Auswirkungen von Regulierungen der Corporate Governance auf das Controlling. Der Sarbanes-Oxley Act


Tesis, 2007

149 Páginas, Calificación: 1,2


Extracto


Inhaltsverzeichnis

II. Abbildungsverzeichnis

III. Tabellenverzeichnis

IV. Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.2 Ziel der Arbeit und Gliederung
1.1 Problemstellung und Motivation
2 Corporate Governance und ihre Regulierung
2.1 Abgrenzung des Begriffs Corporate Governance
2.2 Aufgaben und Ziele der Corporate Governance
2.2.1 Principal-Agent-Theorie und Asymmetrische Informationsverteilung
2.2.2 Unternehmenswertsteigerung durch Senkung von Agency-Kosten
2.2.3 Notwendigkeit von Regulierung
2.3 Regulierung der Corporate Governance
2.3.1 Sarbanes-Oxley Act of 2002
2.3.1.1 Historische Entwicklung und Zielsetzung
2.3.1.2 Geltungsbereich
2.3.1.3 Abschnitte und Maßnahmen
2.3.1.3.1 Abschnitt I: Public Company Accounting Oversight Board
2.3.1.3.2 Abschnitt II: Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer
2.3.1.3.3 Abschnitt III: Audit Committee
2.3.1.3.4 Abschnitt III: Disclosure Controls and Procedures
2.3.1.3.5 Abschnitt IV: Offenlegungspflichten für Finanzinformationen
2.3.1.3.6 Abgrenzung zwischen Section 302 und 404
2.3.2 Regulierung der Corporate Governance in der EU
2.3.3 Regulierung der Corporate Governance in Deutschland
2.3.4 Regulierungen im internationalen Vergleich

3 Controlling
3.1 Herleitung des Begriffs Controlling
3.2 Aufgaben und Ziele des Controlling
3.3 US-amerikanisches vs. deutsches Controllingverständnis

4 Internes Kontrollsystem und Risikomanagement
4.1 Begriffsabgrenzungen
4.1.1 Internes Kontrollsystem (IKS)
4.1.2 Risikomanagement und Risikocontrolling
4.2 Rahmenwerke
4.2.1 Rahmenwerke im Überblick
4.2.2 COSO I als Rahmenwerk für das interne Kontrollsystem
4.2.3 COSO II als Rahmenwerk für das Risikomanagement
4.2.4 Anwendung von Rahmenwerken in der Praxis

5 Auswirkungen der Regulierungen auf das Controlling
5.1 Auswirkungen des Sarbanes-Oxley Act
5.1.1 Auswirkungen auf Bedeutung und Aufgaben des Controlling
5.1.1.1 Einrichtung eines SOA-konformen internen Kontrollsystems
5.1.1.2 Einrichtung von Kontrollen und Verfahren zur Offenlegung
5.1.1.3 Durchführung von Prüfungsmaßnahmen
5.1.1.4 Bewertungsaufgaben
5.1.1.4.1 Bewertung von Vermögen
5.1.1.4.2 Bewertung außerbilanzieller Transaktionen
5.1.1.4.3 Bewertung von Pro-forma-Erfolgsmaßen
5.1.1.5 Zunehmende Bedeutung der internen Beratung
5.1.1.6 Steuerung von Outsourcing-Beziehungen
5.1.2 Auswirkungen auf die Organisation des Controlling
5.1.2.1 Aufbauorganisation und Zentralisierung
5.1.2.2 Technologie und Automatisierung
5.1.2.3 Verbesserung der Planungsqualität
5.1.2.4 Beschleunigung von Abschluss-Prozessen
5.1.3 Auswirkungen auf genutzte Controlling-Instrumente
5.1.4 Personelle und arbeitsrechtliche Auswirkungen
5.2 Auswirkungen europäischer und deutscher Regulierungen
5.2.1 Zunehmende Bedeutung des Risikomanagement
5.2.2 Informationsversorgung des Aufsichtsrates
5.2.3 Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards
5.2.4 Änderungen der externen Berichterstattung

6 Komplementäre Funktion von Controlling und Regulierungen der Corporate Governance
6.1 Controlling als Ergänzung von Regulierungen
6.2 Nutzen für das interne Kontrollsystem
6.3 Nutzen für das Risikomanagement
6.4 Synergieeffekte durch Koordination verschiedener Regulierungen
6.5 Optimierung von Geschäftsprozessen
6.6 Grenzen des Nutzens für die Corporate Governance

7 Schlussbetrachtungen
7.1 Zusammenfassung der Erkenntnisse
7.2 Fazit und weiterer Forschungsbedarf

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Regelungsbereiche des internen Kontrollsystems

Abb. 2: Der COSO-Würfel

Abb. 3: Vergleich der Aufgabenbereiche von Controllern in Deutschland und den USA, Erhebung 1993

Abb. 4: Controllership in Deutschland im Vergleich 1993 und 2005

Abb. 5: Zuordnung der Controllingaufgaben zu Aufgabenträgern, Erhebung 2005

Abb. 6: Technologiebekanntheitsgrad in Unternehmen, Erhebung 2005

Abb. 7: Code of Ethics der DaimlerChrysler AG

Abb. 8: Code of Ethics der BASF AG

Abb. 9: Vergleich Implementierung mit Koordination und Umsetzung des Risikomanagements, Erhebung 2002

Abb. 10: Zuständigkeiten der Risikoberichterstattung, Erhebung 2002

Abb. 11: Instrumente zur Risikoidentifikation, Erhebung 2002

Abb. 12: Instrumente zur Risikobewertung, Erhebung 2002

Abb. 13: Verwendung von Risikomanagement-Instrumenten, Erhebung 2004

Abb. 14: Erlösrealisation unter HGB und IFRS im Vergleich

II. Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Grundtypen von Verhaltensunsicherheiten in Agency-Beziehungen

Tab. 2: Beispielinstrumente für Motivations-, Informations- und Kontroll-mechanismen

Tab. 3: Deutsche Emittenten mit Zweitnotierung in den USA

Tab. 4: Abschnitte des Sarbanes-Oxley Act of 2002

Tab. 5: Unterscheidung von Kontrollmaßnahmen nach Sec. 302 und 404 SOA

Tab. 6: Corporate Governance-Initiativen auf EU-Ebene

Tab. 7: Regelungen zur Corporate Governance in Deutschland

Tab. 8: Rechtsquellen zu Einzelbestimmungen im Vergleich (Auswahl)

Tab. 9: Phasen im Risikomanagement-Prozess

Tab. 10: Komponenten des internen Kontrollsystems nach COSO I

Tab. 11: Controllingaufgaben als Folge des SOA

Tab. 12: Projektleitung zu Sec. 404 SOA in Deutschland

Tab. 13: Zusammensetzung von Disclosure Committees in der Praxis

Tab. 14: Maßnahmen zur Beschleunigung von Abschlussprozessen

Tab. 15: Controlling-Instrumente zur Unterstützung der Corporate Governance

Tab. 16: Informationsversorgung der IFRS-Rechnungslegung durch das Controlling

Tab. 17: Vor- und Nachteile von Regulierungen vs. Controlling-Systemen

Tab. 18: Mängel an bestehenden Risikomanagementsystemen

Tab. 19: Grosse Bilanzskandale der letzten Jahre

Tab. 20: Bestimmungen des Sarbanes-Oxley Act of 2002

Tab. 21: Relevanz der Bestandteile eines Abschlußberichts an die SEC in Bezug auf die Sec. 302 und 404 SOA

Tab. 22: Initiativen zur Corporate Governance in Deutschland

Tab. 23: EU-Initiativen zur Corporate Governance

Tab. 24: Änderungen der Stichtage für die verbindliche Erstanwendung der Anforderungen der Sec. 404 SOA

Tab. 25: Regelungen zum Risikomanagements in Deutschland und der EU

III. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Motivation

Durch das Zusammenwachsen der internationalen Kapital- und Gütermärkte entstehen neue Herausforderungen sowohl für die Unternehmen als auch für die Investoren und Nationalstaaten: Für die Unternehmen werden die Beschaffungs- und Absatzmärkte außerhalb der nationalen Grenzen immer bedeutender und die internationale Leistungsverflechtung der Unternehmen nimmt immer weiter zu.[1] Die Mobilität des Kapitals ist noch weitaus höher. Ein Kapitalangebot weltweiter Investoren steht der globalisierten Kapitalnachfrage der Unternehmen gegenüber, die über organisierte Kapitalmärkte vermittelt wird.[2]

Für eine faire Bewertung der Unternehmen sind die Investoren auf verlässliche Informationen über die Unternehmen angewiesen. Dabei vertrauen sie darauf, dass die entscheidungsrelevanten Informationen, die börsennotierte Unternehmen dem Markt liefern, korrekt und vollständig sind. Dies ist die Basis für die Funktionsfähigkeit eines hoch entwickelten Kapitalmarktes.[3] Die gestiegene Liquidität und hohe Volatilität der Kapitalmärkte setzt börsennotierte Unternehmen jedoch zunehmend dem Druck aus, die Renditeerwartungen der Investoren zu erfüllen, um einen Kapitalabzug und somit einen Kursverfall zu vermeiden.[4] Dies kann unter Umständen motivierend auf Manager wirken, die Unternehmen durch Ausnutzung von Bilanzierungsspielräumen oder gar durch illegale Manipulationen profitabler erscheinen zu lassen. Dies führte in der Vergangenheit zu spektakulären Bilanzskandalen in Unternehmen wieEnronundWorldcomin den Vereinigten Staaten oder zum BeispielVivendi,AholdoderParmalatin Europa,[5] die das Vertrauen in die Kapitalmärkte und die korrekte Führung der Unternehmen nachhaltig schädigten.[6]

Das inflationäre Auftreten dieser Fälle führt vor allem Regulierungsbehörden letztlich zu der Frage, wie die Steuerung und Überwachung von Unternehmen verbessert werden kann, um die Interessen sowohl der Anteilseigner als auch der Unternehmensleitung und anderer Stakeholder bestmöglich zu berücksichtigen und damit ähnliche Vorfälle künftig zu vermeiden. Diese Diskussion wird unter dem Schlagwort „Corporate Governance“ geführt, dabei meistens jedoch auf die Reformen der vielfältigen nationalen Normen im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht verkürzt.[7] Innerhalb dieser Rechtsnormen bestehen zwischen den Staaten noch erhebliche Unterschiede, wobei sie v.a. innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten zunehmend harmonisiert werden, um der internationalen Verflechtung der Unternehmen und Kapitalmärkte gerecht zu werden (z.B. in Bezug auf Rechnungslegungsstandards).[8]

Die Unternehmen unterliegen immer weit reichender den gesetzlichen Regelungen zur Corporate Governance (Regulierungen), da sie verstärkt in anderen Ländern tätig sind oder Kapital aufnehmen und damit den dort geltenden Gesetzen unterliegen. Vor allem der Sarbanes-Oxley Act, der als die tiefstgreifende Reform des US-Kapitalmarktrechts seit den Kapitalmarktgesetzen von 1933 und 1934 gilt,[9] hat enorme Auswirkungen auch auf deutsche und andere europäische Unternehmen.

Über die Auswirkungen dieser Regulierungen auf die Organe von Gesellschaften (v.a. Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung von Aktiengesellschaften), die Wirtschaftsprüfer und den Kapitalmarkt existiert eine Vielzahl an Publikationen. Aufgrund der umfangreichen Vorschriften zur Rechnungslegung werden auch die Änderungen für das externe Rechnungswesen umfassend diskutiert. Nahezu ungeklärt ist in diesem Zusammenhang jedoch die Rolle des Controlling als Träger des internen Rechnungswesens. Als Ansatz zur Unternehmenssteuerung muss das Controlling einerseits diese Einflüsse wahrnehmen und seine Methoden und Strategien entsprechend der Auswirkungen dieser Regelungen anpassen. Auf der anderen Seite ist zu prüfen, welche zusätzliche Hilfestellung das Controlling bei der Lösung der Konflikte geben kann, die der Diskussion um Corporate Governance zugrunde liegen.

1.2 Ziel der Arbeit und Gliederung

Von dieser Problemstellung ausgehend werden in der nachfolgenden Untersuchung die Auswirkungen der regulatorischen Bestimmungen auf das Controlling deutscher Unternehmen erforscht, die sich aus der Literatur zum Thema Corporate Governance, aus Praxisberichten und aus Studien erschließen lassen. Um ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, werden dabei die für deutsche – vorrangig kapitalmarktorientierte – Unternehmen relevanten deutschen und europäischen Bestimmungen zum Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht untersucht. Aufgrund seiner besonderen Bedeutung und Reichweite liegt der Schwerpunkt der Untersuchung jedoch auf den Auswirkungen des Sarbanes-Oxley Act. Die vorliegende Arbeit ist dabei wie folgt gegliedert:

Im zweiten Kapitel wird der Begriff der Corporate Governance definiert, der Zusammenhang zwischen Corporate Governance und dem Unternehmenswert und die Notwendigkeit von Regulierungen hergeleitet. Sodann wird ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen konkreter Gesetze zur Corporate Governance gegeben, die für deutsche Unternehmen relevant sind. Diese Betrachtung wird zunächst getrennt nach dem Sarbanes-Oxley Act und nach Regelungen der EU und Deutschlands vorgenommen, die abschließend vergleichend gegenübergestellt werden.

Im dritten Kapitel wird der Begriff des Controlling definiert und auf dessen grundsätzliche Zielsetzungen und Aufgaben eingegangen. Da durch die Analyse des Sarbanes-Oxley Act insbesondere US-amerikanische Schriften für diese Untersuchung berücksichtigt wurden, schließt sich hier eine kurze Betrachtung zu den unterschiedlichen Controlling-Konzeptionen in Deutschland und den USA an. Kapitel vier dient der Beschreibung der Konzepte ‚Internes Kontrollsystem’ und ‚Risikomanagement’ als Instrumente der Corporate Governance und erläutert die Funktion von Rahmenwerken, die im Unternehmen zur konkreten Ausgestaltung dieser Konzepte eingesetzt werden.

Nach diesen theoretischen Vorarbeiten stellt Kapitel fünf den Hauptteil der Untersuchung dar: Hier wird erläutert, welche Änderungen sich durch die jüngsten Reformen der Corporate Governance für die Organisation und die Aufgabenstellungen des Controlling ergeben. Dabei finden die Wirkungen des Sarbanes-Oxley Act besondere Berücksichtigung.

In Kapitel sechs wird über die Wirkungen der regulatorischen Bestimmungen hinausgegangen und der Zusammenhang zwischen Controlling und Regulierungen als komplementäre Instrumente zur Erreichung der Ziele der Corporate Governance erläutert. Ziel ist es, das zusätzliche Nutzenpotential, aber auch die Grenzen des Controlling zu erkennen. Das letzte Kapitel ist eine kritische Würdigung der Ergebnisse und gibt einen Ausblick auf den künftigen Forschungsbedarf.

2 Corporate Governance und ihre Regulierung

2.1 Abgrenzung des Begriffs Corporate Governance

Der Begriff der Corporate Governance fand in den letzten Jahren häufig Verwendung bei der Diskussion um vorrangig rechtliche Reformen für die Überwachung von Unternehmen – nicht zuletzt verstärkt durch die in den Medien in hohem Maße präsenten Bilanzierungsskandale.[10] Dennoch existiert keine allgemeingültige Definition des Begriffs Corporate Governance und das Verständnis über die damit verbundenen Inhalte ist sehr unterschiedlich.[11]

Häufig wird in der Literatur die Definition des britischen Cadbury Committee zitiert, das Corporate Governance als „the system by which companies are directed and controlled[12] charakterisiert. Der Berliner Initiativkreis Corporate Governance betrachtet Corporate Governance als den „rechtliche[n] und faktische[n] Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens“.[13]

Weltweite Beachtung finden mittlerweile die 1999 erstmalig aufgestellten OECD-Grundsätze[14], die Corporate Governance beschreiben als "Wechselbeziehungen zwischen allen unmittelbar und mittelbar durch die institutionellen Entscheidungsfindung beteiligten Akteuren … [die] durch die institutionellen Rahmenbedingungen sowie durch das Regulierungsumfeld geprägt [werden]"[15] bzw. als "Struktur von Beziehungen und entsprechenden Verantwortlichkeiten in einer aus Aktionären, Board-Mitgliedern und Managern bestehenden Kerngruppe zur bestmöglichen Förderung der nötigen Wettbewerbsleistungen, um das Hauptziel eines jeden Unternehmens verwirklichen zu können"[16]. Besonders zu beachten ist bei dieser Auslegung die Zweckorientierung der Corporate Governance in Bezug auf die Zielerreichung des Unternehmens und die Berücksichtigung der Interessen von mittelbar mit dem Unternehmen in Verbindung stehenden Gruppen.

Versucht man aus den gängigen Interpretationen eine gemeinsame Definition abzuleiten, so lassen sich zwei Aspekte feststellen, die zu unterschiedlich weiten Auffassungen von Corporate Governance führen:

1. Corporate Governance i.e.S. befasst sich mit der Frage, welche unternehmensinternen Parteien für die Zielsetzung und -überwachung der unternehmerischen Tätigkeit und die Wahrnehmung der Leitungsaufgabe legitimiert sind, d.h. wie der Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Unternehmensführung und Anteilseignern (Shareholder) organisiert wird, die durch die (bei Publikumsgesellschaften zwangsläufige) Trennung von Eigentum und Verfügung zustande kommen.[17] Zu unterscheiden ist dabei der Teilbereich der Organisation und Führung des Unternehmens von dem der Überwachung der Geschäftsführung.[18]

2. Da Unternehmen einen tragenden Teil der Gesellschaft darstellen, wird den Unternehmen eine hohe Mitverantwortung für die Wohlfahrt der Gesellschaft zugesprochen, die über die Interessen der Shareholder hinausgeht.[19] Diesem Grundsatz folgend rückten in den letzten Jahren zunehmend die Interessen der mittelbaren Anspruchsgruppen von Unternehmen (Stakeholder) in den Blickpunkt der Öffentlichkeit und werden als Teilaspekt der Corporate Governance betrachtet. Als Beispiele seien hier die Mitverantwortung für den Umweltschutz, die Bekämpfung von Korruption oder der Schutz von Verbraucherinteressen genannt. Corporate Governance i.w.S. umfasst demnach „sämtliche Rechte, Aufgaben und Verantwortlichkeiten aller Interessensgruppen, die aus der Leistung und dem Erfolg eines Unternehmens Nutzen ziehen oder durch seinen Misserfolg Verluste erleiden.[20]

Dennoch steht sowohl in der Gesetzgebung als auch in der wissenschaftlichen Literatur der erstgenannte Aspekt – also die Lösung des Interessenkonflikts zwischen Eigentümern und Management – im Vordergrund. Da dieser Aspekt auch der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit ist, soll im Folgenden die enge Auslegung von Corporate Governance gelten: die Frage der zielorientierten Unternehmensführung und -überwachung und die Minimierung von Interessenkonflikten, die sich aus der Trennung von Eigentum und Verfügung ergeben.

2.2 Aufgaben und Ziele der Corporate Governance

2.2.1 Principal-Agent-Theorie und Asymmetrische Informationsverteilung

Die Grundlagen der Diskussion um Corporate Governance wurden bereits in den 1930er Jahren durch die These vonBerleundMeansgelegt. Danach erleidet der Anteilseigner aufgrund der Trennung von Eigentum und Verfügung Nachteile, die durch eigennütziges Verhalten des Managers entstehen und die es zu minimieren gilt.[21] Der Ursprung des Konzeptes der Corporate Governance wird jedochWilliamsonzugesprochen, der unter dem Begriff der „governance structure“ ein Überwachungs- und Durchsetzungssystem versteht, welches aus Regeln und aus Instrumenten zur Durchsetzung dieser Regeln besteht.[22] Mit Hilfe dieses Systems wird die Konstellation der Verfügungsrechte in einer Wirtschaft bestimmt und gesichert.[23] Diese etwas abstrakte Definition geht auf die Konzepte derNeuen Institutionenökonomik(NIÖ) zurück, die sich mit der Wirkung von Institutionen (als Systeme von Regeln und Normen) auf das Handeln von Wirtschaftssubjekten beschäftigt. Im Gegensatz zurNeoklassikgeht die NIÖ nicht mehr von vollkommenen Märkten aus, auf denen alle Akteure gleichermaßen vollständig informiert sind und auf denen Transaktionen keine Kosten verursachen. Im Kern besteht die NIÖ aus den folgenden drei Teiltheorien:

1. DieTheorie der Verfügungsrechteuntersucht die Auswirkungen unterschiedlicher Verteilungen von Verfügungsrechten auf das Verhalten von Individuen.

2. DieTransaktionskosten-Theorieversucht, verschiedenen Arten von Transaktionen gemäß ihres Ausmaßes an Spezifität[24] die zweckmäßigen Beherrschungs- und Überwachungsstrukturen zuzuordnen (Markt vs. Hierarchie).

3. Nach derPrincipal-Agent-Theoriegibt es keine vollkommene und kostenlose Markttransparenz, d.h. es besteht eine Informationsasymmetrie zwischen den Vertragspartnern (dem Auftraggeber oder „Prinzipal“ und dem Auftragnehmer oder „Agent“[25]), die die Messung von Leistung und Gegenleistung erschwert.[26]

Das für die Corporate Governance relevante Problem der Trennung von Eigentum und Verfügungsgewalt wird hier durch die Principal-Agent-Theorie beschrieben, wobei für das Bestehen von Informationsasymmetrien vier Konstellationen unterschieden werden,[27] deren Abgrenzung der folgenden Übersicht (vgl. Tab. 1) entnommen werden kann:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Grundtypen von Verhaltensunsicherheiten in Agency-Beziehungen

(In Anlehnung an: GÜNTHER, T. (1997), S. 45, GÖBEL, E. (2002), S. 100 ff.)

2.2.2 Unternehmenswertsteigerung durch Senkung von Agency-Kosten

Durch die eingangs diskutierten Definitionen von Corporate Governance wurde bereits deren oberstes Ziel deutlich, das darin besteht, die Interessen der Anteilseigner eines Unternehmens zu schützen[28] – in der weiteren Auslegung auch die Interessen aller Stakeholder.[29] Da das Interesse der Anteilseigner in der Steigerung des Unternehmenswertes und damit ihrer eigenen Wohlfahrt liegt, ist es Aufgabe der Corporate Governance, Prozesse und Strukturen zu schaffen, um eine Steigerung des Unternehmenswertes zu sichern.[30] Dies soll durch Minimierung der Kosten erreicht werden, die dem Anteilseigner als negative Folgen der Informationsasymmetrie entstehen. Diese sog. Agency-Kosten umfassen die

- Kosten der Überwachung des Managements,
- Risikoprämien, die dem Management als Anreiz für die Verfolgung der Aktionärsinteressen gewährt werden sowie
- Opportunitätskosten aufgrund entgangener Gewinne, die durch eigennützige Entscheidungen des Managements entstehen.[31]

Diese Kostenarten zeigen bereits, durch welche grundlegenden Mechanismen Principal-Agent-Konflikte zu mildern sind. Einerseits können durch Motivationsmechanismen Anreize geschaffen werden, sich im Sinne des Aktionärs zu verhalten, z.B. durch Gehaltsbestandteile, die an den Unternehmenserfolg gekoppelt sind. Auf der anderen Seite helfen Informations- und Kontrollmechanismen, die Informationsasymmetrien teilweise abzubauen.[32] Die folgende Übersicht (vgl. Tab. 2) enthält Beispiele für Motivations-, Informations- und Kontrollmechanismen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2: Beispielinstrumente für Motivations-, Informations- und Kontrollmechanismen

(Eigene Darstellung)

2.2.3 Notwendigkeit von Regulierung

Die Anwendung der verschiedenen Motivations-, Informations- und Kontrollmechanismen ist grundsätzlich eine Frage der Vereinbarung zwischen Prinzipal und Agent, d.h. sie können durch ex ante geschlossene Verträge zur Anwendung kommen. Da aber aus Sicht der Neuen Institutionenökonomik nicht alle denkbaren vertragsrelevanten Punkte im Vorfeld und mit vertretbarem Aufwand berücksichtigt werden können, kommen in der Praxisunvollständige Verträgezustande,[33] die durch vorgegebene Normen ergänzt werden, um negative Handlungsspielräume des Managements weiter einzuschränken. Aus diesen Normen resultiert eine Regulierung des privatrechtlich geschlossenen Vertrages, die als positive Folge Transaktionskosten einspart, indem individuell zu vereinbarende Vertragsbestandteile durch Standards ersetzt werden. Als negative Folge kann die zwingende Anwendung dieser Standards die Flexibilität der Parteien einschränken und somit suboptimale Lösungen verursachen.[34] Regulierung soll dabei verstanden werden als die „zielgerichtete Verhaltensbeeinflussung von (normalerweise) privatrechtlich organisierten Unternehmen durch staatliche Einrichtungen.[35]

Letztlich lassen sich solche Normen nach der Art der Normsetzung in zwingendes und dispositives Recht („soft law“) unterscheiden. Im ersten Fall können Gesetze und Verordnungen erlassen werden, deren Einhaltung verbindlich ist und im Falle der Nichtbefolgung Sanktionen drohen. Die Befolgung von dispositiven Regeln (z.B. Kodizes) wird den Vertragsparteien nahegelegt, jedoch nicht erzwungen. Es können allenfalls negative Signalwirkungen folgen, die mit schwer abschätzbaren Kosten, wie z.B. Reputationsverlust verbunden sind.[36]

2.3 Regulierung der Corporate Governance

Nach diesen grundlegenden Betrachtungen werden nachfolgend die wichtigsten Eingriffe in das Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht der USA, der EU und Deutschlands vorgestellt, die in den letzten Jahren zu bedeutenden Änderungen in den Leitungs- und Überwachungsstrukturen deutscher Unternehmen führten.

2.3.1 Sarbanes-Oxley Act of 2002

2.3.1.1 Historische Entwicklung und Zielsetzung

In den Jahren 2001 und 2002 wurden in den USA bei dem EnergieunternehmenEnronund dem MobilfunkbetreiberMCI Worldcommassive Bilanzmanipulationen aufgedeckt, die letztlich zur Insolvenz dieser Unternehmen und zu massiven Kapitalverlusten der Investoren führten. Die Arbeitnehmer verloren neben ihren Arbeitsplätzen auch die Grundlage ihrer Altersversorgung, die auf Investitionen in Unternehmensanteile basierte.[37] Als Folge dieser Skandale war das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der US-Wirtschaft und des Kapitalmarktes stark erschüttert. Um dieses Vertrauen wiederherzustellen wurde nach einem sehr kurzen Gesetzgebungsverfahren am 30. Juli 2002 der Sarbanes-Oxley Act of 2002[38] (SOA) verabschiedet.[39] Da in den USA keine einheitlichen Regelungen zum Gesellschaftsrecht existieren,[40] erfolgt die Regulierung der Corporate Governance hauptsächlich über das Kapitalmarktrecht, das nun durch den SOA erheblich verschärft wurde.[41] Dieses Artikelgesetz soll die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung erhöhen und so den Anlegerschutz verbessern.[42] Hauptansatzpunkte der Bestimmungen sind die Intensivierung der internen Dokumentationen und Kontrollen, zusätzliche Offenlegungspflichten, eine verschärfte persönliche Haftung des Managements sowie die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer einschließlich der Aufgabe der bisherigen Selbstregulierung dieses Berufsstandes in den USA.[43]

2.3.1.2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des SOA beziehen sich auf Emittenten (issuer), deren Wertpapiere an einer US-amerikanischen Börse notiert sind oder die ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in den USA machen, ohne diese an einer Börse zu notieren. Damit fallen alle Unternehmen – auch ausländische private Unternehmen (foreign private issuer), die bei der amerikanischen Börsenaufsicht SEC registrierungspflichtig sind, in den Anwendungsbereich des SOA.[44] Darüber hinaus sind alle Tochtergesellschaften dieser Unternehmen eingeschlossen.[45] Aus deutscher Perspektive sind von den Bestimmungen des SOA Unternehmen mit Sitz in Deutschland betroffen, die eine Zweitnotierung (dual listing) in den USA vorgenommen haben (vgl. Tab. 3) oder deutsche Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen sind, die ihrerseits bei der SEC registriert sind.[46]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3: Deutsche Emittenten mit Zweitnotierung in den USA

(In Anlehnung an: STADTMANN, G. / WISSMANN, M. (2006), S. 14)

Unabhängig von der juristischen Verpflichtung können die Regelungen des SOA auch für alle weiteren Unternehmen an Relevanz gewinnen, falls sich der SOA als Benchmark für eine „gute“ Corporate Governance durchsetzt und daher der Kapitalmarkt die Anwendung dieser Bestimmungen über Kursaufschläge oder -abschläge reguliert.[48]

Darüber hinaus sind auch alle US-amerikanischen und ausländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von den Regelungen des SOA betroffen, welche Prüfungsleistungen und Testate für solche Unternehmen erbringen, die selbst in den Geltungsbereich des SOA fallen.[49]

2.3.1.3 Abschnitte und Maßnahmen

Das Gesetz bezieht seine Maßnahmen auf unterschiedliche Zielgruppen wie Unternehmensleitung, Aufsichtsorgane und Wirtschaftsprüfer, wobei die Regelungen in elf Abschnitte gegliedert sind.[50] Die Hauptthemen der einzelnen Abschnitte sind in der folgenden Übersicht dargestellt (vgl. Tab. 4). Eine Beschreibung der einzelnen Artikel (Sections)[51] und ihrer jeweiligen Maßnahmen befindet sich in Tab. 20 im Anhang. In den folgenden Kapiteln werden die wichtigsten dieser Regelungen im Detail erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 5: Unterscheidung von Kontrollmaßnahmen nach Sec. 302 und 404 SOA

(In Anlehnung an: MENZIES, C. (2004), S. 53)

2.3.2 Regulierung der Corporate Governance in der EU

Nicht nur jenseits des Atlantiks wurden Bilanzmanipulationen von bisher einmaligem Ausmaß bekannt. Auch Europa erlebte mitVivendi Universal(2002),ABB(2002),Ahold(2003) undParmalat(2003) spektakuläre Wirtschaftsskandale, die innerhalb der Europäischen Union die Diskussion um Reformen der Rechnungslegungs- und Transparenzstandards sowie Kapitalmarktaufsicht auslösten.[104] Unter dem Eindruck der schnellen Reaktionsfähigkeit, den der amerikanische Gesetzgeber mit der Verabschiedung des SOA demonstrierte, wurden von der EU-Kommission im Mai 2003 zwei Aktionspläne zur Stärkung der Abschlussprüfung sowie zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance beschlossen. Diese beruhen auf den Empfehlungen der sog. „Winter-Kommission“,[105] die bereits im Jahr 2001 mit der Ausarbeitung von Richtlinien für moderne gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen in der EU beauftragt worden war.[106] Infolge des Enron-Skandals wurde deren Mandat um Fragen der Corporate Governance, speziell der Unternehmensverfassung und der Abschlussprüfung, erweitert.[107]

Für die Umsetzung der Aktionspläne der EU-Kommission ist in den letzten Jahren eine Vielzahl von Rechtsakten verabschiedet worden, die im Wesentlichen ähnliche Ziele wie die Bemühungen in den USA verfolgen.[108] Für eine bessere Unterscheidung der verschiedenen Regulierungsmaßnahmen erscheint eine kurze Begriffsabgrenzung in Bezug auf das EU-Recht notwendig:[109]

Rechtsakte der EU unterteilen sich in Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen bzw. Stellungnahmen. Verordnungen gelten für die Mitgliedsstaaten unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung durch die Legislative der Mitgliedsstaaten in nationales Recht. Richtlinien bedürfen dieser Umsetzung, da sie gegenüber Personen (natürlich oder juristisch) in der EU nicht unmittelbar wirken, sondern nur deren Zielsetzung für die Staaten verbindlich ist. In Bezug auf die Art und Weise der Umsetzung von Richtlinien haben die Staaten einen Ermessensspielraum. Entscheidungen wirken nur gegenüber einem individuellen Adressaten (Staat bzw. natürliche oder juristische Person). Empfehlungen und Stellungnahmen sind juristisch vollkommen unverbindlich, regen aber zu einem bestimmten Verhalten an. Wird jedoch der Empfehlung auf Dauer nicht Folge geleistet, kann der Erlass einer rechtlich bindenden Regelung (z.B. durch eine Richtlinie) die Folge sein. Darüber hinaus veröffentlicht die EU-Kommission Standpunkte, Berichte und beschlossene Aktionspläne in sog. Mitteilungen.

Da die Maßnahmen der EU fast vollständig durch Richtlinien abgedeckt sind, erfolgt eine deckungsgleiche Transformation der Maßnahmen in nationales Recht. Daher soll die folgende Übersicht (vgl. Tab. 6) die EU-Initiativen und Rechtsakte lediglich in ihrem Zeitablauf darstellen und auf deren Zielsetzungen eingehen.[110] Die für deutsche Unternehmen relevanten Einzelregelungen in Bezug auf Corporate Governance werden in Kapitel 2.3.3 detailliert vorgestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 6: Corporate Governance-Initiativen auf EU-Ebene

(Eigene Darstellung)

2.3.3 Regulierung der Corporate Governance in Deutschland

Auch auf nationaler Ebene hat es in Deutschland seit Ende der 90er Jahre eine ganze Reihe von Reformbestrebungen und Gesetzesinitiativen gegeben, die der Stärkung der Corporate Governance dienen sollen. Verschiedene Unternehmenskrisen und Insolvenzfälle wie die derFrankfurter Metallgesellschaft(1993), des InvestorsJürgen Schneider(1994),Balsam/Procedo(1994) undBremer Vulkan(1996) führten 1998 zur Verabschiedung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG).[111] Die Gründe dieser Krisen wurden vom Gesetzgeber in fehlendem Risikobewusstsein und nicht ausreichenden Kontroll- und Informationsmechanismen gesehen.[112] Als wichtigste Neuerung wurde daher die Pflicht zur Einrichtung eines Überwachungssystems eingeführt, durch welches „den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen[113] frühzeitig erkannt werden können (Risikofrüherkennungssystem).

Bei der Diskussion der Corporate Governance in Deutschland ist grundlegend zu beachten, dass sich deren Regulierung an dem hier herrschenden Gesellschaftsrecht orientiert, was für die in dieser Arbeit besonders interessierenden Aktiengesellschaften in erster Linie das Aktiengesetz darstellt. Durch das AktG wird die sog. dualistische Führungsstruktur – also die strikte Trennung von Geschäftsführung durch den Vorstand und Überwachung durch den Aufsichtsrat – begründet. Wie oben erwähnt, steht diese im Widerspruch zum monistischen System des Board of Directors, wie es im angloamerikanischen Raum zu finden ist. Dieses sieht keine personell getrennte Überwachung über die geschäftsführenden Direktoren vor.[114] Die Rechte der Aktionäre beschränken sich im Wesentlichen auf die im AktG festgelegten Aufgaben bzw. Rechte während der Hauptversammlung, die das dritte notwendige Organ der Aktiengesellschaft darstellt.[115] Dabei sind v.a. das Stimmrecht (§ 12 AktG) und das Auskunftsrecht gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung der Hauptversammlung (§ 131 AktG) zu nennen.[116] Der Wirkungskreis der Hauptversammlung beschränkt sich jedoch wiederum auf die im § 119 AktG genannten Aufgaben.[117]

Neben den Bestimmungen des AktG existieren noch eine Reihe weiterer kapitalmarktrechtlicher Regelungen, die durch die Schaffung von Transparenz dem Schutz der Aktionäre dienen. Zu nennen sind hier u.a. das Handelsgesetzbuch, das zur Offenlegung der Abschlüsse (§ 325 HGB) verpflichtet, sowie das Wertpapierhandelsgesetz, durch das die Unternehmen zur unverzüglichen Veröffentlichung von Informationen verpflichtet sind, welche den Börsenkurs erheblich beeinflussen können (§ 15 WpHG).

Die Initiativen zur Verbesserung der Corporate Governance in Deutschland lassen sich im Wesentlichen nach verbindlichen Regelungen in Form von Gesetzen und nach unverbindlichen Empfehlungen in Form von Kodizes unterscheiden.[118] Ansatzpunkt der Gesetzesinitiativen ist bisher hauptsächlich die Verabschiedung von Artikelgesetzen, welche die Bestimmungen bereits bestehender Gesetze – allen voran des AktG, des HGB und des WpHG – in Teilen abändern.[119] Tab. 7 stellt die wichtigsten Initiativen und deren Maßnahmen in chronologischer Reihenfolge dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 5: Unterscheidung von Kontrollmaßnahmen nach Sec. 302 und 404 SOA

(In Anlehnung an: MENZIES, C. (2004), S. 53)

2.3.2 Regulierung der Corporate Governance in der EU

Nicht nur jenseits des Atlantiks wurden Bilanzmanipulationen von bisher einmaligem Ausmaß bekannt. Auch Europa erlebte mitVivendi Universal(2002),ABB(2002),Ahold(2003) undParmalat(2003) spektakuläre Wirtschaftsskandale, die innerhalb der Europäischen Union die Diskussion um Reformen der Rechnungslegungs- und Transparenzstandards sowie Kapitalmarktaufsicht auslösten.[104] Unter dem Eindruck der schnellen Reaktionsfähigkeit, den der amerikanische Gesetzgeber mit der Verabschiedung des SOA demonstrierte, wurden von der EU-Kommission im Mai 2003 zwei Aktionspläne zur Stärkung der Abschlussprüfung sowie zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance beschlossen. Diese beruhen auf den Empfehlungen der sog. „Winter-Kommission“,[105] die bereits im Jahr 2001 mit der Ausarbeitung von Richtlinien für moderne gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen in der EU beauftragt worden war.[106] Infolge des Enron-Skandals wurde deren Mandat um Fragen der Corporate Governance, speziell der Unternehmensverfassung und der Abschlussprüfung, erweitert.[107]

Für die Umsetzung der Aktionspläne der EU-Kommission ist in den letzten Jahren eine Vielzahl von Rechtsakten verabschiedet worden, die im Wesentlichen ähnliche Ziele wie die Bemühungen in den USA verfolgen.[108] Für eine bessere Unterscheidung der verschiedenen Regulierungsmaßnahmen erscheint eine kurze Begriffsabgrenzung in Bezug auf das EU-Recht notwendig:[109]

Rechtsakte der EU unterteilen sich in Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen bzw. Stellungnahmen. Verordnungen gelten für die Mitgliedsstaaten unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung durch die Legislative der Mitgliedsstaaten in nationales Recht. Richtlinien bedürfen dieser Umsetzung, da sie gegenüber Personen (natürlich oder juristisch) in der EU nicht unmittelbar wirken, sondern nur deren Zielsetzung für die Staaten verbindlich ist. In Bezug auf die Art und Weise der Umsetzung von Richtlinien haben die Staaten einen Ermessensspielraum. Entscheidungen wirken nur gegenüber einem individuellen Adressaten (Staat bzw. natürliche oder juristische Person). Empfehlungen und Stellungnahmen sind juristisch vollkommen unverbindlich, regen aber zu einem bestimmten Verhalten an. Wird jedoch der Empfehlung auf Dauer nicht Folge geleistet, kann der Erlass einer rechtlich bindenden Regelung (z.B. durch eine Richtlinie) die Folge sein. Darüber hinaus veröffentlicht die EU-Kommission Standpunkte, Berichte und beschlossene Aktionspläne in sog. Mitteilungen.

Da die Maßnahmen der EU fast vollständig durch Richtlinien abgedeckt sind, erfolgt eine deckungsgleiche Transformation der Maßnahmen in nationales Recht. Daher soll die folgende Übersicht (vgl. Tab. 6) die EU-Initiativen und Rechtsakte lediglich in ihrem Zeitablauf darstellen und auf deren Zielsetzungen eingehen.[110] Die für deutsche Unternehmen relevanten Einzelregelungen in Bezug auf Corporate Governance werden in Kapitel 2.3.3 detailliert vorgestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 6: Corporate Governance-Initiativen auf EU-Ebene

(Eigene Darstellung)

2.3.3 Regulierung der Corporate Governance in Deutschland

Auch auf nationaler Ebene hat es in Deutschland seit Ende der 90er Jahre eine ganze Reihe von Reformbestrebungen und Gesetzesinitiativen gegeben, die der Stärkung der Corporate Governance dienen sollen. Verschiedene Unternehmenskrisen und Insolvenzfälle wie die derFrankfurter Metallgesellschaft(1993), des InvestorsJürgen Schneider(1994),Balsam/Procedo(1994) undBremer Vulkan(1996) führten 1998 zur Verabschiedung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG).[111] Die Gründe dieser Krisen wurden vom Gesetzgeber in fehlendem Risikobewusstsein und nicht ausreichenden Kontroll- und Informationsmechanismen gesehen.[112] Als wichtigste Neuerung wurde daher die Pflicht zur Einrichtung eines Überwachungssystems eingeführt, durch welches „den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen[113] frühzeitig erkannt werden können (Risikofrüherkennungssystem).

Bei der Diskussion der Corporate Governance in Deutschland ist grundlegend zu beachten, dass sich deren Regulierung an dem hier herrschenden Gesellschaftsrecht orientiert, was für die in dieser Arbeit besonders interessierenden Aktiengesellschaften in erster Linie das Aktiengesetz darstellt. Durch das AktG wird die sog. dualistische Führungsstruktur – also die strikte Trennung von Geschäftsführung durch den Vorstand und Überwachung durch den Aufsichtsrat – begründet. Wie oben erwähnt, steht diese im Widerspruch zum monistischen System des Board of Directors, wie es im angloamerikanischen Raum zu finden ist. Dieses sieht keine personell getrennte Überwachung über die geschäftsführenden Direktoren vor.[114] Die Rechte der Aktionäre beschränken sich im Wesentlichen auf die im AktG festgelegten Aufgaben bzw. Rechte während der Hauptversammlung, die das dritte notwendige Organ der Aktiengesellschaft darstellt.[115] Dabei sind v.a. das Stimmrecht (§ 12 AktG) und das Auskunftsrecht gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung der Hauptversammlung (§ 131 AktG) zu nennen.[116] Der Wirkungskreis der Hauptversammlung beschränkt sich jedoch wiederum auf die im § 119 AktG genannten Aufgaben.[117]

Neben den Bestimmungen des AktG existieren noch eine Reihe weiterer kapitalmarktrechtlicher Regelungen, die durch die Schaffung von Transparenz dem Schutz der Aktionäre dienen. Zu nennen sind hier u.a. das Handelsgesetzbuch, das zur Offenlegung der Abschlüsse (§ 325 HGB) verpflichtet, sowie das Wertpapierhandelsgesetz, durch das die Unternehmen zur unverzüglichen Veröffentlichung von Informationen verpflichtet sind, welche den Börsenkurs erheblich beeinflussen können (§ 15 WpHG).

Die Initiativen zur Verbesserung der Corporate Governance in Deutschland lassen sich im Wesentlichen nach verbindlichen Regelungen in Form von Gesetzen und nach unverbindlichen Empfehlungen in Form von Kodizes unterscheiden.[118] Ansatzpunkt der Gesetzesinitiativen ist bisher hauptsächlich die Verabschiedung von Artikelgesetzen, welche die Bestimmungen bereits bestehender Gesetze – allen voran des AktG, des HGB und des WpHG – in Teilen abändern.[119] Tab. 7 stellt die wichtigsten Initiativen und deren Maßnahmen in chronologischer Reihenfolge dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[120][121][122][123][124][125][126][127][128][129][130][131]

Tab. 7: Regelungen zur Corporate Governance in Deutschland

(Eigene Darstellung)

Obwohl viele der durch das KonTraG eingeführten Reformen in den folgenden Unternehmenskrisen – u.a. Flowtex(2000),EM.TV(2000),Philipp Holzmann(2002) undComRoad(2002) – noch nicht vollständig wirken konnten, wurden von mehreren Regierungskommissionen und privaten Initiativen weitere Defizite in der deutschen Unternehmensführung und -kontrolle erkannt, deren Empfehlungen im Jahr 2002 zur Verabschiedung des Deutschen Corporate Governance-Kodex (DCGK) und des Transparenz- und Publizitätsgesetzes (TransPuG) führten.[132]

[...]


[1] Vgl. DESA / UNCTAD (Hrsg.) (2007), S. 35.

[2] Vgl. BAUMS, T. (2001), S. 3.

[3] Vgl. DONALD, D. (2002), S. 2.

[4] Vgl. ILLING, G. (2004), S. 2 f.

[5] Zu den Hintergründen dieser Bilanzskandale vgl. Tab. 19 im Anhang.

[6] Vgl. GÜNTHER, T. (2004), S. 25, zuerst in: GÜNTHER, T. (2003), S. 327, vgl. des Weiteren MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. V, ROSEN, R. v. (2004), S. 326.

[7] Vgl. FREIDANK, C. / PAETZMANN, K. (2004), S. 1, zuerst in: FREIDANK, C. / PAETZMANN, K. (2003), S. 303.

[8] Vgl. BAUMS, T. (2001), S. 4, OECHSLER, W. (2006), S. 3 ff., KOTTKE, T. (2007), S. 6.

[9] Vgl. GLAUM, M. / THOMASCHEWSKI, D. / WEBER, S. (2006a), S. 11.

[10] Vgl. FREIDANK, C. / PAETZMANN, K. (2004), S. 1, ROHR, M. / WAHL, S. v. (2004), S. 545.

[11] Vgl. SCHWARZ, S. (2004), S. 71, MENDEN, B. / RÖTZEL, E. (2006), S. 9.

[12] THE COMMITTEE ON THE FINANCIAL ASPECTS OF CORPORATE GOVERNANCE (Hrsg.) (1992), Rn. 2.5.

[13] BERLINER INITIATIVKREIS GERMAN CODE OF CORPORATE GOVERNANCE (Hrsg.) (2000), S. 4.

[14] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2006), S. 9, HOMMELHOFF, P. / MATTHEUS, D. (2000), S. 35.

[15] OECD (1995), S. 152, zitiert nach: SCHWARZ, S. (2004), S. 71, DÖRNER, D. / ORTH, C. (2005), S. 6.

[16] OECD (1998), S. 13, zitiert nach: SCHWARZ, S. (2004), S. 71 f., DÖRNER, D. / ORTH, C. (2005), S. 6.

[17] Vgl. GÖBEL, E. (2002), S. 218, SCHWARZ, S. (2004), S. 72.

[18] Vgl. FRANZ, K. (2000), S. 43.

[19] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2006), S. 336 f.

[20] BECKER, J. / KÖSTER, C. / RIBBERT, M. (2005), S. 710.

[21] Vgl. BERLE, A. / MEANS, G. (1932), o.S., zitiert nach: SIEKMANN, H. (1995), S. 4, FRANZ, K. (2000), S. 43, SCHWARZ, S. (2004), S. 72.

[22] Vgl. WILLIAMSON, O. (1985), o.S., zitiert nach: GÖBEL, E. (2002), S. 218, SCHWARZ, S. (2004), S. 1, DÖRNER, D. / ORTH, C. (2005), S. 5.

[23] Vgl. RICHTER, R. / FURUBOTN, E. (1999), S. 6.

[24] Spezifität eines Faktors bedeutet, dass dieser Faktor Eigenschaften aufweist, die ihn für einen bestimmten Zweck besonders geeignet erscheinen lassen und daher nicht ohne weiteres austauschbar ist, vgl. GÖBEL, E. (2002), S. 139.

[25] Der Eigentümer eines Unternehmens ist der Prinzipal. Der Manager, der die Verfügungsgewalt innehält, ist der Agent.

[26] Vgl. GÖBEL, E. (2002), S. 60 ff.

[27] Für weitere Ausführungen vgl. GÖBEL, E. (2002), S. 100 ff., RICHTER, R. / FURUBOTN, E. (1999), S. 195 ff., SPREMANN, K. (2002), 694 ff., GÜNTHER, T. (1997), S. 44 ff.

[28] Vgl. FREIDANK, C. / PAETZMANN, K. (2004), S. 2.

[29] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2006), S. 336 f.

[30] Vgl. MIDDELMANN, U. (2004a), S. 13, MENZIES, C. (Hrsg.) (2006), S. 337.

[31] Vgl. JENSEN, M. / MECKLING, W. (1976), S. 308 f., zitiert nach: GÜNTHER, T. (1997), S. 49 f.

[32] Vgl. GÜNTHER, T. (1997), S. 48, SPREMANN, K. (2002), S. 704 ff.

[33] Vgl. RICHTER, R. / FURUBOTN, E. (1999), S. 4 f.

[34] Vgl. SCHWARZ, S. (2004), S. 70.

[35] SCHWARZ, S. (2004), S. 69.

[36] Vgl. KAJÜTER, P. (2004), S. 13.

[37] Vgl. MORITZ, K. / GESSE, M. (2005), S. 5.

[38] Das Gesetz ist nach seinen beiden Urhebern, dem Senator (Maryland) und Vorsitzenden des US-Bankenausschusses Paul Spyros Sarbanes und dem Kongressabgeordneten (Ohio) Michael Garver Oxley benannt.

[39] Vgl. GRUSON, M. / KUBICEK, M. (2003), S. 3, BUDERATH, H. (2004), S. 40.

[40] In den USA liegt das Gesellschaftsrecht in der Hoheit der einzelnen Bundesstaaten.

[41] Vgl. KAJÜTER, P. (2004), S. 16 f.

[42] Vgl. GRUSON, M. / KUBICEK, M. (2003), S. 1, MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 13.

[43] Vgl. LANFERMANN, G. / MAUL, S. (2002), S. 1725, HÜTTEN, C. / STROMANN, H. (2003), S. 2223.

[44] Vgl. GRUSON, M. / KUBICEK, M. (2003), S. 4, MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 13.

[45] Vgl. BUDERATH, H. (2004), S. 40.

[46] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 13.

[47] Im Zuge der Übernahme durch die Bayer AG wurden die Aktien der Schering AG von der NYSE am 24.11.2006 vom Handel suspendiert und das Delisting bei der SEC beantragt, womit die Notierung des Wertpapiers in den USA aufgehoben ist.

[48] Vgl. STADTMANN, G. / WISSMANN, M. (2006), S. 5 f.

[49] Vgl. LANFERMANN, G. / MAUL, S. (2002), S. 1725, HÜTTEN, C. / STROMANN, H. (2003), S. 2223.

[50] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 14.

[51] Die einzelnen Artikel sind nach der Ziffer des Abschnitts benannt, z.B. Sec. 302 als zweiter Artikel im Abschnitt III.

[52] Vgl. LANFERMANN, G. / MAUL, S. (2002), S. 1725.

[53] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 24.

[54] Vgl. LANFERMANN, G. / MAUL, S. (2002), S. 1725.

[55] Die Bemühungen der EU-Kommission, eine generelle Befreiung für Prüfungsgesellschaften innerhalb der EU zu erwirken, sind vorerst gescheitert. Der Hinweis der Kommission auf die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen in den USA und der EU als Grundlage für eine EU-weite Befreiung wird vom PCAOB und der SEC bisher nicht anerkannt, vgl. EU-KOMMISSION (2003b), S. 19.

[56] Vgl. ARBEITSKREIS „EXTERNE UND INTERNE ÜBERWACHUNG DER UNTERNEHMUNG“ (2004), S. 2403.

[57] Zur weiteren juristischen Würdigung vgl. MORITZ, K. / GESSE, M. (2005), S. 20 ff.

[58] Vgl. HÜTTEN, C. / STROMANN, H. (2003), S. 2224.

[59] Vgl. KPMG (2002), S. 7.

[60] Vgl. ARBEITSKREIS „EXTERNE UND INTERNE ÜBERWACHUNG DER UNTERNEHMUNG“ (2004), S. 2404.

[61] Vgl. Sec. 201-206 SOA, Tab. 20 im Anhang.

[62] Vgl. GRUSON, M. / KUBICEK, M. (2003), S. 10 f.

[63] Die Bedeutung einer zusätzlichen Überwachungsinstanz wurde in den USA bereits vor der Verabschiedung des SOA erkannt. So wurden in Studien Ende der 1990er Jahre (Blue Ribbon Committee) eine positive Wirkung eines zusätzlichen (unabhängigen) Kontrollorgans auf die Corporate Governance festgestellt und als Reaktion auf die Empfehlungen der Studie neue Zulassungsstandards von NYSE und NASD erarbeitet, vgl. SEC (2003d), I.

[64] Vgl. SEC (2003e), II.F.3.a.ii., HÜTTEN, C. / STROMANN, H. (2003), S. 2223.

[65] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 59.

[66] Vgl. LANFERMANN, G. / MAUL, S. (2002), S. 1732.

[67] Vgl. SEC (2003e), II.F.3.a.i., HÜTTEN, C. / STROMANN, H. (2003), S. 2223.

[68] Vgl. SOA, Sec. 205(a).

[69] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 40.

[70] Vgl. ebenda.

[71] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 43.

[72] Vgl. SOA, Sec. 302(a)(2).

[73] Vgl. FÄRBER, N. / WAGNER, T. (2005), S. 157.

[74] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 42 f.

[75] Nach Sec. 906 ist eine weitere Beglaubigung, jedoch mit abweichendem Wortlaut abzugeben: Sec. 302 bezieht sich explizit auf die Korrektheit der Berichte, Sec. 906 hingegen auf Konformität mit den Bestimmungen des Securities Exchange Act. Es ist rechtlich unklar, ob der Gesetzgeber damit zwei verschiedene Erklärungsverpflichtungen begründen wollte oder ob es sich dabei lediglich um einen redaktionellen Fehler handelt, vgl. LANFERMANN, G. / MAUL, S. (2002), S. 1729.

[76] Vgl. SEC (2005d), S. 15 ff.

[77] Sec. 401(b) SOA spricht von „pro forma financial information“, die daraufhin von der SEC erlassene Regulation G bezeichnet diese Kennzahlen als „Non-GAAP Financial Measures“, vgl. SEC (2003a), II.A.2.

[78] KÜTING, K. / HEIDEN, M. (2003), S. 1544.

[79] Vgl. KÜTING, K. / HEIDEN, M. (2002), S. 1085.

[80] Vgl. HÜTTEN, C. / STROMANN, H. (2003), S. 2226.

[81] Vgl. GRUSON, M. / KUBICEK, M. (2003), S. 44 f.

[82] Vgl. ebenda, S. 31 ff.

[83] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 21 f.

[84] Vgl. GLAUM, M. / THOMASCHEWSKI, D. / WEBER, S. (2006b), S. 208.

[85] Ferner wird das PCAOB verpflichtet, einen Prüfungsstandard zu erlassen, auf dessen Grundlage die Prüfung des Berichts und die Erteilung des Testats zu erfolgen hat, vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 21.

[86] Die Schlussfolgerung, das interne Kontrollsystem sei wirksam, ist dabei unzulässig, wenn eine oder mehrere wesentliche Kontrollschwächen identifiziert wurden.

[87] Vgl. SEC (2003e), II.B.3.

[88] Vgl. STARKE (2006), S. 24.

[89] Vgl. BÜSSOW, T. / TAETZNER, T. (2005), S. 2437.

[90] Vgl. SEC (2003e), II.A.3., PCAOB (2004), Tz. 7.

[91] Aufgrund der Verpflichtung durch Sec. 404 SOA erlassener Prüfungsstandard „Auditing Standard No. 2“ des PCAOB.

[92] Vgl. PCAOB (2004), Tz. 16 + Tz. 17.

[93] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 47.

[94] Vgl. GLAUM, M. / THOMASCHEWSKI, D. / WEBER, S. (2006b), S. 206.

[95] Vgl. STARKE (2006), S. 2.

[96] Vgl. ARBEITSKREIS „EXTERNE UND INTERNE ÜBERWACHUNG DER UNTERNEHMUNG“ (2004), S. 2406.

[97] Vgl. SEC (2004), II.A., DONALD, D. (2002), S. 25 f.

[98] Vgl. GRUSON, M. / KUBICEK, M. (2003), S. 32.

[99] Vgl. ebenda, S. 32., GLAUM, M. / THOMASCHEWSKI, D. / WEBER, S. (2006a), S. 23.

[100] Vgl. STARKE, P. (2006), S. 102 f.

[101] Vgl. MENZIES, C. (Hrsg.) (2004), S. 53.

[102] Vgl. ebenda, S. 45.

[103] Ebenfalls nach ihrer Relevanz in Bezug auf Sec. 302 und 404 SOA stellt Tab. 21 im Anhang die Bestandteile eines Jahresberichtes (Form 20-F) dar, der von Nicht-US-Unternehmen bei der SEC einzureichen ist.

[104] Vgl. ENGELEN, K. (2004), S. 691.

[105] Vgl. EU-KOMMISSION (2003a), S. 5, BDI / PWC (Hrsg.) (2005), S. 10, MENZIES, C. (Hrsg.) (2006), S. 35.

[106] Vgl. WINTER, J. et al. (2002), S. 1.

[107] Vgl. ebenda, S. 45.

[108] Vgl. BDI / PWC (Hrsg.) (2005), S. 35 f.

[109] Vgl. auch im folgenden BDI / PWC (Hrsg.) (2005), S. 36.

[110] Vgl. BDI / PWC (Hrsg.) (2005), S. 36 ff., MENZIES, C. (Hrsg.) (2006), S. 35 ff. Eine umfassende Dokumentation einschließlich der einzelnen Maßnahmen befindet sich in Tab. 23 im Anhang.

[111] Vgl. LÜTZ, S. / EBERLE, D. (2006), S. 36, DÖRNER, D. (2003), S. 6.

[112] Vgl. HORNUNG, K. / REICHMANN, T. / DIEDERICHS, M. (1999), S. 317.

[113] § 91 Abs. 2 AktG 1998.

[114] Vgl. Kapitel 2.3.1.3.3 zum Audit Committee

[115] Vgl. HEFERMEHL, W. (2000), S. XIV., ROHR, M. / WAHL, S. v. (2004), S. 546.

[116] Vgl. HEFERMEHL, W. (2000), S. XXII f.

[117] Dazu zählen hauptsächlich: Bestellung des Aufsichtsrates, Entscheidung über Gewinnverwendung, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Bestellung des Abschlussprüfers, Beschluss über Satzungsänderungen sowie über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder –herabsetzung, vgl. HEFERMEHL, W. (2000), S. XVI f.

[118] Vgl. FREIDANK, C. / PAETZMANN, K. (2004), S. 4, KAJÜTER, P. (2004), S. 13.

[119] Vgl. DÖRNER, D. (2003), S. 3, BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ (Hrsg.) (1999), Rn. 736 ff.

[120] Vgl. ROSEN, R. v. (2001), S. 283, TOKSAL, A. (2004), S. 63 f.

[121] Vgl. HORNUNG, K. / REICHMANN, T. / DIEDERICHS, M. (1999), S. 318, SEIDEL, U. (1998), S. 364 ff.

[122] Vgl. BDI / PWC (Hrsg.) (2005), S. 18 f., REGIERUNGSKOMMISSION DEUTSCHER CORPORATE GOVERNANCE KODEX (2006), S. 3 ff.

[123] Vgl. THEISEN, M. (2003), S. 449 ff.

[124] Vgl. BDI / PWC (Hrsg.) (2005), S. 31 f.

[125] Vgl. ebenda, S. 26 ff.

[126] Vgl. BDI / PWC (Hrsg.) (2005), S. 29 f.

[127] Vgl. ebenda, S. 29.

[128] Vgl. ebenda, S. 25 f.

[129] Vgl. ebenda, S. 25.

[130] Vgl. BDI / PWC (Hrsg.) (2005), S. 23 f.

[131] Vgl. DIEKMANN, H. (2006), S. 1 ff.

[132] Eine chronologische Übersicht über die deutschen Initiativen zur Corporate Governance befindet sich in Tab. 22 im Anhang.

Final del extracto de 149 páginas

Detalles

Título
Auswirkungen von Regulierungen der Corporate Governance auf das Controlling. Der Sarbanes-Oxley Act
Universidad
Dresden Technical University  (Fakultät Wirtschaftswissenschaften)
Calificación
1,2
Autor
Año
2007
Páginas
149
No. de catálogo
V71524
ISBN (Ebook)
9783638620932
ISBN (Libro)
9783638675284
Tamaño de fichero
1374 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Auswirkungen, Regulierungen, Corporate, Governance, Controlling, Berücksichtigung, Sarbanes-Oxley
Citar trabajo
Joachim Rechenburg (Autor), 2007, Auswirkungen von Regulierungen der Corporate Governance auf das Controlling. Der Sarbanes-Oxley Act, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71524

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