Die Verjährungsregelungen im BGB


Seminararbeit, 2006

27 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

A Allgemeines
I. Begriff und Wesen der Verjährung
II. Zweck der Verjährung
III. Gegenstand der Verjährung
1. Ansprüche
2. Abgrenzungen
3. Unverjährbare Ansprüche

B Regelverjährung
I. Anwendungsbereich
1. Grundsatz
2. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche und Verjährungsfristen
II. Beginn
1. § 199 I Nr. 1: objektives Kriterium (Anspruchsentstehung)
a) einzelne Fälligkeitsregelungen
b) Bezifferbarkeit, Rechnungsstellung
c) Schadensersatzansprüche
2. § 199 I Nr. 2: subjektives Kriterium (Anspruchskenntnis)
a) Gegenstand der Kenntnis
aa) Anspruchsbegründende Tatsachen
bb) Person des Schuldners
b) Grob fahrlässige Unkenntnis
c) Zurechnung der Kenntnis Dritter
III. Absolute Höchstfristen
1. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter (§ 199 II)
a) Erfasste Ansprüche
b) Verjährungsbeginn
2. Sonstige Schadensersatzansprüche (§ 199 III)
a) Erfasste Ansprüche
b) Verjährungslauf
3. Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche (§ 199 IV)
4. Verjährungsregelungen bei Verletzung mehrerer Rechtsgüter
5. Unterlassen (§ 199 V)

C Sonderverjährungsvorschriften
I. Grundstücksbezogene Ansprüche (§ 196, 200)
1. Verjährungsfrist
2. Zweck der Norm
3. Erfasste Ansprüche
4. Anspruch auf Besitzübertragung: analoge Anwendung
II. Besondere Ansprüche (§§ 197, 200, 201)
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten
2. Familien- und erbrechtliche Ansprüche
3. Rechtskräftig festgestellte, „titulierte“ Ansprüche
III. Beginn der Verjährung
1. Ansprüche nach § 196, § 197 I Nr. 1 und 2
2. Ansprüche aus § 197 I Nr. 3 – 6

D Lauf der Verjährung
I. Neubeginn (§ 212)
1. Anerkenntnis durch den Schuldner
2. Beantragung und Vornahme von Vollstreckungshandlungen
II. Hemmung und Ablaufhemmung
1. Hemmung
a) Hemmung durch Verhandlungen (§ 203)
aa) Verhandlungen: Beginn und Ende
bb) Ende der Verhandlung: Wirkung
b) Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204)
aa) Betreiben von gerichtlichen Verfahren über den Anspruch
bb) Vorbereitende gerichtliche Verfahren
cc) Anstrengung außergerichtlicher Verfahren
dd) Ende der Hemmung
c) Weitere Hemmungsgründe
aa) Hemmung durch vereinbarte Leistungsverweigerungsrechte (§ 205)
bb) Hemmung durch höhere Gewalt (§ 206)
cc) Hemmung aus familiären und ähnlichen Gründen (§ 207)
dd) Hemmung wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 208)
2. Ablaufhemmung (§ 210 & § 211)

E Vereinbarungen über die Verjährung
I. Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
II. Schranken bei Vereinbarungen durch AGB
III. Schranken bei Verbrauchsgüterkäufen

F Rechtsfolgen der Verjährung
I. Leistungsverweigerungsrecht (§ 214)
II. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht (§ 215)
III. Wirkung auf gesicherte Forderungen (§ 216)
IV. Wirkung auf das Rücktrittsrecht (§ 218)

G Fazit

H Literaturverzeichnis

Vorwort

Der Kern der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen ist im BGB in Ab­schnitt 5 des Allgemeinen Teils enthalten.

Er enthält zunächst unter dem Titel 1 die grundlegende Bestimmung über den Gegenstand der Verjährung (sogleich unter A). Weiterhin sind hier die Vorschriften über Dauer und Beginn der dreijährigen Regelver­jährung (hierzu B) und der zehn- bzw. dreißigjährigen Sonderver­jährungsfristen (vgl. hierzu C) enthalten.

Fernerhin legt das BGB unter Titel 2 des Abschnitts die Bestimmungen über den Lauf der Verjährung in Form von Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn fest (hierzu D).

Diese gesamten Regelungen lassen es den Parteien darüber hinaus jedoch unbenommen, in gewissem Rahmen, eigenständig Vereinbarungen über die Verjährung zu treffen (siehe unter E).

Schließlich werden die Rechtsfolgen der Verjährung unter Titel 3 des Abschnittes bestimmt (dazu unter F).

Außerhalb des Allgemeinen Teils des BGB findet sich eine Vielzahl von Verjährungsregelungen, auf die vorliegend nicht eingegangen wird.

Alle Aussagen beziehen sich – sofern nicht ein anderes angeben ist – auf den Stand der Verjährungsregelungen nach der Schuldrechtsmo­dernisierung[1] und der im Jahre 2004 erfolgten weiteren Anpassung[2] der Verjährungsvorschriften.

A Allgemeines

I. Begriff und Wesen der Verjährung

Verjährung i.S.d. §§ 194 ff.[3] ist der gesetzlich bestimmte Zeitablauf, der den Schuldner dazu berechtigt, die Leistung dauernd zu verweigern, gem. § 214 I BGB.

Im Katalog der Einreden zählt die Verjährung zu den peremptori­schen Einreden.[4] Sie muss vom Schuldner außerhalb oder innerhalb des Prozesses erhoben werden und wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Im Revisionsrechtszug kann sie nicht erstmals erhoben werden.[5]

Die Verjährung ist von den Rechtsinstituten der Verwirkung und der Ausschlussfrist (Präklusivfrist) zu unterscheiden. Während die Aus­schlussfrist das Recht infolge Zeitablaufs erlöschen lässt, bewirkt die Verwirkung – als Unterfall des § 242 – das Erlöschen eines Rechts in­folge Rechtsmissbrauchs.[6]

II. Zweck der Verjährung

Die Verjährung dient vornehmlich dem Schutze des Schuldners. Er soll davor bewahrt werden, sich mit jahrelang nicht geltend gemachten An­sprüchen konfrontiert zu sehen. Dem Schuldner wird es mit Ablauf der Jahre die Möglichkeiten erschwert, sich mittels bewiesener Einwendungen gegen den Anspruch zu wehren. Es wird vermutet, dass jahrelang nicht geltend gemachte Ansprüche nicht oder nicht mehr ge­rechtfertigt sind.[7] Weiterhin soll der Schuldner sich nicht unbegrenzt zur Leistung bereithalten müssen, er soll nach bestimmter Zeit Planungssicherheit und Dispositionsfreiheit haben.[8]

Zudem dient die Verjährung der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.[9] Tatsächliche Zustände, die längere Zeit unangegriffen bestanden haben, sollen als zu Recht bestehend anerkannt werden.[10]

Weitere Zwecke der Verjährung sind die beschleunigte Abwick­lung im Wirtschaftsverkehr[11] und die Entlastung der Gerichte von Prozessen über veraltete Ansprüche[12].

III. Gegenstand der Verjährung

1. Ansprüche

Gegenstand der Verjährung sind gem. § 194 I die Ansprüche, also die Rechte, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Hier­bei wird als Tun jede denkbare Handlung und als Unterlassung jedes denkbare Nichthandeln, insbesondere auch das Dulden, verstanden.[13]

Gleichgültig ist für die Verjährung, ob der Anspruch auf einem vertraglichen oder rechtlichen Schuldverhältnis beruht, ob er aus Ver­waltungsakt oder Richterspruch resultiert oder er vermögens­rechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur ist.[14] Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gelten primär die Vorschriften des öffentlichen Rechts.[15]

2. Abgrenzungen

Absolute Rechte wie Eigentum, Persönlichkeitsrecht oder Urheberrecht verjähren nicht. Ansprüche, die aus einer Verletzung dieser Rechte ent­stehen, unterliegen gleichwohl der Verjährung.[16]

Die Gestaltungsrechte geben die Befugnis, einseitig ein Recht zu begrün­den, aufzuheben oder zu ändern und sind nicht auf ein Tun oder Unterlassen gerichtet. Hierzu zählen z.B. Kündigung, Rücktritt, An-fechtung, Widerruf oder die kauf- und werk­vertragsrechtliche Minde­rung. Obwohl sie nicht verjähren, können sie Ausschlussfristen[17] unterliegen. Auf bestimmte Gestaltungsrechte strahlt die Verjährung jedoch über § 218 aus.[18] Aus der Ausübung eines Gestaltungs­rechtes können Ansprüche resultieren, die der Verjährung unterliegen.[19]

Das Recht zum Besitz (§ 986) ist eine dauernde Befugnis und kein An­spruch. Im Ergebnis liegt hier ein unverjährbares Recht vor.[20]

Bei den Einreden ist zwischen selbstständigen und unselbstständigen zu differenzieren. Selbstständige Einreden (etwa 320 I) beruhen nicht auf einem eigenständigen Gegenanspruch und verjähren nicht. Die auf einem eigenständigen Gegenanspruch beruhenden unselbst­ständigen Einreden (z.B. Bereicherungsreinrede) unterliegen der Verjährung.[21]

Als solche sind Dauerschuldverhältnisse unverjährbar. Lediglich die aus ihnen entspringenden Ansprüche unterliegen der Verjährung.[22]

3. Unverjährbare Ansprüche

Nach § 194 II unterliegen familienrechtliche Ansprüche, die auf die Herstellung des dem familienrechtlichen Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind, also die Ansprüche aus §§ 1353 I 2, 1356, 1360, 1361, 1619, 1632, nicht der Verjährung. Andere familien-rechtliche Ansprüche – insbesondere Unterhaltsleistun­gen – unterliegen dagegen der Verjährung (vgl. § 197 I Nr. 2, II).

Nicht der Verjährung unterliegen ebenfalls die Ansprüche aus den §§ 758, 898, 902 (beachte aber § 1028), 924, 1138 und 2042 II.

B Regelverjährung

Gem. § 195 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Vor der Schuldrechtsmodernisierung betrug sie 30 Jahre (§ 195 a.F.). Diese relative Dreijahresfrist ist kombiniert mit einem gestuften Verjährungsbeginn nach § 199 I, der die Verjährung erst mit Kenntnis bzw. grobfahrlässiger Unkenntnis der An­spruchsvoraussetzungen in Lauf setzt, und einer kenntnisunab­hängi­gen absoluten Höchstfrist von zehn bzw. dreißig (§ 199 II, III, IV) Jahren. Dem Gläubiger bleibt trotz der stark verkürzten Verjährungsfrist genügend Zeit, Rechtsrat einzuholen, sein weiteres Vor­gehen zu bedenken und den Schuldner gerichtlich in An­spruch zu nehmen.[23]

I. Anwendungsbereich

1. Grundsatz

Sofern sich aus dem BGB selbst oder aus rechtsgeschäftlicher Verein­barung (§ 202) keine andere Verjährungsregelung ergibt, greifen die Vorschriften der §§ 195, 199 über die Regelverjährung Platz. Ihr unter­liegen im Grundsatz alle Ansprüche aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen und die Schadensersatzansprüche – gleichgültig ob aus Vertrag oder Delikt.[24] Zudem unterfallen der regelmäßigen Verjährung die in § 197 II genannten Ansprüche.

2. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche und Verjährungsfristen

Welche Verjährungsfrist maßgeblich ist, bestimmt sich aus dem Sach­verhalt zur Zeit der Entstehung des Anspruches.[25] Spätere Änderungen sind unbeachtlich, sofern sich aus dem Gesetz (vgl. § 212 Nr. 1) oder aus dem Wesen der Änderung (Novation, abstraktes Schuldanerkenntnis, außergerichtli­cher Vergleich) nicht etwas anderes ergibt.[26]

Bestehen für einen Anspruch mehrere Verjährungsfristen, ist die speziellere Norm heranzuziehen.[27] Sind auf Grund desselben Sachver­halts mehrere nebeneinander stehende Ansprüche begründet, so folgt jeder Anspruch seiner eigenen Verjährungsfrist.[28]

Bei gemischten Verträgen ist auf den einzelnen Anspruch abzu­stellen, gegebenenfalls ist entsprechend aufzuteilen.[29] Besteht für vertrag­liche Ansprüche gesetzlich eine kurze Sonderverjährungsfrist hat sie, um selbige nicht auszuhöhlen, Vorrang, wenn sie nach ihrem Schutzzweck die konkurrierenden An­sprüche mit erfassen will. Die gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Gläubiger nach Verjährung seines vertraglichen Anspruches weiterhin Ansprüche aus Delikt oder anderen Rechtsgründen geltend machen kann.[30]

II. Beginn

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 I am Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger erstmals von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (Ultimoverjährung). Dies galt bereits für bestimmte Ansprüche nach § 199 a.F. und hat sich als praktisch er­wiesen.[31]

1. § 199 I Nr. 1: objektives Kriterium (Anspruchsentstehung)

Der Anspruch ist i.S.d. § 199 I Nr. 1 entstanden, wenn er erstmalig – notfalls im Wege der Klage – geltend gemacht werden kann.[32] Die Rechts­sprechung setzt diesen Zeitpunkt mit der Fälligkeit gleich.[33] Ist zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden, so ist nach § 271 I die Leistung im Zweifel sofort fällig, sofern sich nichts anderes aus den konkreten Umständen bzw. aus Gesetz ergibt.

a) einzelne Fälligkeitsregelungen

Der Kaufpreisanspruch verjährt ab Vertragsschluss und nicht ab Lieferung, es sei denn, die Parteien haben ein anderes vereinbart.[34] Der Werklohnanspruch wird gem. § 641 mit der Abnahme fällig. Die Miete ist lt. § 556b I spätestens am dritten Werktage des einzelnen Zeit­abschnitts, für die sie bemessen ist, fällig.

Ist ein Anfangstermin für die Leistung festgelegt, so beginnt die Verjährung nicht vor dessen Eintritt, ist die Leistung gestundet, nicht vor Ablauf der Stundungsfrist. Aufschiebend bedingt Ansprüche verjähren nicht vor Eintritt der Bedingung. Hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Genehmigung (§ 184 I) ab, so beginnt die Verjährung, ungeachtet der Rückwirkung der Genehmigung, erst mit Erteilung der Genehmigung. Ansprüche auf wiederkehrende Leistung en verjähren für die einzelnen Teilleistungen, sobald diese erstmals verlangt werden können. Setzt die Entstehung eines Anspruchs eine Kündigung oder Anfechtung voraus, beginnt die Verjährung erst mit Erklärung und Wirksamkeit der Kündigung oder Anfechtung.[35]

b) Bezifferbarkeit, Rechnungsstellung

Für die Entstehung eines Anspruches ist es nicht erforderlich, dass er beziffert werden kann. Die Möglichkeit, Stufen- oder Fest­stellungsklage zu erheben, genügt.[36]

Die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvor­aussetzung.[37] Etwas anderes gilt, wenn Sondervor­schriften dies bestimmen. In diesen Fällen beginnt die Verjährung mit Zugang einer prüfbaren Rechnung zu laufen.[38] Ferner kann vertraglich vereinbart werden, dass die Forderung mit Rechnungserteilung fällig wird.[39]

c) Schadensersatzansprüche

Die Verjährung beginnt bei Schadensersatzansprüchen zu laufen, sobald die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Schaden eingetreten ist.[40] Zu beachten ist hier der Grundsatz der Schadenseinheit[41]: Schadensersatzansprüche, seien sie vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage, verjähren einheitlich mit der ersten Schadensverwirklichung. Dies gilt auch für die künftig entstehenden Schäden, sofern sie bei der ersten Schadensverwirklichung vorhersehbar waren. Bei schädigenden Dauerhandlungen, beginnt die Verjährung erst mit Beendigung des Eingriffes. Bei wiederholten Handlungen beginnt der Lauf der Verjährung mit jeder einzelnen Handlung gesondert.[42]

[...]


[1] Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes (SMG) vom 26.11.2001 (BGBL. I, 3138).

[2] G. zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das SMG vom 09.12.2004 (BGBL. I., 3214).

[3] §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des BGB.

[4] Brox, AT, Rn. 664, 667.

[5] BGHZ 1, 234, 239; Bamberger/Roth/Henrich, § 204, Rn . 2; Palandt/Heinrichs, § 214, Rn. 3.

[6] Jauernig, § 194, Rn. 4; Bamberger/Roth/Henrich, § 194, Rn. 8.

[7] BGHZ 59, 72, 74; BGH NJW 2003, 1250, 1251; Jauernig, § 194, Rn. 6.

[8] Palandt/Henrichs, § 194, Rn. 8; Jauernig, § 194, 6; Larenz, AT, § 17 Rn. 3.

[9] Palandt/Henrichs, § 194, Rn. 9; Jauernig, § 194, Rn. 6; Bamberger/Roth/Henrich, § 194, Rn. 2.

[10] BGH NJW-RR 93, 1059, 1060; Zimmermann, JuS 1984, 409, 410.

[11] Dohse, Verjährung, 11; Zimmermann, JuS 1984, 409, 410; Palandt/Heinrichs, § 194, Rn. 11.

[12] Palandt/Heinrichs, § 194, Rn. 11; Larenz, AT, § 17, Rn. 5; Dohse, Verjährung, 11.

[13] Palandt/Heinrichs, § 194, Rn. 1; Bamberger/Roth/Henrich, § 194, Rn. 13.

[14] Bamberger/Roth/Heinrich, § 194, Rn. 13.

[15] Palandt/Heinrichs, § 194, Rn 2.

[16] Bamberger/Roth/Henrich, § 194, Rn. 16; AnwKom-BGB- Mansel, § 194, Rn. 7.

[17] z. B. §§ 121, 124, 532, 1944.

[18] Vgl. hierzu F IV.

[19] Bamberger/Roth/Henrich, § 194, Rn. 17; Palandt/Heinrichs, § 194, Rn. 3.

[20] AnwKom-BGB- Mansel, § 194, Rn. 5; Bamberger/Roth/Henrich, § 194, Rn. 16.

[21] Zum Zurückbehaltungsrecht (§ 273) siehe F II.

[22] Bamberger/Roth/Heinrich, § 194, Rn. 19; Palandt/Heinrichs, § 194, Rn. 7.

[23] Heinrichs, BB 2001, 1417, 1418; Witt, JuS 2002, 105, 106.

[24] Bamberger/Roth/Henrich, § 195, Rn. 5, 8; Palandt/Heinrichs, § 195, Rn. 2 ff..

[25] OLG Schleswig NJW RR 2003, 627, 628; AnwKom-BGB- Mansel, § 195, Rn. 45.

[26] AnwKom-BGB- Mansel, § 195, Rn. 45 ff.; Palandt/Heinrichs, § 195, Rn. 14.

[27] Palandt/Heinrichs, § 195, Rn. 16.

[28] BGHZ 9, 301, 303; 66, 315, 317; 100, 190, 201; 116, 297, 300.

[29] BGHZ 70, 356, 361; AnwKom-BGB- Mansel, § 195, Rn. 37; Palandt/Heinrichs, § 195, Rn. 19.

[30] BGHZ 66, 315, 319 ff.; Dohse, Verjährung, 57; Palandt/Heinrichs, § 195, Rn. 18.

[31] BT-Drucks. 14/7052, 180; Palandt/Heinrichs, § 199, Rn. 38.

[32] BGHZ 55, 340, 341; 79, 176, 177; 113, 188, 191; BGH NJW 2001, 1724, 1725.

[33] BGHZ 53, 222, 225; 55, 340, 341; 113, 188, 191f..; Bamberger/Roth/Henrich, § 199, Rn. 4.

[34] BGHZ 55, 340, 341; Palandt/Heinrichs, § 199, Rn. 10.

[35] Palandt/Heinrichs, § 199, Rn. 4; Bamberger/Roth/Henrich, § 199, Rn. 4.

[36] BGHZ 79, 176, 178; Palandt/Heinrichs, § 199, Rn. 3; Bamberger/Roth/Henrich, § 199, Rn. 5.

[37] Dohse, Verjährung, 18; Palandt/Heinrichs, § 199, Rn. 5.

[38] Palandt/Heinrichs, § 199, Rn. 6; Bamberger/Roth/Henrich, § 199, Rn. 8.

[39] Palandt/Heinrichs, § 199, Rn. 7; Bamberger/Roth/Henrich, § 199, Rn. 9.

[40] BGH NJW 2000, 1498, 1499; Dohse, Verjährung, 19; Bamberger/Roth/Henrich, § 199, Rn. 12.

[41] Palandt/Heinrichs, § 199, Rn. 14; Bamberger/Roth/Henrich, § 199, Rn. 6.

[42] Dohse, Verjährung, S. 19; Bamberger/Roth/Henrich, § 199, Rn. 7.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Die Verjährungsregelungen im BGB
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
27
Katalognummer
V74352
ISBN (eBook)
9783638681407
ISBN (Buch)
9783638769952
Dateigröße
488 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit befasst sich insbesondere mit den Verjährungsvorschriften des Allgemeinen Teils des BGB, also mit dem Kern der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften.
Schlagworte
Verjährungsregelungen
Arbeit zitieren
Francisco José Alvarez-Scheuern (Autor:in), 2006, Die Verjährungsregelungen im BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74352

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