Ist die Europäische Union ein Staat?


Examensarbeit, 2003

83 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung – Plan der Arbeit

Kapitel 1 – Woran erkenne ich einen Staat?
1.1. Kriterien für einen Staat

Kapitel 2 – Wie sieht die EU heute aus?
2.1. Die Vertragsarchitektur und die Rechtsformen der EU
2.2. Die Vertragsinhalte
2.2.1. Ausgewählte Politikbereiche der EU
2.2.2. Die Unionsbürgerschaft
2.3. Die Organe der EU
2.4. Der Haushalt und die Finanzierung der EU

Kapitel 3 – Ist die EU ein Staat? – Erörterung und
vorläufiges Ergebnis
3.1. Erfüllt die EU die Kriterien für Staatlichkeit?
3.2. Wie ist die Überprüfung der Kriterien zu bewerten?
3.3. Was folgt aus der Bewertung – Ist die EU ein Staat? – vorläufiges Ergebnis

Kapitel 4 – Wie erlangen die neu verteilten Souveränitätskriterien
Geltung?
4.1. Die Erklärung der Literatur – Mit einem regulationstheoretischen
Schwerpunkt

Schlussteil – Ist die EU ein Staat? – Eine Antwort

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Anhang

Einleitung – Plan der Arbeit

Die vereinbarte Osterweiterung für das Jahr 2004 und die Verfassungsdiskussion haben die Europäische Union (EU) wieder ganz besonders ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt. Sie ist Thema des Tages[1], und nach den afrikanischen Staaten wollen nun auch die Asean-Staaten einen Vertrag nach dem Vorbild der EU unterzeichnen[2]. Aber was ist die EU überhaupt? Kann bei steigenden Arbeitslosenzahlen und geringem Wirtschaftswachstum vielleicht sie die Impulse bringen, die der Nationalstaat nicht bringt? Ist sie vielleicht selbst schon ein Staat? Diese Frage wird die vorliegende Arbeit diskutieren:

„Ist die Europäische Union ein Staat?“

Als These wird folgende Vermutung vorangestellt: Mit dem Staat identifizierte Funktionen werden durch den Integrationsprozess in Europa neu verteilt. Dabei gehen vor allem Funktionen von der nationalstaatlichen Ebene auf die supranationale Ebene der EU über. Die EU mitsamt aller unter ihr liegenden staatlichen Ebenen bildet auf diese Art und Weise einen neuen Staatstyp, der als Mehrebenensystem bezeichnet werden kann.

Für eine Überprüfung dieser These dient die Beantwortung der zentralen Fragestellung. Dies erfordert aber zunächst die Klärung zweier grundlegender Begriffe: Was ist überhaupt ein Staat, und wie sieht die EU im Moment aus?

Im ersten Kapitel werden daher die wichtigsten Kriterien, an denen Staatlichkeit in der politikwissenschaftlichen Literatur festgemacht wird, vorgestellt. Was einen Staat ausmacht, ist kaum umstritten. Da hier gefragt wird, ob die EU Kriterien für Staatlichkeit erfüllt, steht die Frage nach dem Was in den ersten drei Kapiteln im Mittelpunkt. Auf die umstrittenere Frage, welche Funktionen des Staates die Anerkennung anderer Funktionen sicherstellen, man kann auch sagen: welche Funktionen die Geltung der anderen durchsetzen, wird nur in ganz knapper und informativer Form hingewiesen. Dabei wird neben den main-stream Erklärungen vor allem ein kurzer Blick auf marxistische Erklärungen geworfen. Das Ergebnis der Erörterung in Kapitel 3 wird zeigen, dass die Fokussierung auf das Was nützlich war, um eine saubere empirische Beschreibung dessen, was ist, geben zu können. Es wird aber auch ein Problem auftauchen, über das Im Absatz mit den Hinweisen zu Kapitel 3 etwas gesagt wird.

Als einleitende Orientierungshilfe sei vorangestellt: „Der Staat“ ist, ganz knapp gefasst, sowohl ein Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen als auch ein Set politischer Institutionen mit der Kompetenz allgemeinverbindliche Entscheidungen zu treffen[3]. Innerhalb des dreidimensionalen Politikbegriffes ist er damit vor allem die Organisations form des Politischen[4]. Am Ende dieses Kapitels stehen klare Kriterien, an denen Staatlichkeit ermittelt werden kann.

Im zweiten Kapitel wird die aktuelle Erscheinungsform der EU vorgestellt. Hierzu sind zwei Anmerkungen zu machen:

1. Es wird auf den seit dem 01. Februar 2003 geltenden Vertrag von Nizza Bezug genommen. Zwar wollen die Staats- und Regierungschefs eine das bisherige Vertragswerk und seine Struktur erneuernde Verfassung verabschieden, doch wird sich diese Arbeit mit der vorhandenen Form der EU beschäftigen.
2. Bei der Verwendung der Bezeichnungen wird hier größte Bemühung um Genauigkeit an den Tag gelegt. Die Präsentation geschieht dabei ausführlicher, als dies der Leser erwarten mag. Es erscheint aber nötig: Es könnten hier im Prinzip allen verwendeten Literaturquellen Ungenauigkeiten und auch Fehler nachgewiesen werden. Dies schließt sogar einige Internetselbstdarstellungen der EU ein. Hier wird der Anspruch erhoben, dies möglichst zu vermeiden. Daher wird der Grundsatz der Genauigkeit dem Grundsatz der knappen Darstellung in diesem Kapitel vorgezogen, um ein möglichst korrektes Bild des Untersuchungsgegenstandes zu haben[5].

Am Ende dieses Kapitels steht die Präsentation der EU in ihrer heute aktuellen Form.

Im dritten Kapitel wird dann an Hand der in Kapitel 1 erarbeiteten Kriterien auf der Basis der Präsentation in Kapitel 2 die EU nach Staatlichkeitskriterien überprüft. Dann wird das Ergebnis der Untersuchung bewertet. Dabei wird auf ein Problem gestoßen: Es kann ein sauber herausgearbeitetes Ergebnis vorgewiesen werden, welche Kriterien die EU begründet erfüllt, und welche nicht. Da das Ergebnis der Untersuchung aber kaum sein kann, dass zwei halbe Staaten (EU und National staat) existieren, steht diese Arbeit vor der Wahl: Formuliert man die Erklärung dessen, was hier beobachtet wurde, als Forschungsaufgabe, oder wagt man eine eigene Erklärung? Hier wird die Entscheidung getroffen, einen Blick in die reichlich vorhandene Literatur zu dieser Frage zu unternehmen. Die in Kapitel 1 erwähnten marxistischen Funktionserklärungen betonen dabei die Bedeutung gerade der Funktionen ganz besonders, die nun zwischen nationaler und EU-Ebene als neu verteilt beobachtet werden. Daher wird als Ausgangspunkt für den Blick in die Literatur eine regulationstheoretische Perspektive genommen. Am Ende dieses Kapitels steht die vorläufige Antwort auf die zentrale Fragestellung dieser Arbeit.

Im vierten Kapitel wird es darum gehen, die in Kapitel 3 gefundenen Ergebnisse unter Bezugnahme auf in der Literatur bestehenden Ansätzen zu erklären. Dabei wird, wie erwähnt, als Ausgangspunkt eine regulationstheoretische Perspektive gewählt, deren Plausibilität unter Bezugnahme auf andere Aufsätze an einigen Punkten überprüft wird. Am Ende dieses Kapitels soll eine Darstellung der Debatte aus der Literatur gegeben worden sein, die im Schlussteil erlaubt, die in Kapitel 3 beobachteten Veränderungen besser erklären zu können.

Im Schlussteil wird das Ergebnis aus Kapitel 3 aufgegriffen und unter Berücksichtigung der in Kapitel 4 vorgestellten Argumente aus der Literatur erneut bewertet. Dies wird dazu beitragen, das Beobachtete auch auf einer soliden Basis bewerten zu können. Am Ende der Arbeit steht die abschließende Antwort auf die Frage, ob die EU ein Staat ist, sie wird mit einer kurzen Einschätzung kommentiert.

In dieser Arbeit werden der weibliche und der maskuline Genus nicht konsequent gemeinsam verwendet. Sofern die Stellen nicht explizit gekennzeichnet sind, ist der weibliche Genus jeweils mitgedacht und zu Gunsten der Lesbarkeit nicht ausgeschrieben.

Kapitel 1 – Woran erkenne ich einen Staat?

In diesem Kapitel werden Kriterien definiert, die den modernen „Staat“ kennzeichnen. Dafür wird vor allem die reichhaltig vorhandene Literatur zu diesem Thema genutzt. Ziel ist es, am Ende dieses Kapitels eine Kriteriensammlung vorliegen zu haben, anhand derer im dritten Kapitel untersucht werden kann, ob die aktuelle Erscheinungsform der EU ein Staat ist oder zumindest einige Staatsfunktionen ausübt. Die Reihenfolge der Kriterien ist rein zufällig, allerdings bilden die Kriterien Nr. 1-3 die Mindestvoraussetzungen um im Völkerrecht als „Staat“ zu gelten[6]. Da die verschiedenen Dimensionen des Staates auch bestimmte beabsichtigte und teilweise mit der Zeit hinzutretende, wegfallende oder wechselnde Funktionen übernehmen[7], werden alle Kriterien für Staatlichkeit nicht nur aufgezählt, sondern auch kurz unter Bezugnahme auf ihre aktuelle Funktion erläutert. Es werden im Wesentlichen die als allgemein anerkannt geltenden Minimalkriterien vorgestellt[8].

1.1. Kriterien für einen Staat

Nr. 1: „Staatsgebiet“

Funktion: Es grenzt geographisch (umfasst auch angrenzende Gewässer und den Luftraum) den Geltungsbereich einer ausschließlichen Rechtsordnung[9] ab (s. Nr. 8). Das Gebiet des modernen Staates ist im historischen Vergleich mit seinen Vorläufern besonders klar und deutlich durch Grenzen gekennzeichnet[10], und es ist ein hoheitliches Recht, diese Grenzen zu überwachen[11].

Nr. 2: „Staatsvolk“

Funktion: Das Staatsvolk ist ein Personenverband, der sich aus den Staatsbürgern bildet[12]. Als Staatsbürger ist man also vor allem Mitglied in einem Staat. Ohne ein Staatsvolk, also eine Gruppe von Menschen, für die und von deren Repräsentanten Regelungsleistungen ausgeübt werden, wäre Staatlichkeit nicht existent[13].

Nr. 3: „Souveränität“

Funktion: Souveränität gilt für Staaten nach innen und außen: Nach innen bedeutet Souveränität, dass den Entscheidungen des Staates (genau: des Trägers der Souveränität) auf seinem Hoheitsgebiet Folge zu leisten ist. Im modernen Verfassungsstaat ist das Volk Träger der Souveränität: Es überträgt die Souveränitätsausübung aber auf staatliche Repräsentanten[14], wodurch dann den Entscheidungen des Staates Folge zu leisten ist, da sie den Willen des Souveräns stellvertretend ausdrücken. Die Souveränitätsausübung kann im Bundesstaat von mehreren Ebenen geteilt werden[15]. Dieser Aspekt der Souveränitätsausübung ist für die Bewertung der Staatlichkeit der EU besonders interessant und wird bis zum Ende dieser Arbeit Teil der Argumentationskette bleiben. Die Souveränität ist im modernen Staat zudem in Exekutive, Legislative und Judikative aufgefächert[16]. Souveränität nach innen ist also der Zustand der unangefochtenen Letztentscheidungsgewalt[17]. Sie beinhaltet logischerweise das, was Kompetenz-Kompetenz oder prinzipielle Allzuständigkeit[18] genannt wird – ein politisches System, also der Staat, muss bindende Entscheidungen für das Gesellschaftssystem herstellen[19]. Die Unterwerfung unter die Mittel der Souveränitätsausübung des Staates gilt für den Einzelnen i.d.R. nur so lange, als er durch diesen geschützt wird[20]. Präzisiert werden diese Einschränkungen durch Bürgerrechte (s. Nr. 7).

Nach außen wird die Souveränität durch ein zwischen allen Staaten wechselseitig gegebenes Zugeständnis konstruiert: Jeder Staat kann in seinem eigenen Territorium die ausschließliche höchste Autorität einfordern und damit von anderen Staaten und Gewalten unabhängig, also selbständig und souverän, entscheiden. Dieses Prinzip wird auf den Westfälischen Frieden von 1648 zurückgeführt[21].

Nr. 4: „Staatsgewalt“

Funktion: Staatsgewalt ist der Sammelbegriff für die Mittel und materiellen Inhalte der Souveränitätsausübung. Daraus folgt logisch, dass die meisten der unter 1.1. vorgestellten Kriterien typische Ausprägungen der Staatsgewalt sind. Staatsgewalt kann nur auf der Basis der Souveränität ausgeübt werden[22].

Nr. 5: „Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit“

Funktion: Es dient der Vermeidung der physischen Gewaltauseinandersetzungen im Hoheitsgebiet eines Staates, gleich ob diese nun aus einem Naturzustand resultieren (Hobbes) oder ob sie Ergebnis einer unauflöslichen Klassenspaltung der Gesellschaft sind (Marxisten)[23]. Mit der Monopolisierung der Gewalt wird die Geltung des Rechts vor dem Recht des Stärkeren für alle Bürger gewährleistet[24]. Das bedeutet, dass der Staat vor allem über das Monopol verfügt zu entscheiden, wer welche Gewalt warum anwenden darf, und dass in der Praxis dieses Monopol häufig genutzt wird, um Macht und Entscheidungen auf subtilere Art denn mit roher Gewalt umzusetzen[25].

Der Prozess der Herausbildung des modernen Staates und die Monopolisierung der Gewalt gingen einher mit einem Verschwinden der unmittelbaren Gewalt aus der Ökonomie – weg von Fron- und Sklavenarbeit, hin zu bezahlter Arbeit, also Kapitalismus[26]. Dafür haben Marxisten eine Erklärung: Der formal rechtliche Prozess des Tausches Lohn gegen Arbeit läuft nicht von selbst friedlich ab. Frieden ist aber eine der drei allgemeinen Grundfunktionen des Kapitalismus[27], und er wird mittels Monopolisierung der Gewalt bei einer Instanz gesichert[28]. Würde diese Gewaltfunktion nun von einer am Produktionsprozess beteiligten Instanz übernommen, würde diese daraus Vorteile ziehen. Die freie und unverzerrte Warenproduktion kann aber nur funktionieren, wenn alle Produktionsmittelbesitzer in einem formal rechtlich gleichen Wettbewerb stehen. Daher muss die Gewaltfunktion außerökonomisch, von einer nicht Mehrwert heckenden Instanz monopolisiert werden[29]. Dieser Bereich wird von den Marxisten Politikform genannt, ihre wichtigste konkret-historische Erscheinungsform ist der Staat. Das Gewaltmonopol sichert für Marxisten auch die beiden anderen allgemeinen Grundfunktionen Recht und Geld (s. Nr. 8 & 9). Das Gewaltmonopol wird in dieser Arbeit bis zum Ende Teil der Argumentationskette bleiben.

Nr. 6: „Legitimation“

Funktion: Die zentrale Idee ist, dass die staatlichen Entscheidungen eher akzeptiert und befolgt werden, wenn sie legitimiert sind[30]. Warum also gehorche ich dem Staat? Pierson gibt die zentrale Antwort der politischen Philosophen wie folgt wieder (Er räumt ein, dass dies nicht Jahrhunderten politischer Philosophie gerecht wird – doch wie in seinem Buch geht es auch in dieser Arbeit nicht um eine Analyse der politischen Philosophie): Wir folgen den staatlichen Anweisungen, weil wir davon ausgehen, dass es letztlich unser eigener Wille ist[31]. Daher versuchen sich alle modernen Staaten als Ausdruck des Volkswillens darzustellen, indem sie diesen mindestens formal über demokratische Elemente in das Staatshandeln einbinden und daraus ihre Legitimation ziehen[32]. Im modernen Staat ist also das Recht zum Regieren durch das Volk demokratisch auf Zeit vergeben und zieht daraus seine Legitimität. In seiner konkreten Ausgestaltung ist das Regierungshandeln folglich zumindest scheinbar zu verändern[33]. So wird also das staatliche Handeln an sich legitimiert. Weitere Legitimationsgrundlagen, etwa ein Handeln der Exekutive (Regierung) unmittelbar auf der Basis der Verfassung und ohne weitere Ermächtigung durch die Legislative, kennen Staaten im Normalzustand nicht[34]. Dieser Punkt wird bei der Bewertung der EU-Entscheidungsprozesse in Kapitel 3 von Interesse sein. Außer der Legitimation aus dem Entstehungsprozess einer Entscheidung soll auch ihr materieller Inhalt einen Teil zur Legitimation des Staates beitragen, indem er für die Bürger wichtige Leistungen erbringt, sie z.B. durch die Monopolisierung der physischen Gewaltsamkeit vor der Gewaltausübung durch Dritte schützt[35]. Für Luhmann führt das demokratische Legitimationsverfahren zwar zu einer Orientierung des Staates an den Interessen der Bürger, durch die demokratische Konkurrenz um die Macht versucht jedoch jeder Konkurrent eine bestmögliche Bedürfnisbefriedigung zu versprechen, woraus wiederum eine Erhöhung der Ansprüche an den Staat resultiert. Es kann für den Staat zu Schwierigkeiten kommen, Mittel für die Befriedigung der Bedürfnisse zu erlangen[36]. An Hand der Form der Legitimierung bzw. dem Grad der demokratischen Einbindung kann man verschiedene Staatstypen unterscheiden[37], üblicherweise gilt dabei die an das Staatbürgerrecht (s. Nr. 7) gebundene Stimme jedes Wählers gleich viel.

Nr. 7: „Staatsbürgerrechte“

Funktion: Ursprünglich war mit „Staatsbürger“ definiert, für wen die gleichen Rechte und Pflichten des Staates X gelten[38]. Der Gedanke des Staatsbürgers wurde besonders wichtig, als die Souveränität vom König auf das Volk bzw. auf die Staatsbürger überging. Charakteristisch sind daher in ganz besonderer Weise politische Rechte in Form von Teilhabe an der Demokratie, vor allem durch gezielte Auswahl einer gestaltenden Legislative[39] (was in der Praxis in aller Regel die Existenz politischer Parteien bedeutet). Weitere an die Staatsbürgerschaft gebundene Rechte können unterschiedlich qualifiziert werden, z.B. als soziale und als zivile/bürgerliche Rechte. Umstritten ist dabei, ob die sozialen Rechte für manche Bevölkerungsgruppen die politischen und bürgerlichen Rechte erst nutzbar gemacht haben[40], oder ob die sozialen Rechte den Bezug zu Pflichten im Staatsbürgerrecht verdrängt haben[41]. Man erhält die Staatsbürgerschaft in modernen Staaten meist auf Grund des Geburtsortes oder auf Grund der Staatsangehörigkeit der Eltern[42]. Die an das Staatsbürgerrecht gebundenen Pflichten (z.B. Militärdienst) resultieren aus der Überlegung, dass der Staat den Volkswillen verkörpert und folglich alle Staatsbürger auch Sorge tragen müssen, den Willen ihres Staates (also ihren eigenen Willen) umzusetzen[43]. Staatsbürgerschaft ist ein Status. Dies bedeutet, ich kann als Individuum zwar alle Rechte wahrnehmen oder nicht, die Pflichten erfüllen oder unter Sanktion missachten, ich kann aber nicht frei, z.B. im Sinne eines Vertrags, entscheiden, ob ich überhaupt Bürger des Staates X sein möchte. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ist eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich, auch der Wechsel der Staatsbürgerschaft ist meist an zahlreiche und schwierig zu erfüllende Kriterien gebunden[44].

FeministInnen kritisieren, dass Staatsbürgerrechte oftmals nur auf dem Papier für alle Staatsbürger gleich gelten, Staatsbürgerinnen durch die Organisation der Gesellschaft und die Struktur der Rechte jedoch systematisch an der Nutzung der bestehenden bzw. der eigentlich für Frauen notwendigen Rechte gehindert werden[45].

Auch Marxisten bewerten „Staatsbürgerrechte“ differenziert. Die privatrechtliche Freiheit im modernen Staat (z.B. keine Leibeigenschaft) war funktionale Voraussetzung dafür, seine Arbeitskraft auf dem kapitalistischen Markt verkaufen zu können. Dort sind aber die Besitzer von Produktionsmitteln im Vorteil – die durch das Recht gegebene gleiche Möglichkeit der Staatsbürger auf Selbstentwicklung wird zur Schimäre[46].

Durch die Migration in den letzten Jahrzehnten geschieht eine seltsame Trennung: Die meisten Pflichten der Rechtsordnung des Landes X gelten für mich, wenn ich mich auf seinem Territorium befinde. Einige besonderen Rechte wie das Wahlrecht, habe ich dagegen nur in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit ich besitze[47], also nicht an meinem Lebensmittelpunkt. In Kapitel 3 wird gezeigt, dass die EU daran etwas ändert.

Nr. 8: „Rechtsordnung“

Funktion: Weil der Staat souverän nach innen ist, kann er mit diesem Recht auf Letztentscheidung auch eine Rechtsordnung schaffen[48], deren Geltung er über sein Gewaltmonopol erzwingen kann[49]. Die Rechtsordnung legt fest, wie die Gesetze gemacht werden und wie die Gewaltenteilung aussieht, bindet also auch den Staat selbst an das Recht[50]. Die Geltung der Rechtsordnung/Verfassung ist in demokratischen Staaten damit genauso wichtig wie das meist darin verankerte Prinzip der Volkssouveränität[51]. Die Rechtsordnung stützt sich meist auf eine schriftliche Verfassung[52]. Indem die Rechtsordnung den einzelnen Bürgern Grundrechte einräumt, schränkt sie zwar nicht die prinzipielle Allzuständigkeit des Staates ein, begrenzt aber dessen Befugnisse[53]. Für Marxisten spielt das Recht eine weitere wichtige Rolle: Es stellt eine der drei allgemeinen Grundfunktionen des Kapitalismus dar: Als formal rechtlich gleiche Subjekte tauschen Arbeiter und Produktionsmittelbesitzer im Kapitalismus Arbeit gegen Lohn – da der Produktionsmittelbesitzer aber in der privilegierten Position ist, findet der Tausch nicht zum tatsächlichen Arbeitswert statt, sondern mit der Abschöpfung eines Mehrwertes durch den Unternehmer. Privilegiert ist der Produktionsmittelbesitzer, weil der Lohnarbeiter zur Existenzsicherung nur eine Option hat, den Verkauf seiner Arbeitskraft, während der Produktionsmittelbesitzer auch andere Optionen hat[54]. Das Recht verschleiert also über seine formal hergestellte Gleichheit der Marktakteure deren tatsächlichen Machtunterschied. Dies betrifft auch die Machtunterschiede der formal rechtlich gleichen Produktionsmittelbesitzer untereinander.

Das Recht erfüllt nach Ansicht der Marxisten also eine ganz wesentliche Rolle für den Kapitalismus. Würde die EU in diesem Bereich Änderungen erzeugen, wäre dies aus marxistischer Sicht ganz besonders spannend. Dies wird in Kapitel 3 bedeutsam sein.

Nr. 9: „Monopol zur Festlegung des gültigen Zahlungsmittels“

Funktion: In dem der Staat das Recht zur Ausgabe des einzig gesetzlich gültigen Zahlungsmittels an sich zog, hielt er auch die wesentlichen Elemente zur Steuerung des Geldpreises in seiner Hand. Damit kann der Staat stets versuchen, den Geldwert in die von ihm benötigte Richtung zu manipulieren[55]. Dies ist wichtig, weil damit auch der Wert der Steuereinnahmen (s. Nr. 10), die Konkurrenzfähigkeit der Wirtschaft und der Konjunkturzyklus beeinflusst werden können[56] (s. Nr. 16). Deutlich wird, dass der Einfluss auf den Geldwert für den Staat und damit die Frage nach der Staatlichkeit einer politischen Form ein wichtiges Kriterium ist, es bleibt bis zum Ende dieser Arbeit Teil der Argumentationskette. Das Monopol zur Festlegung des gültigen Zahlungsmittels wird auch Münzrecht genannt[57].

Marxisten erklären die Bedeutung des Geldwertes anders, was sich in Kapitel 3 als folgenreich zeigen wird: In einer warenproduzierenden Gesellschaft müssen die Produkte der Arbeiter unabhängig von ihrem Gebrauchswert auch einen Tauschwert erhalten, um so einen Austausch der produzierten Waren zu ermöglichen. Dieser Austausch stellt die Koordinierung zwischen den unabhängig ablaufenden Aktionen der einzelnen Produzenten her[58]. Der Tauschwert wird über Geld ausgedrückt. So wird menschliche Arbeit zur Ware[59]. Geld ist hier eine der drei allgemeinen Grundfunktionen des Kapitalismus, die der Staat als außerökonomische Politikform für diesen bereit stellt.

Nr. 10: „Finanzhoheit“

Funktion: Mit Finanzhoheit wird bezeichnet, dass Staaten nicht nur Steuerstaaten sind, sondern auch über das dezidierte Recht verfügen, Steuern zu erheben[60]. Diese dienen der Finanzierung der Ausübung anderer Staatsgewalten[61]. Es leuchtet daher logisch ein, dass es ein ganz wesentliches Kriterium von Staatlichkeit ist, ob eine politische Form auch die finanziellen Mittel für ihren Fortbestand organisieren kann[62], und dass es in diesem Zusammenhang auch wichtig ist, ob man nicht nur Einfluss auf die Mengen, sondern auch den Wert der erhobenen Steuern nehmen kann (s. Nr. 9). Dieses Kriterium wird sich bei der Diskussion über die Staatlichkeit der EU als besonders wichtig erweisen. Es bleibt bis zum Ende dieser Arbeit Teil der Argumentationskette.

Steuern des modernen Staates werden regelmäßig, bürokratisch und nach festgelegten Gesetzen erhoben[63]. Ihre Erhebung wurde durch das Herausbilden einer geld-basierten Ökonomie begünstigt. Am Beginn stand vor allem die Finanzierung von Militär und Krieg. Neben der Finanzierung der Staatsfunktionen steuern Steuern, z.B. durch Verbilligung oder Verteuerung von Produkten, das Verhalten der Menschen. Ihre Legitimation haben Steuern auch aus ihrer Verwendung gezogen, im modernen Staat zeigt die Tendenz dabei auf die Finanzierung sozialer Aufgaben[64]. Pierson macht darauf aufmerksam, dass die mit den Staatsausgaben einhergegangene Verschuldung des Staates den Gläubigern einen zu wenig beachteten Einfluss auf den Staat bietet[65].

Nr. 11: „Juristische Person“

Funktion: Als juristische Person überdauert der Staat die Existenz physischer Personen[66]. Er ist ferner als Gebietskörperschaft verfasst. Als Staatsbürger bin ich Mitglied der Gebietskörperschaft und so an ihre Pflichten gebunden[67]. Als juristische Person ist der Staat rechtsfähig. Dies impliziert sowohl die Geschäftsfähigkeit als auch die Tatsache, dass der Staat vor Gericht stehen kann. Letzteres ist freilich höchstens in demokratischen Rechtsstaaten einmal der Fall. Die Beziehungen der Subjekte im Staat zum Staat können erst durch dessen Eigenschaft als juristische Person rechtsförmig sein[68].

Nr. 12: „Entpersonalisierte Machtausübung“

Funktion: Da die Ausübung der Staatsgewalt an die Rechtsordnung gebunden ist, wird sie in modernen Staaten rechtsförmig ausgeübt[69]. Dies bedeutet, dass die handelnden Personen in ihrem Amt an Gesetze gebunden sind, sich für ihr Handeln verantworten müssen und ihre Aufgaben durch ihr Amt definiert sind[70]. Die überantworteten Aufgaben resultieren nicht aus der Person, sondern aus der Position im Rechtssystem[71].

Nr. 13: „Bürokratische Verwaltung“

Funktion: Bürokratie gilt in Anlehnung an Max Weber als die rationalste (effizienteste) Methode, Souveränität auszuüben[72]. Im Zuge der Durchrationalisierung der Ökonomie zu einem monetarisierten Markt stieg auch der Bedarf an effizienter Verwaltung. Wann kann ich von einer Bürokratie sprechen? Wichtige Merkmale: Bürokratie handelt nach festen Regeln und postengebundenen Zuständigkeiten (s. Nr. 12), hat klare Hierarchien, ihre Angestellten bedürfen spezialisierten Fachwissens und sie behandelt spezielle Fälle nach allgemeinen Regeln.

Systemtheoretiker sehen unter dem Begriff „Bürokratie“ die Bezeichnung der Form der System-Umwelt-Beziehungen des Staates. Damit ist sie natürlich Merkmal von Staatlichkeit, für Luhmann sogar die zweite Seite ein und derselben Medaille: Die Menschen kritisieren die Bürokratie bis hin zum Wunsch nach Abschaffung, sehen den Staat aber als notwendigen Bedürfnisbefriediger[73]. Vor allem Neoliberale stellen bürokratische Verwaltung in Frage: Öffentliche Verwaltungen und Entscheidungen müssten niemals eine Kosten-Nutzen-Abwägung durchführen, was fast immer zu kostspieligeren Entscheidungen von staatlichen Institutionen und Mandatsträgern führe, als dies auf dem Markt der Fall gewesen wäre. Soziale Gerechtigkeit durch den Staat sei daher eine Fata Morgana, die die tatsächliche Gerechtigkeit des Marktes ungenutzt lässt[74].

Nr. 14: „Produzent, Eigentümer und Regulator“

Funktion: Mit seiner Beteiligung als Produzent und mit seinen Eingriffen als Regulator in das Wirtschaftsleben versucht der Staat unabhängig vom Markt sicherzustellen, dass ein gewünschtes Angebot zu Stande kommt. Für die Rolle als Produzent bedarf es meist auch Eigentum, doch nahm mit dem Rückgang der Rolle als Produzent auch die Rolle als Eigentümer wieder ab. Der Staat ist aber nach wie vor typischerweise in der Rolle eines Eigentümers an Boden[75].

Die Rolle als Produzent existiert seit langem, nach dem 2. Weltkrieg allerdings besonders ausgedehnt. Seit den 1980er Jahren hat dies, wie bereits angedeutet, durch Privatisierungen in den meisten Staaten wieder stark abgenommen (mit nationalen und sektoralen Differenzen)[76]. Die Rolle des Produzenten wurde teilweise an den Markt abgegeben, im Gegenzug hat der Staat oft viele neue Regulierungen entwickelt. Der Staat hat so seine Einflussnahme vom Produzent zum Regulator mehr verändert als verringert[77]. Beispiele gibt es im Bereich der sozialen Dienstleistungen oder der Energie[78]. Verbunden mit seiner Rolle als Produzent war und ist der Staat auch ein großer Arbeitgeber, bis heute gilt dies besonders für Verwaltung, Bildungswesen und Militär[79].

Nr. 15: „Umverteiler“

Funktion: Umverteilung ökonomischer Ressourcen geschieht meist zu Gunsten der kleinsten Einkommen, denen eine Beteiligung an der Gesellschaft ermöglicht werden soll. Dies geschieht vor allem über Steuern (direkte mehr als indirekte), Subventionen, Ausgabenprogramme und andere staatliche Leistungen wie Kindergeld und Schulbildung. Die Rolle als Umverteiler im Sinne der Stärkung der Finanzschwächeren wird in spezifischer Form in der EU anzutreffen sein. Das Ausmaß der Umverteilung schwankt jedoch. In den letzten Jahren kann für die OECD-Länder eine deutlich abgeschwächte Umverteilung ausgemacht werden, je nachdem, welche Bezugsgröße man wählt, kann auch ein Rückverteilungstrend von unten nach oben ausgemacht werden[80]. Typisch bleibt trotz allem die Umverteilung zu Gunsten der ärmsten 5 Prozent der Bevölkerung. Hierzu ist zu ergänzen: Umverteilung wird von male-stream Autoren oft nur zwischen Vermögensgruppen betrachtet. Dabei werden die dem Reproduktionsprozess zu Grunde liegenden unbezahlten Hausarbeiten (meist von Frauen) ausgeblendet, da sie „wie selbstverständlich“ vorausgesetzt werden. Eine geschlechtersensible Umverteilungsanalyse müsste daher die gesamtgesellschaftliche Umverteilung berücksichtigen, also auch die zwischen unbezahlter und bezahlter Arbeit. Ferner müsste sie berücksichtigen, inwieweit die staatliche Umverteilung genusstratifizierend, also die Beteiligungschancen geschlechtsabhängig beeinflussend, wirkt[81].

Nr. 16: „Wirtschaftspolitik“

Funktion: Der Staat versucht über sog. Wirtschaftspolitik, in seinem Sinne Einfluss auf die Konjunktur zu nehmen. Dazu zählen verschiedene Mittel: Besteuerung, Subventionen und Geldpolitik sind hier schon explizit angesprochen worden, weitere Bereiche sind die Forschungspolitik, staatlicher Konsum und als eine Art Zusammenfassung dieser Punkte die Haushaltspolitik[82]. Bereiche wie Zoll, festgelegte Einkommen und Ausfuhrsubventionen sind vor allem durch internationale Abkommen, von denen die EU, wie in Kapitel 3 gezeigt wird, ein besonderes ist, zuletzt von geringerer Bedeutung für den National staat gewesen[83].

Nr. 17: „Nation“

Funktion: Die Idee, eine Nation zu vertreten, hat dem Staat häufig zur Stärkung seiner Legitimität genutzt[84]. Unter dem Begriff „Nation“ versteht man eine vorgestellte Gemeinschaft[85] von Menschen, die in der Regel eine gemeinsame Sprache, eine gemeinsame geschichtliche Erinnerung[86] und meist eine gleiche ethnische Herkunft teilen[87]. Wichtig ist dabei, dass in Europa die Staatsbildung der Nationsbildung vorausgegangen ist[88]. Doch sehen sich die meisten Staaten als National staaten. Eine Nation ist, soviel soll für die Diskussion in Kapitel 3 festgehalten werden, kein zwingendes Kriterium für einen Staat. Nation und Staat sind oft zusammenfallende Erscheinungen, oftmals ist ihre Deckungsgleichheit behauptet worden[89]. Deshalb wurde das Kriterium hier thematisiert, um es nicht zu untergraben, gleichzeitig aber zu relativieren.

Kapitel 2 – Wie sieht die EU heute aus?

Die EU ist zunächst ein völkerrechtliches Vertragswerk. Die Frage nach ihrer Staatlichkeit resultiert aus der Tatsache, dass ihr im Rahmen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) von den Mitgliedsstaaten Hoheitsrechte übertragen wurden und die EU daher eine unabhängige öffentliche Gewalt gegenüber der nationalen Staatsgewalt darstellt. Zur Vorbereitung der Untersuchung der EU auf Staatlichkeit wird sie in diesem Kapitel in ihrer seit dem 01. Februar 2003 gültigen Form präsentiert. Dazu werden in 2.1. kurz die vertragsrechtliche Architektur und die Rechtsformen der EU vorgestellt. Unter 2.2.1. werden einige Politikbereiche genauer vorgestellt, die für die Diskussion der Staatlichkeit der EU bedeutsam sind: Die Agrarpolitik, die Struktur- und Regionalpolitik, die Währungspolitik, die Binnenmarktpolitik sowie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Neben den Politikbereichen wird unter 2.2.2. die ebenfalls für die Frage der Staatlichkeit interessante Unionsbürgerschaft vorgestellt. In 2.3. werden die wichtigsten Organe der EU vorgestellt. In 2.4. wird ein Blick auf den Haushalt und die Finanzierung der EU geworfen.

2.1. Die Vertragsarchitektur und die Rechtsformen der EU

Die EU besteht aus drei völkerrechtlichen Verträgen: Dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem EGV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). EGV und EAG bilden die Europäischen Gemeinschaften, ihnen war bis zu seinem Auslaufen am 23. Juli 2002 auch der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zuzurechnen. Die weiterhin relevanten Teile des EGKS-Vertrags sind in den EGV integriert worden[90]. Der EGV hieß bis zum In-Kraft-Treten des Vertrages von Maastricht am 01. November 1993 Vertrag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Die Abkürzung EG wurde davor für Europäische Gemeinschaft en verwendet, da die drei Gemeinschaften gemeinsame Organe besaßen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Europäische Parlament (EP) arbeiteten von Anfang an für alle drei Gemeinschaften, Kommission und Rat erst nach In-Kraft-Treten des Fusionsvertrages von 1965 am 01.07.1967[91].

Der EUV bildet seit 1993 das Dach der EU und ist deren Namensgeber. Er bezieht sich explizit auf die anderen Verträge (z.B. im Artikel 3) und stellt so den in graphischen Darstellungen häufig als Säulenkonstruktion dargestellten Zusammenhang der Verträge her[92]. Der EGV enthält die umfangreichsten Bestimmungen zur supranationalen Säule der EU, daher wird bis heute zuweilen die Bezeichnung EU und EG verwechselt sowie der EGV mit den Europäischen Gemeinschaften gleichgesetzt. Die Verträge werden durch zahlreiche Erklärungen und Protokolle ergänzt. Letztere sind rechtsverbindlich[93]. Sie stellen Konkretisierungen dar, beinhalten die Satzung der Europäischen Zentralbank (EZB) und regeln Ausnahmefälle. Nach Artikel 281 und 282 EGV besitzt die EG Rechtspersönlichkeit sowie in allen Mitgliedsstaaten die größtmögliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Sie wird bei der Ausübung dieser Bestimmungen von der Kommission vertreten.

Das gesamte Vertragswerk hat mit Billigung durch den Bundestag und den Bundesrat (§23 GG) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) Gültigkeit. Nach Annahme gemäß der jeweiligen nationalen verfassungsrechtlichen Vorschriften ist in Artikel 299 EGV das Gültigkeitsgebiet genau definiert, welches gemäß Artikel 1 EUV auch für den EUV gilt. Dabei können auch Hoheitsrechte übertragen werden. Um in ganz Europa eine einheitliche Auslegung, Anwendung und Geltung von Europarecht zu haben, hat der EuGH die Vorrangstellung des Europarechts vor nationalem Recht durchsetzen können[94]. Die Verträge bilden das Primärrecht der EU. Die Organe Rat, Kommission und EP haben gemäß den Verträgen zudem die Möglichkeit Sekundärrecht zu setzen. Dies können die Verordnung, die Richtlinie und die Entscheidung sein[95]. Alle müssen sich ausdrücklich auf eine Grundlage in den Verträgen beziehen[96]. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsländern, die Richtlinie muss von den Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt werden, so dass ihr Ziel erreicht wird, und die Entscheidung ist für ihren Empfänger in allen Teilen verbindlich.

Der Vertrag von Nizza ist im Prinzip kein eigenständiger Vertrag, er fasst die geplanten Änderungen an den bestehenden Verträgen und Protokollen zusammen, die mit seiner Ratifizierung wirksam werden. Daher heißt der Nizza-Vertrag korrekterweise: „Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte“. Durch die Nizza-Revision der Verträge wurde z.B. der Artikel 191 EGV dahingehend erweitert, dass nun gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EGV[97] Regelungen für die Finanzierung europäischer Parteien beschlossen werden können. Dieser Aspekt wird in Kapitel 3 und im Schlussteil aufgegriffen.

2.2. Die Vertragsinhalte

Wer eine kurze Übersicht aller Politikbereiche die Teil der EU sind wünscht, kann die erste Tabelle im Anhang ansehen. Wer sich ohne Übersicht auf das Wesentliche beschränken will, kann einfach weiterlesen.

[...]


[1] s. Frankfurter Rundschau, hier S. 2, Ausgabe vom 04.10.2003

[2] s. Kleine-Brockhoff, Moritz: „Asean-Staaten wollen der EU folgen“, S. 6, in: Frankfurter Rundschau, Ausgabe vom 08.10.2003

[3] s. den Eintrag „Staat“, S. 275, in: Klein, Martina und Schubert, Klaus: Das Politiklexikon. Dietz, Bonn (2001)

[4] s. Schultze, Rainer-Olaf: „Staat“, S. 476/477, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik. Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung. München (2001)

[5] Verbleibende Unzulänglichkeiten stehen natürlich trotzdem in meiner Verantwortung!

[6] s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 135, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)

[7] vgl. die Debatte in der Staatstheorie über die Frage der Unmöglichkeit einer „überzeitlichen“ Definition von Staatlichkeit in der Darstellung bei Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 50-54 & S. 65. Nomos, Baden-Baden (2000)

[8] So verfährt auch Pierson: „While we shall not find any uniform agreement upon a precise definition of the state, I shall suggest that there is at least a ‚cluster’ of charateristic ideas, institutions and practices around which many commentators isolate their working definitions of „The modern state“.” Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 2. Routledge, London (1996)

[9] s. Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 50. Nomos, Baden-Baden (2000)

[10] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 12/13. Routledge, London (1996)

[11] s. Thiel, Elke: „Die Europäische Union“, hier S. 97. Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, München (1999)

[12] s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 137, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)

[13] s. Somek, Alexander: „Ist die Europäische Union ein Staat? Soll sie ein Staat werden?“, hier S. 6, Vienna Working Papers Nr. 21, einzusehen unter: http://www.univie.ac.at/juridicum/forschung/wp21/pdf, Stand vom 08.10.2003

[14] s. Dreier, Horst: „Souveränität“, S. 1203-1209, hier S. 1205, in: „Staatslexikon“ (Band 4), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)

[15] s. den Eintrag „Staat“, S. 366/367, in: Schülerduden „Politik und Gesellschaft“, 3. Aufl. Dudenverlag, Mannheim (1992)

[16] s. den Eintrag „Staat” in: Encarta 98. Microsoft (1997)

[17] s. Dreier, Horst: „Souveränität“, S. 1203-1209, hier S. 1203/1204, in: „Staatslexikon“ (Band 4), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)

[18] s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 137, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)

[19] s. Luhmann, Niklas: „Staat und Politik”, S. 53-56, hier S. 54, in: Münkler, Herfried (Hrsg.): „Politisches Denken im 20. Jahrhundert“. Piper Verlag, München (1999)

[20] s. Kielmansegg, Peter Graf: „Die Bändigung der Gewalt“, S. 21, in: Informationen zur politischen Bildung Nr. 200, „Der Rechtsstaat“. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (2000)

[21] s. Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 56. Nomos, Baden-Baden (2000)

[22] s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 135, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)

[23] s. Schulze, Hagen: „Die Erfindung des Staates“, S. 56-65, hier S. 62/63, in: Spiegel spezial: „Experiment Europa“. Spiegel Verlag, Hamburg (2002)

[24] s. Kielmansegg, Peter Graf: „Die Bändigung der Gewalt“, S. 21, in: Informationen zur politischen Bildung Nr. 200, „Der Rechtsstaat“. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (2000)

[25] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 10/11. Routledge, London (1996)

[26] s. ebd., hier S. 11/12.

[27] Die drei allgemeinen Grundfunktionen des Kapitalismus sind Geld, Recht und Frieden.

[28] s. Esser, Josef: „Einführung in die materialistische Staatsanalyse“, hier S. 155. Campus Verlag, Frankfurt (1975)

[29] s. ebd., hier S. 157.

[30] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 22. Routledge, London (1996)

[31] s. ebd., hier S. 23/24.

[32] s. Jesse, Eckhard: „Typologie politischer Systeme der Gegenwart“, S. 239-312, hier S. 244/245, in: „Grundwissen Politik“. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (1997)

[33] s. Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 51. Nomos, Baden-Baden (2000)

[34] s. z.B. für die Bundesrepublik Deutschland: Avenarius, Hermann: „Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland“, hier S. 8. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (2001)

[35] s. Staff, Ilse: „Georg Jellinek“, S. 291-306, hier S. 295/296, in: Staff, Ilse: „Lehren vom Staat”. Nomos, Baden-Baden (1981)

[36] s. Luhmann, Niklas: „Wohlfahrtsstaat und Bürokratie”, S. 185-191, hier S. 190, in: Münkler, Herfried (Hrsg.): „Politisches Denken im 20. Jahrhundert“. Piper Verlag, München (1999)

[37] s. Jesse, Eckhard: „Typologie politischer Systeme der Gegenwart“, S. 239-312, hier S. 240ff., in: „Grundwissen Politik“. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (1997)

[38] s. Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 50. Nomos, Baden-Baden (2000)

[39] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 59. Routledge, London (1996)

[40] s. Marshall, Thomas H.: „Staatsbürgerrechte und soziale Klassen“, S. 33-94, in: Marshall, Thomas H.: „Bürgerrechte und soziale Klassen“. Frankfurt (1992)

[41] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 134-139. Routledge, London (1996)

[42] s. ebd., hier S. 28.

[43] s. ebd., hier S. 29.

[44] s. ebd., hier S. 132-134.

[45] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 29. Routledge, London (1996)

[46] s. ebd., hier S. 144/145.

[47] s. ebd., hier S. 28.

[48] s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 137, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)

[49] s. Avenarius, Hermann: „Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland“, hier S. 2. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (2001)

[50] s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 137, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)

[51] s. Jesse, Eckhard: „Typologie politischer Systeme der Gegenwart“, S. 239-312, hier S. 246-248, in: „Grundwissen Politik“. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (1997)

[52] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 17/18. Routledge, London (1996)

[53] s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 141, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)

[54] s. Esser, Josef: „Einführung in die materialistische Staatsanalyse“, hier S. 152-154. Campus Verlag, Frankfurt (1975)

[55] s. Krüger, Herbert: „Allgemeine Staatslehre“, hier S. 609. Kohlhammer Verlag, Stuttgart (1964)

[56] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 114. Routledge, London (1996)

[57] s. Schulze, Hagen: „Die Erfindung des Staates“, S. 56-65, hier S. 59, in: Spiegel spezial: „Experiment Europa“. Spiegel Verlag, Hamburg (2002)

[58] s. Esser, Josef: „Einführung in die materialistische Staatsanalyse“, hier S. 33. Campus Verlag, Frankfurt (1975)

[59] s. ebd., hier S. 152.

[60] s. Dreier, Horst: „Souveränität“, S. 1203-1209, hier S. 1205, in: „Staatslexikon“ (Band 4), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)

[61] s. Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 54. Nomos, Baden-Baden (2000)

[62] s. Krüger, Herbert: „Allgemeine Staatslehre“, hier S. 927/928. Kohlhammer Verlag, Stuttgart (1964)

[63] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 30. Routledge, London (1996)

[64] s. ebd., hier S. 30-33.

[65] s. ebd., hier S. 33/34.

[66] s. Krüger, Herbert: „Allgemeine Staatslehre“, hier S. 784. Kohlhammer Verlag, Stuttgart (1964)

[67] s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 138, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)

[68] s. Krüger, Herbert: „Allgemeine Staatslehre“, hier S. 785. Kohlhammer Verlag, Stuttgart (1964)

[69] s. Schultze, Rainer-Olaf: „Staat“, S. 476/477, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): „Kleines Lexikon der Politik“. Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für pol. Bildung. München (2001)

[70] s. Jesse, Eckhard: „Typologie politischer Systeme der Gegenwart“, S. 239-312, hier S. 247, in: „Grundwissen Politik“. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (1997)

[71] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 19/20. Routledge, London (1996)

[72] s. ebd., hier S. 21.

[73] s. Luhmann, Niklas: „Wohlfahrtsstaat und Bürokratie”, S. 185-191, hier S. 189, in: Münkler, Herfried (Hrsg.): „Politisches Denken im 20. Jahrhundert“. Piper Verlag, München (1999)

[74] s. Hayek, Friedrich von: „The Meaning of the Welfare State“, S. 90-95, hier S. 92/93, in: Pierson, Chirstopher und Castles, Francis G. (Hrsg.): „The Welfare State Reader“. Cambridge (2000)

[75] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 97. Routledge, London (1996)

[76] s. ebd., hier S. 98/97.

[77] s. ebd., hier S. 126.

[78] s. ebd., hier S. 100-104.

[79] s. ebd., hier S. 104-106.

[80] s. ebd., hier S. 109-113.

[81] s. Dackweiler, Regina-Maria: „Zur Analyse wohlfahrtsstaatlicher Geschlechterregime“, S. 88-105, hier S. 94-96, in: Buckel, Sonja; Dackweiler, Regina-Maria; Noppe, Ronald: „Formen und Felder politischer Intervention“. Westfälisches Dampfboot, Münster (2003)

[82] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 113/114. Routledge, London (1996)

[83] s. ebd., hier S. 114/115.

[84] s. ebd., hier S. 62.

[85] für die Idee der vorgestellten Gemeinschaft hat Anderson das sehr einprägsame Beispiel der Gemeinschaft der Leser einer Zeitung in Anlehnung an Hegel gebracht. s. Anderson, Benedict: „Die Erfindung der Nation“, hier S. 40/41. Campus Verlag, Frankfurt (1988)

[86] s. ebd., hier S. 51-53.

[87] s. Koslowski, Peter: „Willkommen im Club“, S. 20, in: Die Zeit, Ausgabe vom 01.10.2003

[88] s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 61. Routledge, London (1996)

[89] s. Koslowski, Peter: „Willkommen im Club“, S. 20, in: Die Zeit, Ausgabe vom 01.10.2003

[90] s. Piepenschneider, Melanie: „Vertragsgrundlagen und Entscheidungsverfahren“, S. 17-26, hier S. 17, in: Informationen zur politischen Bildung Nr. 279, „Europäische Union“. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (2003)

[91] s. Gasteyger, Curt: „Europa von der Spaltung zur Einigung“, hier S. 149/150 und 214/215. Bundeszentrale für politisch Bildung, Bonn (2001)

[92] s. Diedrichs, Udo und Wessels, Wolfgang: „Europäische Union“, S. 166-175, hier S. 168/169, in: Weidenfeld, Werner und Wessels, Wolfgang (Hrsg.): „Europa von A bis Z“. Lizenzausgabe Bundeszentrale für pol. Bildung, Europa Union Verlag, Bonn (2002)

[93] s. Artikel 311 EGV

[94] s. Avenarius, Hermann: „Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland“, hier S. 75. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (2001) und Solange 2 bzw. Maastricht-Urteil BVerfG!!

[95] s. Artikel 249, EG-Vertrag, Nizza

[96] s. Avenarius, Hermann: „Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland“, hier S. 74. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (2001)

[97] Das Entscheidungsverfahren nach Artikel 251 EGV wird im Abschnitt über das EP erklärt. Im Folgenden verwende ich die Bezeichnung „nach 251“ entscheiden, wenn gemeint ist, dass „Rat und EP gemeinsam gemäß Artikel 251 EGV“ entscheiden.

Ende der Leseprobe aus 83 Seiten

Details

Titel
Ist die Europäische Union ein Staat?
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
83
Katalognummer
V71122
ISBN (eBook)
9783638617642
Dateigröße
783 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Union, Staat
Arbeit zitieren
Felix Schwenke (Autor:in), 2003, Ist die Europäische Union ein Staat?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71122

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