Die Welthandelsorganisation und Wirtschaftsordnungen im Lichte der Liberalisierung der Weltwirtschaft


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

37 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Die Weltwirtschaftsordnung im Zeichen der Liberalisierung der Weltwirtschaft

2. Autonome Organisationen am Beispiel der Welthandelsorganisation
2.1. Historie der Welthandelsorganisation
2.2. Die Welthandelsorganisation und ihre Regelsysteme (GATT, GATS und TRIPs)
2.2.1. Das GATT („General Agreement on Tariffs and Trade“)
2.2.2. Das GATS („General Agreement on Trade in Services“)
2.2.3. Das TRIPs („Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights“)
2.3. Strukturelle Verbesserungen durch das Wirken der WTO
2.4. Organ- und Entscheidungsstruktur der WTO
2.5. Die Prinzipien der WTO
2.5.1. Das Prinzip der Meistbegünstigung
2.5.2. Das Inländerprinzip
2.5.3. Das Prinzip der Reziprozität
2.5.4. Die Verpflichtung zur Transparenz

3. Regelbildung durch weitere internationale Institutionen
3.1. Die UN-Sonderorganisationen am Beispiel der WIPO
3.1.1. Historie der WIPO
3.1.2. Strukturelle Verbesserungen durch das Wirken der WIPO
3.1.3. Organ- und Entscheidungsstruktur der WIPO
3.2. Die regionalen Wirtschaftsorganisationen am Beispiel der OECD
3.2.1. Historie der OECD
3.2.2. Strukturelle Verbesserungen durch das Wirken der OECD
3.2.3. Organ- und Entscheidungsstruktur der OECD
3.3. Nichtregierungsorganisation (NGOs)
3.3.1. Historie von NGOs
3.3.2. Strukturelle Verbesserungen durch das Wirken von NGOs
3.3.3. Organ- und Entscheidungsstrukturen von NGOs

4. Schlusswort

Anlagenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Die Weltwirtschaftsordnung im Zeichen der Liberalisierung der Weltwirtschaft

Robert B. Reich, amerikanischer Politiker und ehemaliger US-Arbeitsminister, sagte einst »Wir erleben eine Transformation, aus der im kommenden Jahrhundert neue Formen von Politik und Wirtschaft hervorgehen werden. Es wird dann keine nationalen Produkte und Technologien, keine nationalen Unternehmen, keine nationalen Industrien mehr geben. Es ist das Ende der Volkswirtschaften.«[1]

Tatsächlich ist unsere Zeit geprägt von einer Vielzahl ineinander fließender wirtschaftlicher, politischer, ökonomischer, gesellschaftlicher, kultureller und technischer Prozesse. Diese Mehrdimensionalität des vielfältigen Globalisierungsprozesses begründet wirtschaftliche Aktivitäten, die in ihrer Gesamtheit zu einer Wohlfahrt der teilnehmenden Volkswirtschaften führen sollen. Gleichwohl sollen neben der Liberalisierung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs durch Abbau von Handelshemmnissen, günstige Voraussetzungen für den globalen Umweltschutz, die Bewältigung des Entwicklungsgefälles zwischen reichen und armen Ländern, die Anerkennung universeller Menschenrechtsstandards und das Etablieren eines stabilen Währungs- und Finanzsystems geschaffen werden.[2]

Die bereits erläuterte Verflechtung der Märkte und die weltweiten Liberalisierungsbemühungen sind in ein Netz von Regelungen, dem internationalen Wirtschaftsrecht, eingebettet, das die souveränen Staaten miteinander verbindet. Dennoch bleibt jedem am Globalisierungsprozess teilnehmenden Land die Möglichkeit durch innerstaatliche Einrichtungen zu agieren, um den Liberalisierungsprozess voranzutreiben. So können die Staaten selbst über wirtschaftspolitische Prioritäten bestimmen.[3]

Internationale Organisationen haben Verzerrungen des weltweiten Wettbewerbs zu beseitigen und dafür Sorge zu tragen, dass von den durch ein Land zugesagten Marktzugangserleichterungen nicht abgewichen wird. Die Selbstbindung eines Staates an die Regeln des Wettbewerbs auf internationaler Ebene muss ein Minimum an Erwartungssicherheit gewährleisten, um eine wohlfahrtsmindernde Faktorallokation zu vermeiden.[4]

2. Autonome Organisationen am Beispiel der Welthandelsorganisation

Es muss eine Ordnung vorherrschen, die bei einem Versagen des Wettbewerbs lösungsorientiert handelt. »Zur „Weltwirtschaftsordnung [...] gehören deshalb«, so Sautter, »nicht nur Regelsysteme, die den Wettbewerb auf privaten Gütermärkten regeln, sondern auch Institutionen, die eine effiziente Bereitstellung „globaler öffentlicher Güter“ physischer und ideeller Art ermöglichen (Beispiele: Weltklima, Menschenrechte).«[5]

Die Welthandelsorganisation ist als einzige international anerkannte Vertragsinstitution besonders bedeutend, zumal sie ein Netz an Regelungen in sich vereint, das einen Ordnungsrahmen für die Liberalisierung des globalen Handelsverkehrs darstellt.[6]

2.1. Historie der Welthandelsorganisation

Auf Antrag der Vereinigten Staaten beschloss der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) im Jahr 1946 die Einberufung einer „Internationalen Konferenz für Handel und Beschäftigung“. Verbunden mit dem Ziel eine internationale Organisation zur Ordnung des Welthandels zu gründen war die Überzeugung, mit der Errichtung eines freiheitlichen Außenhandelssystems zur Sicherung des Weltfriedens beitragen zu können.[7]

Auf einer Vorkonferenz in London legten die USA den Entwurf für eine „Charta“ der zu gründenden Welthandelsorganisation vor und boten den übrigen Teilnehmerstaaten an, die US- Zölle und nichttarifären Handelshemmnisse (z. B. Kontingente, Einfuhrlizenzen, Importquoten) auf der Basis gegenseitiger Konzessionen abzubauen. Schließlich wurde im März 1948 im Zuge der Havanna-Konferenz die „Havanna-Charta for an International Trade Organization“ unterzeichnet, welche die Gründung einer „International Trade Organization“ (ITO) vorsah. Der Kern des Vertrages beruhte auf dem Ziel der Liberalisierung des Außenhandels und verpflichtender Maßnahmen zur Bekämpfung privater Wettbewerbsbeschränkungen.[8]

Der Vertrag trat nie in Kraft. Auslöser hierfür war die ablehnende Haltung des amerikanischen Kongresses, der die US-Exekutive dazu veranlasste, den Vertrag nicht zur Genehmigung vorzulegen. Auch alle weiteren Staaten ließen den Vertrag nicht ratifizieren, so dass die Gründung der ITO ausblieb. Dennoch brachten die Verhandlungen der Jahre 1946-48 insofern eine Veränderung, als die von den USA angebotenen Zollsenkungen von den übrigen Teilnehmerstaaten mit eigenen Zugeständnissen beantwortet wurden. Verträge dieser Art konnte die US-Exekutive mittels einer Kongressvollmacht ohne Zustimmung des Kongresses völkerrechtsverbindlich abschließen und so wurden die Vereinbarungen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) zusammengefasst und 1947 unterzeichnet. In Kraft trat das GATT am 01.01.1948.[9]

2.2. Die Welthandelsorganisation und ihre Regelsysteme (GATT, GATS und TRIPs)

Bei der in Genf ansässigen WTO handelt es sich um die einzige international anerkannte Vertragsinstitution, die im Gegensatz zum provisorischen GATT den Status einer internationalen Organisation besitzt. Sie ist neben den bereits 1944 gegründeten „Bretton-Woods-Institutionen“ (Internationaler Währungsfonds und Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) der wohl wichtigste Zusammenschluss zur Behandlung internationaler Wirtschaftsprobleme. Das „Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation“ vom 15.04.1994 trat am 01.01.1995 in Kraft und verbindet heute 149 Staaten (siehe Anlage 1).[10]

Die WTO ist mit der Umsetzung von Handelsregeln beauftragt. Zu diesen Handelsregeln gehören die multilateralen Vertragswerke des GATT in seiner überarbeiteten Form von 1994, des GATS (Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen) und des TRIPs (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigenturms).[11]

2.2.1. Das GATT („General Agreement on Tariffs and Trade“)

Im Zentrum des GATT steht die Regelung des internationalen Warenverkehrs. Der Präambel des Vertrages zufolge soll ein wesentlicher Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken ausgeweitet werden, um zur Erhöhung des Lebensstandards, der Realisierung von Vollbeschäftigung, der vollen Erschließung der Hilfsquellen in der Welt und einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.[12]

Das Abkommen differenziert die Zölle und nichttarifären Handelshindernisse als staatlich begründete Außenhandelsbarrieren. Nach den Regeln des GATT sind Zölle grundsätzlich erlaubt, aber nichttarifäre Handelshindernisse dagegen nicht gestattet. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass diese Regelung in der Wirklichkeit häufig nicht eingehalten wird. Dagegen werden nach Sautter »Schätzungsweise die Hälfte des Welthandels [..] von den handeltreibenden Staaten durch nicht-tarifäre Hindernisse reguliert«,[13] was den Disziplinierungsmechanismus des GATT zwangsläufig in Frage stellt.[14]

Damit lässt sich deutlich belegen, dass das GATT-Reglement bei der Liberalisierung des Welthandels sowohl Erfolge als auch Misserfolge zu verzeichnen hatte. Eine Veränderung dieser Bedingungen ergab sich erst durch die Gründung der Welthandelsorganisation und der Ergänzung des GATT durch den Abschluss multilateraler Verträge, dem GATS und dem TRIPS.[15]

2.2.2. Das GATS („General Agreement on Trade in Services“)

Wirtschaft ist bekanntermaßen u. a. der fortdauernde Prozess einer organisierten Bedürfniserfüllung. Die Bedürfnisstruktur hat sich seit der Entstehung des GATT jedoch insofern gewandelt, dass grenzüberschreitende Dienstleistungen eine immer größere Bedeutung gewinnen. Da aber das GATT diesen Bereich internationaler Geschäfte nicht geregelt hatte und deshalb eine Ordnungslücke entstand, wurde das „Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen“ (GATS) ins Leben gerufen. Dieses Übereinkommen war geprägt von definitorischen und statistischen Problemen, die bei weitem nicht vollständig überwunden wurden. Vor allem deshalb ist der Ordnungsversuch des GATS auf Ergänzungen und Weiterentwicklung angelegt.[16]

Die Vorläufigkeit des Vertragstextes brachte die Verhandlungsdelegation insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass sie in den Vertrag Arbeitsprogramme für zukünftige Verhandlungen integrierten. Neben diesen Arbeitsprogrammen wurden eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen in Bezug auf das GATS vorgesehen wie etwa beim Inländer- oder Meistbegünstigungsprinzip bzw. der Transparenz (siehe Kapitel 2.5). Die Gestaltung der weiteren Verfahrensweise bei Verhandlungen über eine Liberalisierung des Dienstleistungshandels haben die Länder der WTO in den sogenannten „Guidelines“ konkretisiert, die im Jahr 2001 verabschiedet wurden.[17]

2.2.3. Das TRIPs („Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights“)

Institutionen entstehen unter dem Einfluss von gesellschaftlichen Traditionen, von Ideen, Interessen und Zielen der Akteure im gesellschaftlichen und politischen Raum. Ein besonderes Interesse der Akteure bezog sich bald auf wirtschaftliche Verfügungsrechte und die damit verbundene Sicherung des geistigen Eigentums. Vor allem der Handel mit Imitaten, bei denen das Wissen der Originale genutzt wurde, verursachte zunehmend eine Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Anbieter von Originalprodukten. Insbesondere die USA sah im mangelnden Schutz dieser Rechte ein handelspolitisches Problem, das bislang nicht geregelt war.[18]

Im Verlauf der Uruguay-Runde wurde erstmals ein Dienstleistungsabkommen auf internationaler Ebene angestrebt, das die Regelungen und Prinzipien handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums enthielt. So wurde am 15.04.1994 das sogenannte TRIPs in Marrakesch unterzeichnet, das diese Schutzrechte definierte.[19]

Dennoch bot das Abkommen an einigen Stellen Gestaltungsspielräume. So blieben bspw. Parallelimporte legitim, bei denen keine Genehmigung des Rechtsinhabers bei Import rechtmäßig hergestellter Waren vorliegt. Auch die mit dem Abkommen erreichte Ausweitung des Patentrechts wurde, soweit „diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen und Tieren“ sowie Pflanzen und Tiere von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden können, wieder begrenzt. So kann eine Landesregierung die Nutzung einer Erfindung ohne Einvernehmen des Rechtsinhabers erlauben, um negative Folgen eines durch Patente geschaffenen zeitweiligen Monopols zu begrenzen (Zwangslizenzen).[20]

Die Präzisierung des Vertragswerkes war im Jahr 2001 Gegenstand der WTO-Verhandlungen in Doha, bei denen die Entwicklungsländer eine rechtliche Überarbeitung des Abkommens forderten, um Nachteile der Ausdehnung des Patentschutzes auf Pflanzen und die sich dadurch erschwerende Herstellung von Generika zu vermeiden. Die USA und die EU zeigten in der Frage des geistigen Eigentums und des Zugangs zu Medikamenten politische Verantwortung. So konnten die Entwicklungsländer eine Erklärung zum TRIPs-Abkommen und öffentlichen Gesundheitsschutz durchsetzen, die für medizinische Notlagen das Recht der Mitgliedsstaaten auf die Erteilung von Zwangslizenzen bekräftigt.[21]

[...]


[1] Vgl. www.zitate.de, o. S., Stand 07.09.2006

[2] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 1 und S. 56.

[3] Vgl. Herdegen (2005), a. a. O., S. 1 f., Rn 1 f.; Herdegen (2005), a. a. O., S. 38, Rn 6.

[4] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 14.

[5] Sautter (2004), a. a. O., S. 1.

[6] Vgl. http://www.bundestag.de/bic/analysen/2000/13_2000.pdf, S. 1 f., Stand 29.09.2006

[7] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 89.

[8] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 89 f.

[9] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 90 f.

[10] Vgl. http://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/tif_e/org6_e.htm; o. S., Stand 10.09.2006;
http://www.bundestag.de/bic/analysen/2000/13_2000.pdf, S. 1 f., Stand 29.09.2006; Sautter (2004), a. a. O., S. 99.

[11] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 91 f.

[12] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 92.

[13] Sautter (2004), a. a. O., S. 93.

[14] Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 13)

[15] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 94.

[16] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 95 f.

[17] Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 16)

[18] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 97.

[19] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S.97 f.

[20] Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 98 f.

[21] Vgl. Informationsbrief Weltwirtschaft & Entwicklung, W&E 11-12/2001, (http://www2.weed-online.org/uploads/we11-12-2001_fuchs.pdf.), S. 1 f. Stand 17.09.2006;
Vgl. Sautter (2004), a. a. O., S. 99.

Fin de l'extrait de 37 pages

Résumé des informations

Titre
Die Welthandelsorganisation und Wirtschaftsordnungen im Lichte der Liberalisierung der Weltwirtschaft
Université
University of Applied Sciences Essen
Cours
Wahlpflichtfach Internationales Wirtschaftsrecht
Note
1,3
Auteur
Année
2006
Pages
37
N° de catalogue
V71464
ISBN (ebook)
9783638633574
Taille d'un fichier
481 KB
Langue
allemand
Mots clés
Welthandelsorganisation, Wirtschaftsordnungen, Lichte, Liberalisierung, Weltwirtschaft, Wahlpflichtfach, Internationales, Wirtschaftsrecht
Citation du texte
Eva-Maria Graf (Auteur), 2006, Die Welthandelsorganisation und Wirtschaftsordnungen im Lichte der Liberalisierung der Weltwirtschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71464

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