Die Charta als Ausgangspunkt des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes


Trabajo de Seminario, 2005

33 Páginas, Calificación: 14,0 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Der Begriff der Menschenrechte
1.1 Ein Definitionsversuch
1.2 Juristisch-Historische Betrachtung und Begriffs-entwicklung

2 Fundstellen des Menschenrechtsschutzes in der Un- Charta
2.1 Präambel
2.2 Art. 1 (3)
2.3 Art. 55

3 Formelle Bedeutung des Menschenrechtsschutzes für die Entwicklung eines völkerrechtlich erarbeiteten Systems der Menschenrechte
3.1 Rechtsetzung für Menschenrechte
3.2 Der Charakter der Menschenrechtsbestimmungen in der UN-Charta

4 Die Charta als Grundlage Internationaler Menschenrechtsabkommen
4.1 Die Rolle der UN in der Entwicklungsgeschichte der Menschenrechte.
4.2 Die UN-Charta und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
4.3 Auswirkungen für die Menschenrechtspakte (IPBPR und IPWSKR).

5 Materiell-rechtliche Funktion des Menschenrechtsschutzes in der Charta
5.1 Die Unmittelbare Geltung des Menschenrechtsschutzes aus der Charta
5.2 Die Erzwingbarkeit der Menschenrechte
5.2.1 Der UN Hochkommissar für Menschenrechte und die Menschenrechtskommission
5.2.2 Durchsetzungsmöglichkeiten der UN und der Staaten
5.2.3 Die Auswirkungen der Menschenrechte auf Kapitel VII UN-Charta

6 Fazit

Die Charta als Ausgangspunkt des völkerrechtlichen

Menschenrechtsschutzes

These: Der Menschenrechtsschutz der UN-Charta ist als kleinster gemeinsamer Nenner der humanitären Überzeugungen der Staaten die Verfassung für des internationalen Menschenrechtsschutzes.

1 Der Begriff der Menschenrechte

Eingangs soll zunächst beleuchtet werden was überhaupt unter dem Begriff „Menschenrechte“ zu verstehen ist und wie sich diese zu dem entwickelt haben was heute darunter verstanden wird.

1.1 Ein Definitionsversuch

Bei dem Versuch einer Definition könnte man zunächst philosophisch ansetzen und konstatieren, dass die Menschenrechte solche Rechte sind, die jedem Menschen auf Grund seines Menschseins zuzugestehen sind1 und durch Geburt als existentielle Kategorie zu ihm gehören2. Somit müsste man sie als "vorstaatliche Rechte" sehen, die dem Menschen nicht erst von einem Staat verliehen werden müssen, sondern die er in einen Staat mitbringt3. Folglich sind sie mehr ein Ideal, das alle Staaten der Erde teilen und das Ziel jedes Staates, welcher selbst das Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist4.

Der Begriff der Menschenrechte ist dabei jedoch restriktiv zu verwenden, da die Menschen seit es „Recht“ gibt in ihren Rechtskulturen für den Schutz des Menschen sorgen5und somit der Eindruck entstehen könnte, dass es auf der abstrakten Bezugsfläche der Rechte gibt, dass dem einzelnen Menschen zuzuordnen ist und ihm Kraft seiner Natur als Mensch zustünde6.

Dabei gehen die Menschenrechte vielmehr aus einem gesellschaftlichen Entwicklungsprozess hervor, womit feststeht, dass die Menschenrechte kein Produkt der Natur sind, sondern ein Ergebnis der menschlichen Zivilisation die ob der Einsicht um die Schützenswürdigkeit ihrer entstanden7.

1.2 Juristisch-Historische Betrachtung und Begriffsentwicklung

Um dem Begriff von dieser abstrakten Ebene zu konkretisieren und ihm somit juristisch näher zu kommen und greifbar zu machen, muss die Gesamtheit der Menschenrechte zunächst in drei Typen, die sogenannten drei Generationen, unterteilt werden. Dabei ist diese Trennung jedoch weder strikt noch hierarchisch zu verstehen, sondern viel mehr als eine Charakterisierung und Funktionsbeschreibung der einzelnen Menschenrechte im Zeitpunkt ihrer Entstehung8.

Als die „ersten Menschenrechte“ sind dabei die Kodifizierungen der politischen und bürgerlichen Rechte der ersten Generation - sprich die Freiheitsrechte als Ergebnis des Freiheitskampfes des 19 Jh. in Europa zu sehen9. Diese Freiheitsrechte schützen die Menschen vor jeder Beeinträchtigung ihrer individuellen Freiheiten. Sie gewähren also Schutz gegen staatliche Willkür und Rechtsverletzung und geben einen Anspruch auf eine nach eigenen Vorstellungen gestaltete politische Umwelt10. Sie wirken universell, also für und gegen jedermann11 ohne Zutun des Menschen oder seiner Institutionen12. Dazu zählen das Recht auf Leben,

Meinungsfreiheit, Folterverbote und das Versammlungsrecht, also die sogenannten Demokratischen Grundrechte incl. der Justizgrundrechte wie dem fair trial Prinzip.

Die Menschenrechte der zweiten Generation bilden die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, die den Menschen überhaupt die Möglichkeit garantieren sollen die Freiheitsrechte in Anspruch zu nehmen13. Insbesondere ist von ihnen die Gewährung eines sozialen Mindeststandards umfasst.

Namentlich umfassen sie das Recht auf Arbeit, Bildung und soziale Sicherheit und umfassen somit die Gleichheits- und Teilhaberechte am und im System14.

Sie sind jedoch nicht in Form von völkerrechtlichen Individualrechten ausgestaltet, sondern beruhen vielmehr auf zwischenstaatlichen Ebenen, wie politischen Leitsätzen.

Die dritte Generation der Menschenrechte und damit die historisch jüngsten Rechte (ab ca. 1970) umfassen beispielsweise die Rechte auf Demokratie, Entwicklung und Frieden, sie sind also kollektive oder auch sogenannte Gruppen-Rechte, welche im Gegensatz zu den beiden vorherigen Typen nicht einzelnen Individuen zukommen, sondern Gemeinschaften, wie Volksgruppen oder Völkern aber auch der Weltgesellschaft an sich15. Sie wurden als Antwort auf die Problematik der andauernden wirtschaftlichen Unterentwicklung und der Umweltzerstörungen in der Dritten (bzw. Fünften) Welt entwickelt16. Somit werden die Menschenrechte dieser neuen Generation - entgegen den Rechten aus der ersten Gruppe - nicht von den sogenannten Demokratischen Staaten sondern von den sogenannten Dritte (bzw. Fünfte) Welt Staaten vorangetrieben. Daher finden sie sich auch u.a. in der Afrikanischen Charta der Rechte der Menschen und Völker (1986) wohingegen allgemeinere Konventionen wie die AEMR lediglich ansatzweise kollektive Rechte zusichern.

Eine genaue Definition des Begriffs der Menschenrechte ist somit nicht möglich. Vielmehr sind die Menschenrechte durch ihre Schutzmechanismen zu definieren. Heute ist der Menschenrechtsstandart somit als eine Vielzahl von universellen sowie regionaler Abkommen zu sehen, wobei der Schwerpunkt im Verständnis dieser Rechte in den Rechten der ersten Generation liegt17und seinen universell gültigen Höhepunkt in der AEMR den UN Pakten von 1966 fand18.

2 Fundstellen des Menschenrechtsschutzes in der Un- Charta Nachdem der Begriff der Menschenrechte und seine Bedeutung etwas näher beleuchtet ist, soll der Blick nun auf die UN-Charta und ihre Bezüge zum Menschenrechtsschutz gelegt werden.

Die direkte Einbeziehung der Menschenrechte in die Un-Charta war in der Dumbarton-Oaks Konferenz stark umstritten19. Jedoch konnten sich insb. die Lateinamerikaner bei der Gründungsversammlung in San Francisco für eine Aufnahme und Stärkung der bis dahin noch schwächeren Stellung der Menschenrechte in der Charta durchsetzen. Gleichwohl blieben die Bezüge zu den Menschenrechten in der Charta mangels eigenem Menschenrechtskatalogs eher dünn gesät und deren Einhaltung lediglich als Ziel formuliert20. Trotzdem gelang es aber, in der Präambel, in den Zielbestimmungen des Art. 1 (3) sowie mit Verweisen in den Art. 13 (1),

55 (c), 56, 62 (2), 68, 73 und 76 (c) für die UN Hauptorgane eine grundsätzliche Kompetenz zur Befassung mit Menschenrechtsfragen im weitesten Sinne mit einzubeziehen21.

2.1 Präambel

Die Präambel der UN-Charta nimmt bereits Bezug auf die Menschenrechte in dem sie klar stellt, dass die Völker der Erde in dem „[…]Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit,[…]“ handeln um „[...]den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern […]“. Dabei wird, obschon die Präambel keine eigene geltungstheoretische Wirkung für die Staaten hat22, dennoch nach dem Sinn und Zweck eine verbindliche Interpretationswirkung des „Glaubens“ an die Menschenrechte statuiert23. Dies ist trotz der geringen praktischen Relevanz der Präambel24damit zu begründen, dass der „Glaube“ an diese Prinzipien - und somit auch der Glaube an die Menschenrechte - nicht konstituierend, sondern historisch gesehen bekräftigend zu verstehen ist und somit die Überzeugung der Schutzwürdigkeit der Menschenrechte lediglich klar gestellt wird25. Über diese grundlegende Stellungnahme in der Präambel hinaus finden sich in den Artikeln der Charta selbst Bezugspunkte zu den Menschenrechten die nun nacheinander vorgestellt werden sollen.

2.2 Art. 1 (3)

So legten die Gründungsmitglieder der UN in Art. 1 (3) fest, dass „[…]um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle[…]“ nötig ist. Dabei ist in Art. 1 (3) jedoch lediglich auf gewisse Problemkreise wie die generelle Verbesserung des Menschenrechtsschutzes in dem Systems der UN, verweisen worden26,

was sich beispielsweise in der GV Resolution

„Alternative approaches and ways and means within the United Nations

system for improvising the effective enjoyment of human rights and fundamental freedoms“ niederschlug. Insoweit bringt dieser Menschenrechtsbezug inhaltlich keine Stärkung der Menschenrechte sondern wiederholt i.E. die Absichtserklärung der Präambel.

2.3 Art. 55

In den Folgebestimmungen wird in Art. 55 der Bezug zu den Menschenrechten generell wieder aufgenommen. Er statuiert somit einen Bezug zur Praxis der UN.

Insbesondere bildet dabei Art. 55 c die direkteste Menschenrechtsnorm der UN-Charta: „[...]Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen […] fördern die Vereinten Nationen[...]“ lit c: „[…] die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied […]“. Diese Achtung wird in Art.

56 zu einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten konkretisiert und insoweit die Zielsetzung des Art. 1(3) wiederholt: „[...]Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Art. 55 dargelegten Ziele zu erreichen [...]“.

Einleitend zur Interpretation dieser Bestimmungen in Art. 55c und 56 ist festzuhalten, dass der Wortlaut der „Achtung und Verwirklichung“ zuvor bereits in Chartaentwürfen enthalten war, jedoch später als zu kraftvoll empfunden gestrichen wurde27. Gleichwohl wurde eben diese Terminologie schließlich doch - diesmal als Kompromiss - erneut aufgenommen. Dieser Kompromiss entstand, da während der Gründung der UN in San Francisco namentlich u.a. von den Vertretern aus Panama gefordert wurde auch den „Schutz“ der Menschenrechte als Wortlaut, unterstützt durch einen eigenen Menschenrechtskataloges, in die Charta selbst aufzunehmen. Dieser Vorschlag scheiterte im Ergebnis jedoch aus Angst vor Mistinterpretationen.

Nichtsdestoweniger wurde die Bedeutung der Menschenrechte als unmittelbar verknüpfte Voraussetzung und Folge der Wahrung des Weltfriedens als oberster Maxime der UN von vielen Staaten gesehen und schließlich mit dem Wortlaut Achtung und Verwirklichung (engl „universal respect and observance“) doch wieder in die Charta aufgenommen. Dabei wurde dieser umstrittene Wortlaut, den man eigentlich zu Beginn einer solchen Charta erwarten würde, im Abschnitt über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet formuliert (Kapitel XI). Diese systematische Stellung könnte somit darauf hindeuten, dass dem Menschenrechtsschutz - nun über die systematische Stellung - doch eine nicht so starke Bedeutung im Vertragstext beigemessen werden sollte28.

Andererseits lässt sich diese ungewöhnliche Stellung des Menschenrechtsschutzes damit begründen, dass die Menschenrechtsbezüge in Art. 1 (3) und in Art. 55c der UN Charta von zwei völlig unabhängigen Unterkomitees in zwei verschiedenen Kommissionen formuliert wurden29. Am Ende der Beratungen sollten die Ergebnisse der einzelnen Kommissionen und deren Unterkomitees durch eine eigene Koordinationskommission abgeglichen werden und die Wortlaute aufeinander abgestimmt werden. Dabei stand die Koordinationskommission am Ende jedoch unter starken Zeitdruck, so dass ein genauerer Abgleich von Art. 1 (3) mit Art. 55c - mit einer einhergehende Übernahme des Menschenrechtsbezuges in Art. 1(3) - aus Zeitgründen schlicht nicht mehr möglich war30. Folglich ist der Stellung des Menschenrechtsschutzes in Kapitel IX der Charta im Bezug auf seine Aussagekraft nicht zu viel Bedeutung beizumessen ist. Somit bleibt festzustellen, das Art. 55c trotz seiner außergewöhnlichen Stellung im IX Kapitel der Charta die Zentrale Norm der Charta im Bezug auf

Menschenrechte darstellt und sie, obgleich ihre Stellung dies auf den ersten Blick vermuten lässt, nicht an Bedeutung zu unterschätzen ist.

3 Formelle Bedeutung des Menschenrechtsschutzes für die Entwicklung eines völkerrechtlich erarbeiteten Systems der Menschenrechte

3.1 Rechtsetzung für Menschenrechte

Im Folgenden soll nun beleuchtet werden, wie die sich die Charta in formeller Hinsicht auf den Menschenrechtschutz und die Normgebung in diesem Bereich auswirkt. Grundsätzlich ist gemäß Art. 12 der UN Charta die Generalversammlung das Legislativorgan der UNO im Bezug auf Menschenrechte. Diese Normgebung geschieht im Bereich der Menschenrechte dem Grunde nach in drei Stufen.

Die erste Stufe eines Normbildungsprozesses bildet die UN-Charta mit ihrer Zielsetzung und den grundlegenden Bestimmungen selbst. Ihr folgt eine Stufe in der das bis dahin noch vage umrissene Ziel näher skizziert wird und der Normeninhalt geplanter Regelungen festgelegt wird. Auf der dritten Stufe schließlich kommt es zur Formulierung von konkreten Staatenverpflichtungen und gegebenenfalls zur Bestimmung des Systems ihrer Durchsetzung31.

Bereits 1946 wurde dazu im Bezug auf die Menschenrechte durch den Wirtschafts- und Sozialrat im Rahmen des Art. 68 der Charta die Menschenrechtskommission gegründet, welche aus 53 gewählten Staatsvertretungen besteht und die Aufgabe des Entwurfes eines Menschenrechtskataloges hatte32. Gemäß Art. 68 der Charta hatte diese aber nicht nur die Aufgabe eine International „Bill of Rights“ auszuarbeiten zugewiesen bekommen, sondern auch - insb.

[...]


1Piechowiak S. 3.

2 Walz S. 20.

3 Brieskorn S. 17.

4 Bobbio S. 12.

5 Brieskorn S. 20. „Menschengemeinschaft“

6 Brieskorn S. 21.

7 Bobbio S. 16.

8 Stein / v Buttlar: Rn 1002.

9 Stein / v Buttlar: Rn 1002.

10Brieskorn S. 17.

11Piechowiak S. 5.

12Piechowiak S. 6.

13Brieskorn S. 17, Vereinte Nationen S. 5.

14Stein/v. Butlar Rn 1002.

15Brieskorn S. 18

16Kim S. 22.

17Piechowiak S. 3.

18Stein/v. Butlar Rn 1003.

19Slimma (1991) - Partsch Art 55c Rn 3.

20Heidelmeyer S. 31.

21Riedel S. 13.

22Slimma (1991) - Wolfrum Präambel Rn 13.

23Slimma (1991) - Wolfrum Präambel Rn 13.

24Slimma (1991) - Wolfrum Präambel Rn 13 a.E..

25Dicke S 48.

26Slimma (1991) - Wolfrum Art 1 Rn 22. 34/49 von 23.11.1979

27Slimma - Riedel Art 55c Rn 15.

28Slimma (1991) - Partsch Art 55c Rn. 5.

29Komitee 1 der Kommission 1 und von Komitee 3 der Kommission 2

30Slimma - Riedel Art 55c Rn 9.

31Riedel S. 13.

32Flinterman S 138.

Final del extracto de 33 páginas

Detalles

Título
Die Charta als Ausgangspunkt des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes
Universidad
Justus-Liebig-University Giessen
Curso
Seminar der Universitäten Gießen und Lutzern über: „Die Charta der Vereinten Nationen als Verfassung der Staatengemeinschaft?“
Calificación
14,0 Punkte
Autor
Año
2005
Páginas
33
No. de catálogo
V74401
ISBN (Ebook)
9783638635080
ISBN (Libro)
9783638675932
Tamaño de fichero
513 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit wurde durch einen Vortrag ergänzt der maßgeblich zur Note beigetragen und als Gesamtnote auch erhöht hat.
Palabras clave
Charta, Ausgangspunkt, Menschenrechtsschutzes, Seminar, Universitäten, Gießen, Lutzern, Charta, Vereinten, Nationen, Verfassung, Staatengemeinschaft
Citar trabajo
Carsten Siebert (Autor), 2005, Die Charta als Ausgangspunkt des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74401

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Título: Die Charta als Ausgangspunkt des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes



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