Die Legitimität und Gerechtigkeit der Kirchensteuer


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

30 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Die Kirchensteuer in Deutschland
1.1. Historische Entwicklung der Kirchensteuer
1.2. Die Kirchensteuer in der Bundesrepublik Deutschland und ihre rechtlichen Grundlagen
1.3. Die praktische Umsetzung der Kirchensteuer

2. Kritikpunkte der Kirchensteuer - Akzeptanz und Gerechtigkeit
2.1. Akzeptanz der Kirchensteuer
2.2. Die Frage nach der Steuergerechtigkeit der Kirchensteuer im Allgemeinen
2.3. Die Frage nach der Steuergerechtigkeit der Kirchensteuer im Konkreten
2.4. Steuergerechtigkeit der Kirchensteuer bezüglich der kirchlichen Rechtsprinzipien
2.5. Das Problem der gerechten Beteiligung an der Kirchenfinanzierung

3. Lösungsansätze für eine zeitgemäße Kirchensteuer
3.1. Das Modell von Meuthen
3.2 Das Modell von Giloy bei Rainald Meier
3.3 Die Notwendigkeit einer Kirchensteuerreform

4. Schlussbetrachtung

5. Literatur

Einleitung

Die Kirchensteuer als weitaus bedeutendster Teil der Einnahmen der großen Religionsgemeinschaften ist ein Thema, das immer wieder in den Mittelpunkt der politischen und gesellschaftlichen Diskussion rückt.

Gerade in Zeiten, da viele Menschen über immer kleinere Einkommen verfügen, wird deshalb die Finanzierung der Kirchen in Frage gestellt. Insbesondere der Punkt der Gerechtigkeit dieser Abgabe ist dabei von Relevanz. In den letzen Jahren kam es zu einer erheblichen Zahl an Kirchenaustritten, da sich die Einen in einer ohnehin prekären finanziellen Situation zusätzlich belastet sehen und Andere über unverhältnismäßig hohe Abgaben klagen, die ihrem Empfinden von Gerechtigkeit nicht entsprechen. Zudem gibt es auch eine Reihe von Menschen, die die Kirchensteuer als solche in Frage stellen und nicht an deren rechtliche Legitimität glauben.

Sind dies nur Vorurteile, die aus einem Mangel an Information entstehen oder sind die Vermutungen richtig, dass es dem deutschen Kirchensteuersystem an Legitimität und Gerechtigkeit mangelt?

In dieser Arbeit soll genau dieser Frage nachgegangen und geprüft werden, ob die Kirchensteuer in Deutschland auf einer soliden rechtlichen Basis steht und wo eventuelle Mängel bei der praktischen Umsetzung er rechtlichen Vorgaben bestehen.

Ziel ist es dabei, zunächst die Frage nach der Legitimität zu beantworten und darauf aufbauend zu zeigen, dass es eine Reihe an Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich eines gerechteren Systems gibt. Um einen Einstieg in die Thematik zu gewährleisten und grundlegende Informationen zu geben ist es unerlässlich, zu Beginn die historische Entwicklung des deutschen Kirchensteuersystems darzustellen. Dies dient nicht zuletzt dem Verständnis der rechtlichen Gegebenheiten. Bei dieser Betrachtung soll aber auch auf den Nutzen und die Sinnhaftigkeit der derzeitigen Praxis eingegangen werden.

Um den Themenkomplex einzuschränken, liegt der eindeutige Schwerpunkt der Arbeit dabei auf den beiden deutschen Großkirchen in der Bundesrepublik Deutschland. Systeme aus anderen Ländern oder der ehemaligen DDR sollen hier keine Erwähnung finden.

1. Die Kirchensteuer in Deutschland

1.1. Historische Entwicklung der Kirchensteuer

In ihren Ursprüngen war es der Kirche zunächst fremd, eine Zwangsabgabe von ihren Anhängern einzufordern. Vielmehr beschränkte sie sich auf freiwillige Abgaben der Gläubigen, welche auch in Form von Dienstleistungen erbracht werden konnten, jedoch in der Regel in Naturalien abgeführt wurden. Nachdem die Zehntleistung, als Abgabe an die Kirchen, im 6. Jahrhundert erstmals, nach dem Konzil von Macon, Erwähnung findet, kommt es in den folgenden Jahrhunderten durch teilweise Säkularisationen in einzelnen Herrschaftsgebieten zu einem sich verstärkenden Übergang der Verantwortung für den kirchlichen Finanzbedarf von der Kirche selbst zum weltlich, staatlichen Bereich. Der geistliche Zehnt selbst geht auf die alttestamentarischen mosaischen Gesetze zurück und erlangt im Laufe der Jahrhunderte immer größere Bedeutung für geistliche und weltliche Haushalte.[1]

Nach der Französischen Revolution 1789 in Frankreich kam es in Deutschland 1803 mit dem Reichsdeputationshauptschluss[2] zu einer einschneidenden Veränderung der Kirchenfinanzierung. Er bedeutete die Zerschlagung des bis dahin geltenden Reichskirchenrechts. Als entscheidender Begriff gilt hierbei die Säkularisation., d. h. die Aneignung von Kirchengütern durch den Staat. Damit war den Kirchen die Möglichkeit genommen, ihre Ländereien als Lehen an Bauern zu vergeben und somit mit ihnen Einnahmen zu erzielen. Anstoß für diese Maßnahme waren die erdrückenden Lasten, welche den weltlichen Herrschern durch die Napoleonischen Kriege entstanden waren.[3]

Auch wenn § 63 RDHS den Besitzstand der Kirche gewährleistete, waren die sogenannten Entschädigungsgüter davon ausgenommen, so dass die Fürsten von der Ermächtigung, sich Kirchengüter anzueignen, starken Gebrauch machten.[4]

Diese „Umschichtung“ von Besitz hatte aber auch enorme Effekte auf die neuen weltlichen Herrscher, denn mit der Übernahme der Landgüter gingen neben den damit verbundenen Rechten, auch die Pflichten auf sie über. In dieser Gesamtrechtsnachfolge fand auch ein Haftungsübergang statt, der den neuen Eigentümern auferlegte, die bereits bestehenden Lasten kirchlicher Einrichtungen zu übernehmen, für deren Erhalt zu sorgen und ihren weiteren Bestand zum Zwecke der kirchlichen Aufgaben zu sichern. Axel Freiherr von Campenhausen führt hierzu drei Rechtsgründe an. Zum Einen den Grundsatz vom Haftungsübergang bei Gesamtrechtsnachfolge und im Weiteren den bestimmten Vorbehalt der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen und zuletzt die Nutzung des säkularisierten Guts Gottesdienst und andere gemeinnützige Zwecke.[5] Es ist festzustellen, dass sich die weltlichen Herrscher dieser Verpflichtung auch nicht entziehen konnten, da sie für den Erhalt ihrer eigenen Macht auf eine funktionierende Religionsausübung durch die Bevölkerung angewiesen waren. Es kam neben den Eigentumswechseln auch noch zu einer weitreichenden Überwindung der nationalkirchlichen Tendenzen, die die stark ausgeprägten Einheitskirchen in einem Herrschaftsgebiet zugunsten der freien Religionswahl beförderte. Dieser Wandel ist aber in einer weiterführenden Untersuchung zu bearbeiten.

Im Verlauf des 19. Jahrhunderts kristallisierte sich eine immer stärkere Selbstständigkeit der Kirchen heraus und somit eine Trennung vom Staat. Wichtig für die Entwicklung der Kirchenfinanzierung ist das sogenannte „Brotkorbgesetz“[6] vom 22. April 1875 im Rahmen des von Bismarck geführten Kulturkampfes, das alle staatlichen Geldzuweisungen an die katholische Kirche sperrte und somit den Handlungsspielraum der Kirche vorrübergehend einschränkte.

Doch letztendlich sollte die Kirche als Sieger aus dem Kulturkampf hervorgehen und die katholische Kirche entwickelte als Konsequenz der staatlichen Eingriffe ein systematisch ausgebautes Verbandswesen, dass ihr bis heute die Forcierung der eigenen politischen Ziele ermöglicht. Auf der anderen Seite folgte aus dem Kulturkampf eine weitere Zurückdrängung der kirchlichen Jurisdiktion.

Festzuhalten bleibt, dass im 19. Jahrhundert in den einzelnen deutschen Ländern die Kirchensteuer eingeführt wurde und die Finanzierung der Kirchen von staatlicher Seite unterstütz und sichergestellt wurde.

In der 1918 neugeschaffenen Weimarer Republik wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen des modernen Staatskirchenrechts in die Verfassung aufgenommen, welche die Staatskirche als solche endgültig abschafften (Art. 137 I WRV) und mit Ausnahme von Art. 140 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) bis heute Bestand haben.[7] In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu erwähnen, dass die ursprünglich dem Reich zugestandene Gesetzgebungskompetenz gegenüber den Kirchen schon bald wieder auf die Länder überging und diese sie nutzten, um Konkordate und Kirchenverträge abzuschließen, wie es noch heute durchgeführt wird. Die Kirchensteuer wurde im Art. 137 Abs. 5 und 6 der WRV garantiert und somit die beiden grundlegenden kanonischen Rechtsgrundsätze „Causa ecclesia publicis causis aequiperatur“ und „Ecclesia vicem personae obtinet“ in die Verfassung integriert, die eine wichtige Grundlage zur Erhebung und rechtlichen Absicherung der Kirchensteuer darstellen.[8]

Im Nationalsozialismus erlebten die Kirchen eine weitgehende Zurückdrängung aus dem öffentlichen Leben, die unter dem Begriff der Entkonfessionalisierung zusammengefasst wurde und zur Folge hatte, dass große Teile der Kirchenorganisation, wie Caritasverbände, theologische Fakultäten und Wohlfahrtsverbände, verloren gingen. Ziel war es, den Kirchen ihren öffentlich-rechtlichen Status zu nehmen und als Folge ihre Finanzordnung zu zerstören.[9]

Die Kirchen ihrerseits reagierten auf diese massive Zurückdrängung mit einer Distanzierung von Regime, um ihre Eigenständigkeit zu unterstreichen. Besonders deutlich wird das in der Theologischen Erklärung von Barmen, wo in der 3. These ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Kirche in ihrer Ordnung und Botschaft nicht dem Belieben wechselnder herrschender Regime überlassen will.[10] Aus diesem Kirchenkampf gingen die Kirchen gefestigt hervor.

Es ist festzustellen, dass sich das Finanzierungssystem der Kirchen in Deutschland von anfänglich freiwilligen Abgaben im Laufe der Jahrhunderte über Zwangsabgaben die von den Kirchen erhoben und durch staatliche Unterstützung gestärkt wurden zu einem vertraglich und staatlich festgeschriebenen Steuersystem entwickelt hat, um die vielfältigen Aufgaben der Religionsgemeinschaften sicher zu stellen. Dieses System ging auch auf die Bundesrepublik Deutschland über. In der Einführung der Kirchensteuer zeigt sich der Kompromisscharakter des deutschen Staatskirchenrechts. Der Staat will sich neutral gegenüber den Kirchen verhalten, vermeidet aber dennoch eine radikale Trennung.

1.2. Die Kirchensteuer in der Bundesrepublik Deutschland und ihre rechtlichen Grundlagen

Wie bereits im vorangegangenen Abschnitt beschrieben wurde, hat sich der Finanzbedarf der Kirchen und dessen Deckung speziell seit Mitte des 19. Jahrhunderts stark verändert. Durch politische und gesellschaftliche Umwälzungen waren die Kirchen nicht mehr in der Lage, sich selbst zu unterhalten und der Staat sah sich nach der Trennung von der Staatskirche nicht in der Lage, zu allen Religionsgemeinschaften ein derart enges Verhältnis aufzubauen und für Versorgungslücken aufzukommen.

Die Bundesrepublik Deutschland nahm zur Sicherstellung der Kirchenfinanzierung Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung und inkorporierte Art. 137 Abs. 6 über Art. 140 GG in die Verfassung. Ergänzt werden die bundesrechtlichen Grundlagen der Kirchensteuer durch Ausführungsordnungen (AO), das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) und das Einkommenssteuergesetz (EStG). Hinzu kommen die jeweiligen Artikel der Landesverfassungen und einzelne Kirchensteuergesetze der Bundesländer.

[...]


[1] Meier, Rainald: Rechtsfragen im Wandel der Gesellschaft seit der Wiedervereinigung

Deutschlands (=Dissertation), Regensburg, 2005, S. 32

[2] Bauer, G.: Hauptschluss der außerordentlichen Reichsdeputation, http://wwwalt.uni-wuerzburg.de/rechtsphilosophie/hdoc/reichsdeputationshauptschluss1803.html, 2001, 16. Oktober 2006

[3] Vgl.: Wikipedia: Reichsdeputationshauptschluss,

http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsdeputationshauptschluss, 2006, 16. Oktober 2006

[4] v. Campenhausen, Axel: Staatskirchenrecht, München, 21983, S. 27-30

[5] v. Campenhausen: Staatskirchenrecht, S. 30-31

[6] Winkler, Heinrich A.: Der lange Weg nach Westen, Deutsche Geschichte vom Ende des alten

Reiches bis zum Untergang der Weimarer Republik, Bd. 1, Bonn, 2000, S. 225

[7] Vgl.: documentArchiv.de (Hrsg.): Verfassung des Deutschen Reiches (11.08.1919),

http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02, 2004, 16. Oktober

2006

[8] Meier: Rechtsfragen im Wandel der Gesellschaft seit der Wiedervereinigung Deutschlands, S. 34

[9] v. Campenhausen: Staatskirchenrecht, S. 39-42

[10] Evangelische Kirche in Deutschland (Hrsg.): Barmer theologische Erklärung (29./31. Mai

1934), http://www.ekd.de/bekenntnisse/142.html, 17.Oktober 2006

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Die Legitimität und Gerechtigkeit der Kirchensteuer
Université
University of the Federal Armed Forces München
Note
1,3
Auteur
Année
2006
Pages
30
N° de catalogue
V73512
ISBN (ebook)
9783638744454
Taille d'un fichier
486 KB
Langue
allemand
Mots clés
Legitimität, Gerechtigkeit, Kirchensteuer
Citation du texte
Falk Freund (Auteur), 2006, Die Legitimität und Gerechtigkeit der Kirchensteuer, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73512

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