Demokratiemessung und Demokratie

Leistungen und Schwächen von Demokratiemessungsmethoden


Trabajo de Seminario, 2006

17 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Demokratiebegriffe
1.1 Wortbedeutung und -herkunft: Die Demokratie der griechischen Antike
1.2 Grund- und Menschenrechte
1.3 Repräsentativdemokratie
1.4 Gewaltenteilung, Kontrolle der Mehrheit, Minderheitenrechte
1.5 Demokratiebegriff des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

2 Demokratiemessung: Methoden und Ansätze
2.1 Robert A. Dahl: Das Polyarchie-Konzept
2.2 Tatu Vanhanen: Index der Demokratisierung
2.3 Keith Jaggers / Ted Robert Gurr: Demokratie- und Autokratieskalen 10
2.4 „Freedom House“: Messung Politischer Rechte und Bürgerrechte

3 Leistungen und Schwächen der Demokratiemessungsmethoden

Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Einleitung

Samuel P. Huntingtons viel zitierte „Dritte Welle“ steht für einen bis dato unbekannten Demokratisierungsschub, der die letzten beiden Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts entscheidend geprägt hat . Huntington selbst spricht von einer „der spektakulärsten und wichtigsten politischen Veränderungen in der menschlichen Geschichte“ . Das Konstatieren eines Demokratisierungsschubs impliziert natürlich die Frage nach den Kriterien, die es erlauben, von einer Demokratie zu sprechen. Mögliche Antworten auf diese Frage, sowie darüber hinaus eine differenzierte Betrachtung und Einordnung der verschiedenen im Zuge der Demokratisierung entstandenen Demokratieformen will die Demokratiemessung liefern.

Die vorliegende Arbeit will klären, welche Demokratiebegriffe den Maßstäben der Demokratiemessung zugrunde liegen. Dazu werden zunächst die modernen Hauptlinien in der Formulierung des Demokratiebegriffs dargestellt, um einen die historisch bislang hinzugefügten Konnotationen umfassenden Demokratiebegriff zu erhalten, der in der Darstellung des Demokratieverständnisses des deutschen Grundgesetzes kulminiert. Dabei soll der „umfassende Charakter“ des Begriffs Demokratie auf im Sinne der Fragestellung zentrale Elemente reduziert und somit präzisiert werden. Des Weiteren soll dabei eine Unterscheidung vorgenommen werden: Zwischen Methoden, also sowohl normativ formulierten als auch empirischen Thesen zur Ausübung und Struktur der Demokratie, einerseits und durch diese Methoden zu erreichenden, rein normativen Zielen sowie ihren Voraussetzungen andererseits. Diese Unterscheidung ist von der von Richard Saage beschriebenen Begriffswandlung von Demokratie als Selbstbestimmung des Volkes zu Demokratie als Herrschaftsmethode abgeleitet . Im Folgenden sollen vier Messmethoden mit der Demokratiemessung unterschiedlichen Ansätzen in ihren Grundzügen erläutert werden, die größtenteils auf Robert A. Dahls Polyarchie-Konzept basieren, dieses aber zum Teil erheblich weiterentwickelt haben. In einem dritten Schritt soll schlussendlich untersucht werden, ob und in welchem Grade die charakteristischen Merkmale der demokratietheoretischen Hauptlinien in den untersuchten Messmethoden Berücksichtigung finden. Die zu überprüfende These ist: Aufgrund ihres Methodologischen Charakters ist es der Demokratiemessung nicht möglich, normative Ziele der Demokratie zu erfassen.

1 Demokratiebegriffe

1.1 Wortbedeutung und -herkunft: Die Demokratie der griechischen Antike

In seiner ursprünglichen, dem Altgriechischen entstammenden Bedeutung meint Demokratie „Herrschaft des Volkes“, zusammengesetzt aus „demos“, griechisch für das Volk, und „kratein“, was im weiteren Sinne soviel wie „Macht ausüben“ bedeutet . „An diesem semantischen Gehalt kommt kein politisches System vorbei, das sich als Demokratie ausweist“ , so Richard Saage. In der griechischen Antike stand der Begriff über seine Wortbedeutung hinaus für die Methode der Herrschaftsausübung einer Volksversammlung, in der der gesamte „Demos“, also alle männlichen Vollbürger saßen. Dieser Aspekt identitärer Demokratie entfällt in modernen Verfassungen zugunsten eines - noch zu erläuternden - repräsentativen Demokratieverständnisses. Die Zielsetzungen einer Gemeinschaft von politisch Freien und Gleichen, sowie einer Orientierung der Bürger am Gemeinwohl sowohl als Ziel als auch als Vorraussetzung von Demokratie hingegen, erscheint auch aus heutiger Sicht unabdingbar für einen demokratische Verfassung .

1.2 Grund- und Menschenrechte

Die Verknüpfung der Grund- und Menschenrechte mit dem Begriff der Demokratie wurzelt in der Entstehung des modernen Naturrechts. Ausgehend von der bereits festgehaltenen Prämisse der grundsätzlichen Freiheit und Gleichheit aller Menschen und ihres Willens wurde zwischen 1646 und 1649 von den so genannten „Levellern“ in England erstmals Partizipation mit der Verfassungsidee („Agreement“) verknüpft. Politische Herrschaft ist „ auf den vernünftigen Willen ursprünglich Gleicher und Freier bei Wahrung ihrer Geburtsrechte (Birth-Rights) zurückzuführen“ . Dieser Wille manifestiert sich in einem Vertrag, dem Agreement, der politische Herrschaft erst konstituiert. Die Geburtsrechte, „eine kodifizierte Sphäre individueller Grund –und Menschenrechte“ stehen über Staat und demokratischer Willensbildung und sind deshalb vom Staat zu schützen . Der Schutz der Menschenrechte wurde also als Aufgabe und Ziel des demokratisch verfassten Staates angesehen. Erstmals wurde dieser Gedanke durch die „Virginia Bill of Rights“ in eine Staatsverfassung, nämlich die der neu gegründeten Vereinigten Staaten von Amerika, integriert . Weiterentwickelt wurde dieser Gedanke von John Stuart Mill, der eine angemessene Minderheitenvertretung als Mittel gegen eine Despotie der Mehrheit durch das Verhältniswahlrecht sichergestellt sah . Allgemeiner gesprochen hat sich dieser Minderheitenschutzgedanke bis in heutige Definitionen von Bürgerrechten fortgepflanzt (siehe 2.4: Freedom House).

1.3 Repräsentativdemokratie

Noch Rousseau ging in seinen Thesen zur Volkssouveränität von einer unteilbaren Souveränität des Volkes aus, wie sie sich in der Selbstbestimmung im antiken Griechenland manifestierte. Demokratie beziehungsweise demokratische Elemente in einer organisatorischen Größenordnung, die dem modernen Nationalstaat entspricht, zu praktizieren ist mit diesem Modell nicht möglich. In der so genannten „Federalist Papers“, die eine Artikelsammlung und den ersten Kommentar zu der zu verabschiedenden Verfassung der USA darstellen, wurde dieses Problem thematisiert. Eine repräsentative Form der Demokratie war für die Federalists Mittel und Notwendigkeit zur Ausdehnung einer Republik auf ein größeres Territorium. Da diese Ausdehnung mit einer größeren Bandbreite von Interessenlagen einhergeht, benötigt sie nicht nur die Repräsentativverfassung, sondern verringert gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Mehrheit findet, die Rechte einer Minderheit entscheidend einschränken könnte. Repräsentation ist somit nicht nur Bedingung einer größeren territorialen Ausdehnung der Demokratie, sondern auch Mittel, eine Tyrannei der Mehrheit zu verhindern .

1.4 Gewaltenteilung, Kontrolle der Mehrheit, Minderheitenrechte

Der Gedanke der Gewaltenteilung, in seiner Grundform von John Locke entwickelt, hat die Vermeidung großer Machtkonzentration zum Ziel, die es Einzelnen oder aber einer Mehrheit erlauben würden, weniger Mächtigen beziehungsweise einer Minderheit Schaden zuzufügen. Das dies grundsätzlich auch in einer Demokratie möglich ist, geben zum Beispiel die Federalist Papers zu bedenken, die als Problem demokratischer Grundordnungen egoistische Partikularinteressen ausmachen. Die Vereinbarkeit von politischer Gleichheit, Freiheit und Bürgerrechten auf der einen und der „Herrschaft des Volkes“ auf der anderen Seite bedarf einer Zügelung des Mehrheitswillens. Neben der bereits erwähnten Repräsentativdemokratie sind weitere Methoden die Gewaltenteilung im klassischen Sinn (Legislative, Exekutive, Judikative), aber auch die „checks and balances“ der Verfassung der Vereinigten Staaten, Zwei-Kammer-Systeme der Legislative oder Föderalismus . Grundprinzip ist das folgende: „Der Machthunger der egoistischen menschlichen Natur wird von anderen Egoismen kontrolliert und begrenzt“ .

1.5 Demokratiebegriff des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

In Artikel 20 des Grundgesetzes definiert sich die Bundesrepublik Deutschland als Demokratie: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, was die Grundidee des Demokratiebegriffs, die Volksherrschaft wieder aufnimmt. Als Ziel staatlicher Herrschaft in dieser Demokratie definiert Artikel 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Zur Form der der Herrschaftsausübung gibt sowohl Artikel 1 Auskunft, der eine Dreiteilung in Legislative, Exekutive, und Judikative vorsieht, wie auch Artikel 20, der Wahlen und eine föderale Unterteilung beinhaltet .

Das Staatsgebilde wird als Republik bezeichnet, was für sich gesehen nur eine Aussage über die Rechtsstellung des Staatsoberhauptes (Mitglied des Gemeinwesens) unabhängig von der demokratischen Verfasstheit eines Landes ist. Diese Festlegung tangiert einige Punkte, die weiter oben als Bestandteile des Demokratiebegriffs aufgefasst werden: Es handelt sich um eine Rechtsgemeinschaft Gleicher, die darüber hinaus über Volkssouveränität verfügen : der Staat ist „Angelegenheit des Volkes“ . Darüber hinaus hat laut Artikel 2, Absatz 1, „[j]eder […]das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“. Dies ist eine Referenz zur klassischen individuellen Freiheit: „Freiheit ist der Maßstab, Ordnung ist ein Instrument“ .

Artikel 18 verwendet den Begriff von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also die Kombination von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Das Grundgesetz sieht also individuelle Freiheit und politische Demokratie als getrennte Aspekte an, die sich jedoch gegenseitig bedingen: „Demokratie setzt individuelle Autonomie voraus“ . Im Rechtsstaat ist das Recht Grenze der Politik und nicht Mittel. Diese Grenze ist gleichzeitig Bedingung für die Existenz der Demokratie. Somit sind die Grundrechte nicht nur Schutzrechte, sondern Vorraussetzung politischen Handelns. In diesem Zusammenhang wären zum Beispiel das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5, Absatz 1), Versammlungsfreiheit (Artikel 8, Absatz1) oder auch Organisationsfreiheit (Artikel 9, Absatz1)zu nennen, sowie die Artikel 33 und 38, die politische Gleichheit sowie die Freiheit und Fairness der Wahl beinhalten . Artikel 38 definiert die Bundesrepublik als repräsentative Demokratie. Artikel 21 („Die Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit“) kann als quasi-plebiszitäres Element gewertet werden.

[...]

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Demokratiemessung und Demokratie
Subtítulo
Leistungen und Schwächen von Demokratiemessungsmethoden
Universidad
University of Freiburg  (Seminar für Wissenschaftliche Politik)
Curso
Vorkurs: Einführung in die Politikwissenschaft
Calificación
1,7
Autor
Año
2006
Páginas
17
No. de catálogo
V74830
ISBN (Ebook)
9783638783941
Tamaño de fichero
433 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Demokratiemessung, Demokratie, Einführung, Politikwissenschaft, Vergleich
Citar trabajo
Christoph Sprich (Autor), 2006, Demokratiemessung und Demokratie, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/74830

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Demokratiemessung und Demokratie



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona