Der mehrfachbehinderte Mensch und das Persönliche Budget. Zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge


Mémoire (de fin d'études), 2007

114 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einführung

2. Einordnen der Begrifflichkeiten
2.1 Das Persönliche Budget
2.2 Behinderung
2.3 Behinderungsarten
2.3.1 Der Begriff der Körperbehinderung
2.3.2 Der Begriff der geistigen Behinderung
2.3.3 Der Begriff der seelischen Behinderung
2.4 Mehrfachbehinderung/ Schwerstbehinderung/ Schwerstmehrfachbehinderung/ – Versuch einer Begriffsklärung
2.5 Selbstbestimmung
2.6 Rehabilitation

3. Grundlagen - Eckpunkte/Darstellung des Persönlichen Budgets
3.1 Ziel des Persönlichen Budgets
3.2 Konzeptionelle Grundlagen
3.3 Sozialrechtliche Grundlagen
3.3.1 Geldleistung und Persönliches Budget nach SGB IX
3.3.2 Persönliches Budget als Komplexleistung
3.3.3 Budgetfähige Leistungen
3.3.4 Budgetbemessung
3.3.5 Koordination
3.3.6 Budgetverordnung (BudgetV)
3.3.7 Erprobung

4. Umsetzung des Persönlichen Budgets
4.1 Europäische Modelle - Das Persönliche Budget in Europa
4.1.1 Niederlande
4.1.2 England
4.1.3 Schweden
4.2 Zusammenfassung der europäischen Modelle
4.3 Nationale Modelle - Das Persönliche Budget in Deutschland
4.3.1 Modell Baden-Württemberg
4.3.2 Modell Niedersachsen
4.3.3 Modell Rheinland-Pfalz – PerLe (Personenbezogene Unterstützung und Lebensqualität)
4.4 Zusammenfassung der deutschen Modelle

5. Vergleich europäischer und deutscher Modelle

6. Empirischer Teil
6.1 Methode und Gang der Untersuchung
6.2 Planung und Durchführung der Datenerhebung
6.3 Zusammenfassung der einzelnen Interviews
6.4 Ablaufmodell der Inhaltsanalyse nach MAYRING
6.4.1 Bestimmung des Ausgangsmaterials
6.4.2 Richtung der Analyse
6.4.3 Theoriegeleitete Fragestellung
6.4.4 Festlegung der Analyseeinheiten und –schritte
6.5 Ergebnisse aus dem Datenmaterial
6.5.1 Kategoriebildung
6.5.2 Zusammenfassung der Interviews anhand der Hauptkategorien
6.5.2.1 Hauptkategorie 1 - Das Persönliche Budget und die Nutzungsmöglichkeit durch den mehrfach behinderten Menschen
6.5.2.2 Hauptkategorie 2 - Beratungsbedarf bezüglich des Persönlichen Budgets
6.5.2.3 Hauptkategorie 3: Unterstützungsbedarf bezüglich des Persönlichen Budgets
6.5.2.4 Hauptkategorie 4 - Auswirkungen des Persönlichen Budgets
6.6 Auswertung und Interpretation der Ergebnisse
6.6.1 Inhaltliche Strukturierung
6.6.2 Theorie- Praxis- Vergleich
6.6.3 Abschließende Interpretation hinsichtlich der Forschungsfragen

7. Resümee

8. Handlungsvorschläge für die soziale Arbeit

9. Ausblick

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis

Abb. 2: Das Binnenverhältnis beim Persönlichen Budget

Abb. 3: Eingliederungshilfepauschalen im Modellprojekt: Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung in Baden-Württemberg

Abb. 4: Anzahl der Teilnehmer pro Leistungstyp (LT) und Hilfebedarfsgruppe (HBG) bei Unterscheidung von drei Hilfebedarfsgruppen

Abb. 5: Sach- und Geldleistungen (PerLE)

Abb. 6: Anteile der Maßnahmepauschale nach Hilfebedarfsgruppen

Abb. 7: Ablauf der Inhaltsanalyse

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Internationale Modelle im Vergleich

Tab. 2: Übersicht über drei nationale Modelle im Vergleich

1. Einführung

Mit der Zusammenfassung des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX), dem Behindertengleichstellungsgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde ein grundlegender Wechsel in der Behindertenpolitik vollzogen. Ziel ist ein modernes und bürgernahes Recht für behinderte Menschen[1] zu schaffen, in dessen Mittelpunkt nicht mehr der behinderte Mensch als Objekt der Fürsorge, sondern als selbstbestimmte Person mit individuellem Anspruch auf Rehabilitation und Teilhabe in der Gesellschaft steht. Für den Ausdruck dieses Paradigmenwechsels soll das „Persönliche Budget[2] “ stehen.

Mit dem am 01.07.2001 durch das SGB IX in Kraft getretene „Persönlichen Budget“ soll ein Perspektivenwechsel eingeleitet werden – weg von der Sachleistung hin zur Geldleistung. Das heißt, der Budgetempfänger kann auf Antrag anstelle von Dienst- und Sachleistungen eine Geldleistung oder Gutscheine erhalten, um die für die selbstbestimmte Teilhabe erforderlichen Assistenzleistungen zu erwerben. Auf diese Weise sollen behinderte Menschen nicht länger als Objekte des Fürsorgesystems, sondern als Subjekte im Sinne von Dienstleitungen im Rahmen des Hilfesystems angesehen werden. Einhergehend soll die Eigenverantwortung und Selbständigkeit des betroffenen behinderten Menschen gestärkt sowie seine Wahlmöglichkeiten gefördert werden.

Jedoch stellt sich hier die Frage, ob das Persönliche Budget in seiner jetzigen Form für alle Menschen mit Behinderung gleichwertig zugänglich ist.

Das Ziel dieser Diplomarbeit besteht darin, zu untersuchen, inwieweit das Persönliche Budget für Menschen mit Mehrfachbehinderung nutzbar ist.

Dieser Frage soll mit Hilfe zweier verschiedener Schwerpunkte nachgegangen werden. Im ersten Schwerpunkt sollen bereits bestehende Modellprojekte zum Persönlichen Budget auf ihre Umsetzung und ihrer Nutzbarkeit für Menschen mit mehrfacher Behinderung untersucht werden, sowie die Umsetzung in drei Nachbarländern.

In einem zweiten Schwerpunkt sollen Fachleute nach ihrer Meinung zum Persönlichen Budget und dem Aspekt der Nutzungsmöglichkeiten für diese Menschen mittels qualitativer Experteninterviews befragt werden. Die dabei entstehenden Ergebnisse werden anhand der qualitativen Inhaltsanalyse nach MAYRING ausgewertet.

Nach einer ausführlichen Einordnung der Begrifflichkeiten (Kapitel 2) beschäftigt sich Kapitel 3 zunächst mit den Grundlagen des Persönlichen Budgets, einerseits um dem Leser einen Einstieg in das Thema zu ermöglichen und andererseits, um zu untersuchen, wie das Persönliche Budget gesetzlich bestimmt und die Nutzungsmöglichkeiten durch Menschen mit Behinderung geregelt werden.

Im 4. Kapitel werden ausgewählte Modellprojekte auf ihre Umsetzung und auf den Aspekt der Nutzungsmöglichkeit für mehrfach behinderte Menschen untersucht. Da seit Jahren in benachbarten Ländern bereits ähnliche Formen des Persönlichen Budgets eingeführt und erfolgreich umgesetzt wurden, werden auch diese nach den gleichen Gesichtspunkten hinterfragt. Dies erscheint sinnvoll, da in Deutschland bislang nur begrenzt Erfahrungen in der Umsetzung mit dem Persönlichen Budget gesammelt werden konnten. Durch eine Betrachtung dieser Länder ergibt sich zugleich die Möglichkeit (Kapitel 5) den Stand der Umsetzung deutscher Modelle miteinander zu vergleichen.

Kapitel 6 beschäftigt sich mit einer empirischen Untersuchung, indem Fachleute zum Persönlichen Budget anhand ausgewählter Forschungsfragen zum Thema interviewt werden. Die Auswertung und Interpretation erfolgt nach der Methode der qualitativen Inhaltsanalyse nach MAYRING.

Das Resümee fasst die Ergebnisse der vorliegenden Diplomarbeit zusammen.

Mit Handlungsvorschlägen für die soziale Arbeit und einem Ausblick wird das Thema abgerundet.

2. Einordnen der Begrifflichkeiten

2.1 Das Persönliche Budget

„Das Persönliche Budget ist die Bewilligung einer Sozialleistung in Form einer Geldleistung. Menschen mit Behinderung können diese Geldleistung erhalten, um ihren Unterstützung- und Hilfebedarf zu decken. Die für die Bedarfsdeckung erforderlichen Sach- und Dienstleistungen werden selbstständig ausgesucht und eigenverantwortlich eingekauft.“ (Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, 2004, S. 7 f)

Um eine bessere Passgenauigkeit und Wirksamkeit rehabilitativer (Dienst-) Leistungen zu erzielen, wurde zum 1. Juli 2001 im SGB IX die Möglichkeit geschaffen, Sachleistungen in Form von Geldleistungen zu erhalten (Vgl. Wacker/Wansing/Schäfers, 2005, S. 31).

Beim Persönlichen Budget handelt es sich nicht um eine neue Leistungsart aus der sich veränderte Leistungsansprüche ergeben, sondern um eine andere Form der Leistungserbringung, welche notwendige Hilfen nach „Maß“ für Menschen mit Behinderung vorsieht und gleichzeitig mehr selbständiges Leben ermöglichen soll. Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung, die ein behinderter Mensch erhält, um sich von dem Geld die Unterstützung, die er braucht, selbst und eigenverantwortlich zu organisieren bzw. auf einem Dienstleistungsmarkt einzukaufen (Vgl. Landesverband Baden-Württemberg Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.: Persönliches Budget von A – Z, S. 19). Mit einem Persönlichen Budget erhalten Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, maßgeblich zu entscheiden, welche Hilfeleistungen sie wann in Anspruch nehmen und wie diese ausgeführt werden. Der Mensch wird somit zum direkt zahlenden Kunden. Eine entscheidende Neuerung des Persönlichen Budgets besteht für Menschen mit Behinderung in der Möglichkeit, auszuwählen, wer eine Unterstützung erbringen soll. Mit den Geldleistungen können professionelle Anbieter in Anspruch genommen, persönliche Assistenten angestellt oder Hilfen privat organisiert werden, indem man Freunde, Nachbarn und andere beauftragt, die Unterstützung zu leisten (Vgl. Wacker/Wansing/Schäfers, 2006, S. 33).

Dabei sind Persönliche Budgets so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Insoweit andere den Budgetnehmern zugängliche und zumutbare Beratungs- und Unterstützungsangebote nicht ausreichen, können und müssen erforderliche Beratungs- und Unterstützungsaufwendungen bei der Bemessung der Budgets berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (Vgl. BMAS, Teilhabe behinderter Menschen, Umsetzung, Stand: 11.11.2006).

Seit dem 01.07.2004 können Persönliche Budgets auf Wunsch bundesweit bei Sozialleistungsträgern beantragt werden. Grundsätzlich können alle behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, die Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe haben, diese als Persönliches Budget beantragen.

„Menschen, die wegen der Schwere ihrer Behinderung das Persönliche Budget nicht allein verwalten können, sind nicht von der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets ausgeschlossen. Sie können sich bei der Verwendung des Persönlichen Budgets beraten und unterstützen lassen.“ (BMAS, Teilhabe behinderter Menschen, Umsetzung, Stand: 11.11.2006)

Bis zum 31.12.2007 befindet sich das Persönliche Budget in einer Erprobungsphase, bei der nach geeigneten Formen zur Umsetzung geforscht werden soll. Während dieser Erprobungsphase ist es eine „Kann-Leistung“ d.h., ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe durch ein Persönliches Budget kann, muss aber nicht gewährt werden.

Jedoch muss eine Nichtgewährung personenbezogen sein und dementsprechend begründet werden. Ab dem 01.01.2008 wird ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Persönliches Budget eingeführt. Im Falle einer Nichtbewilligung muss diese von dem jeweiligen Leistungsträger sehr genau begründet werden (Vgl. Bartz, 2006, S.10).

Das Persönliche Budget ist eine Antragsleistung. Das heißt, der Mensch mit Behinderung kann beantragen, seine Rehabilitations-, Teilhabe- und Pflegeleistungen mit einem Persönlichen Budget zu organisieren. Antragstellerinnen und Antragsteller können jedoch jederzeit zurück zu den ursprünglichen Sachleistungen, wenn sie feststellen, dass das Persönliche Budget nicht ihren Bedürfnissen oder Vorstellungen entspricht (Vgl. Bartz, 2006, S. 10).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Persönliche Budget von Interessierten bei einem der Rehabilitationsträger[3] ausdrücklich beantragt werden muss. Das Persönliche Budget stellt eine zweckgebundene Leistung einer oder mehrer Träger dar, dessen Umfang in einem gemeinsamen Einschätzungsverfahren (mit dem Antragsteller) festgelegt wird. Dabei soll, nach § 17 Abs. 3 SGB IX, die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen, nicht überschreiten. In einer Zielvereinbarung werden die in dem Bedarfsfeststellungsverfahren gemeinsamen erarbeiteten Ziele der Rehabilitationsmaßnahmen vertraglich festgehalten. Durch einen anschließenden Verwaltungsakt wird das Budget daraufhin bewilligt oder abgelehnt (Vgl. Landkreis Marburg-Biedenkopf, 2005, S. 2).

2.2 Behinderung

Eine einheitliche Definition für Behinderung gibt es nicht. Für HITZACKER ist Behinderung vielmehr ein Sammelbegriff, der trotz vielfältiger Versuche nur schwer präzisierbar ist, da Behinderung sich nur im Vergleich und Abgrenzung zu Nichtbehinderung darstellen lässt (Vgl. Hitzacker, 2000, S. 74).

Gemäß § 2 SGB IX sind Menschen behindert,

„…wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ (§ 2, Abs. 1, Satz 1, SGB IX)

Nach NEUER-MIEBACH wird ein Mensch mit einer dauerhaften, sichtbaren und/ oder spürbaren Andersartigkeit in körperlicher, geistiger oder seelischer Hinsicht, die sozial als abweichend, unerwünscht und negativ eingestuft wird, als behindert bezeichnet (Vgl. Neuer-Miebach, 2005, S. 138).

HITZACKER bezieht sich bei seiner Beschreibung von Behinderung auf eine Definition des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, welches Behinderung in einer umschreibenden Darstellung beschreibt:

„Behindert … sind alle, die von Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung betroffen sind, die auf einem von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.“ (Hitzacker, 2000, S. 74)

Zugleich kritisiert er jedoch am Behinderungsbegriff, dass dieser sich ausschließlich auf die Defizite eines Menschen fokussiert, anstatt Ressourcen in den Blickpunkt zu stellen.

Nach BLEIDECK gelten Menschen als behindert, die infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen soweit beeinträchtigt sind, dass ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder ihre Teilnehme am Leben in der Gesellschaft erschwert werden (Vgl. Bleideck, 2001, S. 59).

Somit kann festgehalten werden, dass es keinen rechtlich einheitlichen normierten Behinderungsbegriff gibt. Allen Versuchen zur Definition des Behinderungsbegriffes gemein ist nur, dass die Behinderung der Auslöser für den Erhalt von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist (Vgl. Metzler/ Wacker 2001, S. 126).

„Das Konstrukt ,Behinderung’ ist Resultat einer medizinisch-psychologischen Anthropologie[4], in der alltagsorientierte Überzeugungsmuster sich zu einer Theorie aus empirischen und normativen Bausteinen vermischen.“ (Bleideck, 2001, S. 59)

Somit ist Behinderung die Folge einer Norm. Wer in dem geregelten System unserer Gesellschaft nicht funktioniert, wird automatisch ausgegrenzt. BLEIDECK weist an dieser Stelle darauf hin, dass Behinderung jedoch von der Art der Behinderung, dem Ausmaß der Schädigung, den Gebieten, auf denen mit Folgewirkungen zu rechnen ist, sowie der subjektiven Verarbeitung und Kompensationsfähigkeit der betroffenen Person abhängt (Vgl. Bleideck, 2001, S. 60). BLEIDECK meint damit, dass Behinderung als ein Zusammenwirken von verschiedenen Variablen begriffen werden muss, da die Schädigung im jeweiligen Lebenszusammenhang (familiär, schulisch, beruflich, öffentlich) unterschiedlich wirkt. Dem fügt CLOERKES noch hinzu, dass Behinderung nicht ausschließlich auf einen pathogenen[5] Zustand zurückgeführt werden könne. Er verweist eher auf die soziale Bedeutung von Behinderung.

„Genauso denkbar ist es aber auch, dass Behinderung das Ergebnis eines sozialen Bewertungs- oder Abwertungsprozesses darstellt, selbst ohne objektiv vorhandenen Grund, der dann ausschließlich bei den Betroffenen Schädigungen oder Funktionsstörungen hervorrufen oder verstärken kann“ (Cloerkes, 2001, S. 5)

Um die Sichtweise auf Behinderung zu konkretisieren, hat die World Health Organisation (WHO) eine international anerkannte Definition vorgelegt.

Die WHO definierte Behinderung zunächst nach drei Dimensionen (Vgl. Metzlar/ Wacker 2001, S. 120):

Schädigung (Impairment)

Mit Impairment wird eine Schädigung von biologischen und/oder psychischen Strukturen und Funktionen des menschlichen Körpers benannt.

Einschränkung (Disability)

Disability beschreibt eine Funktionseinschränkung der menschlichen Physis, Psyche oder Kognition. Die Störung einer Fähigkeit einer betroffenen Person beeinträchtigt zweckgerichtete Handlungen im Vergleich zu nicht geschädigten Menschen gleichen Alters.

Benachteiligung (Handicap)

Handicap ist die Benachteiligung im körperlichen und psychosozialen Feld, in familiärer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bei der Ausübung alters- und geschlechtsspezifischer Rollen als Folge seiner Schädigung und Beeinträchtigung.

Im Jahr 2001 kam es zu einer Neufassung dieser Definition, der „International Classification of Functioning, Disabilities and Health - ICF“, da die Definition der WHO defizitorientiert ist und Behinderung als Folge von Krankheit beschreibt. Die ICF verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz, die Begrifflichkeiten wurden geändert und erweitert, um sie der Lebenswirklichkeit behinderter Menschen besser anzupassen (Vgl. Gottschaller, 2004, S. 352 f). Bei dem Begriff der „Schädigung“ wird jetzt zwischen „struktureller und funktionaler Beeinträchtigung des Körpers“ unterschieden. Anstelle von „Behinderung“ wird von „Beeinträchtigung der Aktivität“ gesprochen und der Begriff der „Benachteiligung“ wird durch „Teilhabe“ ersetzt (Vgl. Gottschaller, 2004, S. 353 f). Der Fokus wird bei dieser Definition auf die Multidimensionalität von Behinderung gelenkt. Es werden die Aspekte der Körperfunktionen und Körperstrukturen, die Aktivitäten der Person, die Umweltbedingungen und die Partizipation, also die Teilnahme am Gemeinschaftsleben berücksichtigt (Vgl. Weingärtner, 2006, S. 41). Behinderung bedingt sich demnach an diesen Variablen und kann nicht als eindeutig zu bestimmender Zustand gesehen werden.

„Die einzelnen Erklärungsmodelle von Behinderung werden oft im Zusammenhang und in Wechselwirkung betrachtet. Gemeinsam ist ihnen meist die Grundannahme einer dauerhaften und sichtbaren körperlichen, geistigen oder seelischen Abweichung, der ein negativer Wert zugeschrieben wird. (Wetzlar/ Wacker, 2001, S. 119)

Diese Herleitung zeigt, dass der Begriff der Behinderung in der Literatur mannigfach diskutiert wird. Aufgrund verschiedener Sichtweisen und einer Vielfalt von Behinderungsarten ergeben sich so unterschiedliche Begrifflichkeiten für Menschen mit Behinderungen.

2.3 Behinderungsarten

2.3.1 Der Begriff der Körperbehinderung

Nach § 47 BSHG versteht man unter Körperbehinderung eine dauerhafte körperliche Anomalie, die soziale Benachteiligungen, im Sinne § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG[6], mit sich bringt. Die zugrunde gelegten Störungen sind:

- Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungssystems
- Erhebliche Spaltenbildung des Gesichts oder des Rumpfes oder abstoßend wirkende Entstellungen vor allem des Gesichts
- Erkrankungen, Schädigungen oder Fehlfunktionen der inneren Organe oder der Haut
- Blindheit oder Sehbehinderung
- Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit
- starke Stimm- und Sprachstörungen
- akustische Wahrnehmungsstörungen (Vgl. § 1 Eingliederungshilfe-Verordnung in: Armborst, 2003, S. 522).

2.3.2 Der Begriff der geistigen Behinderung

Nach § 47 BSHG sind Personen wesentlich geistig behindert, bei denen infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte, die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (Vgl. § 2 Eingliederungshilfe – Verordnung in: Armborst, 2003, S. 523).

Geistige Behinderung kann auf verschiedene Ursachen zurückgeführt werden:

- Nach medizinischer Sichtweise beschreibt man als Ursache von geistiger Behinderung eine Schädigung des zentralen Nervensystems.
- Bei der psychologischen Sichtweise geht man von einer Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit aus, aufgrund einer verminderten Intelligenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung. Ausgehend von einer Normalverteilung der Intelligenz innerhalb der Bevölkerung mit einem Durchschnittswert des Intelligenzquotienten (IQ) von 100 und einer Standartabweichung von 15, gab der Deutsche Bildungsrat (1973) geistige Behinderung beim Vorliegen von mindestens drei Standartabweichungen unterhalb des Mittelwertes der Intelligenz (IQ = 55) an.
- Die soziologische Sichtweise definiert geistige Behinderung in Abhängigkeit zur Gesellschaft und deren normativen Erwartungen an emotionale und kognitive Leistungsfähigkeit bzw. soziale Anpassungsfähigkeit der Individuen und als Produkt von Soziali-sationsprozessen. Durch daraus resultierende Stigmatisierungen und Diskriminierungen wird die Lebenssituation der als behindert klassifizierten Personen wesentlich negativ beeinflusst. Somit werden ihre Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe gemindert.
- Die pädagogische Sichtweise betrachtet geistige Behinderung als ein Phänomen vorgefundener und zu erforschender Wirklichkeit. Das heißt, wie sich geistige Behinderung im organischen Zustand, in der individuellen Befindlichkeit und in den gesellschaftlichen Bedingungen darstellt, aber auch als eine Wirklichkeit, die unter dem Anspruch von Menschlichkeit erzieherische Hilfen zur Entfaltung braucht und von Werten und Normen bestimmt wird (Vgl. Metzler/Wacker, 2001, S. 122).

Die Bundesvereinigung der Lebenshilfe beschreibt den Begriff treffend wie folgt:

Geistige Behinderung ist keine Krankheit. Sie bedeutet vor allem eine Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten eines Menschen, nicht aber seiner sonstigen Wesenszüge, wie z.B. der Fähigkeit, Freude zu empfinden oder sich wohl zu fühlen. Geistig behinderte Menschen benötigen oft viel Hilfe und Unterstützung. Durch spezielle Förderung und Begleitung können viele geistig behinderten Menschen lernen, ein Leben zu führen, das ihren Bedürfnissen gerecht wird und das dem Menschen ohne Behinderung weitgehend gleicht.“ (Lebenshilfe, 28.11.2006)

Der Autor würde in dieser Definition das Wort „dauerhaft“ vor Beeinträchtigung ergänzen wollen. Er empfindet diese Einschätzung als am Treffendsten.

2.3.3 Der Begriff der seelischen Behinderung

Nach § 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung zum § 47 BSHG sind Personen wesentlich seelisch behindert, bei denen infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichen Umfang beeinträchtigt ist. Gemeint sind: körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten und Verletzungen des Gehirns oder von Anfallsleiden, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Vgl. § 2 Eingliederungshilfe – Verordnung in: Armborst, 2003, S. 523).

2.4 Mehrfachbehinderung/ Schwerstbehinderung/ Schwerstmehrfachbehinderung/ – Versuch einer Begriffsklärung

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einen Arbeitsplatz rechtmäßig im Bundesgebiet haben (Vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX) und baut auf dem Begriff der Behinderung[7] gem. § 2 Abs. 1 SGB IX auf.

Das heißt: Schwerbehindert sind all jene Personen, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung um wenigstens 50 % gemindert ist.

Für die Kombination von mindestens zwei der eben erklärten Behinderungsarten gibt es verschiedene Begrifflichkeiten.

Der gesetzlichen Auslegung gegenüber, versucht FRÖHLICH eine für die Pädagogik relevante Eingrenzung:

„Schwerste Behinderung umfasst nach derzeitigem Sprachgebrauch Behinderungen, die die ganze Persönlichkeitsentwicklung in allen Bereichen nachhaltig und schwerwiegend beeinträchtigen. Es handelt sich also um Mehrfachbehinderungen, die vor allem auch die so genannte geistige Entwicklung mit einbeziehen.“ (Fröhlich, 1994, S. 157)

Der Begriff der Schwerstbehinderung stellt die äußerste Position auf der Skala: Behinderung – Schwerbehinderung – Schwerstbehinderung dar. Sie meint immer eine schwere Form der Mehrfachbehinderung, als Kumulierung[8] verschiedener Behinderungsformen: Geistige und Körperbehinderung sowie Sinnesschädigung (Vgl. Fornefeld, 2001, S. 132).

In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff der Mehrfachbehinderung bzw. der Schwerstmehrfachbehinderung benutzt. Nach Ansicht des Verfassers kommt darin eindeutig zum Ausdruck, dass mehrere Behinderungen vorliegen, die der betreffenden Person sowohl die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, als auch das persönliche Management des eigenen Lebens in beträchtlicher Weise erschweren. Dadurch weisen sie in allen Bereichen einen hohen Hilfebedarf auf.

2.5 Selbstbestimmung

Vorweg kann man sagen, dass eine möglichst weitgehende und geeignete Umsetzung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung in der Praxis noch aussteht. Da sie aber maßgeblich für eine zukunftsorientierte Behindertenarbeit und -politik ist und das zumeist erst genannte Ziel der Einführung des Persönlichen Budgets die Selbstbestimmung des Menschen mit Behinderung ist, soll an dieser Stelle der Begriff näher erläutert werden. Jedoch wird hierzulande Selbstbestimmung unter verschiedenen Aspekten diskutiert.

Selbstbestimmung wird zum einen als Bürgerrecht angesehen und wurde aus diesem Grund in das Grundgesetz aufgenommen. Nach § 2 Grundgesetz hat jeder Mensch das Recht auf autonome und eigenverantwortliche Gestaltung der eigenen Angelegenheiten sowie auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Vgl. § 2 Abs. 1 GG – Persönliche Freiheitsrechte).

SCHMIDBAUER hingegen definiert Selbstbestimmung als Fähigkeit:

„Selbstbestimmung ist die Fähigkeit, über sich selbst zu bestimmen, das heißt, sich nicht ohne weiteres den von außen auferlegten Vorschriften zu unterwerfen.“ (Schmidbauer, 2001, S. 217)

SCHAUB und ZENKE sehen dagegen Selbstbestimmung eher als eine erlernbare Kompetenz, die einem Subjekt die Möglichkeit einräumt, unabhängig und selbstbestimmt im Rahmen von allgemeinen moralischen Grundregeln sich selbst zu verwirklichen und die Umwelt zu gestalten. (Vgl. Schaub/ Zenke, 2002, S.63)

Im Zuge des sich international wandelnden Verständnisses von Behinderung und dem sich anschließenden Richtungswechsel in der Rehabilitationspolitik von der Fürsorge hin zu der Eröffnung von individuellen Lebenschancen werden auch Menschen mit Behinderung die Chancen und Pflichten, die mit selbstbestimmter Lebensführung einhergehen, zuerkannt (Vgl. Wacker/ Wansing/ Schäfers, 2006, S. 19). Wesentliche Impulse geben in Deutschland hierbei die sozialrechtlichen Änderungen im SGB IX, die das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten stärken.

„Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.“ (§ 9 Abs. 3 SGB IX)

Erhebliche Schubkraft geht auch von den Menschen mit Behinderung selbst aus, von ihrem veränderten Selbstbewusstsein und politischen Engagement, z.B. durch die Arbeit in der „Interessenvertretung Selbstbestimmtes Leben in Deutschland e.V.“ (ISL). Ihr Einsatz zielt darauf, dass bestehende Machtverhältnisse zwischen Helfenden und Hilfeempfängern aufgebrochen werden sollen, um behinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Für diesen Zweck entwickelten sie ein Konzept für „Selbstbestimmtes Leben“, in der sie u.a. Selbstbestimmung, Selbstvertretung und eine größtmögliche Kontrolle über die in Anspruch genommenen sozialen Dienstleistungen fordern (Vgl. Gottschaller, 2004, S. 353).

Unterstützung bekamen sie mit auch mit der Novellierung[9] des 3. Artikels des Grundgesetzes „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (Art. 3. Abs. 3. Satz 2 GG – Gleichheit vor dem Gesetz), indem der Grundsatz der Selbstbestimmung und Partizipation von Menschen mit Behinderung verfolgt wird. Sowohl bei den behinderten Menschen als auch in der so genannten Fachwelt vollzog sich allmählich ein Wandel in den Köpfen, weg von Fremdbestimmung hin zu Selbstbestimmung.

„Fremdbestimmung ist gegeben in Institutionen, in denen sich behinderte Menschen formalen Strukturen und Sachzwängen unterwerfen müssen, zum Beispiel, wenn der Pflegedienst bestimmt, wann der behinderte Mensch morgens aufstehen soll.“ (Gottschaller, 2004, S. 357)

Selbstbestimmung meint nicht Selbstständigkeit, sondern ein von institutionellen, sächlichen und personellen Zwängen unabhängiges Treffen von Entscheidungen (Vgl. Rothenberg, 2004, S. 228). Gerade mit Blick auf Menschen mit Unterstützungsbedarfen ist es wichtig zu betonen, dass Selbstbestimmung im Prinzip keine Selbstständigkeit voraussetzt.

WACKER, WANSING und SCHÄFERS weisen darauf hin, dass Selbstbestimmung (als Entscheidungsautonomie) sich vielmehr auf subjektive Lebensziele und auf Entscheidungsschritte bezieht, die zu diesen Zielen führen. Während Selbstständigkeit (als Handlungsautonomie) hingegen die Fähigkeit meint, diese Ziele in konkrete Handlungen zu überführen. Selbstbestimmung ist demnach auch für jemanden, der im Alltagshandeln nur wenig selbständig ist, möglich, wenn er über die dafür erforderlich Unterstützung verfügt (Vgl. Wacker/Wansing/Schäfers, 2006, S. 18).

Abschließend kann festgehalten werden, dass Selbstbestimmung die Möglichkeit bedeutet, einen Lebensplan zu entwickeln, dabei individuelle und selbst gewählte Lebenswege zu gehen und Entscheidungen im Alltag, wie auch im Lebenslauf zu treffen, die den eigenen Vorstellungen und Zielen entsprechen. Das heißt, man hat Alternativen, zu entscheiden, wie man wohnen möchte, welchen Beruf man erlernen und ausüben möchte, welche Beziehungen man eingehen will und was man in seiner Freizeit unternehmen will. All dies sind Teile eines Lebensplanes (Vgl. Wacker/Wansing/Schäfers, 2006, S. 17).

2.6 Rehabilitation

Der Begriff ,rehabilitieren’ setzt sich aus ,re’ (lat.) zurück ,habilitare’ (lat.) fähig machen/ befähigen zusammen und wird seit dem 16. Jahrhundert im Sinne von wiederherstellen und eingliedern verwendet (Vgl. Wiegand, 2000, S. 569)

Da das Persönliche Budget eine Form der Eingliederungshilfe darstellt, erweist es sich als sinnvoll, vorweg den Begriff der Rehabilitation darzustellen.

„Rehabilitation gilt allgemein als Bezeichnung für die Wiedereingliederung Behinderter oder von Behinderung bedrohter chronisch Kranker in die Gesellschaft, insbesondere in Arbeit und Beruf.“ (Stimmer Franz, 2000, S. 569)

Dieser Begriff bezeichnet sowohl das anzustrebende Ziel als auch sämtliche Leistungen, Maßnahmen und Verfahren, die diesem Ziel dienen.

NEUER-MIEBACH fasst den Begriff der Rehabilitation in der Sozialpolitik so auf, dass sie über die allgemeinen Leistungen der sozialen Sicherung hinaus notwendigen besonderen Sozialleistungen zum Zweck der Vermeidung, des Ausgleichs und der Überwindung behinderungsbedingter Benachteiligung geht (Vgl. Neuer-Miebach, 2005, S. 695). STEINKE fügt dem noch hinzu, dass es dabei unerheblich ist, ob die Behinderung von Geburt an besteht oder erst später, etwa durch Krankheit oder Unfall, eingetreten ist (Vgl. Steinke, 2002, S. 770).

Art und Leistung von Rehabilitation wird im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) umfassend geregelt.

Im Ablauf der Rehabilitation werden vier Phasen unterschieden:

1. medizinische Rehabilitation
2. pädagogische – schulische Rehabilitation
3. berufliche Rehabilitation
4. soziale Rehabilitation

An dieser Stelle fügt STEINKE jedoch hinzu, dass man teilweise die pädagogische – schulische Rehabilitation als Teil der sozialen Rehabilitation ansieht (Vgl. Steinke, 2002, S. 770).

Das SGB IX verwendet in Anlehnung an die Definitionen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Begriff der „Teilhabe“ und unterscheidet dementsprechend als Leistungsgruppen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitationen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft .

Nach NEUER-MIEBACH ist es für den Erfolg der Rehabilitation sehr entscheidend, dass sie möglichst frühzeitig einsetzt und ihre Leistungen nahtlos ineinander greifen. Somit unterliegt die Rehabilitation drei wesentlichen Grundsätzen, Frühzeitigkeit, Individualität und Finalität (Vgl. Neuer-Miebach, 2005, S. 695). Damit diese auch verwirklicht werden, hat der Gesetzgeber diese im Gesetz verankert[10].

Bei der Rehabilitation geht es darum, Ausmaß und Auswirkungen einer Behinderung oder Erkrankung gering zu halten bzw. durch vorbeugende Maßnahmen erst gar nicht entstehen zu lassen (Vgl. Neuer-Miebach, 2005, S. 695) Die konkrete Bedarfssituation des Einzelnen soll Ausgangspunkt für möglichst effektive Hilfe im Interesse der Verbesserung der Lebensqualität, der (Wieder-) Herstellung einer selbständigen Lebensführung und der Teilhabe sein (Vgl. Neuer - Miebach, 2005, S. 695).

Die Rehabilitation ist ein wesentliches Ziel der sozialen Sicherung und ist auf das Ziel ausgerichtet, allen behinderten Menschen unabhängig von der Ursache ihrer Behinderung die Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen (Finalprinzip) (Vgl. Steinke, 2002, S. 770)

Erkenntnisse über Dispositionen und Lebensumstände dienen als Grundlage für die Feststellung des individuellen Bedarfes und die Zubilligung von sozialen Leistungen.

„In diese Bemessung gehen die Bewertung von Bedürfnissen und prognostisches (Vor-) Wissen ein – ein Vorgehen, das insoweit bedenklich ist, wie Prognosen unsicher sind und dennoch Experten Festlegungen auf Dauer treffen und letztlich die betroffenen Menschen über ihren Unterstützungsbedarf definiert werden.“ (Neuer-Miebach, 2005, S. 695)

Für die Entscheidung über die Hilfe und über deren Ausführung gilt in berechtigtem Maße das Wunsch- und Wahlrecht. Die Berechtigung wird von Experten nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einzelgesetzlicher Regelungen auf der Basis der Prognose, der alternativen Wege der Zielerreichung und der anfallenden Kosten festgestellt. Auch der Vorrang ambulanter Hilfen vor stationären steht unter dem klaren Vorbehalt von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Konzept und Ausgestaltung der sozialen Leistungen werden zwischen Kosten- und Leistungsträgern ausgehandelte (Leistungs-, Kosten- und Prüfverfahren) ohne Beteiligung der behinderten Menschen (Vgl. Neuer- Miesbach, 2005, S. 696).

Träger der Rehabilitation sind die Kranken-, die Renten- und Unfallversicherung, das Integrationsamt, die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, die Bundesanstalt für Arbeit (BA) und mit dem SGB IX zusätzlich die öffentliche Jugendhilfe und Sozialhilfe. Einrichtungen der Rehabilitation können unter anderem sein: Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Berufsfrühförderungs- und -bildungswerke und Erholungseinrichtungen (Vgl. Neuer – Miebach, 2005, S. 696).

3. Grundlagen - Eckpunkte/Darstellung des Persönlichen Budgets

3.1 Ziele des Persönlichen Budgets

Das Persönliche Budget verfolgt die Zielsetzung des SGB IX, welches besagt:

„Behinderte oder von Behinderung bedrohte erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligung zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“ (§ 1 SGB IX)

FREVERT sieht darin eine neue Form der Leistungsausführung seitens des Gesetzgebers, das seit Jahrzehnten starr gegliederte System der deutschen Behindertenhilfe aufzulockern. Bisher war es üblich, dass ein zuständiger Kostenträger die Leistungen der Behindertenhilfe nur übernimmt, indem er die erforderlichen Geldbeträge direkt an den Anbieter der Leistungserbringung und nicht an den behinderten Menschen selbst auszahlt (Vgl. Frevert, 2005).

Ein deutlicher Nachteil in diesem System liegt darin, dass Menschen mit Behinderung dadurch bisher kaum Mitsprachemöglichkeiten in der Gestaltung von Leistungen besaßen. Das bestehende System läuft damit stets der Gefahr, den Subjektstatus des Menschen mit Behinderung zu ignorieren und andererseits Prozesse zu unterstützen, die Menschen in ihrer Hilflosigkeit bestärken (Vgl. Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, 2005, S. 14)

Somit verfolgt das SGB IX im neuen Verständnis das Ziel, weg von einer anbieterzentrierten Fürsorge und Rundumversorgung von Menschen mit Behinderungen zu kommen.

VON DER LEYEN[11] sieht im Persönlichen Budget das Ziel,

„ dem Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung nachzukommen. Das selbst bestimmte und eigenverantwortliche Gestalten der Lebensumstände durch die behinderten Menschen selbst wird dabei ins Zentrum der Betrachtung gestellt.“ (Von der Leyen, 2004, S. 11)

Mit den ganzheitlichen Persönlichen Budgets sollen die Wahlmöglichkeiten gefördert, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung gestärkt sowie die gleichberechtigte Teilhabe verbessert werden. Hinter dem Persönlichen Budget steht die Idee, dass behinderte Menschen als so genannte Budgetnehmer/Innen den „Markt“ an Dienstleistungen im ambulanten Bereich verstärkt beeinflussen können, indem sie selbst entschei­den, welche Angebote sie für sich als passend empfinden und wofür sie das zweckgebundene Geld, dass ausschließlich zu ihrer persönlichen Förderung und Unterstützung eingesetzt werden darf, ausgeben.

„Ziel ist dabei die Zurückdrängung des starren stationären Bereichs zugunsten einer Stärkung von ambulanten Versorgungsstrukturen.“ (Frevert, 2005)

Somit wird vom Persönlichen Budget erwartet, dass der Mensch mit Behinderung unabhängig wird von fest strukturierten Institutionen und selbst festlegen kann, wann er von welchem Anbieter, welche Unterstützung erhalten möchte. Dies hat zur Folge, dass die Anbieter mit ihren Leistungen flexibler auf die „Kunden“ zugehen müssen.

Im Wesentlichen soll bzw. kann das Persönliche Budget für den Menschen mit Behinderung folgendes bewirken:

- die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Leistungen erweitern
- das Mitspracherecht bei Hilfebedarfsfeststellungen zu fördern
- eine Finanzierung des Hilfebedarfs aus einer Hand darstellen
- die Selbstbestimmung stärken
- die Nachfragemacht fördern, indem der Mensch mit Behinderung zum bezahlenden Kunden auf einem Dienstleistungsmarkt wird und somit ganz nach seinem individuellen Bedarf Leistungen anfordern, aussuchen und einkaufen kann
- die Bestimmung der Qualität der zu erbringenden Leistungen durch den Menschen mit Behinderung zu ermöglichen, einhergehend mit der Auflösung des sozialrechtlichen Dreieckes[12]
- im Endergebnis eine größere Zufriedenheit und ein größeres Maß an Lebensqualität und Lebenszufriedenheit zu erreichen.

Zusammengefasst können Persönliche Budgets die Rolle des Menschen mit Behinderung als frei wählbares Individuum stärken, Rationalisierungsreserven[13] erschließen und die Effektivität der Maßnahmen verbessern. Das anzustrebende Ziel heißt somit eine personenbezogene, maßgeschneiderte Unterstützung, eine Dienstleistung für Hilfsbedürftige mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe.

3.2 Konzeptionelle Grundlagen

Um eine bessere Passgenauigkeit und Wirksamkeit rehabilitativer (Dienst-) Leistungen zu erzielen, wird international das Persönliche Budget eingeführt. Dabei werden wesentliche sachliche, soziale und zeitliche Entscheidungsspielräume geschaffen, welche zu einer individualisierten Lebensführung beitragen und dem Budgetnehmer mehr Kontrolle über das eigene Leben ermöglichen (Vgl. Wacker/Wansing/ Schäfers, 2006, S. 31).

Durch das Persönliche Budget sollen Menschen mit Behinderung mehr Kontrolle über die Auswahl und Gestaltung der individuell erforderlichen Unterstützungsleistungen erhalten, ihre Selbstbestimmung und Selbstständigkeit soll gestärkt werden. Durch den Umstieg von traditionellen Sachleistungen zur Erbringung von Geldleistungen, geht ein erheblicher Machtwechsel zugunsten der behinderten Menschen einher, denn die Beziehungen im klassischen Finanzierungsdreieck werden aufgebrochen und verändern sich (Vgl. Wacker/Wansing/Schäfers, 2006, S. 32):

- Die Vertragsbeziehungen zwischen Leistungsträger und –anbieter wird aufgelöst oder zumindest geschwächt.
- Die Kundenposition der Menschen mit Behinderung wird erheblich dadurch gestärkt, dass sie über die finanziellen Ressourcen bzw. in ihrer Rolle als Arbeitgeber die Leistungen steuern und Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen treffen können.
- Qualität ergibt sich nicht mehr allein durch das Angebot und die Kontrolle der aus Sicht von Anbietern und Kostenträgern als notwendig definierten Hilfen, sondern der Budgetnehmer steuert die Qualität von nun an selbst.

Die beschriebenen konzeptionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 17 SGB IX führen also dazu, dass bei Bezug von Persönlichen Budget das bisherige sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis, wie beim Sachleistungsprinzip vorhanden, zwischen dem Hilfeempfänger, dem Leistungserbringer und dem Kostenträger aufgelöst wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an Kaas, 2001, S. 48 und Wacker/ Wansing/ Schäfers, 2006, S. 27

Bisher war es so, dass der Leistungsempfänger bzw. der Hilfeempfänger beim Sozialhilfeträger seinen individuellen Hilfebedarf beantragen konnte, jedoch selten bzw. eingeschränkt von seinem Wunsch- und Wahlrecht im Sinne § 9 SGB IX Gebrauch machen konnte. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen wurden zumeist zwischen den Anbietern und den Leistungsträgern, über den Kopf des Hilfebedürftigen hinweg, vereinbart (Vgl. Wacker/Wansing/Schäfers, S. 26).

Mit der Option auf Geldleistungen, wie sie das SGB IX in Form des Persönlichen Budgets ermöglicht, ergibt sich nun für den Hilfeempfänger eine reale Chance in den Kernbereich des Hilfegeschehens zu gelangen und seine reine Empfängerrolle abzugeben. Mit dem Instrument des Persönlichen Budgets kann der Nutzer nunmehr die Art, den Umfang und den Einsatz von Hilfen steuern. Somit ergibt sich ein völlig neues Binnenverhältnis zwischen Leistungsträger und Budgetempfänger und zwischen Leistungsanbieter und Budgetempfänger.

Abbildung 2: Das Binnenverhältnis beim Persönlichen Budget

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Von nun an verhandelt der Budgetempfänger mit dem Leistungsträger seinen individuellen Hilfebedarf. Die Auswahl und Umsetzung der Leistungen erfolgt nun nicht mehr länger zwischen Leistungsträger und Leistungsanbieter, sondern ausschließlich zwischen Budgetnehmer und Leistungsanbieter. Jetzt muss der Leistungsanbieter mit dem Budgetempfänger verhandeln. Der Budgetnehmer verfügt demzufolge nun über den Status eines Kunden, das heißt, der Leistungsanbieter muss sich gegenüber dem Kunden flexibel und anpassungsfähig bezüglich seiner individuellen Wünsche und Bedürfnisse zeigen, so er ihn für sich gewinnen oder behalten will.

Darüber hinaus ist das Persönliche Budget durch den Aspekt der Planung und Planbarkeit charakterisiert, die für den Budgetempfänger wesentliche Entscheidungsspielräume bei der Auswahl von Unterstützungsleistungen ermöglichen soll. WACKER, WANSING und SCHÄFERS unterscheiden dabei in folgende Entscheidungsspielräume (2006, S. 33 f):

Sachliche Entscheidungsspielräume:

Mit einem Persönlichen Budget erhalten Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, maßgeblich zu entscheiden, welche Hilfeleistungen sie in Anspruch nehmen und wie diese ausgeführt werden.

Soziale Entscheidungsspielräume:

Eine wesentliche Bedeutung des Persönlichen Budgets liegt für den Budgetempfänger in der Möglichkeit zu entscheiden, wer welche Unterstützung erbringen soll. Mit den Geldleistungen können professionell Anbieter in Anspruch genommen, persönliche Assistenten angestellt oder Hilfen privat organisiert werden, indem man Freunde, Nachbarn u.a. beauftragt, die Unterstützung zu leisten.

Zeitliche Entscheidungsspielräume: Wann? Wie oft?

Das Leben von Menschen mit Behinderung wird im Alltag von Zeitplänen strukturiert, die durch externe Organisationen (z.B. durch ambulante Pflegedienste) oder Institutionen vorgeben sind.

Für viele Menschen bedeutet dies, über Jahre nach einem Zeitplan zu leben, den sie nicht selbst gestalten und der ihnen möglicherweise gar nicht entspricht. Mit einem Persönlichen Budget besteht die Möglichkeit, Zeitpunkt und Frequenz der benötigten und gewünschten Leistungserbringung individuell zu bestimmen bzw. diese mit dem Leistungserbringer auszuhandeln. Dies hat zur Folge, dass sich Anbieter so mehr den Bedürfnissen der Nutzer anpassen, als den Rationalitäten der Organisationen und der professionellen Dienstleister.

Prioritätsspielräume:

Wenn mit einem Persönlichen Budget das Leben individuell gestaltet wird, sollten nach Möglichkeit Prioritäten innerhalb des Gesamtbudgets gesetzt werden können, welche Lebensbereiche in jeweiligen Lebensphasen besondere Relevanz haben. Zum Beispiel, wenn ein Umzug in eine private Wohnung ansteht oder der Erwerb von Fähigkeiten im Umgang mit neuen Medien gewünscht wird, sollten diese Mehrbedarfe im Rahmen des Budgets flexibel zu decken sein.

3.3 Sozialrechtliche Grundlagen

In Deutschland wurden mit der Einführung des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe für behinderte Menschen - zum 01.07.2001, die rechtlichen Voraussetzungen für das persönliche Budget geschaffen. Deren konkrete Ausgestaltung wurde mit dem Erlass der Budgetverordnung zum 01.07.2004 erheblich vorangebracht und soll bis Ende 2007 bundesweit mit Modellerprobungen in verschiedenen Regionen zu einer ab 01.01.2008 gültigen Form des Persönlichen Budgets entwickelt werden. Die Möglichkeit der Leistungserbringung in Form von Geldleistungen bzw. Persönliches Budget basiert auf verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, welche in den letzten Jahren wesentlich ausgestaltet wurden.

3.3.1 Geldleistung und Persönliches Budget nach SGB IX

Das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung wurde mit der Einführung des SGB IX, insbesondere mit § 9 – Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, erheblich ausgeweitet. Danach können Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit, wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Die Leistungserbringung über ein Persönliches Budget wird im § 17 SGB IX geregelt. § 17 SGB IX - Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget - beinhaltet im Wesentlichen, dass der zuständige Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe allein oder mit anderen Leistungsträgern gewähren kann. Nach Absatz 2 können Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderung in Form eines Persönlichen Budgets auf Antrag gewährt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

3.3.2 Persönliches Budget als Komplexleistung

Das Persönliche Budget soll von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht werden (Vgl. § 17 Abs. 2 SGB IX). Beteiligte Leistungsträger sind neben den Rehabilitationsträgern im Sinne § 6 Abs. 1 SGB IX (Gesetzliche Krankenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Gesetzliche Unfallversicherung, Gesetzliche Rentenversicherung, Kriegs-opferversorgung, Kriegsopferfürsorge, Öffentliche Jugendhilfe, Sozialhilfeträger) auch die Pflegekassen und Integrationsämter (Vgl. § 17 Abs. 2 SGB IX).

Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrer Leistungsträger, so entlässt der nach § 14 SGB IX – Zuständigkeitsklärung – zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligen Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. Sobald Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass alle beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen (Vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB IX – Koordinierung von Leistungen).

Dies hat zur Folge, dass der Betroffene nur mit einer Behörde zu tun hat. Diese Leistungserbringung – wie aus einer Hand – ist vor allem für Personen mit komplexen Unterstützungsbedarfen von Bedeutung, die Ansprüche gegenüber verschiedenen Leistungserbringern geltend machen können. In das Gesamtbudget einer Person können so beispielsweise Teilpauschalen der Sozialhilfeträger für Hilfen zum Wohnen, für Mobilität und Haushaltsführung einfließen, von der Krankenversicherung Gelder für Rehabilitationssport und von der Bundesagentur für Arbeit Gelder für Arbeitsassistenz (Vgl. Wacker/Wansing/ Schäfer, 2006, S. 35).

„Die Erbringung trägerübergreifender Persönlicher Budgets als Komplexleistung erfordert im stark gegliederten deutschen Rehabilitationsrecht eine enge Kooperation der beteiligten Leistungsträger sowie eine Koordination der Leistungen.“ (Trägerübergreifendes Persönliches Budget, 2006)

3.3.3 Budgetfähige Leistungen

Bis zum 29.03.2005 galt, das alle Leistungen budgetfähig sind, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können (Vgl. § 17 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).

Budgetfähig bedeutet, dass Leistungen anstelle einer Sachleistung durch das PB gewährt werden können. Alltäglicher Hilfebedarf bezieht sich auf die Bewältigung von Aufgaben und Anforderungen der alltäglichen Lebensführung wie sie zum Beispiel in der Arbeitsstelle, Familie, im Privatleben oder in der Gesellschaft zu finden sind. Regelmäßig wiederkehrend bedeutet, dass die Bedarfe in einem erkennbaren Rhythmus zum Beispiel täglich oder monatlich anfallen. Regiefähig bedeutet, dass der Budgetnehmer alleine oder gegebenenfalls mit Unterstützung entscheiden kann, welche Unterstützung er in welchem Umfang, wann und von wem in Anspruch nehmen möchte.

Zusammengefasst sind damit jene Leistungen gemeint, die bei der Bewältigung von Aufgaben und Anforderungen der alltäglichen Lebensführung erforderlich sind und innerhalb bestimmter Zeitintervalle (täglich, wöchentlich) wiederkehren.

Am 29.03.2005 wurde jedoch ein Gesetz zu Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) erlassen. Im Zuge dieses Gesetzes fiel die Vorgabe der „regiefähigfähigen Bedarfe“ weg. Budgetfähig sind nun neben den Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit, sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können (Vgl. Verwaltungsvereinfachungsgesetz, 2005, S. 827).

3.3.4 Budgetbemessung

Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX – Koordinierung der Leistungen – getroffenen Feststellungen so bemessen werden, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (Vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX). Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Dies spiegelt sich auch im § 10 Abs. 1 SGB IX wieder, in dem Leistungen funktionsbezogen und nahtlos ineinandergreifend zügig, wirksam und wirtschaftlich und auf Dauer ermöglicht werden sollen.

3.3.5 Koordination

Ziel des SGB IX ist eine bessere und eine einfachere Koordination aller Leistungen für die Leistungsempfänger. Um dies zu realisieren, ist ein effektives und effizientes Schnittstellenmanagement erforderlich, welches im § 10 SGB IX geregelt wird. Dieses besagt, wenn Leistungen verschiedener Leistungsträger erforderlich sind, ist der zuerst angegangene Träger (Vgl. § 14 SGB IX - Zuständigkeitsklärung) automatisch dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. In Abstimmung der beteiligten Leistungsträger mit dem Leistungsberechtigten kann auch ein anderer der beteiligten Leistungsträger die Rolle des Beauftragten übernehmen.

3.3.6 Budgetverordnung (BudgetV)

Näheres über die Inhalte und Verfahren des § 17 SGB IX, also über das Persönliche Budget, wird in der Budgetverordnung (BudgetV) geregelt, die zum 01.07.2004 in Kraft getreten ist. Sie definiert die beteiligten Leistungsträger, die Regelungen zum Verfahren und zur Zielvereinbarung.

Leistungen in Form Persönlicher Budgets werden von den bereits oben erwähnten Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den Integrationsämtern erbracht, von den Krankenkassen auch jene Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX sind, sowie von Trägern der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege (Vgl. § 2 Budgetverordnung – Beteiligte Leistungsträger).

Ein Kernpunkt der Budgetverordnung ist die Verpflichtung zu Zielvereinbarung (§ 4 BugetV), die zwischen dem Antragsteller und dem beauftragten Leistungsempfänger abzuschließen ist. Sie dient als wesentliches Steuerungsinstrument und enthält Regelungen über

1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfes, sowie
3. die Qualitätssicherung (Vgl. Pöld-Krämer, 2004, S. 200).

Die Zielvereinbarung wird schriftlich abgeschlossen und kann aus einem wichtigen Grund von der Antrag stellenden Person mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ihr die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in der persönlichen Lebenssituation der antragstellenden Person liegen. Im Falle der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungs-zeitraumes abgeschlossen (Vgl. § 4 BudgetV).

3.3.7 Erprobung

In § 17 Abs. 6 SGB IX ist festgehalten, dass vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2007 das Persönliche Budget bundesweit in Modellversuchen erprobt werden soll. Durch diese Modellprojekte sollen Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung erprobt werden. Für die vor der Neufassung des SGB IX am 01.07.2004 bestehenden Modellprojekte besteht auch weiterhin Anwendung. Diese werden durch § 17 Abs. 5 SGB IX abgesichert. Ab 01.01.2008 besteht ein Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget.

[...]


[1] Der einfacheren Lesbarkeit halber wird in der vorliegenden Arbeit nur die männliche Schreibweise verwendet, mit der beide Geschlechter gleichermaßen gemeint sind

[2] In der vorliegenden Arbeit wird beim Begriff Persönliches Budget „persönlich“ durchweg groß geschrieben

[3] Siehe dazu Seite…..

[4] Anm.: Anthropologie bedeutet die Wissenschaft vom Menschen (Langenscheidt Fremdwörterbuch,

Stand:15.11.2006

[5] Anm.: pathogen bedeutet krankheitsbedingt, krankheitsverursachend (Langenscheidt Fremdwörterbuch, Stand:

15.11.2006)

[6] § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG: Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

[7] Siehe Begriff „Behinderung“ Seite 9

[8] Kumulierung bedeutet Anhäufung

[9] Novellierung meint die Ergänzung

[10] Näheres siehe § 12 SGB IX

[11] Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

[12] Sozialrechtliches Dreieck: Erklärung siehe Kapitel 3.2

[13] Mit Rationalisierungsreserven ist gemeint, dass Vorgänge zweckmäßiger gestaltet bzw.

reibungsloser und effektiver organisiert werden können.

Fin de l'extrait de 114 pages

Résumé des informations

Titre
Der mehrfachbehinderte Mensch und das Persönliche Budget. Zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge
Université
University of Applied Sciences and Arts Hildesheim, Holzminden, Göttingen
Note
1,0
Auteur
Année
2007
Pages
114
N° de catalogue
V74766
ISBN (ebook)
9783638808767
ISBN (Livre)
9783638818155
Taille d'un fichier
821 KB
Langue
allemand
Mots clés
Mensch, Persönliche, Budget, Spannungsfeld, Selbstbestimmung, Fürsorge
Citation du texte
Markus Kaufhold (Auteur), 2007, Der mehrfachbehinderte Mensch und das Persönliche Budget. Zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74766

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