Spezielle Rechnungslegungsprobleme bei Fussballvereinen


Hausarbeit (Hauptseminar), 1999

37 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitender Teil
I. Problemstellung
II.Begriffsabgrenzungen
1. Begriff der Rechnungslegung
2. Wesen der Vereine

B. Rechnungslegung der Vereine
I. Anforderungen an die Rechnungslegung von nichtwirtschaftlichen gemein- nützigen Vereinen
1. Privatrechtliche Rechenschaftspflichten
2. Öffentlich-rechtliche Rechenschaftspflichten
3. Anforderungen an die Rechnungslegung speziell bei Fußballvereinen
II. Rechtsnormqualität anzuwendender Rechnungslegungsvorschriften
1. Bindungswirkungen im ideellem Bereich
2. Bindungswirkungen im Profibereich...
III. Rechnungslegungspraxis der Fußballvereine
1. Allgemeine Vorschriften zum Jahresabschluss
2. Unterschiede zum Handelsrecht
a. Die DFB-Geleneralnorm des "true-and-fair-view"
b. Die Bilanz
c. Die Gewinn- und Verlustrechnung
d. Sonstige Rechnungen
IV. Sonderprobleme im Berufsfussball
1. Problem des Bilanzansatzes von Transferentschädigungen
a. Bisherige Bilanzierungspraxis
b. Zulässigkeit der Aktivierung der Spielerwerte aus
handelsrechtlicher Sicht
c. "Bosman-Urteil"
2. Problem der Abschreibungen von Spielberechtigungen
a. Planmäßige Abschreibung
b. Außerplanmäßige Abschreibung
3. Bilanzierung und Bewertung der Forderungen
4. Bewertungsprobleme im Rahmen der Rückstellungen
5. Spezielle Rechnungslegungsprobleme im Hinblick auf die Umwandlung in Kapitalgesellschaften
a. Besonderheiten im Rahmen der Bilanzierung bei Kapitalgesellschaften
b. Internationale Rechnungslegung (IAS/US-GAAP)

C. Zusammenfassung und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

A. Einleitender Teil

I. Problemstellung

Das Ziel der vorliegenden Untersuchung ist die in der Betriebswirtschaftslehre vernachlässigte Rechnungslegung der Vereine aufzugreifen, um speziell auftretende Bilanzierungs- und Bewertungsprobleme hervorzuheben. Aufgrund der vielseitigen Vereinsformen im bestehendem Rechtssystem, wird die Untersuchung auf die Fußball-Bundesligavereine eingeschränkt.

Die Probleme bzgl. der Rechnungslegung von Vereinen ergeben sich insbesondere dadurch, daß im deutschem Rechtssystem kein Sonderrecht für Vereine existiert.[1] In den Betriebs- und Rechtswissenschaften werden Sport- und Unterhaltungsorganisationen immer noch stiefmütterlich behandelt,[2] so daß sich in diesen Branchen ein unzureichendes Rechnungswesen gegenüber Gläubigern und anderen interessierten Dritten gebildet hat. Hinsichtlich des Berufsfußballs existieren nur wenige Literaturbeiträge zur Ausgestaltung der Rechnungslegung, so daß oftmals nur Teilaspekte beleuchtet werden, die gewisse Rechnungslegungsfragen, wie die bilanzielle Vorgehensweise der Spielerwerte im Zuge des „Bosman-Urteils“,[3] umstritten lassen. Die bestehenden Rechtsmängel hinsichtlich Rechnungslegung und Publizität im Rahmen des Vereinsrechts versucht neben dem IdW, hauptsächlich der DFB - als Dachorganisation des deutschen Fußballsports - durch seine verbandsinternen Bestimmungen auszugleichen.[4]

Vor dem Hintergrund der wachsenden Kommerzialisierung der Fußball- Bundesligavereine, die mittlerweile die Größe von mittleren Industrieunternehmen erzielen,[5] erscheint das öffentliche Interesse an den besonderen Rechnungslegungsvorschriften der Fußballvereine als zunehmend berechtigt.

Den Schwerpunkt der nachstehenden Ausführungen wird daher die Rechnungslegung der Lizenzspielerabteilungen bilden. Nicht zuletzt wird aufgrund der laufenden Diskussion um das „Bosman-Urteil“, als auch der künftigen Möglichkeiten der Ausgliederung des Profibereichs in Kapitalgesellschaften[6] die Brisanz der Untersuchung unterstrichen.

II. Begriffsabgrenzungen

1. Begriff der Rechnungslegung

Im Hinblick auf den weiteren Verlauf der Untersuchung sind zunächst die Begriffe Rechnungslegung und Verein zu erläutern. Die Rechnungslegung betreffend stellt sich die grundlegende Frage aus welchen Motiven diese für Unternehmen und damit auch für Vereine überhaupt notwendig erscheint. Die Beantwortung dieser Frage umfaßt vier Motive und zwar soll der Rechnungslegung - neben einer Dokumentations-, Kontroll- und Ausschüttungsbemessungsfunktion - eine Dispositionsfunktion beigelegt werden, um Interessenlagen von internen und externen Jahresabschlußadressaten hinreichend zu genügen. Den internen Informationsadressaten gehört v. a. die Unternehmensleitung an, bezogen auf Vereine und damit auch auf Fußballvereine ist der Vorstand darunter zu fassen, der die wesentlichen Entscheidungen unter zu Hilfenahme der Rechnungslegungsunterlagen trifft. Der dem externen Rechnungswesen interessierter Personenkreis ist jedoch wesentlich weiter gefaßt. Mit ausschlaggebend dafür ist der in der deutschen Rechnungslegung sehr hoch eingestufte Gläubigerschutzgedanke, der den berechtigten Schutzbedürfnissen der externen Unternehmensinteressenten jederzeit hinreichend gerecht werden vermag.[7] Insbesondere sind diesbezüglich Anteilseigner bei börsennotierten Unternehmungen, Kreditgeber, Finanzämter und Lieferanten involviert. Seitens der Öffentlichkeit kann die Offenlegung der Jahresabschlüsse auch ein berechtigtes Interesse entstehen lassen, sofern der Unternehmung bzgl. Größe oder Geschäftstätigkeit enorme volkswirtschaftliche Bedeutung beigemessen werden kann. Zweifelsohne erfüllt die Fußballbranche mittlerweile auch diese Prämisse, wo Spender, Sponsoringpartner und Kreditgeber als potentielle Kapitalgeber im Umfeld auftreten. Die Zielgruppe ist noch um den DFB und um das Finanzamt auszudehnen.[8]

Neben diesen eher betriebswirtschaftlich orientierten Motiven, existiert auch eine rechtliche Begründung für die Aufstellung von Rechnungslegungsgrundsätzen. Maßgebend dafür ist, daß den Unternehmen gewisse Anforderungen gestellt werden, die nur unter zu Hilfenahme einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung erfüllt werden können. Die kodifizierten Rechnungslegungsvorschriften sind u. a. notwendig, um Konflikte zwischen widerstreitenden Interessengruppen zu unterbinden.[9]

2. Wesen der Vereine

Der eingetragene Verein verkörpert sozusagen das „Urbild“[10] einer juristischen Person des privaten Rechts. Eine Legaldefinition für Vereine ist im BGB nicht aufzufinden und so werden beginnend mit den §§ 21 ff. BGB nur allgemeine Vorschriften zum Vereinswesen kodifiziert. Die Bezeichnung „Urbild“ beruht auf dem Organisationsmodell der Vereine, das sich auf zahlreiche juristische Personen des Handelsrechts, wie beispielsweise der AG, GmbH oder der Genossenschaft übertragen läßt. Der Verein entspricht somit einer Körperschaft, die eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt und folglich selbst Träger von Rechten und Pflichten ist, m. a. W. der Verein als solcher kann klagen und verklagt werden. Die dafür notwendige Rechtsfähigkeit erlangen Vereine gem. § 21 BGB i. V. m. § 55 BGB durch die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Charakteristisch für einen Verein ist, daß dieser durch gesetzliche Vorschriften eindeutig bestimmt und organisiert ist. Ausgedrückt wird diese Organisation durch eine körperschaftliche Verfassung (Satzung), die von Organen geprägt ist und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder unter Führung eines Gesamtnamens besteht.[11] Der Vorstand bildet dabei das Hauptorgan, der den Verein gem. § 26 BGB im Rechtsverkehr i. S. e. eines gesetzlichen Vertreters nach außen vertritt.

B. Rechnungslegung der Vereine

I. Anforderungen an die Rechnungslegung von nichwirtschaftlichen gemeinnützigen Vereinen

1. Privatrechtliche Rechenschaftspflichten

Obwohl eingangs bereits schon erwähnt kein Sonderrecht für Vereine besteht, ist aufgrund der geschilderten Bedürfnisse nach Kontrolle und Information sowohl von „innen“ als auch von „außen“ eine Rechenschaftspflicht zur Dokumentation der Vermögens- und Finanzlage und zur Verfolgung der eingesetzten Finanzmittel innerhalb der Vereine erforderlich. Die Rechenschaftspflicht gegenüber interessierten Dritten ist damit aus zweierlei Perspektiven gerechtfertigt, zum einen aus privatrechtlichen und zum anderen auch aus öffentlich-rechtlichen Motiven.[12]

Die privatrechtliche Rechenschaftspflicht leitet sich aus dem § 27 Abs. 3 BGB i. V. m. dem § 666 BGB her und ist vielmehr nur auf die steuerlich begünstigten Tätigkeitsfelder ideeller Bereich und Vermögensverwaltung zugeschnitten. Explizit wird gefordert, daß der Vorstand über seine Geschäftsführung Rechenschaftspflicht gegenüber seinen Vereinsmitgliedern zu erfüllen hat. Insbesondere ist darauf zu achten, daß wenn keine näheren Satzungsbestimmungen existieren, der § 259 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Dieser erstreckt sich allerdings nur auf einer ordentlichen Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der entsprechenden Belege. Auffallend dabei ist, daß im § 259 BGB von „Berechtigten“ die Rede ist, so daß man davon ausgehen kann, daß nur auf Verlangen der Mitglieder der Vorstand zur Rechenschaft tätig wird. Damit bestätigt sich die Behauptung, daß das BGB keine Gläubigerschutzregelungen kennt, die denen des Handelsrechts zumindest hinsichtlich Mindestkapitalausstattung, Bilanzierungspflicht oder Publizität vergleichbar wären.[13]

2. Öffentlich-rechtliche Rechenschaftspflichten

Die öffentlich-rechtlichen Rechenschaftspflichten sind aus steuerlichen Motiven einzuhalten. § 63 Abs. 3 AO fordert speziell für Zwecke der Gemeinnützigkeit eine ordnungsmäßige Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben. Das Problem besteht hier darin, daß der Gesetzgeber nicht ausdrücklich festlegt, inwiefern die Aufzeichnungspflichten den Anforderungen an die Rechnungslegung zu genügen haben, sofern die Vereine nicht bilanzierungspflichtig sind.[14] Diese gesetzlichen Defizite zur externen Rechnungslegung prägen mitunter wesentlich den weiteren Verlauf der nachfolgenden Ausführungen.

3. Anforderungen an die Rechnungslegung speziell bei Fußballvereinen

Um auf die ursprüngliche Thematik der vorliegenden Untersuchung zurückzukommen, stellt sich zunächst die Frage, wie denn die Anforderungen an der Rechnungslegung von Fußball-Bundesligavereinen auszusehen zu haben. Vorerst ist aber aus systematischen Gründen eine Einordnung der Fußballvereine innerhalb der bestehenden Vereinsklassen sinnvoll. Im Anschluß darauf wird man bemüht sein, die für die Bundesligavereine zugeschnittenen Anforderungskriterien zur Rechnungslegung zu erörtern. Bzgl. der ersten Frage ist erstaunlich, daß die Fußballvereine die Vorschrift des § 21 BGB mit der Eintragung im Vereinsregister beachten und demzufolge den nichtwirtschaftlichen Vereinen angehören.[15] Doch seit Jahrzehnten ist bekannt, daß die heutigen Fußballvereine im Bereich des Profisports unumstritten die typischen Merkmale eines wirtschaftlichen Vereins aufweisen und damit eigentlich den ideellen Bereich längst verfehlt haben.[16] Aufgrund der Überschreitung des sog. „Nebenzweckprivilegs“,[17] welches den Vereinen eine gewisse wirtschaftliche Betätigung zur Förderung des ideellen Hauptzweckes und zwar in erster Linie zur Finanzierung des Amateursports zugesteht, dürfte der Fußballverein in heutiger Gestalt als Gesamtverein eigentlich nicht als ideeller Verein geführt werden. Dieses jahrzehntelange Dilemma resultiert aus rechtlichen Defiziten, da in Deutschland eine strikte rechtliche Trennung von ideellem und kommerziellem Bereich im Sport bisher nicht existiert.[18]

Da aber im Berufsfußball die bestehenden Lizenzspielerabteilungen bei weitem das Nebenzweckprivileg übertreffen, werden diese im Rechtsverkehr unumstritten als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu den im übrigen Idealverein behandelt.[19] Aus diesem Grunde sind sämtliche Lizenzspielerabteilungen gebunden den Rechnungslegungsvorschriften des HGB kraft Eintragung gem. § 2 HGB Folge zu leisten.[20] Die dafür erforderliche gewerbliche Tätigkeit wird anhand zahlreicher unternehmerischer Betätigungen am allgemeinen wirtschaftlichem Verkehr bestätigt. Typische Erträge sind z. B. Einnahmen aus dem Verkauf von Fanartikeln (Merchandising), Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten und Gelder aus Fernsehübertragungen. All diese Betätigungen erfordern zwangsweise einen in kaufmännischer Weise ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Der Fußballverein wäre somit einer Registrierung im Handelsregister gem. § 33 HGB zu unterziehen,[21] jedoch sind in der Praxis bisher dafür keine Registereinträge eingegangen.[22]

Das aber die Fußballvereine die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften einhalten ist, neben den steuerlichen Vorschriften, die nachfolgend noch zu erläutern sein werden, primär dem DFB zu verdanken, der aufgrund seiner vorgegebenen Konzepte und Systematiken hinsichtlich der Rechnungslegung eine besondere Überwachungsfunktion den Vereinen gegenüber auferlegt hat. Jeder Fußballverein ist nämlich verpflichtet eine vom DFB im § 5 Ziffer d.) LSt geforderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens vor Saisonbeginn vorzulegen, um am Betrieb der Bundesliga teilnehmen zu können.[23] Die Intention des DFB dazu basiert primär auf Sicherheitsüberlegungen und zwar will dieser sportliche Wettbewerbsverzerrungen möglichst vermeiden, wenn Vereine Frühzeit aus Insolvenzgründen den Spielbetrieb einstellen müßten.[24]

Zu den steuerlichen Vorschriften sei hier nur angefügt, daß sich diese aufgrund der einzuhaltenden handelsrechtlichen Vorschriften bei den Fußballvereinen nur im Rahmen der abgeleiteten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gem. § 140 AO auf den steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieben, sprich der Lizenzspielerabteilungen, auswirken.[25]

II. Rechtsnormqualität anzuwendender Rechnungslegungsvorschriften

1. Bindungswirkungen im ideellem Bereich

Nachdem die gesetzlichen und verbandsrechtlichen Anforderungen der Rechnungslegung von Vereinen dargelegt worden sind, bedarf es jetzt die Bindungswirkungen der Rechnungslegungsvorschriften zu untersuchen. Unter den Bindungswirkungen ist die Rechtsnormqualität anzuwendender Rechnungslegungsvorschriften zu verstehen. Auf die Lizenzspielerabteilung des Fußballvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des übrigen gemeinnützigen Vereins ist der Hauptaugenmerk gerichtet.

Der Fußballverein im Rahmen seiner ideellen Betätigung in der Ausprägung eines Amateurbetriebs unterliegt bekanntlich der Rechnungslegungspflicht nach dem BGB. Eine Rechenschaftspflicht gegenüber externen Personengruppen, wie Sponsoringpartnern, Spendern und anderen Geldgebern ist aus dem BGB nicht zu entnehmen. Die BGB-Vorschriften sind somit im Grundsatz nur auf die interne Rechenschaftspflicht und nicht auf die externe Rechnungslegung und Publizität ausgerichtet.[26] Ob das in dieser Art und Weise gegenüber berechtigten Dritten als gerecht zu verzeichnen ist, wagt man in der Öffentlichkeit stark anzuzweifeln, da das unmittelbare Interesse eines Spenders beispielsweise an der Rechnungslegung über die Verwendung der Mittel doch im Grunde genommen stärker zu gewichten sein müßte als das eines Anlegers, der seine Finanzmittel im Gegensatz zum Spender nur als Anlage und nicht endgültig dem Verein überläßt.[27]

Die Pflicht zur Aufstellung einer ordentlichen Einnahmen und Ausgabenrechnung ist lediglich aus steuerlichen Motiven gewährleistet. Denn bei Verstößen gegen die Gemeinnützigkeitsrechte der AO würde den Vereinen jegliche Form der Steuervergünstigungen durch die Behörden entzogen werden. Um die drohende Steuerpflicht abzuwehren, werden sich diese stets bemühen - als Nachweis für ihre Gemeinnützigkeit - den Vorschriften des BGB Folge zu leisten.[28]

2. Bindungswirkungen im Profibereich

Im Profibereich sind die Bindungswirkungen, den an den Verein gestellten Anforderungen weitaus stärker ausgeprägt, als im Amateurbereich. Das die Lizenzspielerabteilungen gesetzliche Vorschriften einhalten, ergibt sich zum einen aus den steuerrechtlichen Vorschriften als auch aus den vom DFB herausgegebenen Bestimmungen. Die Beachtung der steuerlichen Vorschriften erscheint in Anbetracht der Anfertigungen der Steuererklärungen für die Vereine - als zentrale Grundlage der Besteuerung - als unerläßlich. Bei Mißachtung der Steuergesetze z. B. bei Fehlen ordnungsgemäßer Bücher bzw. Aufzeichnungen könnte der Lizenzspielerabteilung das Finanzamt u. U. eine Gewinnschätzung nach § 162 AO auferlegen, es sei denn die Besteuerungsgrundlagen wären auf andere Art und Weise ermittelbar. Im Extremfall könnte dieses Verhalten auch straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.[29]

Bei den DFB-Bestimmungen, die ebenfalls bindend für Fußballvereine sind, erscheint zunächst fragwürdig, ob eine DFB-Regelung den Charakter einer Rechtsnorm entsprechen vermag. Die Antwort dazu ist in Anlehnung an das Lizenzierungsverfahren zu suchen. Der Verein muß wegen seiner Lizenzspielerabteilung zunächst zweierlei Verträge erfüllen, um dem Ziel der Beteiligung an der Bundesliga entgegenzusteuern. Neben dem Arbeitsvertrag mit dem jeweiligen Spieler ist, wie bereits angesprochen, auch ein Vertrag nach den Bestimmungen der §§ 4ff. LSt mit dem DFB abzuschließen, so daß die Teilnahme am Ligabetrieb gesichert wird. Die zentrale Prämisse zur Vertragserfüllung und implizit zur Einhaltung der handelsrechtlichen Vorschriften stellt wohl, neben der

sportlichen Qualifikation, der bereits erwähnte Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins gem. § 5 Ziffer d.) LSt dar. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann aber nur anhand geprüfter ordnungsgemäßer Jahresabschlüsse nachgewiesen werden. Diese sind wiederum lediglich nur mit kontinuierlichen Aufzeichnungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu bewerkstelligen. Folglich ist daraus eine Buchführungspflicht für den Bilanzierenden abzuleiten, so daß einem sachverständigen Dritten die Möglichkeit offenbart wird sich in einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und Lage der Vereine zu beschaffen. Die Rolle eines sachverständigen Dritten nimmt hier, zum einen der WP und zum anderen der DFB im Rahmen der Jahresabschlußprüfung, ein.[30] Das vom DFB selbstgeschaffene Lizenzspielerstatut, die Satzungen und Ordnungen, sowie die von dem DFB-Organen getroffenen Entscheidungen haben aus diesem Grunde eine bindende Wirkung für Spieler und Vereine. So verwundert es nicht, wenn der DFB im Rahmen des Fußballsports sogar als „Monopolist“[31] bezeichnet wird, obwohl eine gesetzliche Bestätigung dazu nicht ausdrücklich besteht.

Zu kritisieren ist hier aber wieder die fehlende gesetzliche Publizitätspflicht der Rechnungslegung im Rahmen des Vereinsrecht und so äußerte sich ein Bundesligaverein nach einer schriftlichen Anfrage auf die Aushändigung des Jahresabschlusses, daß diesen nur der Steuerberater, das Finanzamt und der DFB zu sehen bekommt. Ob diese Einstellung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern angesichts der hohen wirtschaftlichen Stärke der Vereine gerecht wird, muß an dieser Stelle nochmals stark bezweifelt werden.[32]

III. Rechnungslegungspraxis der Fußballvereine

1. Allgemeine Vorschriften zum Jahresabschluß

Die Lizenzspielerabteilung eines Fußballvereins ist gem. Anhang 2 zum LSt grundsätzlich verpflichtet den Jahresabschluß für den Gesamtverein aufzustellen, so daß wenn Teilbilanzen in Anbetracht übriger Sportabteilungen aufgestellt werden, diese dann für Zwecke des Jahresabschlusses zusammenzufassen sind.[33] Wegen der Abweichung des Kalenderjahres vom Wirtschaftsjahr wird im Berufsfußball, welches typischerweise mit dem 30.06. eines Jahres beginnt, zusätzlich ein Zwischenabschluß zum 31.12. erstellt. Ferner wird vom Bilanzierendem verlangt, daß dieser eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Planergebnisrechnung und einen Finanzplan aufstellt. Somit sind die vom DFB geforderten Bestimmungen hinsichtlich Umfang und Inhalt der Rechnungslegung wesentlich weiter gefaßt sind, als die bei Kapitalgesellschaften gem. §§ 264 ff. HGB vergleichsweise erforderlich wären.[34] Die DFB-Systematiken weichen z. T. bewußt von den handelsrechtlichen Vorschriften ab, um besondere Gegebenheiten im Berufsfußball hervorzuheben.

2. Unterschiede zum Handelsrecht

a. Die DFB-Generalnorm des „true-and-fair-view“

Ein konkretes Beispiel, das die unterschiedlichen Zielsetzungen des HGB und der DFB- Regelungen hervorhebt, ist aus Anhang Nr.2 zum LSt ableitbar. Gem. Anhang Nr. 2 zum LSt ist die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grundsätzen - also nach den §§ 242 ff. HGB - aufzustellen. Der explizite Verweis auf die §§ 242 ff. HGB klammert bewußt die §§ 238- 241 HGB aus der DFB-Systematik heraus. Konkret sind hier neben den Buchführungspflichten, die Pflichten zur Führung von Handelsbüchern, die Pflichten zur Aufstellung eines Inventars und die Inventurvereinfachungsverfahren vernachlässigt worden. Hierzu bedarf es einer grundlegenden Erklärung, da die Buchführungspflichten im Grunde genommen unentbehrlich für die Bilanzaufstellung nach § 242 HGB sind. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, wie eine Bilanz zum Schluß oder zu Beginn eines Wirtschaftsjahres erstellt werden kann, ohne dabei die Buchführungspflichten nach § 238 ff. HGB einzuhalten. Die Mißachtung der Buchführungspflicht würde schließlich eine Verletzung der GoB implizieren,[35] insbesondere hätte man dann gegen die Grundsätze der Klarheit, Vollständigkeit und Richtigkeit verstoßen. Folglich wäre auch der „True-and-fair-view“-Grundsatz, der die zentrale „DFB-Generalnorm“ für die Lizenzspielerabteilungen bildet,[36] hinreichend gefährdet. Es heißt nämlich im Anhang Nr. 2 zum LSt wörtlich:[37]Der Jahresabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Vereins zu vermitteln. Reichen diese Grundlagen nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Vorsatzes zu vermitteln, so sind zusätzliche Angaben zu machen.“

Ein Verweis zur Führung von Buchführungspflichten, der wie beispielsweise gem. § 264 Abs. 2 HGB für Kapitalgesellschaften ausdrücklich gefordert wird, ist der DFB- Generalnorm nach nicht kodifiziert. Das aber der Jahresabschluß den Buchführungspflichten nachkommt, wird auch ohne einen expliziten Verweis entsprochen, denn eine Unterlassung der Buchführungspflicht würde eindeutig gegen die GoB verstoßen.

Die zweite zu klärende Frage ist, warum die Inventurvorschriften in den DFB-Systematiken vernachlässigt werden. Eine plausible Antwort ist nur unter Berücksichtigung der DFB-Interessen im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse zu suchen. Das Generalziel des DFB beruht nämlich darin, daß durch seine Kontrollmaßnahmen die wirtschaftliche Lage der Fußballvereine so genau wie möglich abgebildet wird, damit

der „true-and-fair-view“-Grundsatz hinreichend zum Tragen kommt. Dem im Handelsrecht dominanten Gläubigerschutzdenken wird im Bereich des Fußballsports daher keine bedeutsame Beachtung verliehen,[38] was auch entsprechenden Niederschlag in den Abschlußbilanzen nach sich zieht. Wenn der Verein gewisse Inventurvereinfachungen bzgl. Menge und Wert in Anspruch nehmen würde, so könnte dies u. U. das tatsächliche Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Vereins verzerren und die Höhe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Aus diesem Grunde wird die ursprüngliche Aufgabe der Inventur als Instrument zur Vermögensfeststellung zum Schutze der Gläubiger in den DFB-Regelungen nicht erwähnt.

Ein weiteres plastisches Beispiel, welches den Unterschied zwischen den HGB-Vorschriften und den Vorschriften des DFB unterstreicht ist, daß im LSt keine explizite Erstellung eines Anhangs als Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses gefordert wird.[39] Man verweist diesbezüglich nur auf zusätzliche Angaben, die erforderlich sind, um der „True-and-fair-view“-Prämisse gerecht zu werden.

b. Die Bilanz

Die Bilanz hat grundsätzlich den Vorschriften des § 266 HGB zu entsprechen, wobei sich diese in gewissen Punkten den Erfordernissen des Berufsfußballs anzupassen bzw. zu erweitern hat.[40] Auf detaillierte Gliederungspunkte kann hier verzichtet werden, da zum einen die Bilanz zusammen mit der GuV-Rechnung explizit im nachstehendem Anhang aufgeführt ist[41] und zum anderen noch eine tiefergehende Analyse in Anlehnung an die umstrittene Bilanzierung der Spielerwerte folgen wird.

[...]


[1] Vgl. Galli (1997), S. 115.

[2] Vgl. Littkemann/Sunderdiek (1998a), S. 253.

[3] Vgl. Gutzeit/Reimann (1996), S. 366.

[4] Vgl. Galli (1997), S. 132.

[5] Vgl. Littkemann/Sunderdiek (1998b), S. 457.

[6] Vgl. Horeni (1998), S. 43.

[7] Vgl. Gräfer/Sorgenfrei (1997), S.39.

[8] Vgl. Galli (1997), S. 72-73.

[9] Zum Begriff der Rechnungslegung vgl. Coenenberg (1997), S. 8-11.

[10] Vgl. Hoffmann (1995), S. 10.

[11] Vgl. Märkle (1995), S. 19.

[12] Vgl. Galli (1997), S. 72-74.

[13] Vgl. Steinbeck/Menke (1998a), S. 227.

[14] Vgl. Gierlich (1997), S. 6818.

[15] Vgl. Fuhrmann (1995), S. 12.

[16] Vgl. Knauth (1976), S. 97.

[17] Vgl. Fuhrmann (1995), S. 12.

[18] Vgl. Galli (1997), S. 42.

[19] Vgl. Hopt (1991), S. 779.

[20] Vgl. Littkemann/Sunderdiek (1998a), S. 254.

[21] Vgl. Littkemann/Sunderdiek (1998a), S. 254.

[22] Vgl. Fuhrmann (1995), S. 13.

[23] Vgl. Littkemann/Sunderdiek (1998a), S. 254.

[24] Vgl. Galli (1997), S. 291.

[25] Vgl. Littkemann/Sunderdiek (1998b), S. 458.

[26] Vgl. Stellungnahme HFA (1995), S. 699.

[27] Vgl. Sauer/Luger (1997), S. 57.

[28] Vgl. o. V. (1998), S. 3.

[29] Vgl. Coenenberg (1997), S. 54.

[30] Vgl. Galli (1997), S. 203.

[31] Vgl . Malatos (1988), S. 47.

[32] Vgl. Littkemann/Sunderdiek (1998b), S. 459.

[33] Vgl. http://www.dfb.de/dfb-info/interna/statuten/lizenzspielerstatut.html, Stand: Oktober 1998.

[34] Vgl. Galli (1997), S. 288.

[35] Vgl . Coenenberg (1997), S. 35.

[36] Vgl. Galli (1997), S. 177.

[37] Http://www.dfb.de/dfb-info/interna/statuten/lizenzspielerstatut.html, Stand: Oktober 1998.

[38] Vgl. Galli (1997), S. 291.

[39] Vgl. Galli (1997), S. 177-178.

[40] Vgl. http://www.dfb.de/dfb-info/interna/statuten/lizenzspielerabteilung.html, Stand: Oktober 1998.

[41] Hierzu siehe Anhang, S. 24-30.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Spezielle Rechnungslegungsprobleme bei Fussballvereinen
Hochschule
Universität Duisburg-Essen  (Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung)
Note
2,3
Autor
Jahr
1999
Seiten
37
Katalognummer
V7303
ISBN (eBook)
9783638146098
ISBN (Buch)
9783638720960
Dateigröße
630 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Spezielle, Rechnungslegungsprobleme, Fussballvereinen
Arbeit zitieren
Slavisa Starcevic (Autor:in), 1999, Spezielle Rechnungslegungsprobleme bei Fussballvereinen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7303

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