Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vor nunmehr bald 50 Jahren, am 23. Juli 1952, sowie der Unterzeichnung der Römischen Verträge im Jahre 1957 wurde der Grundstein für die wirtschaftliche Integration Europas gelegt. Aus der Zusammenarbeit von zunächst sechs europäischen Staaten hat sich in mehreren Etappen eines der erfolgreichsten supranationalen Integrationsmodelle entwickelt. Mittlerweile ist die Anzahl der Mitgliedstaaten auf 15 angewachsen, der Schlußpunkt der Entwicklung ist aber noch nicht erreicht. Bedeutende Fortschritte auf dem Weg zur wirtschaftlichen und politischen Integration Europas wurden insbesondere erzielt, durch die Einheitliche Europäische Akte von 1986, den Vertrag von Maastricht 1992, den Vertrag von Amsterdam 1997 sowie den ebenfalls in diesem Zusammenhang beschlossenen Stabilitäts- und Wachstumspakt. 1 Dem Rat der Europäischen Union (vgl. Art. 202 EGV) kommt bei diesem fortschreitenden Integrationsprozeß insofern eine besondere Bedeutung zu als er die maßgeblich politische und rechtsetzende Institution innerhalb der Organe der Europäischen Gemeinschaft darstellt.2
Ziel dieser Arbeit ist es daher, die wesentlichen Kompetenzen des Rates der Europäischen Union darzustellen und insbesondere die Befugnisse, die sich nach dem Vertrag von Maastricht im Rahmen des Ziels einer Wirtschaftsunion ergeben zu erläutern. Zu diesem Zweck soll in einem ersten Abschnitt zunächst das grundsätzliche Verhältnis der Europäischen Gemeinschaft zu den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik sowie die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich dargestellt werden. Sodann werden in einem zweiten Abschnitt die speziellen Befugnisse des Rates im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik vorgestellt. Schließlich wird in einem dritten Abschnitt ein kurzes Fazit über die bisherige Entwicklung und ein Ausblick auf zukünftige Tendenzen gegeben.
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Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG
2. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND MITGLIEDSTAATEN –VERTEILUNG DER AUFGABEN
3. BEFUGNISSE DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER WIRTSCHAFTSPOLITIK - INSBESONDERE KOMPETENZEN DES RATES BETREFFEND DIE WIRTSCHAFTSUNION
3.1 KOORDINIERUNG DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DURCH DEN RAT
3.2 DAS VERFAHREN DER MULTILATERALEN ÜBERWACHUNG
3.3 RÜGE DURCH DEN RAT
3.4 EINGREIFEN DES RATES IM FALLE ERHEBLICHER WIRTSCHAFTLICHER SCHWIERIGKEITEN
3.5 MECHANISMEN ZUR FÖRDERUNG DER HAUSHALTSDISZIPLIN
3.6 KOMPETENZEN DES RATES BEI AUFTRETEN ÜBERMÄßIGER ÖFFENTLICHER DEFIZITE
3.7 STABLITIÄTS- UND WACHSTUMSPAKT
3.8 ABRUNDUNG DER KOMPETENZEN DURCH ART. 308
4. SCHLUßBETRACHTUNG
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert die Kompetenzen und Befugnisse des Rates der Europäischen Union im Kontext der Wirtschafts- und Währungsunion. Dabei wird untersucht, wie der Rat die Einhaltung der Gemeinschaftsdisziplin bei den Mitgliedstaaten sicherstellt und welche Mechanismen ihm zur Überwachung und Sanktionierung zur Verfügung stehen.
- Verhältnis der Gemeinschaft zu den Mitgliedstaaten in der Wirtschaftspolitik
- Verfahren der multilateralen Überwachung und Koordinierung
- Sanktionsmöglichkeiten bei übermäßigen Haushaltsdefiziten
- Bedeutung des Stabilitäts- und Wachstumspakts
- Einflussmöglichkeiten des Rates auf die nationale Haushaltspolitik
Auszug aus dem Buch
3.6 Kompetenzen des Rates bei Auftreten übermäßiger öffentlicher Defizite
Abschließend stellt Art. 104 neben Art. 99 die wohl wichtigste Befugnisnorm im Rahmen des Systems der Regelungen 98 – 104 dar. Er ist eine Art Kernbestimmung einer Reihe von Maßnahmen (Art. 101-103), die alle auf die Sicherung einer auf Dauer tragbaren Finanzlage abzielen. Durch das Verbot von Finanzierungspraktiken, die besondere Inflationsrisiken in sich bergen (s.o./Abschnitt 3.5), wird die in Art. 104 konkretisierte Haushaltsdisziplin abgesichert. Durch Sekundärrechtsetzung im Rahmen von Art. 104 werden ferner konkrete Werte vorgegeben, an denen überprüft werden kann, ob die Haushaltsdisziplin eingehalten wurde oder nicht. Neben den Kontrollmöglichkeiten die Art. 104 bietet, wurde durch ihn ferner ein Katalog von Maßnahmen eingeführt, der insbesondere ab Beginn der 3. Stufe der WWU erstmals wirklich Möglichkeiten bietet, mangelnde Haushaltsdisziplin wirksam abzustrafen. Gegenüber der in Art. 99 geregelten Wirtscahfspolitik ist der Einfluß der Gemeinschaft im Bereich Haushaltspolitik somit ungleich größer. Dem Rat spielt in diesem Verfahren eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Verhängung von Sanktionen.
Gemäß Art. 104 Abs. 1 haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Vor dem Beginn der dritten Stufe der WWU traf die Mitgliedstaaten nur die Verpflichtung, sich um einen ausgeglichenen Hauhalt zu bemühen. Jetzt aber trifft sie die Pflicht den Haushalt möglichst ausgeglichen zu gestalten, unabhängig davon, ob sie an der 3. Stufe der WWU teilnehmen oder nicht. Alle Staaten unterliegen somit dem Überwachungsverfahren der Absätze 2 – 8. Die Verhängung von Sanktionen gemäß der Absätze 9 – 11 kommt demgegenüber nur für Teilnehmerstaaten in Betracht(vgl. auch Übergangsbestimmungen des Art.116).
Zusammenfassung der Kapitel
1. EINLEITUNG: Darstellung der historischen Entwicklung der europäischen Integration und Festlegung des Ziels, die Kompetenzen des Rates nach dem Vertrag von Maastricht zu erläutern.
2. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND MITGLIEDSTAATEN –VERTEILUNG DER AUFGABEN: Analyse der grundlegenden Aufgabenverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Art. 2 EGV.
3. BEFUGNISSE DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER WIRTSCHAFTSPOLITIK - INSBESONDERE KOMPETENZEN DES RATES BETREFFEND DIE WIRTSCHAFTSUNION: Detaillierte Untersuchung der Überwachungs- und Sanktionsbefugnisse des Rates in der Wirtschafts- und Währungsunion.
4. SCHLUßBETRACHTUNG: Zusammenfassende Bewertung der Rolle des Rates und Ausblick auf die zukünftige Entwicklung sowie die Auslegung der Defizitkriterien.
Schlüsselwörter
Europäische Union, Rat der EU, Wirtschaftsunion, Währungsunion, Wirtschaftspolitik, Haushaltsdisziplin, multilaterale Überwachung, Stabilitäts- und Wachstumspakt, Defizitverfahren, Sanktionen, EG-Vertrag, Integration, Haushaltsdefizit, Konvergenz, Koordinierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Befugnisse des Rates der Europäischen Union innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Koordinierung der nationalen Wirtschaftspolitiken, die Überwachung der Haushaltsdisziplin und die Sanktionsmechanismen bei Defiziten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Erläuterung der Kompetenzen des Rates, die sich nach dem Vertrag von Maastricht zur Durchsetzung einer stabilitätsorientierten Wirtschaftspolitik ergeben.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Es handelt sich um eine juristisch-wirtschaftswissenschaftliche Analyse der einschlägigen Artikel des EG-Vertrags sowie des sekundärrechtlichen Rahmens.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in verschiedene Abschnitte, die von der allgemeinen Koordinierung durch den Rat über das multilaterale Überwachungsverfahren bis hin zu konkreten Sanktionen bei übermäßigen Defiziten reichen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Wirtschaftsunion, Haushaltsdisziplin, Stabilitäts- und Wachstumspakt, Überwachungsverfahren und Defizitsanktionierung.
Welche Rolle spielt der Stabilitäts- und Wachstumspakt?
Er dient der präziseren Ausgestaltung der Haushaltsdisziplin und strafft die Verfahren, um Fehlentwicklungen in der Fiskalpolitik frühzeitig entgegenzuwirken.
Warum ist das Beispiel Irland für die Arbeit von Bedeutung?
Irland dient als Praxisbeispiel für eine erstmals öffentlich ausgesprochene Rüge des Rates aufgrund einer als prozyklisch bewerteten Haushaltspolitik.
- Quote paper
- Arno Zurbrüggen (Author), 2001, Befugnisse des Rates der Europäischen Union im Rahmen der Wirtschaftsunion, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7067