Das Zuwanderungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland


Hausarbeit, 2002

13 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Geschichtliches

2. Aufbau und Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes

3. Veränderungen im Vergleich zum Ausländergesetz vom Jahre 1990
3.1. Reduzierung der Aufenthaltstitel
3.2. Zugang zum Arbeitsmarkt
3.3. Humanitäre Zuwanderung
3.4. Die Härtefallkommission der Bundesländer
3.5. Beschleunigung der Asylverfahren
3.6. Integrationsförderung
3.7. Innere Sicherheit

Schlusswort

Literaturverzeichnis

Einleitung

Im Angesicht der Tatsache, dass etwa 9% der deutschen Bevölkerung einer nichtdeutschen Herkunft sind, ist das Zuwanderungsgesetz von größter Bedeutung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch ihre Staatsbürger sowie die bereits in Deutschland lebenden Ausländer und diese, die erst hierher aus verschiedensten Gründen, sei es denn ökonomischer oder politischer Art, zu kommen beabsichtigen. Das Ziel dieser Arbeit ist das neuste Zuwanderungsgesetz vorzustellen, das am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, wobei der Schwerpunkt auf den Vergleich mit dem bisher gültigen Ausländergesetz von 1990 gelegt wird.

Die Arbeit ist in drei Kapitel eingeteilt, und zwarGeschichtliches, Aufbau und Bestandteile des ZuwanderungsgesetzesundVeränderungen im Vergleich zum Ausländergesetz vom Jahre 1990.

Im ersten Kapitel –Geschichtliches– wird der lange Weg seit dem Jahr 2000 kurz beschrieben, der letztendlich dazu geführt hat, dass das Zuwanderungsgesetz am 01.01.2005 nach einem Kompromiss schließlich in Kraft treten konnte. Im zweiten Kapitel -Aufbau und Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes– wird das Zuwanderungsgesetz von seiner formalen Seite geschildert und die damit verbundenen Verordnungen werden genannt. Das dritte Kapitel –Veränderungen im Vergleich zum Ausländergesetz vom Jahre 1990– stellt einen Vergleich der beiden Gesetze dar. Die Unterteilung in die Unterkapitel ist dem Artikel „Zuwanderungsgesetz“ des Bundesministeriums des Innern entnommen worden.[1]

Dieser Arbeit liegen hauptsächlich der bereits oben genannte Artikel und das Zuwanderungsgesetz[2]selbst zu Grunde.

1. Geschichtliches

Bis vor kurzem regelte die Angelegenheiten der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland das Ausländergesetz vom 09.07.1990, das am 01.01.1991 in Kraft trat. Es sollte die Einwanderung beschränken und kontrollieren. Gleichzeitig wollte man jedoch damit auch die Integration (Einbürgerung) der bereits in Deutschland lebenden Ausländer ermöglichen.[3]

Keine 10 Jahre später fängt bereits der langwierige Weg zur Änderung der die Ausländer betreffenden Regelungen und zur Einführung eines neuen Ausländerrechtes an. Mitte des Jahres 2000 versammelt sich unter der Leitung von Rita Süssmuth (CDU) eine Kommission von Vertretern der Arbeitgeber, Gewerkschaften, Kirchen, Kommunen, Wissenschaftler und politischen Parteien, die 2001 einen Vorschlag hervorbringen. Man soll qualifizierte Zuwanderer nach einem Punktesystem aktiv auswählen können, Sprach- und Orientierungskurse anbieten, um auf diese Weise die Einbürgerung der Ausländer zu erleichtern, und auch das Asylrecht soll verändert werden. Dieser Vorschlag kann sich nicht durchsetzen, weil die rot-grüne Koalition in eigenen Reihen keine Mehrheit im Bundesrat erreichen konnte und die CDU und CSU das Arbeitsergebnis der Kommission von vorne herein abgelehnt haben. In Folge langer Vermittlungen wird schließlich ein Kompromiss herausgearbeitet, der das Punktesystem ausschließt und den Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer vom 1973 beibehält, auch wenn er nun drei Ausnahmen vorsieht: unter bestimmten Bedingungen für Unternehmer, ausländische Studierende und Topwissenschaftler sowie Topmanager.[4]Darauf wird im Folgenden noch näher eingegangen.

Am 01.07.2004 wird dem Kompromiss, der erhebliche Abstriche seitens der rot-grünen Regierung bedeutet, im Bundestag mit großer Mehrheit zugestimmt. 8 Tage später wird das Zuwanderungsgesetz endgültig vom Bundesrat verabschiedet. Vier Jahre Debatten und zwei parlamentarische Anläufe waren nötig, damit das neue Gesetz am 01.01.2005 schließlich in Kraft treten kann.[5]

2. Aufbau und Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes

Das Zuwanderungsgesetz besteht aus insgesamt 15 Artikeln. In den ersten zwei Artikeln sind zwei neue Gesetze enthalten: das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), also das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, und das so genannte Freizügigkeitgesetz/EU (FreizügG/EU) über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Darüber hinaus besteht das Zuwanderungsgesetz aus Änderungen bereits vorhandener Gesetze.

Auf der Rechtsgrundlage des Zuwanderungsgesetzes wurden bereits zwei Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen. Die Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) regelt die „Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung“. Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) vom 22. November 2004 ist dagegen eine
“Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung“.

Eine einzige neue Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ersetzt vier frühere Verordnungen: Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz, Ausländergebührenverordnung, Ausländerdatenübermittlungsverordnung und Ausländerdateienverordnung. Zudem wurde eine Integrationskursverordnung (IntV)erlassen, die die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler regelt.[6]

3. Veränderungen im Vergleich zum Ausländergesetz vom Jahre 1990

Die wichtigsten Veränderungen lassen sich folgendermaßen kurz zusammenfassen: Das neue Ausländerrecht soll die Einwanderung normaler und gering qualifizierter Arbeitskräfte beschränken, hoch qualifizierte Arbeitnehmer dagegen in die Bundesrepublik Deutschland locken. Die Einbürgerung und Integration der in Deutschland bereits lebenden Ausländer soll dank Integrationsprogrammen vereinfacht, das Asylverfahren beschleunigt und der Flüchtlingsschutz verbessert werden. Gleichzeitig legt man einen großen Wert auf die innere Sicherheit, indem die Regelung der Ausweisung von als gefährlich eingestuften Ausländern verschärft wird und gegen sie auch andere Maßnahmen vorgenommen werden können.[7]

3.1. Reduzierung der Aufenthaltstitel

Die Anzahl der Aufenthaltstitel wird im §4 I des Zuwanderungsgesetzes auf zwei reduziert: die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt und dementsprechend befristet (§7 I+II). Ein Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung wie Studium, Sprachkurse, Schulbesuche (§16 I, IV, V) und betriebliche Aus- und Weiterbildung (§17) erteilt werden. Dabei ist der Aufenthaltstitel zunächst auf zwei Jahre beschränkt und kann um weitere zwei Jahre verlängert werden, falls der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht wurde (§16 I). Die Aufenthaltserlaubnis kann auch zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§18) erteilt werden, worauf jedoch im nächsten UnterkapitelZugang zum Arbeitsmarktnäher eingegangen wird. Unter anderen Aufenthaltszwecken sind auch humanitäre (§22) und familiäre (§27, §29, §30, §32) Gründe zu nennen. Den ersteren wird ein getrenntes Unterkapitel gewidmet. Das Zuwanderungsgesetz schützt die Ehe und Familie sowohl der Deutschen als auch der Ausländer und lässt Nachzug ausländischer Familienangehörigen zu (§27 I). Dies betrifft den ausländischen Ehegatten eines Deutschen, minderjährige ledige Kinder eines Deutschen und Elternteil eines minderjährigen Deutschen, wenn er die Personensorge für das Kind ausüben soll, vorausgesetzt, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, die Lebensgemeinschaft des Ausländers und des Deutschen fortbesteht, kein Ausweisungsgrund für den Ausländer vorliegt und dieser sich auf Deutsch verständigen kann (§28 I+II). Das Gleiche gilt für die Angehörigen eines Ausländers, der über eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis und einen ausreichenden Wohnraum verfügt (§29 I+II, §30, §32). Unter bestimmten Bedingungen hat auch ein Ausländer, der sich als Minderjähriger legal in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, ein Recht auf Wiederkehr in die Bundesrepublik. Auch den ehemaligen Deutschen wird ein Aufenthaltstitel erteilt.

Der zweite Aufenthaltstitel, die Niederlassungserlaubnis (§9 I), berechtigt zur Erwerbstätigkeit und ist sowohl zeitlich als auch räumlich unbeschränkt. Nach dem Paragraph §9 II wird sie einem Ausländer erteilt, wenn er 5 Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis hatte, finanziell gesichert ist, über Kenntnisse deutscher Sprache, Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügt, sich in den letzten 3 Jahren nicht strafbar gemacht hat und einen ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat.

Bei der Erteilung der Aufenthaltstitel werden Deutsche, EU-Bürger und Bürger von EU-Beitrittsländern bevorzugt.[8]Die Unionsbürger sind grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt und bei ihnen findet das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung.[9]

[...]


[1]Bundesministerium des Innern, „Zuwanderungsgesetz“. 2005. <www.zuwanderungsgesetz.de > (13.05.2005). Nachfolgend zitiert als „Zuwanderungsgesetz“.

[2]Bundesministerium des Innern. 30.07.2004. „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)“. <www.zuwanderungsgesetz.de/downloads/Zuwanderungsgesetz_gesamt.pdf> (13.05.2005). Der Übersichtlichkeit wegen werden die entsprechenden Paragraphen im fortlaufenden Text in Klammern statt in den Fußnoten angegeben.

[3]Vgl. Die Zeit. Das Lexikon in 20 Bänden(Hamburg: Zeitverlag Gerd Bucerius: 2005), unter ‚Ausländer’. Nachfolgend zitiert als:Die Zeitund Stichwortangabe.

[4]Vgl. Rainer Münz, „Wir bleiben lieber bei uns“. In:Die Zeit. Das Lexikon in 20 Bänden(Hamburg: Zeitverlag Gerd Bucerius: 2005), S. 684-685. Nachfolgend zitiert als: Münz und Seitenangabe.

[5]Vgl. Die Zeit,unter ‚Ausländer’.

[6]Vgl. „Zuwanderungsgesetz“.

[7]Vgl. Die Zeit,unter ‚Ausländer’.

[8]Vgl. Münz, S. 685.

[9]Vgl. „Zuwanderungsgesetz“.

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Das Zuwanderungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
2,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
13
Katalognummer
V70792
ISBN (eBook)
9783638626002
ISBN (Buch)
9783638942409
Dateigröße
410 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zuwanderungsgesetz, Bundesrepublik, Deutschland
Arbeit zitieren
Katarzyna Paluba (Autor:in), 2002, Das Zuwanderungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70792

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