Wirksamer Wettbewerb ist eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer offenen Marktwirtschaft. Er garantiert preiswerte und qualitativ hochwertige Waren und Dienstleistungen, sorgt für ein größeres Sortiment und fördert Innovationen und technischen Fortschritt.
Die Europäische Union (EU) zielt mit ihrer Wettbewerbspolitik darauf ab, dass eine offene Marktwirtschaft mit unverfälschtem Wettbewerb gewährleistet wird. Sie geht davon aus, dass eine offene Marktwirtschaft zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürger der EU beiträgt und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft führt, weil unternehmerische Effizienz und Innovation nicht durch Wettbewerbsverzerrungen behindert werden.
Da Wettbewerb nur dann funktionieren kann, wenn für alle Wettbewerber gleiche Bedingungen gelten, ist schon seit Unterzeichnung der römischen Verträge im Jahre 1957
die Beihilfenpolitik (Subventionspolitik) integraler Bestandteil der Wettbewerbspolitik. Sie soll dafür sorgen, dass von den Mitgliedsstaaten gewährte Beihilfen zur Unterstützung oder zum Schutz nationaler Industrien den freien Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU nicht gravierend beeinträchtigen.
Weil staatliche Beihilfen einen fairen, wirksamen Wettbewerb zwischen Unternehmen in den Mitgliedsstaaten der EU verfälschen und der Wirtschaft damit schaden können, übt die Gemeinschaft durch die Europäische Kommission eine Beihilfenkontrolle aus. Hierzu ist die Gemeinschaft durch Art.3, Abs.1, g Vertrag der Europäischen Gemeinschaft 1 (EGV) gehalten, wonach ihr aufgegeben ist, den Wettbewerb im Binnenmarkt vor Verfälschungen zu schützen.
Die Mitgliedsstaaten dürfen danach im Regelfall keine Beihilfen einsetzen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. Soweit derartige wettbewerbsbeschränkende Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, sind sie verboten.2 Öffentlichkeitswirksame Fälle, z.B. der Rettungsversuch des Baukonzerns Holzmann,
die Mikroprozessorenfabrik von AMD in Dresden, der Ausbau des Flughafens Leipzig/
Halle, oder der trotz staatlicher Beihilfen gescheiterte Bau einer Mikroprozessorenfabrik
in Frankfurt/Oder, haben in jüngster Vergangenheit die Bedeutung des europäischen
Beihilfenkontrollrechts erkennbar werden lassen.
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung
2. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 87 Abs.1 EGV
2.1. Staatliche Beihilfen
2.2. Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige
2.3. Wettbewerbsverfälschung
2.4. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
3. Ausnahmeregelungen nach Art. 87 Abs.2 und 3 EGV
3.1. Legalausnahmen des Art. 87 Abs.2 EGV
3.2. Ausnahmen im Ermessen der EU-Kommission, Art. 87 Abs.3 EGV
4. Verfahren der Beihilfeaufsicht
5. Schlussbemerkung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für staatliche Beihilfen innerhalb der Europäischen Union mit dem Ziel, die Tatbestandsvoraussetzungen für das Beihilfeverbot sowie die Ausnahmeregelungen und die Kontrollmechanismen der Europäischen Kommission darzulegen.
- Rechtliche Einordnung staatlicher Beihilfen gemäß Art. 87 EGV.
- Definition von Begünstigungen, Wettbewerbsverzerrungen und zwischenstaatlichen Auswirkungen.
- Analyse der Legalausnahmen sowie des Ermessensspielraums der EU-Kommission.
- Darstellung des Verfahrens der Beihilfeaufsicht und der Rolle des EuG/EuGH.
- Evaluation der aktuellen Herausforderungen der Beihilfenpolitik.
Auszug aus dem Buch
2.2. Begünstigungen bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige
Das Tatbestandsmerkmal der Begünstigung, dass vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt wird, ist unabhängig vom Beweggrund für die Leistungsgewährung allein nach der ökonomischen Wirkung zu bewerten. Es reduziert sich demgemäss allein auf die Frage, ob dem Unternehmen ein geldwerter, bzw. wirtschaftlicher Vorteil mit Kostensenkungswirkung erwächst. Das erfordert eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung mit Bezug auf die üblichen, normalen Markterscheinungen.
Eine Begünstigung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Vorteilsgewährung keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ein wirtschaftlicher Vorteil ist auch dann anzunehmen, wenn das begünstigte Unternehmen zwar eine Gegenleistung erbringt, diese Gegenleistung aber nicht als marktüblich anzusehen ist. Insbesondere sind hier die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Veräußerung staatlicher Grundstücke gemeint. Die Begünstigung liegt hier in der Differenz zwischen der marktüblichen und der tatsächlichen erbrachten Gegenleistung.
Zur Bestimmung der Marktüblichkeit und der damit verbundenen Beurteilung von Leistung und Gegenleistung ziehen sowohl die Kommission als auch der EuGH den sog. „market economy investor“-Test heran. Maßstab der Prüfung bei Kapitalzuführungen an ein Unternehmen ist, ob diese Kapitalzufuhr auch von einem privaten Investor (z.B. einer Bank) unter normalen marktwirtschaftlichen Voraussetzungen in diesem Umfang gewährt worden wäre. In erster Linie werden mit Hilfe des „market economy investor“-Test Kapitalzuführungen von in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gekommenen Unternehmen beurteilt. Die Kommission hat das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Investors regelmäßig auch bei Verkauf- oder Verpachtung von Grundstücken, Gewährung von Stundungen, unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten des begünstigten Unternehmens angewandt.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Vorbemerkung: Einführung in die Bedeutung von Wettbewerb als Grundlage der Marktwirtschaft und die Notwendigkeit der Beihilfenkontrolle durch die EU.
2. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 87 Abs.1 EGV: Detaillierte Analyse der Kriterien für staatliche Beihilfen, einschließlich Unternehmensbegriff, Begünstigung und Wettbewerbsverfälschung.
3. Ausnahmeregelungen nach Art. 87 Abs.2 und 3 EGV: Erläuterung der legalen Ausnahmen und der Möglichkeiten für die Kommission, Beihilfen im Ermessenswege zu genehmigen.
4. Verfahren der Beihilfeaufsicht: Beschreibung der Kompetenzen der Kommission bei der Überprüfung und Rückforderung unzulässiger Beihilfen.
5. Schlussbemerkung: Kritische Würdigung der Beihilfenpolitik vor dem Hintergrund aktueller Herausforderungen wie EU-Erweiterung und steigendem Verteilungskampf.
Schlüsselwörter
Staatliche Beihilfen, EU-Recht, Art. 87 EGV, Wettbewerbsverfälschung, Europäische Kommission, Beihilfeaufsicht, Marktökonomischer Test, Subventionspolitik, Binnenmarkt, Gruppenfreistellung, Notifizierungsverfahren, Rückforderungsentscheidung, Wettbewerbspolitik.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Grundlagen und die praktische Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Organe der Europäischen Gemeinschaft.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die Schwerpunkte liegen auf den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 87 EGV, den Ausnahmeregelungen und dem aufsichtsrechtlichen Verfahren der Kommission.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die systematische Aufarbeitung, unter welchen Bedingungen staatliche Zuwendungen als Beihilfen einzustufen sind und wie deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft wird.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die auf der Analyse von EU-Vertragstexten, einschlägiger Rechtsprechung des EuGH/EuG und Verordnungen basiert.
Was wird im Hauptteil detailliert behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Zurechenbarkeit von Beihilfen zum Staat, den Begriff des "Unternehmens" und die Kriterien für den "market economy investor"-Test.
Welche Schlagworte charakterisieren diese Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Beihilfenkontrolle, Wettbewerbsschutz, Marktüblichkeit und die Ermessensausübung der EU-Kommission.
Warum spielt der Fall "Air France" eine Rolle?
Der Fall dient als Beispiel für die staatliche Zurechenbarkeit von Beihilfen, wenn öffentliche Einrichtungen mit Sonderaufgaben betraut sind.
Welche Bedeutung haben die "De-minimis"-Beihilfen?
Diese dienen der Vermeidung von Bagatelleprüfungen durch die Einführung eines Schwellenwerts, unterhalb dessen Beihilfen als nicht wettbewerbsverfälschend gelten.
- Citation du texte
- Dipl.-Kfm. Detlef Fitzner (Auteur), 2005, Staatliche Beihilfen und ihre Kontrolle, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72302