Die rechtliche Stellung der Frau in der Ehe des Mittelalters - Anspruch auf Eigentum, Erbe und Altersversorgung?


Dossier / Travail de Séminaire, 2007

13 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Stellung der Frau in der mittelalterlichen Ehe
2.1 Morgengabe, Gerade, Dos – Güter einer Frau, Güter eines Mannes
2.2 Ehe und Ehebruch
2.3 Sterben und erben – Rechte einer Witwe

3. Schluss

1. Einleitung

Die rechtliche Stellung der Frau seit der Neuzeit ist eine faktische Gleichberechtigung. Sie hat die gleichen besitzrechtlichen Ansprüche, wie ein Mann, kann Eigentum habe, kann erben, kann sich scheiden lassen (selbst als Katholikin mit besonderem Grund). Aber wie sah die Situation für die Frau des Mittelalters aus, welche Ansprüche hatte sie auf Besitz ihres Mannes? Um überhaupt klären zu können, was eine Frau besitzen durfte, was sie erben durfte, wie sie ihre Sicherheit nach dem Tod des Mannes gewährleisten konnte, muss man einiges bei der Betrachtung beachten. So ist es zunächst einmal von Bedeutung, welche Regionen man untersucht. Herrschte römisches Recht, germanisches Recht oder unter Umständen ein gänzlich anderes? Ferner muss bedacht werden, in welcher Phase des Mittelalters man die Beobachtungen ansetzt. Mit ständig fortschreitender Romanisierung ändert sich die Situation der Frau in den nördlichen Gebieten Europas zusehends. Zunächst von Stammes- Sippen- und Völkerrechten geprägt, geraten diese Gebiete unter zunehmenden Einfluss des römischen Rechts.

Welches Eigentum hatte also eine Frau? Was durfte sie erben? Wie sicherte sie ihr Alter? Welchen rechtlichen Status hatte sie? Bei der Betrachtung könnten zahlreiche Quellen zu Rate gezogen werden. Hier soll aber nur eine kleine, beispielhafte Auswahl getroffen werden. So kann als Beispiel für das frühe Mittelalter und den Übergang von der Antike die „Pactus Legis Salicae“ dienen, welche überlieferte Rechtsgepflogenheiten sammelte und erstmalig im 6. Jhd. in schriftlicher Form darstellt. Darin werden die germanischen Bräuche und Rechte als Beispiel herangezogen werden können. Als zweites Beispiel soll der Sachsenspiegel dienen, welcher im 13. Jahrhundert bereits in mittelhochdeutscher Sprache niedergelegt wurde. Durch die Gegenüberstellung dieser beiden Quellen kann man einen Vergleich der Entwicklungen über weit mehr als ein halbes Jahrtausend erkennen. Im Verlauf soll allerdings nicht einzeln darauf hingewiesen werden, für welchen Zeitraum die Veränderungen stehen. Das Heranziehen von entweder „lex salica“ oder Sachsenspiegel soll stellvertretend hierfür sein.

2. Stellung der Frau in der mittelalterlichen Ehe

2.1 Morgengabe, Gerade, Dos – Güter einer Frau, Güter eines Mannes

Verheiratete sich eine Frau oder wurde sie verheiratet, gab es eine Reihe von güterrechtlichen Veränderungen für sie, ihren Mann und ihre Familie. Es gab diverse Mechanismen, den Besitz einer Frau zu definieren und die Zusammenlegung der Güter von Mann und Frau zu realisieren. Dies galt sowohl für die Gebiete mit römisch-rechtlicher Prägung wie auch für die Gebiete mit germanischer. Will man die Gebiete Europas grob den rechtlichen Grundlagen zuordnen, kann man für den Norden das germanische Recht und damit die Gütergemeinschaft feststellen, für den Süden das römische Recht und damit das römische Dotalsystem. Im Laufe der Geschichte vermischten sich beide Formen in Folge der Romanisierung.[1]

Im römischen Recht stellte den ersten Gütertausch die „arra sponsalicia“ dar.[2] Dies war eine Verlobungsgabe vom Mann an die potentielle Braut. Rein theoretisch war es der Frau möglich, diese Verlobungsgabe abzulehnen und damit auch die Heirat. In der Praxis dürfte sich dies recht schwierig gestaltet haben, war die Braut schließlich verpflichtet, immerhin die zwei- bis vierfache Menge dieser Verlobungsgabe zurückzuzahlen. Die „arra sponsalicia“ stellte allerdings keine erste wirtschaftliche Sicherheit der Frau dar. Die Braut war zwar berechtigt, diese einzubehalten, wenn der Mann die Verlobung vorzeitig löste, allerdings war die Höhe der „arra sponsalicia“ so gering, dass sie als symbolischer Akt betrachtet werden kann.[3]

Nicht ganz eindeutig einzuordnen ist hingegen die „dos“. Im germanischen Gebrauch steht „dos“ für eine Gabe des Bräutigams zunächst an die Familie der Braut, im historischen Verlauf schließlich an den Muntwalt (zumeist den Vater) und schließlich an die Braut selbst. Sie bestand zunächst meist aus beweglichen Gütern, also Kapital, Vieh oder auch Unfreie. Später wurden auch Liegenschaften üblich. Es scheint synonym zum „Wittum“ zu sein und findet sich im lateinischen unter den Bezeichnungen „pretium nuptiale“, „pretium emptionis“ oder „dos“, also gleichbedeutend mit dem römischen „donatio ante nuptias in dotem redacta“.[4] Unterschiede zwischen römischem und germanischem „dos“ sind ferner sowohl regional begründet als auch in Höhe und Art.[5] Im römischen Recht steht „dos“ für eine Gabe seitens der Braut an den Bräutigam, in Praxis zumeist vom Vater der Braut an den zukünftigen Ehemann. Unklar sind ebenfalls die Besitzverhältnisse. Es wird davon ausgegangen, dass es vor der Zeit Justinians in den Besitz des Mannes überging. Justinian (6.Jhd.) schließlich schrieb aber „dos“ dem Eigentum der Frau zu, allerdings unter der Vormundschaft des Mannes.[6] Wahrscheinlich wäre demnach die „dos“ als Frauengut (res uxoria), welche der Mann maximal nutzen durfte (sofern es sich um Liegenschaften handelte), aber nicht zu seinem Eigentum und damit nicht zu seinem Erbe gehörte. Hier kann man eine Sicherheit der Frau in Form von Kapital oder Land und Gütern vermuten.

Eine zentrale Rolle in der Versorgung der Frau mit Gütern kommt der Morgengabe zu. Diese ist, in den meisten Fällen, die Gabe eines Mannes an seine Frau am Morgen nach der Hochzeit bzw. nach dem Beilager. Sie beinhaltete Fahrnisgegenstände, also bewegliche Güter, wie Schmuck, Vieh oder Kapital:

„Nun vernehmt, was jeder Mann von Rittersart darf seinem Weibe zur Morgengabe geben. Des Morgens, wenn er mit ihr zu Tische geht, vor dem Essen, kann er ohne Erben Erlaubnis ihr geben einen Knecht oder eine Magd, die unter ihren Jahren sind, und Gezäuntes und Gezimmertes und feldgängiges Vieh.“[7]

Ursprünglich nicht mit eingeschlossen war Land. Wie man aber zum Beispiel hier im Sachsenspiegel lesen kann, wurde dies später auch erlaubt. Die Morgengabe war dabei kein überreichtes sondern ein versprochenes Gut. Dies war für die Frau beim Antritt des Erbes beim vorzeitigen Tod ihres Ehemannes von Bedeutung. Unklar ist der genaue Zweck der Morgengabe, einige Vermutungen liegen aber nahe. So könnte zum einen die Morgengabe als Auszeichnung der Braut zur Ehefrau gelten. Andererseits kann man auch die Anerkennung der Braut als Herrin des Hauses annehmen. Die Morgengabe gilt auch als Wert bzw. Preis für die jungfräuliche Braut (pretium virginitatis) oder die wieder verheiratete Witwe (praemium pudicitae)[8]. Ihre Funktion wandelte sich im Laufe der Geschichte von diesen Zwecken hin zu einem ganz pragmatischen: der Witwenversorgung.[9] Mit zunehmender Möglichkeit, sich über die Morgengabe zu versorgen, änderten sich ihre Höhe und Gegenstand. Der Wert stieg an und auch Liegenschaften konnten jetzt ein Teil der Morgengabe sein. Durch die Zusammenlegung der Güter des Mannes und der Güter der Frau konnte so ein Sondervermögen geschaffen werden, um dem überlebenden Ehegatten eine Altersversorgung zu schaffen. Hierbei muss bedacht werden, dass im römischen Recht die Eheleute getrennte Güter hatten.[10] Im Sachsenspiegel hingegen wurden die Güter nicht mehr getrennt: „Mann und Weib haben kein verschiedenes Gut zu ihren Lebzeiten.“[11] Der Mann war der Vormund ihres Gutes, auf welches die Frau auch keinen direkten Zugriff hatte:

[...]


[1] „Ehe“, in: LexMa III. S. 1621f.

[2] Die „arra sponsalicia“ wurde im 4. Jahrhundert üblich und kam ursprünglich aus Kastilien. Vgl.: „Ehe“, in: LexMa III. S. 1621. sowie Ennen, Edith: Frauen im Mittelalter.² München 1984. S. 36.

[3] „Ehe“, in: LexMa III. S. 1621. sowie Ennen, Edith: Frauen im Mittelalter.² München 1984. S. 56.

[4] SCHRÖDER, Richard: Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland. 2 Bände. Teil 1 (Die Zeit der Volksrechte). 1967. S. 47f.

[5] „Wittum“, in: LexMa IX. S. 276. sowie „Ehe“, in: LexMa III. S. 1622.

[6] „Ehe“, in: LexMa III. S. 1622.

[7] Eckhardt: Sachsenspiegel. I 20 §1. Man muss beachten, dass Art und Höhe der Morgengabe sich von Stand und vom Standesunterschied ableitete: “Alle die nicht von Rittersart sind, die können ihren Weibern nichts zur Morgengabe geben als das beste Pferd oder Vieh, das sie haben.“ Vgl.: Eckhardt: Sachsenspiegel. I 20 §8.

[8] Man sollte den Wandel der Ehe zur Institution ohne Möglichkeit zur Scheidung hier beachten, folglich also den Wegfall des „praemium pudicitae“.

[9] „Morgengabe“, in: LexMA VI. S. 837f.

[10] „Ehe“, in: LexMa III. S. 1622.

[11] Eckhardt: Sachsenspiegel. I 31 §1.

Fin de l'extrait de 13 pages

Résumé des informations

Titre
Die rechtliche Stellung der Frau in der Ehe des Mittelalters - Anspruch auf Eigentum, Erbe und Altersversorgung?
Université
University of Paderborn  (Historisches Institut)
Cours
Auf der Suche nach der verlorenen Zeit - Grundprobleme der mittelalterlichen Geschichte II
Note
2,0
Auteur
Année
2007
Pages
13
N° de catalogue
V72166
ISBN (ebook)
9783638696258
Taille d'un fichier
401 KB
Langue
allemand
Annotations
Qualifizierter Studiennachweis auf Basis einer Hauptseminarsarbeit, erworben in einer Vorlesung aufgrund fehlenden Angebots an Hauptseminaren.
Mots clés
Stellung, Frau, Mittelalters, Anspruch, Eigentum, Erbe, Altersversorgung, Suche, Zeit, Geschichte
Citation du texte
Bastian Hefendehl (Auteur), 2007, Die rechtliche Stellung der Frau in der Ehe des Mittelalters - Anspruch auf Eigentum, Erbe und Altersversorgung?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72166

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