimmen, und den DAV zu bewahren, sollte sich nicht bewahrheiten. Bereits im Mai 1933 forderte der Landesleiter des BNSDJ und Ministerialdirektor im preußischen Justizministerium, Roland Freisler, Dix auf, den DAV in den BNSDJ zu überführen (König 1987: 40f.). Am 27. Dezember 1933 fand schließlich die letzte Mitgliederversammlung des DAV statt. Die Nationalsozialisten hatten ihr Ziel erreicht: Der DAV, von den Machthabern mit seinem Widerstandspotential als lästiger Berufsverband empfunden, ließ sich nicht nur widerstandslos, sondern auch einstimmig in die Fachgruppe Rechtsanwälte des BNSDJ überführen (Hartstang 1986: 40f.).

1934 resümiert der damalige Kommissar der Justizverwaltung Dr. Reinhard Neubert in einer Ansprache vor der ordentlichen Kammerversammlung der Berliner Anwaltskammer über die Bedeutung des Jahres 1933 für den Anwaltsstand:

„Ausgehend von dem Gedanken, daß deutschen Volksgenossen ihr arteigenes Recht nur von deutschen Volksgenossen vermittelt und gefunden werden kann, mußte sich die nationalsozialistische Revolution nicht nur gegen das artfremde Gedankengut im Recht sowohl in Rechtssatzung wie in Rechtslehre und Rechtsprechung wenden, sondern auch vor allem gegen die Überfremdung der Organe seiner Rechtspflege, seiner Diener am Rechte. Hier lagen die Verhältnisse im Kammerbezirk der Reichshauptstadt besonders kraß, da über die Hälfte der Berliner Anwaltschaft rassisch nicht dem deutschen Volke angehörte, aber das Berliner Rechtsleben beherrschte.“ (Neubert 1939: 223)

1936 trat die Reichsrechtsanwaltsordnung (RRAO) in Kraft. Von nun an lag die Entscheidung über die Zulassung als Anwalt im Ermessen des Reichsjustizministeriums und des BNSDJ (Hartstang 1986: 44). So sieht auch Neubert (1939: 214 und 244) die Aufgabe des Juristenbundes darin, einen von nationalsozialistischer Seite erfüllten Anwaltsstand heranzubilden und zu erziehen. Die freie und kritische Advokatur hörte auf zu existieren.

Tatsache ist, dass der Widerstand gegen die Vertreibung der Juden aus dem Anwaltstand und die Gleichschaltung des DAV „wenn nicht von großen Teilen der deutschen Anwaltschaft mitgetragen und mitvollzogen [sic!], so doch im wesentlichen tatenlos hingenommen“ wurde (Hartstang 1986: 41). Aufgrund des fehlenden Widerstandes der Jurisprudenz war es für die Nationalsozialisten ein Leichtes, die Zustände des Absolutismus wieder herzustellen: Die Zulassung der Anwälte erfolgte analog zum Beamten nach dem Ermessen des Staates; Gehalt oder Pension erhielt er indessen nicht.

b. Wiederherstellung des Berufsbeamtentums

Parallel zur Zerschlagung der freien Anwaltschaft und der Überführung des DAV in den BNSDJ brachten die Nationalsozialisten am 7. April 1933 das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums auf den Weg. Dieses diente als Mittel, um „nichtarische“ und „politisch missliebige“ Personen aus dem Staatsdienst zu entfernen. Es ermöglichte die Versetzung von Beamten in den Ruhestand – eine Regelung, die insbesondere auf die jüdischen Richter und Staatsanwälte angewandt wurde. Von der ebenfalls möglichen Dienstentlassung aus politischen Gründen waren insbesondere Sozialdemokraten und Kommunisten betroffen (Müller 1980: 80).

Doch findet sich auch im damaligen Schrifttum Kritik an der Justizpolitik der Nationalsozialisten. Noch 1941 bezeichnet der Geheime Justizrat Professor Dr. Robert Hippel in seinem Lehrbuch zum Strafprozessrecht das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums als „tiefgreifende [sic!] Einschränkung des Grundsatzes der Unabsetzbarkeit und Unversehrtheit der Richter“, die in § 8 GVG postuliert sei (Hippel 1941: 60).

c. Justiz- und Rechtspolitik der Nationalsozialisten

i. Abschaffung des Analogieverbotes

Zu den folgenreichsten „Reformen“ der Nationalsozialisten im Strafrecht, von denen insbesondere der Angeklagte und sein Verteidiger betroffen waren, zählt mit Sicherheit die Abschaffung des Analogieverbotes. Rosenberg legte exemplarisch die Rechtsauffassung der Nationalsozialisten dar: „Recht ist, was arische Menschen für Recht befinden, Unrecht ist, was sie verwerfen“ (zit. n. Müller 1980: 76f.). Mit Gesetz vom 28. Juni 1935 brachen die Nationalsozialisten mit dem bisher allgemeingültigen Grundsatz „nulla poena sine lege“. § 2 StGB lautete nun in der neuen Fassung:

„Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Gesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.“

Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Alfons Sack schreibt in seinen Erläuterungsversuchen, wie der neue Staat zum Strafverteidiger stehe: „Der Richter wird in Zukunft die Möglichkeit haben, Verbrecher auch dann zur Rechenschaft zu ziehen, sie ihrer gerechten Strafe zuzuführen, wenn ihre Tat zwar nicht genau unter den Wortlaut des Gesetzes fällt, wenn aber ihre Handlung nach gesunder Volksanschauung sittlich verwerflich ist.“ (Sack 1935: 12). Sack führt an, dass die Analogie zugunsten des Täters unbestritten stets zulässig gewesen sei. Er beruft sich auf die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 11. März 1927 (Sack 1935: 12). Der 1. Senat hatte 1927 die Frage der Rechtmäßigkeit einer Handlung nach dem Wertverhältnis der im Widerstreit stehenden Rechtsgüter oder Pflichten bewertet, und den Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung in den Vordergrund gestellt. Die Entscheidung bildete die Grundlage für den übergesetzlichen Notstand. In den Augen Sacks bedeutete diese Entscheidung eine Auflockerung des starren Grundsatzes des alten § 2 StGB zugunsten des Täters. Er kritisiert: „Zu einer entsprechenden Auflockerung dieses Grundsatzes auch zu U n gunsten [sic !] des Täters konnte man sich indessen niemals entschließen“ (Sack 1935: 13). Seiner Meinung nach sei es nahe liegend, jemanden zu bestrafen, „der ohne Zweifel dem Zweck der Rechtsordnung zuwiderhandelte, für den aber nicht der richtige Tatbestand zu finden war“ (Sack 1935: 13).

[...]

Final del extracto de 34 páginas

Detalles

Título
Strafverteidigung im Nationalsozialismus
Universidad
University of Tubingen  (Juristische Fakultät)
Curso
Seminar: "Verteidigung im Strafverfahren"
Calificación
11 Punkte (vollbefriedigend)
Autor
Año
2007
Páginas
34
No. de catálogo
V70588
ISBN (Ebook)
9783638616591
ISBN (Libro)
9783638674416
Tamaño de fichero
508 KB
Idioma
Alemán
Notas
Palabras clave
Strafverteidigung, Nationalsozialismus, Seminar, Verteidigung, Strafverfahren
Citar trabajo
Honza Griese (Autor), 2007, Strafverteidigung im Nationalsozialismus, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70588

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Título: Strafverteidigung im Nationalsozialismus



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