Schuldistanz - Zwischen rechtlichen Rahmenbedingungen und pädagogischem Handeln


Diplomarbeit, 2007

89 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Zum Begriff Schuldistanz

3 Entwicklung der Schulpflicht im historischen Kontext

4 Schulpflicht im rechtlichen Kontext

5 Erscheinungsformen von Schuldistanz

6 Ursachen von Schuldistanz
6.1 Wirkfaktor Gesellschaft
6.2 Wirkfaktor Clique
6.3 Wirkfaktor Familie und soziales Umfeld Zurückhalten durch die Eltern
6.4 Personennahe Wirkfaktoren
6.4.1 Verhaltensstörungen
6.4.2 Alter
6.4.3 Geschlecht
6.4.4 Teilleistungsstörungen
6.5 Wirkfaktor Schule
6.5.1 Probleme in der Struktur schulischen Lernens
6.5.2 Probleme auf der Beziehungsebene Eltern-Lehrer-Beziehung
6.5.3 Probleme auf der Partizipationsebene

7 Möglichkeiten der Prävention und Intervention
7.1 Prävention
7.1.1 Prävention durch Elternarbeit
7.1.2 Präventive Möglichkeiten im schulischen Bereich
7.1.3 Datenübermittlung beim Schulwechsel aus rechtlicher Sicht
7.1.3.1 Datenweitergabe durch die Schule
7.1.3.2 Datenweitergabe durch beteiligte Sozialpädagogen
7.1.4 Prävention durch Umgestaltung des Unterrichts
7.1.4.1 Soziales Lernen im Unterricht
7.1.4.2 Partizipation als Prävention
7.2 Intervention im individuellen Fall Rechtliche Rahmenbedingungen
7.3 Maßnahmenplan der Senatsverwaltung bei Schulversäumnissen
7.3.1 Unentschuldigtes Fehlen länger als drei Tage
7.3.1.1 Zusammenarbeit mit den Eltern
7.3.1.2 Intervention beim Schüler
7.3.2 Unentschuldigtes Fehlen länger als zehn Tage
7.3.3 Weiteres Vorgehen
7.3.4 Fazit

8 Kooperationsmöglichkeiten zwischen Jugendhilfe und Schule .
8.1 Verankerung von Schulsozialarbeit an der Schule
8.2 Rechtliche Grundlagen der Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinder- und Jugendhilfegesetz Kooperation bei individuellem Hilfebedarf
8.3 Möglichkeiten der Kooperation aus schulischer Sicht

9 Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Schule war „’eh langweilig und blöde’“1 und „’Niemand hat sich dafür interessiert. Es war egal, ob ich da bin oder nicht’, erzählt Olaf, wie seine Schulverweigerung begann.“2 So oder ähnlich äußern sich viele Kinder und Jugendliche, die schuldistanzierte Verhaltensweisen zeigen. Eltern werden teilweise erst spät oder gar nicht über eine Nichtteilnahme ihrer Kinder am Schulunterricht informiert. Neben den persönlichen Dramen, die sich hinter den hohen Schulabbrecherquoten in Deutschland verbergen, sind auch enorme wirtschaftliche Folgekosten3 durch schuldistanzierte Verhaltensweisen von Schülern4 zu verzeichnen. Es stellt sich also die Frage, wie dem Entstehen von Schuldistanz vorgebeugt werden kann und wie schuldistanzierten Verhaltensweisen, bevor sie sich verfestigen und zum endgültigen Abbruch des Schulbesuchs führen, sinnvoll begegnet werden kann.

Ziel dieser Arbeit ist einerseits die Beschreibung von Ursachen und Auswirkungen schuldistanzierter Verhaltensweisen bei Kindern und Jugendlichen sowie andererseits von Möglichkeiten, diesen durch Prävention und Intervention entgegenzuwirken. Neben den pädagogischen Wegen sollen außerdem die im Berliner Schulgesetz und im Kinder- und Jugendhilfegesetz festgeschriebenen rechtlichen Rahmenbedingungen beschrieben und auf ihre Möglichkeiten der praktischen Umsetzung hin untersucht werden. Durch die Darstellung des rechtlichen Rahmens soll dem Leser Handlungssicherheit im Umgang mit Schuldistanz gegeben werden. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten einer Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule dargestellt und auf ihre Umsetzbarkeit hin überprüft.

Im ersten Abschnitt wird zunächst dargestellt, wie schwer das titelgebende Phänomen zu fassen ist, um dann zu verdeutlichen, wie groß die zum Thema existierende begriffliche Vielfalt ist und wie sich diese beiden Aspekte gegenseitig bedingen. Zudem soll der in dieser Arbeit verwendete Begriff Schuldistanz begründet und definiert werden.

Da eine Schulpflichtverletzung auch immer eine Schulpflicht voraussetzt, wird im Folgenden die historische Entwicklung der Schulpflicht in Deutschland beschrieben.

Anschließend werden die aktuellen rechtlichen Grundlagen der Schulpflicht in Berlin ausgeführt.

Schuldistanzierte Verhaltensweisen zeigen sich in unterschiedlicher Intensität und Ausprägung. Im folgenden Kapitel werden diese unterschiedlichen Erscheinungsformen und Ursachen von Schuldistanz dargestellt. Neben Ursachen, die in der Person des Schülers begründet sind, sollen vor allem die Auswirkungen der schulischen und familiären Zusammenhänge beschrieben, untersucht und diskutiert werden.

Nach der ausführlichen Erläuterung von Gründen und Erscheinungsformen schuldistanzierter Verhaltensweisen werden anschließend die Möglichkeiten der Prävention auf unterschiedlichen Ebenen beschrieben. Die Veröffentlichung eines Maßnahmenplans zur einheitlichen Überwachung der Schulpflicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport im September 2006 bildet die Grundlage des folgenden Kapitels. Anhand dieses Maßnahmenplans wird das Vorgehen im individuellen Fall von Schuldistanz beschrieben, der Ablauf auf seine Sinnhaftigkeit untersucht und sein rechtlicher Rahmen dargestellt. Im letzten Teil dieser Arbeit werden die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe skizziert und die Möglichkeiten erörtert, durch eine Kooperation der beiden Institutionen Schuldistanz entgegenzuwirken.

2 Zum Begriff Schuldistanz

Beim Studium der Literatur zum Thema Schuldistanz fällt auf, dass die Problematik schuldistanzierter Verhaltensweisen mit einer Vielzahl unterschiedlicher Begriffe benannt wird. Dies liegt einerseits in der unterschiedlichen Betrachtungsweise des Phänomens durch verschiedene Autoren, andererseits werden unterschiedliche Gründe und Auswirkungen mit verschiedenen Begriffen beschrieben.

Ich habe mich für den Begriff Schuldistanz5 entschieden, da er die gesamte Bandbreite des Phänomens beschreibt: Sowohl schuldistanzierte Verhaltensweisen, die sich durch Abwenden vom Unterricht zeigen, als auch die totale Abkehr von der Schule werden einschließlich aller Zwischenstufen6 durch diesem Begriff erfasst. Als Schuldistanz ist jede Verhaltensweise zu verstehen, durch die sich der Schüler vom Unterricht oder der Schule abwendet. Um Stigmatisierungen zu vermeiden, wird mit dem Begriff Schuldistanz das Geschehen so neutral wie möglich beschrieben, ohne dabei Schuldzuweisungen vorzunehmen.

Der Begriff schulaversives Verhalten 7 subsumiert in drei Kategorien8 die Erscheinungsformen schuldistanzierten Verhaltens und ist inhaltlich mit dem Begriff Schuldistanz vergleichbar. Der Begriff Aversion9 beinhaltet m.E. jedoch eine einseitige, auf den Schüler bezogene Schuldzuweisung und wird aus diesem Grund in dieser Arbeit nicht als Oberbegriff zur Beschreibung des Phänomens verwendet.

Andere in der Diskussion über Schuldistanz verwendete Begriffe werden im Folgenden kurz erläutert:

Der Begriff Schulverdrossenheit10 beschreibt ein Verhalten von Schülern, das von Unlust und Schulmüdigkeit geprägt ist. Es kommt aber in der Regel zu keinen oder nur vereinzelten Fehlzeiten. Stattdessen wird der Unterricht durch den Schüler entweder gestört oder der Jugendliche beschäftigt sich mit unterrichtsfremden Dingen und entzieht sich so dem Unterrichtsgeschehen. Der Begriff Schulverdrossenheit beschreibt somit nur einen Teil schuldistanzierter Verhaltensweisen und wird damit aus meiner Sicht dem Phänomen nicht in seiner Gesamtheit gerecht Schulverweigerung wird von unterschiedlichen Autoren in verschiedenen Zusammenhängen teilweise als Oberbegriff11, teilweise als eine spezielle Erscheinungsform schuldistanzierten Verhaltens verwendet. Als Oberbegriff beschreibt Schulverweigerung das gesamte Spektrum schuldistanzierter Verhaltenweisen vom Abwenden vom Unterricht bis hin zum völligen Verweigern des Schulbesuchs. Andere Autoren12 verwenden den Begriff Schulverweigerung neben dem Begriff Schulschwänzen ausschließlich im Zusammenhang mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Unterricht. Aufgrund der Unklarheit des Begriffs Schulverweigerung und der Verwendung des negativ besetzten Verbs „verweigern“ ist der Begriff m.E. ungeeignet.

Weitere in der Literatur verwendete Begriffe wie „unregelmäßiges Schulbesuchsverhalten“, „Schulversäumnisse“, und „Schuleschwänzen“13 beziehen sich ebenfalls nur auf die Abwesenheit des Schülers von der Schule und beziehen nicht die bereits während des Schulbesuchs auftretenden Erscheinungsformen von schuldistanzierten Verhaltensweisen mit ein.

Schulphobie 14 bezieht sich auf psychisch kranke Kinder und stellt somit eine Sonderform von Schuldistanz dar. Sie zeigt oft Symptome einer internalisierten15 emotionalen Störung, der häufig die Qualität einer therapiebedürftigen neurotischen Störung zugeschrieben wird.16 Diese soll im Rahmen dieser Arbeit nicht näher betrachtet werden, da es sich um ein individuelles psychisches Problem handelt.

Da oben genannte Begriffe nur Teilbereiche des Spektrums schuldistanzierter Verhaltensweisen und ihrer Auswirkungen bezeichnen oder aus anderen genannten Gründen nicht in Frage kommen, halte ich sie für die umfassende Beschreibung des Phänomens Schuldistanz nicht geeignet.

3 Entwicklung der Schulpflicht im historischen Kontext

Zunächst soll durch die Beschreibung der geschichtlichen Entwicklung der Schulpflicht in Deutschland der Hintergrund für den heutigen gesetzlichen Rahmen der Schulpflicht gegeben werden.

Die erste Schulpflicht in Deutschland wurde bereits im 17. Jahrhundert in Gotha und Weimar eingeführt. Diese Schulpflicht beinhaltete jedoch keine Verpflichtung zur tatsächlichen Teilnahme des Schülers am Unterricht, sondern lediglich zur grundsätzlichen Erteilung von Unterricht und damit lediglich die Möglichkeit zum Schulbesuch. Es war also eher eine Unterrichtserteilungs- als eine Schulbesuchspflicht. Da sich Bildung zu dieser Zeit vornehmlich (zumindest für die einfache Bevölkerung) im Erwerb lebenspraktischer Fähigkeiten wie beispielsweise dem Erlernen der Herstellungsweise von Käse, den Bedingungen der Viehzucht und dem Erlernen und Anwenden einfacher mathematischer Kenntnisse widerspiegelte, konnte der Unterricht auch im häuslichen Rahmen stattfinden. Lediglich Kinder wohlhabender Eltern nahmen tatsächlich am Unterricht teil.17

Im Jahre 1717 war Preußen Vorreiter bei der Einführung der allgemeinen Schulpflicht. „Diese musste damals gegen die weit verbreitete Kinderarbeit durchgesetzt“18 werden, führte aber nur in städtischen Gebieten zu einem nahezu 100%igen Schulbesuch der Kinder. Eine für alle Kinder geltende Schulpflicht wurde erst Anfangs des 20. Jahrhunderts in der Weimarer Republik in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 verankert.

Artikel 145 der Weimarer Reichsverfassung:

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.

Gleichzeitig mit dem Verbot privater Vorschulen (an ihnen wurden überwiegend sozial privilegierte Kinder kostenpflichtig unterrichtet) wurden mit dem Grundschulgesetz vom 28. April 1920 die verfassungsmäßigen Vorgaben umgesetzt und die vierjährige obligatorische Grundschule für alle Kinder verpflichtend. Mit diesem Gesetz „war zum ersten Mal in der deutschen Schulgeschichte die Segregation von höherer und niederer Bildung […] durchbrochen“19. Grundbildung war also nicht länger ein an Geld gebundenes Privileg. Von diesem Gesetz wurden allerdings geistig- und körperbehinderte Kinder nicht erfasst.

Neben einer Grundbildung für alle kam der obligatorischen Grundschule nun auch die offizielle Funktion der Zuteilung der Schüler auf eine weiterführende Schule zu.

§ 1, Abs. 2 des Grundschulgesetzes vom 28. April 1920:

Die Grundschulklassen sollen unter voller Wahrung ihrer wesentlichen Aufgabe als Teile der Volksschule zugleich die ausreichende Vorbildung für den unmittelbaren Eintritt in eine mittlere oder höhere Lehranstalt gewährleisten. Auf Hilfsschulklassen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Nach dem Zusammenbruch der Weimarer Republik und der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten wird am 1. Mai 1936 durch Gründung des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung die Schulverwaltung zentralisiert und damit eine wichtige Voraussetzung zur Kontrolle des Schulsystems geschaffen. Am 6. Juli 1938 wird das Reichspflichtschulgesetz erlassen, durch das eine „lückenlose Erziehung und Unterweisung der deutschen Jugend vom 6. bis zum 18. Lebensjahr“20 erreicht werden soll. In ihm wird die Schulpflicht auf acht Jahre erweitert und erstmals werden strafrechtliche Konsequenzen21 bei Nichterfüllung der Schulpflicht angedroht. Auf die menschenverachtende, destruktive (Schul- ) Politik im Nationalsozialismus soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Dennoch bildete das Reichsschulgesetz von 1938 bis in die frühen 80er Jahre die Grundlage der Schulgesetze einzelner Bundesländer.

Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland und dem Erlass des Grundgesetzes durch den Parlamentarischen Rat am 23. Mai 1949 wird das gesamte Schulwesen unter staatliche Aufsicht gestellt:

Artikel 7 Abs. 1, Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Durch die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland wird die Gesetzgebungsfunktion zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei im Schulrecht die einzelnen Länder deutlich mehr Entscheidungsgewalt besitzen. Neben dem Recht auf Bildung wird in einer Reihe von Landesverfassungen auch die Schulpflicht festgeschrieben.

Die Berliner Verfassung geht nicht direkt auf Schule oder Schulpflicht ein; es wird aber jedem Menschen das Recht auf Bildung zugestanden.

Artikel 20 Abs. 1, Verfassung von Berlin:

Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Das Land ermöglicht und fördert nach Maßgabe der Gesetze den Zugang eines jeden Menschen zu denöffentlichen Bildungseinrichtungen, insbesondere ist die berufliche Erstausbildung zu fördern.

Die gesetzliche Verpflichtung zum Schulbesuch wird im folgenden Kapitel anhand des Berliner Schulgesetzes darlegt.

4 Schulpflicht im rechtlichen Kontext

Von unerlaubtem Fernbleiben von der Schule kann nur gesprochen werden, wenn eine gesetzliche Grundlage zum verpflichtenden Schulbesuch existiert. Deshalb sollen in diesem Kapitel die rechtlichen Bedingungen der Schulpflicht stellvertretend anhand des Berliner Schulgesetzes dargestellt werden.

Die allgemeine Schulpflicht wird von den Bundesländern durch die jeweiligen Schulgesetze geregelt. Da ein Vergleich der unterschiedlichen Schulgesetze aller Bundesländer den Rahmen dieser Arbeit überschreiten würde, werde ich mich im Folgenden in der Regel auf die in Berlin geltenden rechtlichen Grundlagen beziehen.

In Teil IV des Schulgesetzes für das Land Berlin ist die Schulpflicht geregelt. Danach ist schulpflichtig, „wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt [….] hat“22. Ausländische Kinder und Asylbewerber (die zumindest den Status der Duldung besitzen) werden in § 41 Abs. 2 in die Schulpflicht eingeschlossen. Die Schulpflicht gilt für zehn Schulbesuchsjahre23 und ist für mindestens neun Jahre an einer allgemeinbildenden Schule zu erfüllen. Das 10. Schulbesuchsjahr kann nach Erwerb des Hauptschulabschlusses an einer beruflichen Schule erfüllt werden, soweit der Schüler der Schulaufsichtsbehörde ein Berufsausbildungsverhältnis nachweist. Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht, die in § 43 des Berliner Schulgesetzes näher geregelt ist und berufsvorbereitende Lehrgänge nach § 29 Abs. 5 Berliner Schulgesetz einschließt.

Für die Einhaltung der Schulpflicht sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.

§ 44 Berliner Schulgesetz:

Die Erziehungsberechtigen verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule anund abzumelden. (Weggelassen).

Auszubildenden ist nach diesem Paragraphen die Zeit zur Schulpflichterfüllung vom Ausbildenden zu Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Ausbildende verpflichtet, den Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Damit werden die Ausbildungsbetriebe und die Ausbilder der Dualen Berufsausbildung verpflichtet, den Schulbesuch der Auszubildenden zu überprüfen. In der Regel geschieht dies durch Vorlage eines Anwesenheitsheftes durch den Auszubildenden. Kommt der Auszubildende der Berufsschulpflicht wiederholt nicht nach, ist der Erfolg der Ausbildung gefährdet. Näheres regelt die jeweilige Ausbildungs- oder Handwerksordnung.

Die Überwachung der Schulpflicht obliegt nach § 109 Abs. 2 des Berliner Schulgesetzes den Bezirken. Diese haben dabei mit den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten.

In den meisten Bundesländern beginnt für alle Kinder, die zum 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, die Schulpflicht zum 1. August desselben Jahres. Nach den „Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zum Schulanfang“24 hat neben Baden- Württemberg Berlin den Schulanfang für die Kinder besonders weit vorverlegt bzw. die Möglichkeit dazu geschaffen.

§ 42 Abs. 1 Berliner Schulgesetz:

Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden.

Mit dem Vorverlegen der Einschulung wird das durchschnittliche Einschulungsalter von 6,7 auf 6,2 Jahre gesenkt. Dadurch soll in erster Linie eine frühzeitige und differenzierte schulische Förderung der Kinder erreicht werden.25 Gleichzeitig wird durch diese Maßnahme zeitlicher Spielraum für die Schulanfangsphase26 geschaffen.

Mit Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eineöffentliche Schule wird einöffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet,27 das die Schüler und Schülerinnen verpflichtet regelmäßig am Unterricht und an anderen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen.28 Als Rechtsverhältnis wird eine Beziehung zwischen zwei Personen (oder wie in diesem Fall eineröffentlichen Institution) bezeichnet, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergibt.29

Die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierten Rechte sind mit der Schulpflicht vereinbar. Das in Artikel 6 Abs. 2 Satz1 GG zugesicherte natürliche Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder wird von der Schulpflicht nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts30 in zulässiger Weise beschränkt. Das in Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und in Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Berliner Verfassung vom 23. November 1995 garantierte Recht auf Freiheit der Person wird durch § 46 Abs. 2 und §§ 41 bis 45 Berliner Schulgesetz eingeschränkt. Diese Einschränkung ist aufgrund von Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 GG und Artikel 8 Abs. 1 Satz 3 der Berliner Verfassung zulässig.31

5 Erscheinungsformen von Schuldistanz

Im Folgenden werden die unterschiedlichen Erscheinungsformen schuldistanzierter Verhaltensweisen beschrieben und durch Einteilung in Stufen unterschiedlicher Ausprägung beschrieben.

Schuldistanziertes Verhalten äußert sich je nach individueller Ausprägung in mehreren Stufen abweichenden Verhaltens.32 Die Grenzen zwischen den einzelnen Stufen schuldistanzierten Verhaltens verlaufen nicht starr, sondern sind fließend, sodass ein individuelles Verhalten eines Schülers nicht immer einer konkreten Stufe zuzuordnen ist. Dennoch ist es sinnvoll, schuldistanziertes Verhalten, das immer auch deviantes33 Verhalten ist, zu differenzieren. Die Beschreibung der fünf einzelnen Stufen orientiert sich an den Empfehlungen der von der Landeskommission Berlin gegen Gewalt eingesetzten Arbeitsgruppe Schuldistanz.34

- Die erste Stufe schuldistanzierten Verhaltens ist von einer Entfernung innerhalb der Schule gekennzeichnet und zeigt sich oft bereits in der Grundschule. Dabei wendet sich der Schüler vom Unterricht ab, stört den Unterrichtsablauf aber nicht. Durch Träumen, Abschalten oder durch die Beschäftigung mit anderen Dingen entzieht er sich zunächst unauffällig dem von ihm oft als uninteressant empfundenen Unterrichtsgeschehen. Ebenfalls zur ersten Stufe schuldistanzierten Verhaltens gehört das durch Quatschmachen und Stören des Unterrichts auffallende Abwenden vom Unterricht. Diese Verletzung der Normen führt teilweise zum Ausschluss vom Unterricht. Geht dieser Ausschluss vom Unterricht von der Schule aus und liegt im regelverletzenden Verhalten des Schülers begründet, so ist noch von schuldistanziertem Verhalten der Stufe 1 auszugehen.

- Jugendliche, deren Verhalten der Schuldistanz zweiten Stufe zuzurechnen sind, fallen durch Zuspätkommen, „Abhängen“ einzelner Stunden und durch vereinzeltes, tageweises Schulfernbleiben auf. Teilweise haben diese Jugendlichen - motiviert durch Protest-, Angst- oder Unlustvermeidungsverhalten - den Besuch einzelner Fächer eingestellt. Durch dieses „Intervallschwänzen“ entziehen sich die Schüler beispielsweise den Leistungskontrollen und der Behandlung schwieriger Lerninhalte.

Auch wenn diese Jugendlichen einzelne Tage nicht zur Schule kommen, so fehlen sie jedoch nicht mehr als zehn Tage pro Halbjahr.

- Jugendliche, die regelmäßig zwischen elf und zwanzig Tage pro Halbjahr unerlaubt35 der Schule fernbleiben, sind der dritten Stufe schuldistanzierten Verhaltens zuzuordnen. Oft sind Konflikte mit Lehrern oder Mitschülern Grund für tagelanges Fernbleiben von der Schule. Lange Perioden nahezu regelmäßigen Schulbesuchs sind auf dieser Stufe allerdings noch feststellbar.

- Die vierte Stufe schuldistanzierten Verhaltens ist gekennzeichnet von regelmäßigem unerlaubtem Fernbleiben für mehr als zwanzig, aber weniger als vierzig Tage pro Halbjahr. Dabei haben diese Schüler den Kontakt zur Schule noch nicht völlig gebrochen. Sie halten sich oft in der Nähe der Schule auf und pflegen soziale Kontakte zu Mitschülern. Diese Kontakte dienen ihnen meist dazu, sich eine Bühne zu verschaffen, sich umwerben zu lassen

- durchaus auch sich zurückholen zu lassen - oder ihr Nein zur Schule zu bestätigen.

- Unerlaubtes Fernbleiben von der Schule für mehr als vierzig Tage pro Schulhalbjahr ist ein Merkmal der fünften Stufe von schuldistanziertem Verhalten. Betroffene Schüler zeigen einen ausgeprägten Widerstand gegen alles, was mit Schule oder Bildung allgemein zu tun hat. Sie sind resistent gegen Sanktionen und verweigern sich oft nicht nur schulischen, sondern auch allgemeinen gesellschaftlichen Normen. Dies kann sich beispielsweise durch bewusst abgrenzende Kleidung und provokantes Verhalten gegenüber Erwachsenen und in den Augen des Jugendlichen angepassten Schülern äußern.

6 Ursachen von Schuldistanz

Nur die Kenntnis der unterschiedlichen Ursachen schuldistanzierter Verhaltensweisen ermöglicht individuelle und umfassende Prävention und Intervention. Deshalb werden im Folgenden die mannigfachen Ursachen von Schuldistanz beschrieben. Es gibt in der Regel „keine direkte Monokausalität zwischen Zusammenhang einer bestimmten Ursache“36 und schuldistanziertem Verhalten. Abbildung 1 veranschaulicht die unterschiedlichen Wirkfaktoren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 137

Trotz einer großen Vielfalt im Einzelfall kommen alle Studien, die den Ursachen der Schulverweigerung differenziert nachgehen, zu dem Schluss, dass beim betroffenen Schüler oft eine grundsätzliche Bereitschaft zum Schulbesuch besteht, an der Schule und Sozialarbeit ansetzen können. Deshalb ist der Einfluss der einzelnen Wirkfaktoren und ihre Bedeutung als Ursache für schuldistanziertes Verhalten zu klären.

6.1 Wirkfaktor Gesellschaft

Schwierige Bedingungen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und eine zunehmende „Verdrängung schlecht qualifizierter Arbeitskräfte“38 führen zunehmend zu unbefriedigenden Zukunftsaussichten für Jugendliche ohne Abschluss oder mit Hauptschulabschluss. Noch in den 60er Jahren führten in der Bundesrepublik ein Hauptschulabschluss und eine anschließende Lehre zu gesicherten Arbeits- und Einkommensverhältnissen, und auch ohne Schulabschluss war ein einfacher Lebensstandard erreichbar. Im Gegensatz dazu entwickelt sich heute in einer Gesellschaft, die Jugendlichen eigentlich „Chancen für den Erwerb von Kompetenzen und [….] Möglichkeiten zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“39 geben soll, stattdessen eine perspektivlose Haltung junger Menschen, da auch ein Schulabschluss keinen gesicherten Ausbildungs- und anschließenden Arbeitsplatz garantiert.

Vor diesem Hintergrund ist es immer schwieriger, Kindern und Jugendlichen, die keinen hohen Bildungsabschluss erreichen können, den Sinn schulischen Lernens zu vermitteln. Gleichzeitig fällt es jungen Menschen schwer, sich in einer Gesellschaft zu orientieren, in der allgemeinverbindliche Werte fehlen, „gewisse zivilisatorische Standards nicht mehr existieren oder nicht mehr gelten“40 und deviantes und teilweise auch delinquentes Verhalten von der Gesellschaft toleriert oder sogar akzeptiert wird.

Schuldistanz entwickelt sich oft in einer schwierigen Lebensphase, in der sozialer (Rück-)Halt unterstützend wirken kann. Eine Gesellschaft, in der der Einzelne zunehmend isoliert lebt und immer weniger der sozialen Kontrolle seines Lebensumfeldes ausgesetzt ist, kann diesen Rückhalt oft nicht geben. Obwohl schuldistanziertes Verhalten zweifellos in allen sozialen Schichten und familiären Zusammenhängen vorkommt, weisen die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen übereinstimmend auf einen Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Schulschwierigkeiten hin.41

Der Einfluss des sozialen Umfeldes ist auch im Zusammenhang mit dem Bildungsstand der Bevölkerung von erheblicher Bedeutung. Bezogen auf Berlin ist beispielsweise in Bezirken mit eher bildungsnaher Bevölkerung wie Zehlendorf und Köpenick das Ausmaß der Schulversäumnisse deutlich geringer als in „Problembezirken“ wie Mitte und Neukölln. Die Verteilung von Fehlzeiten der Schüler der Sekundarstufe I, aufgeschlüsselt nach Bezirken, verdeutlicht folgende Grafik.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 242

Die Wirkung gesamtgesellschaftlicher Faktoren im historischen Wandel wird in der Fachliteratur unterschiedlich bewertet. Helsper sieht „in dem Maße, wie die Schulzeit verlängert wird, der Alltag Jugendlicher verschult zu werden droht und die Relevanz der Schule für zukünftige Lebenschancen wächst“43, eine negativere Bewertung der Schule durch Jugendliche und einen gleichzeitigen Anstieg schuldistanzierten Verhaltens.

Im Gegensatz dazu macht Rademacker44 in einer Untersuchung deutlich, dass es keinen Wandel im schuldistanzierten Verhalten Jugendlicher in verschiedenen Jahrzehnten gibt. Folgende Tabelle veranschaulicht die Schulversäumnisse Jugendlicher in den unterschiedlichen Jahrzehnten. In ihr werden die von Klauer erhobenen Schulversäumnisse der Jahre 1959/60 denen von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport des Landes Berlin aus den Jahren 2001/02 gegenübergestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 345

Aus dem Vergleich der absoluten Fehlzeiten wird deutlich, dass nicht von einem signifikanten Anstieg der Fehlzeiten ausgegangen werden kann. Vieles deutet „darauf hin, dass heutiges Aufwachsen nicht weniger, sondern andere Probleme verursacht“46 als zu früheren Zeiten.

Zwar ist es heutzutage fast modern, die Gesellschaft für alles verantwortlich zu machen. Jedoch kann als Ergebnis der oben genannten Studie festgehalten werden, dass die veränderten gesellschaftlichen Veränderungen im Allgemeinen nicht der Hauptgrund für schuldistanziertes Verhalten sind, diesem allerdings durch mangelnde soziale Kontrolle Vorschub leisten können.

6.2 Wirkfaktor Clique

Je weniger Rückhalt und Sicherheit Jugendliche im Rahmen ihrer Familie erfahren, desto wichtiger wird für den einzelnen Jugendlichen die Clique als Ort der Sozialisation und der täglichen Kommunikation47. Deshalb stellt die Clique einen bedeutenden Faktor im Zusammenhang mit schuldistanzierten Verhaltensweisen dar.

Der Begriff Clique kommt aus dem Französischen und bedeutet ursprünglich „Sippschaft“48. Im pädagogischen Kontext wird der Begriff Clique häufig gleichbedeutend mit dem Begriff peer-group verwandt und „kennzeichnet einen Typus informeller Gruppen, die beschrieben werden können als überschaubare Gebilde, in denen Bedürfnisse und Erlebnisse Vorrang haben.“49 Waren Jugendcliquen früher noch „Vorbereitungsphase für Erwachsenenrollen und hatten die Funktion zwischen traditionellen und modernen Wertesystemen zu vermitteln“50, so hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten ihre Rolle gewandelt.

Heute geht es um eine immer mehr von dem Ziel der gesellschaftlichen Integration losgelöste und verunsichernde „Orientierungssuche nach Wegen und Möglichkeiten gelingender Lebensbewältigung“51. Da die traditionellen Wertesysteme immer weniger gelten und in der Familie immer weniger eingeübt werden, wird deviantes, grenzüberschreitendes Verhalten52 außerhalb der Familie erprobt. Grenzüberschreitungen werden als Abenteuer erlebt, gemeinsames Fernbleiben von der Schule etwa stärkt den Zusammenhalt der Gruppe.53 Dabei werden schulferne Tätigkeitsmöglichkeiten wie beispielsweise gemeinsames „Herumlungern“ in Einkaufszentren als lustbringend und attraktiv erlebt.

Die Clique kann schuldistanziertes Verhalten sowohl verstärken, als auch bei labilen Jugendlichen sogar auslösen.54 Gerade bei mangelndem Rückhalt in der Familie hat für viele Jugendliche die Clique eine Ersatzfunktion und bildet ein neues oder anderes Wertesystem aus und hat somit einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

6.3 Wirkfaktor Familie und soziales Umfeld

Ungeachtet einer historischen Ausweitung staatlicher Erziehungs- und Bildungsaufgaben ist die Familie weiterhin die „primäre Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen“55 und soll aus diesem Grund als mögliche Ursache schuldistanzierter Verhaltensweisen genauer betrachtet werden. Das klassische Bild der Familie hat sich den letzten Jahrzehnten gewandelt: Immer mehr Kinder wachsen nicht in der klassischen Familienform, in der beide Elternteile zusammen mit ihren Kinder leben, auf.

Diese Entwicklung wird im folgenden Diagramm des Statistischen Bundesamtes deutlich:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 456

Da „in der Kooperation der Eltern […] für Kinder eine zentrale Bühne für die Regulation von Spannungen“57 und das Erlernen der Auseinandersetzungsfähigkeit mit Konflikten liegt, wird die Bedeutung der Entwicklung zu immer mehr Eineltern-Familien deutlich.

Zusätzlich zu diesem Defizit im Erlernen einer Streitkultur weisen Befunde aus Untersuchungen darauf hin, dass „Kinder in Eineltern- und Stieffamilien tendenziell in stärkerem Ausmaße schwierige Beziehungen sowie Traurigkeit [erleben] als Kinder in traditionellen Familien“58. Neben der Trennung der Eltern sind Tod oder Inhaftierung eines Elternteils schwerwiegende Einschnitte in der Biographie eines Kindes. Diese Faktoren nehmen dem Jugendlichen den notwendigen Rückhalt in schwierigen Lebenssituationen und können zu Risikofaktoren bei der Bewältigung schulischer Probleme werden.

Ein weiterer Faktor, der Schuldistanz begünstigen kann, ist eine negative Einstellung der Eltern zur Institution Schule. Diese kann auf eigenen Erfahrungen oder auf einer generellen Ablehnung staatlicher Institutionen beruhen. Im schlimmsten Fall mündet die ablehnende Haltung der Eltern in einer Duldung des Fernbleibens oder sogar im aktiven Unterstützen schuldistanzierten Verhaltens des Schülers.59

Entscheidend für die Entwicklung sozialer Kompetenzen bei Kindern und Jugendlichen ist unter anderem auch die Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern. Das Erlernen von sozialen Kompetenzen bedeutet für Kinder und Jugendliche, auch in schwierigen und belasteten Situationen, wie sie im Schulalltag immer wieder vorkommen, individuelle Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung zu haben. Mangelnde Erziehungsfähigkeit der Eltern hingegen hat fehlende Handlungsmöglichkeiten bei den Betroffenen zur Folge und es besteht die Gefahr, dass sie sich belasteten Situationen durch Fernbleiben vom Unterricht entziehen.

Ursachen solch fehlender erzieherischer Kompetenz der Eltern können entweder in Unfähigkeit (z.B. als Folge beruflicher oder privater Überlastung) oder Unlust begründet liegen. Damit geht häufig eine Vernachlässigung der Kinder und Jugendlichen einher.

Im Einzelnen ist unter Erziehungskompetenz, die die Grundlage der erzieherischen Handlungskompetenz der Eltern ist, die Fähigkeit der Eltern in verschiedenen Bereichen zu verstehen:60

- Alltagskompetenzen beziehen sich unter anderem auf die Vermittlung von Fähigkeiten den Tag sinnvoll zu strukturieren, sich regelmäßig und den körperlichen Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, und auf den altersentsprechenden Umgang mit Geld. · Soziale Kompetenzen zeigen sich in der Fähigkeit zwischenmenschliche Beziehungen aufzubauen und zu gestalten. Dies soll dem Kind ebenso vermittelt werden wie die Möglichkeit sich private oder professionelle Hilfe zunutze zu machen.
- Pädagogische Kompetenz kommt in der Fähigkeit sich mit dem Kind positiv auseinanderzusetzen ebenso zum Ausdruck wie in der Möglichkeit ihm elterliches Handeln zu erklären, mit ihm zu reden und ihm zuzuhören.
- Durch kognitive Kompetenzen werden Eltern in die Lage versetzt ihren Kindern Wissen und Erfahrungen zu vermitteln und sie damit anzuregen.
- Bewältigungskompetenz hat gerade im Zusammenhang mit Schulverweigerung eine zentrale Bedeutung, da durch sie die Fähigkeit zum Umgang mit kritischen Lebenssituationen erlernt wird.
- Bewertungs- und Veränderungskompetenz befähigt Eltern ihren Kindern zu vermitteln, dass Situationen nach realitätsgerechter Beurteilung veränderbar und steuerbar sind.

Sicherlich müssen Eltern nicht alle hier aufgeführte Kompetenzen perfekt beherrschen. Es bleibt aber festzustellen, dass Jugendliche, denen durch Eltern grundlegende Kompetenzen zum reflektierten Handeln vermittelt werden, wesentlich mehr Handlungsspielräume bei der erfolgreichen Bewältigung schwieriger Lebenssituationen besitzen und diese somit erfolgreicher bewältigen.

Zurückhalten durch die Eltern

Nicht immer geht die Initiative zu schuldistanziertem Verhalten von Kindern oder Jugendlichen aus, sondern kann auch auf Initiative der Eltern geschehen. Wird ein Kind oder Jugendlicher „wider seinen Willen oder ohne dazu befragt zu werden, durch die Erziehungsberechtigten von der Schule ferngehalten“61, bezeichnet man dieses als Zurückhalten. Die Gründe für das Zurückhalten durch die Eltern sind vielfältig. Die Eltern können aus Egoismus oder Überlastung das Kind bzw. den Jugendlichen zur Erfüllung von Tätigkeiten im Haushalt von der Schule fernhalten.62 Dabei kann es sich neben den reinen Tätigkeiten im Haushalt auch um die Übernahme von Bereuungsaufgaben für Geschwister oder die Eltern handeln.63 Desinteresse, Aversion und Gleichgültigkeit gegenüber dem eigenen Kind oder der Schule als Institution können nach Ricking64 weitere Faktoren sein, die ein Zurückhalten des Schülers durch die Eltern bedingen. Gründe dafür können eigene schlechte Erfahrungen der Eltern mit der Institution Schule und/oder eine gestörte Familien- oder Eltern-Kind-Beziehung sein. Beispielsweise können Eltern an ihrem Kind festhalten, da sie eine Ablösung des Kindes als persönliche Bedrohung empfinden. Das Zurückhalten von Kindern kann auch im Vertuschen von häuslicher Gewalt oder Missbrauch begründet sein. Durch das Verhindern des Schulbesuchs soll von Seiten der Eltern dem Erkennen etwaiger Symptome65 durch die Lehrer und einer daraus resultierenden Anzeige durch diesen vorgebeugt werden. In Familien nichtdeutscher Herkunft sind religiöse Gründe für ein Zurückhalten vornehmlich von Mädchen zu verzeichnen.66 Diese sollen durch den Verbleib in der Familie vor den westlichen Freizügigkeiten beispielsweise beim Schwimmunterricht geschützt werden.

[...]


1 Tagesspiegel vom 11. Juli 2006.

2 Ebd.

3 Das Institut der deutschen Wirtschaft beziffert die Folgekosten schuldistanzierten Verhaltens auf jährlich 3,7 Milliarden Euro. Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 21. September 2006.

4 Zur besseren Lesbarkeit verwende ich die männliche Form. Diese schließt bei allen Bezeichnungen die weibliche mit ein. Der Diskussion um die Verwendung männlicher und weiblicher Formen aller Art von Bezeichnungen und deren Problematik bin ich mir bewusst. Dennoch halte ich es aufgrund der besseren Lesbarkeit für angemessen, in dieser Arbeit jeweils nur eine - die jeweils übliche - Form zu verwenden. Dies bedeutet keinerlei Diskriminierung des jeweils anderen Geschlechts, das immer mitgemeint ist.

5 Brockhaus (2001), S. 110: Distanz (lat.) = Abstand.

6 Vgl. Kapitel 5.

7 Vgl. Schulze, Gisela & Wittrock, Manfred (2001), S. 28 f..

8 Schulabsentismus, Unterrichtsabsentismus und Schulverweigerung.

9 Duden - Das Fremdwörterbuch (2001), S. 110: Aversion = Abneigung.

10 Vgl. Thimm, Karlheinz (2000), S. 164 ff..

11 Vgl. Thimm, Karlheinz (1998), S. 43ff..

12 Beispielsweise Nissen, Gerhard (2004), S. 64 f..

13 Vgl. Ricking, Heinrich (2003), S. 77 f..

14 Brockhaus (2001), S. 442: Phobie (griechisch) = Furcht.

15 Brockhaus (2001), S. 275: Internalisierung = Verinnerlichung.

16 Vgl. Neukäter, Heinz & Ricking, Heinrich (1997), S. 52.

17 Vgl. Blankertz, Herwig (1992), S. 21ff..

18 Bartscher, Mattias & Kriener, Martina (2002), S. 1053. 6

19 Herrlitz, Hans-Georg & Hopf, Wulf & Titze, Hartmut & Cloer, Ernst (2005), S. 121.

20 Herlitz, Hans-Georg (2005), S. 147f..

21 Nach § 14 des Reichsschulgesetzes wird, wer der Erfüllung der Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis 150 Reichsmark oder ersatzweise mit Freiheitsentzug bestraft.

22 Berliner Schulgesetz § 41 Abs. 1 Satz1.

23 Ebd. § 42 Abs. 3.

24 Kultusministerbeschluss Nr.101 vom 24. Oktober 1994.

25 Vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.):Rede von Schulsenator Böger vor dem Berliner Abgeordnetenhaus am 15. Januar 2004, ohne Seitenangabe.

26 Nach § 20 Abs. 3 Berliner Schulgesetz ist die Schulanfangsphase eine pädagogische Einheit, in der die ersten beiden Klassenstufen zusammengefasst werden. Es findet kein Aufrücken von der ersten zur zweiten Jahrgangsstufe statt.

27 Berliner Schulgesetz § 46 Abs. 1.

28 Berliner Schulgesetz § 46 Abs. 2.

29 Vgl. Uerpmann-Wittzack, Robert, ohne Seitenangabe.

30 BverfG, Beschluss vom 5. September 1986.

31 Auf die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Freiheit der Person darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

32 Vgl. Vorlesung von Prof. Dr. Seus zu den Grundlagen der Soziologie. Abweichendes Verhalten ist jede Handlung, die abweichend von der Norm der Gesellschaft ist. Abweichendes Verhalten kann dabei als Symptom für das Auseinanderklaffen von kulturell vorgegebenen Zielen und von sozial strukturierten Wegen, auf denen diese Ziele zu erreichen sind, betrachtet werden.

33 Vgl. Vorlesung von Prof. Dr. Seus zu den Grundlagen der Soziologie. Devianz ist von der sozialen Norm abweichendes Verhalten, das im Gegensatz zu delinquentem Verhalten nicht notwendigerweise gegen Gesetze verstoßen muss.

34 Landeskommission Berlin gegen Gewalt (Hrsg.)(2004), S. 7 f.. 11

35 Unerlaubt bedeutet dass keine Entschuldigung des Sorgeberechtigten vorliegt. Zur Problematik des Zurückhalten des Jugendlichen vom Schulbesuch durch die Erziehungsberechtigten siehe Kapitel 6.3.

36 Schwalbe, Mathias & Stallmann, Martina & Vust, David (2006), S. 123.

37 Landeskommission gegen Gewalt (2003), S. 24.

38 Tillmann, Klaus-Jürgen (2001), S. 1545.

39 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (2005), S. 57f..

40 Räcke, Günter (2006), S. 12.

41 Vgl. Neukäter, Heinz & Ricking, Heinrich (1997), S. 58. 14

42 Landeskommission Berlin gegen Gewalt (2003), S. 13.

43 Helsper, Werner (1992), S. 365.

44 Rademacker, Hermann (2006), S. 5.

45 Ebd., S. 6.

46 Thimm, Karlheinz (2002), S. 181.

47 Vgl. Tillmann, Klaus-Jürgen (2000), S. 137 f.

48 Wahrig (1996), S. 384.

49 Keppler, Siegfried & Specht, Walther (2001), S. 1228.

50 Ebd., S. 1229.

51 Ebd., S. 1227.

52 Die für die Entwicklungsphase der Adoleszenz typische Verhaltensweise der Grenzüberschreitung innerhalb der Familie und des Auslotens der Reaktionen darauf kann innerhalb gestörter Familienbeziehungen oft nicht erlebt werden.

53 Vgl. Landeskommission Berlin gegen Gewalt (2003), S. 14.

54 Je nach Zusammensetzung der Clique kann diese aber auch schuldistanziertem Verhalten entgegenwirken.

55 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (2005), S. 59. 17

56 Statistisches Bundesamt 2004, zitiert nach: Deutscher Bundestag - Drucksache 15/6014, S. 52.

57 Wedekind, Erhard & Ottomeyer, Klaus (2001), S. 369.

58 Liegle, Ludwig (2001), S. 511.

59 Vgl. Kapitel 6.3.

60 Vgl. Thimm, Karlheinz (Hrsg.) (1998), S. 71 f..

61 Sander, Alfred (1979), S. 27.

62 Vgl. ebd., S. 29.

63 Landeskommission Berlin gegen Gewalt (2003), S. 14.

64 Ricking, Heinrich (2003), S. 112.

65 Beispielsweise Hämatome und Verletzungen.

66 Vgl. Schulze, Gisela & Wittrock, Manfred (2001), S. 39 f.. 21

Ende der Leseprobe aus 89 Seiten

Details

Titel
Schuldistanz - Zwischen rechtlichen Rahmenbedingungen und pädagogischem Handeln
Hochschule
Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
89
Katalognummer
V73552
ISBN (eBook)
9783638636018
ISBN (Buch)
9783638675895
Dateigröße
913 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schuldistanz, Zwischen, Rahmenbedingungen, Handeln
Arbeit zitieren
Christian Daase (Autor:in), 2007, Schuldistanz - Zwischen rechtlichen Rahmenbedingungen und pädagogischem Handeln, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73552

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