Das Rumänische System der Mobiliarsicherheiten - ein europäisches System und ein Modell für Deutschland


Trabajo de Seminario, 2007

33 Páginas, Calificación: 12 Punkte


Extracto


INHALT

A. Einleitung

B. Problemaufriss
I. Anforderungen an die Mobiliarsicherung
1. Interessenschutz
2. Internationalität
3. Praxisnähe
II. Reformbedarf des deutschen Rechts
1. Mangel an Publizität und positivem Recht
2. Mangelnde Internationalität

C. Mobiliarsicherheiten in Rumänien
I. Hintergrund
II. Grundzüge
1. Einheitlichkeit
2. Dingliche Mobiliarsicherheit
a) Bestellung
(1) Mobiliarsicherungsvertrag
(2) Sicherungsgüter
(3) Bestimmtheitserfordernis
(4) Publizitätserfordernis
b) Verwertung
(1) Im Sicherungsfall
(2) In der Insolvenz des Sicherungsgebers
c) Kollisionen
(1) Geldkreditgeber und Warenkreditgeber
(2) Mobiliarsicherheiten und Vorzugsrechten
3. Zusammenfassung

D. Auswertung
I. Erfüllt rumänisches Recht die Anforderungen?
II. Wie passt sich das System in die EU ein?
III. Was kann Deutschland davon lernen?

E. Fazit

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A. Einleitung

Die Diskussion um das deutsche Recht der Mobiliarsicherheiten hat eine gewaltige historische Dimension[1] und trägt trotzdem noch ein überraschend hohes Polarisierungspotential[2] in sich. Bereits vor 126 Jahren wurde auf dem 15.Deutschen Juristentag in Leipzig die Frage erörtert, ob man eine Mobiliarhypothek in Form einer Sicherungsübereignung oder in Form eines besitzlosen Pfandrechts gesetzlich anerkennen sollte.[3] Würde eine Boxrunde elf Jahre dauern, so befänden wir uns nunmehr in der Zwölften.

Währenddessen in Deutschland noch immer diskutiert wird, wurde 1999 im neuen EU-Mitgliedsstaat Rumänien[4] ein einheitliches Recht der Mobiliarsicherheit mit Registerpublizität binnen zwei Wochen eingeführt. Als erstes System in Europa, das streng am amerikanischen Vorbild des Art.9UCC ausgerichtet ist, wird es vermehrt als deutsches und europäisches Modell diskutiert.[5]

Ziel der Arbeit ist zu untersuchen ob das rumänische Mobiliarsicherungssystem die Anforderungen einer entwickelten Volkswirtschaft erfüllen kann; in welcher Weise es sich in Europa einfügt und inwieweit es Anregungen für eine Reform des deutschen Sicherungssystems geben kann. Zur Beantwortung dieser Fragen empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen. Zunächst müssen die Anforderungen an ein System der Mobiliarsicherheiten formuliert und der Reformbedarf in Deutschland dargestellt werden (B). In einem zweiten Schritt ist das rumänische Mobiliarsicherungsrecht in seinen Grundzügen mit Blick auf das deutsche und europäische Recht unter Beachtung europäischer Tendenzen zu kennzeichnen(C). Schließlich kann in einem Dritten Schritt festgestellt und bewertet werden, welches nationale und europäische Potential das rumänische System besitzt und ob es als Vorbild für Deutschland taugt (D).

Der begrenzte Umfang der Arbeit lässt hier nur eine ansatzweise Betrachtung zu. Wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, stehen im Zentrum der Erörterung Mobiliarsicherheiten im Schuldner besitz. Zweck der Arbeit ist nicht ein umfassender europäischer Rechtsvergleich oder die abschließende Darstellung der Problematik grenzüberschreitender Sicherheiten.

B. Problemaufriss

Besitzlose Mobiliarsicherheiten sind in entwickelten Volkswirtschaften eine Notwendigkeit, da der Sicherungsgeber das Sicherungsgut weiter nutzen kann und der Sicherungsnehmer dennoch gesichert ist. Obwohl die konkrete Korrelation von Kreditkonditionen und Besicherung umstritten ist[6], steht doch fest, dass die Kreditsicherung mit beweglichen Sachen und Rechten ein zentraler, ökonomischer Gesichtspunkt für drittfinanzierte Investitionen ist.[7] Durch die eingeführte Abhängigkeit von Eigenkapitalquote und Schuldnerbonität im Rahmen von Basel II, steigt die Bedeutung der Besicherung von Krediten sogar.[8]

Um vor diesem Hintergrund das rumänische Recht der Mobiliarsicherheit anhand eines Maßstabes bewerten zu können, müssen zunächst abstrakte Anforderungen an ein solches Rechtssystem gestellt werden. In einem zweiten Schritt muss die Kritik am deutschen Mobiliarsicherheitenrecht zusammengefasst werden, um die Notwendigkeit einer Reform hierzulande zu kennzeichnen.

I. Anforderungen an die Mobiliarsicherung

Bei dem Recht der Mobiliarsicherheiten handelt es sich um Wirtschaftsprivatrecht. Das bedeutet, dass sich die Schaffung entsprechender Rechtsnormen an den Bedürfnissen der betroffenen Rechtskreise orientieren muss und zu einem fairen Interessenausgleich der Parteien führen sollte.

1. Interessenschutz

Sowohl die Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber, als auch von Dritten sind zu berücksichtigen.

Der Sicherungsnehmer hat ein Interesse am Bestand und an der effizienten Verwertungsmöglichkeit des Sicherungsgutes. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners soll sich der Sicherungsnehmer durch Verwertung der Sicherheit schließlich befriedigen können. Um die Werthaltigkeit der Sicherheit zu gewährleisten, muss verhindert werden, dass der Sicherungsgeber Verfügungen über das Sicherungsgut vornimmt, die das Sicherungsrecht beeinträchtigen. Der Sicherungsnehmer soll nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass der Sicherungsgeber die Sache an einen gutgläubigen Dritten veräußert oder ihm eine neuerliche Sicherheit an der Sache einräumt.

Der Sicherungsgeber hat in der Regel ein Interesse das Sicherungsgut zu nutzen. Dazu ist es notwendig, dass es vor Verfügungen und übereilter Verwertung durch den Sicherungsnehmer geschützt ist.

Dritte können potentielle Sicherungsnehmer, gutgläubige Erwerber und ungesicherte Massegläubiger sein. Währenddessen gutgläubige Erwerber lediglich in ihrem guten Glauben geschützt werden müssen, sollen potentielle Sicherungsnehmer vor dem unwissenden Erwerb einer nachrangigen Sicherheit bewahrt werden. Außerdem darf eine Besicherung von Forderungen nicht übermäßig zu Lasten der Massegläubiger gehen.

2. Internationalität

Im Rahmen fortschreitender Globalisierung ist der Anspruch entwickelter Volkswirtschaften der internationale Austausch von Waren, Dienstleistungen und Kapital. Deshalb ist es ein Bedürfnis der beteiligten Rechtskreise, dass bestellte Sicherheiten Schutz in möglichst vielen Rechtsordnungen finden. Wer eine Sicherheit bestellt, kann es sich oft nicht leisten der Sicherheit verlustig zu gehen, nur weil das Sicherungsgut Ländergrenzen überschreitet. Aus diesen Gründen ist eine der wichtigsten Anforderungen an ein Recht der Mobiliarsicherheit in der Internationalität zu sehen.

3. Praxisnähe

Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung sind betriebswirtschaftliche Größen. Um die Anwendbarkeit der Regeln zu gewährleisten, darf deshalb sowohl die Bestellung als auch die Durchsetzung der Sicherheit nicht an übertriebene Formalitäten gebunden sein.[9] Weitere Bewertungsmaßstäbe sind die Exklusivität der Sicherungsrechte, ihre leichte Durchsetzbarkeit, die Schaffung von Rechtssicherheit und die Einschätzbarkeit des Rechts.

II. Reformbedarf des deutschen Rechts

Schon seit langer Zeit[10] wird das deutsche Mobiliarsicherungsrecht beanstandet. Vor dem Hintergrund europäischer Harmonisierungsbemühungen verschärft sich diese Kritik.[11]

1. Mangel an Publizität und positivem Recht

Die inhaltliche Kritik am deutschen Recht der Mobiliarsicherheit ist sehr vielfältig, lässt sich aber in zwei Hauptpunkten zusammenfassen.

An erster Stelle wird die mangelnde Publizität kritisiert.[12] Mittels der Vereinbarung eines Besitzkonstituts wird bei der Sicherungsübereignung das Vollrecht ohne Publizitätsakt übertragen. Auch bei der Sicherungszession geschieht die Übertragung der Forderung zunächst ohne Anzeige an den Drittschuldner. Im Fall der Sicherungsübereignung kann dieses Informationsdefizit nicht nur zu einer Täuschung über die Kreditwürdigkeit des Schuldners benutzt werden[13], sondern gefährdet auch die Exklusivität der Sicherungsrechte.[14] Ferner trägt sie grundsätzlich die Gefahr der Benachteiligung anderer Gläubiger in sich, die nur durch eine Rechtssprechung zur Sittenwidrigkeit eingedämmt werden kann.[15] Im Fall der Sicherungszession ist der Dritte zwar durch §407BGB geschützt, der Sicherungsnehmer ist dennoch einem erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt. Es liegt also eine strukturelle Ineffizienz der Sicherungsrechte vor. Nur logische Folge ist der Versuch der Darlehensgeber diese Unwirtschaftlichkeit durch Übersicherung zu kompensieren.[16]

Zweiter Hauptkritikpunkt ist die als unzureichend empfundene gesetzliche Regelungsdichte dieses Rechts.[17] Deshalb bedarf es zur interessengerechten Lösung von Kollisionen oder der Freigabe von Sicherheiten einer differenzierten und rechtschöpfenden Rechtssprechung.[18] Die Durchsetzung der Sicherheiten kann dadurch hohe Kosten verursachen.[19]

Unabhängig von der Beurteilung der Berechtigung dieser Kritik, ist zusammenfassend festzustellen, dass durch eine verfestigte Rechtssprechung inzwischen ein hoher Grad an Rechtssicherheit eingetreten, so dass diese Kritik allein keinen Reformbedarf begründen kann.

2. Mangelnde Internationalität

Das Deutsche System der publizitätslosen Vollrechtsübertragung auf den Sicherungsnehmer hat sich weder international noch in Europa durchgesetzt.[20] Zwar ist der einfache Eigentumsvorbehalt vielfach anerkannt[21] – nicht aber seine Verlängerungs- und Erweiterungsformen[22] sowie die Sicherungsübereignung mit Besitzkonstitut. In den wichtigen europäischen Wirtschaftsnationen Frankreich[23] und England[24] bedürfen besitzlose Mobiliarsicherheiten zu ihrer Wirksamkeit regelmäßig der Eintragung. In einigen Ländern – wie Österreich[25], Schweiz[26] und Niederlande[27] – wird die drittwirksame Sicherungsübereignung mit Besitzkonstitut wegen der Umgehung der Pfandrechtsvorschriften abgelehnt. Lediglich in einigen europäischen Staaten, wie beispielsweise Polen[28] und Tschechien[29], existiert neben anderen Sicherungsrechten auch die besitzlose Sicherungsübereignung. In Staaten, in denen das Recht der Mobiliarsicherheit reformiert werden soll, wird das deutsche System aber nicht diskutiert.[30]

Aus diesen Gründen wird sogar von einem international isolierten Recht[31] oder von einem „offenbar einzigartigen selbstgeschaffenen Notrecht“[32] gesprochen. Folge ist, dass Gerichte anderer europäischer Staaten nach der Regel lex rei sitae[33] i.V.m. dem nationalen Lagerecht[34] die deutsche Sicherungsübereignung in Ermangelung hinreichender Publizität oft nicht anerkennen. Lässt sich beispielsweise die Dresdner Bank eine Tunnelbohrmaschine zur Sicherung eines Kredits nach deutschem Recht übereignen, so droht die Gefahr die Sicherheit nicht verwerten zu können, wenn die Maschine sich gerade in Frankreich befindet. Das Sicherungsrecht droht ebenso verlustig zu gehen, wenn im Ausland das Sicherungsgut veräußert wird, ein neues Sicherungsrecht bestellt wird oder ein Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers durchgeführt wird.[35]

Das Deutsche System kann also nicht dem Kriterium der Internationalität entsprechen. Zwar sind viele ausländische Sicherheiten in Deutschland komplikationslos realisierbar, jedoch ist die Werthaltigkeit von Sicherheiten, die nach deutschem Recht bestellt wurden, im Ausland nicht gewährleistet.

C. Mobiliarsicherheiten in Rumänien

Um das rumänische Rechtssystem der Mobiliarsicherheiten bewerten und einordnen zu können, muss es zunächst in seiner Geschichte und in seinen Grundzügen mit Blick auf die deutsche und europäische Rechtslage kurz gekennzeichnet werden.

I. Hintergrund

Mobiliarsicherheiten sind ein existenzieller Bestandteil eines Wirtschaftssystems, das in Rumänien noch vor 20 Jahren in dieser Weise gar nicht existierte. Nachdem Rumänien an der Seite Deutschlands im Zweiten Weltkrieg verloren hatte, beschloss der Nationalrat der 1947 ausgerufenen Volksrepublik Rumänien eine Verfassung, die auf der Verfassung der Sowjetunion basierte. Mit den fundamentalen politischen Veränderungen ging eine Neuausrichtung des Wirtschaftssystems einher. Staateigene Banken vergaben Kredite zur Erfüllung des staatlichen Wirtschaftsplans. Zwar nutzten Banken Sicherheiten als Instrument zum Schutz des Volkseigentums, jedoch entschieden über Rückforderungen oft nicht die Banken, sondern die Verwaltung. Eine zwangsweise Realisierung von Sicherheiten fand nicht statt. In diesem System hatten Kreditsicherheiten also so gut wie keine praktische Bedeutung.[36]

Vor dem zweiten Weltkrieg sah das rumänische Handelsrecht seit Beginn des 20.Jahrhunderts ein besitzloses Pfandrecht mit Registerpublizität vor, womit Wertpapiere, Warenlager und – in bestimmtem Umfang – Unternehmen verpfändet werden konnten.[37] Mit dieser gesetzlichen Regelung verfügte Rumänien bereits vor 100 Jahren über ein relativ modernes besitzloses Pfandrecht.

Dennoch wurde der bloßen Wiederbelebung des Vorkriegssystems eine völlige Neuausrichtung des Rechtssystems vorgezogen. Dafür verantwortlich war sowohl wirtschaftlicher, als auch politischer Druck. Das hohe Zinsniveau, die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Inflationsrate[38] auf der einen Seite und die in Aussicht gestellte EU-Mitgliedschaft auf der anderen Seite zwangen den Gesetzgeber zu starken wirtschaftsförderlichen Maßnahmen. Im Rahmen dieser Gesetzgebung wurde von der liberal-konservativen Regierung um den Staatspräsidenten Emil Constantinescu[39] ein neues Kreditsicherungsrecht beschlossen. In einem nur zweiwöchigen Verfahren wurde 1999 auf Verlangen der Weltbank das neue Mobiliarsicherungsgesetz nach dem Vorbild des Art.9UCC verabschiedet. Es ist dem Entwurf des „Center for the Economics Analysis of Law – ein von der Weltbank eingesetzter Ausschuss – fast wortgleich.

II. Grundzüge

1. Einheitlichkeit

In Rumänien existiert ein einheitliches Mobiliarsicherungsrecht. Grundsätzlich können Sicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten ausschließlich nach dem MobSicherG[40] bestellt werden. So fallen nicht nur Gestaltungen wie die Sicherungsübereignung und die Sicherungszession[41] in den Regelungsbereich des MobSicherG, sondern auch das zivilrechtliche Pfandrecht, der Eigentumsvorbehalt, Leasinggestaltungen, die handelsrechtliche Verwahrung und bestimmte Kommissionsgeschäfte. Das bedeutet in der Praxis, dass es durch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nahezu unmöglich ist, sich dem Erfordernis der Publizität durch Eintragung zu entziehen. Das Prinzip der Einheitlichkeit wird lediglich in den Fällen des Faustpfandes nach Art.1685– 1717C.civ. teilweise durchbrochen. Diese Regeln haben jedoch nur eingeschränkte praktische Bedeutung, da sie nicht bei Handelsgeschäften oder bei Pfandsachen, die mehr wert sind als €300 angewandt werden dürfen.

Der einheitliche Ansatz, den das rumänische System wählt, hat sich in Europa noch nicht durchgesetzt. In Deutschland existiert das System der publizitätslosen Vollrechtsübertragung neben einigen besitzlosen Pfandrechten an Schiffen oder Luftfahrzeugen. Das rumänische Recht unterscheidet sich insbesondere vom französischen Recht, in dem eine Vielzahl von verschiedenen Pfandrechten für unterschiedlichste Sicherungsgüter existieren. Auch in vielen osteuropäischen Staaten gibt es keine einheitlichen Systeme. In Polen existieren beispielsweise Registerpfandrecht und Sicherungsübereignung nebeneinander.[42] Dennoch gibt es europäische und internationale Bestrebungen zu Einheitlichkeit: Das Modellgesetz für Sicherungsgeschäfte der EBWE[43] geht ebenso wie der „Draft legislative guide on secured transactions“ der UNCITRAL[44] und die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten zumindest grundsätzlich vom Konzept der Einheitssicherheit aus.

2. Dingliche Mobiliarsicherheit

Kern des rumänischen Mobiliarsicherungsrechts ist die dingliche Mobiliarsicherheit nach Art.9MobSicherG.

a) Bestellung
(1) Mobiliarsicherungsvertrag

Dingliche Sicherheiten werden gemäß Art.13IMobSicherG durch einen dinglichen Mobiliarsicherungsvertrag bestellt. Für diesen ist die Schriftform zu wahren, Art.14IIMobSicherG. Er begründet zu Gunsten des Sicherungsnehmers ein Sicherungsrecht an den Sicherungsgütern und ein Verwertungsrecht für den Fall der Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit. Um Umgehungen zu verhindern, sind ähnliche Verträge dem Mobiliarsicherungsvertrag in Art.2MobSicherG gleichgestellt.

Der Inhalt des Mobiliarsicherungsvertrages kann in weiten Teilen privatautonom bestimmt werden. Die Parteien können beispielsweise vereinbaren, wann der Sicherungsfall vorliegt und wie die Sicherheit verwertet werden soll. Jedoch muss zwingend der Höchstbetrag der gesicherten Forderung (Art.15MobSicherG) angegeben und das Sicherungsgut beschrieben werden (Art.16IMobSicherG). Eine Klausel, welche die Verfügungsbefugnisse des Eigentümers eines Sicherungsgutes einschränkt, ist nichtig (Art.21III MobSicherG). Gleiches gilt für die Abtretung einer als Sicherheit bestellten Forderung (Art.22IIMobSicherG).

Die durch den Vertrag begründete dingliche Mobiliarsicherheit hat keinen streng akzessorischen Charakter. Vielmehr kann sie gemäß Art.43MobSicherG durch Abtretung auch ohne die Hauptforderung übertragen werden.[45] Jedoch erlischt grundsätzlich nach Art.27IMobSicherG die Sicherheit, wenn die Hauptforderung erfüllt wurde.

Der Sicherungsvertrag hat dinglichen Charakter. Der Sicherungsgeber haftet nicht persönlich, sondern nur aus dem Sicherungsgut. An der Eigentumslage ändert sich nichts, da es sich bei der dinglichen Mobiliarsicherheit nach Art.9MobSicherG lediglich um ein beschränkt dingliches Recht handelt. Das heißt: Der Sicherungsgeber kann an einer Sache weitere – wenn auch nachrangige – Sicherheiten bestellen. Auch das Modellgesetz der EBWE begreift die Mobiliarsicherheit als beschränkt dingliches Recht.[46] In Ländern wie in Deutschland, in denen die Sicherungsübereignung akzeptiert ist, wird dahingegen dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut übereignet und seine Befugnisse nur schuldrechtlich eingeschränkt. Eine Verfügung des Sicherungsnehmers verstößt dann zwar gegebenenfalls gegen die Treuhändervereinbarung, ist aber dennoch wirksam.[47]

(2) Sicherungsgüter

Art.6MobSicherG enthält einen abschließenden Katalog der Sachen und Rechte, die zur Sicherheit bestellt werden können. Grundsätzlich sind alle körperlichen und unkörperlichen, zukünftigen und gegenwärtigen, beweglichen Gegenstände zulässige Sicherungsgüter. Darunter fallen Forderungen und Rechte, aber auch Wertpapiere und Warenbestände. Unternehmensteile wie beispielsweise Umlauf- und Anlagevermögen sind zulässige Sicherungsgüter, soweit es sich noch um bewegliche Sachen handelt. Einige Immaterialgüterrechte bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit einer spezialgesetzlich geregelten staatlichen Registrierung.[48]

Ebenso wie im deutschen Recht, können also im rumänischen Recht eine Vielzahl von Sachen und Rechten zur Kreditsicherung herangezogen werden. Damit unterscheidet sich das Recht von dem anderer europäischer Länder. Im schweizerischen Recht sind die Möglichkeiten der Besicherung mit beweglichen Sachen stark eingeschränkt. Die besitzlose Sicherungsübereignung ist verboten. Mobiliarhypotheken können nur an wenigen spezifischen Sachen bestellt werden. Faktisch spielen nur der einfache Eigentumsvorbehalt und die Sicherungszession eine Rolle.[49] Ähnlich ist die Rechtslage z.B. in Österreich, wo ebenfalls die publizitätslose Sicherungsübereignung und stille Sicherungszession unzulässig sind.[50]

[...]


[1] Vgl. zur frühen Diskussion u.a.: Oertmann, in: DJZ 1911, 1078 (1183); Schmitt, in: DJZ1912, 1042 (1047).

[2] Vgl. kritisch u.a.: Kieninger, in: WM 2005, 2353 (2357); Schwab/Prütting, Sachenrecht, 2006, Rn. 415; Dorndorf/Frank, in: ZIP 1985, 65 (83). Rechtfertigend u.a.: Bülow, Kreditsicherheiten, 1999, Rn. 930.

[3] Vgl. Hinweis von Westermann, 41. DJT II 1955 F3.

[4] Am 01.01.2007 tritt Rumänien der Europäischen Union bei.

[5] Kieninger, in: WM 2005, 2353 (2359); Teves, Mobiliarsicherheiten, S. 306-309.

[6] Vgl. Biegus/Langer/Schiereck, in: ZBB 2004, 465 (473).

[7] Drobnig, in: Drobnig, Mobiliarsicherheiten, S. 1.

[8] Insbesondere im Rahmen der Berechungsmethode „Advanced Approach“. Vgl. Claussen, Bankrecht, 2003, §3Rn. 9a, b.

[9] Vgl. Drobnig, in: Drobnig, Mobiliarsicherheiten, S. 15.

[10] Vgl. oben unter: A – Einleitung.

[11] Vgl. u.a.: Drobnig, in: Drobnig, Mobiliarsicherheiten, S. 15; Kieninger, in: WM 2005, 2353 (2359).

[12] Vgl. nur: Hagemüller, Reform der Kreditsicherheiten, S. 32; Drobnig, in: 51. DJT I 1976 F8; Kieninger, in: WM 2005, 2353 (2358).

[13] Schwab/Prütting, Sachenrecht, 2006, Rn. 415.

[14] Dorndorf/Frank, in: ZIP 1985, 65 (76).

[15] Vgl. nur: RGZ 143, 49, 51; BGH 10,228, 233.

[16] Dorndorf/Frank, in: ZIP 1985, 65 (76-77).

[17] Kreuzer, in: Kreuzer, Mobiliarsicherheiten, S. 7.

[18] Bspw.: BGH, in: NJW, 1998, 671 (673-675); BGH, in: WM 1999, 1216 (1217).

[19] Dorndorf/Frank, in: ZIP 1985, 65 (68).

[20] Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, 2006, Rn. 630.

[21] Kieninger, Sicherheiten im europäischen Binnenmarkt, S. 41.

[22] Kieninger, Sicherheiten im europäischen Binnenmarkt, S. 69, 113.

[23] Simler, in: Kreuzer: Mobiliarsicherheiten, S. 109.

[24] Seif, Mobiliarsicherheiten, S. 26f, 30, 113f.

[25] Bydlinski, Privatrecht, 2005, Rn. 380.

[26] Wiegand, in: Wiegand, Mobiliarsicherheiten, S. 108.

[27] Nieper/Ploeger, in: Bar, Sachenrecht Bd. III, 1999, S. 200.

[28] Baczyk, in: Drobnig, Mobiliarsicherheiten, S. 111-113.

[29] Tichý, in: Drobnig, Mobiliarsicherheiten, S. 213.

[30] Kieninger, in: WM 2005, 2305 (2308-2310).

[31] Kieninger, in: WM 2005, 2353 (2357).

[32] Kreuzer, in: Kreuzer, Mobiliarsicherheiten, S. 7.

[33] Vgl. Bierle, Pfandrechte, S. 91.

[34] Vgl. Wendehorst, in: MüKo, 2005, Art. 43 EGBGB Rn.125.

[35] Kieninger, in: WM 2005, 2353 (2357).

[36] Harmathy, in: Drobnig, Systemtransformation, S. 312.

[37] Teves, in: JOR XL 2/1999, S. 301-303.

[38] Stalfort, in: Handbuch Ostrecht, 2002, RO Kap. A Rn. 8,11.

[39] Hagenberg-Muliu, Rumänien, 2001, S. 30.

[40] Zu Grunde gelegte Übersetzung des Mobiliarsicherungsgesetzes: In: Teves, Mobiliarsicherheiten, 2003, S. 400-419.

[41] Vgl. dazu: Teves, in: WiRO 1999, 441 (441).

[42] Stawecki, in: Drobnig, Systemtransformation, S. 368.

[43] Abrufbar unter: http://www.ebrd.com/country/sector/law/st/core/ modellaw/german/modelg.pdf (Zugriff: 08.12.2006)

[44] Abrufbar unter: http://uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/ payments/2001Convention_receivables.htm (Zugriff: 08.12.2006)

[45] Vgl. Teves, Mobiliarsicherheiten, S. 50.

[46] Röver, in: Kreuzer, Mobiliarsicherheiten, S. 131.

[47] Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, 2006, Rn. 684.

[48] Vgl. Teves, Mobiliarsicherheiten, S. 67.

[49] Berger, in: ZBJV 2002 (138), 202.

[50] Bydlinski, Privatrecht, 2005, Rn. 392, 395.

Final del extracto de 33 páginas

Detalles

Título
Das Rumänische System der Mobiliarsicherheiten - ein europäisches System und ein Modell für Deutschland
Universidad
University of Leipzig  (Institut für Bank- und Börsenrecht, Leipzig)
Curso
Seminar zum internationalen Bank- und Börsenrecht
Calificación
12 Punkte
Autor
Año
2007
Páginas
33
No. de catálogo
V75334
ISBN (Ebook)
9783638737968
Tamaño de fichero
477 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rumänische, System, Mobiliarsicherheiten, System, Modell, Deutschland, Seminar, Bank-, Börsenrecht
Citar trabajo
Benjamin Böhme (Autor), 2007, Das Rumänische System der Mobiliarsicherheiten - ein europäisches System und ein Modell für Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75334

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