Arbeitsschutz und Unfallverhütung - Gesetzliche Unfallversicherung und ihre Träger


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

16 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gesetzliche Grundlagen
2.1. Geschichtliche Entwicklung
2.2. Heutige Gesetzesgrundlagen

3. Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung
3.1. Träger der Unfallversicherung
3.2. Wesen der Berufsgenossenschaften
3.3. Versicherter Personenkreis
3.4. Versicherungsfall
3.5. Finanzierung
3.6. Aufgaben

4. Organe der Unfallverhütung
4.1. Funktionsträger des überbetrieblichen Arbeitsschutzes
4.2. Funktionsträger des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes

5. Ausblick

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Organisatorische Abgrenzung - Autonomes und staatliches ArbSchR

Abbildung 2: Duales System der Unfallverhütung

1. Einleitung

Bereits Ende des 18.Jahrhunderts wuchs der Einfluss der Sozialdemokratie und damit die Sorge vor einer Revolution durch unzufriedene Arbeiter. Kaiser Wilhelm I verlangte am 17.01.1881 auf Anraten des Reichskanzlers Otto von Bismarck die Einführung einer Sozialversicherung. D er Reichstag sollte seiner Auffassung nach Gesetze zum Schutz der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter beschließen. In seiner kaiserlichen Botschaft verlangte Wilhelm I insbesondere eine Versicherung der Arbeiter gegen „Betriebsunfälle“. Das Ziel war u. a. die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Betriebsunfälle sollten somit unabhängig von der Verschuldungsfrage von einer gut organisierten staatlichen Behörde entschädigt werden1.

Bis heute ist die gesetzliche Unfallversicherung ein wichtiger Teil des Sozialversicherungssystems in Deutschland. Die Gesetze wurden ständig weiterentwickelt und verändert. Den umfangreichen Ansprüchen der Versicherten stehen heute wachsende Aufgaben und Pflichten der Versicherungsträger gegenüber und Arbeitsschutz beginnt spätestens seit der Verabschiedung des neuen Sozialgesetzbuches VII 1996 bereits bei der Prävention.

Diese Hausarbeit soll den Studierenden der Wirtschaftspsychologie an der Universität Lüneburg, welche sich mit dem Gebiet „Arbeit und Technik“ auseinandersetzen, einen Überblick über bestehende staatliche Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung und der daraus resultierenden Organisation der Unfallversicherungsträger geben. Da es sich um ein sehr umfangreiches Thema handelt legt die vorliegende Ausarbeitung den Schwerpunkt auf die Fragestellung, welche Verpflichtungen die Versicherungsträger haben, wie sie ihre Aufgaben wahrnehmen und durch welche Organe sie dabei unterstützt werden.

2. Gesetzliche Grundlagen

2.1. Geschichtliche Entwicklung

Im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes von 1885 wurden für die Versicherten verdienstabhängige Unfallrenten ab der 14.Woche und medizinische Heilbehandlung als Versicherungsleistungen eingeführt. Des Weiteren entfiel die Beweispflicht des Verunglückten. Die Beiträge wurden zu 100 % vom Arbeitgeber bezahlt und die Berufsgenossenschaften (BG) wurden Träger der Versicherung. Von 1914 bis 1992 regelte die Reichsversicherungsordnung von 1911 die deutsche Sozialversicherung. Frühere Gesetze wurden zusammengefasst und weiterentwickelt. Die Einführung der Hinterbliebenenrente stellte die bedeutenste Neuerung der Ordnung dar2. 1996 trat das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, kurz: Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz (UVEG) teilweise in Kraft. Dieses wird systematisch dem Sozialgesetzbuch als „Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGV VII)“ zugeordnet. Die Vorschriften der Reichsversicherungsverordnung wurden somit in das SGB VII überführt3.

2.2. Heutige Gesetzesgrundlagen

Heute stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die wichtigste Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung dar. So sind z.B. die zuständigen Behörden und das Zusammenwirken mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung in § 21 geregelt: Noch heute ist die Überwachung des Arbeitsschutzes staatliche Aufgabe (§ 21 I ArbSchG) und die zuständigen Landesbehörden sind zur engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet (§ 21 III, IV ArbSchG). Die Unfallversicherungsträger und das Gewerbeaufsichtsamt müssen z.B. Betriebsbesichtigungen absprechen und sich über die wesentlichen Ergebnisse unterrichten (§ 20 I SGB VII). Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich hingegen nach den Vorschriften des SGB VII (§ 21 II ArbSchG). Letztere Aussage gibt den Hinweis, dass das SGB VII ebenfalls eine wichtige Gesetzesgrundlage der heutigen Unfallversicherung ist.

3. Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung

3.1. Träger der Unfallversicherung

Die §§ 114 ff. SGB VII legen fest, wer die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind: Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See- Berufsgenossen- schaft (§ 121 SGB VII) sind nach Gewerbezweigen gegliedert und ihrerseits in Landesverbänden, Bundesverband und Hauptverband zusammengeschlossen. So gibt es z.B. die BG der chemischen Industrie, die Holz- BG und die BG Nahrungs- mittel und Gaststätten. Die Politik strebt aus Kostengründen allerdings an, die derzeitige Anzahl von 26 zu reduzieren. So befinden sich die regional gegliederten Metall- Berufsgenossenschaften zur Zeit in der Fusionsphase während die sieben ebenfalls regional gegliederten Bauberufsgenossenschaften und die bundesweit zuständig gewesene Tiefbau- BG die Fusion bereits vollzogen haben. Weitere Berufsgenossenschaften haben Verwaltungsgemeinschaften gebildet4.

Für die Landwirtschaft gibt es eigene regional gegliederte Berufsgenossenschaften (§ 123 SGB VII). Beispiele sind die BG Niedersachsen- Bremen und die BG Nordrhein- Westfalen. Ihre Anzahl beläuft sich derzeit auf neun einschließlich der Gartenbau- BG.

Des Weiteren gibt es mehr als 30 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden, für Hochschulen, Schulen, Kindergärten und Hilfeleistungsunternehmen wie Feuerwehr, Lebensretter und ehrenamtlich Tätige. Ihre Existenz ist in § 125 SGB VII begründet.

3.2. Wesen der Berufsgenossenschaften

Die Berufsgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, also eine „mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt“5. Während der Privat- autonomie das Prinzip, dass in einer freien Gesellschaft jeder eigenverantwortlich und seinem Willen entsprechend handeln kann (z.B. im Zivilrecht die Vertragsfreiheit) zugrunde liegt, ist ein Hoheitsakt eine Anordnung, die der Staat von oben herab (hoheitlich) beschließt und in der Regel durch Beamte ausführen lässt. Solche Körperschaften finden ihre Hauptanwendung bei staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen6. Die rechtsfähigen Organisationen der Berufsgenossenschaften sind daher Selbstverwaltungsorgane, welche aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert sind. Trotz dieser organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Berufs- genossenschaften Teil der öffentlichen Gewalt. Sie unterliegen daher einerseits der (staatlichen) Rechtsaufsicht, haben andererseits aber auch Möglichkeiten, die privatrechtliche Körperschaften wie Vereine, GmbH oder AG nicht haben: Sie können Beamte ernennen (Dienstherrenfähigkeit), öffentliche Beiträge und Gebühren erheben (Abgabenhoheit), sich eine Satzung geben und schuldhafte Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahnden (Satzungshoheit) sowie Gesetze erlassen (eigene Rechtsetzungskompetenz)7. Des Weiteren sind Berufsgenossenschaften immer paritätisch besetzt.

3.3. Versicherter Personenkreis

Der Gesetzgeber unterscheidet in pflichtversicherte und freiwillig versicherte Personen. Pflichtversichert bedeutet in dieserm Zusammenhang nicht, dass der Versicherte auch die Beiträge zahlt. Die Formulierung verpflichtet die Unfall- versicherungsträger im Versicherungsfall zu leisten. Die Versicherungsbeiträge übernimmt nach § 150 I SGB VII der Arbeitgeber. Kraft Gesetz versichert sind z.B. Arbeitnehmer, Schüler und Studenten, Landwirte, Blut- und Organspender und Auszubildende um nur einige Beispiele zu nennen. Der Personenkreis ist im § 2 SGB VII explizit aufgeführt. Die freiwillige Versicherung, welche in § 6 SGB VII geregelt ist, richtet sich hingegen an Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler und mitarbeitende Ehegatten. Alle Personen sind im Allgemeinen allerdings nicht universell versichert. Die Leistungen der Unfallversicherungsträger sind vielmehr an weitere Voraus- setzungen geknüpft.

3.4. Versicherungsfall

Eine dieser Voraussetzungen ist z.B. die Art des Risikos. Nach § 8 SGB VII zählen Arbeitsunfälle inklusive Wegeunfall zu den versicherten Risiken. Kommt es auf einem Umweg (Abweichung vom direkten Weg zur Arbeitsstätte) welcher genommen wird um Kinder bei einer Aufsichtsperson abzuliefern oder Arbeitskollegen zwecks Fahrgemeinschaft abzuholen zu einem Unfall, so handelt es sich auch hier um einen Wegeunfall (§ 8 II Nr.2 a und b SGB VII).

Berufskrankheiten zählen ebenfalls zu den versicherten Risiken (§ 9 SGB VII).

Voraussetzung ist allerdings, dass diese als solche in der Berufskrankheitsverordnung anerkannt sind (§ 9 I SGB VII). Für die Leistung der Unfallversicherungsträger ist nach § 7 II SGB VII die Schuldfrage unbedeutend. Verbotswidriges Handeln schließt demnach einen Versicherungsfall nicht aus.

Leistungen der Unfallversicherungsträger können nach § 26 I SGB VII sowohl Sachals auch Geldleistungen sein. Erstere sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Pflege sowie Krankenbehandlung (vgl. § 26 II SGB VII). Da „alle erforderlichen Maßnahmen ausgeschöpft werden müssen, um die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen“8umfassen die Sachleistungen der Unfallversicherungsträger weit mehr als die der Krankenkassen. Lohnersatz und Entschädigungsleistungen wie Verletztengeld, Verletztenrente und Hinterbliebenenrente zählen zu den Geldleistungen der Versicherungsträger9.

3.5. Finanzierung

Wie in Kapitel 3.2 erwähnt, haben die Unfallversicherungsträger als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Abgabenhoheit inne. Die Finanzierung geschieht daher über die Beiträge der Mitgliedsunternehmen in einem nachträglichen Umlageverfahren (Jahresbeitrag). Bei den gewerblichen Unfallversicherungsträgern richtet sich die Beitragshöhe nach der Lohnsumme, die an den Arbeitnehmer ausbezahlt wurde (§ 153 SGB VII) und der Gefahrenklasse zu der der Unternehmer veranlagt worden ist. Die Vertreterversammlung jeder gewerblichen Berufs- genossenschaft setzt den Gefahrentarif fest (§ 157 SGB VII). Flächengröße und Anzahl der Tiere bestimmen bei den landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgern die Höhe der Beiträge während bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand die Finanzierung über Steuergelder sichergestellt wird10.

3.6. Aufgaben

Die Rehabilitation und die Entschädigung der Versicherten im Versicherungsfall durch Sach- und Geldleistungen (vgl. § 26 I SGB VII) stellen nur zwei Aufgaben der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen dar. Das 1996 verabschiedete neue SGB VII verpflichtet die Unfallversicherungsträger zur Vorsorge aller Gesundheitsgefahren im Betrieb.

[...]

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Arbeitsschutz und Unfallverhütung - Gesetzliche Unfallversicherung und ihre Träger
Université
University of Lüneburg  (Wirtschaftspsychologie)
Cours
Recht für den Schwerpunkt Arbeit und Technik
Note
1,7
Auteur
Année
2006
Pages
16
N° de catalogue
V72407
ISBN (ebook)
9783638735520
ISBN (Livre)
9783640667543
Taille d'un fichier
480 KB
Langue
allemand
Mots clés
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesetzliche, Unfallversicherung, Träger, Recht, Schwerpunkt, Arbeit, Technik
Citation du texte
Kirsten Oltmer (Auteur), 2006, Arbeitsschutz und Unfallverhütung - Gesetzliche Unfallversicherung und ihre Träger, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72407

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