Der öffentliche Vertrieb von Hedgefonds in Deutschland


Dossier / Travail, 2007

18 Pages, Note: 2,0


Extrait


1 Inhaltsverzeichnis

2 Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

3 Das Investmentmodernisierungsgesetz (InvModG) vom 01.01.2004
3.1 Die Entstehungsgeschichte des Investmentrechts
3.2 Die Regulierung inländischer Hedgefonds
3.2.1 Errichtung deutscher Hedgefonds
3.3 Zulassung und laufende Aufsicht
3.4 Anlagebestimmungen für Hedgefonds
3.4.1 Deutsche Single-Hedgefonds
3.4.2 Deutsche Dach-Hedgefonds

4 Der öffentliche Vertrieb von Hedgefonds
4.1 Der Begriff des öffentlichen Vertriebs
4.2 Die vertriebsrechtlichen Anforderungen
4.2.1 Publizität und Anlegerinformation
4.2.2 Der Verkaufsprospekt
4.2.3 Die Anteilsrücknahme
4.3 Anforderungen beim Erwerb durch juristische Personen
4.4 Anforderungen beim Erwerb durch natürliche Personen

5 Vertriebsintermediäre
5.1 Der Kommissionär
5.2 Der Anlagevermittler
5.3 Der Abschlussvermittler

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis

2 Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3 Das Investmentmodernisierungsgesetz (InvModG) vom 01.01.2004

3.1 Die Entstehungsgeschichte des Investmentrechts

Die Investmentgesetzgebung in Deutschland blickt auf eine 45-jährige Entstehungsgeschichte zurück[1]. Wie bei den meisten Gesetzen entstand das Gesetz als Reaktion auf existierende Normenbestände, die laufend an neue sozialökonomische Problemlagen korrigiert, präzisiert und ergänzt werden. Die erste Fassung des Investmentgesetzes vom 10. April 1957, mit der zum ersten Mal eine Regulierung des Investmentrechts in Deutschland erfolgte, enthielt lediglich 29 Paragraphen. Doch bereits in der Ursprungsfassung hat es einige elementare und zugleich dauerhafte strukturelle Grundentscheidungen getroffen. Der Typenzwang für Investmentvermögen schnitt hier bereits die Vertrags- und Organisationsfreiheit der Anbieter von Investmentprodukten ein. Der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) wurde eine Depotbank zur Seite gestellt, die unabhängig sein muss und mit umfangreichen Kontrollrechten ausgestattet ist. Eine bedeutende Entwicklung war des Weiteren die Definition der treuhänderisch gebundenen Sondervermögen als Mittel der kollektiven Verwaltung der für die Anleger erworbenen Vermögensobjekte.

Ende der 1960er Jahre drangen amerikanische Anbieter mit aggressiven Werbemethoden auf den deutschen Markt, dies hatte als Reaktion das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) zur Folge. Einem weiteren Innovationsschub der Investmentindustrie seit den frühen 1990er Jahren, der Verbreitung von Finanzderivaten, wurde durch periodische Anpassung der §§ 8 ff. KAGG Rechnung getragen. Der Umfang des KAGG hatte sich bis Ende 2003 ungefähr verfünffacht, von 29 auf 143 Paragraphen. Die innere und äußere Systematik dieses Gesetzes wurde im Laufe der Zeit bis zur Unkenntlichkeit entstellt[2].

Das Investmentrecht ist inzwischen maßgeblich durch europäische Richtlinien geprägt. Die erste Investmentfondsrichtlinie von 1985 („OGAW-Richtlinie) wurde in 2002 durch zwei Änderungsrichtlinien ersetzt[3]. Die wichtigste Errungenschaft war hier der „Europapass“, den nun auch und vor allem Anbieter von Investmentprodukten (sog. Verwaltungsgesellschaften) erhalten können. Aufgrund des europäischen Passes können bei Zulassung der Gesellschaft im Heimatland grenzüberschreitende Dienstleitungen durch Gründung einer Zweigniederlassung in sämtlichen anderen Mitgliedsstaaten erbracht werden. Neu waren hier außerdem die Vorschriften über eine angemessene Eigenmittelausstattung von Verwaltungsgesellschaften sowie die Möglichkeit einen vereinfachten Verkaufsprospekt[4] im Vertrieb mit dem Anleger zu verwenden. Überfällig waren die Regelungen für Zulassung und Harmonisierung von Geldmarkt-/Cashfonds und Dachfonds[5].

Bezüglich der Einführung des InvModG zum 01.01.2004 wurde in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, dass das Primärziel die Zulassung und möglichst weitmaschige Regulierung von Hedgefonds sei. Diese einseitige Sichtweise verfälscht die Tatsache, dass das ganze Investmentrecht umfassend neu geordnet wurde. Es wurde zum einen das deutsche dem europäischen Recht angepasst. Weiterhin wurden gegenüber dem KAGG weitere nicht-richtlinienbedingte Änderungen eingeführt, die den Fondsstandort Deutschland verbessern sollen. Es wurden erstmalige gesetzliche Rahmenbedingungen für sog. Hedgefonds geschaffen. Die Verbesserung des Anlegerschutzes steht hier im Zentrum. Außerdem führt das neue InvG verschiedene, verstreute Regelungen aus KAGG und AuslInvestmG zusammen.

3.2 Die Regulierung inländischer Hedgefonds

3.2.1 Errichtung deutscher Hedgefonds

Im Rahmen des InvG wird hier in den §§ 112-120 erstmalig die Auflegung deutsche Hedgefonds geregelt[6]. Der Terminus „(Dach-)Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“ wird hier verwendet. Es finden des Weiteren sämtliche Vorschriften des Investmentgesetzes mit Ausnahme der für bestimmte Typen von Sondervermögen geltenden Normen Anwendung auf Hedgefonds. Abweichungen können in den §§ 112-120 InvG geregelt sein.

3.2.1.1 Die Rechtsformen deutscher Hedgefonds

Als Rechtsformen kommen hier das von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Sondervermögen sowie die Investmentaktiengesellschaft in Betracht. Die Investmentaktiengesellschaft war bereits im KAGG geregelt und wurde hier grundlegend überarbeitet. Es können auch Single-Hedgefonds nunmehr als von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltetes Publikumssondervermögen sowie als Investmentaktiengesellschaft gegründet werden. Anteile der Single-Hedgefonds sind jedoch nicht dem öffentlichen Vertrieb zugänglich.

3.3 Zulassung und laufende Aufsicht

Sowohl Kapitalanlagegesellschaften die Hedgefonds als Sondervermögen verwalten, als auch Investmentaktiengesellschaften in der Hedgefondsbranche benötigen vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer schriftlichen Erlaubnis seitens der Bundesanstalt für das Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Bezüglich der ausgeübten Aufsicht der BaFin ist insbesondere der vollzogene Übergang zur zeitnahen, umfassenden computergestützten Meldung an die BaFin über den Vermögensbestand und die Transaktionen von Kapitalanlagegesellschaften für Sondervermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften von Bedeutung. Von der in § 10 Abs. 1 InvG geregelten Übermittlung einer Vermögensaufstellung wurden Single- und Dach-Hedge-Fonds ausgenommen.

[...]


[1] Vgl. Köndgen/Schmies, WM 2004, WM Sonderbeil. Nr. 1 zu Heft 11/2004, S. 3ff

[2] Etwa mit einer Paragraphenzählung, die von § 37 bis zu § 37 o KAGG reichte.

[3] Richtlinie 85/611/EWG vom 20.12.1985 wurde geändert durch Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG, Abl. L 4 vom 13.2.2002.

[4] Art. 28-33 i.d.F.d. Richtlinie 2001/107/EG.

[5] Art. 19 Abs. 1e) OGAW-Richtlinie i.d.F.d. Richtlinie 2001/108/EG.

[6] Pütz/Schmies, BKR 2004, Heft 2, S. 51ff.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Der öffentliche Vertrieb von Hedgefonds in Deutschland
Université
Cologne University of Applied Sciences
Cours
Ausgewählte Fragen zum Bank- und Kapitalmarktrecht
Note
2,0
Auteur
Année
2007
Pages
18
N° de catalogue
V70943
ISBN (ebook)
9783638629201
Taille d'un fichier
433 KB
Langue
allemand
Mots clés
Vertrieb, Hedgefonds, Deutschland, Ausgewählte, Fragen, Bank-, Kapitalmarktrecht
Citation du texte
Thomas Ament (Auteur), 2007, Der öffentliche Vertrieb von Hedgefonds in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70943

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