Zu den einschlägigen Maximen des deutschen Zivilprozessrechts zählen die in § 138 I ZPO statuierte Wahrheitspflicht und der Beibringungsgrundsatz. Der Wahrheitspflicht zufolge, deren Bestandteil die Vollständigkeitspflicht ist, muss der Tatsachenvortrag der Parteien wahrheitsgemäß und vollständig sein. Dem Beibringungsgrundsatz entsprechend obliegt es den Parteien, den Tatsachenstoff in den Prozess einzubringen.
Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, die Wirkungen des Beibringungsgrundsatzes einerseits und den Umfang der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht andererseits zu ermitteln.
Fraglich ist dabei insbesondere, ob die Wahrheits- bzw. die Vollständigkeitspflicht mit dem Beibringungsgrundsatz vereinbar sind; ob also ggf. die Parteien auch die für sie ungünstigen Tatsachen vortragen müssen oder ob diese - zumindest teilweise - dem Beibringungsgrundsatz unterliegen und dem entsprechend von der Gegenpartei vorgetragen werden müssen.
Des weiteren werden die Folgen von Verstößen gegen den Wahrheitsgrundsatz dargestellt.
Schließlich wird die Bindung des Richters1 an den Parteivortrag untersucht. Tatsachen, die unstreitig sind, sind nicht beweiswürdig und werden als wahr angesehen. Es drängt sich somit die Frage auf, ob und inwieweit der Richter an den Parteivortrag gebunden ist und dadurch u.U. die Wahrheit im Zivilprozess zur Disposition der Parteien steht.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Der Beibringungsgrundsatz
1. Begriff
2. Wirkungen
III. Die Wahrheitspflicht
1. Allgemeines
2. Begriff und Umfang der Wahrheitspflicht
a) objektive Wahrheit
b) subjektive Wahrheit
c) Behauptungen „ins Blaue hinein“
d) Eventualvorbringen
e) Erklärungen eines Rechtsanwalts
f) Grenzen der Wahrheitspflicht
3. Die Vollständigkeitspflicht
a) Das Verhältnis von Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz
(1) Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz schließen sich aus bzw. begrenzen sich
(2) Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz bestehen nebeneinander
(3) Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz ergänzen sich
(4) Stellungnahme
aa) Sinn und Zweck des Zivilprozesses
bb) Folgerungen für das Verhältnis von Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz
b) Umfang der Vollständigkeitspflicht
(1) rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Tatsachen
(2) Unwahrheit zu eigenen Ungunsten
4. Folgen von Verletzungen der Wahrheitspflicht
IV. Die Bindung des Richters an den Parteivortrag
1. Unstreitigkeit durch Geständnis, § 288 I ZPO
2. Unstreitigkeit durch Säumnis, § 331 I 1 ZPO
3. Unstreitigkeit durch übereinstimmenden Parteivortrag
V. Zusammenfassung der Ergebnisse
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das Verhältnis zwischen der Wahrheitspflicht und dem Beibringungsgrundsatz im deutschen Zivilprozessrecht. Dabei steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, wie diese Maximen miteinander vereinbar sind und inwieweit Parteien zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Darstellung von Tatsachen verpflichtet sind, auch wenn diese für sie ungünstig sind.
- Wirkungsweise des Beibringungsgrundsatzes im Zivilprozess
- Umfang und Grenzen der Wahrheitspflicht gemäß § 138 I ZPO
- Verhältnis der Vollständigkeitspflicht zum Beibringungsgrundsatz
- Folgen von Wahrheitspflichtverletzungen (Schadensersatz, Prozessbetrug)
- Richterliche Bindung an unstreitigen Parteivortrag
Auszug aus dem Buch
b) subjektive Wahrheit
Eine Partei kann somit nur verpflichtet sein, Erklärungen nicht wider besseres Wissen, ihrer inneren Überzeugung entsprechend, abzugeben (subjektive Wahrheit). Sie darf also weder Behauptungen aufstellen, deren Unrichtigkeit sie kennt oder Tatsachen bestreiten, von deren Richtigkeit sie überzeugt ist. § 138 I ZPO verbietet somit die Prozesslüge.
Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auch dann vorliegt, wenn eine Partei eine Tatsache, die objektiv wahr ist, behauptet, obwohl sie von deren Unwahrheit überzeugt ist. Zulässig ist dagegen das Vorbringen einer objektiv unwahren Tatsache, die sie für wahr hält.
Die Wahrheitspflicht ist weiterhin nicht verletzt, wenn eine Partei eine Behauptung aufstellt, von deren Wahrheit sie zwar nicht überzeugt ist oder von der sie positive Kenntnis hat, sondern die sie nur vermutet, für wahrscheinlich oder für möglich hält. Welche Intensität dieses Vermuten oder für wahrscheinlich halten haben muss, ist irrelevant. Die Wahrscheinlichkeit wird vom Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO festgestellt. Oft kommt eine Partei sogar in die Situation, dass sie Tatsachen behaupten muss, von der sie überhaupt keine Kenntnis hat (z.B. innere Vorgänge).
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einführung: Die Arbeit stellt die grundlegende Problematik des Zusammenspiels von Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz vor und formuliert die zentralen Forschungsfragen.
II. Der Beibringungsgrundsatz: Dieses Kapitel definiert den Beibringungsgrundsatz als Leitmaxime der Tatsacheneinführung und erläutert seine Wirkungen auf das Prozessgeschehen.
III. Die Wahrheitspflicht: Der Hauptteil analysiert detailliert den Begriff, den Umfang, die Vollständigkeitspflicht sowie die Grenzen der Wahrheitspflicht und untersucht das Verhältnis zum Beibringungsgrundsatz.
IV. Die Bindung des Richters an den Parteivortrag: Hier wird untersucht, inwieweit unstreitige Tatsachen – etwa durch Geständnis oder Säumnis – das Gericht binden, selbst wenn sie möglicherweise unwahr sind.
V. Zusammenfassung der Ergebnisse: Das abschließende Kapitel führt die Erkenntnisse zusammen und stellt fest, dass Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz sich nicht ausschließen, sondern ergänzen.
Schlüsselwörter
Zivilprozessrecht, Wahrheitspflicht, Beibringungsgrundsatz, Vollständigkeitspflicht, § 138 ZPO, Prozesslüge, Tatsachenvortrag, subjektive Wahrheit, materielle Wahrheit, richterliche Bindung, Prozessbetrug, Schadensersatz, Rechtsfrieden, Beweiswürdigung, Treu und Glauben.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die grundlegenden Maximen des deutschen Zivilprozessrechts, speziell das Zusammenspiel zwischen der Pflicht der Parteien, Tatsachen vorzubringen (Beibringungsgrundsatz), und der Pflicht, dies wahrheitsgemäß zu tun (Wahrheitspflicht).
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen der Umfang der Wahrheitspflicht, die Vollständigkeitspflicht bei der Darstellung von Tatsachen, die Konsequenzen bei Verstößen und die Frage, wie ein Richter mit unstreitigem, aber möglicherweise unwahrem Vortrag umgehen muss.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, das scheinbare Spannungsverhältnis zwischen Wahrheitspflicht und Beibringungsgrundsatz aufzulösen und zu klären, unter welchen Bedingungen die Parteien zur Offenlegung auch ungünstiger Tatsachen verpflichtet sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die klassische juristische Dogmatik, indem sie die gesetzliche Regelung in § 138 ZPO im Licht der Rechtsprechung und Literatur analysiert und systematisch vergleicht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition der Wahrheitspflicht (objektiv vs. subjektiv), die Analyse der Vollständigkeitspflicht, die Einordnung von Eventualvorbringen sowie die rechtlichen Konsequenzen bei Falschaussagen im Prozess.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere die Wahrheitspflicht, der Beibringungsgrundsatz, § 138 ZPO, Prozesslüge, die Bindung des Richters an Parteivortrag sowie das Prinzip von Treu und Glauben im Zivilprozess.
Welche Auswirkung hat die Wahrheitspflicht auf den Anwalt?
Der Rechtsanwalt ist ebenfalls an die Wahrheitspflicht gebunden. Er darf sich nicht vorsätzlich auf unwahre Angaben des Mandanten stützen und riskiert bei Verstößen anwaltgerichtliche Konsequenzen sowie eine eigene Schadensersatzpflicht.
Darf ein Richter unwahren Tatsachenvortrag einfach ignorieren?
Grundsätzlich ist der Richter an den unstreitigen Parteivortrag gebunden. Nur in eng begrenzten Ausnahmen, etwa bei kollusiver Schädigung Dritter oder bei offensichtlich unmöglichen Tatsachen, kann die Bindungswirkung entfallen.
- Citation du texte
- Christian Abeling (Auteur), 2006, Wahrheitspflicht im Zivilprozess, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71661