Die Region Hannover - Zur Diskussion der Desintegrationswirkung von Regionalkreisen

Eine Replik zur verfassungsgesetzlichen Kritik von Roman Schnur (1971)


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

14 Pages, Note: 2,3


Extrait


Gliederung

1 Einleitung

2 Gemeinde, Kreis und Region - Ebenen optimaler kommunaler Aufgabenerledigung
2.1 Die Gemeinde: Basis der politischen Willensbildung
2.2 Der Kreis als körperschaftlicher Zusammenschluss von Gemeinden
2 3 Zum Begriff „ Regionalkreis “

3 Verfassungsgesetzliche Kritik am Regionalkreismodell

4 Die Region Hannover als erfolgreiche Regionalkreisbildung in der kritischen Würdigung ...
4.1 Die Region Hannover im Überblick
4.2 A useinandersetzung mit der Kritik Schnurs am Beispiel der Region Hanno ver.

5 Fazit: die Region Hannover als bundesweit einzigartiges Modellprojekt

6 Literatur

1 Einleitung

Das politisch-administrative Mehrebensystem der Bundesrepublik kennt in seinem vertikalen Aufbau ne­ben Bund und Land auch die Kommunen als eigene Gebietskörperschaften. Als Träger der politischen Willensbildung und als engste Gestaltungsinstanz des Lebensraumes der Bürgerinnen und Bürger auf kommunaler Ebene, hat der Grundgesetzgeber den Kommunen das Recht übertragen „alle Angelegen­heiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln" (Deutscher Bundestag 2006, Art. 28). Um der Vielzahl der komplexen staatlich übertragenen und originär örtlich zu leistenden Aufgaben gerecht zu werden, schließen sich deutsche Kommunen zu so genannten Kreisen/Landkreisen zusammen. Die aktuell 323 deutschen Landkreise werden seit dem 1. November 2001 durch ein bundesweites Modellprojekt, der aus dem Landkreis Hannover und der Landeshauptstadt Hannover fusionierten Region Hannover ergänzt, die im Fokus dieses kurzgehaltenen Aufsatzes stehen soll.

Die Region Hannover wird entsprechend ihres Pilotcharakters und ihrer Einzigartigkeit in der bundesdeut­schen Verwaltungsgliederung kritisch und intensiv diskutiert. Die grundlegende Kritik am so genannten „Regionalkreismodell" geht zurück in die 60er Jahre des 20. Jahrhunderts, soll aber in dieser Arbeit we­gen der gebotenen Kürze nicht weiter rekapituliert werden. Denn gesehen werden muss die Chance der Region Hannover, mit ihren gegenüber dem herkömmlichen Kreismodell optimierten Struktur-, Prozess- und Ergebniskriterien als effektivere Form der kommunalen Aufgabenerfüllung und interkommunalen Kommunikation und Koordination zu bestehen und aus sich heraus eine Reformwelle von vornehmlich Verdichtungsgebieten hin zum Regionalmodell zu entwickeln. Diese von den Befürwortern des Regional­kreismodells Hannover erwünschte Vision steht oder fällt jedoch damit, wie das Regionskonzept von den politisch Verantwortlichen und Bürgerinnen und Bürgern der Region gelebt wird.

Zurückgehend auf die kritischen Positionen der deutschen Staatsrechtslehre in den 60er und 70er Jahren zur Regionalkreisreform in Nordrhein-Westfalen, sind es aber auch verfassungsgesetzlichen Bedenken, die gegen ein Regionalkreismodell vorgebracht werden. Insbesondere die vom Staats- und Verwaltung­srechtler Roman Schnur unterbreitete Desintegrationsthese durch Regionalkreisbildung soll in diesem Aufsatz mit der fünf Jahre alten Wachstumsregion Hannover konfrontiert werden. Können die Argumen­te Schnurs am konkreten Beispiel als überholt abgewiesen werden? Oder „ist etwas dran" am Identifika- tions- und Integrationsverlust des Bürgers in großflächigen Regionen?

Bevor wir uns jedoch der Vorstellung und Diskussion der Kritik Roman Schnurs widmen, soll überblicksar­tig die vertikale kommunale Verwaltungsgliederung und das Regionalkreiskonzept als Reformmodell mit Zukunftscharakter vorgestellt werden. Sodann kann das Konzept auf die Region Hannover konkretisiert erörtert und zur Kritik Schnurs diskutiert werden.

2 Gemeinde, Kreis und Region - Ebenen optimaler kommunaler Aufgabenerledigung

2.1 Die Gemeinde: Basis der politischen Willensbildung

Die Gemeinde oder auch Kommune ist die kleinste deutsche Gebietseinheit, in der das Zusammenleben von Menschen organisiert und engste politische Willensbildung durch die Partizipation der Bürger ge­formt wird. Jeder Bundesbürger ist nicht nur Bürger der Bundesrepublik Deutschland und in einem Bun­desland beheimatet, sondern auch in einer Kommune, sei es in Form einer Stadt oder Gemeinde zu Hau­se.

Gemeinden sind Gebietskörperschaften und haben verfassungsgemäß die generelle Zuständigkeit für alle lokalen örtlichen Aufgaben (Wikipedia 2006a). Diese vom Grundgesetzgeber intendierte Eigenverant­wortlichkeit und Eigenständigkeit der Kommunen ist Bestandteil des nunmehr europäischen Mehrebe­nensystems (Internationale Politik, EU, Bund, Land, Kommune), in dem politische Entscheidungsstruktu­ren horizontal und vertikal auf verschiedene Ebenen verteilt sind. Aus Artikel 28 Abs. 1 des Grundgeset­zes ergibt sich die Wichtigkeit der Kommunen als demokratisch-repräsentative Struktur und Basis der politischen Willensbildung von unten nach oben (Deutscher Landkreistag 2006). Ergo besitzen die Kom­munen als Fundament des demokratischen Staatswesens - denn hier wird am bürgernächsten Politik ge­macht und über die Gestaltung des Lebensraumes der Bürger entschieden - eine enorme für den Bürger dicht wahrnehmbare Gestaltungs- und Integrationsfunktion, die sich auch in einer auf die Bedürfnisse der Bürger abgestimmten Verwaltungstätigkeit ausdrückt, die Bund und Land in dieser Leistungstiefe nicht erbringen können.

Im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) obliegt den Gemeinden grundsätz­lich in eigener Zuständigkeit die Aufgabenerledigung der örtlichen Angelegenheiten (z.B. Daseinsvorsor­ge, Meldewesen, Abfallbeseitigung, Straßenreinigung). Mit der zunehmenden räumlichen Verflechtung zwischen Gemeinden und neu hinzukommenden Pflichtaufgaben gelangen die Gemeinden jedoch zu­nehmend häufiger an die Grenze ihrer administrativen Regelungs- und Leistungsfähigkeit.

2.2 Der Kreis als körperschaftlicher Zusammenschluss von Gemeinden

In einer verbandlichen Organisationsstruktur versuchen die Gemeinden den Bedürfnissen der Bürger nach optimaler Versorgung und Leistungserfüllung besser gerecht zu werden, als sie es alleine könnten. Das Grundgesetz in Artikel 28 und das deutsche Kommunalrecht erlauben Landkreise/Kreise als Gemein­deverbände und eigene Gebietskörperschaften. Das sich in Deutschland flächendeckend durchgesetzte Kreismodell ist somit ein Zusammenschluss von einzelnen Gemeinden.

Der Kreis sieht sein Bestreben darin, durch Bündelung von Verwaltungskraft komplizierte und kostenin­tensive öffentliche Dienstleistungen in den kreisangehörigen Gemeinden zu erbringen, die zwar Städte problemlos, aber kleine Gemeinden dem Bürger auf Grund ihrer Größe und begrenzten Finanzkraft nicht bieten könnten (Deutscher Landkreistag 2006). Insofern versucht der Kreis die Leistungsbreite und -tiefe von Städten auch in kleinen Gemeinden zu etablieren, indem die Leistung für den gesamten Gemeinde­verbund angeboten wird. Hierzu zählen beispielhaft Sozialleistungen, die Unterhaltung von Kultureinrich­tungen, Einrichtungen der allgemeinen Daseinsvorsorge oder die Müllbeseitigung.

Der Kreis leistet Finanzhilfen in Form von Ausgleichsleistungen für finanzschwache Gemeinden und Er­gänzungsleistungen für Aufgaben, die einzelne Gemeinden nicht oder nur schwer allein unterhalten kön­nen (z.B. Pflegeeinrichtungen) (Deutscher Landkreistag 2006).

Nicht nur originär kommunale Aufgaben werden von Kreisen als eigene Angelegenheiten erfüllt. Durch den räumlichen Zusammenschluss mehrer Gemeinden leistet er ebenso überörtliche Aufgaben, die das gesamte Kreisgebiet umfassen und gemeindeübergreifend angeboten werden (Bau von Kreisstraßen, Rettungsleitstellen, kreisumfassende Wirtschaftsförderung) (Deutscher Landkreistag 2006). Der Staat bedient sich der Kreise zudem durch Organleihe oder durch übertragene Aufgaben als so genannter un­terer staatlicher Verwaltungsbehörde. Zudem sind die meisten kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben staatlich vorgegeben. Insofern entscheidet der Kreis nicht über das „ob", sondern nur über das „wie" der Aufgabenerfüllung (Deutscher Landkreistag 2006).

So wundert es angesichts des komplexen Aufgabenumfangs der Kreise nicht, wenn effizientere Formen der Aufgabenerfüllung im Kreisgebiet diskutiert werden. Die seit über 50 Jahren gewachsenen Kreise, deren Verwaltungsstruktur, kommunale Mitwirkungsmöglichkeiten und Kreisgrößen eingedenk einer optimal auf die Bürgerbelange abgestimmten Leistungsfähigkeit abgestimmt wurden, werden seit den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts von Reformvorstößen begleitet, die eine Schaffung von „Re­gionen" als Zusammenschluss von Kreisen einfordern.

2.3 Zum Begriff „Regionalkreis"

Von Regionalkreisen ist erstmals in den 20er Jahren des vergangenen Jahrhunderts die Rede, als ange­dacht wurde, Städte und ihr Umland administrativ zusammenzuführen. Im so genannten Großkreiskon­zept nach Robert Schmidt sollten Industriezentren mit landwirtschaftlich ausgerichteten Gemeinden zum gegenseitigen zügigen Austausch von Produktionsgütern verknüpft werden (Lange 1999, 159 bzw. Ro­the 2004, 187). Das hier interessierende Regionalkreiskonzept kam in den 60er und 70er Jahren in Nord­rhein-Westfalen auf, wurde aber von Politik und Forschung damals als nicht umsetzbar bewertet (Rothe 2004, 187).

Dass die Regionalkreisbildung in der deutschen Staats- und Verwaltungslehre kritisch diskutiert wird, mag vor allem darin auch begründet sein, dass das deutsche Organisationsrecht und auch das Grundgesetz den Begriff des Regionalkreises nicht kennen (Schnur 1971, 1). Die Recht- und Zweckmäßigkeit der Re­gionalkreislösung muss somit aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen zur interkommunalen Zu­sammenarbeit (Artikel 28 und 29 Grundgesetz) und deren gelebter Verfassungswirklichkeit ableitbar sein.

Einigkeit herrscht darin, dass ein Regionalkreis formal den Kriterien zur Neugliederung der kommunalen Struktur, analog folgend der Neugliederung der Länder in Artikel 29 GG folgen muss: der Regionalkreis muss folglich eine landsmannschaftliche Verbundenheit der in ihm lebenden Bürgerinnen und Bürger zeigen, geschichtliche und kulturelle Zusammenhänge des Bezugsraumes erkennen lassen, wirtschaftlich zweckmäßig sein und den Erfordernissen der Raumordnung und -planung entsprechen (Schnur 1971,2).

Der Verwaltungsrechtler Klaus Lange, der sich umfassend mit der Regionalkreisbildung in Deutschland auseinandergesetzt hat, definiert den Regionalkreis als „Kreis, der sich auf das Gebiet einer Region ers­treckt" (Lange 1996, 157) und hebt die besondere Bedeutung der Region im europäischen Mehrebenen­systems hervor. Als Gebilde der kommunalen Selbstverwaltung zwischen Kreisen und dem Bundesland, das die Kreise und die staatliche Mittelinstanz (Regierungsbezirke) ersetzt, definiert Roman Schnur den Regionalkreis (Schnur 1971,1).

Es ergibt sich somit schlüssig, dass ein Regionalkreis aus der Fusion von (Land-)Kreisen, gegebenenfalls unter Einbezug von kreisfreien Städten, entsteht und im Wesentlichen die Funktion des Kreises auf räum­lich großflächiger Ebene übernimmt. Die Region leistet die Planung und Steuerung örtlicher und überört­licher Aufgaben, die Erledigung staatlicher Angelegenheiten in Selbstverwaltung oder im Auftrag. Ergänzt wird dieser Aufgabenkatalog, der weitgehend dem der Landkreise entspricht, um Aufgaben die durch die Fusion mit dem Regierungsbezirk entstehen und der Regionenverwaltung als nächst tiefere Ebene über­antwortet werden (Schnur 1971,2). Seinen Zweck hat der Regionalkreis in der optimalen Erfüllung über­örtlicher Aufgaben und durch die Deckung von Planungs- und Verwaltungsraum in der Planung und Entscheidung aus einer Hand (Schnur 1971,2). Als Argumente für die Vorteilhaftigkeit von Regionalkrei­sen gegenüber dem Kreismodell werden angeführt: Einheit der Verwaltung, Vereinfachung der Verwal­tung, größere demokratische Legitimation und Abbau bürokratischer Hindernisse (Lange 1996, 686ff.).

3 Verfassungsgesetzliche Kritik am Regionalkreismodell

Mit seinen Argumenten zur verfassungsgesetzlichen Bedenklichkeit und Unzweckmäßigkeit von Regio­nalkreisen hat sich Roman Schnur in der Debatte zur Regionalkreisreform in den 70er Jahren unter ande­rem durch ein für die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen verfasstes Gutachten hervorgehoben.

Eines seiner dort erwogenen Argumente, die Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie des Kreises durch Regionalkreise, scheint auch heute noch aktuell, da das Regionenmodell aus dem Zusammen­schluss von Kreisen lebt und die institutionelle Garantie der Kreise im Artikel 28 Grundgesetz nach wie vor bindend ist. Schauen wir uns nun die Argumentationslinie Schnurs zu dieser Kritik im Folgenden ge­nauer an.

Schnur verweist darauf, dass grundsätzlich die Institution des Kreises im Grundgesetz garantiert ist und somit bei Reformen der Kreisstruktur ein „typischer Kern von Funktion und Organisation" vorhanden bleiben muss (Schnur 1971, 10). Der typische Funktionskern der Kreise ergibt sich aus der kommunalen Selbstverwaltung. Da einzelne Gemeinden nicht die öffentliche Leistungsbreite und -tiefe wie größere Städte erbringen können, sollte durch den Kreis als organisatorisches Glied zwischen angehörigen Ge­meinden und höheren Verwaltungsstufen eine Institution geschaffen werden, die durch ihren Funktions­kern den Abstand zwischen den größeren Städten und Landgemeinden in Richtung Stadt angleichen sollte (Schnur 1971,12). Der Funktionskern des Kreises sei folglich in der unterstützenden Erfüllung örtli­cher Aufgaben und über die Grenzen der einzelnen Gemeinde hinausgehenden überörtlichen Angele­genheiten zu definieren (Schnur 1971,12). Das öffentliche Leistungsspektrum der Gemeinden sollte über den Kreis durch die Bündelung von Verwaltungskraft annähernd an die Vielfalt städtischer Angebote herangeführt werden.

So positiv nun auch eine Hochzonung von Aufgaben im Sinne eines wachsenden überörtlichen Leis­tungsangebotes in den Kommunen durch die Vergrößerung des Kreisgebietes im regionalen Maßstab zu bewerten sei, Schnurs Bedenken ist die Durchdringung einer rechtlichen Grenze, wenn durch die Regio­nalisierung von Kreisen überörtliche Aufgaben zwangsläufig Überhand nehmen (Schnur 1971,13).

So ginge nicht nur Ortsnähe, Überschaubarkeit und Bürgernähe verloren. Auch und vor allem das grund­gesetzliche Gebot der kommunalen Selbstverwaltung, nämlich die Angelegenheiten der örtlichen Ge­meinschaft in Eigenregie zu regeln, werde verletzt. Die unmittelbare Erbringung von öffentlichen Leistun­gen ginge verloren. Immer noch oberstes Ziel der Gemeinde bzw. des Kreises sei es nämlich, die Nahver­sorgung der Bürger mit öffentlichen Leistungen sicherzustellen, was dann nicht mehr oder nur noch schwer möglich ist, wenn eine größere politische Gemeinde (hier: Regionalkreis) die Leistung erbringt und der Bürger auf Grund des gewachsenen Gebietsumfangs nicht mehr unmittelbar über diese Angelegen­heit bestimmen kann (Schnur 1971,14). Ein Stück politische Integrations- und Identifikationskraft mit der kleinsten politischen Einheit, der Gemeinde, geht zwangsläufig verloren. Die Integrationswirkung der Gemeinde/des Kreises wünschte der Grundgesetzgeber jedoch explizit, da demokratisches Bewusstsein da beginnt, wo Bürger direkt über die Gestaltung ihres lokalen Lebensraumes mitentscheiden.

Hypothese 1: In Regionalkreisen wird eine Vielzahl an öffentlichen Leistungen überörtlich für den gesam­ten Gemeindeverband organisiert. Durch die im Bewusstsein der Bürger nicht vorhandene unmittelbare Gestaltung der öffentlichen Leistung vor Ort, schwindet die politische Integrations- und Identifikationskraft der Gemeinde. Orts- und Bürgernähe sowie die Überschaubarkeit der direkten kommunalen Selbstverwal­tungsmaterien geht in Regionalkreisen verloren.

Nicht in Frage gestellt ist, dass sich Gemeinden in Kreisen bündeln, wenn sie die Erwartungen der Bürger selbst nicht, aber wohl in einer größeren räumlichen Einheit (Kreise) erfüllen können. Bereits hier geht durch die Übertragung von Aufgaben und Entscheidungsstrukturen auf die Kreisebene Integrationskraft verloren, jedoch im Bewusstsein der Bürger nur minimal im Vergleich zur Integrationskluft, die Regional­kreise hervorrufen können (Schnur 1971,15).

Bedeutsam ist nun Schnurs implizierte Deutung, dass der Grundgesetzgeber Organisationsformen, die räumlich über die Größe des Kreises hinausgehen, einen Riegel vorgeschoben hat, da notwendiger ge­meindlicher Zusammenhalt in überdimensionierten Gemeindeverbänden aus demokratietheoretischer Sicht verloren ginge (Schnur 1971, 16). So müsse der Umfang überörtlicher Leistungen nach oben hin begrenzt werden, denn diese nehmen mit der Größe des Kreisgebietes im Verhältnis zu örtlichen Aufga­ben stark zu. Ebenso führen groß dimensionierten Kreisgebiete zu langen Verwaltungswegen für die ent­fernt wohnenden Bürger. Ab einer nicht genau von Schnur definierten Grenze werden die erbrachten öffentlichen Leistungen vom Bürger dann nicht mehr als die eigenen angesehen und die Integrationskraft des Kreises schwindet, weil die Leistung als nicht mehr unmittelbar erreichbar und willentlich im eigenen Lebensumfeld gestaltet gilt (Schnur 1971, 17). Wichtig ist also ein austariertes Verhältnis zwischen örtli­chen und überörtlichen Leistungen, das sich in den letzten Jahrzehnten in den jetzigen Kreisgebieten entwickelt hat. Eine Vergrößerung der Kreisgebiete (Regionalkreise) würde dieses Gleichgewicht aufbre­chen und zur Desintegration im politischen Raum „Kreis" führen.

Hypothese 2: Der Grundgesetzgeber hat den Kreis in seinen jetzigen Größenverhältnissen als höchstzuläs­sige gemeindliche Verbandsform impliziert, da in größeren Gliederungen (Regionen), die höchst demokra­tische Selbstverwaltungsfunktion der Gemeinden („von unten nach oben") zu Lasten überörtlich bestimm­ter und nicht mehr als bürgernah wahrgenommener Leistungen verloren geht.

Kernargument des Kritikers ist somit die von einem Kreis entfaltete Integrationskraft in dem Sinne, dass sich die im Kreisgebiet lebenden Bürger mit der überkommunalen Organisationsform identifizieren, die von den Entscheidungsträgern getroffenen Beschlüsse akzeptieren und sich an der basisdemokratischen Willensbildung im Kreisgebiet beteiligen, den Kreis also als wichtige Gestaltungsinstanz des unmittelbaren Lebens verstehen und sich mit ihm identifizieren. Die Integrationswirkung schlägt nach Schnur dann fehl, wenn wirtschaftliche, brauchtumsmäßige und sprachliche Elemente der gemeindlichen Ebene im (Regio­nalerer als nicht mehr erreichbar gelten bzw. nicht identitätsstiftend vermittelt und wahrgenommen werden. Dies geschieht zwangsläufig bei einer Vergrößerung des Kreisgebietes, wenn Integrationskerne verloren gehen (gemeindlich gewachsene und im Leben der Menschen verankerte Bräuche und Eigen­heiten sowie Vertrautes wird mit Elementen anderer Gemeinden vermischt; lokal gelebte Institutionen und Regelungen müssen zu Gunsten einer einheitlichen gemeinsamen Verwaltungsregelung auf Kreis­ebene aufgegeben werden). Es gilt: Je kleiner der Kreis bzw. je autarker die Gemeinde, desto intensiver und unmittelbarer erfährt der Bürger eine Identifikation mit seinen kommunaldemokratischen Gestal­tungsoptionen, da örtlich angebotene öffentliche Leistungen stets eher als „eigene" wahrgenommen werden als über die weit entfernte Kreisverwaltung vermittelte überörtliche Leistungen (Schnur 1971, 18).

Hypothese 3: Je größer der Kreis, desto geringer die vom Grundgesetzgeber intendierte Integration des Bürgers in den kommunalen Raum mit der gewünschten Teilhabe an der Gestaltung der eigenen Umwelt durch Involvierung in den kommunalen Willensbildungsprozess.

Somit ist laut Schnur das verfassungsrechtlich bedenkliche an der Kreisreform mit Tendenz zur Regions­bildung die Gefahr des „Sprungs ins institutionell Ungewisse", dahingehend, dass die Integrationskraft der bestehenden Räume ausgehebelt wird und der vergrößerte Integrationsraum keine intensive Identifi­kation der Bürger mit sich zulässt, da die dort bereitgestellten Leistungen nicht mehr als originär eigene wahrgenommen werden (Schnur 1971, 19). So geht laut Schnurr ab einer Kreisgröße von 480.000 Ein­wohnern selbst das Bewusstsein der Bürger für überörtliche Leistung verloren, da diese auf Grund des großen Gebietes als fern übergestülpte und nicht im eigenen kommunalen Gestaltungsraum von unten nach oben gewachsene Leistung wahrgenommen werden. Der Kreis gelangt an die Zerreißgrenze zwi­schen maximiertem und optimiertem Leistungsangebot auf der einen Seite und der Integration der Bürger in die Gestaltungsmöglichkeiten seiner eigenen Umwelt auf der anderen, desto größer der Kreis (Schnur 1971,19).

Gehen zudem kreisfreie Städte in die Fusion ein, führe dies laut Schnur zu weiteren verfassungsrechtli­chen Bedenken, da die Stadt durch ihr bereits breites öffentliches Leistungsspektrum und entsprechende Verwaltungskraft die Gemeinden des Kreises dominieren kann und maßgeblich den Ton in den Verwal­tungsstrukturen des Kreises angibt. Andererseits kann die Stadt durch den Einbezug in den Kreis in ihrer Entwicklung gehemmt werden, wenn sie „genutzt" wird, um überörtliche Leistungen und Infrastruktur (z.B. ÖPNV) in die Gemeinden zu transferieren (Schnur 1971,22).

Hypothese 4: In den Regionalkreis einbezogene vormals kreisfreie Städte verschieben das eigenständige Selbstverwaltungsrecht des Kreises, da diese entsprechend ihres Durchsetzungspotentiales (Machtebene) in den Verwaltungsstrukturen des Kreises entweder a) gegenüber den Gemeinden den Ton angeben oder b) selbst von den Gemeinden gezielt (aus)genutzt werden können.

Auch die Abschaffung der Bezirksregierung im Rahmen einer Regionalkreisbildung sei problembehaftet, da die Aufgaben der staatlichen Mittelinstanz durch Kommunalisierung bzw. Weisung an die Kreisebene delegiert wird, da die oberste Landesebene zu weit entfernt ist, um diese Aufgaben zu leisten. Dies führt im Kreis zu einem weiter steigenden Aufgabenumfang und Verwaltungsaufwand. Seinem kommunalen Auftrag kann der Kreis nicht im angemessenen Umfang nachkommen, da er mit staatlichen Aufgaben beschäftigt wird. Dies verletze die institutionelle Garantie des Kreises zur kommunalen Selbstverwaltung laut Artikel 28 Grundgesetz (Schnur 1971,23).

Hypothese 5: Die Übertragung von zusätzlichen staatlichen Aufgaben an den Regionalkreis durch Abschaf­fung der Bezirksregierung führt zur verfassungsrechtlich bedenklichen Überlastung der Regionen verwaltung mit nicht originär der kommunalen Selbstverwaltung zuschreibbaren Angelegenheiten.

Insofern zeigt Roman Schnur mit seinem 1971 verfassten Gutachten verfassungsrechtliche Bedenken zur Regionalkreisbildung auf, die berechtigterweise am Regionenmodell Hannover überprüft werden sollen.

Ähnlich wie Schnur argumentiert auch Lange, der im Regionalkreismodell einen Verlust an Bürgernähe sieht, da mit der Auflösung der Landkreise Aufgaben auf das größere Einzugsgebiet der Region hochge- zont werden, notwendigerweise eine Zentralisierung von Aufgaben einsetzt und so nicht mehr der aus dem Demokratieprinzip gebotenen bürgernahen Aufgabenerfüllung nachgekommen werden kann. Ein durch die zentrale Aufgabenkoordination hervorgerufener Identifikations- und Integrationsverlust der Bürger an unmittelbarer Mitwirkung in der Gemeinde ist die Folge (Lange 1999, 162).

4 Die Region Hannover als erfolgreiche Regionalkreisbildung in der kritischen Würdigung

4.1 Die Region Hannover im Überblick

Die erste echte erfolgreiche Umgestaltung der untersten Verwaltungsebene in Deutschland zu einem Regionalkreis wurde 2001 mit der Region Hannover in Niedersachsen begründet. Zwar gibt es in der Bundesrepublik mit dem Stadtverband Saarbrücken ein zweites Regionsmodell, das allerdings keine echte Region im hier verstandenen Sinne darstellt, da die Struktur der Landkreise nicht aufgegeben wurde und kein Neuzuschnitt der überörtlichen Aufgabenverteilungen erfolgte (ebenso Regionsbildung in Baden­Württemberg, siehe Rothe 2004, 187).

Im Großraum Hannover, bestehend aus der Landeshauptstadt Hannover und dem Landkreis Hannover als so genanntem „Kragenkreis" leben heute 1,1 Millionen Menschen, was 15 % der Bevölkerung Nie­dersachsens entspricht. Als wirtschaftlicher Kern des Bundeslandes werden im Großraum 25 % des BIP des Landes erzeugt, davon 70 % in der Kernstadt.

[...]

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Die Region Hannover - Zur Diskussion der Desintegrationswirkung von Regionalkreisen
Sous-titre
Eine Replik zur verfassungsgesetzlichen Kritik von Roman Schnur (1971)
Université
University of Potsdam  (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Cours
Kernseminar - Mehrebenensysteme und intergouvernementale Beziehungen in vergleichender Perspektive
Note
2,3
Auteur
Année
2007
Pages
14
N° de catalogue
V75397
ISBN (ebook)
9783638695732
ISBN (Livre)
9783656061465
Taille d'un fichier
591 KB
Langue
allemand
Mots clés
Region, Hannover, Diskussion, Desintegrationswirkung, Regionalkreisen, Kernseminar, Mehrebenensysteme, Beziehungen, Perspektive
Citation du texte
Sascha Walther (Auteur), 2007, Die Region Hannover - Zur Diskussion der Desintegrationswirkung von Regionalkreisen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75397

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