U. K.-Limited vs. GmbH - Reformierung der GmbH zur Beschränkung des Gründungsbooms der Ltd.?


Seminar Paper, 2006

22 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Verbreitung der Rechtsform Limited in Deutschland

3 Gründe und Gegengründe für die Wahl der Rechtsform Limited
3.1 Gründe für die Limited
3.2 Gründe gegen die Limited
3.3 Neutrale Kriterien

4 Die GmbH-Reform
4.1 Stand des Gesetzgebungsverfahrens
4.2 Die wesentlichen Inhalte der GmbH Reform
4.2.2 Einführung des elektronischen Handelsregisters

5 Bewertung der GmbH-Novelle

6 Anhang I:Branchenverteilung der Limited in Deutschland
Anhang II:Aktuelle Bundesländerregierungen in Deutschland

7 Literaturquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In der Bundesrepublik Deutschland wurde bis zu den EuGH-Entscheidungen "Centros"[1] bzw. "Überseering"[2] und später "Inspire Art"[3] die englische Limited nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft anerkannt, die von Inländern in England gegründet wurde und deren Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland lag. Durch die EuGH-Entscheidungsserien ist die bisher in Deutschland angewandte „Sitztheorie“ ad acta gelegt worden. Die Sitztheorie verfolgt den Ansatz, dass das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzuwenden ist.[4] Die Folge war, dass auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften ausschließlich deutsches Recht angewendet wurde. Da nach deutschem Recht ein Mindeststammkapital bei Kapitalgesellschaften gefordert wurde, war von der früheren Rechtslage besonders die englische Limited betroffen. Mit dem "Inspire Art" Urteil entschied der EuGH, dass die Sitztheorie gegen die garantierte Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag verstößt. Die EU-Mitgliedsstaaten sind demnach verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Des Weiteren gilt die Niederlassungsfreiheit auch für Personengesellschaften und juristische Personen nach Art. 48 EG-Vertrag. Durch den Verstoß der Sitztheorie gegen die Niederlassungsfreiheit kam die „Gründungstheorie“ zum Einsatz. Die Gründungstheorie besagt, dass das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, Anwendung findet.[5] Diese EuGH-Entscheidungen ermöglichen es jedem Unternehmer der EU, eine Rechtsform eines anderen EU-Staates zu wählen, ohne einen Verlust der Rechtmäßigkeit der Gesellschaft fürchten zu müssen. Ebenso hat sich der BGH in Karlsruhe in einem Folgeurteil[6] zur „Überseering“-Entscheidung des EuGH geäußert. Der BGH bestätigte, dass die Rechtmäßigkeit der im Ausland gegründeten Gesellschaften gegeben ist.

Bisher fehlen allerdings gesicherte Erkenntnisse über die Ausbreitung der Limiteds in Deutschland, da die Publizitätspflichten häufig außer Acht gelassen werden. Im Jahresbericht 2005 der veröffentlichten Gewerbestatistik vom Statistischen Bundesamt ist erstmals die Rechtsform Limited gesondert aufgeführt worden. Analysen zeigen aber, dass die tatsächlichen Gewerbeanmeldungen 2005 deutlich höher gewesen sein müssen. Obwohl die Limited eine Affinität zum Dienstleistungssektor aufgrund des geringen Kapitalbedarfs hat, lässt dies keinen Schluss über die regionale Ausbreitung zu. Auch ist eine Förderung der Limited durch eine politische Partei nicht zu erkennen.

Gerade für Unternehmensgründer scheint die britische Limited eine interessante Alternative zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu sein. Die positive Assoziation zur Limited begründen viele Start-up-Unternehmen mit einer sehr kurzen Gründungsdauer, einem Mindestkapital von einem englischen Pfund (ca. € 1,50), der wegfallenden persönlichen Haftung des Gesellschafters, niedrigen Gründungskosten und einem geringen Gründungsaufwand. Bei der weitreichenden Entscheidung der Rechtsform übersehen aber viele Gründer die Nachteile, die eine Limited mit sich bringt. Auch werden durch geschickte Lobbyarbeit Kriterien, die die Rechtsformwahl beeinflussen, gezielt als Vor- oder Nachteile ausgewiesen. Beispiele dafür sind die Besteuerung, die Mitbestimmung oder die Anmeldepflicht.

Auch der deutsche Bundestag und die verschiedenen Fraktionen beschäftigen sich seit dem Gründungsboom der Limited mit den Ursachen und hinterfragen die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH. Deshalb hat die schwarz-rote Bundesregierung das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG)[7] in diesem Jahr auf den Weg gebracht. Mit dem MoMiG soll die GmbH modernisiert werden, um im Konkurrenzkampf der Rechtsformen im europäischen Wettbewerb bestehen zu können. Die jetzigen Nachteile der GmbH sollen nach dem Willen der Regierung durch die Beschleunigung der Registereintragung, eine Mindestkapitalherabsetzung auf 10.000 Euro, höhere Transparenz bei den Gesellschaftsanteilen und die Möglichkeit der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland beseitigt werden. Das MoMiG soll aber auch dazu beitragen, die Unsicherheit, die beim „Cash-Pooling“ zur Zeit herrscht, zu beseitigen und es sollte zur besseren Bekämpfung von Missbräuchen dienen. Im Zusammenhang mit dem MoMiG ist die Einführung des elektronischen Handelsregisters zu sehen. Ab 2007 sollen dann die wesentlichen publikationspflichtigen Daten im Internet einzusehen sein.

Im Anschluss wird auf die Ausbreitung der Limited, die Gründe und Gegengründe für die Wahl einer Auslandsgesellschaft und insbesondere auf die GmbH-Reform eingegangen. Zum Schluss werden die Pläne der GmbH-Reform kurz kritisch bewertet.

2 Verbreitung der Rechtsform Limited in Deutschland

Trotz der zunehmenden Bekanntheit der Limited in Deutschland fehlen bisher gesicherte Erkenntnisse über die Verbreitung. Ein Grund für die Schwierigkeit der Erfassung der Limiteds mit Sitz in Deutschland sind sicherlich die Publizitätspflichten. Diese werden häufig umgangen bzw. missachtet.[8]

Von besonderem Interesse ist die Anzahl der Neu-Gründungen der Limiteds im Verhältnis zu den Neugründungen von GmbHs seit den EuGH-Entscheidungen. Auch Informationen über die schwerpunktmäßige Flächenausbreitung, Branchenverteilung und die Lebensdauer der Limiteds sind von Bedeutung, um das Maß der Verbreitung genauer erfassen zu können.

Die erste amtliche Statistik der Limiteds in Deutschland tauchte im Jahresbericht 2005 des Statistischen Bundesamts auf.[9] 6.625 Gewerbeanmeldungen für Limiteds wurden für das Jahr 2005 registriert. Noch in den Jahren 2003 und 2004 wurde der Limited keine weitere Beachtung geschenkt, da sie unter der Rubrik „sonstige Rechtsformen“ aufgeführt wurde. Allerdings bleibt die Anzahl der Gewerbemeldungen der Limiteds für 2005 fragwürdig, da die Anzahl der bisher eingetragenen Zweigniederlassungen in Deutschland mangels wirksamer Zwangsmaßnahmen sehr gering erscheint.

Auch die companies houses in Edinburgh und Cardiff geben keine Auskunft über die Limiteds in Deutschland. Zur Ermittlung der Anzahl der Limiteds in Deutschland wäre allenfalls die Nationalität des directors[10] interessant. Allerdings muss beachtet werden, dass die Nationalität des directors noch keine Aussage über die Gesellschaft trifft und somit keine Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der Limiteds in Deutschland bildet.

Folgend geht eine empirische Studie[11] von Westhoff[12] bereits im Dezember 2005 von mehr als 30.000 Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland aus. Hierzu wurde eine Stichprobe von 500 Gesellschaften mit deutschsprachigen Firmenbestandteilen[13] aus den Daten des Gesellschaftsregisters in Cardiff entnommen.

Mit Hilfe der Angaben zu den registered offices der Gesellschaften in England sowie Kundenzahlen von Anbietern für registered offices wurde der Gesamtbestand der Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland hochgerechnet. Nach dieser Analyse wurden seit dem „Inspire Art“-Urteil vom 05.11.2005 bis Dezember 2005 30.300 Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland gegründet. In 2003 sind in Deutschland 61.797[14] GmbHs gegründet worden, in 2004 waren es 61.511[15] und im Jahr 2005 60.328.[16] In den Jahren von 2003 bis 2005 sind somit in der Summe 183.636 GmbHs in Deutschland gegründet worden. Die Anzahl der Gründungen von Januar 2003 bis Dezember 2005 ins Verhältnis zur Summe der Analyse von Westhoff gesetzt, ergibt ein Ergebnis von ca. 6. Dies bedeutet, dass auf eine Limited-Gründung ca. 6 GmbH-Gründungen kommen. Das Ergebnis zeigt, dass die Limited in Deutschland eine deutlich zunehmende Verbreitung erfahren hat. Der Vollständigkeit halber muss aber erwähnt werden, dass keine Insolvenzen oder Löschungen in den Daten berücksichtigt wurden.

Vor dem Hintergrund der Analyse, dass bereits schon Ende 2005 30.300 Gesellschaften in Deutschland existierten, erscheint die vom Statistischen Bundesamt registrierte Anzahl von 6.625 Neugründungen für das Jahr 2005 als zu gering. Eine grobe Abschätzung leitet sich aus der Zuhilfenahme des arithmetischen Mittels ab: 30.300 Gesellschaften dividiert durch 3 Jahre ergibt einen Durchschnitt von 10.100 Gesellschaften. Unter Berücksichtigung dessen, dass erst seit dem „Inspire Art“-Urteil vom November 2002 eine gewisse Rechtssicherheit herrscht und der Durchschnitt bei 10.100 Gesellschaften pro Jahr liegt, wird deutlich, dass es beachtliche Unterschiede bezüglich der tatsächlichen Anzahl und der amtlichen Statistik gibt.

Auch die Daten einer führenden Beratungsgesellschaft von Limiteds gehen in dieselbe Richtung. So wurden nach einer Studie[17] der Said Business School Oxford 2003 2.515 Limiteds, 2004 9.617 Limiteds und 2005 11.463 Limiteds in Deutschland gegründet. In der Summe entspricht dies 23.595 Gesellschaften in nur 3 Jahren. Die Analyse von Westhoff zeigt weiterhin, dass 2.600 Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland bereits wieder aufgelöst wurden. Die durchschnittliche Lebensdauer einer Limited betrug demnach nur 24 Monate.

Des Weiteren sind regionale Unterschiede zu beachten. Außerdem zeigt die Analyse von Westhoff, dass die Limited in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen am häufigsten auftrat, während in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg der Limited weniger Beachtung geschenkt wurde.[18] Wie die Grafik[19] zeigt, ist die Limited besonders im weniger kapitalintensiven Dienstleistungssektor angesiedelt.

Auf Grundlage der Daten[20] des Statistischen Landesamtes von Baden-Württemberg, ist nun beispielhaft für Hamburg angeführt, dass die regionale Ausbreitung nicht in Verbindung mit der Stärke des tertiären Sektors steht. Die Bruttowertschöpfung in Hamburg aus dem tertiären Sektor nahm 2005 mit einem Anteil von ca. zwei Dritteln den Spitzenplatz in Deutschland ein. Der Bundesdurchschnitt belief sich auf ca. 50%. Trotz der Neigung zum Dienstleistungssektor der Limiteds und der Stärke Hamburgs im tertiären Sektor ergibt sich ein gegenläufiges Ergebnis, da nach der Ausbreitungsanalyse von Westhoff die Limited in Hamburg weniger verbreitet ist.

Des Weiteren lässt sich der Gründungsboom der Limited nicht in Bezug zu den verschiedenen Landesregierungen setzen. Die Deutschlandkarte zeigt die Landesregierungen mit den jeweiligen Farben der Regierungsparteien.[21] Die Karte und die Ausbreitungsanalyse zeigen, dass es kein einheitliches Muster zwischen der Ausbreitung der Limited und den herrschenden Regierungsparteien in den Bundesländern gibt. Auch lassen sich in den Grundsatzprogrammen der großen Parteien keine Maßnahmen zur Förderung der Limited finden. Es ist auch zu bedenken, dass eine Stärkung einer ausländischen Rechtsform nicht im Interesse Deutschlands sein dürfte.

Sicher lässt sich nach der Ausbreitungsanalyse von Westhoff nur sagen, dass der Gründungsboom der Limited im Norden weniger verbreitet ist als in der Mittelachse Deutschlands. Die Gründe für das verstärkte Auftreten der Limited in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen bleiben spekulativ.

3. Gründe und Gegengründe für die Wahl der Rechtsform Limited

Um die Konkurrenzfähigkeit der Auslandsgesellschaften besser einschätzen zu können, werden nun die wichtigsten Gründe für und gegen die Wahl einer Auslandsgesellschaft betrachtet. Zum Schluss dieses Kapitels werden neutrale Kriterien vorgestellt, die aber häufig als Vor- oder Nachteile propagiert werden.

3.1 Gründe für die Limited

Es ist zu befürchten, dass viele Gründer bei der Wahl der Rechtsform nur an das Nächstliegende denken, insbesondere an Schnelligkeit und Kostengünstigkeit bei der Gründung, welches bei der Limited gegeben ist. Nachteile werden häufig außer Acht gelassen oder nicht richtig eingeschätzt. Dieses fährlässige Vorgehen der Gründer führt dann zu weitreichenden Fehlentscheidungen.

[...]


[1] EuGH, Urteil v. 09.02.1999 (Rs. C-212/97)

[2] EuGH, Urteil v. 05.11.2002 (Rs. C-208/00)

[3] EuGH, Urteil v. 30.09.2003 (Rs. C-167/01)

[4] Vgl. Meilicke, GmbHR 2003, Nr. 14, S. 793-809

[5] Vgl. Zimmer, BB 2003, Nr. 1, S. 1

[6] BGH, Urteil v. 13.03.2003 (VII ZR 370/98)

[7] Vgl. http://www.bmj.de/files/6791254666fee3d2bbdeb9b6d7e9aae8/1236/RefE%20MoMiG.pdf (Abrufdatum: 03.12.06)

[8] Vgl. Westhoff, GmbHR 2006, Nr. 10, S. 525-528

[9] Statistisches Bundesamt, Unternehmen und Arbeitsstätten: Gewerbeanzeigen, Fachserie 2, Reihe 5, Jahresbericht 2005

[10] Vgl. http://www.companieshouse.gov.uk/ddir/dqdet.cgi?P=0450350801 (Abrufdatum: 18.11.06)

[11] Vgl. Westhoff, GmbHR 2006, Nr. 10, S. 525-528

[12] Herr Dr. André O. Westhoff ist Mitarbeiter von Herrn Prof. Dr. Heribert Hirte (LL.M. Berkeley) und Consultant bei der Bosten Consulting Group in Wien.

[13] Unter anderem wurden Gesellschaften in die Analyse einbezogen, deren Firmen die Begriffe „Dienstleistung“, „Handwerk“ oder „Agentur“ enthalten.

[14] Statistisches Bundesamt, Unternehmen und Arbeitsstätten: Gewerbeanzeigen, Fachserie 2, Reihe 5, Jahresbericht 2003

[15] Statistisches Bundesamt, Unternehmen und Arbeitsstätten: Gewerbeanzeigen, Fachserie 2, Reihe 5, Jahresbericht 2004

[16] Statistisches Bundesamt, Unternehmen und Arbeitsstätten: Gewerbeanzeigen, Fachserie 2, Reihe 5, Jahresbericht 2005

[17] Vgl. Schrinner, Handelsblatt v. 01.06.06, Nr. 105, S. 3

[18] Vgl. Westhoff, GmbHR 2006, Nr. 10, S. 525-528

[19] Branchenverteilung der Limiteds in Deutschland: s. Darstellung 1 in Anhang I, S. 16

[20] Vgl. http://www.statistik.baden-wuerttemberg.de/Indikatoren/05_005.asp (Abrufdatum: 23.11.06)

[21] Aktuelle Bundesländerregierungen in Deutschland: s. Darstellung 2 in Anhang II, S. 17

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Details

Title
U. K.-Limited vs. GmbH - Reformierung der GmbH zur Beschränkung des Gründungsbooms der Ltd.?
College
University of Lüneburg  (Wirtschaftsrecht)
Course
Proseminar
Grade
1,3
Author
Year
2006
Pages
22
Catalog Number
V72322
ISBN (eBook)
9783638623650
ISBN (Book)
9783638675345
File size
472 KB
Language
German
Keywords
GmbH, Reformierung, GmbH, Beschränkung, Gründungsbooms, Proseminar
Quote paper
Stefan Gockeln (Author), 2006, U. K.-Limited vs. GmbH - Reformierung der GmbH zur Beschränkung des Gründungsbooms der Ltd.?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72322

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