Societas Europaea - Optionen und Konsequenzen der Europäischen Aktiengesellschaft für den Standort Deutschland


Dossier / Travail, 2007

12 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Rechtsformspezifische Merkmale der SE
1.3 Gründungsarten

2. Zentrale Optionen der Societas Europaea Rechtsform und ihre Konsequenzen
2.1 Supranationale Rechtsformwahl
2.1.1 Option
2.1.2 Konsequenz
2.2 Sitz und Hauptverwaltung
2.2.1 Option
2.2.2 Konsequenz
2.3 Rechtsformzusatz „SE“
2.3.1 Option
2.3.2 Konsequenz
2.4 Selbstorganisationsrecht
2.4.1 Option
2.4.2 Konsequenz
2.5 Arbeitnehmerbeteiligung
2.5.1 Option
2.5.2 Konsequenz

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Seit am 01.01.1993 der Europäische Binnenmarkt offiziell verkündet wurde, sollen die EU-Staaten einen Raum ohne Grenzen bilden, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.[1] Doch obwohl die Mehrzahl der mittleren und großen Unternehmen grenzüberschreitend tätig ist, bestanden für die Rechtsformen die nationalen Grenzen weiter, da die Existenzgrundlage für Kapitalgesellschaften ausschließlich in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen lagen, die für ihre Errichtung und ihre Funktionsweise maßgebend waren.[2] Um diese Diskrepanz zwischen den unternehmensrechtlichen Gegebenheiten und der wirtschaftlichen Realität des Binnenmarktes aufzuheben,[3] stand ab dem 08.10.2004 mit der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) im Gemeinschaftsgebiet eine neue supranationale Gesellschaftsform zur Verfügung,[4] die in allen EU-Mitgliedsstaaten als nationales Ausführungsgesetz in Kraft treten sollte.[5] Dieses „Flaggschiff des europäischen Gesellschaftsrechts“[6] wurde durch die EG-Verordnung Nr. 2157/2001 (SE-VO) des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft möglich gemacht. Die einzelnen Mitgliedsstaaten waren zur weiteren Ausführung dieser Verordnung aufgefordert, ein nationales Ausführungsgesetz zu erlassen. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem am 22. Dezember 2004 mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) nachgekommen.[7] Darin wurde in Artikel 1 das „Gesetz zur Ausführung der Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz – SEAG) beschlossen“.[8] Zudem wurde in Artikel 2 das „Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft – (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG)“ abgefasst.

1.2 Rechtsformspezifische Merkmale der SE

Die Europäische Aktiengesellschaft ist gemäß Art. 1 I SE-VO eine Handelsgesellschaft in Form der Kapitalgesellschaft (Art. 1 I SE-VO) mit einem in Aktien zerlegten Grundkapital (Art. 1 II 1 SE-VO), wobei das auf Euro lautende Kapital mindestens 120000 EUR betragen muss (Art. 4 II SE-VO). Sie wird auf nationaler Ebene wie eine nach dem Recht des Sitzstaates gegründete Aktiengesellschaft behandelt (Art. 9a SE-VO).[9] Gegenüber den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen der Kapitalgesellschaft.[10]

1.3 Gründungsarten

Zwingende Voraussetzung dafür, dass eine SE errichtet werden kann, ist die Mehrstaatlichkeit.[11] In diesem Rahmen gibt es vier – durch einen numerus clausus eingeschränkte - originäre Gründungsarten: Die Verschmelzungs-SE nach Art. 2 I SE-VO, die Holding-SE nach Art. 2 II und Art. 32-34 SE-VO, die Tochter-SE nach Art. 2 III, Art. 35 und 36 SE-VO und die Umwandlungs-SE durch formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft nationalen Rechts in eine SE nach Art. 2 IV SE-VO.[12]

2. Zentrale Optionen der Societas Europaea Rechtsform und ihre Konsequenzen

2.1 Supranationale Rechtsformwahl

2.1.1 Option

Mit der SE will der europäische Gesetzgeber eine neue supranationale Rechtsform schaffen, die sich innerhalb der Gemeinschaft unabhängig von nationalen Grenzen entfalten kann.[13] Als Option bekommen also nunmehr europäischen Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, die Rechtsform einer SE anzunehmen. Vorteil hieran ist, zukünftig mit nur einer einzigen Gesellschaft an Stelle einer komplizierten Konzernstruktur, bestehend aus einem Netz von Holding- und Tochtergesellschaften, zu operieren.[14] Denn der Aufbau eines solchen Netzes und die zusätzlichen Management-Ebenen bereiten direkte Kosten und vermindern indirekt die Effizienz.[15]

[...]


[1] Siehe hierzu beispielsweise Art. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).

[2] So war einer der Leitsatzes des EuGH bis dahin: „Der EWG-Vertrag betrachtet die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung … als Probleme, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht gefunden , EuGH v. 27.9.1988, Rs. C-81/87, EuGHE 1988, 5483.

[3] Vgl. Buchheim, R.(2001): Europäische Aktiengesellschaft und grenzüberschreitende Konzernverschmelzung. Der aktuelle Entwurf der Rechtsform aus betriebswirtschaftlicher Sicht. 1.Aufl., Wiesbaden: Deutscher Universitäts-Verlag. S.1.

[4] Diese Idee zur Schaffung einer SE kam schon vor mehr als 40 Jahren auf, vgl. Pluskat, S. (2001) Die neuen Vor-schläge für die Europäische Aktiengesellschaft, EuZW 2001 Heft 17, S.524.

[5] Bereits während des 34. Deutschen Juristentages 1926 in Köln wurde eine solche Anregung von Karl Geilers gegeben, vgl. Theisen, M. R. / Wenz, M. Hintergründe, historische Entwicklung und Grundkonzeption, in: Theisen, M. R. / Wenz, M. (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft. Recht, Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea. 2.Aufl., Stuttgart: Schäffer-Poeschel Verlag, 2005. S. 27f.

[6] Vgl. Hopt, K.J. (1998): Europäisches Gesellschaftsrecht, ZIP Heft 19, S.99.

[7] Siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, 3675.

[8] Vgl. Amtsblatt der EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, S. 1 ff. und S. 22 ff.

[9] Vgl. Nagel, B. (2004): Die Europäische Aktiengesellschaft in Deutschland - der Regierungsentwurf zum SE-Einführungsgesetz, NZG 2004 Heft 18, S.833f.

[10] Vgl. Hirte, H. (2002): Die Europäische Aktiengesellschaft, NZG 2002 Heft 1, S.1.

[11] Dies bedeutet dass die Gründungsgesellschaften eine institutionelle Verbindung zu zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufweisen müssen, vgl. Neun J. (2005): Gründung, in: Theisen, M. R. / Wenz, M.: Die europäische Aktiengesellschaft,. S. 187.

[12] Vgl. Neun J. (2005): Gründung, in: Theisen, M. R. / Wenz, M.: Die europäische Aktiengesellschaft,. S. 186f.

[13] Vgl. Hirte, H. (2002): Die Europäische Aktiengesellschaft, NZG 2002 Heft 1, S.2.

[14] Thoma, G. (2002): Die Europäische Aktiengesellschaft - Societas Europaea, NJW 2002, S.1449.

[15] Thoma, G. (2002): Die Europäische Aktiengesellschaft, NJW 2002, S.1449 m.w.N.

Fin de l'extrait de 12 pages

Résumé des informations

Titre
Societas Europaea - Optionen und Konsequenzen der Europäischen Aktiengesellschaft für den Standort Deutschland
Université
Johannes Gutenberg University Mainz
Note
1,7
Auteur
Année
2007
Pages
12
N° de catalogue
V71884
ISBN (ebook)
9783638784054
ISBN (Livre)
9783638788748
Taille d'un fichier
425 KB
Langue
allemand
Mots clés
Societas, Europaea, Optionen, Konsequenzen, Europäischen, Aktiengesellschaft, Standort, Deutschland
Citation du texte
Dr. Mark von Kopp-Krimpenfort (Auteur), 2007, Societas Europaea - Optionen und Konsequenzen der Europäischen Aktiengesellschaft für den Standort Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71884

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