„Kinder sind die Zukunft unseres Landes. Mit Kindern entscheidet sich die Frage nach Innovation, nach Arbeitsplätzen und Arbeitskräften und damit nach Wirtschaftswachstum und sozialem Zusammenhalt in Deutschland.“
Für Kinder wird viel getan: Das Übereinkommen der UN-Kinderrechtskonvention über die Rechte des Kindes ist am 20.11.1989 verabschiedet worden. In Deutschland trat es am 05.04.1992 in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, das Aufwachsen aller Menschen unter 18 Jahren zu fördern, zu schützen und eine bessere Zukunft für sie zu schaffen. (…) Es scheint, als sei die Bundesrepublik Deutschland ein überaus kinderfreundliches Land, in welchem sich Kinder und Jugendliche wohl fühlen und sicher sein können. Diese Auffassung könnte einem Irrtum unterliegen: Gewalt an Kindern ist an der Tagesordnung. Eine internationale UNICEF-Studie zur Kindstötung in den OECD-Ländern hat herausgestellt, dass in den Industrieländern jährlich 3.500 Kinder an Misshandlungen sterben. (…) Armut, Stress und Isolation der Eltern, dieses verstärkt durch Alkohol- und Drogenmissbrauch, sind sehr häufig die Ursachen für Kindesmisshandlungen. (…)
Worum geht es bei der Kinder- und Jugendhilfe?
Bei der Jugendhilfe geht es in erster Linie um die allgemeinerzieherische Aufgabe der Förderung von Entwicklungsmöglichkeiten junger Menschen und um die Ausbildung ihrer Fähigkeiten. Dafür werden einerseits pädagogisch unterstützende, familienergänzende Angebote, z.B. in Kindergärten, eingesetzt. Andererseits wird die Verringerung von sozialen Ungleichheiten und Benachteiligungen durch gezielte Maßnahmen und das Beheben von Entwicklungsdefiziten durch z.B. Spiel- und Lernhilfen in Gebieten sozialer Brennpunkte gefördert.
Der zweite Ansatz der Jugendhilfe ist die pädagogische und wirtschaftliche direkte Leistung. Das geschieht bei Erkennen von akuten individuellen Schwierigkeiten junger Menschen und ihren Familien. Verhaltensauffälligkeiten durch zerbrochene Familien, Scheidungen, Jugendkriminalität sind einige der Indizien zum Hilfeansatz.
Der dritte Aspekt der Jugendhilfe ist die unmittelbare Einflussnahme der anwaltschaftlichen Jugendhilfe auf die Politik. Möglichkeiten dafür finden sich in Bereichen von öffentlichen Fachdiskussionen, Einmischung in andere Ressorts, wie z.B. Stadtplanung, oder auch durch die Beeinflussung der Gestaltung von Sozialpolitik im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Kinder! – Zukunft?
1.2 Worum geht es bei der Kinder- und Jugendhilfe?
2 Geschichte der Kinder- und Jugendhilfe
2.1 Die vorindustrielle Zeit und erste Schritte
2.2 Hamburg kann sich sehen lassen
3 Das Achte Buch des Sozialgesetzbuches – SGB VIII –
3.1 Der Ursprung und seine Entwicklung
3.2 Die Änderungen des SGB VIII seit seiner Entstehung
3.3 KICK – Das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz
3.4 Die Grundlage der Jugendhilfe
3.4.1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe; § 1
3.4.2 Allgemeine Grundlagen; §§ 2 - 10
3.5 Die Tätigkeitsfelder der Jugendhilfe
3.5.1 Leistungen der Jugendhilfe; §§ 11 - 41
3.5.2 Andere Aufgaben der Jugendhilfe; §§ 42 - 60
3.6 Die Einzelaspekte des Kinder- und Jugendhilferechts
3.6.1 Schutz von Sozialdaten; §§ 61 - 68
3.6.2 übrige Vorschriften; §§ 69 - 105
4 Das Wächteramt des Staates - § 8a
4.1 Die Ableitung aus dem Grundgesetz
4.2 Die Untermauerung in der Kinder- und Jugendhilfe
4.3 Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
4.3.1 Der Aufbau einer Hilfebeziehung
4.3.2 Der Schutzauftrag bei Trägern von Einrichtungen und Diensten
4.3.3 Die Anrufung des Familiengerichtes
4.3.4 Krisenintervention: Inobhutnahme Minderjähriger
4.3.5 Das Einschalten anderer Institutionen
4.4 Die Jugendministerkonferenz 2006 in Hamburg
4.4.1 TOP 8a) Familien stärken – Kinder schützen
4.4.2 TOP 8b) Erweiterung des Kinderschutzauftrags im Gesetz
5 Schlussbetrachtung
6 Diskussion: Frühwarnsystem gegen Kindesmisshandlung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit verfolgt das Ziel, die Struktur und die Inhalte des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sowie die zentrale Bedeutung des Kinderschutzes in Deutschland aufzuzeigen. Dabei wird insbesondere untersucht, wie das staatliche Wächteramt und die Schutzaufträge bei Kindeswohlgefährdung gesetzlich verankert sind und in der Praxis Anwendung finden.
- Geschichte der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland und Hamburg
- Aufbau und Systematik des SGB VIII als Artikelgesetz
- Staatliches Wächteramt und Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII
- Prozesse der Krisenintervention und Inobhutnahme von Minderjährigen
- Aktuelle Entwicklungen durch die Jugendministerkonferenz und das KICK-Gesetz
Auszug aus dem Buch
4.3.1 Der Aufbau einer Hilfebeziehung
Abs. 1 der Vorschrift definiert nachfolgende Inhalte: Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung, Risikoabschätzung im Fachteam, Einbeziehen der Familien und das Anbieten von Hilfen.
Immer, wenn dem JA Anhaltspunkte über eine Kindswohlgefährdung bekannt werden, hat es die Pflicht, helfend aktiv zu werden. Anhaltspunkte sind konkrete Hinweise oder ernst zu nehmende Vermutungen für eine Gefährdung. Es ist unerheblich, ob die Hinweise anonym, auf legale oder gegen Datenschutzbestimmungen widersprechende Weise, auf eigene Initiative oder aufgrund Information von außen zur Kenntnis gelangt sind.
Zu gewichtigen Anhaltspunkten zählen die äußere Erscheinung eines Kindes oder Jugendlichen wie z.B. massive Verletzungen und starke Unterernährung, das Verhalten des Kindes oder Jugendlichen, es wirkt z.B. benommen, wiederholt apathisch oder stark verängstigt, ernst zu nehmende Äußerungen über – potenzielle – Misshandlungen, das Verhalten der Erziehungspersonen wie z.B. unzureichende / unzuverlässige Nahrungsversorgung und Hygiene, dauerhaft fehlende oder gezielt verweigerte Beziehungs- und Bindungsangebote, die familiäre oder Wohnsituation wie z.B. hochkonflikthaltige Trennung, Partnerschaftsgewalt und Obdachlosigkeit, die persönliche Situation der Erziehungspersonen, einhergehend mit Drogen- oder Medikamentenmissbrauch, psychischen Erkrankungen u.a. Die Fachkräfte sind nicht verpflichtet, überall eine Gefährdung zu vermuten. Ein Tätigwerden bei allen denkbaren Situationen ist nicht gefordert. Keine staatliche Institution hat die Möglichkeit, einen umfassenden Schutz vor Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu gewähren. Eine Kontrolle der Eltern bei der Erziehung und Pflege ihrer Kinder ist nicht gewollt.
Zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos ist das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte vorgeschrieben. Damit wird ein fachlicher Mindeststandard festgesetzt. Bei Einschätzung dahingehend, ob eine Kindswohlgefährdung vorliegt oder vorliegen könnte, sind immer auch Prognosen und Bewertungen vorzunehmen. Mehrdeutige, ungewisse soziale, materielle sowie psychische Situationen und Prozesse der betroffenen Familien bilden die Grundlage dafür. Reflexion der Wahrnehmung und Fakten sowie deren Bewertung im Fachteam sind als verbindliche methodische Form unverzichtbar. Die Verantwortung für eine Entscheidung nach einer Beratung im Fachteam trägt immer die einzelne Fachkraft.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Dieses Kapitel thematisiert die gesellschaftliche Bedeutung von Kindern und die bestehenden Risiken wie Kindesmisshandlung trotz gesetzlicher Schutzkonventionen.
2 Geschichte der Kinder- und Jugendhilfe: Es wird die historische Entwicklung von kirchlichen Fürsorgeeinrichtungen im Mittelalter hin zur staatlichen Jugendhilfe in Hamburg skizziert.
3 Das Achte Buch des Sozialgesetzbuches – SGB VIII –: Dieses Kapitel erläutert den Ursprung, die Systematik und die wesentlichen Reformen des SGB VIII, einschließlich des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK).
4 Das Wächteramt des Staates - § 8a: Der Fokus liegt auf der verfassungsrechtlichen Herleitung des Wächteramtes und der detaillierten praktischen Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt.
5 Schlussbetrachtung: Das Fazit fasst die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen und einer stärkeren Sensibilisierung für den Kinderschutz zusammen.
6 Diskussion: Frühwarnsystem gegen Kindesmisshandlung: Abschließend werden politische Ansätze zur Verzahnung von Jugendhilfe und Gesundheitsvorsorge diskutiert.
Schlüsselwörter
Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII, KJHG, Kindeswohlgefährdung, Wächteramt, Inobhutnahme, § 8a, KICK, Jugendamt, Familiengericht, Prävention, Kinderschutz, Sozialdaten, Hilfeprozess, Erziehungsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Struktur, der rechtlichen Grundlage und den Inhalten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sowie der zentralen Rolle des staatlichen Wächteramtes beim Schutz von Kindern.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zentrale Themen sind die historische Entwicklung der Jugendhilfe, der Aufbau des SGB VIII, der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a) sowie aktuelle politische Entwicklungen wie die Ergebnisse der Jugendministerkonferenz 2006.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Hauptziel ist es, die Bedeutung des Kinderschutzes in Deutschland darzustellen und aufzuzeigen, dass neben den gesetzlichen Eingriffsrechten insbesondere präventive Maßnahmen notwendig sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird primär verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine Analyse des SGB VIII, einschlägige Kommentierungen (z.B. Frankfurter Kommentar) sowie Auswertungen von Rechtsquellen, internationalen Studien und politischen Konferenzbeschlüssen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des SGB VIII, die detaillierte Ausarbeitung des staatlichen Wächteramtes, die Vorgehensweise des Jugendamtes bei Gefährdungsmeldungen und die Rolle der Jugendministerkonferenz.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Die zentralen Begriffe umfassen Kindeswohlgefährdung, SGB VIII, Inobhutnahme, Wächteramt des Staates, Jugendhilfe und Prävention.
Was versteht man unter dem in der Arbeit genannten staatlichen Wächteramt?
Das Wächteramt beschreibt die staatliche Pflicht und Berechtigung, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, falls die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung versagen und das Kindeswohl gefährdet ist.
Wann ist eine Inobhutnahme durch das Jugendamt laut dem Dokument zulässig?
Eine Inobhutnahme ist zulässig, wenn das Kind darum bittet, wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht und die Eltern nicht widersprechen oder wenn keine rechtzeitige familiengerichtliche Entscheidung eingeholt werden kann.
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- Isabel Ohnesorge (Author), 2006, Kinder- und Jugendhilfe (KJHG). Geschichte und Aufbau des SGB VIII, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73728