Die Entwicklung der Pressefreiheit in der Regierungszeit von Boris Jelzin 1991-1999


Mémoire de Maîtrise, 2007

91 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gesetzliche Rahmenbedingungen
2.1. Die Verfassung vom Dezember 1993
2.1.1. Grundzüge der Entstehung und Wirksamkeit der Verfassung
2.1.2. Medienrechtliche Bestimmungen in der Verfassung und ihre Einschränkbarkeit
2.2. Das Gesetz „Über die Massenmedien“ von 1992
2.2.1. Vorgänger: Das sowjetische Pressegesetz
2.2.2. Inhaltliche Vorschriften des Gesetzes über die Massenmedien
2.3. Das Gesetz „Über das Staatsgeheimnis“ von 1993
2.4. Das Gesetz „Über Information, Informatisierung und den Schutz der Information“ von 1995
2.5. Probleme bei der Durchsetzung der rechtlichen Regelungen

3. Ökonomische Rahmenbedingungen für Massenmedien
3.1. Marktwirtschaftliche Reformen von 1992 und ihre Auswirkungen
3.2. Ökonomische Zensur - „Es ist sehr schwer, arm und gleichzeitig unabhängig zu sein“.
3.3. Einstieg der Oligarchen und Entstehung privater Medienimperien
3.3.1. Die Oligarchen
3.3.2. Wladimir Gusinskij und Media-MOST
3.3.3. Boris Beresowskij und andere Medieninvestoren
3.3.4. Die Oligarchen und ihre inhaltliche Kontrolle der Massenmedien
3.4. Oligarchen, Medien und Politik – die Präsidentschaftswahl von 1996
3.4.1. Ausgangslage
3.4.2. Medien im Wahlkampf – Strategie und Einflussnahme Jelzins
3.4.3. Medien im Wahlkampf – Strategie und Einflussnahme der Oligarchen
3.4.4.Wahlkampf im Fernsehen
3.4.5. Auswirkungen der Wahl auf die Medien

4. Staatliche Einflussnahme auf die Massenmedien
4.1. Machtwechsel und die Massenmedien
4.2. Die Massenmedien unter dem Einfluss von Präsident und Parlament
4.3. Kurzfristige Zensur 1993
4.4. Entstehung staatlicher Medienimperien
4.5. Kontrollinstitutionen über die Massenmedien

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Natürlich herrscht Meinungsfreiheit in Russland. Problematisch wird die Freiheit nur, wenn man seine Meinung gesagt hat.“[1]

Über diese in bitteren Galgenhumor verpackte Einsicht könnte man eigentlich schmunzeln. Doch die Erfahrungen russischer Journalisten zeigen, dass die Lage ernst ist, wie die Ermordung der kremlkritischen Journalistin Anna Politkowskaja im Oktober 2006 nachdrücklich bewiesen hat.

Lange Zeit wurde das russische Mediensystem durch die staatliche Kontrolle geprägt. Dies gilt bereits für die Zarenzeit, in der das russische Zeitungswesen unter Peter dem Großen begründet wurde, genauso wie für die in der Sowjetepoche entstandenen Medien Hörfunk und Fernsehen. In der Zeit des Kommunismus wurde die Presse in hohem Maße dafür genutzt, die russische Bevölkerung im Sinne der KPdSU zu lenken und zu manipulieren. Als dann während der Präsidentschaft Michail Gorbatschows im Sommer 1990 die Zensur der Presse abgeschafft wurde, konnten sich die Medien unter dem letzten Generalsekretär der KPdSU, wenn auch begrenzt, zu einem Mittel der pluralistischen Meinungsvielfalt entwickeln.

Unter Boris Jelzin, der im Juni 1991 zum Präsidenten gewählt wurde, setzte sich Entwicklung hin zu größerer Pressefreiheit im postkommunistischen Russland entscheidend fort. Jelzin selbst bezeichnete sich gar als „Hüter der Pressefreiheit” und sagte: „We will (…) use our strength to defend freedom of the press, freedom of speech and freedom of the mass media. I promise you this as president and guarantor of the Constitution.”[2] Für ihn, so legt dieses Zitat nahe, spielte die Pressefreiheit in Russland eine wichtige Rolle. Doch in wie weit entsprechen diese Worte Jelzins der Realität? Waren die Massenmedien in der Regierungszeit Jelzins tatsächlich frei und unabhängig? Oder gab es, trotz der Abschaffung der sowjetischen Zensur, auch unter Jelzin Einschränkungen der Pressefreiheit? Diesen Fragen geht die vorliegende Arbeit nach.

Zuerst soll der Frage nachgegangen werden, ob eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Massenmedien existierte (Kapitel 2). Es gilt zu untersuchen, ob die Rechtsvorschriften Pressefreiheit und Unabhängigkeit der Medien in Russland garantieren können oder ob die rechtlichen Bedingungen eher zu einer Instrumentalisierung der Medien beitragen. Daher wird in diesem Kapitel auf ausgewählte, in der Regierungszeit Jelzins verabschiedete Gesetze eingegangen, die sich mit Massenmedien beschäftigen. Insbesondere auf das Gesetz „Über die Presse und andere Mittel der Masseninformation“ vom Juni 1990. Formal gesehen ist das russische Pressegesetz eines der liberalsten der Welt und erfüllt wesentliche Forderungen demokratischer, westlicher Staaten bezüglich der Freiheit der Presse. Doch es ist zu hinterfragen, in wie weit sich dies in der Praxis widerspiegelt. So werden auch die anderen Gesetze sowohl inhaltlich dargestellt, als auch analysiert und kritisch bewertet.

Neben den rechtlichen Grundlagen müssen auch wirtschaftliche Voraussetzungen vorhanden sein, die die Pressefreiheit und Unabhängigkeit der Medien gewährleisten können (Kapitel 3). Darum ist zunächst zu untersuchen, welche Auswirkung die marktwirtschaftlichen Reformen auf die Massenmedien hatten und ob die veränderten Rahmenbedingungen die Pressefreiheit erschwerten. Zu Beginn des Untersuchungszeitraums führten die Wirtschaftsreformen und die Preisfreigabe zu großen finanziellen Schwierigkeiten im Bereich der Massenmedien. Dazu trugen unter anderem die Einführung einer Mehrwertssteuer und die höheren Herstellungskosten im Pressewesen bei. In dieser für die Medien schwierigen Zeit begann das Interesse der Privatinvestoren an der Medienbranche: Da der Großteil der Medien dem Konkurrenzdruck eines sich entwickelnden Marktes auf Dauer nicht gewachsen war, blieb ihm nichts anderes übrig, als bei einflussreichen Finanz- und Industriegruppen um Unterstützung zu werben. Der Besitz einer Zeitung wurde für vermögende Geschäftsleute zur „Prestigefrage“[3]. Auch Fernsehen wurde zum Investitionsprojekt für wirtschaftliche Zwecke. Im Weiteren werden daher die wichtigsten Investoren und ihre Medienbeteiligungen vorgestellt, und es wird analysiert, in wie weit sie die ihnen gehörenden Zeitungen und TV-Sender kontrollieren. Besonders deutlich wurde diese Kontrolle während des Präsidentschaftswahlkampfes 1996, wo die Investoren nicht nur wirtschaftliche, sondern auch politische Ziele verfolgten. Diese bestanden darin, die Wiederwahl Jelzins zu sichern und somit die Rückkehr des Kommunismus zu verhindern. In diesem Zusammenhang benutzten sie ihre Medien und schränkten somit deren Unabhängigkeit ein.

Neben den Oligarchen, die ihre Medienimperien zur Durchsetzung eigener Interessen nutzten und die Freiheit der Presse damit einschränkten, übte auch der Staat in der Regierungszeit Jelzins Einfluss auf die Massenmedien aus. In Kapitel 4 werden die Möglichkeiten der staatlichen Einflussnahme auf die Medien untersucht. Dieser Einfluss wurde unmittelbar nach der Machtübernahme Jelzins deutlich. Während des Putsches von 1991 drohten die zu Zeiten von Glasnost errungenen Freiheiten eingeschränkt zu werden. Obwohl sich Jelzin in dieser Zeit als „Hüter der Pressefreiheit“ ausgab, griff er mit dem Verbot einiger kommunistischer Zeitungen auf die alten Methoden zurück. Doch nicht nur der Präsident, sondern auch das Parlament versuchten in dieser Zeit die Medien für ihre Interessen zu instrumentalisieren. Als Folge des Machtkampfes zwischen Präsident und Parlament und der Auflösung des Parlaments führte Jelzin im Jahre 1993 eine kurzfristige Zensur ein. Außerdem soll in diesem Kapitel die Entstehung von staatlichen Medienimperien beleuchtet werden, dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf den Fernsehsendern RTR (Russland-TV) und ORT (Öffentliches Russländisches Fernsehen). Im Anschluss wird die Gründung zahlreicher Medieninstitutionen, die als Kontrollinstanzen fungieren sollen, analysiert. Dazu zählt beispielsweise das Föderale Informationszentrum, dessen Hauptaufgabe die Kontrolle der öffentlich finanzierten Massenmedien und die Aufsicht über die staatseigenen Nachrichtenagenturen war.

In der Schlussbetrachtung werden die Erkenntnisse zusammengefasst. Auf der Basis dieser Erkenntnisse sollen folgende Fragen beantwortet werden: War die rechtliche und ökonomische Situation im Medienbereich so, dass freie und unabhängige Medien existieren können? Waren die staatlichen und die privaten Sender unabhängig, dass man von Pressefreiheit sprechen kann? Oder wurden Medien so eingeschränkt, dass sie dem Staat bzw. einzelnen Oligarchen eher als Instrumente dienten? Es wird also versucht, die Ausgangsfrage nach der Pressefreiheit in Russland in der Regierungszeit Jelzins endgültig zu beantworten.

Die Analyse des Forschungsstandes legt offen, dass die Entwicklung der russischen Massenmedien seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion und die Frage nach ihrer Unabhängigkeit bisher nicht ausreichend untersucht wurden. Viele Autoren beschäftigen sich mit der Zeit der Umbruchsphase 1990/1991 und mit den damals im Bereich Massenmedien stattgefundenen Entwicklungen. Auch die Frage nach der Entfaltung der Pressefreiheit unter Wladimir Putin wird in vielen Monographien und Aufsätzen behandelt. Für den Zeitraum der Regierungszeit Jelzins hingegen liegen nur sehr wenige wissenschaftliche Arbeiten vor, welche die Bedeutung der russischen Medien im Gesamtkontext des politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandels untersuchen. An dieser Stelle ist die Untersuchung „Die Medien im russischen Transformationsprozess – Akteur oder Instrument der staatlichen Politik?“ von Ljuba Trautmann zu nennen, welche einen detaillierten Einblick in die russische Medienwelt seit 1992 bietet. Ebenfalls eine gute Übersicht über die Entwicklungsgeschichte der Massenmedien seit dem Beginn 90er Jahre stellt die Monographie „Macht und Ohmacht der „vierten Gewalt“. Die Rolle der Massenmedien im russischen Transitionsprozeß“ von Sabine Gladkov dar. Im Weiteren sind die Aufsätze von Peter Hübner zu nennen sowie die Untersuchung von Jens Deppe „Über Pressefreiheit und Zensurverbot in der Rußländischen Föderation. Eine Untersuchung über die gesetzliche und tatsächliche Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie“, die sich thematisch sowohl mit den rechtlichen Fragen im Bereich der Massenmedien als auch mit der Rolle der Medien in den politischen und wirtschaftlichen Prozessen auseinandersetzen.

Insgesamt umfasst die in der Arbeit verwendete Literatur Primärquellen in Form von Gesetzestexten (online abrufbar unter www.medialaw.ru), russische und deutsche Zeitungsartikel und Artikel aus Fachzeitschriften (BIOst, der russischsprachigen Zeitschrift Journalist, Wostok) sowie Monographien aus dem deutschen, russischen und amerikanischen Raum, welche die Rolle der Massenmedien im Transformationsprozess behandeln. Das Internet diente ebenfalls als eine informationsreiche Quelle beim Verfassen dieser Arbeit, so beispielsweise die Internetseiten von RadioFreeEurope / RadioLiberty (www.rferl.org) und des Center for Journalism in extreme Situations (www.cjes.ru), sowie die bereits erwähnte Seite www.medialaw.ru, auf der sich Gesetzestexte sowie Onlineausgaben von themenbezogenen Monographien befinden.

2. Gesetzliche Rahmenbedingungen

„The democratic character of laws in the Russian Federation

is usually offset by non-obligatory fulfilment of them. “[4]

Nach dem Zerfall der Sowjetunion wurden in Russland über dreißig Gesetze verabschiedet, die für die Massenmedien relevant sind. Im Folgenden soll auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen eingegangen werden. Die für die Massenmedien bedeutendsten Normen werden dabei aufgeführt und analysiert.

2.1. Die Verfassung vom Dezember 1993

2.1.1. Grundzüge der Entstehung und Wirksamkeit der Verfassung

Die Anfangsjahre des neuen russischen Staates waren durch eine „Doppelherrschaft“ von Parlament und Exekutive bestimmt. Diese Phase, die sich vom Frühjahr 1992 bis zur gewaltsamen Auflösung des Parlaments im Herbst 1993 erstreckte, war durch Verfassungswirren[5] und politische Machtkämpfe gekennzeichnet. Als das Parlament stärker als Gegenpol zum Präsidenten zu agieren begann, löste Jelzin es Ende September 1993 per Dekret auf und zögerte nicht, Anfang Oktober Waffengewalt einzusetzen, um den Widerstand des Parlaments vollends zu brechen.[6] Dieses Vorgehen entbehrte jeder Rechtsgrundlage. Jelzins politisches Vorgehen war im Sinne der geltenden alten Verfassungsordnung rechtswidrig, da der Präsident zur Auflösung des Parlaments nicht befugt war.[7]

Die Arbeiten an einer neuen Verfassung, die im Rahmen der „Verfassungsversammlung“ vom Frühjahr 1993 gute Fortschritte gemacht hatten, wurden im Spätherbst abgeschlossen. Gleichzeitig mit den ersten freien Parlamentswahlen wurde die Verfassung am 12. Dezember 1993 im Rahmen eines Plebiszits angenommen. Allerdings fiel die Zustimmung der Bürger denkbar niedrig aus; die Wahlbeteiligung lag nach dem amtlichen Endergebnis mit 54,8% nur wenig über dem erforderlichen Wert von 50%.[8] Die Verfassungslegitimität war vor allem deswegen prekär, weil gerade unter den politischen Eliten die neue Verfassungsordnung heftig umstritten war. Wie durch die Entwicklungen in anderen Ländern zu erkennen ist, liegt eine wesentliche Voraussetzung für eine demokratische Konsolidierung jedoch gerade im Konsens der politischen Eliten über die Grundordnung des Gemeinwesens. Die Verfassung von Dezember 1993 bestätigte den Sieg des Präsidenten über das Parlament, das während der „Doppelherrschaft“ eine dominierende Position angenommen hatte und in der Lage gewesen war, die Verfassung nach Belieben zu verändern. Jetzt wurde die Position des Präsidenten deutlich gestärkt (er besitzt nicht nur exekutive, sondern auch legislative Kompetenz) und die Möglichkeiten, die im Referendum verabschiedete Verfassung zu ändern, wurden außerordentlich erschwert[9].

Insgesamt betrachtet, stellt die Verfassung ein in sich schlüssiges Dokument dar, das klar demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichtet ist. Damit wurden eine einheitliche Grundlage und rechtliche Ordnung geschaffen. Artikel 1 der russischen Verfassung definiert Russland als demokratischen Rechtsstaat. Nach Art. 15 Abs. 1 besitzt die Verfassung die höchste Rechtsverbindlichkeit zur Durchsetzung individueller Rechte und Freiheiten[10] und gilt als „Oberstes Gesetz“ auf dem gesamten Territorium der Russländischen[11] Föderation.

Im Hinblick auf das Institutionengefüge lehnt sich die Verfassung stark an das Vorbild der französischen Fünften Republik an, betont jedoch noch stärker als diese die Stellung des Präsidenten, während die Rechte der beiden Parlamentskammern, der Staatsduma und des Föderationsrates, vergleichsweise begrenzt sind.[12] Die Verfassung rückt in ihren allgemeinen Bestimmungen ausdrücklich von der früheren kommunistischen Herrschaftsideologie ab,[13] verbietet darüber hinaus jegliches Staatsmonopol auf Ideologie und erkennt den Pluralismus wie den Föderalismus prinzipiell an.[14] Insofern stellt die Verfassung eine klare Zäsur gegenüber dem Sowjetsystem dar, unter anderem indem an erster Stelle die Rechte und Freiheiten des Menschen hervorgehoben werden.

Diese Grundrechte wurden nach dem Vorbild des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland an den Anfang des Textes platziert. Die „Rechte und Freiheiten“ des Menschen sowie deren Einhaltung und Schutz werden als „höchste[…] Werte“ genannt. Der in der Verfassung beinhaltete Grund- und Menschenrechtsteil besteht insgesamt aus 47 Artikeln. Im Vergleich dazu bestehen diese Teile im deutschen Grundgesetz aus 19 und in der UN-Charta aus 30 Artikeln. Die Ausführlichkeit betont die besondere Bedeutung des Grundrechtsteils in der russischen Verfassung.[15] Es wurde nicht nur eine quantitative sondern auch eine qualitative Verbesserung des Grundrechtsteils erreicht: dessen Bestimmungen können nun nur durch ein sehr kompliziertes Verfahren der Verabschiedung einer neuen Verfassung und nicht durch eine einfache Verfassungsänderung vorgenommen werden.[16] Gemäß Art. 16, Abs. 1, Art. 64 und Art. 135 können die Grundrechte nur auf Antrag von 3/5 aller Abgeordneten beider Kammern der Föderalversammlung die Verfassungsversammlung und nicht vom Parlament selbst geändert werden.

2.1.2. Medienrechtliche Bestimmungen in der Verfassung und ihre Einschränkbarkeit

Im Folgenden soll der Inhalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, welche die Massenmedien und die Pressefreiheit betreffen, näher erläutert werden und darauf eingegangen werden, in wie weit diese durch die Verfassung beschränkt werden können.

Artikel 29 VerfRF bildet die Basis für die Existenz freier Massenmedien und Meinungsfreiheit in der russischen demokratischen Gesellschaft. Diese Kommunikationsfreiheiten sind als Menschenrechte formuliert. Demnach genießen sowohl Bürger der Russländischen Föderation als auch Ausländer die im Artikel 29 VerfRF verankerten Rechte. Diese besagen:[17]

1. Jedem wird die Freiheit des Gedankens und des Wortes garantiert.
2. Eine Propaganda oder Agitation, die aus sozialen, rassischen, nationalen oder religiösen Gründen Hass und Feindschaft schürt, ist unzulässig. Die Propaganda einer sozialen, rassischen, nationalen, religiösen oder sprachlichen Überlegenheit ist verboten.
3. Niemand darf gezwungen werden, seine Meinungen und Überzeugungen zu äußern oder diese aufzugeben.
4. Jeder hat das Recht, auf rechtmäßige Weise frei Information zu suchen, zu erhalten, weiterzugeben, zu erzeugen und zu verbreiten. Das Verzeichnis der Nachrichten, die Staatsgeheimnis sind, wird durch Bundesgesetz festgelegt.
5. Die Freiheit der Masseninformation wird garantiert. Eine Zensur ist verboten.

Die im Punkt 1 garantierte Freiheit des Gedankens und des Wortes ist im Zusammenhang mit Art. 28 VerfRF (Gewissens- und Religionsfreiheit) und Art. 44 VerfRF (Freiheit des wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Denkens) zu sehen. Die Freiheit des Wortes bedeutet, dass jegliche Art von Meinungsäußerung und Kritik zulässig ist, unabhängig davon ob sie konstruktiv, negativ oder nur Ausdruck einer ablehnenden Haltung ist.[18] Die Freiheit des Wortes beinhaltet auch die negative Meinungsfreiheit, das Recht seine Meinung nicht zu äußern. Dies ist im Punkt 3 des Artikels 29 verankert.

Art. 29 Punkt 2 VerfRF legt Beschränkungen für die Freiheit des Wortes fest. Dementsprechend ist jede Form von Propaganda und Agitation, die sozialen, rassistischen, nationalen oder religiösen Hass hervorrufen, untersagt. Die Freiheit der Informationsverbreitung ist also eingeschränkt für den Fall, wenn die Information als Propaganda oder Agitation im Sinne des Art. 29 Punkt 2 VerfRF anzusehen ist – Art. 29 Punkt 2 VerfRF stellt somit ein „Abwehrrecht des demokratischen Rechtsstaates“ dar und dient der Verteidigung der demokratischen Grundordnung.[19]

Die Formulierung der im Art. 29 Punkt 4 VerfRF verankerten Informationsfreiheit lässt einige Fragen offen. Hier wird jedem das Recht gewährt, Informationen frei zu suchen, zu erhalten, zu übergeben, herzustellen und zu verbreiten, und zwar „auf jede gesetzliche Weise“. Der Gesetzgeber kann damit die Informationsfreiheit bis zu einem bestimmten Grad (Verhältnismäßigkeitsprinzip, Artikel 55) selbst ausgestalten. Zur Auslegung der Informationsfreiheit ist damit auf das Gesetz „Über Information, Informatisierung und Informationsschutz“ zu verweisen, auf das im weiteren Ablauf der Arbeit eingegangen wird. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 29 Punkt 4 Satz 2 VerfRF zu erwähnen, der die Informationsfreiheit einschränkt und besagt, dass durch ein föderales Gesetz ein Verzeichnis von Daten und Informationen festgelegt wird, die ein Staatsgeheimnis darstellen. Dieses Verzeichnis listet Geheimnisse aus den Bereichen Militär, Außenpolitik und wirtschaftliche Beziehungen, Wirtschaft, Technik und Wissenschaft sowie Aufklärung, Spionage und Verbrechensbekämpfung auf. Insgesamt umfasst es 87 unterschiedliche Arten oder Gattungen von Staatsgeheimnissen, für die jeweils die Gruppe der in Frage kommenden staatlichen Organe (Innenministerium, Verteidigungsministerium, FSB usw.) bestimmt wird, die zur Geheimhaltung bevollmächtigt sind. Die einzelnen Staatsgeheimnisse sind jedoch für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.[20] Art. 41 Punkt 3 und Artikel 42 VerfRF verpflichten die Regierung dazu, Informationen im Zusammenhang mit der Ökologie zu veröffentlichen, wenn eine Bedrohung für Leben oder Gesundheit der Bürger besteht und garantieren das Recht eines jeden auf verlässliche Informationen über die Umwelt. Weitere Informationen, die nicht zu Staatsgeheimnissen erklärt werden dürfen, sind im Gesetz „Über das Staatsgeheimnis“ genauer festgelegt. Das Gesetz wird in einem der weiteren Kapitel dieser Arbeit dargestellt.

Zur Informationsfreiheit lässt sich abschließend sagen, dass sie sich von der Meinungsäußerungsfreiheit dadurch unterscheidet, dass Information keine Bewertung dessen enthält, was sie wiedergibt. Deswegen unterliegt die Informationsfreiheit keinem Vorbehalt wie Art. 29 Punkt 2 VerfRF. Grundsätzlich sind jedoch Einschränkungen im Zusammenhang mit den Rechten anderer zu beachten, wie dem Grundrecht auf Unantastbarkeit der Privatsphäre, auf Schutz der Ehre und des guten Rufes, dem Post- und Kommunikationsgeheimnis sowie dem Verbot, Informationen über das Privatleben einer Person ohne deren Einverständnis zu sammeln, zu nutzen oder zu verbreiten[21].

Neben Artikel 29 ist Art. 15 Punkt 4 VerfRF von zentraler Bedeutung für die Massenmedien und die Pressefreiheit. Dieser Artikel schützt die Arbeit der Massenmedien zusätzlich, indem er allgemein anerkannte Prinzipien und Normen des Internationalen Rechts und internationale Verträge der RF als Bestandteil des Rechtssystems der RF definiert und ihnen in Zweifelsfällen Vorrang vor nationalen Gesetzen einräumt.[22] Im Bezug auf die Pressefreiheit bedeutet das, dass vor allem Art. 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 höchste Rechtsverbindlichkeit hat.

Weitere Artikel haben direkt oder indirekt Einfluss auf die Arbeit von Medien: So garantiert Artikel 8 VerfRF die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit und das Recht auf Eigentum, wodurch die freie Existenz der Massenmedien als Unternehmen gewährleistet wird. Artikel 13 verbietet jede Art von staatlicher Ideologie, so dass Medien in ihrer Berichterstattung nicht durch ideologische Staatsvorgaben eingeschränkt werden. In Artikel 44 Absatz 1 wird das geistige Eigentum geschützt, Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 123 Absatz 1 bestimmen, dass die Sitzungen von beiden Parlamentskammern und von Gerichten öffentlich sein müssen. Nach Artikel 71 liegt die Regulierung der Massenmedien in den Händen der föderalen Regierung.

Die Russische Verfassung beinhaltet neben den vorhin erwähnten speziellen Einschränkungen allgemeine Beschränkungen der Grundrechte, welche in den Artikeln 17 und 55 VerfRF festgelegt sind. Grundsätzlich kann bei den verfassungsmäßigen Beschränkungen der Freiheitsrechte zwischen staatlichen Einschränkungsmitteln und Begründungen für die staatlichen Eingriffe (Einschränkungsgründe) unterschieden werden. Zu den Einschränkungsmitteln gehören verfassungsimmanente und gesetzliche Schranken, wie die Einführung der Zensur, die Beschlagnahme von Eigentum und der staatliche Ausnahmezustand. Einschränkungsgründe sind unter anderem die Bewahrung des inneren oder äußeren Friedens, der Staatsschutz, die Rechte anderer, die öffentliche Moral und der Jugendschutz.[23] Art. 55 Punkt 3 VerfRF enthält eine rechtliche Beschränkung, die für alle in der Verfassung verankerten Grundrechte Geltung hat. Dadurch sind die Grundrechte und damit auch die Pressefreiheit durch einfaches föderales Gesetz einzuschränken, wenn dies „zum Schutze der Grundlagen der Verfassungsordnung, der Sittlichkeit, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, der Sicherstellung der Verteidigung des Landes und der Sicherheit des Staates erforderlich ist.“[24] Durch den Art. 55 Punkt 3 VerfRF wird außerdem das Verhältnismäßigkeitsprinzip verankert, welches besagt, dass der Eingriff in die Grundrechte nicht stärker sein darf als es der Schutz der genannten Rechte rechtfertigt.

Die Russländische Verfassung lässt eine weitere Einschränkung der Grundrechte zu, nämlich im Falle des staatlichen Ausnahmezustandes (Artikel 56 VerfRF). Der Ausnahmezustand ermöglicht es den Regierenden, die zur Sicherung des Staates notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Dabei besteht die Gefahr, dass die Regierung diese Ausnahmesituation missbrauchen könnte und die Grundrechte der Bürger außer Kraft setzen könnte. Der Ausnahmezustand ist damit sowohl ein Mittel als auch ein Grund zur Einschränkung der Kommunikationsfreiheiten.[25] In Artikel 56 Punkt 3 VerfRF sind die Artikel aufgelistet, die Rechte und Freiheiten beinhalten, welche keiner Einschränkung unterliegen.[26] In dieser Liste ist Artikel 29 nicht vorhanden. Die politischen Freiheiten des Artikels 29 VerfRF können somit unter den Bedingungen des Ausnahmezustandes eingeschränkt werden. Damit gewährleistet die Verfassung zwar das Zensurverbot, durch die Regelungen zum Ausnahmezustand wird allerdings Raum für direkte oder indirekte Kontrolle der Massenmedien seitens der Regierung gelassen.

2.2. Das Gesetz „Über die Massenmedien“ von 1992

2.2.1. Vorgänger: Das sowjetische Pressegesetz

Das Gesetz „Über die Massenmedien“[27] stellt ein zentrales Gesetz im Bereich der Massenmedien dar. Es wurde am 27. Dezember 1991 vom Obersten Sowjet der RSFSR verabschiedet und trat am 1. Februar 1992 in Kraft.

Bevor aber zur Darstellung und Analyse des Inhalts dieses Gesetzes übergegangen wird, ist es notwendig zu erwähnen, dass als Grundlage für das „Gesetz über die Massenmedien“ das sowjetische „Gesetz über die Presse und andere Masseninformationen“ von 1990 diente. Dieses Vorgänger-Gesetz erwies sich als „wegweisend für die russische Mediengesetzgebung“[28]. In seiner Endfassung umfasste das sowjetische Pressegesetz 39 Artikel, die auf sieben Kapitel verteilt worden waren. Es verbot die Vorzensur und legte das Recht von Journalisten auf Erhalt von Informationen durch staatliche Behörden fest. Die Veröffentlichung von Gegendarstellungen sowie andere Rechte und Pflichten von Journalisten wurden ebenfalls durch das Gesetz geregelt. Ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg der Liberalisierung des sowjetischen Mediensystems bestand darin, dass auch staatsunabhängige Institutionen und Personen als Gründer einer Zeitung oder eines Radio- oder Fernsehsenders fungieren konnten. Dabei mussten die Medien nicht mehr durch die Partei zugelassen sondern lediglich registriert werden. Außerdem wurde die Nutzung ausländischer Informationsquellen legalisiert. Damit erfüllte das Gesetz von 1990 alle wesentlichen Forderungen demokratischer, westlicher Staaten bezüglich der Freiheit der Presse und wurde sogar als „signifikantestes Einzelereignis in der Entwicklung des sowjetischen Mediensystems seit Lenins Pressedekret“[29] bezeichnet. Allerdings: Trotz seiner liberalen Elemente war das „Gesetz über die Presse und andere Mittel der Masseninformation“ kein Garant für medienpolitische Veränderungen in der Sowjetunion, denn es bestand immer noch die Vormachtstellung der Parteiführung. Das Fernsehen und der überwiegende Teil der Printmedien blieben weiterhin im Besitz von Partei- und Staatsinstitutionen. Darüber hinaus war der immer noch herrschende ökonomische Einfluss des Staates von entscheidender Bedeutung. Die Papier- und Druckkapazitäten sowie die Transport- und Vertriebssysteme befanden sich noch lange unter staatlicher Kontrolle.[30]

Auch die im Pressegesetz verankerte Aufhebung der Zensur bzw. ihre praktische Umsetzung gerieten in die Kritik. Zwar war dem Gesetz nach die Zensur aufgehoben, die zentrale sowjetische Zensurbehörde „glavlit“[31] legte jedoch dem Ministerrat der UdSSR[32] ein Strategiepapier vor, nach dem ihr die Aufsicht über die im Art. 5 des Gesetzes geschützten Geheimnisse übertragen werden sollte. Welche Art und welchen Umfang die Publikationsverbote haben sollten, wurde im Gesetz nicht festgeschrieben, was die Möglichkeit für eine weiterhin bestehende staatliche Kontrolle offen gelassen hat.[33] Dies wurde in dem nachfolgenden Gesetzesentwurf von 1991 geändert, indem der Begriff des Zensurverbots strenger definiert wurde. Das Pressegesetz von 1990 blieb etwa eineinhalb Jahre in Kraft, bis es vom Gesetz „Über die Mittel der Masseninformation“ abgelöst wurde.

2.2.2. Inhaltliche Vorschriften des Gesetzes über die Massenmedien

Das neue Pressegesetz unterscheidet sich zwar inhaltlich kaum von seinem sowjetischen Vorgänger, nach der Ansicht von M. Fedotov war diese „republikanische Variante“ jedoch zum Teil radikaler.[34] An manchen Stellen berücksichtigt es Punkte, die bei der Umsetzung des sowjetischen Gesetztes auf Kritik gestoßen waren.[35] Das GMM ist das grundlegende Gesetz für die russischen Medien und bildet somit die gesetzliche Basis für die Tätigkeit von Journalisten, Redakteuren und Herausgebern von Zeitungen und Zeitschriften sowie Fernseh- und Radioprogrammen. Zugunsten dieses Gesetzes gilt das Prinzip des Vorrangs, das im Art. 5 Abs. 2 GMM verankert ist. Das bedeutet, dass die Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich der Massenmedien aus dem GMM und aus den Gesetzen besteht, die mit diesem übereinstimmen. Andere Gesetze dürfen also dem GMM nicht widersprechen. Bei der Frage der gesetzlichen Sicherung der Pressefreiheit kommt das GMM an der zweiten Stelle nach der Verfassung. Weitere rechtliche Bestimmungen, die die Freiheit der Presse einschränken, sind sowohl mit der Verfassung als auch mit dem GMM abzustimmen.[36] Im Gegensatz zur Verfassung ist es im Falle des GMM einfacher, Änderungsvorschläge einzubringen. Dafür ist eine Mehrheit der Mitgliederstimmen der Staatsduma und des Föderationsrats ausreichend, vorausgesetzt es folgt kein Veto des Präsidenten.[37]

Die auch in der Verfassung durch den Art. 29 verankerte Garantie der Freiheit der Massenkommunikation wird im Art. 1 GMM festgelegt und genauer definiert. Die Informationsfreiheit beinhaltet die Mitteilung von Informationen, ihren Empfang und die Informationsbeschaffung. Das Grundrecht der Freiheit der Massenmedien umfasst die Gründungsfreiheit, das Recht der freien Nutzung und privaten Verfügung über das Massenmedium und das Recht, sich die technischen Voraussetzungen für die Verbreitung von Masseninformation zu schaffen. In Artikel 1 führt das Gesetz also die Freiheit ein, im Medienbereich tätig zu werden, außerdem wird das Recht eingeführt, Massenmedien zu besitzen.

In Art. 2 GMM werden die Begriffe „Masseninformation“ und „Massenmedium“ definiert. Das Gesetz betrachtet Rundfunk und Presse nicht unabhängig voneinander sondern ordnet beide Bereiche in den Bereich der rechtlichen Regelung der Massenmedien. Daher wird ein einheitlicher medienübegreifender Begriff verwendet – Sredstvo massovoj infomacii – Masseninformationsmittel.[38] Inhaltlich umfasst der Begriff Masseninformation die für einen unbeschränkten Personenkreis bestimmten gedruckten, akustischen, audiovisuellen und sonstigen Mitteilungen. Unter Massenmedium ist jede Form der Verbreitung der Masseninformation zu verstehen. Damit ist der Begriff des Masseninformationsmittels relativ weit gefasst und beinhaltet alle denkbaren Medientypen.[39]

Das Massenmediengesetz unterscheidet zwischen dem Gründer eines Massenmediums, dem Herausgeber und der Redaktion. Gemäß Art. 7 GMM können juristische Personen, einzelne Bürger, mehrere Bürger gemeinschaftlich, Unternehmen, Einrichtungen, Organisation und Staatsorgane Massenmedien gründen. Diese gesetzliche Bestimmung, die auch staatlichen Organen erlaubt, ein Massenmedium zu gründen, bedeutet eine gewisse Kontinuität, die sich bis in die sowjetische Zeit zurückverfolgen lässt – auch damals war es für die Parteien, Ministerien und sogar das Parlament möglich, eigene Massenmedien zu gründen. Diese Regelung sorgte in den 90er Jahren für die Verlagerung des Hauptanteils der Massenmedien in den Bereich der privaten Medien und damit auch in staatliche Abhängigkeit.[40]

Zur Gründung eines Massenmediums ist keine Lizenz erforderlich. Der Gründer wird nach rein formalen Kriterien bestimmt. Dem Gesetz nach ist es derjenige, der ein Massenmedium unter einem konkreten Namen registriert und dabei die in Art. 10 GMM festgelegten Angaben macht. Das neue Massenmedium kann sofort nach der Registrierung seine Tätigkeit aufnehmen (Art. 8. Abs. 1 GMM), eine De-Registrierung kann nur aufgrund einer Gerichtsentscheidung erfolgen (Art. 15). Dies bedeutet, dass die Tätigkeit eines Massenmediums nur durch den Gründer selbst oder durch einen Gerichtsentscheid beendet werden kann (Art. 16). Die in den Artikeln 8 bis 17 GMM erhaltenen Vorschriften über die Registrierung der Massenmedien sind im Hinblick auf die Gewährleistung insbesondere der Pressefreiheit jedoch bedenklich. Das Registrierungsverfahren könnte von der zuständigen Behörde missbraucht werden, indem zum Beispiel die für die Registrierung vorgesehene Gebühr nach Belieben geändert werden könnte, was zur Einschränkung der Meinungsvielfalt führen würde.[41] Fernseh- und Radiosender müssen darüber hinaus über eine Lizenz verfügen (Art. 30 und 31 GMM), die von einer „Föderalen Kommission für Fernseh- und Radioübertragung“ vergeben wird. Die Bildung und die Funktion dieser Kommission sollten durch ein entsprechendes Föderationsgesetz[42] geregelt werden (Art. 30 Abs. 2 GMM), das allerdings noch nicht verabschiedet worden ist. Bis zur Annahme eines solchen Föderationsgesetzes war die Lizenzvergabe zunächst dem „Föderalen Dienst Russlands für Fernsehen und Rundfunk“ (FSTR)[43] übertragen. Bis zu seiner Auflösung 1999 unterstand der FSTR als Teil der Exekutive der Regierung.[44] Gemäß einer Regierungsverordnung vom 26. Juni 1999 erfolgt die Lizenzvergabe nun durch eine Ausschreibung. Die Entscheidung darüber wurde von der „Föderalen Ausschreibungskommission für Fernseh- und Rundfunk“ getroffen, die sich aus den Mitgliedern der FSTR zusammengesetzt hatte. Nach 1999 übernahm das neue Ministerium der RF in Angelegenheiten der Presse, des Rundfunks und der Mittel der Massenkommunikation die Lizenzvergabe.[45] Bei der Entscheidung, einem Massenmedium eine Lizenz zu vergeben, stehen das Konzept der Bewerber und deren Finanzmöglichkeiten im Vordergrund. Der Sieger der Ausschreibung erhält eine Lizenz gegen eine einmalige Zahlung für Senderechte, die umgerechnet einige zehntausend US-Dollar betragen kann. Diese Summe wurde eingeführt, um die Teilnahme von Kandidaten zu verhindern, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.[46] Der Betrag soll die staatlichen Ausgaben für die Ausarbeitung der Sendefrequenz sowie die Ausgaben für die Durchführung der Ausschreibung und die Arbeit der Ausschreibungskommission decken. Die einheitlichen Kriterien für die Festlegung dieser Summe wurden allerdings noch nicht festgelegt. Der gezahlte Betrag sollte zwischen dem föderalen Haushalt (60%), dem FSTR und dem Ministerium in Angelegenheit der Presse, des Rundfunks und der Mittel der Massenkommunikation (jeweils 20%) verteilt werden.[47] Die hohe Lizenzgebühr muss kritisch eingeschätzt werden, denn sie führt zu einer Benachteiligung kleiner und mittlerer nichtstaatlicher Sender.[48] Ein weiterer wesentlicher Kritikpunkt an dieser Regelung besteht darin, dass die Lizenzvergabe auf keiner gesetzlichen Grundlage basiert. Bis heute gibt es kein Gesetz, durch das der Bereich elektronischer Medien, Fernsehen und Rundfunk, rechtlich geregelt ist. Als rechtliche Basis gelten hier präsidentielle Verordnungen, die so genannten „ukasy“. Diese werden vom Präsidenten ins Leben gerufen und gelten so lange, bis ein entsprechendes Gesetz vom Parlament verabschiedet wird. So lange entsprechende Normen in Form eines Gesetzes nicht vorliegen, bleibt dem Präsidenten und der Präsidentialadministration daher die Möglichkeit, diesen Themenbereich fast nach Belieben per Dekret zu regulieren. So wurde zum Beispiel dem russischen Sender NTV als Dank für die Unterstützung während der Wahlen durch ein präsidentielles Dekret eine Sendelizenz „geschenkt“.[49] Tatsache ist aber auch, dass die Lizenz genau so schnell annulliert werden kann wie sie vergeben wurde, auch dies geschieht durch eine Verordnung des Präsidenten. Im Parlament wurde ein Gesetzentwurf „Über Fernsehen und Rundfunk“ bereits mehrmals diskutiert, die Entwürfe waren 1995 beziehungsweise 1997 von Duma und Föderationsrat auch angenommen worden, scheiterten jedoch beide Male am Veto des Präsidenten.[50] 1996 war es der Föderationsrat des Russischen Parlaments, der den Gesetzesentwurf ablehnte – und das, obwohl das Gesetz zuvor von ihm gebilligt worden war. Unter den Mitgliedern des Föderationsrates herrschte die Meinung, dass das Gesetz deswegen nicht angenommen wurde, „weil der Regierung nahe stehende Abgeordnete nicht wollten, dass die Rundfunk- und Fernsehsender unabhängiger werden“. Von offizieller Seite hieß es, das Gesetz sei „unvollkommen“ und stelle nicht klar, „wie Fernseh- und Rundfunksender überleben könnten und wie die Aktivitäten und Sendeanstalten lizenziert werden sollten“.[51] Es ist zu fragen, ob der Staat von der Abwesenheit klarer gesetzlicher Regelungen im Bereich der elektronischen Massenmedien und Lizenzvergaberegelung profitiert. Teilweise ist diese Frage mit ja zu beantworten, denn so kann der Staat seine Interessen leichter verfolgen und realisieren: eine Lizenz vergeben oder annullieren, einen neuen staatlichen Sender gründen oder ihn privatisieren. Somit wird dem Staat eine weitere Möglichkeit gegeben, Einfluss auf die Massenmedien auszuüben.

Der Redaktion eines Massenmediums wird durch das GMM eine besondere rechtliche Stellung gewährt. Gemäß Art. 2 Abs. 8 und Art. 19 Abs. 2 GMM kann die Redaktion eines Massenmediums „eine juristische Person, eine Einrichtung, ein Unternehmen, ein einzelner Bürger oder ein Zusammenschluss von Bürgern“ sein. Die Redaktion hat das Recht, ihre „Tätigkeit auf der Grundlage professioneller Selbstständigkeit wahrzunehmen“ (Art. 19 Abs. 1 MMG). Im Gegensatz dazu ist der Gründer eines Massenmediums nicht dazu berechtigt, sich in die herausgeberischen Tätigkeiten der Redaktion einzumischen, ausgenommen in den Fällen, die das GMM, die Redaktionssatzung oder ein Vertrag zwischen dem Gründer und der Redaktion vorsehen (Art. 18 Abs. 3). Durch diese gesetzliche Bestimmung sind erhebliche Schranken der in der Verfassung verankerten Freiheit des Eigentümers, mit seinem Besitz beliebig umzugehen, errichtet worden. Diese Regelung sollte zum einen der Erfahrung von 1991 entgegenwirken, als fast alle Massenmedien ein Teil des staatlichen Eigentums waren, zum anderen sollten dadurch gesetzliche Freiräume für die Tätigkeiten der Redaktionen geschaffen werden.[52]

Den Redaktionen steht unter anderem ein besonderes Auskunftsrecht von Seiten der staatlichen Organe und Institutionen zu. Gemäß Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 GMM können die Redaktionen mündlich oder schriftlich von entsprechenden Amtspersonen Informationen über die Tätigkeit staatlicher Organe und Organisationen sowie gesellschaftlicher Vereinigungen anfordern. Diese sind verpflichtet, die Informationen herauszugeben und haben drei Tage Zeit, die Anfrage zu beantworten. In Art. 40 GMM wird bestimmt, dass eine Auskunft nur dann verweigert werden kann, wenn es sich um gesetzlich geschützte geheime Informationen handelt. In den Artikeln 24, 58 und 61 werden die Verweigerungsrechte und –pflichten der offiziellen Stellen konkretisiert. Wenn diese sich weigern, die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, muss diese Weigerung schriftlich begründet werden, die verweigernde Amtsperson muss genannt werden. Falls eine schriftliche Anfrage innerhalb von sieben Tagen nicht erteilt werden kann, so müssen binnen drei Tagen die Gründe dafür angegeben werden. Insgesamt bietet das Gesetz somit den Redaktionen die Möglichkeit, Druck auf staatliche Behörden auszuüben. In der Praxis allerdings hat dieser legale Druck nicht die erwünschte Wirkung, weil die Normen schwierig zu handhaben sind – die Behörden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verweigern häufig die Auskünfte oder erteilen diese nur politisch genehmen Redaktionen.[53] Viele Fälle von Informationsverweigerung enden daher in langwierigen Gerichtsprozessen. Die meisten Journalisten greifen in der Praxis selten zur Einschaltung der Gerichte, halten aber dennoch diesen Weg für den effektivsten.[54]

Gemäß Art. 23 Punkt 1 und Art. 43 GMM hat ein Bürger oder eine Organisation das Recht, von der Redaktion eines Massenmediums einen Widerruf von veröffentlichen Behauptungen zu verlangen, wenn diese nicht der Wahrheit entsprechen und die Ehre und Würde des Betroffenen verletzten. Wenn die Redaktion die veröffentlichten Behauptungen nicht beweisen kann, ist sie dazu verpflichtet, im entsprechenden Medium einen Widerruf zu veröffentlichen. Der Bürger hat das Recht, selbst einen Widerrufstext zu verfassen, der auch von der Redaktion zu veröffentlichen ist. Wie der Widerruf durchzuführen ist, wird in Art. 44 GMM genau festgelegt: So sollen darin die Behauptungen genannt werden, die nicht der Wahrheit entsprechen, sowie wann und wie sie durch das betroffene Massenmedium verbreitet wurden. Der gedruckte Widerruf soll unter der Überschrift „Widerruf“ im selben Printmedium und in der selben Schriftgröße wie die ursprüngliche Meldung abgedruckt werden und darf diese im Umfang nicht um das Doppelte überschreiten. Falls der Widerruf ausgestrahlt werden soll, muss er zur gleichen Sendezeit und in der gleichen Sendung veröffentlicht werden wie die zu widerrufende Meldung. Problematisch an dieser Regelung ist die Tatsache, dass die Beweispflicht beim Angeklagten (also dem Massenmedium) liegt – im Gegensatz zu westlicher Praxis muss also das Massenmedium nachweisen, dass die veröffentlichten Informationen nicht falsch waren. Zugunsten der Redaktion sieht das Gesetz allerdings vor (Art. 45 GMM), dass sie einen Widerruf verweigern kann, wenn er einen Missbrauch der Freiheit der Masseninformation gemäß Art. 4 GMM darstellt, wenn er einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung widerspricht oder wenn er anonym ist. Die Redaktion hat ebenfalls das Recht, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, die allerdings nicht in derselben Ausgabe des Massenmediums erscheinen darf.

Kapitel 4 des GMM umfasst die Rechte und Pflichten der Journalisten. Art. 47 GMM beinhaltet eine Reihe von Rechten, die den Journalisten gewährleistet werden müssen, damit die Massenmedien das in Art. 38 niedergelegte Recht der Bürger auf Erhalt von Informationen über öffentliche Angelegenheiten erfüllen können. So hat der Journalist unter anderem das verfassungsmäßig und gesetzlich geschützte Recht, Informationen zu sammeln, anzufordern, zu erhalten und zu verbreiten, vorausgesetzt es handelt sich nicht um Staatsgeheimnisse. Diese sind im Gesetz „Über das Staatsgeheimnis“ näher definiert. Im Art. 47 sichert das GMM eine weitere Recherchemöglichkeit zu. Journalisten haben das Recht Gegenden zu besuchen, in denen Naturkatastrophen, Unglücke u.ä. stattfinden. Gegenüber der sowjetischen Informationspolitik im Falle des Reaktorunglücks von Tschernobyl (1986), als die Behörden Informationen zurückhielten und Falschinformationen verbreiteten, stellt die gesetzliche Verankerung dieses Rechts einen deutlichen Fortschritt dar. Wenn man allerdings die staatliche Medienpolitik über den Krieg in Tschetschenien in Betracht zieht, ist die Verletzung der journalistischen Rechte offensichtlich. Im späteren Verlauf der Arbeit wird auf diesen Themenbereich näher eingegangen.

[...]


[1] Ursula Keller: Die Unfreiheit des Wortes, in: Freitag. Die Ost-West-Wochenzeitung vom 06.10.2006. Im Internet abrufbar unter http://www.freitag.de/2006/40/06402701.php (24.02.2007).

[2] The Irish Examiner, Ausgabe vom 28. Dezember 1998, ohne Autorenangabe. Im Internet abrufbar unter: http://archives.tcm.ie/irishexaminer/1998/12/28/fhead.htm (24.02.2007).

[3] Jens Deppe: Russland auf dem Weg zur pluralistischen Gesellschaft, in: Rundfunk und Fernsehen, Heft 1, 1999, S. 43-60, hier S. 55.

[4] Ekaterina Goldfain: The Power of „The Fourth Power“, Beitrag für die Konferenz „Agenda Setting

2000“, im Internet abrufbar unter http://www.agendasetting.com/2000material.php (24.01.2007)

[5] 1992-1993 gab es mehrere Verfassungsentwürfe, die zur Diskussion standen. Neben dem Entwurf, der vom Parlament vorgelegt wurde, gab es noch ein Verfassungsprojekt von Jelzins Rechtsberater und Vizepremier Sergej Schachraj und von Anatolij Sobtschak.

[6] Vgl.: Margareta Mommsen: Wohin treibt Russland? Eine Großmacht zwischen Anarchie und Demokratie, München 1996, S. 162-163.

[7] Ebd.: S. 188.

[8] Vgl.: Sabine Gladkov: Macht und Ohnmacht der „vierten Gewalt“. Die Rolle der Massenmedien im russischen Transformationsprozeß, Hamburg 2002, S. 116. Es war jedoch unklar, wie hoch die endgültige Beteiligung an der Abstimmung ausgefallen war. Laut der Zeitung Isvestija waren die offiziellen Ergebnisse im Vergleich zu den tatsächlich abgegebenen Stimmen viel zu hoch. Vgl. Boris Kagarlitsky (Hrsg.): Russia Under Yeltsin and Putin. Neo-liberal Autocracy, London 2002, S. 89-90.

[9] Vgl.: Margareta Mommsen: Wohin treibt Rußland?, S. 198 und Lilia Shevtsova: Yeltsin´s Russia. Myths and Reality, Washington, D.C. 1999, S. 93-94.

[10] Vgl. Peter Hübner: Pressefreiheit in Russland: Das Recht auf freien Zugang zu Information, in: Berichte des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien (Hrsg), 43/1997, S. 7.

[11] Das Russische unterscheidet im Gegensatz zum Deutschen vom Adjektiv „russisch“ noch die Variante „russländisch“ um Einrichtungen oder Sachverhalte zu beschreiben, die Gesamt-Russland betreffen. Daher gilt im Russischen Sprachgebrauch der Begriff „Russländische Föderation“ und nicht, wie im Deutschen „Russische Föderation“.

[12] Vgl.: Gladkov: Macht und Ohnmacht der „vierten Gewalt“, S. 117.

[13] Prinzipien, die für die Rede- und Pressefreiheit in der Verfassung der UdSSR festgelegt wurden waren: 1. Gebundenheit der Freiheiten an die sozialistische Gesellschaftsordnung; 2. Die Rechte galten nicht für jeden, sondern wurden als Staatsbürgerrechte definiert; 3. Die Medien befanden sich in der Hand des Volkes und damit in Staatsbesitz (vgl. Christian Breunig: Kommunikationsfreiheiten in Osteuropa. Ein aktueller Verfassungsvergleich, in: Osteuropa-Recht. Gegenwartsfragen aus den Rechten des Ostens, Jg. 40, 1994, S. 123 - 137, hier S. 124.

[14] Neben der Anerkennung der politischen Vielfalt und der Parteienvielfalt (Art. 13 Punkt 3 Verf RF) garantiert die Verfassung der Russländischen Föderation die „Vielfalt der Ideologien“ (Art. 13 Punkt 1 Verf RF). Damit drückt die Verfassung eine bewusste Abkehr vom sowjetischen Herrschaftssystem aus.

[15] Vgl.: Gladkov: Macht und Ohnmacht der „vierten Gewalt“, S. 117.

[16] Vgl.: Hübner: Pressefreiheit in Russland, S. 8.

[17] Der Wortlaut der Verfassung ist abgedruckt in: Dietrich Frenzke: Der Wortlaut der russischen Verfassung vom 12. 12. 1993, in: Osteuropa-Recht 40, 1994, S. 292-325.

[18] Jens Deppe: Über Pressefreiheit und Zensurverbot in der Rußländischen Föderation. Eine Untersuchung über die gesetzliche und tatsächliche Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Freiheitengarantie, Hamburg 2000, Kap. 3, 2a). Die Arbeit ist abrufbar unter http://www.russianmedia.de/dissertation.html (10.11.2006)

[19] Ebd., Kap. 3, 2b)

[20] Deppe: Über Pressefreiheit und Zensurverbot in der Russländischen Föderation, Kap. 3, 2a)

[21] Art. 23 und 24 der Verfassung der Russländischen Föderation .

[22] Vgl.: Michail Fedotov: SMI v otsutstvii Ariadny. Popytka juridičeskogo kommentarija v labirinte zakonov i praktiki (Mittel der Masseninformation in der Abwesenheit von Ariadne. Versuch eines juristischen Kommentars im Labyrinth von Gesetzen und Praxis), in: Zakonodatel´stvo Rossijskoj Federacii o sredstvach massovoj informacii, Redaktory-sostaviteli M. Panjarskaja, A. Richter, Serija Žurnalistika i Pravo, Nr. 2, Moskau 1996. Das Buch ist auch im Internet einsehbar unter http://www.medialaw.ru/publications/books/medialaw/comment/index.html (12.11.2006) und Hübner: Pressefreiheit in Russland, S. 8.

[23] Vgl.: Breunig: Kommunikationsfreiheiten in Osteuropa, S. 130.

[24] Art. 55 Punkt 3 der Verfassung.

[25] Vgl.: Gladkov: Macht und Ohnmacht der „vierten Gewalt“, S. 119

[26] Es handelt sich um Art. 20, Art. 21, Art. 23 Punkt 1, Art. 24, Art. 28, Art. 34 Punkt 1, Art. 40 Punkt 1 und Art. 46-54 der Verfassung der Russländischen Föderation, Vgl. auch: Nicholas Daniloff: Yeltsin, the Press, and the New Constitution. Will Glasnost Survive Presidential Power in Russia?, in: Demokratizatsiya. The Journal of Post-Soviet Democratization Volume 2, Nr. 1 (Winter 1994), S. 52-63, hier S. 61.

[27] Zur Vereinfachung im weiteren GMM genannt.

[28] Ljuba Trautmann: Die Medien im russischen Transformationsprozess – Akteur oder Instrument der staatlichen Politik?, Frankfurt am Main 2002, S. 123.

[29] Gladkov: Macht und Ohnmacht der „vierten Gewalt“, S. 54.

[30] Vgl.: Hauke Wendler: Rußlands Presse zwischen Unabhängigkeit und Zensur. Die Rolle der Printmedien im Prozeß des politischen Systemwandels 1990 bis 1993, Münster 1995, S. 69

[31] Russische Abkürzung für „Hauptverwaltung in Angelegenheiten der Literatur und des Verlagswesens“.

[32] Der Ministerrat der UdSSR bildete den Exekutiv- und Verwaltungsbereich der Regierung der Sowjetunion.

[33] Vgl.: Wendler: Rußlands Presse zwischen Unabhängigkeit und Zensur, S. 70.

[34] Fedotov: SMI v otsutstvii Ariadny, Kapitel: Die Vorgeschichte des Gesetzes. M. Fedotov gehörte zu der Gruppe Autoren, die sowohl das sowjetische Pressegesetz als auch seinen Nachfolger verfasst haben (15.11.2006).

[35] Vgl. Silvia von Steinsdorff: Russland auf dem Weg zur Meinungsfreiheit: Die Pluralisierung der russischen Presse zwischen 1985 und 1993, Hamburg 1994, S. 265.

[36] Deppe: Über Pressefreiheit und Zensurverbot in der Russländischen Föderation, Kap. 4, 1.

[37] Ebd.

[38] A.G. Rumyantsev: Gesellschaftliche Funktionen der Medien und ihre rechtliche Ausgestaltung , II 3, 2002. Abrufbar unter: http://www.law.net.ru/ger/llm/index.htm (15.11.2006).

[39] Ebd. II 3 und 4.

[40] Vgl.: Monroe E. Price: Law, Force, and the Russian Media, in: Russian Media Law and Policy in the Yeltsin Decade. Essays and Documents, The Hauge u.a. 2002, S. 31-46, hier S. 35. Zu der Entwicklung staatlicher und privater Medienimperien siehe Kapitel 3.3 und 4.4.

[41] Benno H. Pöppelmann: Journalistische Unabhängigkeit und Selbstkontrolle, in: W. Hoffmann Riem, V. Monachov (Hrsg): Rundfunkrecht in Russland. Auf dem Weg zu einer neuen Medienordnung, Baden-Baden/Hamburg/St. Petersburg, S. 213-235, hier S. 232.

[42] Föderationsgesetze werden mit einfacher Mehrheit von der Duma verabschiedet. Sie müssen vom Föderationsrat bestätigt werden und vom Präsidenten unterschrieben werden.

[43] Unter dem Begriff „Rundfunk“ wird im Russischen nur Hörfunk verstanden und nicht wie im Deutschen die Zusammenfassung von Fernseh- und Hörfunk.

[44] Vgl.: Deppe: Über Pressefreiheit und Zensurverbot in der Russländischen Föderation, Kap. 4,4

[45] Vgl: Pravovije voprosy lizensirovanija teleradiovezhanija (Rechtliche Fragen der Lizensvergabe für das Fernsehen und Rundfunk), Zurnalistika i Pravo, Nr. 27. Abrufbar unter: http://www.medialaw.ru/publications/books/wb-lic/1/1.html (26.11.2006)

[46] So im Beschluss Nr. 698 über die Durchführung des Auschreibungsverfahrens zum Erlangen des Senderechts für die elektronische Medien wie Fernseher und Rundfunk, vgl: Pravovije voprosy lizensirovanija teleradiovezhanija

[47] Ebd.

[48] Vgl.: Deppe: Über Pressefreiheit und Zensurverbot in der Russländischen Föderation, Kap. 4,4

[49] Nähere Information zum Sender NTV und seine Bedeutung während der Regierungszeit Jelzins siehe Kapitel 3.4.

[50] Analiz zakonotvorchestva RF v kontekste prava cheloveka na informaziju (Analyse der Gesetzgebung der Russischen Föderation im Kontext des Rechts des Menschen auf die Information), in: Zurnalistika i Pravo Nr. 17, 1997. Im Internet abrufbar unter: http://www.medialaw.ru/publications/books/inf_right/index.html (28.11.2006), siehe auch Nathalie Kharina: Vogelfrei: im goldenen Staatskäfig: Russland und die Pressefreiheit, in: EPD-Medien, Nr. 37 vom 12.05.2001, Frankfurt/M, S.4-9, hier S. 5.

[51] Vgl. die Angaben bei Anke Schäfer: TV und andere Medien in Russland. Zwischen Aufbruch und Desillusionierung, in: Osteuropa Nr. 48, 1998, S.710-723, hier S. 714.

[52] Ebd. 4, 3.

[53] Vgl. Hübner: Pressefreiheit in Russland, S. 27ff.

[54] Vgl: Ebd, S. 30.

Fin de l'extrait de 91 pages

Résumé des informations

Titre
Die Entwicklung der Pressefreiheit in der Regierungszeit von Boris Jelzin 1991-1999
Université
University of Bonn  (Institut für Politikwissenschaft und Soziologie)
Note
1,3
Auteur
Année
2007
Pages
91
N° de catalogue
V72758
ISBN (ebook)
9783638628211
Taille d'un fichier
807 KB
Langue
allemand
Annotations
Basiert auf deutsch-, englisch- und russischsprachige Literatur.
Mots clés
Entwicklung, Pressefreiheit, Regierungszeit, Boris, Jelzin
Citation du texte
Anna Morozova (Auteur), 2007, Die Entwicklung der Pressefreiheit in der Regierungszeit von Boris Jelzin 1991-1999, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72758

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