Maßgeblichkeit und umgekehrte Maßgeblichkeit von Handels- und Steuerbilanzen - Darstellung der Grundsätze mit Beispielen


Trabajo Escrito, 2006

26 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Problemstellung und Vorgehensweise

2. Ausprägungsformen der Maßgeblichkeit
2.1 Zwecke und Aufgaben der Handels- und Steuerbilanz
2.2 Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
2.2.1. Inhalt und Rechtsgrundlagen der Maßgeblichkeit
2.2.2. Durchbrechung der Maßgeblichkeit
2.2.3. Zweck und Kritik des Maßgeblichkeitsprinzips
2.3 Umgekehrte Maßgeblichkeit
2.3.1. Inhalt und Rechtsgrundlage
2.3.2. Zweck und Kritik der Umkehrmaßgeblichkeit

3. Darstellung der Ausprägungsformen an Beispielen
3.1 Handelsrechtlicher Ansatz dem Grunde nach
3.1.1. Bilanzierungsgebote und -verbote
3.1.2. Bilanzierungswahlrechte
3.2 Handelsrechtlicher Ansatz der Höhe nach
3.2.1. Bewertungsgebote und -verbote
3.2.2. Bewertungswahlrechte

4. Zukünftige Entwicklung

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

Quellenverzeichnis

Rechtssprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Historische Entwicklung des Maßgeblichkeitsprinzips

Abbildung 2: Bilanzierungsprinzipien nach deutschem Recht

Abbildung 3: Aufgaben/Funktionen der Handels- und Steuerbilanz

Abbildung 4: Erstellung der Steuerbilanz

Abbildung 5: Maßgeblichkeitsgrundsatz gemäß § 5 Abs. 1 EStG

Abbildung 6: Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz und dessen Umkehr im Überblick

Abbildung 7: Zusammenhänge zwischen handelsbilanziellen und steuerbilanziellen Regelungen aus Sicht der Handelsbilanz

Abbildung 8: Zusammenhänge zwischen handelsbilanziellen und steuerbilanziellen Regelungen aus Sicht der Steuerbilanz

1. Problemstellung und Vorgehensweise

Grundsätzlich müssen Unternehmen im Rahmen des Jahresabschlusses je eine Bilanz nach Handels- und nach Steuerrecht aufstellen. In Deutschland bestimmt jedoch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (HB) für die Steuerbilanz (StB) sowie ihre Umkehrung das Verhältnis beider Bilanzen, welche fundamentale Grundsätze des Bilanzsteuerrechts darstellen. (s. Anhang, Abb. 1) Nach beiden Prinzipien ist für die StB die korrekte und tatsächlich durchgeführte oder gebotene Bilanzierungsweise der HB bestimmend. Dies betrifft Bilanzierungs- (Ansatz dem Grunde nach) und Bewertungsvorschriften (Ansatz der Höhe nach).[1] Für die Abgrenzung des Betriebsvermögens sind somit die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) maßgeblich, welche um steuerrechtliche Vorschriften ergänzt werden. Diese Vorgehensweise ist jedoch, u.a. aufgrund unterschiedlicher Aufgaben beider Bilanzen, nicht unproblematisch.[2]

Ziel dieser Arbeit ist es, das zu den kompliziertesten Regelungen des Bilanzsteuerrechts gehörende Thema näher darzustellen.[3] Im Detail werden nachfolgend die Erscheinungsformen des Maßgeblichkeitsprinzips näher erläutert, wobei u.a. auf den jeweiligen Zweck sowie Vor- und Nachteile eingegangen wird. Diese Ausführungen werden im Anschluss mit konkreten Beispielen illustriert, bevor die Arbeit mit einem kurzen Ausblick zur Zukunft der in der Literatur kontrovers diskutierten Maßgeblichkeit endet.

2. Ausprägungsformen der Maßgeblichkeit

Bevor auf die Maßgeblichkeit näher eingegangen wird, sollen zu Beginn dieses Kapitels kurz die Zwecke und Aufgaben der beiden Bilanzen geklärt werden, da deren Kenntnis vielfach die Bedeutung und Absichten von Bilanzierungsnormen erklärt.

2.1 Zwecke und Aufgaben der Handels- und Steuerbilanz

Der Jahresabschluss nach Handelsrecht hat unter Beachtung der GoB zu erfolgen (§ 242 Abs. 1 HGB). (s. Anhang, Abb. 2) Bei Kapitalgesellschaften ist zusätzlich „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ... zu vermitteln“ (§ 264 Abs. 2 S. 1 HGB). Im Vordergrund der HB steht die Rechenschaftslegung und Information der internen und externen Unternehmensbeteiligten (ohne Staat).[4] Daneben soll die HB Finanzinteressen der Beteiligten regeln. Darunter fallen u.a. die Ausschüttungsbemessung, der Gläubiger- und der Gesellschafterschutz.[5] Dahingegen dient die StB der Gewinnermittlung als Grundlage der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbeertragbesteuerung und ist ausschließlich an die Finanzverwaltung gerichtet.[6] (s. Anhang, Abb. 3) Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Bilanzen liegt wohl darin, dass die HB aus Gründen der Risikovorsorge vom Vorsichtsprinzip dominiert wird und die StB grundsätzlich eine reservefreie Gewinnerfassung anstrebt. Damit wird einerseits dem Ziel des Bilanzierenden entgegengewirkt, sein Vermögen in der HB, z.B. aus Gründen der Kreditwürdigkeit, besonders gut darzustellen. Andererseits wird in der StB aus Gründen der Steuerminderung ein zurückhaltender Vermögensausweis vermieden.[7]

2.2 Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

2.2.1. Inhalt und Rechtsgrundlagen der Maßgeblichkeit

Innerhalb der Gewinnermittlungsarten (§§ 4 bis 7k EStG) kommt dem Betriebsvermögensvergleich die größte Bedeutung zu. Bücherführende (§ 238 Abs. 1 HGB) Gewerbetreibende, die regelmäßig Abschlüsse erstellen (§ 242 HGB) oder solche, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen, müssen zum Zwecke der Gewinnermittlung in der Bilanz das Betriebsvermögen ansetzen (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen GoB (§ 243 Abs. 1 HGB) auszuweisen ist (§§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG; 140, 141 AO).[8] Die handelsrechtlichen GoB sind folglich die Basis für die steuerliche Gewinnermittlung. (s. Anhang, Abb. 4) Dies wird als Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz[9] bezeichnet. Neben diesem materiellen (abstrakten) Kern findet das Maßgeblichkeitsprinzip seine formelle (konkrete) rechtliche Verankerung in § 60 Abs. 1, 2 EStDV.[10] Danach ist der Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Bilanz (eine HB mit im Einzelfall bestimmten Ansätzen dem Grunde und der Höhe nach) beizufügen, welche auf den Zahlen der Buchführung beruht. Diese Bilanz ist unter Umständen durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen (darunter fallen auch außerbilanzielle Erfolgskorrekturen, z.B. § 4 Abs. 4a, 5, 6 EStG) oder eine nach den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (StB) beizufügen.[11]

2.2.2. Durchbrechung der Maßgeblichkeit

Wenn steuerliche Gewinnermittlungsrundsätze sowie Bilanzierungs- und Bewertungsvorbehalte den handelsrechtlichen Muss- oder Kann-Vorschriften zu Ansätzen und Bewertungen entgegenstehen, gehen diese als lex specialis dem Maßgeblichkeitsgrundsatz vor. Es kommt zur bewussten Durchbrechung der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.[12] Zu den Gewinnermittlungsgrundsätzen aus höherrangigen Normen gehören z.B. das Prinzip der Sicherung des Steueraufkommens und das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 GG).[13] (s. Anhang, Abb. 2) Aus letzterem lässt sich wiederum der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ableiten.[14] Daraus folgt, dass die Manipulationsspielräume für den Steuerpflichtigen, das Vermögen niedrig und die Schulden hoch anzusetzen, beschränkt werden müssen.[15] In diesem Sinne hat die höchstfinanzrichterliche Rechtssprechung[16] die Maßgeblichkeit der HB eingeschränkt, indem Ansatzwahlrechte des Handelsrechts grundsätzlich nicht für die StB gelten.[17] Vielmehr führen sie dort zu Aktivierungsge- bzw. Passivierungsverboten, es sei denn es bestehen steuerrechtliche Vorbehalte.[18]

Eine Folge der Durchbrechung sind die Ergebnisdifferenzen in beiden Bilanzen aufgrund von zeitlich und/oder betragsmäßig unterschiedlichen Ansätzen und Bewertungen.[19] Um in der Handelsbilanz die Vermögenslage und den Steueraufwand periodengerecht darzustellen, muss ein Ausgleich durch Bildung von latenten Steuern geschaffen werden (§ 274 Abs. 1 HGB).[20]

2.2.3. Zweck und Kritik des Maßgeblichkeitsprinzips

Für das Maßgeblichkeitsprinzip sprechen viele Gründe. Bereits seit Einführung der doppelten Buchführung greift die handelsrechtliche Rechnungslegung auf wirtschaftliche Sachverhalte zurück.[21] Aus Vereinfachungsgründen bot es sich bereits Ende des 19. Jahrhunderts an, die gleichermaßen auf wirtschaftliche Sachverhalte zurückgreifende Gewinnbesteuerung an das Handelsrecht zu koppeln. Weitere Gründe dafür stellten auch die damit einhergehende Deregulierung sowie die Einheitlichkeit der Rechtsordnung dar.[22] Außerdem ist der Fiskus an einer langfristigen Erzielung von Steuereinnahmen und somit Erhaltung des Unternehmens interessiert, weshalb faktisch das Vorsichtsprinzip auch auf die Gewinnbesteuerung ausgeweitet wurde.[23]

Auf der anderen Seite resultieren die Nachteile einer Bilanzvereinheitlichung aus den bereits dargestellten unterschiedlichen Zwecken der Bilanzen und Zielen der Bilanzierenden. So führt die Maßgeblichkeit zu Schwierigkeiten in Bezug auf die Funktion der Steuerbilanz und es ergibt sich die Frage, ob eine Einheitlichkeit überhaupt angestrebt werden sollte.[24] Handelsrechtlich bestehen oft Wahlrechte und Ermessensspielräume, denen strengere steuerliche Regelungen gegenüber stehen. In Folge dessen kommt es zu Durchbrechungen der Maßgeblichkeit und die angestrebte Vereinfachung wird in Frage gestellt.[25] Teilweise stehen sogar handelsrechtlichen Ansatzvorschriften anders lautende steuerrechtliche Vorschriften gegenüber. Einen schwerwiegenden Fall bilden die Drohverlustrückstellungen, welche in der Steuerbilanz nicht mehr angesetzt werden dürfen und somit eine Verletzung des Imparitätsprinzips darstellen.[26] Hinzu kommt, dass die Bedeutung der internationalen Rechnungslegung (IAS/IFRS und US-GAAP) auch in Deutschland an Bedeutung gewinnt und innerhalb dieser Systeme die Kopplung von HB und StB nicht praktiziert wird.[27]

2.3 Umgekehrte Maßgeblichkeit

2.3.1. Inhalt und Rechtsgrundlage

Aufgrund von wirtschafts-, konjunktur- sowie umweltpolitischen Gründen erlaubt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen in genau abgegrenzten Fällen die gegenwärtige Steuerlast zu vermindern (steuerliche Wahlrechte), indem Teile des zu versteuernden Gewinns auf zukünftige Perioden verschoben werden können.[28] Durch aktivische Abwertungen (z.B. Sonderabschreibungen) oder Passivierung (z.B. steuerfreie Rücklagen) kommt es zu liquiditäts- und rentabilitätsmäßigen Vorteilen in Form von Steuerstundungen.[29] Entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG kann diese Vergünstigung nur wahrgenommen werden, wenn die HB zuvor schon an die StB angepasst wurde. Somit ist formal das Maßgeblichkeitsprinzip gewahrt, materiell jedoch erfolgt eine Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips.[30] (s. Anhang, Abb. 5)

Die steuerlichen Gewinnermittlungswahlrechte beziehen sich auf die Bilanzierung, Bewertung(-smethoden) und Ermessensspielräume (z.B. pauschale Garantierückstellungen[31]). Damit die steuerlichen Vergünstigungen genutzt werden können, muss handels- und steuerrechtlich ein inhaltsgleiches Wahlrecht bestehen.[32] Dies wird in der HB entweder durch korrespondierende Wahlrechte (sog. „umgekehrte Maßgeblichkeit i.w.S.“; z.B. Lifo-Verfahren) oder durch Öffnungsklauseln (sog. „umgekehrte Maßgeblichkeit i.e.S.“[33] ; z.B. § 254 HGB für Sonderabschreibungen) ermöglicht.[34] (s. Anhang, Abb. 6)

Die Bedeutung der Umkehrmaßgeblichkeit wird auch an den Einzelkaufleuten und Personengesellschaften deutlich. Sofern für diese nicht die Vorschriften des PublG und § 264a HGB gelten, unterliegen sie nicht den Publizitätsvorschriften. Folglich erstellen diese (ca. 90 % der bilanzierenden Unternehmen in Deutschland) aus Kostengründen nur eine auf den steuerrechtlichen Regelungen basierende Einheitsbilanz.[35] In Folge dessen wird somit auch hierbei die Maßgeblichkeit umgekehrt.[36]

2.3.2. Zweck und Kritik der Umkehrmaßgeblichkeit

Zweck der Umkehrmaßgeblichkeit ist die Verhinderung der Ausschüttung des Steuervorteils. Steuervergünstigungen sollen nicht in das Privatvermögen der Anteilseigner fließen. Da Personengesellschaften im Entnahmerecht grundsätzlich nicht auf den Bilanzgewinn beschränkt sind, verfehlt dieser Grundsatz hierbei jedoch seine Wirkung.[37] Aus diesem Grund, aber vor allem da es die Zwecke der HB beeinträchtigt, ist die Umkehrmaßgeblichkeit im Schrifttum Gegenstand heftiger Kritik.[38] Aus Gründen der Steuerersparnis bzw. -verschiebung kommt es neben einer beeinträchtigten Gewinnermittlung auch zu einer verzerrten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.[39] Folglich wird, wie bei der Durchbrechung der Maßgeblichkeit, die internationale Vergleichbarkeit erschwert und der Aussagewert der HB erheblich beeinträchtigt. So verstoßen Möglichkeiten der Sonderabschreibungen von 50 % bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren gegen die GoB (Gläubigerschutzverletzung). Dies wird aber durch die Regelung des § 254 HGB (§ 279 Abs. 2 HGB für Kapitalgesellschaften) (Öffnungsklauseln) ermöglicht.[40]

Eine Entschärfung dieser Verzerrung erfolgt für Kapitalgesellschaften durch § 281 Abs. 1 S. 1 HGB, durch den der Unterschiedsbetrag zwischen der handelsrechtlich gebotenen Bewertung und der steuerlich zulässigen Bewertung in den Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3, i.V.m. § 273 HGB) als Wertberichtigung eingestellt werden darf. Zudem müssen Kapitalgesellschaften im Anhang darüber berichten (§ 285 Nr. 5 HGB).[41]

Die Umkehrmaßgeblichkeit wird im Gegensatz zur einfachen Maßgeblichkeit, die durch höher stehende steuerrechtliche Regelungen durchbrochen wird, durch kein dominierenderes handelsrechtliches Prinzip beschränkt. Vielmehr wurden mithilfe der Öffnungsklauseln die Möglichkeiten zur Durchbrechung der handelsrechtlichen Bilanzierungsweise ausdrücklich geschaffen.[42]

3. Darstellung der Ausprägungsformen an Beispielen

Dieses Kapitel bietet Beispiele zu den verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten von Vorschriften zwischen HB und StB zur Veranschaulichung der bisherigen Ausführungen.

3.1 Handelsrechtlicher Ansatz dem Grunde nach

3.1.1. Bilanzierungsgebote und -verbote

Da das EStG nur wenige Bilanzierungsvorschriften enthält, welche teilweise deckungsgleich (deklaratorische Wirkung) mit dem HGB sind (Beispiel 2)[43], besteht durch die Maßgeblichkeit im Rahmen der Bilanzierung eine enge Anbindung der StB an die HB.[44] (s. Anhang, Abb. 7, 8) Folglich muss in der StB grundsätzlich aktiviert/passiviert werden, was in der HB aktiviert/passiviert wurde (Beispiel 1, 4), außer eine steuerrechtliche Vorschrift steht dem entgegen (§ 5 Abs. 6 EStG) (Beispiel 3).[45]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[46]

[...]


[1] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 182.

[2] Vgl. Oestreicher (Handelsbilanzen) S. 270.

[3] Vgl. Weber-Grellet (Bilanzsteuerrecht) S. 37.

[4] Vgl. Wöhe (Handelsbilanz) S. 22.

[5] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 49f.

[6] Vgl. Lück (Grundfragen) Rz. 2.

[7] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 52, 185.

[8] Vgl. Oestreicher (Handelsbilanzen) S. 260f.

[9] Das deutsche Steuerrecht kennt den Begriff der selbständigen StB nicht. Nach § 60 EStDV ist es nur erforderlich dem Finanzamt eine steuerrechtlich korrigierte HB einzureichen. Vgl. Kußmaul (Steuerlehre) S. 28.

[10] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 184. Für Oestreicher u.a. ergibt sich die formelle Maßgeblichkeit grundsätzlich aus § 5 Abs. 1 S. 2. Vgl. Oestreicher (Handelsbilanzen) S. 264. Umstritten dabei ist, ob die konkrete HB oder die abstrakten GoB maßgeblich sind. Für die formelle Sichtweise spricht der konkrete Bezug auf die HB im Rahmen der umgekehrten Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 S. 2 EStG. Vgl. BT-Drs. 11/2157, S. 139; Federmann (Bilanzierung) S. 186.

[11] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 185.

[12] Vgl. Scheffler (Besteuerung) S. 21. So sind nach § 5 Abs. 6 EStG Spezialnormen des Steuerrechts zu beachten.

[13] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 186.

[14] Vgl. Beisse (Verhältnis) S. 4.

[15] Vgl. Coenenberg (Jahresabschluss) S. 17.

[16] BFH, 3.2.1969 – GrS 2/68, BStBl. II 1969, S. 291. Dies wird in späteren Urteilen bestätigt: u.a. BFH, 20.1.1983 – IV R 168/81, BStBl. II 1983, S. 375. Vgl. Oestreicher (Handelsbilanzen) S. 266.

[17] Vgl. Ditges/Arendt (Bilanzen) S. 39.

[18] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 188. So bilden die handelsrechtlich zulässigen Bilanzierungshilfen eine Ausnahme, für die steuerrechtlich nach h. M. kein Aktivierungsgebot besteht. Vgl. Lück (Grundfragen) Rz. 6.

[19] Vgl. Grefe (Unternehmenssteuern) S. 137.

[20] Vgl. Lutz et al. (Bilanzrecht) Rz. 14.018.

[21] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 184; Sigloch (Valet) S. 157ff.

[22] Vgl. Oestreicher (Handelsbilanzen) S. 263.

[23] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (Bilanzen) S. 102.

[24] Vgl. Sigloch (Rechnungslegung) S. 52; Ballwieser (Maßgeblichkeitsprinzip) S. 477ff.

[25] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 185.

[26] Vgl. Schütz (Maßgeblichkeitsgrundsatz) S. 21; s. Beispiel 3, S. 6.

[27] Vgl. Lück (Grundfragen) Rz. 9. Dem deutschen Prinzip in etwa entsprechende Regelungen existieren z.B. in Frankreich, Italien, Spanien und Portugal. Vgl. Wolf (Handelsbilanz) S. 90. S. Abschnitt 4, S. 9.

[28] Vgl. Coenenberg (Jahresabschluss) S. 17.

[29] Vgl. Wöhe (Handelsbilanz) S. 73.

[30] Vgl. Kußmaul (Steuerlehre) S. 28.

[31] Vgl. BFH, 30.6.1983 – IV R 41/81, BStBl. II 1984, S. 263.

[32] Vgl. BFH, 21.10.1993 – IV R 87/92, BStBl. II 1994, S. 176; Federmann (Bilanzierung) S. 192.

[33] Vgl. Mathiak (Maßgeblichkeit) S. 83.

[34] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 191; Wassermeyer (Maßgeblichkeit) S. 37. Dies gilt nicht, wenn die Umkehrmaßgeblichkeit ausdrücklich aufgehoben wurde, z.B. § 4d Abs. 2 S. 4 EStG. Vgl. Oestreicher (Handelsbilanzen) S. 268.

[35] Vgl. Meyer (Bilanzierung) Rz. 1235.

[36] Publizitätspflichtige Unternehmen und solche, die der Bilanzpolitik Bedeutung beimessen, stellen beide Bilanzen auf. Vgl. Sigloch (Rechnungslegung) S. 52; Luckey (Bilanzen) S. 32.

[37] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 191.

[38] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (Bilanzen) S. 180.

[39] Vgl. Kühnberger/Schmidt (Auswirkungen) S. 2608.

[40] Vgl. Wöhe (Handelsbilanz) S. 73, 154.

[41] Vgl. Lück (Grundfragen) Rz. 11, 12.

[42] Vgl. Federmann (Bilanzierung) S. 192.

[43] Alle Tabellen innerhalb dieses Kapitels sind eigene Darstellungen auf Basis der Ausführungen/Beispiele von Endriss/Baßendowski/Küpper (Steuerkompendium), Federmann (Bilanzierung), Lutz et al. (Bilanzrecht), Oestreicher (Handelsbilanzen), Schneeloch (Besteuerung), Sigloch (Rechnungslegung), Wolf (Handelsbilanz).

[44] Vgl. Oestreicher (Handelsbilanzen) S. 265.

[45] Vgl. Endriss/Baßendowski/Küpper (Steuerkompendium) S. 241.

[46] Gilt für Zusagen nach dem 31.12.1986. Für vor dem 1.1.1987 zugesagte Pensionen gilt Art. 28 Abs. 1 EGHGB. Danach besteht ein handelsrechtliches Wahlrecht. Vgl. Endriss/Baßendowski/Küpper (Steuerkompendium) S. 268.

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Detalles

Título
Maßgeblichkeit und umgekehrte Maßgeblichkeit von Handels- und Steuerbilanzen - Darstellung der Grundsätze mit Beispielen
Universidad
Leipzig University of Applied Sciences
Calificación
2,0
Autor
Año
2006
Páginas
26
No. de catálogo
V71246
ISBN (Ebook)
9783638631365
ISBN (Libro)
9783638675079
Tamaño de fichero
537 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Maßgeblichkeit, Handels-, Steuerbilanzen, Darstellung, Grundsätze, Beispielen
Citar trabajo
Ronny Seifert (Autor), 2006, Maßgeblichkeit und umgekehrte Maßgeblichkeit von Handels- und Steuerbilanzen - Darstellung der Grundsätze mit Beispielen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71246

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