Kunden- und Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen und im E-Commerce


Seminar Paper, 2007

23 Pages, Grade: 2,7


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Haustürgeschäfte ( §§ 312, 312a BGB )
2.1. Überblick
2.2. Persönlicher Anwendungsbereich
2.2.1. Begriff des Verbrauchers gem. § 13 BGB
2.2.2. Begriff des Unternehmers gem. § 14 BGB
2.3. Sachlicher Anwendungsbereich
2.4. Situationsbedingte Voraussetzungen
2.5. Das Widerrufs- und Rückgaberecht und dessen Rechtsfolgen
2.5.1. Widerrufsrecht
2.5.2. Rückgaberecht
2.6. Ausschluss des Widerrufs- und Rückgaberecht i. S. d. § 312 III u.
§ 312a BGB

3. Fernabsatzrechtliche Vorschriften ( §§ 312b, 312c, 312d BGB )
3.1. Überblick
3.2. Persönlicher Anwendungsbereich
3.3. Sachlicher Anwendungsbereich
3.4. Informations- und Mitteilungspflichten
3.5. Widerrufs- und Rückgaberecht
3.6. Verhältnis zu den Haustürgeschäften

4. E-Commerce – Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr ( § 312e BGB )
4.1. Überblick
4.2. Anwendungsbereich
4.3. Pflichten des Unternehmers
4.4. Ausnahmen
4.5. Verhältnis zu Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen

5. Abweichende Vereinbarungen ( § 312f BGB )

6. Kritische Würdigung und Fazit

Literaturverzeichnis

Anlagen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Ausgehend von dem Grundsatz der Privatautonomie mit dem „Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den einzelnen selbst nach seinem Willen“[1] und der einhergehenden Bindung an den Willen der abgegebenen Erklärung gem. dem Grundsatz „ pacta sunt sevanda[2] ist bei Abgabe eben dieser Willenserklärungen[3] zweier Individuen die Pflicht der Einhaltung des Bekundeten gegeben.[4]

Die Rechtfertigung von Eingriffen in den Bereich der Privatautonomie der Vertragsgestaltung und eine Begrenzung des Grundsatzes, welcher durch Nichteinmischung von Fremden (bspw. dem Gesetzgeber) und der Wahrung des freien, selbstbestimmten Willens des Individuums gekennzeichnet ist, ist dann die logische Konsequenz, wo die Freiheit der Mitmenschen beschnitten wird.[5] Gleiches gilt auch, wenn unter bestimmten Gegebenheiten ein Fehler in der Willensbildung zu einem „unerwünschten Vertrag“ geführt hat. Dazu zählen unfrei getroffene Willenserklärungen, aber auch unter Ausnutzung von Stresssituationen, mangelnde Fachkenntnis, widrige Verkaufstaktiken, fehlende Inaugenscheinnahme der Ware und in besonderem Maße in einer ungewohnten Situation begründete Willenserklärungen. Die gezielte Vermeidung durch Vorbeugung, unter Vorgabe eines gesetzlichen Handlungsrahmens zum Schutze des Unterlegenen, rechtfertigt den Eingriff in die Privatautonomie des Individuums beim vorliegen bestimmter Umstände.[6]

Der Verbraucherschutz betrifft insbesondere den Bereich, wo eine Partei der Gegenseite strukturell unterlegen ist und es somit an Vertragsparität mangelt, sowie solche, die nach der Art des Zustandekommens eines Vertrages in hohem Maße Gefahrenpotenziale gegenüber dem Verbraucher[7] begründen.[8]

Der Schwerpunkt dieser Arbeit soll auf den situationsbedingten Schutzbereichen des Verbrauchers liegen, im Genauen ist dies der Fokus auf die in den §§ 312 ff BGB geregelten sog. „besonderen Vertriebsformen“: Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Dabei soll ein anschaulicher Überblick über die einzelnen Anwendungsbereiche, Rechte und Pflichten der beteiligten Personen gegeben, sowie teilweise auf aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechungen an geeigneter Stelle eingegangen werden.

2. Haustürgeschäfte ( §§ 312, 312a BGB )

2.1. Überblick

Zur Aufnahme der schuldrechtlichen Sondergesetze[9] (u.a. das HausTWG, FernAbsG, VerbrKrG) durch das SMG[10] vom 26.11.2001 mit Wirkung zum 01.01.2002[11] kam es durch ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers in der Schaffung einer Einheit der Regelungen im BGB, so dass nicht eine Reihe von Nebengesetzen zum Verbraucherschutz die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit hemmt.[12]

Bei Haustürgeschäften wie auch Fernabsatzverträgen handelt es sich um besondere Absatztechniken außerhalb von Geschäftsräumen der Unternehmer. Dieser Weg wird im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Absatzkanäle in den vergangenen Jahren zunehmend von der Wirtschaft genutzt. Wir sprechen dabei von Formen des Direktvertriebs, welcher eine Umgehung der „alten“ Handelskette vorsieht, hin zum direkten Vertrieb am Kunden.[13] Genau an dieser Stelle greift § 312 BGB, wo sich gemäß der Norm ein Verbraucher einem Unternehmer gegenübersteht und der Schutz seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit vor Überrumpelung unter diesen besonderen Gegebenheiten durch fehlende Vergleichsmöglichkeiten und der fehlenden Möglichkeit, sich zuvor auf die Situation einzustellen, gerechtfertigt ist.[14]

2.2. Persönlicher Anwendungsbereich

2.2.1. Begriff des Verbrauchers gem. § 13 BGB

Die Verbrauchereigenschaft des einen Vertragsteils ist dann gem. der Legaldefinition des § 13 BGB gegeben, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Folglich sind juristische Personen keine Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, selbiges gilt auch für die OHG und KG, welche den juristischen Personen weitgehend angenähert und spätestens mit Eintragung in das HR[15] nicht mehr auf die dahinter stehenden natürlichen Personen abgezielt werden kann. Explizit eingeschlossen in den Kreis der Verbraucher sind Unternehmer, die außerhalb ihrer geschäftlichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die h.M. spricht hier von einem „bereichspezifischen Verbraucherbegriff“[16], dieser gilt nach überwiegender Ansicht auch für Existenzgründer bis zur Aufnahme der Tätigkeit.[17] Äußerst strittig ist die Lage, ob Arbeitnehmer in den Kreis der Verbraucher einzuschließen sind. Hierzu ist zurzeit keine klare Position erkennbar[18] und es bleibt abzuwarten, welcher Auffassung sich die Rechtsprechung anschließen wird.[19]

2.2.2. Begriff des Unternehmers gem. § 14 BGB

Der Unternehmerbegriff umfasst gem. Legaldefinition des § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dazu zählen freiberufliche, nur nebenberuflich ausgeübte unternehmerische Tätigkeiten und insbesondere die rechtsfähigen Personengesellschaften wie die OHG und KG[20], aber auch die aufgrund der neuen Rechtsprechung als teilrechtsfähig anzusehende BGB-Gesellschaft[21] unterliegt dem § 14 BGB bei Ausübung der genannten Tätigkeiten.[22]

2.3. Sachlicher Anwendungsbereich

Zwingende Voraussetzung ist die Entgeltlichkeit der Leistung, die Gegenstand des Vertrages ist. Diese kann unabhängig von der gewählten Bezeichnung[23] jede Form von schuldrechtlichen Verpflichtungen sein, auch wenn diese gegenüber Dritten zu entrichten ist. Damit sind jegliche Fälle erfasst, wo der Verbraucher finanzielle Verpflichtungen eingeht und die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit damit vermögensschützenden Charakter hat.[24]

Die von § 312 BGB erfassten Vertragsarten sind sämtliche vom BGB vorgesehene Vertragsarten, dies sind u.a. der Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkverträge und Geschäftsbesorgungsvertrag.[25] Besonderheiten ergeben sich bei Zeitschriftenabonnements, wo in § 505 I Nr. 2 BGB ein vorrangiges Widerrufsrecht besteht, sowie bei „Vereinbarungen über den Abschluss, die Änderung, Aufhebung oder Abwicklung eines Arbeitsvertrags am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers oder in der Wohnung des Arbeitnehmers“.[26] Ferner ausgeschlossen sind Verträge über den Beitritt zu einem Verein. Sollte es sich bei dem Vereinsbeitritt aber um einen kaschierten entgeltlichen Vertrag handeln, greift das Umgehungsverbot von § 312f BGB.[27]

2.4. Situationsbedingte Voraussetzungen

Es muss eine schützenswerte Situation vorliegen, welche bspw. in einem der drei Fälle gem. § 312 I Nr. 1-3 BGB alternativ vorliegt, aber dies schließt „eine erweiterte Auslegung und auch eine Analogie nicht aus“.[28] Eine Analogie ist aber bewusst durch den Gesetzgeber bei jenen Fällen ausgeschlossen, wo der Vertragsschluss in den Räumlichkeiten (Geschäfts- oder Privatwohnung) des Unternehmers stattfindet.[29]

Der erste im BGB kodifizierte Fall bezieht sich auf die Verträge „zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung“[30] bewegt wurde, wobei der Begriff der mündlichen Verhandlung ein weitgreifender Begriff ist, da dieser bereits bei jeglicher auf einen Vertragsschluss abzielende Kontaktaufnahme greift.[31] Der genannte örtliche Bezug, welcher sich auf den Arbeitsplatz oder die Privatwohnung bezieht, greift nicht nur bei Vertragsschluss in der Privatwohnung des beteiligten Verbrauchers, sondern auch in der Privatwohnung von Dritten (sog. Partyverkäufe[32] ), sowie in jenen zu diesen benachbarten Räumlichkeiten wie Hausflur, Garten, Eingangsbereich, Personalbüro und Kantine. Ausgeschlossen nach gängiger Rechtsprechung des BGH ist hierbei aber die Privatwohnung des Unternehmers, wenn diese mit dem Ziel, Vertragsverhandlungen zu führen, aufgesucht wird. Der Arbeitsplatz von Selbständigen fällt bei dem Abschluss von eindeutig privaten Geschäften ebenfalls unter § 312 I Nr.1 BGB.[33]

Der zweite im BGB geregelte Fall ist der, wo zumindest teilweise in dem Interesse des Unternehmers eine verkaufsorientierte Freizeitveranstaltung, mit dem Zweck, den gewerblichen Charakter der Veranstaltung zu verschleiern, geführt wird. Dieser Fall ist bereits gegeben, wenn ein Dritter wissentlich der gewerblichen Absichten des Unternehmers diese Veranstaltung hält.[34] Handlungsbedürfnis sah der Gesetzgeber bei den verkaufsorientierten Freizeitveranstaltungen daher, weil dem Verbraucher in der angenehmen, meist lockeren Atmosphäre der Veranstaltung deren wahrer gewerblicher Charakter nicht bewusst ist und sich somit dieser nur schwer entziehen kann.[35]

Der dritte Fall bezieht sich gem. § 312 I Nr. 3 BGB auf „ein überraschendes

[...]


[1] Flume, 1979, S. 1-4.

[2] Vgl. Larenz, 1997, S. 1-4; Auch bekannt als „das Prinzip der Vertragstreue“.

[3] Def. Willenserklärung: „Die Äußerung auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs gerichteten Willens wird als Willenserklärung bezeichnet“, Härting, 2005, S. 39.

[4] Vgl. Klunzinger, 2001, S. 74, 75 und vgl. Bork, 2006, S. 248.

[5] Vgl. BVerfG, NJW 1990, S. 1470.

[6] Vgl. Neumann, 2005, S. 13 und vgl. Larenz, 1997, S. 5, Fn. 18; Auf den Aspekt der Diskriminierung des Verbrauchers und das durch den Schutz hervorgerufene mögliche unüberlegte Handeln der Verbrauchers mit dessen evtl. kontraproduktiver Wirkung soll hier nicht weiter eingegangen werden.

[7] Der Begriff des Verbrauchers wird detailliert in Gliederungspunkt 2.2.1 abgehandelt.

[8] Vgl. Neumann, 2005, S. 73.

[9] Die ursprüngliche Entwicklung der einzelnen schuldrechtlichen Sondergesetze basiert auf der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht, vgl. Palandt, 2006, Vorb. zu § 312, S. 483, 484.

[10] Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zur Eingliederung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften zum Verbrauchervertragsrecht in das BGB, BGBl. I S. 3138.

[11] Vgl. Martis/Meinhof, 2005, Vorwort S. 1.

[12] Vgl. BT, Drs. 14/6040 S. 149.

[13] Zielsetzung ist dabei die Kundenbindung und Gewinnmargensicherung, vgl. Martinek/Semler/Habermeier, 2003, S. 703.

[14] Vgl. Martinek/Semler/Habermeier, 2003, S. 739.

[15] Eintragung gem. HGB: § 123 I HGB Beginn der Wirksamkeit der OHG, analog gem. § 161 II HGB Anwendung des § 123 HGB für die KG.

[16] D.h. es findet eine Zuordnung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts statt, bei gemeinsamer Nutzung im gewerblichen und privaten Bereich entscheidet nach h.M. der überwiegende Zweck, vgl. dazu Palandt, 2006, § 13 Rn. 4.

[17] Vgl. Martis/Meinhof, 2005, S. 541.

[18] Ablehnende Haltung seitens der Literatur, „relativer und funktionaler Verbraucherbegriff“, vgl. Palandt, 2006, § 13 Rn. 4, Einf. v. § 611 Rn. 7a.

[19] Teilweise bestätigende Haltung durch die Rechtsprechung, „absoluter Verbraucherbegriff“, vgl. ArbG Hamburg, ZGS 2003, S. 79,80; ArbG Frankfurt, ZIP 2002, S. 2190.

[20] S. Gliederungspunkt 2.2.1.

[21] Vgl. BGHZ, Bd. 146, S. 341.

[22] Vgl. Martis/Meinhof, 2005, S. 545f.

[23] „Die Bezeichnung ist gleichgültig (Preis, Lohn, Honorar, Vergütungen, Gebühr u.s.w.)“, Palandt, 2006, § 312 Rn. 7.

[24] Vgl. Rieble/Klumpp, ZIP 2002, S. 2153 ff.

[25] Vgl. Martis Meinhof, 2005, S. 548 ff.

[26] Martis/Meinhof, 2005, S. 549, m. w. N.

[27] Vgl. Palandt, 2006, § 312 Rn. 10; Bzgl. des Umgehungsverbotes gem. § 312f BGB s. Gliederungspunkt 5.

[28] Palandt, 2006, § 312 Rn. 11.

[29] Vgl. Martis/Meinhof, 2005, S. 558; So existiert bei reinen Ladengeschäften kein Anspruch auf ein Umtausch- oder Rücktrittsrecht (s. dazu Gliederungspunkt 2.5), da hier keine schützenswerte Situation gem. § 312ff. BGB vorliegt. Ein Umtausch ist hier nur auf Kulanzbasis des Unternehmers möglich.

[30] § 312 I S. 1. Nr. 1 BGB.

[31] Vgl. Martis/Meinhof, 2005, S.558.

[32] Vgl. Erman, § 312 Rn. 41, zit. nach Martis/Meinhof, 2005, S. 560.

[33] Vgl. Reinike/Tiedtke, 2004, S.560, 561.

[34] Vgl. dazu BGH, WM 1991, S. 1634, zit. nach Reinike/Tiedtke, 2004, S. 562.

[35] Vgl. Reinike/Tiedtke, 2004, S. 562.

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Details

Title
Kunden- und Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen und im E-Commerce
College
University of Marburg  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften)
Course
Seminar zum Handels- und Gesellschaftsrecht
Grade
2,7
Author
Year
2007
Pages
23
Catalog Number
V73855
ISBN (eBook)
9783638716369
File size
815 KB
Language
German
Keywords
Kunden-, Verbraucherschutz, Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen, E-Commerce, Seminar, Handels-, Gesellschaftsrecht
Quote paper
Daniel-Philipp Stiehler (Author), 2007, Kunden- und Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen und im E-Commerce, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/73855

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