Weltrepublik oder Völkerbund? Zur Konzeption von supranationaler Staatlichkeit in Immanuel Kants "Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf"


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2006

59 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
„Biegt man das Rohr zu stark, so bricht’ s, und wer zu viel will, der will nichts“ (Kant 2005: 32)

2. Grundlagen
Kants Rechtsphilosophie und der Rechtsfrieden

3. Weltrepublik oder Völkerbund? Die Positionen verschiedener Autoren zu Kants Konzeption von supranationaler Staatlichkeit
3.1 Für die Idee einer Weltrepublik
Die Positionen von Otfried Höffe, Wolfgang Kersting, Heinrich Schneider und Matthias Lutz-Bachmann
3.2 Für die Idee eines Völkerbundes
Die Positionen von Wade Huntley, James Bohman, Ernst-Otto Czempiel, Jürgen Habermas, Volker Pesch, Andrew Hurrel und Hanne-Margret Birckenbach
3.3 Für und Wider
Kurze Zusammenführung der unterschiedlichen Autoren-Positionen

4. FürWeltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eing Kants Völkerbund und dessen Vorzüge
4.1 Die Präliminarartikel
Negative Bedingungen und ein vorläufiger Frieden
4.2 Die Definitivartikel
Positive Bedingungen und die Möglichkeit eines ewigen Friedens
4.2.1 „Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden:
Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein“ (Kant 2005: 9/10)
4.2.2 „Zweiter Definitivartikel zum ewigen Frieden:
Das Völkerrecht soll auf einem Föderalismus freier Staaten gegründet sein“ (Kant 2005: 16)
4.2.2.1 Völker als Staaten
4.2.2.2 Das Recht der Völker
Zu Kants Begriff des Völkerrechts
4.2.2.3 Warum das negative Surrogat?
4.2.2.4 Die Natur als Vermittlerin
4.2.3 „Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden:
Das eschränkt sein“ (Kant 2005: 21)

5. Schluss
Kant als Visionär des Realisierbaren

1. Einleitung

„Biegt man das Rohr zu stark, so bricht’ s, und wer zu viel will, der will nichts“ (Kant 2005: 32)

Im Jahr 1795 veröffentlichte Immanuel Kant ein Werk, das sich sowohl durch seinen revolutionären Inhalt als auch durch seine kurze und prägnante äußere Form auszeichnet. Dieses Werk ist auch heute, mehr als 200 Jahre nach seiner Erstveröffentlichung, bestechend aktuell und hat immer noch nachhaltigen Einfluss auf Philosophen, Staats- und Völkerrechtler, Politiker und Politikwissenschaftler.

Der philosophische Entwurf „Zum ewigen Frieden“ war ein Novum auf dem Gebiet der Philosophie. Erstmals wurde der Friede zum „philosophischen, nicht mehr theologischen Grundbegriff und hat seinen Schwerpunkt in der Rechts- und Staatsphilosophie“ (Höffe 2001: 165). Gleichzeitig stellte Kant mit seinem philosophischen Entwurf unter Beweis, dass er auch ein ernst zu nehmender Philosoph des Politischen war. „Seinen Ruhm, auch ein politischer Autor zu sein, ein großer Philosoph und zugleich bedeutender Schriftsteller des Politischen, verdankt er einem Text, (…) der zur Michaelismesse (29. September 1795) veröffentlichten Abhandlung „ Zum ewigen Frieden “ (Höffe 2004: 5). Immanuel Kants Entwurf ist eine philosophische Abhandlung über die Erreichbarkeit des ewigen Friedens und keine konkrete Handlungsanweisung für Politiker. In seinem kurzen Vorwort zu „Zum ewigen Frieden“ verdeutlicht Kant daher auch, dass „hinter seinen auf gut Glück gewagten und öffentlich geäußerten Meinungen nicht Gefahr für den Staat zu wittern“ (Kant 2005: 3) sei. Er möchte sich vielmehr „hiemit in der besten Form wider alle bösliche Auslegung verwahrt wissen“ (Kant 2005: 3).

„Zum ewigen Frieden“ erschien zu einer Zeit, in der sich die republikanische Staatsform sowohl in den Vereinigten Staaten als auch im Nachbarland Kants, Frankreich, zu etablieren begann. Obwohl man weiß, dass Immanuel Kant sich stark für die revolutionären Vorgänge in Frankreich interessierte, lehnte er aber in Deutschland „einen Sturz der traditionellen Machtträger entschieden ab und postulierte lediglich eine Umwälzung im bloßen Denken“ (Grab 1996: 27/28). Er gehörte sicher eher zu einer „gemäßigten Gruppe, die Reformen mit Hilfe der staatlichen Autorität“ (Cavallar 1992: 75) umsetzen wollte, als zu einer Gruppe radikaler Republikaner.

Seine revolutionär neuartige Friedensschrift machte ihn jedoch, trotz seiner skeptischen Haltung hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Revolution in Frankreich, weit über die Grenzen seines Heimatlandes bekannt und mehrte seinen Ruhm im Ausland. So veröffentlichte etwa der französische „Moniteur“ eine „wohlwollende Rezension, und noch 1795 kamen in Königsberg und Bern französische Übersetzungen heraus“ (Cavallar 1992: 75).

Die Initialzündung für das Entstehen der Schrift wird häufig im Baseler Frieden vom April 1795 gesehen. „Mit seinem ‚philosophischen Entwurf’ Zum ewigen Frieden (…) reagiert Kant 1795 (…) auf den Abschluss des Baseler Friedens, mit dem sich Preußen aus der Koalition gegen Frankreich verabschiedet hatte“ (Pesch 2003: 130). Auch Georg Cavallar betont die Verbindung von Kants Friedensschrift und dem in Basel geschlossenen Frieden. So scheine Kant „die Freude über den Baseler Frieden geteilt zu haben, obwohl er sich kaum über den Anlaß seiner Friedensschrift äußerte“ (Cavallar 1992: 6).

Kants berühmte Friedensschrift „Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf“ soll Gegenstand meiner wissenschaftlichen Arbeit im Fach Politikwissenschaft zur Zulassung zur wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien sein. Dabei möchte ich der Frage nachgehen, ob Kants philosophische Abhandlung sich zu schnell mit einer “einfacheren“ Lösung, dem „negativen Surrogat eines den Krieg abwehrenden (…) Bundes“ (Kant 2005: 20), zufrieden gibt, ihre Vollendung aber eigentlich in einer Weltrepublik finden müsste. Kant hat den Völkerbund und seine unterschiedlichen Abstufungen in vielen seiner Schriften diskutiert1, allerdings möchte ich mich hier nur auf „Zum ewigen Frieden“ konzentrieren. Ebenso wird es mir nicht möglich sein jeden von Kant verwendeten Begriff ausführlich zu klären. Ich werde mich daher auf die Definition jener Begriffe beschränken, die für diese Darstellung von „Zum ewigen Frieden“ essentiell sind. Kants philosophisches Traktat ähnelt in seinem Aufbau einem Vertrag, einer “Roadmap“, die den Weg zum ewigen Frieden aufzeigen soll. Dabei beschränkt er sich jedoch, wie Georg Cavallar es formuliert, auf eine „Prinzipienanalyse und überläßt die Ausführung dem Politiker und Juristen“ (Cavallar 1992: 76). Immanuel Kant betrachtet in seinem philosophischen Entwurf drei verschiedene Bereiche einer Ausweitung des Rechts auf drei unterschiedlichen Ebenen. So beschäftigt er sich mit Staatsrecht, Völkerrecht und Weltbürgerrecht, welche er in verschiedenen Artikeln ausführlich darstellt.

Das Werk besteht aus sechs Präliminar- und drei Definitivartikeln, zwei Zusätzen und einem Anhang, der wiederum in zwei Abschnitte unterteilt ist. Alle Artikel von Kants philosophischem Entwurf bauen sukzessive aufeinander auf und gehen zugleich nahtlos ineinander über.

In den Präliminarartikeln wird dargestellt, welche Vorraussetzungen geschaffen werden müssen, damit es zu einem vorläufigen Frieden kommen kann. Kant stellt dafür sechs unterschiedliche Verbotsgesetze auf. In den Definitivartikeln werden die darauf aufbauenden, positiven Bedingungen für das Erreichen des ewigen Friedens dargestellt; Zusätze und Anhang ergänzen diese. In dieser Zulassungsarbeit werde ich mich intensiv mit dem „Herzstück“ (Höffe 2001: 221) des philosophischen Entwurfs befassen, dem Zweiten Definitivartikel. Kant selbst fasst den Inhalt dieser wenigen Seiten unter der knappen Überschrift „Das Völkerrecht soll auf einem Föderalismus freier Staaten gegründet sein“ (Kant 2005: 16) zusammen. Dieser Zweite Definitivartikel bildet allerdings, wie ich meine, eine untrennbare Einheit mit den beiden anderen Definitivartikeln, weshalb ich es für unerlässlich halte, diese auch genauer zu betrachten.

Der Erste Definitivartikel führt die erste grundsätzliche Forderung ein, die den Weg zum ewigen Frieden einschlägt, die republikanische Verfassung. Der Dritte Definitivartikel hat in der Literatur nicht die Stellung inne, die ihm meiner Meinung nach zusteht. Er ergänzt den Zweiten Definitivartikel um eine entscheidende Dimension, das allgemeine Weltbürgerrecht und ist somit für sich allein genommen schon revolutionär genug. Die Aussage des Zweiten Definitivartikels ist kurz und prägnant und bietet trotzdem, oder auch gerade deswegen, reichlich Stoff für Diskussionen. Bei der Interpretation des Zweiten

Definitivartikels und auch der beiden anderen wird der Interpret mit der, wie Georg Cavallar es formuliert, „entscheidenden Frage konfrontiert: Bevorzugte Kant eine freie Föderation von souveränen Staaten oder eine universale Republik mit Zwangsgewalt?“ (Cavallar 1992: 178). So lautet die wesentliche Frage, die ich diskutieren möchte, mit den Worten von Otfried Höffe: „Braucht auch der zwischenstaatliche Frieden, was wir beim innerstaatlichen Frieden anerkennen, öffentliche Gewalten, also eine gewisse Staatlichkeit, oder kann er - vielleicht sogar: soll er - darauf verzichten?“ (Höffe 2004: 28). Ich möchte überprüfen, ob Kant sich durch seine Entscheidung für das „n e g a t i v e Surrogat“ (Kant 2005: 20) wirklich mit dem Geringeren zufrieden gibt, oder ob nicht der von ihm beschriebene Bund der Staaten seinen ihm zugedachten Zweck der Friedensschaffung und Friedenssicherung voll und ganz erfüllt.

Meine These dabei ist, dass in „Zum ewigen Frieden“ zwar ein Weltstaat angedacht ist und auch ausführlich diskutiert wird, sich dieser aber auf Grund von gewichtigen Argumenten, die Kant gegen ihn anführt, und die meiner Meinung nach auch zutreffend sind, nicht durchsetzen kann. Der von Immanuel Kant dargestellte Völkerbund ist die einzige Möglichkeit eine zum Frieden führende Staatlichkeit auf supranationaler Ebene umzusetzen. Wenn auch die supranationale Staatlichkeit minimal gehalten ist, kann sie doch maximale Wirkung für ihren Zweck, der Schaffung und Wahrung des Friedens, entfalten. Diese Position werde ich ausführlich darstellen und diskutieren. Ich argumentiere somit auf einer theoretischen Ebene und stelle Überlegungen dazu an, wie eng strukturiert Zusammenschlüsse von Staaten auf internationaler Ebene überhaupt sein sollen und müssen.

Um meine These zu untermauern, werde ich kurz die Präliminarartikel darstellen, bevor ich dann weitergehend die drei Definitivartikel darstellen und diskutieren werde.

Im Zuge meiner Darstellung der Definitivartikel binde ich auch die wesentlichen Punkte aus Zusätzen und Anhang mit ein.

Im Folgenden möchte ich zunächst Grundsätzliches zu Immanuel Kants Verständnis von Rechtsfrieden darstellen, welches das Grundgerüst von „Zum ewigen Frieden“ bildet und dazu die Meinung von Wolfgang Kersting und Georg Cavallar wiedergeben.

Weitergehend werde ich zwei unterschiedliche Positionen der Literatur darstellen, die sich im Laufe der “Interpretationsgeschichte“ von „Zum ewigen Frieden“ herausgebildet haben. So möchte ich die unter anderem von Otfried Höffe vertretene Position darstellen, die in Kants Argumentation Widersprüche sieht und das “negative Surrogat“ deshalb als einen halbherzigen Kompromiss versteht, der allenfalls als Vorstufe zur Weltrepublik gelten kann. Des Weiteren möchte ich mich besonders mit Otfried Höffe und der von ihm eingebrachten Weltstaatsthese auseinandersetzten.

Die andere, etwa von Wade Huntley, James Bohman und anderen hier dargestellten Autoren vertretene Position, die ich diskutieren werde, erkennt in Kants negativem Surrogat mehr Potential als die Vorstufe zu einer Weltrepublik. Für diese Autoren ist der Völkerbund das Endergebnis.

Diese unterschiedlichen Positionen möchte ich ausführlich darstellen und in dem mir gegebenen Rahmen diskutieren, bevor ich meine eigenen Überlegungen zu der Ausgangsfrage „Weltrepublik oder Völkerbund? Zur Konzeption von supranationaler Staatlichkeit in Immanuel Kants „Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf““ darstellen möchte. Am Ende meiner Zulassungsarbeit möchte ich die wesentlichen von mir dargestellten Punkte noch einmal zusammenfassen und ein allgemeines Resümee ziehen.

2. Grundlagen

Kants Rechtsphilosophie und der Rechtsfrieden

In der Rechtsphilosophie Kants wird der positive Friedenszustand durch eine Rechtsordnung gewährleistet. Somit muss „der negative Frieden der bloßen Kriegsabwesenheit dem positiven Frieden eines allumfassenden Rechtszustandes“ (Kersting 1997: 328) Platz machen. Im Gegensatz zu Hobbes wird bei Kant „die Gewaltdynamik des Naturzustandes nicht durch ein Arrangement der Klugheit gebändigt, sondern durch eine ‚bürgerliche Verfassung’ (…) beendet“ (Kersting 1997: 259). Der positive Frieden ist im Gegensatz zum negativen Frieden kein „distributives Resultat individueller Strategien rationaler (…) Akteure“ (Kersting 1997: 328), er ergibt sich folglich nicht einfach so, sondern muss bewusst von den rational handelnden Akteuren geschaffen, oder wie Kant es formuliert, „gestiftet werden“ (Kant 2005: 10). Im Naturzustand, also unter Bedingungen die völlig ohne rechtlichen Rahmen auskommen, ist jeder Mensch des anderen Menschen Feind. Im Naturzustand fehlt jede Form des Rechts, welche das Zusammenleben der Menschen regelt. Insofern kann sich jeder Mensch von seinem Nachbarn bedroht fühlen, da es keine allgemeingültigen Regeln gibt, die einen Angriff auf die Integrität der Mitmenschen unter Strafe stellen würden. Die potentielle Verletzung der Mitmenschen ist somit schon in der Struktur des Naturzustandes zu finden.

Bei einer bereits vollzogenen Umsetzung der von allen Bürgern gemeinschaftlich beschlossenen Gesetze ist die Lebenswelt der Menschen so verrechtlicht, dass wir „jemanden nur dann als unseren Feind betrachten, wenn er uns in unseren Rechten verletzt hat; hier gibt sich der Feind also erst durch die rechtsverletzende Gewaltanwendung zu erkennen“ (Kersting 1997: 257). Der Zustand des Friedens garantiert den Menschen Schutz für ihre persönliche Entfaltung. Die Stiftung des positiven Friedens kann nur „als kollektives Resultat gemeinsamen Rechtshandelns entstehen“ (Kersting 1997: 328). Denn der positive Friede ist, schon allein in Abgrenzung zum negativen Frieden, die Grundlage des Rechts, wonach die Akteure handeln und sich wechselseitig wieder zum friedlichen Leben verbinden. Kant empfand den positiven Frieden als eine „Rechtspflicht“ (Kersting 1997: 329), basierend auf allseitigem rationalem Handeln der Menschen.

Kants Friedenskonzept umfasst deshalb auch die „Verrechtlichung aller konfliktträchtigen Beziehungen“ (Kersting 1997: 329) auf drei verschiedenen, sich aber aufeinander beziehenden Ebenen.

Nur wenn die Friedensstiftung auf staatsrechtlicher, völkerrechtlicher und weltbürgerrechtlicher Ebene erfolgen konnte, kann man nach Kants Verständnis von einem ewigen Frieden sprechen. Wolfgang Kersting sieht deshalb in Immanuel Kant auch den einzigen „Philosophen, der den gesellschaftsvertraglichen Egalitarismus und die in ihm begründete politische Organisationsform einer Republik des allgemeinen Gesetzes bis ins Kosmopolitische ausgedehnt hat“ (Kersting 1997: 263).

Kersting führt weiter aus, dass in Immanuel Kants Philosophie des Rechts die Stiftung des positiven Friedens „die Erfüllung einer apriorischen Menschenpflicht, die jeder Mensch seinem Mitmenschen und jeder Staat allen Menschen, seinen Bürgern und auch allen anderen schuldet“, (Kersting 1997: 328) ist. Nur wenn eine vernünftige Rechtsordnung überall auf der Welt Geltung hat, „herrschen peremtorische Rechtsverhältnisse, ist das Postulat, den Naturzustand zwischen den Menschen zu überwinden, erfüllt“ (Kersting 1997: 264).

Deshalb ist der Weg zu einem ewigen Frieden aus der Perspektive Kants möglich, wenn die von ihm dargestellte Verrechtlichung auf allen Ebenen stattfindet.

Georg Cavallar betrachtet ebenso wie Wolfgang Kersting dezidiert die von Kant als notwendig erachtete Ausdehnung des Rechts auf drei Ebenen. Er geht dabei besonders auf die gegenseitige Beeinflussung der Menschen ein, die „in derselben Außenwelt leben“ (Cavallar 1992: 59). Auf Grund des Zusammenlebens in einem räumlich begrenzten Umfeld wird „eine rechtliche Regelung ihrer Koexistenz auf den drei Ebenen des Staats-, Völker- und Weltbürgerrechts nötig“ (Cavallar 1992: 59). Kants Rechtsgemeinschaft sei „in erster Linie eine Selbstschutzgemeinschaft von Handelnden“ (Cavallar 1992: 59), die sich bewusst zu dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen hätten. Dabei spiele das persönliche Empfinden der Bürger keine Rolle, der zu vollziehende Zusammenschluss sei ein Gebot, welcher der „reinen praktischen Vernunft“ (Cavallar 1992: 59) entspringt. Cavallar geht in seiner Analyse der Kantischen Rechtsphilosophie noch weiter und weist darauf hin, dass es für Immanuel Kant pflichtwidrig war „im status naturalis zu verharren“ (Cavallar 1992: 70). Denn als „vernunftbegabte Wesen, sind die Menschen verpflichtet, ihre Verhältnisse nach Regeln des Rechts zu gestalten“ (Cavallar 1992: 70). Eine andere Möglichkeit als die Unterwerfung unter allgemein gültige Gesetze wäre demnach schlicht unvernünftig, denn nur unter Rechtsverhältnissen, die für alle die gleiche Gültigkeit besitzen, kann der Mensch sicher sein, dass er in seinen persönlichen Rechten nicht mehr verletzt wird. Nur im Zustand des Friedens kann die Gültigkeit der Rechte garantiert werden, weshalb dieser ebenso ein Gebot der Vernunft ist.

Cavallar betont, dass Kant bewusst keine „moralische Begründung“ (Cavallar 1992: 45) für den Frieden anführt, da sie „für Kant erstens selbstverständlich war und er zweitens um die Wirkungslosigkeit der seit Jahrhunderten gehaltenen Moralpredigten gegen den Krieg wußte“ (Cavallar 1992: 45).

Der Frieden ist für Immanuel Kant nicht, was die Moral den Menschen gebietet. Er ist ein einfaches Gebot der Vernunft und nur durch Verrechtlichung aller konfliktträchtigen Beziehungen zu erreichen. Zwar geht Kant nicht davon aus, dass der Mensch völlig ohne Moral sei, worauf ich noch zurückkommen werde, doch ist die Moral eine menschliche Anlage, die der besonderen „Pflege“ bedarf.

In der Literatur zu Immanuel Kants „Zum ewigen Frieden“ ist häufig „von einer ‚Vernachlässigung’ der moralischen Begründung“ (Cavallar 1992: 46) die Rede, was Cavallar allerdings nicht so empfindet, denn „Rechts- und Tugendlehre haben (…) ein gemeinsames Fundament“ (Cavallar 1992: 46). Für Cavallar ist Kants Ansatz mit seiner bewussten Ausklammerung der Moral als Begründung und Weg zu einem ewigen Frieden einzigartig, denn bei Kant fielen Friede und Recht zusammen. Sie bilden eine untrennbare Einheit - „wer nicht Recht will, will nicht den Frieden“ (Cavallar 1992: 46). Der einzige Weg zum ewigen Frieden führt über das Recht. „Kant konzipiert seine Friedenslehre als Rechtsfriedenslehre, weil der Friede zwischen Menschen gestiftet werden muß, die ‚im wechselseitigen Einfluße gegen einander’ stehen“ (Cavallar 1992: 46).

Für Kant ist der Naturzustand schon aus strukturellen Gründen ein Kriegszustand, da ein Zustand der Gesetzlosigkeit zwischen den Bürgern eines Staates, als auch zwischen den Staaten besteht.

Deshalb muss der Naturzustand überwunden werden. Kant will den Frieden durch rechtliche Überwindung des zwischenstaatlichen Naturzustandes erreichen. Insgesamt geht es Kant folglich um die Schaffung eines Systems, in dem es für rechtliche Willkür keinen Platz gibt. Nach seiner Idee eines dauerhaften Friedens ist dieser das Resultat eines Rechtssystems, das auf dem vernunftrationalen Wollen aller Staatsbürger fußt.

3. Weltrepublik oder Völkerbund?

Die Positionen verschiedener Autoren zu Kants Konzeption von supranationaler Staatlichkeit Im folgenden Kapitel stelle ich zwei unterschiedliche Positionen der Literatur zu Kants „Zum ewigen Frieden“ dar.

Beginnen werde ich mit den Autoren, die die Notwendigkeit einer zu gründenden Weltrepublik in Kants Theorie ausmachen. Dieser Position stelle ich jene Autoren gegenüber, die zu einem Völkerbund tendieren und diesen in Kants Werk auch ausreichend begründet finden.

3.1 Für die Idee einer Weltrepublik

Die Positionen von Otfried Höffe, Wolfgang Kersting, Heinrich Schneider und Matthias Lutz-Bachmann Höffe stellt drei grundsätzliche Annahmen seiner Interpretation von „Zum ewigen Frieden“ voraus. „Bei Kant laufen drei Modelle der Friedenssicherung, in eine klare Rangfolge gebracht, zusammen: (1) Das Leitmodell gibt der extrem minimale Weltstaat ab. (2) Ihn einzurichten, helfen die Erfahrung des Krieges und die republikanische Verfassung der Einzelstaaten. Ergänzt wird das Modell durch (3) eine Konzeption des freien Handels“ (Höffe 2004: 249).

Insgesamt sieht Höffe den Zweiten Definitivartikel, wie bereits erwähnt, als „das Herzstück der gesamten Schrift“ (Höffe 2001: 221). In ihm wird die Möglichkeit des Friedens auf einer höheren, auf einer globalen Ebene diskutiert. Kant sieht die Möglichkeit des ewigen Friedens gegeben durch einen „Völkerbund, der aber gleichwohl kein Völkerstaat sein müsste“ (Kant 2005: 16). Höffe bewertet die „Grundaussage, daß es einen Völkerbund und keinen Völkerstaat geben soll (…) jedoch problematisch“ (Höffe 2001: 181). „Der Völkerbund ist jedenfalls kein Bundesstaat, sondern ein Staatenbund, der überdies jederzeit kündbar ist, was sich aber mit der Aufgabe, dem vorbehaltlosen Frieden, schwerlich verträgt“ (Höffe 2001: 167).

Höffes Grundthese ist, dass Kants Argumentation für und wider eine Völkerrepublik und die letztendliche Entscheidung zu Gunsten des „negativen Surrogats“, des Staatenbundes, nicht stringent durchdacht und somit auch nicht haltbar ist. Er sieht den ewigen Frieden nur durch einen Bundesstaat und nicht durch einen Staatenbund gewährleistet. „Schon das erste Argument“, so Höffe, „die Analogie zwischen Völkern ‚als Staaten’ und einzelnen Menschen, spricht eher für einen Völkerstaat“ (Höffe 2001: 211). Otfried Höffe betont diesen wesentlichen Unterschied, der zwischen „Zum ewigen Frieden“ und den ebenso den Frieden thematisierenden Werken anderer Philosophen besteht: „Die beiden großen Vorläufer der Kantischen Rechts- und Staatsphilosophie, Hobbes und Rousseau, kennen einen Naturzustand nur für die Beziehung von Individuen (oder auch Familien); Kant führt eine neue Dimension ein, den Naturzustand zwischen Staaten. Für den neuen Naturzustand gilt aber dasselbe wie für den schon bekannten: Um der rechtsmoralischen Aufgabe, der Rechtssicherheit, willen ist man verpflichtet, ihn zu überwinden“ (Höffe 2004: 114).

Höffe geht davon aus, dass Staaten, ebenso wie Kant es von Menschen annimmt, wechselseitig voneinander fordern können, sich zu einer Republik zusammenzuschließen. Dieses Argument von Höffe lässt sich jedoch leicht relativieren, was ich noch zeigen möchte.2

Weitergehend kritisiert Höffe an Kant, dass Kant seine argumentative Logik nicht durchhält. Seine entscheidende Frage zum Zweiten Definitivartikel ist deshalb auch, ob „sich die einleitende These ‚Völkerbund, nicht Völkerstaat’ mit der Schlußthese ‚Völkerbund als negatives Surrogat’“ (Höffe 2001: 211) vereinbaren lässt.

An Kants Völkerbund bemängelt Höffe, dass ihm jede Staatlichkeit fehle. „Nach seiner Herrschaftsstruktur ist er ein ultraminimaler Weltstaat (UMWS)3, so daß zwischen der These des Zweiten Definitivartikels, dem Föderalismus freier Staaten, und der sie begründenden Analogie ein klarer Widerspruch besteht“ (Höffe 2001: 225). Die Analogie, die Höffe hier besonders betont, ist die bereits erwähnte These Kants: „Völker als Staaten können wie einzelne Menschen beurteilt werden“ (Kant 2005: 16).

Auf der einen Seite, so Höffe, werde Staatlichkeit eingefordert und auf der anderen Seite abgelehnt. Für ihn stellt sich deshalb die Frage, warum man, wenn es möglich ist Menschen in einem Staat zusammenzufassen, das Gleiche nicht auch mit Staaten machen könne?

Ebenso wie Kant sieht Höffe die „Universalmonarchie“ (Kant 2005: 32), die er als „homogener Weltstaat (HWS)“ (Höffe 2001: 227) bezeichnet, kritisch. Das Ideal, das er verfolgt, entspricht hingegen einem „minimalen Weltstaat (MWS)“ (Höffe 2001: 227) oder einem „extrem minimalen Weltstaat“ (Höffe 2004: 117). Im Gegensatz zum Völkerbund, bei dem es keinerlei Verpflichtungen gibt, außer der Ächtung des Kriegs, sieht Höffes minimaler Weltstaat mehr Souveränitätsverzichte bei den Einzelstaaten zu Gunsten des Weltstaates vor. Allerdings nicht so viele, als dass die Einzelstaaten überflüssig werden würden. Höffe wehrt sich insgesamt gegen den verbreiteten Gedanken: „das zweite Element, der Staaten staat, hebe den Staatscharakter im ersten Element, den Einzel staaten, auf“ (Höffe 2001: 229). Er fordert ein Umdenken bei der Souveränitätsfrage, so dass es nicht auf „vollständige oder aber keinerlei Souveränität“ (Höffe 2001: 229) hinausläuft, sondern auf „Zwischenstufen“ (Höffe 2001: 229). Demnach würden bestimmte Bereiche in der Hand der Einzelstaaten bleiben, andere Bereiche fielen unter die Zuständigkeit des supranationalen Staates. So wäre bei zwischenstaatlichen Konflikten der minimale Weltstaat zuständig, bei innerstaatlichen Konflikten der entsprechende Einzelstaat (Höffe 2001: 237). Wo nun aber die exakte Trennlinie zwischen den Zuständigkeitsbereichen von Einzelstaat und Supranationalem verlaufen würde, lässt Höffe offen.

Höffe sieht seine These durch den von Kant am Ende des Zweiten Definitivartikels eingeführten Terminus des „negativen Surrogat“ gestärkt. Dieser erkenne selbst, dass „die positive Idee vom Völkerrecht allein in der Republik bzw. dem Völkerstaat verwirklicht wird und der Völkerbund nur ‚das negative Surrogat’ bedeutet“ (Höffe 2001: 230). Höffe stellt sich deshalb die Frage, warum Kant das negative Surrogat vorzieht, wenn er doch offensichtlich die Vorzüge einer Weltrepublik zu schätzen weiß. Die Argumente Kants, die dieser gegen die Weltrepublik vorbringt, lässt Höffe hingegen nicht gelten, vielmehr unterstellt er jenem Widersprüchlichkeiten.

Höffe lehnt den Völkerbund, wie er von Kant vorgestellt wurde, nicht schlichtweg ab. Er ist dennoch nicht mehr als nur ein Zwischenziel für ihn. Für mehr als das, gar als „Leitziel taugt er dagegen nicht, denn es fehlt jede Staatlichkeit“ (Höffe 2001: 236).

Wolfgang Kersting kritisiert an Immanuel Kants Konstrukt, ebenso wie Höffe, dass dieser den republikanischen Einzelstaat generell nur durch eine „unteilbare Souveränität definiert“ (Kersting 1997: 332), woraus für ihn konsequenterweise folgen muss, dass es unter diesen Voraussetzungen „aus begrifflichen Gründen keine supranationale Verfassung“ (Kersting 1997: 332) geben kann. Für Kersting stellt die von Kant stark gemachte „Widerspruchsthese“4 (Kersting 1997: 269), wonach das Recht jedes Volkes in einem Völkerstaat nicht mehr entsprechend ihrem Recht am eigenen Staat gewahrt werden könnte, kein allzu großes Problem dar. Für ihn hätte Kants These nur dann Überzeugungskraft, wenn man von der Annahme ausgehen könnte, dass „Staaten dann aufhören Staaten zu sein, und unfähig werden, ihrer ihnen als Staaten zukommenden internen Rechtssicherungsaufgabe wirksam nachzukommen, wenn sie auf Teile ihrer Souveränität verzichten“ (Kersting 1997: 269).

Auf Grund der für Immanuel Kant unteilbaren Souveränität der Staaten sieht Kersting auch in einem Friedensbund keine Garantie auf Beständigkeit, denn wenn „das die Staaten multilateral verbindende Vertragswerk auf Grund auftauchender Konflikte zusammenbricht, dann ist die friedensgarantierende Wirkung des Völkerbundes beendet“ (Kersting 1997: 333/334).

[...]


1 Vgl. die ausführliche Darstellung bei Andrew Hurrel (Hurrel 1990: 183ff) und Georg Cavallar (Cavallar 1992: 62ff).

2 Auf diesen Aspekt werde ich noch unter Punkt 4.2.2.1 und Punkt 4.2.2.2 eingehen.

3 Höffe geht sehr detailliert auf die unterschiedlichen Formen von Staatlichkeit, die Kant andenkt, ein. Ausführlich werden diese bei Otfried Höffe (Höffe 2001: 225ff) und (Höffe 2004: 117ff) dargestellt.

4 Die „Widerspruchsthese“ werde ich unter Punkt 3.2.2 noch genauer betrachten.

Final del extracto de 59 páginas

Detalles

Título
Weltrepublik oder Völkerbund? Zur Konzeption von supranationaler Staatlichkeit in Immanuel Kants "Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf"
Universidad
University of Tubingen  (Institut für Politikwissenschaft)
Calificación
2,0
Autor
Año
2006
Páginas
59
No. de catálogo
V73050
ISBN (Ebook)
9783638634274
Tamaño de fichero
512 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Weltrepublik, Völkerbund, Konzeption, Staatlichkeit, Immanuel, Kants, Frieden, Entwurf
Citar trabajo
Anke Leins (Autor), 2006, Weltrepublik oder Völkerbund? Zur Konzeption von supranationaler Staatlichkeit in Immanuel Kants "Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73050

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