Die Ertragsbesteuerung von Holdinggesellschaften im internationalen Konzern


Tesis, 2007

98 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 Einleitung

2 Die Holding im internationalen Konzern
2.1 Der Konzernbegriff
2.2 Begriff und Funktionen der Holding
2.3 Die Holdingstruktur aus betriebswirtschaftlicher Sicht
2.4 Ziele der internationalen Steuerplanung mit Holdingstrukturen
2.5 Steuerliche Anforderungen an den internationalen Holdingstandort

3 Die laufende Ertragsbesteuerung von Holdinggesellschaften
3.1 Gestaltungsziele beim Einsatz von Repatriierungsstrategien
3.1.1 Inhalt und Technik der Repatriierungsstrategien
3.1.2 Minimierung von Quellensteuern
3.1.3 Nutzung der Freistellungsmethode bei Gewinnausschüttungen
3.1.4 Vermeidung von Anrechnungsüberhängen
3.1.5 Nutzung von Körperschaftsteuer-Gutschriften
3.1.6 Generierung von Erträgen in niedrig besteuerten Ländern
3.1.7 Temporäre Abschirmung von Erträgen
3.2 Gestaltungsziele beim Einsatz von Allokationsstrategien
3.2.1 Inhalt und Technik der Allokationsstrategien
3.2.2 Steuerwirksame (grenzüberschreitende) Ergebniskonsolidierung
3.2.3 Steuerliche Optimierung konzerninterner Finanzierungsstrukturen
3.2.3.1 Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwand im Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung
3.2.3.2 Steueroptimierte Finanzierung von Akquisitionen
3.2.4 Steuerliche Optimierung von Beteiligungsstrukturen
3.2.4.1 Nutzung der Freistellungsmethode für Veräußerungs- und Liquidationsgewinne.
3.2.4.2 Steuerwirksame Realisierung von Veräußerungs- und Liquidationsverlusten.
3.3 Mögliche Strategiekombinationen
3.3.1 Praktische Bedeutung
3.3.2 Kombination aus Abschirmung und Umformung von Einkünften
3.3.3 Kombination aus Verlagerung und Umformung von Einkünften

4 Die aperiodische Ertragsbesteuerung von Holdinggesellschaften
4.1 Errichtung der Holdinggesellschaft
4.2 Auflösung der Holdinggesellschaft

5 Grenzen der Einschaltung von Holdinggesellschaften
5.1 Gründe für Beschränkungen der internationalen Steuerplanung
5.2 Mögliche Abwehrmaßnahmen der Domizilstaaten von Spitzeneinheiten
5.2.1 Ort der Geschäftsleitung und Gestaltungsmissbrauch
5.2.2 Missbrauchsregelungen in bilateralen Abkommen
5.2.3 Hinzurechnungsbesteuerung
5.3 Mögliche Abwehrmaßnahmen der Domizilstaaten von Grundeinheiten

6 Zusammenfassung und Ausblick

ANHANG
A Quantitative Analyse der einzelnen Gestaltungen mit Holdinggesellschaften
A1 Minimierung von Quellensteuern
A2 Nutzung der Freistellungsmethode bei Gewinnausschüttungen
A3 Vermeidung von Anrechnungsüberhängen
A4 Nutzung von Körperschaftsteuer-Gutschriften
A5 Generierung von Erträgen in niedrig besteuerten Ländern
A6 Temporäre Abschirmung von Erträgen
A7 Steuerwirksame Ergebniskonsolidierung
A8 Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwand im Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung
A9 Steueroptimierte Finanzierung von Akquisitionen
A10 Nutzung der Freistellungsmethode für Veräußerungsgewinne
A11 Steuerwirksame Realisierung von Veräußerungsverlusten
A12 Kombination aus Abschirmung und Umformung von Einkünften
A13 Kombination aus Verlagerung und Umformung von Einkünften
B Gruppenbesteuerung Länderübersicht

LITERATURVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abb. 1: Internationale Holdingstruktur

Abb. 2: Umleitung von Einkünften

Abb. 3: Umformung von Einkünften

Abb. 4: Abschirmung von Einkünften

Abb. 5: Verlagerung nach oben

Abb. 6: Verlagerung nach unten

Abb. 7: Bilanzen der Konzerngesellschaften vor Fremdkapitalvergabe

TABELLENVERZEICHNIS

Tab. 1: Zielsystem der Steuerplanung mit Holdingstrukturen

Tab. 2: Übersicht zu steuerpolitischen Unterzielen der Steuerplanung mit Holdinggesellschaften

Tab. 3: Anforderungen an den internationalen Holdingstandort

Tab. 4: Quellensteuerminimierung

Tab. 5: Quellensteuerminimierung mit ungünstiger Konzernsteuerbelastung

Tab. 6: Nutzung der Freistellungsmethode bei Gewinnausschüttungen

Tab. 7: Vermeidung von Anrechnungsüberhängen durch Pooling von Einkünften

Tab. 8: Nutzung von Körperschaftsteuer-Gutschriften

Tab. 9: Nutzung von Körperschaftsteuer-Gutschriften bei einer deutschen Spitzeneinheit

Tab. 10: Generierung von Erträgen in niedrig besteuerten Ländern

Tab. 11: Temporäre Abschirmung von Erträgen

Tab. 12: Steuerwirksame Ergebniskonsolidierung

Tab. 13: Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwand im Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Tab. 14: Steueroptimierte Finanzierung von Akquisitionen

Tab. 15: Nutzung der Freistellungsmethode für Veräußerungsgewinne

Tab. 16: Debt Push Down

Tab. 17: Abschirmung und Umformung von Einkünften

Tab. 18: Verlagerung und Umformung von Einkünften

Tab. 19: Gruppenbesteuerung Länderübersicht

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Ausweitung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen nahezu aller Größen über nationale Grenzen hinaus gewinnt immer mehr an Attraktivität. Die Gründe hierfür liegen häufig in der Erschließung neuer Absatzmärkte, dem Ausnutzen niedriger Arbeits- bzw. Produktionskosten und allgemeinen länderübergreifenden Wachstumsbestrebungen, um auf den immer globaler werdenden Märkten bestehen zu können und der damit verbundenen Intensivierung des Wettbewerbs gewachsen zu sein.

Gleichzeitig werden die Rahmenbedingungen für global tätige Unternehmen günstiger. Immer schnellere und kostengünstigere Kommunikationsmöglichkeiten, Bestrebungen zur Vereinheitlichung internationaler Rechnungslegungsstandards, sowie Ansätze zur Vereinheitlichung der Unternehmensbesteuerung (z. B. in der Europäischen Union) scheinen immer mehr Hindernisse, die bisher häufig eine Begrenzung von Unternehmenstätigkeiten auf nationale Märkte bedeuteten, zu beseitigen.

Die Durchführung der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit ist letztlich aber zu einem bedeutenden Teil abhängig von den zu erwartenden Steuerbelastungen, die die wirtschaftliche Unternehmung in ihrer Gesamtheit zu tragen hat. Sorgfältige betriebs­wirtschaftliche Entscheidungen sind daher stets unter Beachtung von steuer­lichen Rahmenbedingungen zu treffen. Diese Rahmenbedingungen unterliegen jedoch einem sehr dynamischen Wandel, da sie in den letzten Jahren verstärkt von vielen Staaten zur Schaffung von Wettbewerbsvorteilen genutzt werden.[1] Besonders deutlich wird dies beispielsweise innerhalb der Europäischen Union, wo sich praktisch jährlich neue interessante Investitionsmöglichkeiten, sei es durch Unter­nehmens­steuerreformen oder durch Beitritt neuer Mitgliedsstaaten, ergeben.

In diesem Kontext spielt das Gestaltungsinstrument der Holding eine immer interessantere Rolle, da gerade Holding­gesellschaften aufgrund ihrer vielfältigen funktionalen Ausgestaltungsmöglichkeiten und der meist fehlenden operativen Geschäftstätigkeit personell und funktionell standortungebunden sind. Sie weisen durch ihre regionale Mobilität eine hohe Standortelastizität auf.[2] Als Gestaltungsinstrument in der internationalen Steuerplanung sind Holdinggesellschaften daher nahezu ideal einsetzbar.

Vor diesem Hintergrund soll in dieser Arbeit aufgezeigt werden, inwieweit Holdinggesellschaften in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften in einem international tätigen Konzern unter Gesichtspunkten der Ertragsteuerplanung sinnvoll eingesetzt werden können. Hierzu werden in Kapitel 2 zunächst begriffliche Grundlagen und Funktionen von Holdinggesellschaften erläutert, sowie Ziele der internationalen Steuerplanung mit Holdinggesellschaften abgeleitet. Hieraus ergibt sich abschließend ein allgemeines Anforderungsprofil an internationale Holdingstandorte. Kapitel 3 beschäftigt sich im Anschluss daran mit den Möglichkeiten der Umsetzung von ausgewählten operationalen Gestaltungszielen im Rahmen der laufenden Ertragsbe­steuerung. Hierbei werden zwei verschiedene Strategien, zunächst reduziert auf ihre Grundformen und schließlich in Kombination, analysiert und jeweils in Bezug auf notwendige Voraussetzungen und mögliche Grenzen beurteilt. Diese Analyse ist überwiegend qualitativer Art, während im Anhang ergänzend hierzu passende quantitative Beispiele zu finden sind. In Kapitel 4 wird dann die aperiodische Ertragsbesteuerung von Holdinggesellschaften aufgezeigt, wobei eine Beschränkung auf die Errichtung und die Auflösung der Holdinggesellschaft stattfindet. Da Gestaltungen mit Holdinggesellschaften nicht unbegrenzt möglich sind, wird in Kapitel 5 dargelegt, welche grundsätzlichen Gefahren bestehen können und wie diese am besten minimiert werden. Kapitel 6 beinhaltet abschließend eine Zusammenfassung der Ergebnisse.

2 Die Holding im internationalen Konzern

2.1 Der Konzernbegriff

Unter einem Konzern wird allgemein eine wirtschaftliche Einheit verstanden, die auf vertraglicher Bindung oder kapitalmäßiger Verflechtung basiert und durch das herrschende Unternehmen repräsentiert wird.[3] Zentrales Kennzeichen eines Konzerns im deutschen Konzernrecht ist gemäß § 18 Abs. 1 AktG, dass ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens stehen.[4] Im nationalen Konzernbilanzrecht (§ 290 Abs. 1 HGB) wird darüber hinaus eine Beteiligung i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB des Mutterunternehmens an der unter der einheitlichen Leitung stehenden Tochtergesellschaft gefordert.[5]

Die International Financial Reporting Standards (IFRS) bezeichnen einen Konzern gemäß IAS 27.4 als Unternehmensverbindung, bei der ein Mutterunternehmen untergeordnete Tochterunternehmen beherrscht.[6]

Dieser allgemeine Begriff des Konzerns wird hier nicht weiter vertieft, da er für die Zwecke dieser Arbeit ausreicht. Zudem legt die Arbeit die international überwiegend geltende Trennungstheorie der Konzernbesteuerung zugrunde, nach der von einem Konzern selbst keine Besteuerungstatbestände ausgehen, da die Konzernunter­nehmen jeweils eigene, voneinander unabhängige Steuersubjekte darstellen.[7] Das Einkommen und Vermögen einzelner Konzerngesellschaften wird damit „[…] im Grundsatz so ermittelt und besteuert, als wäre jede Gesellschaft eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmung.“[8]

Ein internationaler Konzern im steuerrechtlichen Sinne liegt nach herrschender Meinung[9] immer dann vor, wenn das herrschende Unternehmen an einem in einer anderen Volkswirtschaft ansässigen Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und das Merkmal der einheitlichen Leitung gegeben ist.[10] Die Rechtsform des herrschenden Unternehmens kann dabei beliebig sein. Die vor­liegende Arbeit folgt dieser Eingrenzung.

Die Konzerngesellschaften bzw. Konzernunternehmen lassen sich entsprechend ihrer hierarchischen Stellung und der ökonomischen Funktion in die drei Grundtypen Spitzeneinheit, Zwischeneinheit(en) und Grundeinheit(en) unterscheiden.[11]

Als Spitzeneinheit (auch: Mutter-, Ober- oder Dachgesellschaft) wird das herrschende Unternehmen bezeichnet, das die einheitliche Leitung des Gesamtkonzerns ausübt. Eine Zwischeneinheit wird bei vielgliedrigen Konzernen hierarchisch als zusätzliche Beteiligungsebene zwischen die Grund- und Spitzeneinheit geschaltet.[12] Die Grundeinheit stellt als rechtlich selbständiges Unternehmen die operative Tochter­kapitalgesellschaft dar. Sie wird entweder direkt (bei einem zweistufigen Konzernaufbau) oder indirekt (bei einem drei- oder mehrstufigen Konzernaufbau) über eine oder mehrere Zwischengesellschaften durch die Spitzeneinheit beherrscht.[13]

Die Höhe der Beteiligungen innerhalb der Konzernstruktur ist für die später folgende steuerplanerische Analyse im Gegensatz zu den Ausführungen im Konzern- und Konzernbilanzrecht nur dann relevant, wenn z. B. internationale Schachtel­privilegien, bilaterale Voraussetzungen zur Quellensteuerreduktion, Möglichkeiten zur Gruppenbesteuerung oder Modifikationen bei der Ermittlung der deutschen Gewerbesteuer an eine Mindestbeteiligungsquote gekoppelt sind.[14]

2.2 Begriff und Funktionen der Holding

Eine allgemeingültige Erläuterung des Begriffs „Holding“ bereitet Schwierigkeiten, da die Holding zwar eine besondere Organisationsform darstellt, jedoch kein Rechtsbegriff ist, der einheitlich gebraucht werden kann.[15] Im deutschen Steuerrecht finden sich beispielsweise im Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung in § 8a Abs. 4 KStG und in § 8 Abs. 2 AStG a. F. ansatzweise Definitionen, wann man im steuerrechtlichen Sinne von einer Holding spricht. In der (juristischen) wissenschaftlichen Literatur wird der Holdingbegriff üblicherweise ausgehend vom englischen „to hold“ hergeleitet, was übersetzt „halten, besitzen“ bedeutet.[16] Keller versteht darauf auf­bauend eine Holding bzw. Holdinggesellschaft als Unternehmung, „[…] deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einer (oder mehreren) rechtlich selbständigen Unternehmung(en) liegt. Die Holding kann, sofern der Umfang der einzelnen Kapitalanlage und deren stimmrechtliche Ausgestaltung dies gestatten, neben der Verwaltungs- und der Finanzierungsfunktion (Holding i. w. S.) auch Führungsfunktionen (Holding i. e. S.) einer konzernleitenden Dachgesellschaft mit abhängigen Konzernunternehmungen wahrnehmen.“[17] Die Holding nimmt damit also selbst keine operative Geschäftstätigkeit wahr und grenzt sich mit diesem Merkmal vom Stammhaus als Spitzeneinheit in Stammhauskonzernen ab, das neben dem Halten der Beteiligungen auch alle entscheidenden Funktionen zur Erbringung der Unternehmensleistung übernimmt.[18]

Die Betriebswirtschaftslehre versteht die Holding darüber hinaus als Gesellschaft, die auch ohne an anderen rechtlich selbständigen Unternehmen beteiligt sein zu müssen, die Aufgabe haben kann, deren Unternehmensführungsaktivitäten durchzuführen und zu entwickeln.[19]

Aus diesem relativ weiten Begriff lassen sich mehrere Holdingtypen ableiten, die in der Regel nach den folgenden drei Kriterien unterschieden werden: bei der funktionalen Betrachtung wird zwischen der Finanz- und der Führungsholding sowie der gemischten Holding differenziert[20], bei der Betrachtung der hierarchischen Stellung werden die Dach- und die Zwischenholding abgegrenzt und hinsichtlich der regionalen Ausrichtung werden die Auslands- und die Landesholding unterschieden.[21]

Die Finanzholding[22] übt die klassische, aus der allgemeinen Definition ableitbare, Grundfunktion einer Holdinggesellschaft aus: die Finanzierung. Sie umfasst sowohl die Eigenfinanzierung, die bereits beim Beteiligungserwerb erfolgt, wie auch eine eventuell folgende Fremdfinanzierung der Tochterunternehmen.[23] Damit unmittelbar verbunden ist die Verwaltung der Beteiligungen.[24] Keller bezeichnet die Finanzierungs- und Verwaltungsfunktionen daher als die „originären Holdingfunktionen“.[25] Die Führungsholding (auch Managementholding) übernimmt neben diesen Funktionen zusätzlich die strategische Führung[26] der ihr nachgeschalteten Tochterunternehmen, überlässt ihnen gleichwohl die operative Geschäftstätigkeit.[27]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Internationale Holdingstruktur

Quelle: In Anlehnung an Scheffler, Besteuerung, 2002, S. 199.

Zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Holding- und Konzernbegriff bestehen häufig fließende Übergänge, die insbesondere von der betriebswirtschaftlichen Zielsetzung, der angestrebten Einflussmöglichkeit auf die Grundeinheit(en) und von der erwünschten Haftungstrennung abhängen.[28] So spricht man beispielsweise auch vom Holdingkonzern, wenn die Holding die einheitliche Leitung der Konzernunter­nehmen ausübt.[29]

In nationalen Konzernen ist die Holding häufig in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft zu beobachten[30], es können jedoch grundsätzlich auch alle anderen Rechtsformen der unternehmerischen Tätigkeit gewählt werden.[31]

Bei internationalen Konzernstrukturen, bei denen ausländische Unternehmen an inländischen Zwischenholdinggesellschaften (et vice versa) beteiligt sind, treten dagegen überwiegend Holding-Kapitalgesellschaften auf. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass bei internationalen strukturellen Vergleichen der Rechtsformen und der jeweils zugehörigen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Anwendungsprinzipien, wie z. B. dem Transparenz- und dem Trennungsprinzip, bezüglich der Kapitalgesellschaft international die höchsten Übereinstimmungen gefunden werden.[32]

Die vorliegende Arbeit knüpft an diese Gegebenheit an und betrachtet im weiteren Verlauf, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die Holding nur in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft.[33] Diese starke Eingrenzung ist darüber hinaus insofern vertretbar, als es Sinn macht, für die Holding die gleiche Rechtsform wie die der nachgeschalteten Grundeinheit(en) zu wählen. Die Parallelität der Rechtsformen gewährleistet „[…] eine effiziente Umsetzung der Unternehmensstrategie durch einheitliche Führungs- und Koordinationsinstrumente [..]“.[34]

2.3 Die Holdingstruktur aus betriebswirtschaftlicher Sicht

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird eine Holdingstruktur aus mehreren Gründen implementiert. Vorteilhaft ist, dass die operativ tätigen Unternehmen im Vergleich zum Gesamtunternehmen relativ kleine, selbständig am Markt agierende Unter­nehmen darstellen, die schneller und flexibler als ein großes Gesamtunternehmen am Markt auftreten können, da sie über eine höhere Markt- und Kundennähe verfügen. Dies wird nicht zuletzt dadurch erreicht, dass sich die Holdinggesellschaft (je nach Ausgestaltung) zeitgleich auf die strategische Führung des Gesamtunternehmens konzentrieren kann und den operativen Unternehmen zudem ermöglicht, die Größen­vorteile (wie z. B. Kapitalkraft und Marktmacht) und die Ressourcen[35] des Konzerns zu nutzen. Hierdurch erreicht man mit Holdingstrukturen eine divisionale Geschäftsbereichsorganisationsform[36], die mit der zunehmenden Dynamisierung der Märkte Schritt halten kann. Holdingstrukturen stellen damit ein geeignetes System zur Reduzierung komplexer Wettbewerbssituationen dar.[37]

Die mit der Holdingstruktur einhergehende Trennung der einzelnen Unternehmen in operative Unternehmen und Holdinggesellschaft erleichtert darüber hinaus die „[…] horizontale und vertikale Segregation der unternehmerischen Aktivitäten nach Branchen, Regionen oder Funktionen. Größe, Art und Standort der Unternehmenseinheiten lassen sich markt- oder betriebsorientiert klar abgrenzen.“[38] Die daraus folgende größere Transparenz und Flexibilität ist ein weiterer Vorteil der Holdingstruktur.[39]

Bei der Betrachtung spezieller Erscheinungsformen der Holding werden für die Finanzholding außerdem Einspar- und Synergieeffekte als vorteilhaft genannt. Sie sind das Resultat der zusammengefassten Verwaltung der Beteiligungen, da hieraus eine Bündelung der Nachfrage nach und der Verwaltung von Kapital bei der Holding entsteht.[40]

2.4 Ziele der internationalen Steuerplanung mit Holdingstrukturen

Neben betriebswirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Gründen[41] spielen häufig steuerliche Anreize eine gewichtige Rolle zur Implementierung einer Holdingstruktur. Nicht selten jedoch besteht zwischen den Gestaltungen, die primär aus Gründen der Steueroptimierung gewählt werden, und denen, die aus rein betriebswirtschaft­lichen Motiven gewählt werden, ein Trade-Off. Steuerliche Gestaltungsziele stehen oft in Konkurrenz zu betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Gestaltungszielen.[42] Für den Einsatz von Holdinggesellschaften als Instrument der Steuerplanung und die damit verbundenen ertragsteuerlichen Fragestellungen im Sinne einer Steuer­wirkungsanalyse in Kapitel 3 soll daher zunächst ein steuerplanerisches Zielsystem hergeleitet werden.

Ausgehend vom allgemein dominierenden finanzwirtschaftlichen Oberziel der (inter­nationalen) Unternehmung, der langfristigen Gewinnmaximierung, lässt sich die relative Steuerbarwertminimierung als dazu komplementäres steuerliches Unterziel ableiten.[43] Dieses Unterziel ergibt sich aus der Tatsache, dass Steuerzahlungen im Rahmen des Oberziels stets negative Zielbeiträge liefern. Optimierte steuerliche Gestaltungen haben damit – unter Berücksichtigung eventueller Restriktionen wei­terer übergeordneter Unternehmensziele – das Ziel, die Steuerzahlungen des Unter­nehmens zu minimieren. In diesem Zusammenhang soll aber keine absolute Steuer­barwertminimierung erreicht werden, da hierfür letztlich die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit notwendig wäre.[44]

Im Rahmen dieser Arbeit kann jedoch nur ein einperiodiger Planungszeitraum betrachtet werden. Daher ist das steuerliche Unterziel im Folgenden als relative Steuer­minimierung zu verstehen.[45] Hieraus lassen sich weitere komplementäre steuer­­politische Unterziele ableiten. Die relative Steuerminimierung nimmt damit eine Zwischenstellung zwischen dem finanzwirtschaftlichen Oberziel der langfristigen Gewinnmaximierung und den steuerpolitischen Unterzielen ein.[46]

Der direkte Bezug zum steuerplanerischen Zielsystem mit Holdinggesellschaften wird analog zu Kessler anschaulich erreicht, indem die konkreten Unterziele zunächst zu zwei Hauptgruppen zusammengefasst werden: Erstens die Vermeidung von konzernspezifischen Steuermehrbelastungen und zweitens die Nutzung von konzernspezifischen Steuerminderbelastungen, die hierbei jeweils auf der rechtlichen Verselbständigung der ausländischen Konzerneinheiten basieren.[47] Steuerminderbelastungen ergeben sich zudem aus dem zwischenstaatlichen Steuergefälle, der unter­schiedlichen Ausgestaltung nationaler Steuerrechtssysteme und einer unkoordinierten Abstimmung bei der Vermeidung der Doppel- bzw. Minderbesteuerung auf unilateraler, bilateraler und supranationaler Ebene.[48]

Tab. 1: Zielsystem der Steuerplanung mit Holdingstrukturen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, S. 30.

In Tabelle 2 werden die steuerpolitischen Unterziele im Detail dargestellt. Diese Ziele werden in Kapitel 3 als Gestaltungsziele im Einzelnen analysiert. Hierbei werden Holdinggesellschaften stets als Zwischeneinheiten (Zwischenholding) im internationalen Konzern eingesetzt.

Tab. 2: Übersicht zu steuerpolitischen Unterzielen der Steuerplanung mit Holdinggesellschaften

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 77.

Aus Tabelle 2 geht ferner hervor, dass die Erfolgsabgrenzung mit Verrechnungspreisen, die innerhalb bestimmter Grenzen ebenfalls zur Steuerplanung genutzt werden kann, nicht Gegenstand dieser Arbeit ist.[49]

2.5 Steuerliche Anforderungen an den internationalen Holdingstandort

Die Umsetzung der oben hergeleiteten Ziele wird letztlich entscheidend von den steuerlichen Rahmenbedingungen des Staates, in dem die Holdinggesellschaft ansässig ist, beeinflusst. Für die internationale Steuerplanung ist es daher wichtig, aus­gehend von den für den einzelnen Konzern individuell steuerlich motivierten Zielen, einzelne potenzielle Holdingstandorte nach bestimmten Kriterien zu überprüfen. Diese Kriterien können gleichzeitig als Anforderungen an einen steuerlich attraktiven Holdingstandort aufgefasst werden. Den allgemein optimalen Holdingstandort für alle internationalen Konzerne kann es aufgrund der individuell unterschiedlichen Zielsetzung jedoch nicht geben. Selbst so genannte Steueroasen[50] bieten nicht in jeder Hinsicht optimale Standortbedingungen. So führt z. B. die ausschließliche Suche nach einem Staat mit niedrigen Unternehmenssteuersätzen nicht zwingend zum Auffinden eines geeigneten Holdingstandorts, da gerade für Holdinggesellschaften, die keine operative Geschäftstätigkeit entfalten, i. d. R. Einflussmöglichkeiten auf die steuerliche Bemessungsgrundlage von größerer Bedeutung als die tarifliche Belastung sind. Daher stellen insbesondere vorhandene bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie günstige Schachtelprivilegien[51] zur Freistellung von Beteiligungs- und Veräußerungserträgen und Begrenzung von Quellensteuern an einem potenziellen Standort einen wichtigen Standortvorteil dar.[52] Zudem können Kosten der Steuerverwaltung und die lokale Prüfungspraxis eine Rolle spielen.[53]

Abstrahiert man von individuellen Zielsetzungen und lässt nicht-steuerlich motivierte Zielsetzungen außen vor, so können die in Tabelle 3 dargestellten Kriterien als Anforderungen an den internationalen Holdingstandort betrachtet werden.

Tab. 3: Anforderungen an den internationalen Holdingstandort

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 841 f.

Der Anforderungskatalog aus Tabelle 3 kann durch Verknüpfung mit den oben abgeleiteten holdingspezifischen Gestaltungszielen zu einem umfangreichen Anforderungs­profil[54] an den internationalen Holdingstandort erweitert werden. Ein solches Anforderungsprofil sollte folgende Aspekte ermöglichen:

1. Eine möglichst steuerlich günstige konzerninterne Repatriierung[55] von ausländischen und inländischen Beteiligungserträgen.
2. Die Abschirmung von Erträgen der Grundeinheiten vor dem Steuerzugriff des Domizilstaats der Holdinggesellschaft.
3. Die Reduzierung der Steuerbelastung durch Ergebnisausgleich im Konzern.
4. Die steuerliche Optimierung[56] konzerninterner Finanzierungsstrukturen.
5. Die steuerliche Optimierung von Beteiligungsstrukturen.

Der folgende Analyseteil in Kapitel 3 greift die Struktur dieses Anforderungsprofils auf und stellt in entsprechender Reihenfolge konkrete Möglichkeiten zur Zielerreichung unter Anwendung verschiedener Strategien[57] dar.

3 Die laufende Ertragsbesteuerung von Holdinggesellschaften

3.1 Gestaltungsziele beim Einsatz von Repatriierungsstrategien

3.1.1 Inhalt und Technik der Repatriierungsstrategien

Die Einschaltung einer Holdinggesellschaft als Zwischenholding im Rahmen der Repatriierungsstrategien begründet eine potenziell zusätzliche Besteuerungsebene im Konzern. Die Holdinggesellschaft stellt hierbei neben der Spitzen- und Grundeinheit ein komplementäres Einkünfteerzielungssubjekt dar. Damit besteht zwar grundsätzlich die Tendenz, die steuerpflichtigen Einkünfte des Konzerns auszudehnen, jedoch wird die Höhe der konzernextern erzielten Einkünfte nicht verändert. Kennzeichnend für Repatriierungsstrategien ist vielmehr die Veränderung der intersubjektiven Zuordnung der konzernintern erzielten Einkünfte, die – im Idealfall – aus der Sicht des Konzerns positive Auswirkungen auf die steuerwirksamen Erträge und Aufwendungen hat. Die sorgfältig geplante Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft ver­ändert damit lediglich den konzerninternen Einkommenstransfer des originär von der Grundeinheit erzielten Einkommens, mit dem Ziel, durch Inanspruchnahme eines günstigen Steuersystems am Holdingstandort bzw. durch Kombination der beteiligten Steuersysteme, eine im Vergleich zur direkten Gestaltung niedrigere Gesamtsteuer­belastung zu erzielen.[59] Im Endeffekt kann somit durch die Schaffung einer zusätzlichen Besteuerungsebene im Konzern ein Steuersenkungseffekt erzielt werden.[58]

Je nach Ausgestaltung des Einkommenstransfers können verschiedene Repatriierungstechniken unterschieden werden:

1. die Umleitung von Einkünften.
2. die Umformung von Einkünften.
3. die Temporäre Abschirmung von Einkünften.

Die Umleitung von Einkünften über eine Zwischenholding hat zur Folge, dass sich die ursprüngliche Transferroute verlängert. Die von der Grundeinheit erwirtschafteten Erträge fließen nicht mehr direkt zur Spitzeneinheit, sondern werden über die „Zwischenstation“ Holding umgeleitet. Abbildung 2 verdeutlicht diesen Vorgang.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Umleitung von Einkünften

Quelle: In Anlehnung an Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 166.

Bei der Umformung von Einkünften erhält die Zwischenholding Einkünfte von nachgeschalteten Gesellschaften und leitet diese in veränderter Form an die Spitzeneinheit weiter. Die Zwischenholding kann beispielsweise Erträge der ihr nachgeschalteten Gesellschaften in Form von Zinszahlungen aus der Vergabe eines verzinslichen Gesellschafterdarlehens erhalten. Die Zwischenholding erhält dabei Zinseinkünfte, die sie anschließend in Form einer Gewinnausschüttung an die Spitzeinheit weiterleiten (repatriieren) kann. Damit findet eine Umformung von Zinsen in Dividenden statt. Die Umformung von Einkünften führt damit sowohl zu einer Umleitung der Transferroute als auch zu einer Änderung der steuerlichen Qualifikation der Einkünfte (siehe Abbildung 3).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Umformung von Einkünften

Quelle: In Anlehnung an Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 168.

Die temporäre Abschirmung von Einkünften führt zu einer zeitweiligen Unterbrechung des Einkommenstransfers von der Grundeinheit zur Spitzeneinheit auf der Ebene der Zwischenholding. Das Ziel ist hierbei, den Steuerzugriff des Domizilstaats der Spitzeneinheit vorübergehend oder im Einzelfall auch endgültig zu vermeiden.[60] Diese Gestaltungstechnik kann z. B. bei geplanten Reinvestitionen von Gewinnen einer oder mehrerer Grundeinheiten sinnvoll sein.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Abschirmung von Einkünften

Quelle: In Anlehnung an Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 170.

Im Folgenden werden die erläuterten Repatriierungstechniken auf konkrete Gestaltungsziele angewendet. Ausgangslage ist jeweils ein zweistufiger Konzernaufbau ohne Holdingstruktur. Dieser wird dann durch Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft zu einem dreistufigen Konzernaufbau erweitert. Damit einhergehend folgt die Darstellung der Steuerwirkungen und die Beurteilung der Gestaltung hinsichtlich etwaiger Voraussetzungen und Grenzen.

3.1.2 Minimierung von Quellensteuern

Ausgangslage: Bei einem zweistufigen internationalen Konzernaufbau führt die Spitzeneinheit eine Investition im anderen Staat mittels einer Tochterkapitalgesellschaft durch. Die Erträge, die bei der Tochterkapitalgesellschaft erwirtschaftet werden, gelangen üblicherweise in Form einer Gewinnausschüttung der Tochter zurück zur Spitzeneinheit. Aufgrund der international üblichen Anwendung des Quellenprinzips wird die Spitzeneinheit im Ansässigkeitsstaat der Tochterkapitalgesellschaft beschränkt steuerpflichtig.[61] Der Quellenstaat erhebt Quellensteuer auf die Ausschüttung. Hinzu kommt, dass der Gewinn der Tochtergesellschaft zuvor bereits der Körperschaftsteuer unterlegen hat. Letztlich hat die Spitzeneinheit die erhaltene Gewinn­ausschüttung aufgrund des Welteinkommensprinzips in ihrem Ansässigkeitsstaat noch einmal zu versteuern.[62] Die Doppelbesteuerung kann grundsätzlich auf verschiedenen Wegen vermindert oder beseitigt werden, an dieser Stelle steht lediglich die Minimierung der Quellensteuer mit Hilfe der Holdingstruktur im Vordergrund. Durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft mit entsprechender Umleitung des Zahlungsstroms kann die Quellenbesteuerung wie folgt minimiert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beurteilung: Diese Gestaltung, deren Ziel im Ausnutzen günstiger bilateraler Abkommensregelungen besteht, wird als treaty shopping bezeichnet.[65] Im vorliegenden Beispiel verbleibt ein endgültiger Steuervorteil allerdings nur dann, wenn die Ausschüttung endgültig bei der Zwischenholding verbleibt oder wenn der Domizilstaat der Zwischenholding bei einer Weiterausschüttung an die Spitzeneinheit eine ge­ringere oder gar keine Quellensteuer erhebt.[66] M. a. W.: Ein konsolidierter Steuerreduzierungseffekt tritt nur dann ein, wenn die Summe der beiden Kapitalertragsteuern niedriger ist als die Quellensteuer, die bei direkter Gestaltung anfällt.[67] Dies ist z. B. der Fall, wenn die Holdinggesellschaft und die Spitzeneinheit jeweils in einem EU-Staat ansässig sind.[68] Die Mutter-Tochter-Richtlinie[69] untersagt bei einer Ausschüttung innerhalb der EU grundsätzlich jegliche Erhebung von Quellensteuern.[70] Für Zinsen und Lizenzgebühren regelt die Zins- und Lizenzrichtlinie die Quellenbesteuerung entsprechend.[71]

Ist die Spitzeneinheit nicht in einem EU-Staat ansässig, so ist die Höhe des Quellen­steuersatzes auf Dividenden regelmäßig ein bedeutender Standortfaktor für die Holding­gesellschaft, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Holdingstandort die erhaltene Dividende bei der Spitzeneinheit von der Besteuerung freistellt.[72] Die gezahlte Quellensteuer bei Weiterleitung der Gewinne von der Holding­gesellschaft zur Spitzeneinheit wird in diesem Fall definitiv.

Besteht dagegen kein Doppelbesteuerungsabkommen bzw. wird die Doppelbesteuerung der Beteiligungserträge bei der Spitzeneinheit grundsätzlich durch die Anrechnungsmethode vermieden, so besteht die Gefahr der Entstehung von Anrechnungsüberhängen bei einem relativ niedrigen Steuerniveau im Domizilstaat der Spitzen­einheit.[73] Bei einem hohen Steuerniveau kann die Gestaltung hinsichtlich der Konzern­steuerbelastung insgesamt sogar nachteilig werden. In diesem Fall kann die direkte Gestaltung aufgrund der höheren Anrechnung und deren Wirkung auf die Konzernsteuerbelastung im Sinne der Steuerminimierung günstiger sein.[74]

Als besonders günstiger Holdingstandort ist an dieser Stelle Spanien zu nennen. Die Regelungen der spanischen Holdinggesellschaft ETVE ermöglichen regelmäßig die steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden sowie die quellensteuerbefreite Ausschüttung an ihre Anteilseigner.[75]

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Bedeutung dieses Gestaltungsziels sehr groß ist. Es ist davon auszugehen, dass internationale Konzerne häufig eine Quellensteuerreduzierung anstreben. Mit der beschriebenen Repatriierungstechnik kann das Gestaltungsziel erfolgreich erreicht werden, jedoch sind neben dem Vor­liegen von Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode auch allgemeine Missbrauchsregelungen einzelner Staaten zu beachten, die wirtschaftliche Gründe für die Zwischenschaltung der Holdinggesellschaft fordern.[76] Auch in Doppelbe­steuerungsabkommen können limitation of benefits - Klauseln vorhanden sein, die es dem Domizilstaat der Grundeinheit erlauben, Quellensteuern zu erheben, bzw. nicht zu reduzieren.[77] Auch eine switch-over-clause, die statt Anwendung der Freistellungsmethode die Anrechnung im Domizilstaat der Spitzeneinheit vorsieht, ist denkbar.[78]

3.1.3 Nutzung der Freistellungsmethode bei Gewinnausschüttungen

Ausgangslage: Die Spitzeneinheit hält eine relativ niedrige Beteiligung an der Grundeinheit (z. B. 8 %). Die Freistellung von im Ausland erzielten Einkünften von der Bemessungsgrundlage im Ansässigkeitsstaat wird in Doppelbesteuerungs­abkommen häufig aber erst bei einer Mindestbeteiligungsquote von 10 % gewährt. Die Doppelbesteuerung der Beteiligungserträge der Spitzeneinheit wird damit regelmäßig mit der Anrechnungsmethode vermieden, die potenzielle Nachteile in Form der Entstehung von Anrechnungsüberhängen sowie der Heraufschleusung auf das Steuerniveau des Domizilstaats der Spitzeneinheit mit sich bringt.

Zur Vermeidung dieser Nachteile und zur Erhöhung des Netto-Beteiligungsertrags bietet es sich daher an, mittels einer Zwischenholding die Beteiligungserträge über einen Staat umzuleiten, der diese Erträge bereits bei geringeren Mindestbeteiligungsquoten von der Besteuerung freistellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beurteilung: Eine derartige Gestaltung ist auch als participation exemption shopping[80] bekannt und macht immer dann Sinn, wenn der Domizilstaat der Spitzeneinheit hohe Mindestbeteiligungsquoten zur Freistellung ausländischer Beteiligungserträge fordert. Diese Gestaltung ist darüber hinaus auch dann anwendbar, wenn nicht primär Abkommensregelungen genutzt werden sollen, sondern unilaterale Regelungen, die in- und ausländische Schachteldividenden von der Besteuerung in einem Staat ausnehmen. Diese unilateralen Steuerbefreiungen sind häufig ebenfalls an (hohe) Mindest­beteiligungsquoten gekoppelt.[81] Bestehen dagegen z. B. wie in Deutschland gemäß § 8b Abs. 1 KStG unilaterale Regelungen, die Schachteldividenden grund­sätzlich steuerfrei stellen, so bringt die Umleitung von Einkünften keine Vorteile.

3.1.4 Vermeidung von Anrechnungsüberhängen

Ausgangslage: Wenn es nicht möglich ist, Beteiligungserträge wie oben von der Bemessungsgrundlage freizustellen, und die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Quellensteuern im Domizilstaat der Spitzeneinheit beseitigt wird, so können Anrechnungsüberhänge speziell bei Beteiligungen an mehreren Grundeinheiten in unterschiedlichen Ländern entstehen. Ursache ist die häufig länderbezogene Berechnung der Anrechnungshöchstbeträge (per-country-limitation). Bei mehreren Beteiligungen entsteht oft die Situation, dass einerseits Anrechnungspotenzial ungenutzt bleibt, während andererseits Anrechnungsüberhänge entstehen.[82] Diese für die Spitzeneinheit unbefriedigende Situation kann durch die Zusammenfassung einzelner Beteiligungserträge auf Ebene einer Zwischenholding deutlich verbessert werden, wie folgendes Beispiel zeigt.[83]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beurteilung: Die Zwischenholding nimmt bei dieser Gestaltungsform die Funktion einer so genannten „Mixer-Gesellschaft“ oder mixer-company ein, da sie unterschiedlich hoch mit Körperschaftsteuer bzw. Quellensteuer vorbelastete Ausschüttungen von den ihr nachgeschalteten Grundeinheiten erhält und damit „vermischt“. Diese Gestaltung wird daher auch als credit mix shopping bezeichnet.[86] Jedoch bestehen mehrere Anforderungen an die Ausgestaltung des Anrechnungsverfahrens bei ausländischen Steuern. Die per-country-limitation im Domizilstaat der Spitzeneinheit darf sich lediglich auf die nächste Beteiligungsebene, also auf den Domizilstaat des Holdingstandorts beziehen und muss die Anrechnung von gezahlten Steuern nachgeschalteter Gesellschaften ermöglichen. Beim Domizilstaat der Zwischenholding ist es notwendig, dass dieser Beteiligungserträge möglichst vollständig freistellt, um keine zusätzlichen Steuerzahlungen auszulösen. Die gebündelte Weiterausschüttung zur Spitzeneinheit sollte im Anschluss daran möglichst quellensteuerfrei erfolgen. Die Anforderungen an den Holdingstandort sind daher das Vorliegen eines umfang­reichen DBA-Netzes sowie ein weitgehendes Schachtelprivileg für Gewinnausschüttungen. Als Holdingstandort würde sich in diesem Fall daher grundsätzlich ein EU-Staat aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie anbieten, sofern die Spitzeneinheit ebenfalls in der EU ansässig ist.[87]

Eine weitere Voraussetzung ist zudem, dass die Einkünfte der beteiligten Grundeinheiten ausnahmslos positiv sind, da negative Einkünfte den Anrechnungshöchst­betrag bei einer länderübergreifenden Berechnung vermindern. Der Einsatz von Holdingstrukturen zur Umsetzung dieses Gestaltungsziels ist daher abhängig von der Wahrscheinlichkeit, mit der Verluste bei den beteiligten Grundeinheiten zu erwarten sind.[88]

Außerdem ist zu beachten, dass vereinzelt nationale Regelungen die Vorteile von ausländischen Mixergesellschaften neutralisieren. Für Spitzeneinheiten in Großbritannien beispielsweise bringt die Bündelung der Einkünfte in einer ausländischen Zwischenholding (offshore pooling) aufgrund von Regelungen, die eine gesonderte Berechnung von Anrechnungshöchstbeträgen für nachgeschaltete Gesellschaften (mixer-cap) vorsehen, keinerlei Vorteile. Dennoch kann in diesem Fall eine nationale, also in Großbritannien ansässige Holdinggesellschaft als Mixergesellschaft eingesetzt werden. Britische Kapitalgesellschaften können nämlich die bei höheren ausländischen Steuerbelastungen entstehenden Anrechnungsüberhänge durch Steuer­gutschriften (excess unrelieved foreign tax), die jedoch auf 45 % begrenzt sind, vermindern. In diesem Fall ist die Einschaltung einer Zwischenholding also nur im Sinne eines onshore pooling sinnvoll.[89]

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass mit einer Zwischenholding als Mixergesellschaft Anrechnungsüberhänge wirksam vermieden werden können. Jedoch sind die Anforderungen an einen geeigneten Holdingstandort recht umfassend und auch das Anrechnungsverfahren für ausländische Steuern im Domizilstaat der Spitzeneinheit hat besonderen Anforderungen zu genügen, so dass das Ziel nicht für jeden inter­nationalen Konzern problemlos erreicht werden kann.

[...]


[1] Vgl. Rosenbach, PIStB 2004, S. 169.

[2] Vgl. Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 163.

[3] Vgl. Roth, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2001, S. 255.

[4] Siehe dazu ausführlicher Lutter, Holding-Handbuch, 2004, S. 18 ff; Everling, DB 1981, S. 2549.

[5] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung, 1987, § 290 HGB S. 11. Ausführlich zum Konzernbegriff nach deutschem und schweizerischem Recht und zum Merkmal der einheitlichen Leitung siehe Harsch, Einheitliche Leitung, 2005, S. 7 ff.

[6] Zum internationalen Konzernbilanzrecht vgl. Wagenhofer, IFRS, 2005, S. 378 f.

[7] Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 17; Schänzle, Gestaltung, 2000, S. 27 ff; Zur Begründung der internationalen Vorherrschaft der Trennungstheorie vgl. Tinner, Konzernstruktur, 1984, S. 12; Scheuchzer, Konzernbesteuerung, 1994, S. 26 ff.

[8] Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 161.

[9] Vgl. Tinner, Konzernstruktur, 1984, S. 3; Jacobs/Storck, DBW 1977, S. 380.

[10] Es sind gleichwohl auch mehrere Beteiligungen an abhängigen Unternehmen und mehrere verschiedene ausländische Standorte denkbar.

[11] Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 9.

[12] Eine solche Zwischeneinheit wird auch als Zwischenholding bezeichnet. Diese Art der Holding nimmt im weiteren Verlauf der Arbeit eine zentrale Rolle ein. Auf den Holdingbegriff wird in Gliederungspunkt 2.2 genauer eingegangen.

[13] Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 9 sowie ausführlicher Schänzle, Gestaltung, 2000, S. 13 ff.

[14] Ansonsten sind z. B. für deutsche Spitzeneinheiten bzw. Holdinggesellschaften Beteiligungsquoten im Rahmen der Regelungen zu § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStG irrelevant. Vgl. auch Scheffler, Besteuerung, 2002, S. 200.

[15] Zumindest im Sinne des deutschen Rechts.

[16] Vgl. Lutter, Holding-Handbuch, 2004, S. 8 f.

[17] Keller, Unternehmungsführung, 1990, S. 55.

[18] Vgl. Lutter, Holding-Handbuch, 2004, S. 10 f.

[19] Vgl. Schaumburg, Gestaltungsziele, 2002, S. 1 f; Everling, DB 1981, S. 2549.

[20] Zudem existiert z. B. im Bankenbereich noch der Begriff der virtuellen Holding, der an dieser Stelle jedoch nicht vertieft wird. Siehe dazu Schwark, Virtuelle Holding, 2003, S. 605 ff.

[21] Vgl. Keller, Unternehmungsführung, 1990, S. 59 ff. Weitere Einteilungskriterien sind denkbar, diese würden jedoch für die Zwecke dieser Arbeit zu weit gehen.

[22] Vgl. auch den alternativ verwendeten Begriff „Vermögensholding“ und zur eventuellen Problematik der Verwendung des Begriffs der Finanzholding Lutter, Holding-Handbuch, 2004, S. 14.

[23] Vgl. Keller, Unternehmungsführung, 1990, S. 84 ff; Everling, DB 1981, S. 2550.

[24] D. h. die Finanzholding nimmt ihre Gesellschaftsrechte in Form von Überwachungsrechten und Stimmrechten an den Gesellschafts- / Hauptversammlungen der Tochterunternehmen wahr.

[25] Vgl. Keller, Unternehmungsführung, 1990, S. 84 f.

[26] Zu den Führungsaufgaben im Einzelnen siehe Scheffler, Konzernmanagement, 2005, S. 51 f; Keller, Holding-Handbuch, 2004, S. 148 ff.

[27] Zumindest überlässt sie ihr den Großteil der operativen Geschäftstätigkeit im Sinne einer „operativen Sachzielneutralität“, vgl. dazu Keller, DB 1991, S. 1634; Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, S. 11. Zur Management- und Finanzholding vgl. auch Harsch, einheitliche Leitung, 2005, S. 6.

[28] Vgl. Lettl, DStR 1996, S. 2020.

[29] Vgl. Rose/Glorius-Rose, Unternehmen, 2001, S. 145 f; Everling, DB 1981, S. 2549 f.

[30] Beide Rechtsformen treten z. B. in etwa gleich häufig in Deutschland auf. Siehe dazu Schaumburg/Jesse, Nationale Holding, 2004, S. 647 ff.

[31] Vgl. Kraft, Holding-Handbuch, 2004, S. 48.

[32] Vgl. Schaumburg/Jesse, Nationale Holding, 2004, S. 648 f.

[33] Daher werden im weiteren Verlauf der Arbeit die Begriffe Holding und Holdinggesellschaft synonym verwendet.

[34] Schaumburg, Gestaltungsziele, 2002, S. 20 f.

[35] Es können z. B. Rationalisierungsmöglichkeiten und Kompetenzzuwächse genutzt werden. Vgl. dazu Scheffler, Holding-Handbuch, 2004, S. 34.

[36] Eine divisionale Organisationsform zeichnet sich durch die Trennung von strategischer und operationaler Entscheidungsmacht und der damit verbundenen Übereinstimmung von Führungs- und Organisationsstruktur aus. Vgl. Bea/Göbel, Organisation, 2006, S. 383; Bühner, Organisationslehre, 2004, S. 141 ff; Macharzina/Wolf, Unternehmensführung, 2005, S. 486 f.

[37] Vgl. Streu, Zwischenholding, 2003, S. 141 sowie ausführlicher Lettl, DStR 1997, S. 1017 ff; Fohr, Besteuerungskonzept, 2001, S.27 f und Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, S. 21 f.

[38] Scheffler, Holding-Handbuch, 2004, S. 35.

[39] Vgl. Scheffler, Holding-Handbuch, 2004, S. 34 f und Lettl, DStR 1997, S. 1017.

[40] Vgl. Scheffler, Holding-Handbuch, 2004, S. 36.

[41] Z. B. Begrenzung bzw. Abschirmung der Haftung. Vgl. Keller, DB 1991, S. 1634; Lutter/Trölitzsch, Haftungsfragen, 2004, S. 267 ff.

[42] Vgl. Schaumburg, Gestaltungsziele, 2002, S. 29.

[43] Vgl. Rieger, Steuerplanung, 1978, S. 33 f; Bader, Steuergestaltung, 1998, S. 48.

[44] Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 74; Tinner, Konzernstruktur, 1984, S. 9 f.

[45] Eine ökonomisch bessere Steuerplanung sollte jedoch mehrere Perioden berücksichtigen um z. B. umfassend verschiedene Einflussmöglichkeiten auf die steuerliche Bemessungsgrundlage analysieren zu können.

[46] Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 74 f.

[47] Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 76 ff. Zur Trennungstheorie siehe auch GP 2.1.

[48] Vgl. Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 162; Kluge, Steuerrecht, 2000, S. 40; Rose, Betrieb und Steuer, 1999, S. 52 f; Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, S. 31.

[49] Zu Verrechnungspreisen vgl. z. B. Schreiber, Besteuerung, 2004, S. 459 ff.

[50] Steueroasen wie z. B. die Cayman Islands, Bahamas, Bermudas, Guernsey oder die Niederländischen Antillen locken zwar mit äußerst niedrigen Steuersätzen, jedoch fehlen ihnen überwiegend Doppelbesteuerungsabkommen mit Industriestaaten. Zudem sind insbesondere Steueroasen von Abwehrmaßnahmen (z. B. Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung) der Domizilstaaten von Spitzeneinheiten betroffen. Siehe Kapitel 5.

[51] Zum Begriff der Schachtelprivilegien vgl. Rose/Glorius-Rose, Unternehmen, 2001, S. 146 f.

[52] Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 840 ff.

[53] Vgl. Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, S. 52.

[54] Vgl. Büttgen-Pöhland, Holdinggesellschaften, 2004, S. 53.

[55] Als Repatriierung wird bei internationalen Konzernen die Rückführung von Gewinnen der Auslandsgesellschaften zur Spitzeneinheit bezeichnet.

[56] Optimierung im Sinne der relativen Steuerminimierung des Konzerns.

[57] Unter „Strategie“ wird im Folgenden das zielorientierte Vorgehen nach einem langfristigen Plan verstanden.

[58] Die Ausführungen in diesem GP basieren überwiegend auf Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 165 ff; ders., Holdingstandorte, 2002, S. 80 ff; ders., Euro-Holding, 1996, S. 83 ff.

[59] Vgl. Hintzen, Zwischenholding, 1997, S. 48.

[60] Bei einer endgültigen Abschirmung der Einkünfte handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Repatriierung im eigentlichen Sinne, da die von der Grundeinheit erwirtschafteten Erträge nur bis zur Ebene der Zwischenholding gelangen.

[61] Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 6.

[62] Vgl. Kessler, Euro-Holding, 1996, S. 24 ff.

[63] In Anlehnung an Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 821. In Tabelle 4 im Anhang wird eine entsprechende Steuerbelastungsrechnung durchgeführt.

[64] Art. 10 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA.

[65] Zum Begriff treaty shopping vgl. Kraft, Inanspruchnahme, 1991, S. 2 ff.

[66] Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 822. Die Besteuerung der Einkünfte bei der Zwischenholding wäre bei der Ermittlung der Konzernsteuerlast auch zu beachten, jedoch wird in Bsp. 1 ein DBA gemäß OECD-MA vorausgesetzt, das Dividenden von der Besteuerung freistellt.

[67] Vgl. Laudan, Entscheidungsproblem, 2003, S. 132; Streu, Zwischenholding, 2003, S. 143.

[68] Vgl. Schreiber, Besteuerung, 2005, S. 446 f.

[69] Richtlinie 90/435/EWG v. 23.07.1990, ABl. EG Nr. L 225 v. 20.08.1990.

[70] Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 163.

[71] ABl. EG Nr. L 157 v. 26.06.2003.

[72] Siehe GP 2.5.

[73] Siehe GP 3.1.4.

[74] Siehe Tabelle 5 im Anhang.

[75] Vgl. Halla-Villa Jimenez, IWB 2003, S. 720 ff; Jahnel, ETVE, 2004, S. 1 ff.

[76] Siehe Kapitel 5.

[77] So z. B. im DBA Deutschland-USA, Art. 28 Abs. 1 sowie im DBA Deutschland-Mexiko, Art. 11 Abs. 9 und Art. 12 Abs. 7.

[78] Vgl. Streu, Zwischenholding, 2003, S. 149. Siehe auch GP 5.2.2.

[79] In Tabelle 6 im Anhang wird eine entsprechende Steuerbelastungsrechnung durchgeführt.

[80] Vgl. Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 175 f.

[81] So z. B. in Österreich, wo eine Mindestbeteiligungsquote von 25 % verbunden mit einer ununterbrochenen Haltedauer dieser Beteiligung von mindestens 2 Jahren vorausgesetzt wird. Vgl. hierzu Rosenbach, Parameter, 2004, S. 1027 f.

[82] Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 45 f.

[83] Vgl. auch Streu, Zwischenholding, 2003, S. 147.

[84] In Tabelle 7 im Anhang wird eine entsprechende Steuerbelastungsrechnung durchgeführt.

[85] Es wird unterstellt, dass die Quellensteuersätze in Hochsteuerländern entsprechend höher sind als die Quellensteuersätze in den Niedrigsteuerländern. Sie orientieren sich damit am jeweiligen Körperschaftsteuer-Niveau.

[86] Vgl. Kessler, Steuerplanung, 2003, S. 177 f.

[87] Deutschland als Holdingstandort ist hierbei jedoch aufgrund des § 8b Abs. 5 KStG benachteiligt. Wenn allerdings die Gewerbesteuer einer deutschen Grundeinheit im Ausland anrechenbar ist, so kann Deutschland als Standort der Mixer-Gesellschaft sinnvoll sein. Vgl. hierzu Streu, Zwischenholding, 2003, S. 148.

[88] Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 836 f.

[89] Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2002, S. 835 f.

Final del extracto de 98 páginas

Detalles

Título
Die Ertragsbesteuerung von Holdinggesellschaften im internationalen Konzern
Universidad
University of Hohenheim  (Institut für Betriebswirtschaftslehre)
Calificación
2,3
Autor
Año
2007
Páginas
98
No. de catálogo
V75193
ISBN (Ebook)
9783638695862
ISBN (Libro)
9783638718639
Tamaño de fichero
823 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Ertragsbesteuerung, Holdinggesellschaften, Konzern, Konzernsteuerbelastung, Unternehmensbesteuerung
Citar trabajo
Dipl. oec. Patrik Egeler (Autor), 2007, Die Ertragsbesteuerung von Holdinggesellschaften im internationalen Konzern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75193

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