Die Folter in der Frühen Neuzeit


Seminar Paper, 2005

22 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1. Fragestellung
1.2. Forschungsstand

2 Historischer Rückblick
2.1. Das Recht vor dem 12. Jahrhundert
2.2. Rechtsrevolution im 12. Jahrhundert

3 Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532

4 Die juristische Rechtfertigung der Folter

5 Die Folter
5.1. Der Folterverlauf
5.2. Die Folterwerkzeuge

6 Die Folter in den Hexenprozessen

7 Die Abschaffung der Folter

8. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

1.1. Fragestellung

In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wurde die Folter in den meisten europäischen Staaten zu einem festen Bestandteil offizieller Strafverfahren. Ihr Ablauf war genau festgelegt. Sie sollte in erster Linie der Wahrheitsfindung dienen, mit dem Ziel, das für die Urteilsfindung überaus bedeutende Geständnis zu erzwingen.

Die Fülle der verschiedenen Folterpraktiken und deren häufige Anwendung zeigen die unglaubliche Grausamkeit und Brutalität des damaligen Rechtssystems, welches sich weder mit unserem heutigen moralischen und ethischen Empfinden noch mit der Rechtssituation des 21. Jahrhunderts vereinen lässt. Insbesondere die frühneuzeitliche Epoche gilt als besonders schrecklich in den Arten und in der Anwendung der Folter. Schon Zeitgenossen übten heftige Kritik an der Rechtslage, wobei diese meist weniger ethischen Ursprungs war, sondern mehr den Wert eines, unter der Folter erlangten, Geständnisses in Frage stellte. Die lang anhaltende Kritik bewirkte, dass es im 18. Jahrhundert zunehmend zu Einschränkungen in den Foltergesetzen und schließlich um 1800 zu deren gänzlicher Abschaffung der Folter kam.

Meine Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, auf welche Weise die Folter als Mittel der Wahrheitsfindung in der frühen Neuzeit eingesetzt wurde und wie ihr Einbau in das Rechtssystem erfolgte. Dafür soll im Folgenden zunächst ein historischer Abriss erfolgen, um die Entstehung der Folter und ihre Anwendung als Grundlage vorauszusetzen. Des Weiteren möchte kurz auf die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.[1] eingehen und anschließend möglichst genau die Voraussetzungen herausarbeiten, die eine Folter rechtlich ermöglichten, bis hin zum Folterverlauf und den Folterpraktiken selbst. Abschließend möchte ich noch die Folterbestimmungen schildern, die für den Ausnahmefall der Hexenverfolgungen galten, um dann mit der Abschaffung der Folter am Ende des 18. Jahrhunderts zu enden.

1.2. Forschungsstand

Die Forschung ist recht gut über die spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Rechtslage informiert. Nicht zuletzt durch die Überlieferungen der Bambergischen Halsgerichtsordnung von 1507 und der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V.[2] von 1532 ist es uns heute möglich, das damalige Rechtssystems in ein relativ zusammenhängendes und authentisches historisches Bild einzufügen. Hinzu kommen die erhaltenen Stadtchroniken[3] und Urkunden, die einen Einblick in das Strafverfahren geben und deren hoher Quellenwert für die Geschichtswissenschaft unersetzlich ist. Sie berichten von den Strafprozessen jener Zeit und geben Aufschluss über den Ablauf der Folter und die verschiedenen Folterpraktiken. Dennoch muss bedacht werden, dass es sich auch hier nur um einen historischen Ausschnitt handeln kann, da ein Großteil des Quellenmaterials schon damals vernichtet wurde oder verloren gegangen ist.

Trotz der vorhandenen Quellen gibt es in der modernen Forschung in Fragen der Brutalität der Folterpraxis einige Unstimmigkeiten. Einen generellen Streitfaktor stellt der Unterschied zwischen der Folter im Mittelalter und der frühen Neuzeit dar, denn es gibt unterschiedliche Meinungen, in welcher Epoche die Brutalität bei der Folterung intensiver war. Eine Einigung scheint hier schwierig, da mit Recht auf die Divergenz zwischen der diskutierten Theorie und der überlieferten Praxis hingewiesen wurde[4]. Unabhängig davon bleibt die generelle Brutalität in der frühneuzeitlichen Rechtspraxis unumstritten[5], auch wenn die Folter von den unterschiedlichen historischen Disziplinen[6] anders bewertet und weitgehend nur im jeweiligen wissenschaftlichen Zusammenhang betrachtet wird[7].

Weiterhin nimmt die Diskussion um die Wirkungsweise der Carolina in der Forschung eine tragende Rolle ein. Es ist bis heute gänzlich ungeklärt, inwieweit das neue Strafgesetzbuch Kaiser Karls V. im gesamten Reich wirkungsvolle Anwendung fand, wenn berücksichtigt wird, dass das Strafrecht der einzelnen Territorien durch sie nicht außer Kraft gesetzt wurde. Hinzu kommt die Frage, in welcher Form die in ihr abgemilderten Foltergesetze tatsächlich umgesetzt worden sind. Ausgehend von den oben genannten Quellen wird dies in der Forschung eher verneint[8].

Aufgrund der häufigen wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Folter liegt eine umfangreiche Sekundärliteratur vor. Einschränkend möchte ich bemerken, dass ihre Betrachtung meist in größere Themenkomplexe eingeflochten ist, von denen in erster Linie die Monografien über die frühneuzeitlichen Hexenverfolgungen zu nennen sind. Monografien zum Thema sind nur wenige vorhanden; unter diesen möchte ich insbesondere die Werke von Edward Peters und Richard van Dülmen hervorheben, die aufgrund ihrer intensiven und kritischen Auseinandersetzung mit der Thematik im Folgenden den Bezugspunkt meiner Arbeit bilden werden. Des Weiteren fanden die Arbeiten von Dieter Baldauf und Monika Spicker-Beck besondere Berücksichtigung.

2. Historischer Rückblick

2.1. Das Recht vor dem 12. Jahrhundert

Das Einsetzen von physischer und psychischer Gewalt zur Erzwingung einer Aussage oder eines Geständnisses hat es in allen historischen Epochen in allen Teilen der Welt irgendwann einmal gegeben. Bereits das römische Recht[9] beinhaltete eine Folterdoktrin, welches bei der Rezeption der Folter im 13. Jahrhundert eine vorbildhafte Funktion einnahm und das Recht vom 12. bis zum 19. Jahrhundert beeinflusste[10]. Die Folter durfte im frühen römischen Recht ausschließlich bei Sklaven, nicht bei freien Bürgern, angewandt werden und dann auch nur, wenn sie eines Verbrechens verdächtig waren. Mit der Zeit wurden die Bestimmungen jedoch eingegrenzt, so dass bald auch bei Fällen, in denen es um Geld ging, gefoltert wurde. Während des Kaiserreiches verloren auch die freien Bürger ihre Privilegien, so dass nun auch sie bei Verrat und anderen Verbrechen der Folter unterzogen werden konnten. Im 2. Jahrhundert n.Chr. konnten in besonders schweren Fällen von Verrat auch die Edlen sich der Folter nicht entziehen[11].

Es würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen, noch genauer auf die römischen Rechtsverhältnisse und deren Anwendung einzugehen. Hervorzuheben bleibt jedoch, dass das römische Recht im nördlichen Europa vor dem 11. Jahrhundert kaum bekannt war und, wie oben schon erwähnt, erst im 12. Jahrhundert das europäische Recht beeinflusste.

Im europäischen Strafrecht gab es vor dem 12. Jahrhundert kein amtliches Vorgehen gegen Verbrechen. Die Justiz wurde nur auf Antrag des Klägers tätig, der dem Gericht von der an ihm verübten Straftat berichtete. Das Verfahren, das nun folgte, zeigte große Banalität und Ritualität und soll gerade deshalb hier kurz referiert werden: Das Verfahren war der so genannte Akkusationsprozess, in dem der Staat nur auf Antrag des Klägers tätig wurde. Der Kläger bestätigte vor dem Gericht durch einen Eid die Wahrheit seiner Anschuldigungen und ließ die gegnerische Partei ebenfalls vor Gericht treten. Diese konnte sich in der Regel, ebenfalls durch einen Eid, von den Anschuldigungen weitgehend befreien. Nur in seltenen Fällen musste der Eid des Angeklagten durch so genannte Eideshelfer bestätigt werden. Problematisch erscheint mir hier jedoch, dass diese Eideshelfer keine Tatzeugen waren, sondern durch ihren Eid nur den des Angeklagten bekräftigen sollten. So kam es meist schnell zur Einstellung eines Verfahrens. Wichtig ist, um auch die Vorgeschichte der Folter verständlicher zu machen, dass zu dieser Zeit der Eid als stärkster Beweis für ein verübtes oder nicht verübtes Verbrechen galt[12].

Die Ritualität der Verbrechensaufklärung jener Zeit wird durch das Gottesurteil zusätzlich unterstrichen. Das Gottesurteil wurde in Fällen angewandt, in denen der Angeklagte gesellschaftlich vorbelastet war und seinem Eid somit nicht geglaubt werden konnte. Gott wurde hier als Schiedsrichter herbeigerufen, da ein derartiger Fall in den Augen der Zeitgenossen nicht von einem weltlichen Gericht gelöst werden konnte und Gott zweifellos nur der Partei zum Sieg verhelfen würde, die im Recht war[13]. Das Wasserurteil, bei dem die Hände des Beschuldigten in kochendes Wasser getaucht wurden und das Kampfurteil, das einen durch einen Richter verfügten Zweikampf zur Folge hatte, sind nur zwei Beispiele aus dem großen Repertoire der Gottesurteile[14].

Eid und Gottesurteil waren vor der Mitte des 12. Jahrhunderts anerkannte Möglichkeiten des Beweises, die nicht zuletzt auch durch die Geistlichkeit befürwortet und betrieben wurden[15]. Die Folter spielte in den Laiengerichten zu dieser Zeit noch keine große Rolle und wurde nur vereinzelt angewandt. In den kirchlichen Gerichten gehörte sie schon damals zum allgemeinen Strafverfahren[16].

2.2. Rechtsrevolution im 12. Jahrhundert

Im Laufe des 12. Jahrhunderts vollzog sich in Europa ein Wandel in der Rechtskultur. Die Kritik an der vorherrschenden Rechtspraxis und Rechtssprechung wurde lauter, und die Einsicht in die Vorteile universal geltender, bindender Gesetze für das gesamte christliche Europa wuchs. Im Vorwege mussten jedoch die gesellschaftlichen Normen von Grund auf revidiert werden. Dies beinhaltete unter anderem, von den althergebrachten Vorstellungen, bezüglich Vernunft und Gott, Abstand zu nehmen und den Menschen als Autorität zu akzeptieren. Folge war zum einen die Wiederbelebung des römischen Rechts, zum anderen die Erschaffung eines kanonischen Rechts. Hinzu kamen fundierte juristische Ausbildungen, ein neuer juristischer Berufsstand und Institutionen, die als Hüter der Gesetze fungierten. Diese Veränderungen waren Ausdruck der Wandlungen im gesellschaftlichen und politischen Bereich, die sich im 12. Jahrhundert einstellten. Die Einheitlichkeit in der Rechtspraxis wurde durch die Machtzentralisierung der Könige und Landesfürsten ausgeweitet; die Verwaltung des Rechts wurde von qualifizierten Juristen übernommen; auch bewirkten deren schriftliche Äußerungen, dank des Buchdruckes, starke Veränderungen im sozialen Denken. Zusammen schaffte dies die Voraussetzungen, um von den althergebrachten Traditionen Abstand zu nehmen[17].

Diese Veränderungen im Rechtswesen wurden bis in das 18. Jahrhundert hinein bewahrt und bildeten die Grundlage für die folgende Rechtskultur. Das alte Anklageverfahren, der Akkusationsprozeß, wurde durch ein neues, den Inquisitionsprozeß, ersetzt. Damit konnte ein Verfahren, nicht mehr nur von einer Privatperson ausgehen, sondern auch vom Staat eingeleitet werden. Der Eid als stärkstes Beweismittel wurde nun durch das Geständnis ersetzt, welches schon damals als die „Königin der Beweise“[18] galt. Zeugen wurden klassifiziert und dem Angeklagten die Möglichkeit zur Verteidigung eingeräumt. Thematisch bezogen, bleibt aber die neue Bedeutung des Geständnisses entscheidend. An der Spitze der Beweishierarchie bot es ein Mittel gegen alle Ungewissheiten und war später die Voraussetzung zur Verurteilung. Hier liegt seine zukünftige Bedeutung, denn in der Forschung ist es unumstritten, dass die zentrale Bedeutung des Geständnisses das Wiedererstehen der Folter und ihre weite Verbreitung bedingt hat[19]. Schnell merkte man, dass unter der Folter mit regelmäßiger Sicherheit Geständnisse zu erlangen waren. So war man bereit, diese häufig anzuwenden. Ich möchte aber an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Folter eine staatliche Angelegenheit war, sprich sie wurde sowohl vom Staat als auch von der Kirche als ein legitimes Mittel zur Wahrheitsfindung angesehen und gebilligt.

[...]


Kaiser Karl V. regierte in der Zeit von 1530-1556 das Heilige Römische Reich.

Kurz Carolina oder CCC – Constitutio Criminalis Carolina genannt.

Als Beispiel kann hier die Regensburger Chronik genannt werden, die jedoch nur die Zeit bis 1525 behandelt.

Vgl. Peters, Edward, Geschichte der peinlichen Befragung, New York 1985, S. 94 f.

Um Vollständigkeit anzustreben, soll an dieser Stelle auch berücksichtigt werden, dass einige Wissenschaftler dazu neigen, die heutige Auslegung der Folter und deren Brutalität, als bloße Übertreibung der Historik anzusehen.

Beispielsweise Sozialhistorik und Rechtshistorik.

Vgl. Peters, Peinliche Befragung 1985, S. 85.

Eine ausführlichere Erklärung über Sinn und Bedeutung der Carolina und ihren Folterbestimmungen erfolgt in Kapitel 4.

Ich möchte anmerken, dass das römische Recht stark von griechischen Einflüssen geprägt war, auf die hier aber nicht genauer eingegangen werden kann.

Vgl. Peters, Peinliche Befragung 1985, S. 42 f.

Vgl. ebd. S. 42.

Vgl. ebd. S. 69 f.

Dieser Vorgang entspricht dem Denken der Zeit, das besagte, Gott regiere die materielle Welt und ließe nicht zu, dass getanes Unrecht ungesühnt bliebe. Die Entscheidung in einem Gottesurteil wurde akzeptiert, da sie auf der göttlichen Entscheidungsfindung beruhe und althergebrachten Vorgehensweisen entsprach.

Vgl. van Dülmen, Richard, Theater des Schreckens, München 1988, S. 49 f.

Vgl. Peters, Peinliche Befragung 1985, S. 71.

Vgl. ebd. S. 73.

Vgl. ebd. S. 71 f.

Ebd. S. 69.

Vgl. ebd. S. 73.

Excerpt out of 22 pages

Details

Title
Die Folter in der Frühen Neuzeit
College
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Philosophische Fakultät)
Course
Gewalt in der Frühen Neuzeit
Grade
1,3
Author
Year
2005
Pages
22
Catalog Number
V74211
ISBN (eBook)
9783638686235
File size
454 KB
Language
German
Keywords
Folter, Frühen, Neuzeit, Gewalt, Frühen, Neuzeit
Quote paper
Sandra Schonvogel (Author), 2005, Die Folter in der Frühen Neuzeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74211

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Folter in der Frühen Neuzeit



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free