Befugnisse des Rates der Europäischen Union im Rahmen der Wirtschaftsunion


Seminar Paper, 2001

32 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS:

1. EINLEITUNG

2. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND MITGLIEDSTAATEN -VERTEILUNG DER AUFGABEN

3. BEFUGNISSE DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER WIRTSCHAFTSPOLITIK - INSBESONDERE KOMPETENZEN DES RATES BETREFFEND DIE WIRTSCHAFTSUNION
3.1 KOORDINIERUNG DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DURCH DEN RAT
3.2 DAS VERFAHREN DER MULTILATERALEN ÜBERWACHUNG
3.3 RÜGE DURCH DEN RAT
3.4 EINGREIFEN DES RATES IM FALLE ERHEBLICHER WIRTSCHAFTLICHER SCHWIERIGKEITEN
3.5 MECHANISMEN ZUR FÖRDERUNG DER HAUSHALTSDISZIPLIN
3.6 KOMPETENZEN DES RATES BEI AUFTRETEN ÜBERMÄßIGER ÖFFENTLICHER DEFIZITE
3.7 STABLITIÄTS- UND WACHSTUMSPAKT
3.8 ABRUNDUNG DER KOMPETENZEN DURCH ART. 308

4. SCHLUßBETRACHTUNG

LITERATURVERZEICHNIS:

ANHANG A: ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHT DER KOMPETENZEN DES RATES IM RAHMEN DER WIRTSCHAFTSUNION

ANHANG B: AUSGEWÄHLTE MAKROÖKONOMISCHE DATEN AUS DER FRÜHJAHRSPROGNOSE DER EU KOMMISSION 2001
B.I GESAMTSTAATLICHE BRUTTOSCHULD IN PROZENT DES JEWEILIGEN BIP
B.II INFLATION IN DEN MITGLIEDSTAATEN
B.III ARBEITSLOSENQUOTE IN DEN MITGLIEDSTAATEN

1. Einleitung

Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vor nunmehr bald 50 Jahren, am 23. Juli 1952, sowie der Unterzeichnung der Römischen Verträge im Jahre 1957 wurde der Grundstein für die wirtschaftliche Integration Europas gelegt. Aus der Zusammenarbeit von zunächst sechs europäischen Staaten hat sich in mehreren Etap- pen eines der erfolgreichsten supranationalen Integrationsmodelle entwickelt. Mittlerweile ist die Anzahl der Mitgliedstaaten auf 15 angewachsen, der Schlußpunkt der Entwicklung ist aber noch nicht erreicht. Bedeutende Fortschritte auf dem Weg zur wirtschaftlichen und poli- tischen Integration Europas wurden insbesondere erzielt, durch die Einheitliche Europäische Akte von 1986, den Vertrag von Maastricht 1992, den Vertrag von Amsterdam 1997 sowie den ebenfalls in diesem Zusammenhang beschlossenen Stabilitäts- und Wachstumspakt. 1

Dem Rat der Europäischen Union (vgl. Art. 202 EGV) kommt bei diesem fortschreitenden In- tegrationsprozeß insofern eine besondere Bedeutung zu als er die maßgeblich politische und rechtsetzende Institution innerhalb der Organe der Europäischen Gemeinschaft darstellt.2

Ziel dieser Arbeit ist es daher, die wesentlichen Kompetenzen des Rates der Europäischen Union darzustellen und insbesondere die Befugnisse, die sich nach dem Vertrag von Maa- stricht im Rahmen des Ziels einer Wirtschaftsunion ergeben zu erläutern. Zu diesem Zweck soll in einem ersten Abschnitt zunächst das grundsätzliche Verhältnis der Europäischen Gemeinschaft zu den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik sowie die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich dargestellt werden. Sodann werden in einem zweiten Abschnitt die speziellen Befugnisse des Rates im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik vorgestellt.

Schließlich wird in einem dritten Abschnitt ein kurzes Fazit über die bisherige Entwicklung und ein Ausblick auf zukünftige Tendenzen gegeben.

2. Europäische Gemeinschaft und Mitgliedstaaten -Verteilung der Aufga- ben

Will man eine Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Europäischen Gemeinschaft als supranationaler Organisation3 einerseits und den sie konstituierenden Mitgliedstaaten anderseits vornehmen, so erscheint zunächst eine nähere Betrachtung des Artikels 2 EG-Vertrag (EGV) lohnenswert. In diesem sind in allgemeiner Form die Aufgaben der Gemeinschaft kodifiziert. Es handelt es sich dabei um eine Art Generalkompaß, dessen Zielbestimmungen im weiteren Verlauf des EGV weiter konkretisiert werden und auf den bei der Auslegung von Vertragsnormen Rücksicht zu nehmen ist. Die in Art.2 genannten Aufgaben und Ziele stellen nämlich nicht nur unverbindliche Programmsätze, sondern rechtsverbindliche Gebote dar, die das gesamte Wirtschaftsleben der Gemeinschaft berühren.4

Zu eben diesen Zielen gehören nach Art. 2 die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie mittels der in den Art. 3 und 4 genannten Politiken eine harmonische Wirtschaftsentwicklung, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, Gleichstellung von Männern und Frauen, nicht-inflationäres Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Konvergenz der Wirtschaftsleistung, den Umweltschutz, Steigerung der Lebenshaltung sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Mitglieder zu fördern. Aus der in Art. 2 gegebenen Aufzählung erkennt man, daß die Errichtung einer Wirt- schaftsunion mit zu den Grundaufgaben der Gemeinschaft zählt. Neben dem Gemeinsamen Markt stellt die Errichtung einer Wirtschaftsunion darüber hinaus ein Mittel zur Erreichung der anderen in Art. 2 genannten Ziele dar.5

Was unter dem Begriff Wirtschaftsunion kann, wird von Gabler folgendermaßen definiert :

„ Zusammenschlu ß von selbstst ä ndigen Staaten zu einem gemeinsamen Wirtschaftsgebiet mit binnenmarktgleichen Verh ä ltnissen (multinationale, gemeinschaftliche Volkswirtschaft; in der EU: -> einheitlicher Binnenmarkt). Die Verwirklichung einer Wirtschaftsunion erfolgt im Wege einer stufenweisen Harmonisierung der Au ß en- und Binnenwirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten sowie ihrer Sozialpolitik. Ein Gro ß teil der nationalen Rechtsordung wird durch supranationales Recht ersetzt oder diesem angepasst. “ 6

Auch Lenz sprich in diesem Zusammenhang von „ einer Gemeinschaft von Staaten, die im Binnenhan- del weder Z ö lle erheben noch mengenm äß ige Beschr ä nkungen aufrecht erhalten sowie ein gemeinsames Zollre- gime besitzen (Zollunion); dar ü ber hinaus haben sie die Faktorm ä rkte liberalisiert, Grenzkontrollen abgeschafft und wettbewerbsrelevante Normen und Regulierungen harmonisiert oder gegenseitig anerkannt (Binnenmarkt) sowie schlie ß lich zus ä tzlich vereinbart, ihre Wirtschaftspolitik in der ein oder anderen Form zu koordinieren. “ 7

Andererseits zeigt sich aber auch, daß die in Art. 2 genannten Ziele doch recht allgemein for- muliert sind. Die konkrete Durchführung, d.h. Errichtung einer Wirtschafts- und Währungs-

union, bedarf daher, wie auch die anderen genannten in Art.2 Ziele weiterer konkreter Befug- nisnormen, in den einzelnen Kapiteln des EGV. Art. 2 kann daher keine Kompetenznorm sein, sondern dient lediglich als Legitimationsgrundlage und Auslegungshilfe bei der Interpre- tation eben dieser Kompetenznormen, wie auch des daraus abgeleiteten Sekundärrechts.8 Bei den für die Wirtschafts- und Währungsunion maßgeblichen Vorschriften handelt es sich im wesentlichen um die Art. 98 - 104. Diese werden in Abschnitt 3 einer näheren Betrachtung unterzogen.

Überhaupt scheinen die Befugnisse der Gemeinschaft bei der Umsetzung von Zielen wie zum Beispiel einem hohen Beschäftigungsniveau, welches ja unstreitig großen Einfluß auf ein Ge- lingen der Wirtschaftsunion hat, doch eher begrenzt.9 Daher sind die Organe der Union bei der Umsetzung der Wirtschaftsunion auf die Unterstützung und Mithilfe der Mitgliedstaaten an- gewiesen. Diese sind zwar gemäß Art.10 EGV dazu verpflichtet die Gemeinschaft bei der Umsetzung der in Art. 2 genannten Ziele zu unterstützen, dies wiederum bedeutet allerdings nicht, daß die Mitgliedstaaten als bloße Weisungsempfänger der Gemeinschaft handeln. Zwar wurde der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten durch den Vertrag von Amsterdam erheb- lich eingeschränkt (vgl. Abschn.3), dennoch verbleiben weitreichende Entscheidungskompe- tenzen auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik im Bereich der Mitgliedstaaten. Die Organe der Gemeinschaft kommen daher ihrer Pflicht unter Art. 2 bereits nach, wenn ihre Arbeit einen positiven Einfluß im Hinblick auf angestrebte gesellschaftliche Zustände, mithin also auch der Verwirklichung der Wirtschaftsunion ausübt.10

Die nachfolgende Betrachtung des Art. 4 EGV scheint diese Einschätzung zu bestätigen.

Absatz 1 beschreibt die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion:

Danach umfaßt „die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne von Art. 2...die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirt- schaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht...“. Daraus ergibt sich, daß mit der Einführung der WWU, zumindest im Bereich der Wirtschaftsunion, eben nicht die Einführung einer neuen, zentral gelenkten Politik im klassi- schen Sinne gemeint ist, deren Durchführung primär von Gemeinschaftsorganen wahrge- nommen würde. Vielmehr wurde ein Politikbereich geschaffen, der die konkreten Handlungs- befugnisse im Bereich der allgemeinen Wirtschaftspolitik bei den Mitgliedstaaten beläßt, die- se aber verpflichtet ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, daß sie die in Art. 4 genannte For- derung einer „engen Koordinierung“ erfüllt bzw. die in Art. 2 genannten Grundziele zu ver- wirklichen hilft. Auch Artikel 98 und Artikel 99 Abs. 1 greifen diese Formulierung auf und betonen somit die Zuständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Mitgliedstaaten in der Wirt- schaftsunion.11 Der Gemeinschaft und insbesondere dem Rat kommen in diesem Zusammen- hang daher in erster Linie Überwachungs- und Sanktionsbefugnisse hinsichtlich der Einhal- tung der Gemeinschaftsdisziplin zu. Die Formulierung „nach Maßgabe dieses Vertrages“, weist darauf hin, daß diese in den Artikeln 98 - 104 noch weiter konkretisiert werden, was gleichzeitig bedeutet, daß auch Artikel 4 daher keine Kompetenznorm ist.12

Unter den Begriff Wirtschaftspolitik im Sinne von Art. 98 ist dabei im allgemeinen eine sog. allgemeine, bereichsübergreifende Wirtschaftspolitik zu verstehen. Einen besonders wichtigen Teilbereich dieser Globalpolitik stellt die Finanz- und Haushaltspolitik dar. Dabei geht es dar- um, durch den Einsatz öffentlicher Einnahmen und Ausgaben positive Effekte für Beschäfti- gung, Konjunktur und Wachstum sowie strukturpolitische Effekte zu erzielen, gleichzeitig aber das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts nicht aus den Augen zu verlieren. Sicher nicht dazu gehören die an anderer Stelle des Vertrages geregelten speziellen Sektorenpolitiken wie z.B. die Bereiche Sozialpolitik, Landwirtschaft, Verkehr, Wettbewerb, Industrie, wirtschaftli- cher und sozialer Zusammenhalt und transnationale Netze. Diese fallen wie die in Art. 4 Abs. 2 geregelte Währungspolitik in den Kompetenzbereich der Gemeinschaft.13 Im übrigen wird eine freie Marktwirtschaft bei freiem Wettbewerb als Rahmen vorgegeben.14

Ferner entspricht diese Ausgestaltung der Verteilung von Kompetenzen auch dem in Artikel 5 EGV niedergelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung sowie dem ebenfalls dort kodifizierten sog. Subsidiaritätsprinzip. Ohne an dieser Stelle tiefer in diese Materie einzusteigen, kann zu den genannten Prinzipien bemerkt werden, daß

a) nach dem in Abs. 1 festgelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung die Ge- meinschaft nicht über eine allgemeine Rechsetzungskompetenz verfügt (sog. Kompetenz- Kompetenz; vgl. auch Art. 7 „Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Ver- trag zugewiesenen Aufgaben“), sondern nur jene Materien regeln kann, die ihr im Vertrag zugewiesen sind.
b) nach dem in Abs. 2 beschriebenen Subsidiaritätsprinzip die Organe der Gemeinschaft nur insoweit tätig werden, als dies nicht schon durch die Mitgliedstaaten geschehen ist. 15

Anders verhält es sich dagegen im Bereich der Währungspolitik, die in Absatz 2 des Artikels 4 EGV thematisiert wird und in den Artikeln 105 - 111 noch präzisiert wird. Im Unterschied zur Wirtschaftspolitik wurde mit Eintritt in die dritte Stufe der WWU am 1.1.1999 im Rah- men einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik die währungspolitische Hoheit voll- ständig von den Mitgliedstaaten auf die Organe der Gemeinschaft, die Europäische Zentral- bank (EZB) bzw. das System Europäischer Zentralbanken (ESZB) übertragen.16 Derzeitig nehmen einzig Dänemark und das Vereinigte Königreich noch nicht an der dritten Stufe der WWU teil.17 Zum Teil wird daher auch in der Literatur die Ansicht vertreten, daß man nicht von einer Wirtschafts- und Währungsunion, sondern nur von einer Währungsunion sprechen könne. In der Tat kann die Währungsunion seit dem 1.1.1999 als abgeschlossen betrachtet werden, während die Errichtung der Wirtschaftsunion nach wie vor ein zu verwirklichendes und aktuelles Ziel der EG bleibt. Da die Wirtschafts- und Währungspolitik aber, insbesondere durch die Finanzpolitik, sehr eng zusammenhängen, wird dies durch den Begriff Wirtschafts und Währungsunion zum Ausdruck gebracht.18

Somit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, daß ganz allgemein für den Bereich der Wirtschaftsunion maßgebliches Kennzeichen das Zusammenwirken von Mitgliedstaaten und Gemeinschaft ist. Wesentliche Kompetenzen sind, bei den Mitgliedstaaten verblieben; wenn auch unter Verpflichtung sich bei der Ausübung der Politiken (Haushalt, Finanzen) an die Gemeinschaftsdisziplin zu halten. Im Gegensatz dazu wurden für den Bereich der Wäh- rungsunion die wesentlichen Kompetenzen auf die Gemeinschaftsorgane EZB bzw. ESZB übertragen. Wie die Gemeinschaft dafür Sorge trägt, daß die Mitgliedstaaten sich an die ange- sprochene Gemeinschaftsdisziplin halten und welche Sanktionsmöglichkeiten ihr gegebenen- falls zur Verfügung stehen, soll im nun folgenden Abschnitt näher erläutert werden.

3. Befugnisse der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik - insbesondere Kompetenzen des Rates betreffend die Wirtschaftsunion

Wie bereits in Abschnitt 2 dargestellt gilt gemäß Art. 98, 99 Abs.1 für die Wirtschaftsunion der Grundsatz, daß die Umsetzung der Wirtschaftspolitik in die Zuständigkeit und den Ver- antwortungsbereich der Mitgliedstaaten fällt. Somit erscheinen die Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet auf den ersten Blick beschränkt. Ferner ist nochmals auf den bereits zitierten Artikel 7 EGV hinzuweisen. Artikel 7 bestimmt in Absatz 1 nämlich u.a. für den Rat, daß dieser nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Befugnisse tätig werden kann. Somit hat Art. 7 Abs. 1 für die Kompetenzverteilung innerhalb der Gemein- schaft eine ähnliche Bedeutung, wie Art. 5 Abs.1 im Hinblick auf das Verhältnis der Ge- meinschaft zu den Mitgliedstaaten. Es kommt einmal mehr das Prinzip der begrenzten Einzel- ermächtigung zum Ausdruck. Damit der Rat tätig also werden kann, muß das Prinzip der be- grenzten Einzelermächtigung in zweifacher Hinsicht erfüllt sein: Einerseits müssen durch die Kompetenznorm der Gemeinschaft Handlungsbefugnisse zugewiesen werden(Art. 5), ander- erseits muß der Rat in der Vorschrift als zuständiges Organ genannt werden (Art.7). Bei den für die Gemeinschaft im Bereich der Wirtschaftspolitik und insbesondere für den Rat in Frage kommenden Kompetenznormen handelt es sich im wesentlichen um die Art. 98 -104. Durch deren Neufassung im Rahmen des Vertrages von Maastricht wurde die Handlungsautonomie der Mitgliedstaaten stark eingeengt und der Gemeinschaft ein Instrumentarium in die Hand gegeben, das die Durchsetzung der Gemeinschaftsdisziplin im Bereich der Haushalts- und Fi- nanzpolitik ermöglicht. Die Gemeinschaft hat nach den Art. 98 - 104 bestimmte Überwa- chungskompetenzen, wie Sanktionsmöglichkeiten auf die im folgenden näher eingegangen werden soll.19

3.1 Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch den Rat

Schon nach Art. 98 sowie 99 Abs. 1 trifft die Mitgliedstaaten eine Koordinierungsverpflichtung. Diese kann als verbindlich angesehen werden.20

Zusätzlich dazu bietet der Art. 99 Abs. 2 der Gemeinschaft eine Möglichkeit, in den Koordi- nierungsprozeß ex ante einzugreifen, indem er sie berechtigt Leitlinien für die Wirtschaftspo- litik, die sog. „Grundzüge der Wirtschaftspolitik“, zu entwerfen und diese als Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu richten. Der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken wird somit ein konkretes Ziel gegeben, und es wird ferner ein Maßstab für die in den Art. 99 Abs. 3 und 4 beschriebene multilaterale Überwachung geschaffen.21 Das Verfahren läuft dabei so ab, daß der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister (Ecofin-Rat), auf Emp- fehlung der Kommission, zunächst einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik erarbeitet. Dabei wird er sowohl vom Ausschuß der ständigen Vertreter(AStV), als auch dem Wirtschafts- und Finanzausschuß unterstützt. Sodann wird über den Entwurf abgestimmt. Zur Annahme ist eine sog. doppelt qualifiziert Mehrheit erforderlich, d.h. mindestens 62 Stimmen unter Zustimmung von 10 Mitgliedstaaten. Der Entwurf der Grundzüge wird dem Europäi- schen Rat als Bericht vorgelegt, worauf dieser Schlußfolgerungen auf der Grundlage des Be- richts erörtert. Durch die Einbeziehung des Europäischen Rates, der kein Organ der EG dar- stellt, wird die politische Autorität des Prozedere erhöht. Schließlich werden die entgültigen Grundzüge, nachdem sie den Rat wiederum mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit passiert haben, in Form einer unverbindlichen Empfehlung (Art. 249 Abs.5) verabschiedet. Sie sind daher nicht rechtsverbindlich, berechtigen also nicht zu einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226. Gleichwohl ist ein Vertragsverletzungsverfahren bei Mißachtung der in Art.

4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 98 genannten Ziele (stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen, dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz) sehr wohl möglich. Abschließend wird noch das Eu- ropäische Parlament vom Rat über die verabschiedeten Grundzüge unterrichtet.22 Eine Beteili- gung am eigentlichen Verfahren ist dagegen nicht vorgesehen. Denn schließlich geht es ja um die Koordinierung der gerade nicht durch die Gemeinschaft wahrgenommenen allgemeinen Wirtschaftspolitik.23 In der Praxis hat sich die Regel durchgesetzt, die Grundzüge jedes Jahr zur Jahresmitte zu veröffentlichen. Betreffend den Inhalt der Grundzüge kann festgehalten werden, daß diese meist Festlegungen in allgemeiner Form enthalten. Über ihren genauen In- halt macht der Vertrag keine Angaben. Zumeist handelt es sich dabei um Orientierungen im Bereich der Finanz- und Haushaltspolitik, der Arbeitsmarkt- sowie der Strukturpolitik. Nach diesen sollen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Wirtschaftspolitiken gestalten und mit diesen sollen die Mitgliedstaaten zur Haushaltsdisziplin angehalten werden (bevor das Verfahren nach Art.104 eingreift).24

3.2 Das Verfahren der multilateralen Überwachung

Eine weitere Möglichkeit der Gemeinschaft die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken durchzusetzen, stellt das Verfahren der sog. multilateralen Überwachung dar. Es ist in den Absätzen 3 und 4 des Art. 99 EGV geregelt. Dem Rat kommt in diesem Verfahren eine zentrale Rolle zu.25

Zur Gewährleistung der engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik einerseits und der an- haltenden Konvergenz der Wirtschaftsleistungen andererseits, überwacht der Rat die wirt- schaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft anhand von Berich- ten, die von Kommission erstellt werden.26 Ferner prüft er die Vereinbarkeit der Wirtschafts- politik der Mitgliedstaaten mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in regel- mäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor (vgl. Art. 99 Abs. 3 Unterabs. 1). Damit erhält die bereits in Art. 4 Abs. 1 enthaltene Forderung nach einer engen Koordinierung der Wirt- schaftspolitik der Mitgliedstaaten, eine konkrete Ausprägung in einer Befugnisnorm.27 Daß ei- ne „dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen“ explizit in den Vertragstext mit aufge- nommen wurde, zeigt darüber hinaus, daß dieses Kriterium als Voraussetzung für ein Gelin- gen der WWU angesehen wurde. In diesem Zusammenhang sind auch die an anderer Stelle im Vertrag genannten Gebote und Verbote von besonderer Bedeutung, wie z.B. Art. 4 Abs. 3 (stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen, finanzierbare Zahlungsbilanz), da sie ebenfalls der Konvergenz der Wirtschaftsleistungen dienen.28 Für in Art. 99 Abs. 3 Unterabs. 1 gefor- derte Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten sowie der Ver- einbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den o.g. Grundzügen, wie auch die durchzuführende Ge- samtbewertung, ist der Rat auf volkswirtschaftliche Daten aus den Mitgliedstaaten angewie- sen. Diese haben die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf der Grundlage von Art. 99 Abs. 3 Unterabs. 2 zur Verfügung zu stellen.

Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 99 Abs. 3 Unterabs. 2 dazu verpflichtet, „der Kommissi- on Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Wirtschaftspoli- tik“ zu übermitteln. Dies stellte zunächst ein Problem für ein effizientes Überwachungsver- fahren dar, da bereits der Begriff „wichtige einzelstaatliche Maßnahmen“ einen weiten Beur- teilungsspielraum zuläßt. Die Lücke wurde jedoch 1997 durch die VO Nr.1466/97 geschlos- sen. In dieser Verordnung wurde die Informationspflicht der Mitgliedstaaten inhaltlich da- durch konkretisiert, als daß sie nun verpflichtet sind sog. Stabilitäts- (für an der 3.Stufe der WWU teilnehmende Staaten) bzw. Konvergenzprogramme (für nicht teilnehmende Staaten) vorzulegen.

In der VO Nr.1466/97 sind in den Art.3 ff. genaue Kennzahlen (wie z.B. reales BIP, Beschäf- tigung und Inflation) spezifiziert, die in den Stabilitätsprogrammen enthalten sein müssen.

[...]


1 Vgl. Oppermann, 1999 Rn.22, 23; Schwarze, 2000 S.5.

2 Vgl. Schwarze, S.1782ff.

3 Vgl. Koenig 2000, Rn. 14; Wolf S. 74 ff.; supranational Organisation = überstaatliche Organisation.

4 Vgl. Schwarze, S. 238; Grabitz/Hilf, Stand: 2000, Art.2 Rn. 8; Callies/Ruffert 1999, Art. 2 Rn. 6.

5 Vgl. Schwarze, S. 240, Rn. 11; Callies/Ruffert, Art. 2 Rn. 15.

6 Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon 1997, S.4454.

7 Vgl. Lenz 1999, S.979, Rn. 4.

8 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 2, Rn. 18, Rn. 52; Schwarze, S.239 Rn. 7; Callies/Ruffert, Art. 2 Rn. 6.

9 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 2, Rn. 24.

10 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 2, Rn. 20, Rn. 47.

11 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 4, Rn. 2,5 Art. 98 Rn. 2; Schwarze, Art. 98 Rn. 3, 4; Callies/Ruffert, Art. 4, Rn. 4, Art. 98, Rn. 1, 2;Oppermann 1999, Rn. 933 ff.

12 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 4 Rn. 4,5; Callies/Ruffert, Art. 4 Rn. 4.

13 Vgl. Callies/ Ruffert, Art. 4 Rn. 2, 3 ; Schwarze, Art. 98 Rn. 5; Grabitz/Hilf, Art. 98 Rn. 4.

14 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 4, 7; Callies/Ruffert, Art. 4 Rn. 8.

15 Vgl. Schwarze, Art. 5 Rn. 1, 5, 7, 13; Callies/Ruffert, Art. 5 Rn. 8, 12, 35, Art. 7, Rn. 17.

16 Vgl. Schwarze, Art.4 Rn. 11, Art. 98 Rn. 2; Callies/Ruffert, Art. 4 Rn. 14.

17 Vgl. Schwarze, Art.121 Rn.7, Art. 122 Rn. 1.

18 Vgl. Callies/Ruffert, Art. 98 Rn. 2; Schwarze Art., 98Rn. 3; Oppermann, Rn. 938.

19 Vgl. Schwarze, Art. 7, Rn. 43, Art. 98 Rn. 4; Grabitz/Hilf, Art. 99 Rn. 1; Callies/Ruffert, Art. 7, Rn. 17, Art. 99 Rn. 2.

20 Vgl. Schwarze, Art. 99 Rn. 4.

21 Vgl. Grabitz/Hilf , Art. 99 Rn. 7; Schwarze, Art. 99 Rn. 5; Callies/Ruffert, Art. 99 Rn. 2.

22 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 99 Rn. 9-11;Schwarze, Art. 99 Rn. 6; Callies/Ruffert, Art. 99 Rn. 3-7.

23 Vgl. Callies / Ruffert, Art. 99 Rn. 8, 9.

24 Vgl. Grabitz/Hilf, Art. 99 Rn. 12-14; Schwarze, Art. 99 Rn. 6,7,8.

25 Vgl. Schwarze, Art. 99 Rn. 9; Callies / Ruffert, Rn. 12.

26 Vgl. Auszug aus der Frühjahrsprognose 2001 der EU Kommission in Anhang B

27 Vgl. Schwarze, Art. 99 Rn. 13.

28 Vgl. Schwarze, Art. 99 Rn. 13; Grabitz/Hilf, Art. 99, Rn. 13;Oppermann, Rn. 933.

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Details

Title
Befugnisse des Rates der Europäischen Union im Rahmen der Wirtschaftsunion
College
TU Bergakademie Freiberg  (Lehrstuhl für öffentliches Recht)
Course
Seminar Öffentliches Recht SS 2001
Grade
1,3
Author
Year
2001
Pages
32
Catalog Number
V7067
ISBN (eBook)
9783638144377
File size
618 KB
Language
German
Keywords
EU-Rat, Europäische Kommission, Europäische Gemeinschaft, Europäische Union
Quote paper
Arno Zurbrüggen (Author), 2001, Befugnisse des Rates der Europäischen Union im Rahmen der Wirtschaftsunion, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7067

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