Entnazifizierung von Juristen

Inwieweit haben die bundesdeutschen Juristen ihre belasteten Kollegen in Schutz genommen und sie vor einer Verurteilung bewahrt?


Hausarbeit, 2007

14 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bedeutung der Juristen im Dritten Reich

3. Die Entnazifizierung von Seiten der Alliierten
3.1 Die schrittweise Renazifizierung der Juristen: „Huckepack- Verfahren“ und das Gesetz 131
3.2 Nürnberger Juristenprozess. Fall 3

4. „Was damals Recht war, kann heute doch nicht Unrecht sein.“
4.1 Die Radbruch'sche Formel
4.2 Hans-Joachim Rehse

5. Anschuldigungen von Seiten der DDR
5.1 Blutrichterkampagne
5.2 Reaktion der deutschen Justiz

6. Volksgerichtshofverfahren

7. Schlussbetrachtung

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ so lautet ein bekanntes deutsches Sprichwort. Dieses lässt sich auf das Verhalten der Justiz im Westen Deutschlands nach 1945 anwenden.

In der BRD wurde kein Jurist, der in der NS-Zeit willkürliche Urteile – mitunter Todesstrafen – ausgesprochen hat, verurteilt.

Dies lässt vermuten, dass die Juristen nach 1945 ihre belasteten Kollegen vor einem Schuldspruch geschützt haben.

Inwieweit haben die bundesdeutschen Juristen ihre Kollegen in Schutz genommen und sie vor einer Verurteilung bewahrt?

Diese Frage möchte ich versuchen im Folgenden zu beantworten.

Zunächst werde ich die Bedeutung der Juristen im Dritten Reich erläutern. Im Anschluss daran erfolgt eine Betrachtung der Entnazifizierung der Juristen von Seiten der Alliierten, wobei ich besonders auf die schrittweise Renazifzierung der Juristen durch das Gesetz 131 sowie auf den Nürnberger Juristenprozess Bezug nehmen werde.

Ein wichtiger Grund, weshalb es zu keiner Verurteilung der belasteten Juristen kam, ist der Missbrauch der Radbruch'schen Formel, auf die man sich immer wieder berufen hat, um das Unrecht, das begangen wurde, zu legitimieren. Die Radbruch'sche Formel bildet den nächsten Punkt meiner Untersuchung. Ein Beispiel für die Anwendung der Radbruch'schen Formel ist der Fall Rehse, bei dem es letzten Endes zu einem Freispruch kam, obwohl Hans-Joachim Rehse in seiner Tätigkeit als Richter am Volksgerichtshof mehr als 230 Todesurteile ausgesprochen hat.

Weitere Untersuchungspunkte meiner Arbeit werden die Anschuldigungen der DDR Ende der fünfziger Jahre sein und die Reaktion der deutschen Justiz darauf.

Abschließend werde ich auf den letzten gescheiterten Versuch der Entnazifizierung der Juristen eingehen – dem Volksgerichtshofverfahren.

In der Schlussbetrachtung erfolgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse und es soll festgestellt werden, ob sich die Ausgangsfrage 'Inwieweit haben die bundesdeutschen Juristen ihre Kollegen in Schutz genommen und sie vor einer Verurteilung bewahrt?' beantworten lässt.

2. Die Bedeutung der Juristen im Dritten Reich

„Wir schwören bei der Seele des deutschen Volkes, dass wir unserem Führer auf seinem Wege als deutsche Juristen folgen wollen bis an das Ende der Tage.“[1] Diesen Eid leisteten am 1. Oktober 1933 20000 Juristen. Schon am 7. April 1933 war das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums erlassen worden, was zur Folge hatte, dass jüdische, sozialdemokratische und politisch unzuverlässige Beamte und Richter aus ihren Ämtern entlassen wurden. Dadurch wurde eine Ausschaltung der juristischen Opposition erreicht und eine homogene Gruppe von Juristen hergestellt.[2]

Die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 und das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 kann man als „Verfassungsurkunden des Dritten Reichs“[3] bezeichnen. Durch sie wurden die Grundrechte sowie die demokratisch-institutionellen Sicherungen aufgehoben - die wesentlichen Elemente demokratisch-rechtsstaatlicher Verfassungen.

1935 trat das Reichsbürgergesetz in Kraft, das nur Reichsbürger als Träger der vollen politischen Rechte anerkannte.[4]

Das Recht diente nun dazu, die politischen Ziele des Regimes zu fördern. Das deutsche Reich wurde zu einem Doppelstaat: einem Maßnahmenstaat und einem Normenstaat. Maßnahmenstaat bedeutet, dass beliebig und ohne rechtliche Normierung Maßnahmen erlassen und durchgeführt werden konnten. In einem Normenstaat hingegen gibt es ein „Regierungssystem, das mit weitgehenden Herrschaftsbefugnissen zwecks Aufrechterhaltung der Rechtsordnung ausgestattet ist [...].“[5]

Die Richter wurden nun mehr und mehr „unmittelbare Gehilfen des Staates.“[6] Wichtige juristische Instrumente zur Ausschaltung aller politischen Oppositionen gegen das NS- Regime waren das Heimtückegesetz vom 20. Dezember 1934 sowie die Strafrechtsbestimmungen zu Hoch- und Landesverrat. Es wurden Taten bestraft, die dem „gesunden Volksempfinden“[7] widersprachen. Das Heimtückegesetz beispielsweise verordnete die unmittelbare Bestrafung von Personen, die sich abwertend gegen die NSDAP, den NS-Staat oder den Führer äußerten.[8]

Insgesamt wurden während des Dritten Reiches von den zivilen Strafgerichten etwa 16000 Todesurteile verhängt, von den Kriegsgerichten mindestens 25000. Basis der Todesurteile waren Gesetze mit auslegungsfähigen Formulierungen und sehr hohen Strafandrohungen. Personen, die nur kleinste kriminelle Straftaten begangen hatten, mussten sich vor den Sondergerichten oder dem Volksgerichtshof verantworten. Die Verfahren wurden schnell durchgeführt und es waren außerdem keinerlei Rechtsmittel zum Schutz der Angeklagten vorgesehen. Die Urteile der Gerichte konnten von den Verurteilten auch nicht mehr angefochten werden.

Besonders im Volksgerichtshof ging es primär nicht um die Feststellung der Schuld des Angeklagten, sondern vielmehr um dessen Vernichtung.[9]

3. Die Entnazifizierung der Juristen von Seiten der Alliierten

3.1 Die schrittweise Renazifizierung der Juristen:

„Huckepack- Verfahren“ und das Gesetz 131

Nach der Kapitulation wurden alle deutschen Gerichte geschlossen und ihrer Gerichtsbarkeit entzogen. Ungefähr 90% der Richter und Staatsanwälte wurden wegen Zugehörigkeit zur NS- Organisation entlassen. Die Strafjustiz wurde vorübergehend von den Alliierten ausgeübt. Ziel der Alliierten war die Befreiung der Richterschaft von den Nationalsozialisten durchzuführen, weshalb das Kontrollgesetz Nr.4 vom 30. Oktober 1945 anordnete: „Zwecks Durchführung der Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens müssen alle früheren Mitglieder der Nazi-Partei, die sich aktiv für deren Tätigkeit eingesetzt haben [...] ihres Amtes als Richter und Staatsanwalt enthoben werden und dürfen nicht zu solchen Posten zugelassen werden.“[10]

Dieses Gesetz ließ sich allerdings nicht durchsetzen, da die überwiegende Mehrheit der NS- Richter auch Mitglied der NSDAP gewesen war. Zunächst wurden also Richter reaktiviert, die schon vor 1933 pensioniert waren. Die Anordnungen wurden mehr und mehr gelockert, da Personalmangel in den deutschen Gerichten herrschte.

Das sogenannte 'Huckepack- Verfahren', bei dem für jeden unbelasteten Richter ein belasteter eingestellt werden durfte, führte zu einer weiteren Wiedereinstellung ehemaliger NS-Richter. Im Juni 1946 wurden die Beschränkungen gänzlich aufgehoben. Alle Juristen, die ein Entnazifizierungsverfahren hinter sich hatten – der Großteil der ehemaligen NS-Juristen wurde in die Kategorien IV und V eingestuft – durften ihr Amt wieder aufnehmen.[11]

Die Integration der ehemaligen NS-Juristen wurde im Mai 1951 nachträglich durch das „131er-Gesetz“ gesetzlich festgelegt. Alle Beamten des Dritten Reiches, die als Mitläufer und Unbelastete eingestuft worden waren, erhielten das Recht auf Wiedereinstellung sowie das Recht, ihre Bezüge für die Zeit der Nichtbeschäftigung einzufordern.[12] Auch Juristen, die in ihrer Vergangenheit Todesurteile ausgesprochen hatten, fanden wieder Beschäftigung.

[...]


[1] Wrobel, Hans: Der deutsche Richterbund im Jahre 1933, in: Redaktion Kritische Justiz (Hrsg.): Der Unrechts-Staat II, Baden-Baden 1984, S. 93.

[2] Siehe dazu: Perels, Joachim: Handlungsvarianten der Justiz in der NS-Diktatur, in: Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Justiz im Nationalsozialismus. Über Verbrecher im Namen des Deutschen Volkes. Beiträge und Katalog zur Ausstellung, Baden-Baden 2002, S. 24.

[3] Benzler, Susanne: Die Humanität der Rechtsordnung. Zur Auseinandersetzung mit dem NS-Unrechtsstaat heute, in: Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Justiz im Nationalsozialismus. Über Verbrechen im Namen des Deutschen Volkes. Beiträge und Katalog zur Ausstellung, Baden-Baden 2002, S. 18.

[4] Siehe dazu: Benzler, Die Humanität der Rechtsordnung, S. 13.

[5] Zitat von Ernst Fraenkel zitiert nach Benzler, Susanne; Perels, Joachim: Justiz und Staatsverbrechen.Über den juristischen Umgang mit der NS->>Euthanasie<<, in: Loewy, Hanno/ Winter, Bettina (Hrsg.): NS->>Euthanasie<< vor Gericht. Fritz Bauer und die Grenzen juristischer Bewältigung (Wissenschaftliche Reihe des Fritz Bauer Instituts, Bd. 1), Frankfurt am Main 1996, S. 18.

[6] Müller, Ingo: Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987, S. 81.

[7] Benzler, Die Humanität der Rechtsordnung, S. 14.

[8] Siehe dazu: Angermund, Ralph: Deutsche Richterschaft 1919-1945, Frankfurt am Main 1990, S. 133; Benzler, Die Humanität der Rechtsordnung, S. 14.

[9] Siehe dazu: Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Justiz im Nationalsozialismus, S. 134; Engelhard (Hrsg.): Im Namen des Deutschen Volkes. Justiz und Nationalsozialismus. Katalog zur Ausstellung des Bundesministers der Justiz, Köln 1989, S. 206 f.

[10] Müller, Furchtbare Juristen, S. 204.

[11] Siehe dazu: Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Justiz im Nationalsozialismus, S.164; Müller, Furchtbare Juristen, S. 204-206.

[12] Müller, Furchtbare Juristen, S. 207-210.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Entnazifizierung von Juristen
Untertitel
Inwieweit haben die bundesdeutschen Juristen ihre belasteten Kollegen in Schutz genommen und sie vor einer Verurteilung bewahrt?
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
14
Katalognummer
V73361
ISBN (eBook)
9783638741231
ISBN (Buch)
9783638769716
Dateigröße
445 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entnazifizierung, Juristen
Arbeit zitieren
Verena Büchel (Autor:in), 2007, Entnazifizierung von Juristen , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73361

Kommentare

  • Gast am 21.10.2012

    Deutschland Strafjustiz beschäftigt auch noch heute rund 15.000 Naziidiologie geprägte Juristen - Amtsanwälte - Staatsanwälte - berstaatsanwälte und Richter in Staatsanwaltschaften - Amtsgericht - Landgerichten - Oberlandesgericht und nicht zuletzt in den Justizministerien der jeweiligen Bundesländer die noch gesetzloser und krimineller handeln, wie die Nazis im Dritten Reich. Nur durch Konrad Adenauer war es möglich, das über 90% der Nazijuristen den Weg zurück in die Justiz fanden und so die nachfolgenden Generationen von künftigen Staatsjuristen mit ihrer Naziidiologie vergiftet haben. Noch heute ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaften künftige Juristen auszubilden und sie nach ihrer kranken Naziidiologie Vorstellungen und wünchen zu prägen. Entsprechend gesetzlos und kriminell handeln sie auch, wenn es gegen eigene Kollegen geht, aber das verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz GG Artikel 3 Vor dem Gesetz sind alle gleich.
    Ich könnte noch um ein vielfaches mehr schreiben, aber das würde meinen zeitlichen Rahmen sprengen, der für mich sehr begrenzt ist.

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Titel: Entnazifizierung von Juristen



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