Bilanzpolitische Spielräume unter IFRS 2


Tesis, 2006

103 Páginas, Calificación: 1.5


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehen

2 Wesentliche Aspekte von IFRS 2
2.1 Entstehung
2.2 Anwendungsbereiche
2.2.1 Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente
2.2.2 Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich
2.2.3 Anteilsbasierte Vergütungen mit wahlweisem Barausgleich oder Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente
2.3 Fair Value-Ermittlung von Aktienoptionen

3 Bilanzpolitische Möglichkeiten unter IFRS 2
3.1 Bilanzpolitik und deren Ziele
3.2 Bilanzpolitik anhand der Inputparameter der Optionsbewertungsmodelle und die Wahl des Bewertungsmodells
3.2.1 Die Laufzeit der Optionen und die frühzeitige Ausübung
3.2.2 Die Volatilität
3.2.3 Die Berücksichtigung von Dividendenzahlungen
3.2.4 Der risikolose Zinssatz
3.2.5 Die Wahl des Bewertungsmodells
3.3 Bilanzpolitik im Zusammenhang mit den Vesting Conditions
3.4 Echte und virtuelle Eigenkapitalinstrumente
3.4.1 Anhangsangaben
3.4.2 Höhere Volatilität des Personalaufwands bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten
3.5 Ändern der Vertragsbedingungen

4 Methoden zur Messung bilanzpolitischer Massnahmen
4.1 Methode zur Messung bilanzpolitischer Massnahmen durch Vergleichen der Inputparameter bei der Optionspreisberechnung
4.1.1 Die erwartete Laufzeit
4.1.2 Die erwartete Volatilität
4.1.3 Die erwartete Dividendenrendite
4.1.4 Der risikolose Zinssatz
4.2 Methode zur Messung bilanzpolitischer Massnahmen bei marktunabhängigen Ausübungsbedingungen

5 Untersuchung
5.1 Research Design
5.2 Stichprobe
5.3 Bisherige Forschungsergebnisse
5.4 Berechnung der Inputparameter
5.5 Vergleich der publizierten und der selbst gerechneten Volatilität σ
5.6 Vergleich der publizierten und der selbst gerechneten Dividendenrendite
5.7 Vergleich des publizierten und des selbst gerechneten risikolosen Zinssatzes
5.8 Vergleich der Black/Scholes-Werte
5.9 Untersuchung auf Bilanzpolitik
5.9.1 Zurich Financial Services
5.9.2 Phonak
5.9.3 Charles Vögele
5.9.4 Temenos
5.9.5 Straumann
5.9.6 Serono bearer und Serono ADS
5.9.7 Sulzer
5.9.8 Bucher
5.9.9 Clariant
5.9.10 Novartis üL
5.9.11 Nobel Biocare
5.9.12 Rieter
5.9.13 Panalpina
5.10 Schlussfolgerungen

6 Fazit und Ausblick in die Zukunft

Anhang
Anhang 1: SPI-Index vom 9. September 2006
Anhang 2: Ausschluss von Unternehmen aufgrund mangelnder Angaben
Anhang 3: Volatilitäten
Anhang 4: Dividendenrenditen
Anhang 5: Risikolose Zinssäzte
Anhang 6: Black/Scholes-Werte
Anhang 7: Historische CHF-LIBOR und CHF-Swap Sätze per 30. Juni 2005

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Share-based Payment Transaktionen nach IFRS 2

Abbildung 2: Wert der Eigenkapitalkomponente

Abbildung 3: Systematik der Bilanzpolitik

Abbildung 4: Marktorientierte und marktunabhängige Erfolgsziele

Abbildung 5: Rechnungslegungsstandards der in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen

Abbildung 6: Vergleich σcalc und σrep

Abbildung 7: Vergleich Dcalc und Drep

Abbildung 8: Vergleich rcalc und rrep

Abbildung 9: Optionsprogramme mit Abweichung grösser als Median

Abbildung 10: Vergleich Zurich rep und Zurich calc

Abbildung 11: Vergleich Phonak rep und Phonak calc

Abbildung 12: Vergleich Charles Vögele rep und Charles Vögele calc

Abbildung 13: Vergleich Temenos rep und Temenos calc

Abbildung 14: Vergleich Straumann rep und Straumann calc

Abbildung 15: Vergleich Serono bearer rep und Serono bearer calc

Abbildung 16: Vergleich Sulzer rep und Sulzer calc

Abbildung 17: Vergleich Clariant rep und Clariant calc

Abbildung 18: Vergleich Novartis üL rep und Novartis üL calc

Abbildung 19: Vergleich Serono ADS rep und Serono ADS calc

Abbildung 20: Vergleich Nobel Biocare rep und Nobel Biocare calc

Abbildung 21: Vergleich Rieter rep und Rieter calc

Abbildung 22: Vergleich Panalpina rep und Panalpina calc

Abbildung 23: Vergleich Bucher rep und Bucher calc

Abbildung 24: SPI-Index vom 9. September 2006

Abbildung 25: Volatilitäten

Abbildung 26: T-Test Volatilitäten

Abbildung 27: Dividendenrenditen

Abbildung 28: T-Test Dividendenrenditen

Abbildung 29: Risikolose Zinssätze

Abbildung 30: T-Test risikolose Zinssätze

Abbildung 31: Black/Scholes-Werte

Abbildung 32: CHF-LIBOR und CHF-Swap Sätze per 30.06.2005

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Am 19. Februar 2004 wurde der IFRS 2 Standard publiziert. Dies war die zu erwartende Reaktion des IASB auf die immer populärer werdenden anteilsbasierten Entlohnungsformen. Die Microsoft Corp. beispielsweise gewährte im Jahr 2002 ihren Mitarbeitern Aktienoptionen im Wert von Mrd. USD 2.5.[1] Die Belastung wurde jedoch nicht im Personalaufwand zu Buche geführt, sondern lediglich im Anhang ausgewiesen, was das Ergebnis wesentlich günstiger darzustellen vermochte. Für nach IFRS bilanzierende Unternehmen ist eine solche Behandlung für Rechnungslegungsperioden ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr zulässig. Der IFRS 2 Standard regelt die Bilanzierung anteilsbasierter Vergütungen. An Mitarbeiter gewährte Optionen und ähnliche anteilsbasierte Vergütungsinstrumente sind erfolgswirksam zum Fair Value zu erfassen. Somit kommt man der Forderung nach, dem Unternehmen erbrachte Dienstleistungen auch tatsächlich als Aufwand zu verbuchen. Warren Buffet, ein bekannter amerikanischer Investor, rechtfertigte die Regelung wie folgt: „If options aren't a form of compensation, what are they? If compensation isn't an expense, what is it? And, if expenses shouldn't go into the calculation of earnings, where in the world should they go?”[2]

1.1 Problemstellung

Seit der Publizierung von IFRS 2 waren jedoch nicht nur positive Stimmen zu vernehmen. Zwar herrschte in der deutschen Literatur bis vor einigen Jahren die Auffassung vor, dass IFRS keine oder nur eingeschränkte Wahlrechte in der Bilanzierung zulässt. IFRS 2 und andere Standards zeigen jedoch, dass Wahlrechte und Gestaltungsspielräume möglich sind.[3] Solche Möglichkeiten fallen unter den Begriff der Bilanzpolitik. Peemöller (2003) definiert Bilanzpolitik wie folgt: „Unter Bilanzpolitik werden alle Massnahmen verstanden, die während des Geschäftsjahres und bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zur bewussten Gestaltung des Jahresabschlusses getroffen werden, um die Bilanzadressaten im Sinne des Unternehmens zu beeinflussen. Die Massnahmen sind rechtlich zulässig.“[4]

1.2 Zielsetzung

Ziel dieser Arbeit ist es, die wichtigsten bilanzpolitischen Spielräume unter IFRS 2 aufzuzeigen. Des Weiteren werden zwei eigene Methoden vorgestellt, die es ermöglichen, bilanzpolitische Massnahmen unter IFRS 2 zu messen. Anhand einer dieser Methoden, welche die in den Geschäftsberichten publizierten Inputparameter bei der Optionspreisberechnung den selbst gerechneten Inputparametern gegenüberstellt, wird untersucht, ob Schweizer Unternehmen mithilfe der Optionsbewertung Bilanzpolitik betreiben.

1.3 Vorgehen

Nach der Einleitung werden in Kapitel zwei die Entstehung und die verschiedenen Anwendungsbereiche von IFRS 2 beschrieben. Weil bei der Fair Value-Ermittlung der Optionswerte bedeutende bilanzpolitische Möglichkeiten vorhanden sind, werden die entsprechenden Vorgaben von IFRS 2 bei der Fair Value-Ermittlung ebenfalls erklärt. Kapitel drei befasst sich mit dem Begriff der Bilanzpolitik. Dabei wird der Begriff unterteilt in die vor dem Bilanzstichtag liegende Sachverhaltsgestaltung und in die während der Erstellung des Jahresabschlusses betriebene Bilanzpolitik. Die Ziele der Bilanzpolitik werden nach den verschiedenen Teilbereichen der Bilanzpolitik gegliedert: Earnings Management, Income Smoothing und Big Bath Accounting. Anschliessend werden die wichtigsten bilanzpolitischen Möglichkeiten von aktienkursbasierten Entlohnungsformen unter IFRS 2 aufgezeigt und anhand von Beispielen erläutert. Dazu zählen die Inputparameter bei der Optionspreisberechnung, die Vesting Conditions, die Unterschiede bei der Bilanzierung von echten und virtuellen Eigenkapitalinstrumenten und das Ändern der Vertragsbedingungen. Im vierten Kapitel werden zwei eigene Methoden vorgestellt anhand derer geprüft werden kann, ob und in welchem Ausmass Unternehmen Bilanzpolitik unter IFRS 2 betrieben haben . Die erste Methode untersucht dabei die Spielräume bei der Optionsbewertung. Bei der zweiten Methode werden die periodischen Neuschätzungen der Anzahl der erwarteten ausübbaren Eigenkapitalinstrumente beim Vorliegen von Vesting Conditions über mehrere Perioden hinweg analysiert. Mit der ersten Methode wird in Kapitel fünf anhand von Geschäftsberichten aus dem Geschäftsjahr 2005 untersucht, ob Schweizer Unternehmen, die nach IFRS publizieren, die bilanzpolitischen Spielräume bei der Optionsbewertung unter IFRS 2 ausnutzen.

2 Wesentliche Aspekte von IFRS 2

In diesem Kapitel werden die wesentlichen Aspekte von IFRS 2 zusammengefasst und erklärt, damit die Erläuterungen zur Bilanzpolitik unter IFRS 2 verstanden werden können. Dabei wird auf die Entstehung, die Anwendungsbereiche sowie die Fair Value-Ermittlung von Aktienoptionen eingegangen.

2.1 Entstehung

Die Intransparenz aktienbasierter Vergütungssysteme und die steigenden Managementvergütungen in den 90er Jahren liessen die Forderung nach einer grösseren Transparenz aufkommen. So wurde das IASC[5] von IOSCO[6] in ihrem Jahresbericht 2000 dazu aufgefordert, die Behandlung von Share-based Payment zu überdenken.[7] Schliesslich stellen Optionen eine Form der Vergütung dar, wofür das Unternehmen eine Dienstleistung oder Güter empfängt. Folglich sollte auch ein entsprechender Aufwand resultieren. Im Juli 2001 entschied das IASB, sich dem Thema der Share-based Payment Transaktionen zu widmen.[8] Im September 2001 wurde die Öffentlichkeit vom IASB aufgefordert, Kommentare zum Discussion Paper Accounting for Share-based Payment, welches bereits im Juli 2000 von Gremien des G4+1[9] publiziert wurde, einzureichen. Der Exposure Draft 2 Share-based Payment (ED 2) folgte im November 2002.[10] Unterstützt von einer Beratergruppe und dem FASB[11] wurden alle Reaktionen und Anregungen auf das Discussion Paper und den Exposure Draft begutachtet, womit am 19. Februar 2004 der IFRS 2 Standard publiziert werden konnte.[12]

Für nach IFRS bilanzierende Unternehmen sind durch den neuen Rechnungslegungsstandard anteilsbasierte Vergütungssysteme in den Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2005 erfolgswirksam zum Fair Value zu erfassen.[13] Somit kommt man der Forderung nach, dem Unternehmen erbrachte Dienstleistungen auch tatsächlich als Aufwand zu verbuchen.

2.2 Anwendungsbereiche

Im Rahmen dieser Arbeit wird nur auf die Mitarbeitervergütung mit Eigenkapitalinstrumenten eingegangen, da dies der häufigste Fall von anteilsbasierter Vergütung darstellt. Es ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass IFRS 2 nicht nur diesen Bestandteil regelt.[14] Der Standard ist auch bei Transaktionen mit anderen Parteien anzuwenden, bei denen Güter oder Dienstleistungen gegen Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erhalten werden. Solche Güter können Immobilien, Vorräte, Betriebsanlagen oder auch immaterielle Vermögensbestände sein.

IFRS 2 definiert anteilsbasierte Vergütungen wie folgt: „A transaction in which the entity receives goods or services as consideration for equity instruments of the entity (including shares or share options), or acquires goods or services by incurring liabilities to the supplier of those goods or services for amounts that are based on the price of the entity’s shares or other equity instruments of the entity.“[15]

Aus dieser Definition wird die Unterscheidung in (1) anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente und (2) anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich ersichtlich. Eine dritte mögliche Form von anteilsbasierter Vergütung stellen (3) Geschäftsvorfälle dar, bei denen das Unternehmen oder die Gegenpartei die Wahl hat, den Ausgleich in bar oder durch Eigenkapitalinstrumente erfolgen zu lassen. In den folgenden beiden Abschnitten werden diese drei Formen der anteilsbasierten Vergütung näher erläutert. Abbildung 1 gibt eine Übersicht der nach IFRS zu unterscheidenden Vergütungsformen.

Abbildung 1: Share-based Payment Transaktionen nach IFRS 2[16]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.1 Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente

Werden Mitarbeiter mit Eigenkapitalinstrumenten – typischerweise Aktienoptionen oder Aktien – vergütet, so ist der Fair Value der Eigenkapitalinstrumente zum Zeitpunkt der Gewährung zu bestimmen. Wird keine Sperrfrist (Vesting Period) für die Ausübung der Optionen beziehungsweise den Weiterverkauf der Aktien erhoben, erwirbt der Mitarbeiter, ohne an eine bestimmte Dienstzeit gebunden zu sein, einen uneingeschränkten Anspruch auf die Ausübung dieser Eigenkapitalinstrumente. Nach IFRS 2 ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Mitarbeiter die Leistung bereits erbracht hat. Folglich sind die erhaltenen Leistungen am Tag der Gewährung in voller Höhe als Personalaufwand mit einer entsprechenden Erhöhung des Eigenkapitals zu erfassen.[17]

Werden die Leistungen der Vertragspartei erst künftig im Laufe der Vesting Period erbracht, sind diese jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erbringung während der gesamten Vesting Period mit einer einhergehenden Erhöhung des Eigenkapitals zu erfassen. Als Beispiel sei ein Mitarbeiteroptionsplan genannt, bei welchem einem Arbeitnehmer Aktienoptionen mit einer Sperrfrist von fünf Jahren gewährt werden. Er kann die Option nur ausüben, wenn er während der gesamten fünf Jahre im Unternehmen bleibt. Die zu vergütende Leistung wird während dieser fünf Jahre erbracht, womit der Wert der Aktienoptionen über diese fünf Jahre hinweg erfolgswirksam zu erfassen ist.

2.2.2 Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich

Bei anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich erhalten die Begünstigten keine Kapitalbeteiligungen, sondern eine auf dem Aktienkurs basierende Barvergütung. Eine häufige Form solcher Cash-settled Transactions sind Share Appreciation Rights (SAR) und Phantom Options. Bei den SAR erhält der Begünstigte eine Barzahlung in Höhe des Gewinns, welcher sich beim Halten einer bestimmten Anzahl Aktien in der Periode zwischen dem Zeitpunkt der Gewährung und dem Ausübungszeitpunkt ergeben hätte. Werden die Begünstigten mit Phantom Options vergütet, haben diese einen Anspruch auf eine Barzahlung, welche dem Ausübungsgewinn echter Optionen entspricht.[18] Der Vorteil in diesen virtuellen Eigenkapitalinstrumenten liegt aus unternehmerischer Sicht darin, dass es zu keiner Änderung der Aktionärsstruktur kommt. Im Gegensatz zur Vergütung mittels echter Eigenkapitalinstrumente resultiert jedoch eine Liquiditätsbelastung. Da diese jedoch nur bei positiver Aktienkursentwicklung eintritt, ist sie in der Regel unproblematisch für das Unternehmen.[19]

Werden Mitarbeitern virtuelle Eigenkapitalinstrumente gewährt, ist diese Schuld als Verpflichtung zu erfassen und bis zu deren Begleichung zu jedem Berichtsstichtag nach dem Fair Value-Konzept neu zu bewerten und falls nötig, erfolgswirksam anzupassen. Wird bei der Gewährung keine Vesting Period vereinbart, so ist davon auszugehen, dass die Gegenleistung schon erbracht wurde. In diesem Fall ist die erhaltene Leistung sofort als Aufwand zu erfassen und die dazugehörige Verpflichtung zu passivieren.[20] Ist die Ausübung an eine Vesting Period gebunden, so sind die empfangenen Leistungen und die entsprechende Schuld jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung während der gesamten Periode zu erfassen. Für die erstmalige Erfassung und zu den Berichtsstichtagen sind die virtuellen Eigenkapitalinstrumente mit dem Fair Value anhand eines Optionspreismodells zu bewerten.[21] Allfällige Änderungen des Fair Value sind erfolgswirksam zu verbuchen.

2.2.3 Anteilsbasierte Vergütungen mit wahlweisem Barausgleich oder Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente

Neben den bisher kennen gelernten anteilsbasierten Vergütungen, sind als dritte und letzte Art die sogenannten Share-based Payment Transactions with Cash Alternatives zu nennen.[22] Hier hat je nach Vertragsbedingungen das gewährende Unternehmen oder der Mitarbeiter die Wahl, in bar[23] oder durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten zu vergüten beziehungsweise vergütet zu werden. Beispielsweise kann ein Mitarbeiter zwischen einem SAR, bei welchem eine Barvergütung auf der Basis des Marktpreises einer bestimmten Anzahl Aktien erfolgt und einer Auslieferung von einer bestimmten Anzahl Aktien mit einer Verkaufssperre wählen.[24] Bei der Erfassung solcher Transaktionen ist zu unterscheiden, ob das Erfüllungswahlrecht beim Mitarbeiter oder beim Unternehmen liegt.

Liegt das Erfüllungswahlrecht beim Mitarbeiter, kann dieser wählen, ob die anteilsbasierte Vergütung in bar oder durch Eigenkapitalinstrumente erfolgt. Dabei handelt es sich um ein so genanntes zusammengesetztes Finanzinstrument. Dieses setzt sich aus einer Schuldkomponente und einer Eigenkapitalkomponente zusammen. Die Schuldkomponente beinhaltet das Recht des Mitarbeiters auf einen Barausgleich. Die Eigenkapitalkomponente stellt das Recht auf einen Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente statt durch flüssige Mittel dar.

Wünscht der Mitarbeiter die Vergütung durch das Eigenkapitalinstrument, verwirkt er sein Recht auf Barvergütung und das Unternehmen hat die neu zu bewertende Schuld als Gegenleistung für die ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente direkt ins Eigenkapital umzubuchen. Erfolgt der Ausgleich jedoch in bar, bleiben alle vorher erfassten Eigenkapitalkomponenten im Eigenkapital. Die Schuld gilt als beglichen und der Mitarbeiter hat keinen weiteren Anspruch auf den Erhalt von Eigenkapitalinstrumenten.

Die Ausweisung in der Bilanz erfolgt jeweils getrennt nach Schuld- und Eigenkapitalkomponente. Um diese beiden Komponenten des zusammengesetzten Finanzinstruments zu bewerten, wird eine andere Methode als in IAS 32[25] angewendet.[26] Die Schuldkomponente wird zu ihrem Fair Value bewertet. Die Eigenkapitalkomponente ist als Differenz zwischen dem Fair Value der Eigenkapitalinstrumente und dem Fair Value der Schuldkomponente zu bewerten, wie in Abbildung 2 dargestellt wird.

Abbildung 2: Wert der Eigenkapitalkomponente

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Schuldkomponente wird entsprechend den Regeln in Abschnitt 2.2.2 Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich bilanziert. Die Eigenkapitalkomponente ist, wie in Abschnitt 2.2.1 beschrieben, als eine Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente zu erfassen.

Liegt das Erfüllungswahlrecht beim Unternehmen, muss geprüft werden, ob eine gegenwärtige Verpflichtung zu einem Bar­ausgleich vorliegt. Ist dies der Fall, so hat das Unternehmen tatsächlich kein Abgeltungswahlrecht und der Geschäftsvorfall ist entsprechend den Regeln für anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich zu bilanzieren.[27] Eine gegenwärtige Verpflichtung zum Barausgleich besteht immer dann, wenn

- die Möglichkeit eines Ausgleichs durch Eigenkapitalinstrumente keinen wirtschaftlichen Gehalt hat (IFRS 2.41 nennt hier als Beispiel ein Unternehmen, welchem die Ausgabe von Aktien gesetzlich verboten ist.),
- der Barausgleich als Praxis oder erklärte Richtlinie des Unternehmens gilt oder
- das Unternehmen einen Barausgleich vornimmt, wann immer der Mitarbeiter das wünscht.

Existiert keine solche Verpflichtung, so sind die entsprechenden Geschäftsvorfälle gemäss den Regeln für anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente zu bilanzieren. Kommt das Unternehmen erwartungsgemäss seiner Verpflichtung durch Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten nach, ist grundsätzlich keine weitere Buchung nötig. Wird jedoch wider Erwarten die Wahl der Barvergütung getroffen, kommt dies einer Kapitalherabsetzung gleich.

Wählt das Unternehmen jeweils die Alternative mit dem höheren Fair Value, ist die entsprechende Differenz zwischen den beiden Möglichkeiten als Aufwand zu verbuchen. Denn das IASB sieht in dieser freiwillig höheren Zahlung eine Erwartung des Unternehmens, zusätzliche Leistungen der Gegenpartei zu erhalten.[28]

2.3 Fair Value-Ermittlung von Aktienoptionen

Gemäss IFRS 2 soll das Unternehmen den Fair Value von gewährten Eigenkapitalinstrumenten anhand von Marktpreisen bestimmen. Weil Aktienoptionen jedoch meist speziellen Bedingungen unterliegen und nicht am Markt gehandelt werden, ist in der Regel kein Marktpreis vorhanden. In diesem Fall soll das Unternehmen den Fair Value anhand eines allgemein anerkannten Bewertungsmodells schätzen. Die Bewertung von Mitarbeiteroptionen dürfte bei der Anwendung von IFRS 2 eine der schwierigsten Aufgaben darstellen, weil sich der Fair Value auf den Optionswert der Zukunft bezieht, die Bewertung aber zum Zeitpunkt der Gewährung erfolgen muss. Um auf zukünftige Entwicklungen in der Optionstheorie eingehen zu können und damit die Unternehmen die Möglichkeit haben, den Umständen entsprechend das am besten geeignete Modell anzuwenden, verzichtet das IASB auf das Vorschreiben eines bestimmten Modells.[29] Jedoch muss ein Optionspreismodell mit mindestens folgenden Inputdaten arbeiten:

- Ausübungspreis
- Aktueller Aktienkurs
- Erwartete Volatilität des Aktienkurses
- Erwartete Dividende
- Risikoloser Zinssatz
- Laufzeit.

Diese Inputparameter sind nicht immer einfach bestimmbar und unterliegen häufig der Interpretation und der Zukunftserwartung des Managements. So heisst es in IFRS 2.B15: „In summary, an entity should not simply base estimates of volatility, exercise behaviour and dividends on historical information without considering the extent to which the past experience is expected to be reasonably predictive of future experience.“ So kann es bei Fehleinschätzungen der zukünftigen Unternehmensentwicklung durch eine nicht der Realität entsprechenden Dividendenrendite oder Volatilität zu erheblichen Abweichungen vom eigentlich korrekten Fair Value kommen. Dieser Gestaltungsfreiraum bietet dem Unternehmen die wohl bedeutendste Möglichkeit zur Bilanzpolitik unter IFRS 2.

3 Bilanzpolitische Möglichkeiten unter IFRS 2

Im ersten Abschnitt dieses Kapitels wird erklärt, was Bilanzpolitik ist und was für Ziele mit ihr verfolgt werden. Im Abschnitt 3.2 werden die bilanzpolitischen Möglichkeiten, welche die Inputparameter der Optionspreisberechnung ermöglichen, erklärt. Dieser Aspekt gehört zu den Kritikpunkten am IFRS 2 Standard und wurde in der Fachliteratur diskutiert und empirisch untersucht. Der im Abschnitt 3.3 erklärte bilanzpolitische Spielraum, den marktunabhängige Ausübungsbedingungen bieten, wurde in der Fachliteratur zwar erwähnt, blieb aber bisher aufgrund der Neuheit des Standards ununtersucht. Die in den Abschnitten 3.4 und 3.5 gezeigten bilanzpolitischen Möglichkeiten fanden bis anhin in der Literatur keine Beachtung und basieren auf eigenen Überlegungen. Sie bieten eine Grundlage für zukünftige empirische Untersuchungen.

3.1 Bilanzpolitik und deren Ziele

Das IASB nennt in ihrem Framework zur Erstellung und Präsentation der Financial Statements folgende Informationsempfänger für einen Jahresabschluss:[30]

- Investoren
- Arbeitnehmer
- Gläubiger
- Lieferanten
- Kunden
- Regierung und Behörden
- Öffentlichkeit.

Der Jahresabschluss muss mindestens die Bestandteile Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalentwicklung, Geldflussrechnung und Anhang enthalten.[31] Diese Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sollen dem weiten Adressatenkreis helfen, wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen.[32]

Dieser weite Adressatenkreis widerspricht aber der Auffassung, die noch vor einigen Jahren vorherrschte, dass die internationalen Rechnungslegungsstandards keine oder nur sehr eingeschränkte Wahlrechte erlauben würden. Es ist kaum möglich, allgemeingültige und stringente Bilanzierungs- und Bewertungsregeln aufzustellen. Dies bringt das Zulassen von Spielräumen mit sich, damit das Unternehmen einen Jahresabschluss für einen ausgedehnten Empfängerkreis aufstellen kann.[33] Somit kann das Unternehmen durch gezieltes Ausnützen von Bewertungs-, Bilanzierungs- und Darstellungsspielräumen die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowohl materiell als auch formell beeinflussen. Dieses Handeln wird als Bilanzpolitik bezeichnet.

Der Begriff der Bilanzpolitik, wie er in der Einleitung definiert wurde, lässt sich unterteilen in die vor dem Bilanzstichtag liegende Sachverhaltsgestaltung und in die während der Erstellung des Jahresabschlusses betriebene Bilanzpolitik (Bilanzpolitik im engeren Sinne).[34] Für die vorliegende Arbeit sind beide Formen von Bedeutung. Die Bilanzpolitik im engeren Sinne lässt sich weiter unterteilen in die materielle und formelle Bilanzpolitik. Materielle Bilanzpolitik verändert die Höhe des ausgewiesenen Vermögens beziehungsweise Erfolgs durch das Ausnutzen von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten. Formelle Bilanzpolitik hingegen bedeutet, Posten des Jahresabschlusses den Zielen entsprechend zu präsentieren, ohne dass dabei ein materieller Einfluss ausgeübt wird.[35] Abbildung 3 gibt einen Überblick über die Systematik der Bilanzpolitik.

Abbildung 3: Systematik der Bilanzpolitik[36]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Bilanzpolitik ist Bestandteil der Unternehmensstrategie. Somit ist das indirekte Ziel der Bilanzpolitik die Unterstützung der Unternehmensstrategie.[37] Die Ziele der Bilanzpolitik werden in der Literatur in folgende drei Teilbereiche gegliedert:[38]

- Earnings Management
- Income Smoothing
- Big Bath Accounting.

Eine mögliche Definition von Earnings Management geben Davidson / Stickney / Weil (1987): „[…] a process of taking deliberate steps within the constraints of generally accepted accounting principles to bring about a desired level of reported earnings.“[39] Dieser gewünschte Level wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Einen solchen Faktor stellen beispielsweise die Analystenerwartungen dar. Das Management hat die Möglichkeit, mit Earnings Management den Gewinn so zu beeinflussen, dass den Analystenerwartungen Rechnung getragen wird.[40]

Ein anderer guter Grund für das Management, den Gewinn zu beeinflussen, ist die Art der Entlohnung. Denn wird das Management gewinnabhängig entlohnt, besteht der Anreiz, den Gewinn so zu beeinflussen, dass das Entlohnungspaket am grössten ausfällt. Healy (1985) zeigte in einer empirischen Untersuchung, dass Manager bilanzpolitische Möglichkeiten ausnutzen, um den Gewinn zu erhöhen, falls ihrer gewinnabhängigen Entlohnung keine oberen Grenzen gesetzt sind.[41]

Bewegt sich der Gewinn um die Nullgrösse herum, besteht ebenfalls ein Anreiz, den Gewinn zu beeinflussen. Der Ausweis eines negativen Erfolgsergebnisses kann vermieden werden, indem der Gewinn durch entsprechende bilanzpolitische Massnahmen gerade noch über die „rote Linie“ hinweg getragen wird.[42]

Weitere Gründe für Earnings Management sind die Optimierung der Steuerbelastung und die Beeinflussung der Verhaltensweisen der Bilanzadressaten hinsichtlich ihrer Entscheidungen gegenüber dem Unternehmen.[43]

Das Income Smoothing ist ein weiterer Teilbereich der Bilanzpolitik und kann wie folgt definiert werden: „Income smoothing is a special case of inadequate financial statement disclosure. The smoothing of income implies some deliberate effort to disclose the financial information in such a way as to convey an artificially reduced variability of the income stream.“[44] Es gibt verschiedene Gründe für solche Gewinnglättungen. Einer der wichtigsten Gründe ist die Vertrauensschaffung zu den Investoren und Mitarbeitern. Denn stabile Gewinne fördern das Vertrauen in das Management, womit starke Aktienkursschwankungen, Mitarbeiterstreiks und wiederkehrende Lohnverhandlungen vermieden werden können.[45]

Ein weiterer wichtiger Grund liegt bei der gewinnabhängigen Entlohnung des Managements. Um stark unbeständige Lohnzahlungen zu vermeiden, muss das Management die Gewinne möglichst konstant halten. Dadurch entsteht der Anreiz, Income Smoothing zu betreiben.[46]

Im Falle von Big Bath Accounting wird ein schwaches Erfolgsergebnis durch bilanzpolitische Massnahmen noch schlechter gemacht: „Big bath accounting implies that firms recognize unexpectedly large provisions (managing earnings downward) when earnings are low. The underlying rationale of such behaviour is that this practice allows firms to transfer earnings to future periods, while they receive little punishment by investors for the additional loss reported in the current period.“[47] Auf diese Art wird eine stille Reserve gebildet, womit das Eigenkapital mit einem tieferen Wert ausgewiesen wird, als es wirklich besitzt. Die stillen Reserven dienen dabei der finanziellen Erhaltung des Unternehmens in schlechten Zeiten oder finanzpolitischen Zwecken wie Expansionsfinanzierung, Umstrukturierungsfinanzierung oder Umfinanzierungen.[48]

Der IFRS 2 Standard bietet dem Unternehmen diverse Möglichkeiten, Bilanzpolitik zu betreiben. Diese werden in den folgenden Abschnitten erklärt.

3.2 Bilanzpolitik anhand der Inputparameter der Optionsbewertungsmodelle und die Wahl des Bewertungsmodells

Mitarbeiteroptionswerte sind nach Meinung vieler Experten nicht oder nur sehr schwierig verlässlich bestimmbar. Aufgrund der Nicht-Bewertbarkeit lehnen die Steuerbehörden einiger Länder eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Gewährung gar gänzlich ab.[49] Trotzdem ist nach IFRS 2 der Fair Value zum Zeitpunkt der Gewährung zu bestimmen. Die Bewertungsmethode muss den allgemein anerkannten Bewertungsverfahren zur Preisermittlung von Finanzinstrumenten entsprechen und alle Annahmen und Faktoren berücksichtigen, die Marktteilnehmer bei der Preisfestlegung in Erwägung ziehen würden.[50] Diese Vorgabe und die zu verwendenden Inputparameter werden im Appendix von IFRS 2 noch genauer erläutert.[51] Trotz dieser Anwendungsleitlinien bleibt dem Unternehmen bei der Ermittlung der Inputparameterwerte ein gewisser Spielraum.

Die Richtlinien des IASB zur Bestimmung der Inputparameter und damit verbundene Gestaltungsmöglichkeiten werden in den folgenden Abschnitten erklärt.

3.2.1 Die Laufzeit der Optionen und die frühzeitige Ausübung

Zur Berechnung des Optionswerts kann häufig nicht die vertragliche Laufzeit verwendet werden. Denn an Mitarbeiter gewährte Optionen unterliegen typischerweise einer Vesting Period, während derer sie nicht ausgeübt werden können. Ein weiterer Faktor, den es bei der Bewertung zu berücksichtigen gilt, ist, dass Optionen frühzeitig ausgeübt werden, weil sie nicht handelbar sind. Mitarbeiteroptionen werden aufgrund individueller Risikopräferenzen und Liquiditätsbedürfnissen der Mitarbeiter häufig nicht bis zum Verfallstag gehalten. Ein weiterer Grund ist, dass während des Ausübungszeitraums Mitarbeiter freiwillig oder unfreiwillig das Unternehmen verlassen.[52] Somit unterscheiden sich Mitarbeiteroptionen massgeblich von marktgängigen Aktienoptionen und es ist bei der Wahl des Bewertungsmodells und bei der Festlegung der Inputparameter entsprechend darauf einzugehen.

Des Weiteren ist bei Mitarbeiteroptionen zu beachten, dass der Optionswert zu einem grossen Teil aus dem Zeitwert der Option besteht. Bei einer frühzeitigen Ausübung kann der Mitarbeiter jedoch nur vom inneren Wert zum Ausübungszeitpunkt profitieren. Der Zeitwert hingegen verfällt. Wie nun diese Faktoren bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen, hängt von der Wahl des Optionspreismodells ab.

Das in der Praxis häufig verwendete Black/Scholes-Modell beruht auf der Annahme, dass die Option nur am Ende der Laufzeit ausübbar ist. IFRS 2 schlägt deshalb vor, die frühzeitige Ausübung so zu berücksichtigen, indem die erwartete Laufzeit der Option geschätzt wird.[53] Dazu sind folgende Faktoren relevant:[54]

- Die Dauer der Vesting Period: Die Bestimmung der Auswirkungen einer erwarteten frühzeitigen Ausübung auf die Bewertung basiert auf der Annahme, dass die Optionen ausübbar werden.
- Der durchschnittliche Zeitraum, während dem ähnliche Optionen in der Vergangenheit ausstehend waren.
- Der Preis des Underlying: Vergangene Erfahrungen können darauf hinweisen, dass Mitarbeiter ab einem bestimmten Aktienkurs die Option ausüben.
- Der Rang des Mitarbeiters innerhalb des Unternehmens: Vergangene Erfahrungen können darauf hinweisen, dass höher gestellte Mitarbeiter tendenziell später ausüben als Mitarbeiter in tieferen Positionen.
- Die erwartete Volatilität des Underlying: Mitarbeiter können dazu tendieren, Optionen auf Aktien mit hoher Volatilität früher auszuüben als solche mit niedrigerer Volatilität.

Nach IFRS 2.B20 ist es nützlich, die gewährten Optionen nach einzelnen, möglichst homogenen Mitarbeitergruppen mit unterschiedlichem Ausübungsverhalten zu unterteilen und die erwartete Laufzeit für jede Gruppe zu bestimmen.[55]

Weil der Optionswert massgeblich vom Zeitwert der Option abhängt, ist die Laufzeit einer der wichtigsten Werttreiber einer Option.[56] So kann beispielsweise ein Unternehmen mit folgendem Optionsplan ihren Personalaufwand aus gewährten Mitarbeiteroptionen um rund 16.6 % reduzieren, wenn sie die erwartete Laufzeit der Option gegenüber der vertraglichen Laufzeit von zehn auf sieben Jahre festsetzt:[57]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Weil IFRS 2 keine detaillierten Anhangsangaben zur Berechnung der erwarteten Laufzeit verlangt, ist eine solche Reduktion der Laufzeit, auch wenn keine eindeutigen Gründe und Indizien dafür sprechen, theoretisch möglich.[58] Beispielsweise hat eine Studie von Equilar gezeigt, dass zwischen 2002 und 2005 28% der S&P 500 Unternehmen die erwartete Laufzeit reduziert haben.[59] Die subjektive Schätzungsmöglichkeit der Laufzeit ermöglicht dem Unternehmen, materielle Bilanzpolitik zu betreiben.

Alternativ zur Schätzung der erwarteten Laufzeit, kann bei Binominal- und ähnlichen Modellen mit einer zeitdiskreten Modellierung die Möglichkeit der frühzeitigen Ausübung miteingebaut werden.[60] Der rekursive Bewertungsvorgang ermöglicht es, zu jedem Zeitpunkt zu überprüfen, ob sich eine frühzeitige Ausübung lohnt.[61] Diese Methode ist zwar theoretisch korrekter, bringt aber die gleichen Spielräume mit sich wie die Schätzung der erwarteten Laufzeit, da auch hier die Zukunft mit Unsicherheiten verbunden ist und auf subjektiver Einschätzung beruht.

3.2.2 Die Volatilität

Die Volatilität gilt sowohl im Black/Scholes-Modell als auch im Binominalmodell als bedeutendster Bewertungsparameter.[62] Weil die künftige Volatilität nicht direkt ermittelt werden kann, muss sie geschätzt werden.[63] IFRS 2 nennt zwei Möglichkeiten: die implizite Volatilität und die historische Volatilität.

Die Berechnung der impliziten Volatilität erfolgt anhand der Black/Scholes-Formel. Dafür werden am Markt gehandelte Optionen desselben Basiswerts genommen, deren Inputparameter, der Aktienkurs, Ausübungspreis, Zinssatz als auch die Dividendenrendite bekannt sind. Diese Werte werden in das Black/Scholes-Modell eingesetzt. Anhand eines iterativen Vorgehens kann dann die Volatilität berechnet werden.[64] Auf diese Art und Weise kann eine Markterwartung für die zukünftige Volatilität übernommen werden. Trotz der Marktorientierung sind hier gewisse Einwände aufzuführen. Zum einen ist aus finanzwirtschaftlicher Sicht die Übertragbarkeit impliziter Volatilitäten von am Markt gehandelten Optionen auf Mitarbeiteroptionen kritisch zu werten, weil diese speziellen Konditionen unterliegen. Denn börsengehandelte Optionen sind in der Regel mit kurzen Laufzeiten ausgestattet, während Mitarbeiter aufgrund der Anreizwirkung eher lange Laufzeiten besitzen. Zum anderen birgt der so genannte „Smile-Effekt“ eine gewisse Gefahr in sich. Gemäss „Smile-Effekt“ korreliert die Volatilität stark mit dem Ausmass der Differenz zwischen Aktienkurs und Ausübungspreis.[65]

Wird die historische Volatilität als Schätzer verwendet, ist nach IFRS 2.B25 der Vergleichszeitraum entsprechend der erwarteten Optionslaufzeit zu wählen. Der kritische Punkt bei dieser Methode ist die Annahme, dass sich die Vergangenheit in der Zukunft wiederholt.[66]

Diese beiden Vorgehensweisen zur Ermittlung der erwarteten Volatilität werden von IFRS 2 als zu berücksichtigende Faktoren genannt.[67] Somit steht es dem Unternehmen frei, die eine oder andere Methode zu wählen oder gar selbst getroffene Annahmen in die Berechnung einfliessen zu lassen. Dieser Spielraum ermöglicht dem Unternehmen, materielle Bilanzpolitik zu betreiben. Reduziert ein Unternehmen die Volatilität beispielsweise von 30% auf 27%, nimmt der Optionswert um 10% ab.[68]

3.2.3 Die Berücksichtigung von Dividendenzahlungen

Werden Mitarbeitern Optionen gewährt und haben diese ein Recht auf Dividende bis zum Ausübungsdatum, dann sind die Optionen so zu bewerten, als würden keine Dividenden bezahlt. Denn der Optionshalter hat während der Haltezeit keine Opportunitätskosten in Form von entgangenen Dividendenzahlungen. Haben die Mitarbeiter jedoch kein Anrecht auf Dividenden, so muss die erwartete Dividende bei der Bewertung berücksichtigt werden.[69] Dividendenzahlungen haben einen wertmindernden Einfluss auf die Optionen, weil sie als Mittelabflüsse die Vermögensposition des Unternehmens und somit den Wert der Unternehmensanteile verringern.[70]

Bis heute wurde kein generell gültiges Theoriemodell zur Dividendenpolitik gefunden und auch die Praxis zeigt, dass die Dividendenzahlungen sehr stark variieren können.[71] Die erwartete Dividende ist somit ein weiterer, schwierig zu schätzender Inputparameter bei der Optionsbewertung. IFRS 2.B36 besagt lediglich, dass die Schätzung auf öffentlich verfügbaren Informationen beruhen soll. Nähere Angaben werden nicht gemacht. Somit wird dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben, aufgrund subjektiver Zukunftsschätzungen, die erwartete Dividende so zu schätzen, dass ein höherer beziehungsweise tieferer Optionswert resultiert.

[...]


[1] Vgl. Pellens / Fülbier / Gassen (2004), S. 452.

[2] PricewaterhouseCoopers (2004a).

[3] Vgl. Tanski (2006), S. 7.

[4] Peemöller (2003), S. 2.

[5] Vorgängerin des IASB.

[6] International Organization of Securities Commissions.

[7] Vgl. IFRS 2.BC3.

[8] Vgl. IFRS 2.BC4.

[9] G4+1 ist eine Organisation bestehend aus Mitgliedern von nationalen Standard-Setting Gremien aus Australien, Kanada, Neuseeland, Grossbritannien, den USA und dem IASC.

[10] Discussion Papers und Exposure Drafts werden jeweils vom IASB der Öffentlichkeit vorgelegt, um Kommentare und Anregungen zu erhalten, bevor ein Standard definitiv verabschiedet wird.

[11] Das FASB leitete zu diesem Zeitpunkt ebenfalls ein Projekt zur Behandlung von Share-based Payment in die Wege. Vgl. dazu IFRS 2.BC6.

[12] Vgl. IFRS 2.BC2-BC6.

[13] Vgl. IFRS 2.60.

[14] Vgl. IFRS 2.BC7.

[15] IFRS 2, Appendix A.

[16] Kütting / Dürr (2004), S. 610.

[17] Vgl. IFRS 2.10-29.

[18] Vgl. LexisNexis (2004), S. 1640.

[19] Vgl. Pellens / Crasselt (2000), S. 154.

[20] Vgl. Kütting / Dürr (2004), S. 613.

[21] Vgl. IFRS 2.BC248.

[22] Vgl. IFRS 2.34-43.

[23] Nach IFRS 2.34 gelten zu Transaktionen in bar auch solche in anderen Vermögenswerten.

[24] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2004b), S. 13.

[25] IAS 32 regelt die Bilanzierung von Finanzinstrumenten.

[26] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2004b), S. 14.

[27] Vgl. IFRS 2.BC265.

[28] Vgl. IFRS 2.BC268.

[29] Vgl. IFRS 2.BC131.

[30] Vgl. IASB Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements F9.

[31] Vgl. IAS 1.8.

[32] Vgl. IASB Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements F12.

[33] Vgl. Tanski (2006), S. 5-7.

[34] Vgl. Tanski (2006), S. 6-7.

[35] Vgl. Wöhe (1997), S. 59.

[36] In Anlehnung an Peemöller (2003), S. 174.

[37] Vgl. Peemöller (2003), S. 172.

[38] Vgl. Stolowy / Breton (2000), S. 4.

[39] Davidson / Stickney / Weil (1987), zit. in: Stolowy / Breton (2000), S. 50.

[40] Vgl. Fern / Brown (1994), S. 92.

[41] Vgl. Healy (1985), S. 106.

[42] Vgl. Burgstahler / Dichev (1997), S. 100.

[43] Vgl. Tanski (2006), S. 9-10.

[44] Imhoff (1981), S. 24.

[45] Vgl. Hepworth (1953), S. 33.

[46] Vgl. Brayshaw / Eldin (1989), S. 621.

[47] Peek (2004), S. 30.

[48] Vgl. Dieterle (1996), S. 124-125.

[49] Vgl. Vater (2004a), S. 1716.

[50] Vgl. IFRS 2.17.

[51] Vgl. IFRS 2.B5-B41.

[52] Vgl. Pellens / Fülbier / Gassen (2004), S. 467.

[53] Vgl. IFRS 2.B17.

[54] Vgl. IFRS 2.B18.

[55] Vgl. IFRS 2.B20.

[56] Vgl. Vater (2004b), S. 1247.

[57] Optionswerte wurden mittels eines Black/Scholes-Rechners berechnet.

[58] Gemäss IFRS 2.47 muss lediglich die erwartete Laufzeit angegeben werden, nicht aber deren Berechnung.

[59] Vgl. Lavelle (2005).

[60] Vgl. IFRS 2.B17.

[61] Vgl. Pellens / Fülbier / Gassen (2004), S. 464-465.

[62] Vgl. Bartov / Mohanram / Nissim (2006), S. 2.

[63] Vgl. Vater (2004b), S. 1253.

[64] Vgl. Hull (2006), S. 367-368.

[65] Vgl. Vater (2004b), S. 1253-1254.

[66] Vgl. Vater (2004b), S. 1253.

[67] Vgl. IFRS 2.B25.

[68] Vgl. Bartov / Mohanram / Nissim (2006), S. 2.

[69] Vgl. IFRS 2.B31-B36.

[70] Vgl. Vater (2004b), S. 1251.

[71] Vgl. Volkart (2003), S. 530.

Final del extracto de 103 páginas

Detalles

Título
Bilanzpolitische Spielräume unter IFRS 2
Universidad
University of Zurich
Calificación
1.5
Autor
Año
2006
Páginas
103
No. de catálogo
V71980
ISBN (Ebook)
9783638624404
ISBN (Libro)
9783638700672
Tamaño de fichero
816 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bilanzpolitische, Spielräume, IFRS
Citar trabajo
lic. oec. publ. Michael Meyer (Autor), 2006, Bilanzpolitische Spielräume unter IFRS 2, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71980

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Título: Bilanzpolitische Spielräume unter IFRS 2



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