§ 4 Nr. 1 UWG - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessenen unsachlichen Einfluss

Werbung mit Druck und Nötigung


Trabajo de Seminario, 2007

18 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

2. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessene, unsachliche Beeinflussung (§ 4 Nr.1 UWG)
2.1 Der Wortlaut des § 4 Nr.1 und seine Dimensionen
2.2 Grundlagen
2.3 Wettbewerbshandlungen
2.4 Geschützter Personenkreis
2.5 Unangemessener unsachlicher Einfluss
2.5.1 Unsachlicher Einfluss durch Ausübung von Druck (§ 4 Nr.1, 1. Var.)
2.5.2 Unsachlicher Einfluss durch menschenverachtende Werbung
2.5.3 Unsachlicher Einfluss durch sonstigen unangemessenen Einfluss
2.6 Erscheinungsformen
2.7 Zwischenfazit

3. Werbe- und Verkaufsfahrten
3.1 Grundlagen
3.2 Lauterkeitsrechtliche Kriterien
3.2.1 Täuschung über den Charakter der Veranstaltung
3.2.2 Übertriebenes Anlocken des Kunden
3.2.3 Psychischer Kaufzwang
3.2.4 Unzulässige Laienwerbung
3.3 Fallbeispiel

4. Ausblick und Abschluss

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gehört zum Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und enthält Regelungen, nach denen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden sollen und somit dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen wird.[1] Als unlauterer Wettbewerb wird dabei eine bestimmte Form des Rechtsbruchs bezeichnet, der vorliegt, wenn das Verhalten von Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt. Das UWG ist eine historisch gewachsene Rechtsnorm, die das letzte Mal im Jahre 2004 umfassend novelliert wurde und für dessen Erneuerung unterschiedliche Entwicklungen verantwortlich gemacht werden können.

Einerseits sind die verstärkten Bemühungen der Europäischen Union zu nennen, eine Harmonisierung des Wettbewerbs im gesamten Wirtschaftsraum und somit auch die Stärkung des europäischen Binnenmarktes herbeizuführen.[2] Andererseits waren unterschiedliche Reformen des deutschen Wettbewerbsrechts[3] verantwortlich, in dessen Folge eine Arbeitsgruppe Wettbewerbsrecht eingesetzt wurde, „die Vorschläge für eine weitere Liberalisierung des Wettbewerbsrechts […] ausarbeiten sollte“[4]. Das auf Basis der ausgearbeiteten Vorschläge und eingeholten Gutachten in 2004 verabschiedete neue UWG beinhaltet zwar im Kern das bewährte Konzept des deutschen Wettbewerbsrechts, ist aber neu aufgebaut. In § 1 UWG ist nunmehr die Definition des gesetzlichen Schutzzwecks angesiedelt (siehe oben), an den sich in § 2 UWG ein Katalog von Definitionen anschließt, von denen die Wettbewerbshandlung als "jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen" hier erwähnt werden muss. In § 3 UWG ist die neue Generalklausel formuliert, die nicht mehr auf die guten Sitten im Wettbewerb abzielt, sondern gleich jede unlautere Wettbewerbshandlung verbietet. Welche Wettbewerbshandlungen unlauter sind, ist beispielhaft im § 4 - § 7 UWG geregelt, woran sich Regelungen über den Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch und über die Gewinnabschöpfung, sowie Regelungen zu Verfahrens-, Verjährungs- und Straftatbeständen anschließen.

Die Konkretisierung des Unlauterkeitsbegriffs am Beispiel des § 4 Nr.1 UWG soll im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen.

2. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessene, unsachliche Beeinflussung (§ 4 Nr.1 UWG)

Der § 4 Nr.1 UWG bestimmt als Auffangtatbestand, dass jede Form der Werbung unlauter ist, die den Kunden bzw. Verbraucher unangemessen unsachlich beeinflusst. Welche Systematik sich dahinter verbirgt bzw. welche wichtigen Dimensionen sich aus diesem Paragraph ableiten, wird in diesem Kapitel analysiert.

2.1 Der Wortlaut des § 4 Nr.1 und seine Dimensionen

„Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer 1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.“[5]

In dem Wortlaut des § 4 Nr.1 UWG finden sich neben dem zentralen Ausdruck der unangemessenen unsachlichen Beeinflussung - und seinen Varianten durch Ausübung von Druck oder in menschenverachtender Weise - weitere wichtige Formulierungen, die einer tiefergehenden Klärung bedürfen. So lässt sich der Begriff der Wettbewerbshandlung ebenso intensiver untersuchen, wie der des Verbrauchers bzw. Marktteilnehmers als geschützter Personenkreis. Aufbauend auf den Grundlagen und der Systematik, die diesem Teil der Rechtsnorm zugrunde liegen, werden diese Begriffe nachstehend näher beleuchtet.

2.2 Grundlagen

Wie anfangs bereits erwähnt, sind in § 4 UWG Beispiele des unlauteren Wettbewerbs aufgezählt. „Hierdurch wird die Generalklausel des § 3 präzisiert und eine höhere Transparenz erreicht.“[6] Wird ein Tatbestand nicht explizit in einem Beispiel geregelt, gilt der zuvor genannte Auffangtatbestand.

Jedoch gibt das Gesetz keine Auskunft darüber, wann ein unangemessener unsachlicher Einfluss vorliegt.[7] Eine Konkretisierung lässt sich aber mit Hilfe der Systematik erreichen. Im Gesetzestext wird als Beispiel für einen unangemessenen unsachlichen Einfluss die Ausübung von Druck[8] genannt. Dies impliziert, dass alle übrigen Maßnahmen, die zu einer solchen Beeinflussung führen, mit der Ausübung von Druck vergleichbar sein müssen und „daher eine gewisse Intensität aufweisen“[9] müssen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Merkmal der Unangemessenheit besonderer Wert zu legen, da jegliche unsachliche Beeinflussungen des Kunden nicht von § 4 Nr.1 UWG erfasst werden.

Darüber hinaus kann eine Konkretisierung mittels Abgrenzung zu anderen Paragraphen des UWG erreicht werden. So werden in § 7 Abs. 1 und 2, § 5, § 4 Nr.4, 5, 6 UWG ebenfalls Beispiele unsachlicher Einflüsse auf den Kunden aufgezählt, die den Gehalt des hier im Mittelpunkt stehenden § 4 Nr.1 UWG greifbar werden lassen.[10] Grundsätzlich lässt sich daraus schließen, dass § 4 Nr.1 nur zur Anwendung kommt, wenn der unsachliche Einfluss auf die Entscheidung des Kunden auf inhaltlichen Gesichtspunkten basiert und nicht auf der Art und Weise der Kontaktaufnahme zum Kunden. Aus § 5 ergibt sich weiterhin, dass Situationen, in denen sich ein unsachlicher Einfluss auf den Kunden durch eine Irreführung durch den Werbenden ergibt, nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Nr.1 UWG fällt. Bei dem Tatbestand des § 4 Nr.4[11] muss weiterhin auf den Auffangtatbestand des § 4 Nr.1 zurückgegriffen werden, da dieser sich ausschließlich auf verkaufsfördernde Maßnahmen bezieht. Die Nr. 5 und 6 des § 4 sind dagegen spezielle Fälle, die der Regelung des § 4 Nr.1 vorgehen, wobei auch über das dort formulierte Transparenzgebot und Kopplungsverbot hinaus weitere Fälle denkbar werden, die der Regelung des § 4 Nr.1 unterliegen.[12] Abschließend ist ergänzend zu erwähnen, dass sich der § 4 Nr.1 nur auf den geschützten Personenkreis der Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer bezieht.[13]

2.3 Wettbewerbshandlungen

Unter Wettbewerbshandlungen versteht man Handlungen, die den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleitungen fördern.[14] In § 2 Abs. 1 Nr.1 ist darüber hinaus definiert, dass dies zugunsten des eigenen oder eines fremdem Unternehmens geschehen kann und Dienstleistungen unbewegliche Sachen, sowie Rechte und Verpflichtungen mit einschließt.

Dies bedeutet, dass der § 4 Nr.1 einen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden bei solchen o.g. Handlungen verbietet, und zwar sowohl bei Handlungen, die eine Förderung des Absatzes zum Ziel haben als auch den Ankauf von Waren erleichtern. Denkbar sind somit Beeinflussungen des Kunden vor dem Kauf[15] und nach dem Kauf, in dem der Werbende einen unangemessenen unsachlichen Einfluss ausübt, um sein getätigtes Geschäft zu sichern.

Verkaufsförderungsmaßnahmen sind zeitlich befristete Werbeaktionen, die den Kunden zum Kauf anregen sollen, zum Beispiel durch Anpreisung besonderer Vorteile der Ware. Unter den Begriff der Wettbewerbshandlung fallen wie bereits erwähnt auch Ankaufsförderungsmaßnahmen, bei der ein Kunde dazu bewogen werden soll, beispielsweise etwas an einen Gebrauchtwarenhändler zu veräußern. Beide Maßnahmen können auch danach eingeteilt werden, ob der Kunde auf der rationalen Ebene mit Hilfe geldwerter Vorteile[16], oder auf der psychologischen Ebene mittels Erzeugung eines emotionalen Bedürfnisses angesprochen wird.[17]

Handlungen, die bei oder nach Vertragsabschluss von § 4 Nr.1 abgedeckt sind, wären zum Beispiel die mangelhafte Aufklärung über Widerrufsrechte oder Liefer- bzw. Geschäftsbedingungen. Meistens würde eine solche unangemessene unsachliche Beeinflussung in Verbindung mit § 5 geprüft werden. Ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 4 fällt die Hinderung des Kunden an der Geltendmachung seiner mit der Ware verbundenen Rechte durch Ausübung von Druck. Gerade bei den in Kapitel 3 diskutierten Werbe- und Verkaufsfahrten ist dies ein mögliches Mittel, um den Absatz der Waren zu sichern.

2.4 Geschützter Personenkreis

§ 4 Nr.1 schützt Kunden wie bereits erwähnt vor einer unsachlichen unangemessenen Beeinflussung. Dabei ist es unerheblich, ob sie als Verbraucher im Sinne des BGB bzw. des europäischen Rechts oder als sonstige Marktteilnehmer agieren.[18] Die Vorschrift geht damit über den reinen Verbraucherschutz hinaus, bezieht alle Marktteilnehmer mit ein und entspricht damit auch dem aufgestellten Leitbild in § 1 UWG: „Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb.“ Hierbei ist allerdings zu ergänzen, dass der Schutz der Mitbewerber bzw. Wettbewerber eher vom § 4 Nr.10[19] erfasst, als von Nr.1 abgedeckt wird.

[...]


[1] Vgl. § 1 UWG: Zweck des Gesetzes.

[2] Vgl. Emmerich (2004): Unlauterer Wettbewerb, S. 9.

[3] u.a. Aufhebung der ZugabeVO und des RabattG in 2001.

[4] Emmerich (2004): Unlauterer Wettbewerb, S. 9.

[5] Gesetzestext § 4 Nr.1 UWG.

[6] Fezer (2005): Lauterkeitsrecht, S. 423.

[7] Ebenda.

[8] Auf die genaue Abgrenzung von „Ausübung von Druck“ wird in Gliederungspunkt 2.5 dieser Arbeit näher eingegangen.

[9] Fezer (2005): Lauterkeitsrecht, S. 424.

[10] Vgl. Fezer (2005): Lauterkeitsrecht, S. 424, sowie Haase (2006): Die unlautere Wettbewerbshandlung nach der UWG-Reform, S. 218 und 219.

[11] Transparenzgebot bei Verkaufsfördermaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben und Geschenken.

[12] Vgl. Fezer (2005): Lauterkeitsrecht, S. 425.

[13] Der Gesichtspunkt des geschützten Personenkreises wird in Kapitel 2.4 abgehandelt.

[14] Vgl. Fezer (2005): Lauterkeitsrecht, S. 443.

[15] Gemeint ist damit vor dem unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes.

[16] Zum Beispiel: besonders günstiger Preis, zusätzlich gewährte unentgeltliche Leistung etc.

[17] Vgl. Fezer (2005): Lauterkeitsrecht, S. 444, z.B. Verbindung eines Rechtsgeschäftes mit sozialen Projekten.

[18] Vgl. Fezer (2005): Lauterkeitsrecht, S. 446.

[19] Gezielte Behinderung von Mitbewerbern.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
§ 4 Nr. 1 UWG - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessenen unsachlichen Einfluss
Subtítulo
Werbung mit Druck und Nötigung
Universidad
University of Lüneburg  (Institut für Rechtswissenschaften)
Curso
Werberecht
Calificación
2,0
Autor
Año
2007
Páginas
18
No. de catálogo
V73524
ISBN (Ebook)
9783638728898
Tamaño de fichero
466 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Beeinträchtigung, Entscheidungsfreiheit, Einfluss, Werberecht
Citar trabajo
Stephan Ulrich (Autor), 2007, § 4 Nr. 1 UWG - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch unangemessenen unsachlichen Einfluss, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73524

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