Der Westfälische Friede von 1648 und die Entwicklung des Europäischen Völkerrechts


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

26 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung: Dreißigjähriger Krieg, Westfälischer Friede und Völkerrecht

2. Skizzierte Geschichte des europäischen Völkerrechts bis einschließlich Grotius

3. Der Westfälische Friede
a) Der schwierige Weg zum Frieden
b) Friede von Münster zwischen Spanien und den Generalstaaten
c) Münsterischer Friede und Osnabrücker Friede
d) Der Friede und das Reich

4. Schluss

5. Literatur, Quellen und Internetadressen

1. Einleitung: Dreißigjähriger Krieg, Westfälischer Friede und Völkerrecht

Am 24. Oktober 1648 wurden nach jahrelangen multilateralen Verhandlungen im katholischen Münster und im evangelischen Osnabrück endlich jene ineinander verzahnten Friedensverträge geschlossen, welche der unruhigen Zeit des Dreißigjährigen Krieges ihren Abschluss verliehen. Vorangegangen war am 30. Januar desselben Jahres der die nachfolgenden Verhandlungen erleichternde und ebnende bilaterale, ebenfalls in Münster geschlossene spanisch-niederländische Friedensvertrag, welcher zusammen mit den zwei erstgenannten gemeinhin als Westfälischer Friede bezeichnet wird, denn sowohl Münster als auch Osnabrück gehörten zum Westfälischen Kreis.

Die durchaus als Kompromiss zwischen allen beteiligten Parteien zu bezeichnenden Verträge[1], wurden wohl vor allem durch die fortschreitende Erschöpfung der Ressourcen und auf Drängen des kriegsmüden Volkes möglich, denn seit Jahrzehnten herrschte Krieg in Europa. Seit dem Beginn des Konfliktes zwischen dem römisch-deutschen Kaiser Matthias (1612-1619)[2] und dem böhmischen Adel war aus dem ursprünglichen Religionskrieg ein machtpolitisches Ringen der größeren und kleineren Mächte des Kontinents um Hegemonie oder Gleichgewicht geworden. Der Dreißigjährige Krieg, eher eine Reihe von aufeinander folgenden Konflikten als ein einziger Krieg, wollte kein Ende nehmen. Immer wieder hatte es im Verlauf des Krieges Friedensbemühungen gegeben, welche 1648 schließlich ihre Frucht im Westfälischen Frieden trugen – einem Frieden, der in seinem Charakter als so vielschichtig zu bezeichnen ist wie der Krieg, den er beendete.

Die Friedensinstrumente von Münster und Osnabrück, bis zur Französischen Revolution die Grundlage aller nachfolgenden Friedensschlüsse und bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation im Jahre 1806 die wichtigsten Urkunden der deutschen Staatsverfassung, sind auch deshalb von großer Bedeutung, weil viele HistorikerInnen und RechtswissenschaftlerInnen in diesem Akt, welcher Frieden erstmals nicht durch Waffengewalt, sondern auf dem Verhandlungswege erreichte und durch Recht schuf, die Geburt des modernen europäischen Völkerrechts – auch ius gentium oder droit public de l’Europe – sahen und sehen.[3] Später soll auf diese durchaus nicht unumstrittene Sichtweise noch kurz eingegangen werden, vorerst ist aber nur anzumerken, dass die Verträge auf jeden Fall Meilensteine auf dem Weg zu einem positiven Völkerrecht und ein „Knotenpunkt in der Entwicklung der rechtlichen Ordnung Europas“[4] sind, denn der Westfälische Friede ist „das erste große Dokument eines im eigentlichen Sinne zwischen- staatlichen Rechtes“[5] und wirkte „auf die weitere rechtliche und politische Entwicklung nicht unerheblich ein“ wodurch er „einer Differenzierung von Staats- und Völkerrecht“ den Weg ebnete.[6]

Als Völkerrecht bezeichnet man die „Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Staaten, die zum Teil noch auf Gewohnheitsrecht, überwiegend aber auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den ihre Staaten vertretenden Regierungen beruht“[7]. Es ist „die Ordnung der internationalen Gemeinschaft, die sich über die Staaten und Völker erhebt und sie miteinander verbindet“[8]. Wichtig ist, dass das klassische Völkerrecht nicht auf einem zentralisierten Gesetzgebungs-Organ basiert und den Staaten nicht oktroyiert wird, sondern eine Koordinationsordnung zwischen ihnen darstellt. Das Völkerrecht ist nicht in den Gesetzen der einzelnen souveränen Staaten enthalten. Seine Verbindlichkeit beruht auf der „gewachsenen Gemeinsamkeit der Rechtsüberzeugungen in den verschiedenen Kulturen und Gesellschaftsordnungen“, auf der Gegenseitigkeit der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen sowie auf der „Inkorporierung völkerrechtlicher Regeln in die nationalen Rechtsordnungen“.[9]

Die vorliegende Arbeit wird sich in gegebenem Rahmen mit der Frage nach der Bedeutung der drei Westfälischen Friedensverträge auf dem Weg zu einem Europäischen Völkerrecht auseinandersetzen. Alle in dieser Hinsicht nicht unbedingt relevanten Informationen müssen hier ausgespart beziehungsweise können nur vereinfacht dargestellt werden. Auch ein genauer Ablauf der einzelnen Friedensverhandlungen sowie eine eingehende Vertragstextanalyse können hier im Konkreten nicht geboten werden, da sonst der Rahmen dieser Arbeit gesprengt würde. Im Folgenden sollen aber ein kurzer Abriss der Geschichte des Völkerrechts bis zum großen Völkerrechtstheoretiker Hugo Grotius und ein vereinfachter Überblick über den schwierigen Weg zu einem allgemeinen und dauerhaften Frieden sowie über die rechtlichen Errungenschaften in Münster und Osnabrück und deren Wirkung gegeben werden. Aufgrund der starken Verschränkung der im engeren Sinne als Westfälischer Frieden bezeichneten Verträge vom 24. Oktober 1648 werden diese in einem gemeinsamen Abschnitt dieser Arbeit dargestellt und miteinander verglichen.

2. Skizzierte Geschichte des europäischen Völkerrechts bis einschließlich Grotius

Eine genaue zeitliche Abgrenzung der Phasen der Geschichte des Völkerrechts (ius gentium) ist natürlich wie bei den meisten historischen Erscheinungen nicht möglich – dennoch soll hier ein kurzer geschichtlicher Überblick über die Entwicklungen des Europäischen Völkerrechts bis hin zum Westfälischen Friedenskongress versucht werden. Hierbei ist vorauszuschicken, dass die These, das Völkerrecht habe schon immer existiert und notwendigerweise existieren müssen, heute gemeinhin als nicht haltbar bezeichnet wird. Ebenso wird aber auch die Behauptung, der Westfälische Friedenskongress hätte das Völkerrecht in seiner modernen Ausprägung erst hervorgebracht, von vielen WissenschaftlerInnen, welche beispielsweise in der „mittelalterlichen, europäisch-katholischen Communitas Christiana, unter dem Zeichen höchster Autoritäten, Papst und Kaiser“[10], eine Vorreiterin des modernen Völkerrechts zu sehen glauben, abgelehnt. Meist werden die Wurzeln des modernen Völkerrechts also tief im europäischen Mittelalter gesehen, auch wenn, um mit den Worten des Historikers Heinz Duchhardt zu sprechen, das Völkerrecht bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts als „allenfalls embryonal“ zu bezeichnen ist, bis es „mit dem 1648 direkt oder indirekt festgeschriebenen Prinzip der grundsätzlichen Gleichheit der Staaten einen deutlichen Schritt nach vorn in das ‚moderne’ Staatensystem hinein“[11] macht. Trotz dieser grundsätzlichen Differenzen bei der Lokalisierung der Entstehung des Völkerrechts in der Geschichte sind sich die meisten ForscherInnen darin aber im Grunde einig, „dass nach den Friedensschlüssen von Münster und Osnabrück das Völkerrecht wie die politische Ordnung in Europa eine von der vorhergehenden Epoche relativ deutlich abgesetzte, moderne Gestalt angenommen hat.“[12] Allgemein stimmt man auch darin überein, den antiken Stämmen und Völkern ein Völkerrecht im heutigen Sinne abzusprechen. Wohl gab es kümmerliche Ansätze dessen, was man heute unter Völkerrecht versteht, das ius gentium der Römer aber hatte einen anderen Charakter als unser modernes Völkerrecht, denn es nahm nicht auf den fremden Staat selbst Bezug, sondern auf den „Verkehr einzelner Angehöriger der verschiedenen Staaten“[13] und das Staatensystem der alten Welt beruhte großteils auf dem Grundsatz, dass „das Verhältnis von Staat zu Staat kein Verhältnis des Rechtes, sondern ein Verhältnis der Macht und dies Verhältnis kein solches der Eintracht, sondern des Gegensatzes“ sei.[14] Ein Völkerrecht im heutigen Sinne konnte bei der „grundsätzlichen Isoliertheit der einzelnen Staaten […] nicht greifen“[15]. Die Normenkomplexe der Antike „waren rein regional, sind längst verschwunden und stehen mit dem Völkerrecht von heute in keinem historischen Zusammenhang“[16]. Das moderne Völkerrecht hingegen ist ein spezifisches Recht zwischen Völkern und Staaten, weshalb es zur Betonung eben dieses verstärkten zwischenstaatlichen Aspekts von manchen Autoren auch lieber als ius inter gentes bezeichnet wurde.[17]

Im Mittelalter wurde dann der antike Machtgedanke als Grundlage des Staates durch den Gedanken der universalen Kirche ersetzt, innerhalb derer die weltlichen Staaten als territoriale Gliederung der Einheit gelten sollten. Der Staat fand im Rahmen der religiösen Idee seine Berechtigung, jedoch versuchten die Staaten immer wieder ihre selbständige Stellung gegenüber der Kirche zu gewinnen und zu behaupten und sich nach Innen hin zu festigen, was dazu führte, dass das ausgehende Mittelalter eine Reihe von Kämpfen um die Einheit und Konsolidierung der unterschiedlichen Staaten sah, bis sich im 16. Jahrhundert schließlich in fast allen Staaten Mitteleuropas Monarchien gebildet hatten, welche sich nun nach außen zu wenden begannen.[18] Die neue Staatsidee mit ihrer Forderung höchster Rechtsmacht sowohl nach Innen als auch nach Außen ist als „die wichtigste Voraussetzung und Grundlage der späteren völkerrechtlichen Bildungen und Bindungen“[19] anzusehen. Zudem ist zu bedenken, dass die seit dem 15. Jahrhundert aufkommende gesamteuropäische Außenpolitik die größeren europäischen Mächte „in zum Teil fundamentale Konflikte um ihre Stellung in Europa“[20] brachte und die europäische und internationale Welt dadurch komplexer wurde, weshalb sie „nunmehr eines angemessenen spezifischen Rechts“[21] bedurfte. Politische Systeme und Kombinationen verschiedenster Art entstanden und vergingen in dieser turbulenten Zeit, indem beispielsweise die schwachen Staaten sich zum Schutze ihrer Selbständigkeit zusammentaten, um „dem Streben nach Universalmonarchie […] im Interesse der Erhaltung des politischen Gleichgewichts durch Vereinigung starke Coalitionen entgegen [zu setzen]“ und allmählich entstand nun „bei immer steigender und vervielfältigter Berührung der Staaten ein großartiges, sie alle umfassendes politisches System“[22]. Mit den politischen Entwicklungen der Folgezeit entwickelte sich auch das moderne Völkerrecht auf der Basis neuer, nun durch dieses Recht zu regelnder zwischenstaatlicher Beziehungen. Im 17. Jahrhundert wurde – gerade auch auf dem Westfälischen Doppelkongress – um die Gestaltung des Völkerrechts gerungen. „Die auf diesem Völkerrecht aufbauenden diplomatischen Formen waren jedoch in Vielem unklar, weil das Beispiel oder die Gewohnheit fehlten.“[23]

Die wissenschaftliche Bearbeitung und die Entstehung des Völkerrechts gingen von Anbeginn an Hand in Hand. „Wissenschaftlich beginnt mit den spanischen Spätscholastikern Francesco de Vitoria, Francesco Suarez, Fernando Vasquez die Ausbildung des modernen Völkerrechts im 16. Jahrhundert.“[24] Der lange als Vater des Völkerrechts angesehene niederländische Philosoph, Theologe und Rechtsgelehrte Hugo Groot (auch Grotius) stellte das Völkerrecht dann in seinem dreibändigem De iure belli ac pacis libri tres, welches erstmals 1625 in Paris gedruckt wurde und von Heinhard Steiger wohl zu Recht als „epochales Hauptwerk“ der Zeit und selbiges bis heute bezeichnet wird, erstmals „umfassend und gründlich dar“.[25] Grotius ging in seinem Werk in Fortsetzung der spanischen Völkerrechtsschule von einer Solidarität der insbesondere christlichen (europäischen) Völker aus und sah die naturrechtliche Grundlage des völkerrechtlichen Systems in der Anerkennung besonders dreier Maximen, nämlich der Schadenswiedergutmachung, des pacta - sunt - servanda -Grundsatzes und der friedlichen Lösung zwischenstaatlicher Probleme durch Schiedsgerichtbarkeit. Zentral ist hierbei die implizierte Anerkennung des staatlichen Gegenübers als Subjekt einer zwischenstaatlichen Rechtsordnung.[26]

3. Der Westfälische Friede

Der Westfälische Friede ist ein komplexes Vertragswerk, das aus drei Verträgen besteht: dem Vertrag Spaniens mit den Niederlanden und den darauf folgenden „im engeren Sinne mit dem Westfälischen Frieden verbundenen Verträgen“[27] von Kaiser und Reich mit Frankreich und jenem von Kaiser und Reich mit der schwedischen Königin und Schweden. Zur allgemeinen Klarheit soll hier in Kürze das Semantische geklärt werden. Ich möchte mich hierbei an der vom Historiker Konrad Repgen vorgenommenen Einteilung orientieren. Repgen bezeichnet den Vertrag zwischen Spanien und den Generalstaaten als den Frieden von Münster, jenen, den der Kaiser unter Zuziehung der Reichsstände mit dem König von Frankreich geschlossen hat, als Münsterischen Frieden und den dritten der Westfälischen Friedensverträge, welcher zwischen Kaiser und schwedischer Königin und Schweden in Osnabrück geschlossen wurde, als Osnabrücker Frieden.[28] Der Vertragstext von Münster wird im Folgenden mit IPM (Instrumentum Pacis Monasteriense), jener von Osnabrück mit IPO (Instrumentum Pacis Osnabrugense) abgekürzt.

Zu den Verträgen ist im Allgemeinen zu sagen, dass sie durchaus Ergebnis politischer Notwendigkeit waren, einen „konkreten Frieden“ zwischen den Kriegsparteien begründeten und als dessen Voraussetzung die zwischen den involvierten Parteien bestehenden Streitfragen regelten. Außerdem gilt der Westfälische Friede bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches als „wichtigstes Reichsgrundgesetz, das das Verfassungsgefüge des Reiches stabilisierte und die Machtbalance zwischen Kaiser und Reichsfürsten regelte“[29]. Der Westfälische Friede war weiters ein Religionsfriede, indem er ausdrücklich die Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens von 1555 bestätigte, dessen Gültigkeit auch auf die Reformierten ausdehnte und weiters das ius reformandi beschränkte, indem die Untertanen nicht mehr gezwungen waren, einen Konfessionswechsel ihres Landesherrn mitzumachen (Art. V, § 34 IPO). Nach der Regelung dieser konfessionellen Probleme gab es nur selten noch Religionskriege und keine Religionsfrieden mehr.[30]

[...]


[1] Besonders „die im territorialen Bereich geschlossenen Übereinkünfte zeigen, dass alle drei Mächte [Frankreich, Schweden, Deutsches Reich] zu Konzessionen bereit waren, um den nun schon jahrzehntelang andauernden Krieg zu beenden“. Vgl.: Johannes Burkhardt: Die entgipfelte Pyramide. Kriegsziel und Friedenskompromiss der europäischen Universalmächte. In: 1648 – Krieg und Frieden in Europa. Hrsg. von Klaus Bußmann und Heinz Schilling. Bd. 1.: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft. München: Bruckmann 1998. (= Europarat-Ausstellung. 26.), S. 51-60, veröffentlicht im Internetportal ‚ Westfälische Geschichte’, Online: URL: http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz .php?urlID=451&url_tabelle=tab_texte [Stand: 2006-05-13]

[2] 1619 folgt Ferdinand II. (bis 1637) und darauf besteigt Ferdinand III. (1637-1657) den römisch-deutschen Kaiserthron.

[3] Vgl. Gret Haller: Zum Jahrestag des Westfälischen Friedens 24. Oktober 1648. Balkan, Orient, Fernost – Europa und die USA im Umgang mit Krisen, Krieg und Völkerrecht. Referat auf Einladung der internat. Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges / Ärzte in sozialer Verantwortung e.V. (IPPNW), am 24. Oktober 2003, im Haus Eckstein, Nürnberg. Online: URL: http://www.grethaller.ch/2003/nuernberg_westf-friede.html [2003-04-01]

[4] Heinhard Steiger: Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa? In: Der Westfälische Friede: Diplomatie – politische Zäsur – kulturelles Umfeld – Rezeptionsgeschichte. Hrsg. von Heinz Duchhardt. München: Oldenbourg 1998. (= Historische Zeitschrift. Beihefte. N.F. Bd. 26.), S. 33-80, S. 34, in der Folge zitiert als: Steiger: Westfälischer Frieden.

[5] Carl Schmitt: Staat, Großraum, Nomos. Arbeiten aus den Jahren 1916 – 1969. Hrsg. sowie mit einem Vorwort und mit Anmerkungen versehen von Günter Maschke. Berlin: Duncker & Humblot 1995, S. 241.

[6] Dieter Wyduckel: Rechts- und Staatstheoretische Voraussetzungen und Folgen des Westfälischen Friedens. In: Der Westfälische Friede in rechts- und staatstheoretischer Perspektive. Sonderheft: Westfälischer Friede. Hrsg. von Olav Moormann van Kappen und Dieter Wyduckel. Berlin: Duncker & Humblot 1998. (= Rechtstheorie. Bd. 29. H. 2.), S. 211f., in der Folge zitiert als: Wyduckel: Rechts- und Staatstheoretische Voraussetzungen.

[7] Ulrich Hahn: Was verstehen wir unter dem Völkerrecht. Online: URL: http://www.versoehnungsbund.de/index.html [Stand: 2006-04-01], in der Folge zitiert als: Hahn: Völkerrecht.

[8] Georg Dahm: Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart: Kohlhammer 1958, S. 1.

[9] Ebda, S. 1.

[10] Josef Kunz: Völkerrecht, allgemein. In: Wörterbuch des Völkerrechts. Begründet von Karl Strupp, hrsg. von Hans-Jürgen Schlochauer, Band 3/3 (Rapallo-Vertrag – Zypern) Berlin: Walter de Gruyter 1962, S. 611-631, S. 611, in der Folge zitiert als: Kunz: Völkerrecht, allgemein.

[11] Heinz Duchhardt: Altes Reich und europäische Staatenwelt 1648-1806. München: R. Oldenbourg 1990. (= Enzyklopädie Deutscher Geschichte. Bd. 4.), S. 3, in der Folge zitiert als: Duchhardt: Altes Reich.

[12] Steiger: Westfälischer Frieden, S. 34.

[13] Leopold Neumann: Grundriss des heutigen europäischen Völkerrechts. 2. verm. und verb. Aufl. Wien: Wilhelm Braumüller 1877, S. 11, in der Folge zitiert als: Neumann: Grundriss des Völkerrechts.

[14] Karl Melczer: Grundzüge des Völkerrechtes. Unter Berücksichtigung der Friedensverträge für Studienzwecke zusammengestellt nach V. Liszt und Strisower. Wien/Leipzig: Carl Wilhelm Stern 1922, S. 8, in der Folge zitiert als: Melczer: Grundzüge des Völkerrechts.

[15] Neumann: Grundriss des Völkerrechts, S. 10.

[16] Kunz: Völkerrecht, allgemein, S. 611.

[17] Der Begriff des ius inter gentes (Rechtes zwischen den Völkern) wurde dem vom Römischen hergeleiteten ius gentium, dem Recht der Völker, schon von Francesco de Vitoria (1483-1546), einem Vertreter der spanischen Spätscholastik entgegengesetzt. Vgl. Norbert M. Borengässer: Vit(t)oria, Francisco de. In: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon. Bd. XII. Hrsg. von Friedrich-Wilhelm Bautz, fortgeführt von Traugott Bautz, Trautgott Bautz 1997, Sp. 1525-1530.

[18] Vgl. Neumann: Grundriss des Völkerrechts, S. 11f.

[19] Melczer: Grundzüge des Völkerrechtes, S. 10.

[20] Heinhard Steiger: Konkreter Friede und allgemeine Ordnung – Zur rechtlichen Bedeutung der Verträge vom 24. Oktober 1648. In: 1648 – Krieg und Frieden in Europa. Hrsg. von Klaus Bußmann und Heinz Schilling. Bd. 1.: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft. München: Bruckmann 1998. (= Europarat-Ausstellung. 26.), veröffentlicht im Internetportal ‚ Westfälische Geschichte’, Online: URL: http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/finde/langDatensatz .php?urlID=451&url_tabelle=tab_texte [Stand: 2006-05-13], in der Folge zitiert als: Steiger: Konkreter Friede und allgemeine Ordnung.

[21] Ebda.

[22] Neumann: Grundriss des Völkerrechts, S. 12.

[23] Anuschka Tischer: F ranzösische Diplomatie und Diplomaten auf dem Westfälischen Friedenskongress: Außenpolitik unter Richelieu und Mazarin. Münster: Aschendorff 1999. (= Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte e,V. 29.), S. 65.

[24] Steiger: Konkreter Friede und allgemeine Ordnung, o.S.

[25] Ebda, o.S.

[26] Vgl. Gunnar Federspiel: Völkerrecht. Online. URL: http://www.mpg-trier.de/d7/read/vr_handout.pdf [Stand: 2006-05-14]

[27] Ansgar Hense in der Vorbemerkung zu: Westfälischer Friede. Dokumentation des Vertragstextes in Auszügen mit Bibliographie. In: Der Westfälische Friede in rechts und staatstheoretischer Perspektive: Sonderheft Westfälischer Friede. Hrsg. von Olav Moormann van Kappen und Dieter Wyduckel. Berlin: Duncker & Humblot 1999. (= Rechtstheorie. Bd. 29. H. 2.), S. 235-258, S. 235, in der Folge zitiert als: Hense: Dokumentation des Vertragstextes.

[28] Konrad Repgen: Der Westfälische Friede. Ereignis, Fest und Erinnerung. Wiesbaden: Westdeutscher Verlag 1999. (= Vorträge / Nordrheinwestfälische Akademie der Wissenschaften: Geisteswissenschaften. G. 358.), S. 6, in der Folge zitiert als: Repgen: Der Westfälische Friede.

[29] Vera Isaiasz: Dreißigjähriger Krieg und Westfälischer Friede 1648. veröffentlicht im Internet-Portal ‚ Westfälische Geschichte ’, Online: URL: http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/input_felder/langDatensatz_ebene4.p hp?urlID=7&url_tabelle=tab_websegmente [Stand: 2006-05-01]

[30] Vgl.: Heinz Schilling: Der Westfälische Friede und das neuzeitliche Profil Europas. In: Der Westfälische Friede: Diplomatie – politische Zäsur – kulturelles Umfeld – Rezeptionsgeschichte. Hrsg. von Heinz Duchhardt. München: Oldenbourg 1998. (= Historische Zeitschrift. Beihefte. N.F. Bd. 26.), S. 1-32, S. 30: „Zunächst und vor allem sehe ich als Konsequenz der letztlich auch religiös begründeten Friedensfähigkeit und deren Realisierungen in den Friedensschlüssen von 1648 eine normative ‚Verunmöglichung’ von Glaubenskriegen […]. Durch die traumatische Erfahrung des Dreißigjährigen Krieges und die nicht weniger nachhaltig wirksame Erfahrung des Erfolges der Friedensbemühungen, speziell der Einschränkung des Absolutheitsanspruches der Konfessionen und der damit verbundenen Bändigung der religiösen Konfrontationsdynamik, ist in Europa bereits lange vor der Aufklärung der Glaubenskrieg als solcher moralisch und ethnisch ‚unmöglich’ geworden.“

Fin de l'extrait de 26 pages

Résumé des informations

Titre
Der Westfälische Friede von 1648 und die Entwicklung des Europäischen Völkerrechts
Université
University of Graz  (Geschichte)
Cours
Der dreißigjährige Krieg
Note
1,0
Auteur
Année
2005
Pages
26
N° de catalogue
V74545
ISBN (ebook)
9783638783903
ISBN (Livre)
9783638795043
Taille d'un fichier
503 KB
Langue
allemand
Mots clés
Westfälische, Friede, Entwicklung, Europäischen, Völkerrechts, Krieg
Citation du texte
Christiane Wittmer (Auteur), 2005, Der Westfälische Friede von 1648 und die Entwicklung des Europäischen Völkerrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74545

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