Der Freiheitsbegriff bei Jean-Jacques Rousseau


Intermediate Examination Paper, 2006

35 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Entwicklung des Freiheitsbegriffs
2.1 Die Freiheit der Menschen im Naturzustand
2.2 Die Idee der Freiheit innerhalb einer Gesellschaft
2.2.1 Die bürgerliche Freiheit
2.2.2 Die moralische Freiheit

3. Grundlagen der neuen Gesellschaftsordnung
3.1 Rousseaus Freiheitsbegriff im Contrat social
3.2 Die Vereinbarung von Freiheit und Gesetz
3.3 Der Zwang zur Freiheit

4. Kritik an Rousseaus Staatskonzept und Freiheitslehre
4.1 Widersprüche und Gefahren in Rousseaus Staatslehre
4.2 Totalitäre Elemente in der rousseauschen Staatslehre und ihre Gegenpunkte
4.2.1 Der Vorwurf Russels
4.3 Liberale Elemente in der rousseauschen Staatslehre
4.3.1 Die liberale Auffassung von Fetscher und Mayer-Tasch

5. Fazit

6. Quellen- und Literaturverzeichnis

Quellen:

Sekundärliteratur

1. Einleitung

Das Verständnis vom Menschen als von Natur aus freies Wesen ist erstmals in der neueren Zeit bei Jean-Jacques Rousseau zur Grundlage der Politik geworden. Seine staatsphilosophische Theorie, die 1762 in seinem Hauptwerk, dem „Contrat social“ erschien, beschäftigt noch heute viele Politikwissenschaftler, Philosophen, Historiker und Staatsrechtler.

In Rousseaus Entwurf einer legitimen, politischen Ordnung ist die Bewahrung menschlicher Freiheit Ausgangs- und Mittelpunkt des gesamten Werkes. Hieraus ergeben sich auch die Probleme: Wie kann die Freiheit in der Gesellschaft existieren, wenn doch das Zusammenleben im Grunde immer eine Beschränkung der persönlichen Freiheit nach sich zieht? Und wie lässt sich daraufhin angesichts des rousseauschen Freiheitsrechts Herrschaft legitimieren?

Die folgende Arbeit beginnt mit der Darstellung des Naturzustandes, in dem die Menschen unabhängig lebten und allein auf ihre Bedürfnisbefriedigung fixiert waren. Durch die Vervollkommnungsfähigkeit der Menschen und die damit einhergehenden Entwicklungen wandelte sich der Naturzustand in einen Konfliktzustand. Daher waren die Menschen gezwungen den Naturzustand zu verlassen und in den Gesellschaftszustand einzutreten. Rousseau hatte eine klare Vorstellung von der Strukturierung einer Gesellschaft, in der die Menschen ihre Freiheit bewahren und sogar zu einer höheren, der bürgerlichen Freiheit, finden konnten.

Daraufhin wird der Gesellschaftsvertrag in seinen wichtigsten Punkten vorgestellt und in Bezug auf seinen Freiheitsbegriff und die Beziehung zwischen Freiheit und Gesetz untersucht. Dazu gehört auch der von Rousseau angesprochene Zwang zur Freiheit, der zur Anwendung kommen soll, falls sich ein Bürger dem „volonté générale“, dem Allgemeinwillen, widersetzt. Dieser Grundsatz in Rousseaus Staats- und Freiheitskonzeption hat zu verschiedenen Interpretationen geführt.

Rousseaus radikale und außergewöhnliche Sichtweise brachte ihm häufig den Vorwurf eines totalitaristischen Ansatzes ein. Es stellt sich nun die Frage, ob man Rousseau trotz seines offensichtlichen Freiheitsgedankens als einen totalitären Vordenker bezeichnen kann, oder ob er wirklich ausschließlich auf die Freiheitsbewahrung der Menschen fixiert war und sich einige Widersprüche einfach als „Denkfehler“ oder terminologische Nachlässigkeiten erklären lassen. Dazu werden die Widersprüche in seiner Staats- und Freiheitslehre dargestellt und die totalitären sowie liberalen Merkmale seiner Theorie aufgezeigt. Da wären beispielsweise die Forderung der Todesstrafe bei Nichtanerkennung der Zivilreligion oder der fehlende Interessenpluralismus. Auf der anderen Seite stehen die Volkssouveränität und das Ansehen des Bürgers als Souverän und Untertan zugleich. Stützend dazu werden die Meinungen von Iring Fetscher, Peter Cornelius Mayer-Tasch, sowie Bertrand Russel vorgestellt.

2. Die Entwicklung des Freiheitsbegriffs

Rousseaus Freiheitsbegriff kann man nicht an einer Definition festlegen. Er ist sehr umfangreich und entwickelt sich in den verschiedenen Stadien der Menschheitsgeschichte. Beginnend mit der natürlichen Freiheit im Naturzustand geht sie über in die moralische, bürgerliche und politische Freiheit, welche zum Gesellschaftszustand gehören.

Doch eines findet man in Rousseaus gesamten Ausführungen über die Freiheit des Menschen: Sie ist Wesensmerkmal, wichtigster Bestandteil des menschlichen Daseins und darf niemanden entzogen werden.[1]

2.1 Die Freiheit der Menschen im Naturzustand

Der Freiheitsbegriff nimmt in Rousseaus Denken eine herausragende Stellung ein. Dies gilt nicht nur für die menschliche Gesellschaft, sondern beginnt schon in seiner Beschreibung des Menschen im Naturzustand („homme naturel“).[2]

Jean-Jacques Rousseau versteht den Naturzustand als vorstaatlichen, vorsozialen und vorkulturellen Zustand der Menschheit.[3]

Die Menschen im Naturzustand sind isoliert lebende Wesen. Sie sind weder gut noch böse, sie haben keinen Begriff von Pflicht oder Tugend und leben daher in einem vormoralischen Zustand.[4] Im Naturzustand hatten die Menschen untereinander nur gelegentlichen und flüchtigen Kontakt und keinerlei Verpflichtungen untereinander.[5] Es existieren keine Familienverbände, kein Eigentum; der Naturmensch ist selbstgenügsam.[6] Auch die Vernunft und die Sprache gehören nicht zu der Natur des Menschen im ursprünglichen Zustand. Die Lebensbedingungen der Menschen erfordern keine Kommunikation und aufgrund der isolierten Lebensweise können sich auch keine sprachlichen Fähigkeiten entwickeln.

Erst wenn die Menschen anfangen Gemeinschaften zu bilden, wird die sprachliche Kommunikation entwickelt, da sie ab diesem Zeitpunkt zum Zusammenleben nötig ist.[7]

Die natürliche Lebensweise der Menschen beschränkt sich auf einfache Bedürfnisbefriedigung, wie Nahrung, Fortpflanzung etc.[8] Sie sind materiell völlig autark und benötigen für ihre Bedürfnisse nicht die Hilfe der Mitmenschen (die Fortpflanzung ausgenommen), daher sind sie frei und unabhängig.[9]

Den Trieb der Menschen für die Erhaltung der Gattung zu sorgen, bezeichnet Rousseau als den ursprünglichen Trieb der Selbstliebe („amour de soi“).[10] Außer der Selbstliebe ist der Mensch mit dem Gefühl des Mitleids („pitie“) ausgestattet. Dieses Gefühl vertritt im Naturzustand die Stelle der Gesetze, Sitten und der Tugend.[11]

Auch wenn sich die Verhaltensweisen von Mensch und Tier im natürlichen Zustand ähneln, nimmt der Mensch eine herausragende Stellung ein. Während die Tiere ihren Instinkten unterliegen, hat der Mensch die Fähigkeit frei handeln zu können.[12] „Der Mensch (…) erkennt sich frei, nachzugeben oder zu widerstehen, und vor allem im Bewusstsein dieser Freiheit zeigt sich die Geistigkeit seiner Seele.“[13]

Eine weitere Fähigkeit des Menschen macht den Unterschied zum Tier noch bedeutsamer: Die Fähigkeit zur Vervollkommnung, die Rousseau „perfectibilité“ nennt. Damit meint er das Vermögen zur Weiterbildung und die Möglichkeit Fähigkeiten neu zu entwickeln.[14]

Unter dem Begriff der natürlichen Freiheit versteht Rousseau die Unabhängigkeit der Menschen voneinander. Dies ist die einzige Art von Freiheit, die der natürliche Mensch besitzen kann. Sie kann es nur dort geben, wo Regeln, Rechte und Verpflichtungen unbekannt sind und dies ist im Naturzustand der Fall.[15]

Die Menschen verfügen durch die Freiheit über ein Recht auf alles was sie brauchen und erreichen können. Diese Art von Freiheit kennt „keine anderen Gesetze, als die Kräfte des Individuums.“[16] Außerdem kennzeichnet die materielle und seelische Autarkie die Freiheit der Menschen im Naturzustand. Sie haben es nicht nötig Anerkennung und Bestätigung von Mitmenschen zu erhalten.[17]

Allerdings ist sich der Mensch im Naturzustand seiner Freiheit nicht bewusst. Ebenso wenig sehen die Menschen, dass sie keinen Herrn/Obrigkeit haben. Sie haben keine Vorstellung von Herrschaft. Weder von der Herrschaft der Menschen übereinander, noch von der über sich selbst. Nur der Mensch in einer gesellschaftlichen Ordnung kann nach Rousseau eine Vorstellung und einen wahren Begriff von Freiheit oder Herrschaft besitzen, wobei er die Freiheit der Menschen im Gesellschaftszustand ganz anders definiert.[18] Trotzdem versteht Rousseau den Begriff der Freiheit von Anfang an als Naturrecht der Menschen.[19]

Dass der Mensch von der Natur abhängig ist, erscheint Rousseau nicht als Unfreiheit. Er unterscheidet zwei Arten der Abhängigkeit: Zum einen diejenige von Dingen, welche natürlich ist und zum anderen diejenige von Menschen, die dem Gesellschaftszustand angehört.[20]

Durch die unaufhaltsame Weiterentwicklung der Menschen entwickeln sich das Sprachvermögen und das Leben in Gemeinschaften. Ausgelöst wird diese Entwicklung durch Naturkatastrophen und dem daraus resultierenden Überlebenskampf. Es bilden sich Familienverbände und Clans. Doch noch herrschen einfache Sozialverhältnisse, die Konkurrenz und Egoismus nicht aufkommen lassen.[21] Die Menschen entwickelten ihre gesellschaftlichen Verpflichtungen, um ihr Leben und Eigentum zu schützen.[22]

Die Weiterentwicklung des Naturzustands nennt Rousseau die „Hirtengesellschaft“ oder das „Goldene Zeitalter“.[23] Auch dort gibt es noch kein Privateigentum und auch keine Abhängigkeit unter den Menschen. Dies ist nach Rousseau der glücklichste und freieste Zustand der Menschheit. Locker gefügte Großfamilien völlig autarker und freier Hirten leben zusammen.[24] Erst der mit dem Ende der Hirtengesellschaft eintretende Bruch der Entwicklung wird von Rousseau als verhängnisvoll angesehen. Dieser beklagte Verfall setzt mit dem Ackerbau und der Arbeitsteilung ein. Privateigentum und Geldwirtschaft entsteht, wodurch die Menschen in eine soziale Beziehung miteinander treten und die Gier nach Besitz und Macht aufkommt.[25] Der moralische Verfall setzt ein, es herrscht Unfreiheit und Ungleichheit unter den Menschen. Die Selbstliebe wandelt zur Selbstsucht und die Menschen entwickelten den Wunsch sich voneinander zu unterscheiden. Es entsteht eine Konkurrenzgesellschaft und die ungleichen Eigentumsverhältnisse sind der Grund für die Entstehung von Gewalt und

Krieg.[26] Die natürliche Freiheit des Menschen ist nun endgültig verloren. Aber durch die Konstituierung einer legitimen politischen Ordnung kann eine bürgerliche Freiheit hergestellt werden.[27]

Im Zweiten Diskurs spricht Rousseau an, dass das Bild des Naturzustandes eine Vision ist. „Wer vom Naturzustand spricht, der spricht von einem Zustand, der nicht mehr existiert, der vielleicht niemals existiert hat und wahrscheinlich nie existieren wird und von dem man sich nichtsdestoweniger zutreffende Begriffe machen muss, um über unseren gegenwärtigen Zustand richtig zu urteilen.“[28]

2.2 Die Idee der Freiheit innerhalb einer Gesellschaft

Rousseau spricht zwar sehr detailliert über die Vision des Naturzustandes, aber seine Philosophie ist nicht auf diese Idealisierung fixiert. Vielmehr ist sie ausgerichtet auf ein freies und glückliches Leben in der Gesellschaft und in einer legitimen Ordnung.[29] Denn durch das Entstehen der bürgerlichen Gesellschaften ist eine Rückkehr in den Naturzustand nicht mehr möglich und auch durch die nun entwickelten Sprachen haben sich die Rahmenbedingungen des menschlichen Lebens komplett verändert. Nach Rousseau ändern sich nicht nur die Möglichkeiten, sondern auch die Notwendigkeiten menschlicher Freiheit[30], denn solange es um die unmittelbare Befriedigung der Lebensbedürfnisse ging, konnte sich jeder alles nehmen was die Natur bot. Im Gesellschaftszustand würde dies auf Widerstand stoßen, wenn sich andere Menschen durch dieses Verhalten in ihrer Freiheit behindert sehen. Deshalb müssen Sitten und Gesetze geschaffen werden, die das Zusammenleben regeln, indem die natürliche Freiheit des einzelnen eingegrenzt und durch eine geregelte Freiheit ersetzt wird.[31]

Für Rousseau bleibt die Freiheit jedes Einzelnen unverzichtbar[32], aber in einer politischen Ordnung müssen die Menschen in eine bürgerliche Freiheit geführt werden.[33]

Diese „wahre“ Freiheit kann nur in einem politischen Gemeinwesen realisiert werden, daher wird die Gemeinschaft der zentrale Punkt in Rousseau Freiheitsbegriff.[34] Dadurch, dass nur die Gesellschaft Freiheit realisieren kann spricht Rousseau davon, dass man erst zum Menschen wird, wenn man Bürger geworden ist. Deswegen macht es keinen Sinn von der Freiheit der Einzelnen zu sprechen, da die wahre Freiheit nur interpersonal realisierbar ist.[35]

Weiterhin kann allgemeine und dauerhafte Freiheit nur erlangt werden, wenn jede Form der Isoliertheit vermieden wird. Denn diese hätte Abhängigkeit und Unfreiheit zur Folge und für Rousseau ist die Freiheit zum einen die edelste Fähigkeit des Menschen und zum anderen kann die Freiheit nicht ohne Gleichheit bestehen.[36]

Ein weiterer Punkt ist die Unveräußerlichkeit der Freiheit. Jeder geht als Teil in der Gesellschaft auf, daher entsteht kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis und jeder bleibt so frei wie zuvor. Außerdem würde auf seine Freiheit verzichten bedeuten, „auf seine Eigenschaft als Mensch, auf seine Menschenrechte, sogar auf seine Pflichten zu verzichten. (…) Ein solcher Verzicht ist unvereinbar mit der Natur des Menschen; seinem Willen jegliche Freiheit nehmen heißt seinen Handlungen jegliche Sittlichkeit nehmen.“[37] Doch ist die Versittlichung der Menschen die Voraussetzung echter Freiheit innerhalb einer politischen Gemeinschaft.[38]

Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft muss als freier Zusammenschluss freier Menschen verstanden werden. Die Menschen müssen darin einen Vorteil sehen, der zugleich ein Vorteil für die Gemeinschaft und für den Einzelnen darstellt. Diese Vorteilhaftigkeit kann aber nur erhalten bleiben, wenn an der Struktur des Zusammenschlusses nichts geändert wird.[39]

In der Frage nach der Art des Vertrages gibt es für Rousseau nur eine Antwort: Es muss ein Gesellschaftsvertrag sein, denn nur der Gesellschaftsvertrag hat das Ziel die Freiheit aller zu erhalten. Eine Art Herrschaftsvertrag hält er für illegitim, denn auch die freiwillige Unterwerfung unter einen Herrscher hält Rousseau für „widernatürlich und absurd“[40], denn nach ihm muss jede Art und Form von Fremdherrschaft vermieden werden.

Der vertragliche Zusammenschluss und dessen Einhaltung beinhaltet allerdings drei Bedingungen: Die erste besteht in der ökonomischen Homogenität der Bürger, also eine soziale Voraussetzung. Darauf folgt eine theoretische Bedingung, die besagt, dass die Bürger die Fähigkeit besitzen müssen, zwischen Einzel- und Gemeinwillen („volonté générale“) unterscheiden zu können, denn nach Rousseau ist der „volonté générale“ höchstes Gebot um die ideale Gesellschaftsstruktur durchführen zu können.[41] Die letzte Voraussetzung bezieht sich auf die moralische Fähigkeit, dass die Menschen sich bei der Gesetzgebung bzw. in der Befolgung der Gesetze nicht von Eigennutz, sondern vom Gemeinwohl leiten lassen. Somit wäre dann das Interesse aller an allen gesichert. Wenn der Großteil der Bürger nicht mehr am Gemeinwohl interessiert ist, ist nach Rousseau die Freiheit verloren und wer diese verloren hat, wird nicht mehr als Mensch behandelt und findet im politischen Raum keinen Ausdruck mehr.[42]

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der neuen Gemeinschaft ist der Appell Rousseaus Extreme zu vermeiden, d.h. beispielsweise weder Bettler noch Reiche in der Gesellschaft zu dulden, denn beide haben die Wirkung die Freiheit zu zerstören. Der Bettler gibt sie Preis, der Reiche eignet sich die Freiheit an. Doch für alle muss ein Mindestmaß an Wohlstand und Bildung gegeben sein; dies komm dem Einzelnen und auch dem Gemeinwohl zugute.[43]

Rousseaus Prinzip bei der Konstituierung dieses Gesellschaftsvertrages ist zusammenfassend die Beantwortung dieser Frage: „Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie zuvor.“[44] Die einzige Art von Herrschaft, die Freiheit in sich birgt, ist ein Vertrag des Volkes mit sich selbst, denn dieser Vertrag kann niemals ungerecht sein, da es unmöglich ist, dass man sich selbst schaden will. Die Vertragsschließenden verbinden sich, ohne sich zu unterwerfen und da sich ihren eigenen Willen zur Regel machen, erhalten sie ihre eigene Freiheit, die Rousseau als bürgerliche Freiheit bezeichnet.[45]

[...]


[1] Sturma, Dieter, 2001, Jean-Jacques Rousseau, München, S. 11

[2] Ebd., S. 88

[3] Herb, Karlfriedrich, 1989, Rousseaus Theorie legitimer Herrschaft, Vorraussetzungen und Begründungen, Würzburg, S. 77

[4] Ebd., S. 77

[5] Wokler, Robert, 1999, Rousseau, Freiburg, S. 55/56

[6] Pelz, Monika, 2005, Der hellwache Träumer – Die Lebensgeschichte des Jean-Jacques Rousseau, Winheim Basel, S. 148/149

[7] Herb, Karlfriedrich, 1989, S. 83

[8] Fetscher, Iring, 1997, Rousseaus politische Philosophie – Zur Geschichte des demokratischen Freiheitsbegriffs, Frankfurt a.M., S. 31

[9] Ebd., S. 33

[10] Herb, Karlfriedrich, 1999, Bürgerliche Freiheit – Politische Philosophie von Hobbes bis Constant, München, S. 41

[11] Pelz, Monika, 2005, S. 148/149

[12] Rousseau, Jean-Jacques, 2001, Diskurs über die Ungleichheit – Discours sur l’inégalité, Paderborn/München/Zürich/Wien, S. 101

[13] Ebd., S. 101

[14] Pelz, Monika, 2005, S. 149

[15] Plamenatz, John, 2000, „Was nichts anderes Heißt, als dass man ihn zwingen wird frei zu sein.“, in: Brandt, Reinhard/Herb, Karlfriedrich (Hrsg.), Jean-Jacques Rousseau – Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts, Berlin, S. 67-82; S. 72

[16] Ebd, S. 73

[17] Fetscher, Iring, 1997, S. 33

[18] Plamenatz, John, 2000, S. 74/75

[19] Herb, Karlfriedrich, 1999, S. 41

[20] Fetscher, Iring, 1997, S. 33

[21] Pelz, Monika, 2005, S. 149

[22] Wokler, Robert, 1999, S. 58

[23] Oberndörfer, Dieter/Rosenzweig, Beate (Hrsg.), 2000, Klassische Staatsphilosophie, Texte und Einführungen von Platon bis Rousseau, München, S. 306

[24] Fetscher, Iring, 1997, S. 40

[25] Zwerger, Armin, 1988, Kompendium Gemeinschaftskunde, Didaktischer Grundriss zu Böhnert u.a., Gemeinschaftskunde, Paderborn, S. 170

[26] Oberndörfer, Dieter/Rosenzweig, Beate (Hrsg.), 2000, S. 306

[27] Ebd., S. 306

[28] Röhrs, Hermann, 1966, Jean-Jacques Rousseau – Vision und Wirklichkeit, Heidelberg, S. 81

[29] Bolle, Rainer, 2002, Jean-Jacques Rousseau, Das Prinzip der Vervollkommnung des Menschen durch Erziehung und die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Freiheit, Glück und Identität, Münster, S. 188

[30] Ebd., S. 89

[31] Ebd., S. 89

[32] Sturma, Dieter, 2001, S. 11

[33] Oberndörfer, Dieter/Rosenzweig, Beate (Hrsg.), 2000, S. 306

[34] Oberparleitner-Lorke, Elke, 1997, Der Freiheitsbegriff bei Rousseau – Rousseaus praktisches System der Freiheit im Kontext der deutschen Transzendentalphilosophie und eines modernen, interpersonalen Freiheitsbegriffs, Würzburg, S. 36

[35] Ebd., S. 37

[36] Rousseau, Jean-Jacques, 2001, S. 237

[37] Rousseau, Jean-Jacques, 2003, Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, S. 11

[38] Fetscher, Iring, 1997, S. 196

[39] Bolle, Rainer, 2002, S. 90

[40] Ebd., S. 93

[41] Bolle, Rainer, 2002, S. 90

[42] Sturma, Dieter, 2001, S. 151

[43] Ebd., S. 154

[44] Rousseau, Jean-Jacques, 2003, S. 17

[45] Fischer, Klaus H., 1991, Die soziologischen und rechtsphilosophischen Grundlagen seines Denkens, Schutterwald, S. 80

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Details

Title
Der Freiheitsbegriff bei Jean-Jacques Rousseau
College
University of Duisburg-Essen
Course
Anthropologie und Staatsauffassung im klassischen und neuzeitlichen Denken
Grade
1,0
Author
Year
2006
Pages
35
Catalog Number
V72730
ISBN (eBook)
9783638634755
ISBN (Book)
9783638793841
File size
549 KB
Language
German
Keywords
Freiheitsbegriff, Jean-Jacques, Rousseau, Anthropologie, Staatsauffassung, Denken
Quote paper
Maren Vossenkuhl (Author), 2006, Der Freiheitsbegriff bei Jean-Jacques Rousseau, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72730

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