"Kohäsion" - Ein funktionales Äquivalent für "Solidarität"?

Zur Funktionalisierung des ethisch-moralischen Solidaritätskonzeptes der Europäischen Union


Dossier / Travail, 2006

24 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Solidarität als Leitbild der europäischen institutionellen Architektur

2 Solidarität in der Europäischen Union
2.1 Ein europäischer Begriff von Solidarität
2.2 Merkmale von Solidarität
2.3 Solidarität als europäisches Rechtsprinzip

3 „Kohäsion“ in der Europäischen Union
3.1 Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Überblick
3.2 Instrumente der Kohäsionspolitik

4 „Kohäsion“ als funktionales Äquivalent für „Solidarität“
4.1 Untersuchungsansatz
4.2 Zu den Merkmalen europäischer Solidarität im Kohäsionsbegriff

5 Fazit

6 Literaturverzeichnis

1 Solidarität als Leitbild der europäischen institutionellen Architektur

Europa ist ein Raum des Friedens, der Freiheit und der Solidarität. Diese Konstanten des europäischen Staatenbundes, der sich in seinem über 50jährigen Bestehen konsolidiert und aktuell den Herausforderung der Erweiterung stellt, geben als Dreiklang unverbrüchlicher Werte den Sinn und die Bedeutung Europas vor und stellen die normative Basis für verbindliche Regeln und Normen im europäischen Institutionengefüge dar (Europäische Kommission 2002, S. 3f.).

Die Forderung nach „Solidarität“ als Legitimationsquelle für die weitgehende Festigung und Vertiefung der europäischen Integration wird tagtäglich aktualisiert. Wie allumfassend der Rückgriff auf „Solidarität“ als europäisches Leitbild ist, zeigt ein Blick auf aktuelle Weltereignisse: Der UN-Sicherheitsrat fordert Europa auf, Solidarität mit dem libanesischen Volk zu zeigen und seinen Beitrag zur Libanon-Truppe der UN aufzustocken (Reuters Deutschland, 25.08.2006). EU-Mitgliedsstaaten im Mittelmeerraum fordern angesichts der Schleuserwellen aus Afrika eine verstärkte Solidarität in der Migrationspolitik (Die Welt 24.08.2006). Deutschland wird das erste Mal seit vier Jahren die Kriterien des Stabilitäts- und Wirtschaftspaktes einhalten, die Defizitgrenze von 3,0 Prozent nicht überschreiten und somit seinen in Solidarität eingegangenen Verpflichtungen des Maastrichter Vertrages nachkommen (Der Tagesspiegel, 24.08.2006).

Diese drei Beispiele verdeutlichen exemplarisch die außen- und sicherheitspolitischen, justiziell­polizeilichen und wirtschaftlichen Interdependenzen, zu denen sich Europa nach innen und außen als ein Rechtsraum der Solidarität bekennt.

Die Verpflichtung zu Solidarität bedeutet jedoch auch den Zugang zu Ressourcen, die der Motor zur Umsetzung von Solidarität sind. Solidarität umzusetzen bedarf starker finanzieller Ressourcen. Nirgendwo wird dies so deutlich wie am Beispiel der europäischen Politik zur Angleichung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse. Hier wird die europäische Solidarität in der Diskussion um die solidarische Finanzgerechtigkeit in einer erweiterten Union mit der Frage auf die Probe gestellt: „Wer bezahlt Solidarität und wer profitiert von ihr?“ (Maurer 2004). In der europäischen Strukturpolitik will auf der Grundlage europäischer Solidarität die gewaltige Summe von 336 Milliarden Euro in der nächsten Finanzperiode bis 2013 umverteilt werden (Maurer 2004, 3).

Das Zauberwort, das im Zuge der Verteilungsdebatten fällt und das sich zum funktionalen Äquivalent für den Wert „Solidarität“ entwickelt hat, ist „Kohäsion“, das aus der Sprache der EU-Bürokratie nicht mehr wegzudenken ist. Der funktionalere, griffigere Terminus „Kohäsion“ hat inzwischen „Solidarität“ als normativen Wert weitgehend ersetzt, so die These, die in dieser Arbeit untersucht werden soll.

In einem Sammelband zu Solidarität und Beitragsgerechtigkeit in der EU, nimmt kaum ein Autor Bezug auf die solidarischen Wurzeln und Werte, auf denen die Europäische Union basiert, obwohl der Titel hier mehr erwarten lässt (Hartwig 2005). Wenn hier über Strukturfonds, Finanzperspektiven und kohäsionspolitische Maßnahmen im solidarischen Kontext diskutiert wird, aber die Grundfeste von Solidarität nie genau definiert werden, stellt sich die Frage, ob der institutioneilen Grundkonstante „Solidarität“ in ihrem Wesensgehalt Rechnung getragen wird oder ob diese in der kohäsionspolitischen Fokussierung sinnentleert wird. Die Literatur zur Kohäsionspolitik ist kaum noch überschaubar, eine fachliche Auseinandersetzung oder Verknüpfung mit dem ihr zu Grunde liegenden Wert „Solidarität“ lässt sich selbst in der weitumfassenden Literatur zum Europarecht nach ausführlicher Recherche nicht finden.

Inwiefern also der normativ-moralische Anspruch von Solidarität mit dem in die Mode gekommenen Kohäsionsbegriff verknüpft ist oder dessen Wurzeln ausblendet, scheint bisher nicht Thema einer wissenschaftlichen Betrachtung gewesen zu sein. Auf der Jahrestagung der katholischen Sozialethiker in Berlin 2006 fiel dem Ideengeber dieser Arbeit — Dr. Thomas Fiegle

— die begriffliche Verschiebung von „Solidarität“ zu „Kohäsion“ in einem Referat von Prof. Dr. Erny Gillen, Moralethologe und Präsident der Caritas Luxemburg, auf. Auf der Grundlage dieser Anregung soll in dieser Arbeit der Frage nachgegangen werden, was die solidarischen Wurzeln der Europäischen Union sind und wie sich diese bis heute entwickelt haben, wie sich parallel der Kohäsionsbegriff ausgebildet hat und in welcher Form diese beiden Begriffe terminologisch miteinander korrespondieren.

Da auch nach ausführlichster Recherche keine Fachliteratur gefunden werden konnte, die die dargestellte Thematik bereits aufgegriffen hat, werden die beiden Kernbegriffe eingangs separiert in ihrer Einwicklung und ihrem Wesen auf der Grundlage der Fachliteratur betrachtet. In einem zweiten Schritt werden für Solidarität konstituierende Merkmale am Kohäsionsbegriff getestet. Nur wenn die Merkmale des Solidaritätsbegriff auch den Kohäsionsbegriff prägen, kann dieser ein aktives funktionales Äquivalent für Solidarität sein.

2 Solidarität in der Europäischen Union

2.1 Ein europäischer Begriff von Solidarität

Solidarität als Grundkonstante menschlichen Verhaltens

„Solidarität“ umschreibt der Duden als ein Zusammengehörigkeitsgefühl oder Gemeinsinn (Brockhaus 2000, 901). Solidarität ist eine Grundkonstante menschlichen Verhaltens. Das historische Wörterbuch der Philosophie skizziert den Begriff als „die Bereitschaft, sich für gemeinsame Ziele oder für Ziele anderer einzusetzen, die man als bedroht und gleichzeitig als wertvoll und legitim ansieht“ (Wildt 1995: 1004).

Gegenseitige Verpflichtungen in Form von Arbeitsteilungen oder quasi-vertraglichen Übereinkünften über die Gestaltung des Gemeinwesens haben Menschen seit je her getroffen, um ihr Zusammenleben zu planen und die eigene Existenz gegen äußere Einflüsse abzusichern. Der Mensch findet seine „zweite Natur“ in menschlicher Gesellschaft, die ihm das Ü berleben in einer gefährlichen und komplexen Umwelt erst ermöglicht und sie zu Selbstentfaltung und Individualität befähigt (Gehlen 1986, 15f.).

Römisches Recht

Eine rechtlich verbindliche Definition von Solidarität ist uns jedoch erstmals aus dem römischen Recht bekannt (Fiegle 2003, 31f). In der Solidarobligation fand die „Haftung eines jeden Mitschuldners für das Ganze und umgekehrt die Haftung aller für die Schulden eines Einzelnen“ ihren Ausdruck (Hieronymi 2003, 6). Bis heute hat der Begriff über seine politisch-soziale Begriffsprägung im Frankreich des 19. Jahrhundert immer wieder Aktualisierungen erfahren, die in den politischen und moralischen Vorstellungen einer europäischen Gemeinschaft münden.

Industrialisierung und Französische Revolution

Eine Aufwertung des Solidaritätsbegriffes im ethischen und politischen Sinne lässt sich mit dem Beginn der Moderne im Europa des 18. Jahrhunderts verbinden. Im Verlauf der Nachwehen der industriellen und demokratischen Revolution in Frankreich sind es drei Vordenker, die die neuen gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen zum Anlass nahmen, um über solidarische Handlungsformen der modernen Gesellschaft nachzudenken.

Pierre Leroux (1798-1871) thematisierte die wechselseitige Verantwortlichkeit der Menschen von gleicher Natur als Ausdruck der gegenseitigen Nächstenliebe im Kontrast zur überkommenen sich auf einen außenstehenden Gott beziehenden Nächstenliebe (Hieronymi 2003, 7).

Auguste Comte (1798-1857) gilt als einer der Begründer der Soziologie. Er beschreibt Solidarität als Kohäsionskraft, die Menschen als Gesellschaft und in Gesellschaft zusammenhält (Hieronymi 2003, 7). Comte ordnete die Individualität der Menschen den sozialen Bedürfnissen der Gemeinschaft unter. In diesem von ihm „religion of humanity“ benannten altruistischen solidarischen Konstrukt sollte ein sozialer Fortschritt bewirkt werden, der den egoistischen Instinkten des Einzelnen Einhalt gebietet (Stjerno 2005, 31).

Émile Durkheim (1858-1917), ebenfalls ein berühmter französischer Soziologe, entwickelt die Denkansätze von Leroux und Comte weiter und ging der Frage nach, was die moderne Industriegesellschaft zusammenhält. Ausgehend von mechanischer Solidarität, die vormoderne homogene Gesellschaften durch Traditionen und Sitten integriert, entwickelt er eine moralische Kategorie von Solidarität. Demnach wird die moderne arbeitsteilige Gesellschaft durch organische Solidarität strukturiert, einem System der Einbindung des Einzelnen in ein System wechselseitiger sozialer Abhängigkeiten, das die Funktionsfähigkeit der modernen Gesellschaft gewährleistet (Stjerno 2005, 33ff.).

Katholische Soziallehre

Der Gedanke Dürkheims wird in der katholischen Soziallehre weiterentwickelt zur wechselseitigen Abhängigkeit des Einzelnen von der Gesellschaft und umgekehrt der Gemeinschaft von jedem Einzelnen. Eine Gemeinhaftung als ethische Pflicht zu Wohl und Wehe der Gesellschaft ergibt sich aus der wechselseitigen Verantwortung füreinander (Hieronymi 2003, 10). Die hier fundierte Idee sich aus der Solidarität ableitender Verpflichtungen zur Erlangung des Gemeinwohls ist bis heute ein festes Merkmal von solidarischen Handlungsformen.

Solidarität und Föderalismus

Einen neuen Impuls in der Bestimmung seines Subjektes erfährt der Begriff mit der Entstehung föderaler Staatsstrukturen, die Montesquieu 1748 fast zeitgleich mit John Locke entwickelt (Bieber 2002, 363). Föderalismus beschreibt eine Form von Hoheitsgewalt, bei der Teileinheiten neben einem umgreifenden Gesamtverband in einem fein austarierten und institutionellen Verhältnis fortbestehen (Bieber 2002, 361). Die einzelnen Glieder, in der Regel Bundesstaaten, im europäischen Kontext die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, gehen eine Verpflichtung zu gemeinschaftlichem Handeln ein (Hieronymi 2003, 11). Dieses Bekenntnis zu einem europäischen Förderalismus, der in bestimmten Politikfeldern die Übertragung von souveräner Herrschaftsgewalt in die Hände der supranationalen Organisation legt, beruht auf den Grundfesten von Solidarität, Frieden und Freiheit.

Entgegen der noch aus dem römischen Recht überdauerten Auffassung, dass Personen Subjekte von Solidarität sind, werden im europäischen Föderalismusverständnis auch politisch organisierte Einheiten (Staaten) als Träger von Solidarität erkannt (Hieronymi 2003, 12). Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vermitteln als institutionalisierte Träger von Solidarität die Einheit und Vielfalt an Auffassungen und Interessen ihrer Bürger in die föderale Struktur der Union und bringen diese in den politischen Prozess ein.

Mit der Durchbrechung der klassischen Solidaritätsbeziehung zwischen Bürger und Staat und der Ergänzung um neue Solidaritätsverbindung zwischen politisch organisierten Einheiten wird ein neues Problemfeld von Solidarität gewahr: Während in der traditionellen Perspektive Solidarität weitgehend als (freiwillige) persönliche Handlungsmotivation des Einzelnen aus seiner individuellen Verbundenheit erwuchs, lässt sich solidarisches Handeln in organisierten Einheiten auf die Notwendigkeit der Funktionsfähigkeit der staatlichen Ordnung reduzieren (Hieronymi 2003, 12). Der Blick für originär ethisch-moralische Wertinhalte von Solidarität kann in dieser funktionalistischen Perspektive schnell hinter die Kosten-Nutzen-Kalküle rationaler Verhandlungsprozesse und die Arbeitsmechanismen komplexer Bürokratien zurücktreten.

Sofern also — wie in der Europäischen Union — Staaten unmittelbare Träger von Solidarität werden und eingegangene Solidaritätsverpflichtungen nur mittelbar an die Bürger weitergetragen werden, besteht die Schwierigkeit darin, ein Solidaritätsgefühl und Zusammenhalt im klassischen Sinne für übernationale Politiken in der Bevölkerung zu entwickeln. Das klassische Solidaritätsverhältnis zwischen Bürger und Staat wird weitgehend ausgehebelt mit der Folge, dass der einzelne Bürger nicht unmittelbar selbst solidarische Prozesse anstößt und entwickelt, sondern diese „serviert“ bekommt und die auf höherer Ebene ausgehandelten Verpflichtungen mittragen muss (Hieronymi 2003, 2).

Um zu verstehen, auf welchem Fundament der europäische Solidaritätsbegriff im Kontext der Solidaritätsstrukturen ruht und inwieweit er sich mit dem später eingeführten Kohäsionsbegriff deckt, soll nun der in den Vertragstexten der Union fixierte Solidaritätscharakter näher betrachtet werden.

Solidarität als „Schlagwort" in EGKS und EWG

Solidarität zwischen den Völkern der Europäischen Union zu schaffen ist eines der Ziele der sechs Gründungsstaaten gewesen und bis heute geblieben. Institutionalisiert wurde der Solidaritätsgedanke im europäischen Aspekt erstmals mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die eine wechselseitige Verbundenheit durch die Zusammenarbeit auf dem wirtschaftlichen Gebiet einforderte. Frieden und Freiheit in Europa sollten durch einen einheitlichen Wirtschaftsraum gefördert werden, in dem die Mitgliedsstaaten durch ihre vor allem wirtschaftliche Kooperation die gegenseitigen Beziehungen stärken und alte Feindschaften überwinden sollten (Hieronymi 203, 28).

Der EGKS liegt der „Schuman -Plan“ des französischen Außenministers Robert Schuman zu Grunde, in dem er die Grundlage für die Zusammenlegung der französischen und deutschen Kohle- und Stahlproduktion legte. In der Erklärung der französischen Regierung zum Schuman- Plan von 1950 heißt es: „Europa lässt sich nicht mit einem Schlage herstellen und auch nicht durch eine einfache Zusammenfassung. Es wird durch konkrete Tatsachen entstehen, die zunächst eine Solidarität der Tat schaffen“ (Schuman 1950). Der Schuman -Plan sollte die richtigen Antworten auf die Probleme der Nachkriegszeit finden und formuliert ein Europa, dessen friedliches Miteinander der Völker durch gelebte Solidarverpflichtungen auf dem ökonomischen Sektor erstarkt.

Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EUR-Lex 1957), der aus den Bestrebungen der EGKS und deren solidarischem Leitbild 1957 entstand, wird der Begriff „Solidarität“ nicht einmal erwähnt. Das Vertragswerk ist streng an einer wirtschaftlichen Integration ausgerichtet und enthält sich weitgehend politischer oder ethischer Solidaritätsbekundungen.

Solidarität als anerkannter Grundsatz der Union

Dass Solidarität jedoch als allgemeiner Grundsatz der Gemeinschaft anerkannt ist, wird man schwerlich in Frage stellen können, auch wenn das Prinzip im EGW-Vertrag keine nähere inhaltliche Beachtung gefunden hat (Hieronymi 2003, 3). Die Stärke von Solidarität ist ihre Omnipräsenz und ihr ethisch-moralischer Charakter, der in den formal-juristischen Gründungstexten der Europäischen Gemeinschaft verloren geht.

Der Solidaritätsgedanke ist dem Gemeinschaftsrechte immanent und lässt sich aus dem Geist und dem System der Verträge ableiten (Hieronymi 2003, 27). In den im weiteren Verlauf der Arbeit skizzierten Merkmalen von Solidarität und des oben beschriebenen föderalen Strukturkontextes von Solidarität wird deutlich, dass eine Europäische Gemeinschaft, die nicht auf akzeptierten Solidarverpflichtungen beruht, keine Bestandskraft haben könnte.

Vom wirtschaftlichen Zusammenschluss zur politischen Union: EGV Mit der inhaltlichen Erweiterung und Überführung der EWG in die heute noch wichtigste Quelle europäischen Primärrechts, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der uns heute in der konsolidierten Fassung von 1992 vorliegt, wurde Solidarität das erste Mal formalrechtlich in der Europäischen Union als Gemeinschaftsziel verankert.

Die mit der EGKS eingeleitete Fokussierung auf die fast ausschließlich ökonomische Prosperität des Gemeinschaftsraumes wurde verlassen und neue soziale Politikfelder rückten in den Mittelpunkt der Gemeinschaft. Zum einen war Anfang der Neunziger Jahre der wirtschaftliche Zusammenschluss auch nach mehreren Erweiterungsrunden konsolidiert, zum anderen entstanden mit der sich stets vertiefenden Integration der Mitgliedsstaaten, die sich aus dem Maastrichter Vertrag ergab, neue Verpflichtungen für die Staatenpartner.

In Artikel 2 des EGV heißt es, dass es Ziel der Gemeinschaft sei, durch die „Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion [...] den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten zu fördern“ (EUR-Lex 2002, 8). In einer grammatikalischen Auslegung des Artikel 2 steht Solidarität als letztes Ziel hinter dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der seine Legitimation aus solidarischen Strukturen bezieht. Solidarität lässt sich in der Reihe der inhaltlich greifbareren Ziele wie hohes Beschäftigungsniveau, Gleichstellung von Männern und Frauen oder Umweltschutz als unkonkretes, aber oberstes — und daher letztgenanntes — Ziel erkennen.

Solidarität bleibt also auch im EGV, wie bereits im Schuman-Plan/EWG als oberstes und zum Teil hehres Leitmotiv einer europäischen Integration stehen, das nun neben seiner wirtschaftlichen um eine politisch-soziale Komponente, die den Herausforderungen der gewachsenen und sich erweiternden EU gerecht wird, ergänzt wurde (Hieronymi 2003, 29f.).

Als allgemein gehaltenes Gemeinschaftsziel ohne konkrete inhaltliche Fixierung hat der Solidaritätsbegriff im EGV wie auch schon im EWG keine weitere Konkretisierung erfahren - außer in Artikel 2 EGV wird „Solidarität“ als Begriff nicht weiter verwendet, verliert aber hier seinen Charakter als bloßes Schlagwort, da er zum politischen Programm erhoben wird.

...aber: Solidarität bleibt auch im EGV wenig griffig

Das Solidarität als Begriff allerdings auch im EGV wenig Greifbares bietet, zeigt exemplarisch Artikel 10, der auf dem solidarischen Gedankengut der Union beruht.

Artikel 10 umschreibt die Solidarverpflichtungen, die sich für jedes Mitgliedsland ergeben folgendermaßen: „Die Mitgliedsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe. Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden können“ (EUR-Lex 2002a, 10). Insbesondere der Europäische Gerichtshof leitet aus Artikel 10 eine solidarische Pflicht zu Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den Staaten und im Verhältnis zur Gemeinschaft ab, die er in Entscheidungen, die Zielkonflikte der Gemeinschaft im System der intergouvernementalen Kompetenzverteilung, Abhängigkeiten und Einflussmuster betrafen, geltend gemacht hat (Hieronymi 2003, 32).

Welche solidarischen Verpflichtungen und Aufträge die Mitgliedsstaaten leisten, lässt Artikel 10 EGV offen. Welche moralisch-ethische Dimension dem europäischen Solidaritätsbegriff zu Grunde liegt, war sicherlich Thema in den Beratungen zu den Vertragswerken, wurde aber im Text selbst nicht fixiert. Solidarität bleibt im europäischen Kontext ein politisch hoch angesiedeltes, aber nicht weiter konkretisiertes Ziel, dass entlang einzelner Fachpolitiken seine Konkretisierungen finden muss.

Mit Blick auf Leroux, Comte und Durkheim entspricht die Formulierung des Artikel 10 EGV den bereits vor über 150 Jahren postulierten Anforderungen an solidarisches Handeln: gegenseitige Verantwortlichkeiten und Abhängigkeiten der Menschen untereinander und im gesellschaftlichen Gebilde — hier der Europäischen Union.

Vertrag über die Europäische Union

Die Änderung des EGV war Bestandteil des ebenfalls 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union (EUV, auch Maastrichter Vertrag), der den Gründungsakt der Europäischen Union darstellt und ein wichtiger Schritt in Richtung einer europäischen Verfassung war. Der EUV beschreibt weitestgehend den institutionellen Aufbau der Europäischen Union mit ihren drei Säulen, den Europäischen Gemeinschaften, der Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Im Wesentlichen reagiert die Staatengemeinschaft mit dem EUV auf die Neuausrichtung einer sich erweiternden Union mit verstärkt politisch-sozialem Integrationscharakter.

Eine sich erweiternde Union mit Neumitgliedern, deren Wirtschaftskraft weit geringer als die der bisherigen Mitgliedsstaaten ist und deren Ziel die Angleichung der wirtschaftlichen und sozialen Leitungsfähigkeit sein soll, benötigt ein starkes solidarisches Fundament, das im EUV auch begrifflich stärker als zuvor verankert, aber wiederum in seinen konkreten Formen genauerer Konkretisierung in den einzelnen Politikfeldern bedarf. Einen direkten Bezug auf den Begriff „Solidarität“ findet man im EUV insgesamt fünfmal.

In der dem Vertrag vorangestellten Präambel findet Solidarität ausdrücklich Erwähnung. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass Sie in dem Wunsch handeln, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Tradition zu stärken (EUR-Lex 2002, 5). Hieronymi verweist darauf, dass eine Präambel zwar keine rechtliche Wirkung entfaltet, sie aber zur Auslegung der Vertragstexte herangezogen und zur Ausbildung allgemeiner Rechtssätze dienen kann (Hieronymi 2003, 64). Solidarität als Leitmotiv der Europäischen Union in die Präambel einfließen zu lassen, verdeutlicht somit den Anspruch der Mitgliedsstaaten, Solidarität als Grundlage für ihr Handeln zu verankern und diese als übergreifenden Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts zu etablieren (Hieronymi 2003, 64).

In Artikel 1 des EUV wird in einer allgemeinen Umschreibung auf Solidarität Bezug genommen. Es sei Aufgabe der Union „die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen ihren Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten“ (EUR-Lex 2002, 6). Während in Artikel 2 EGV Solidarität in einer sehr ökonomisch bezogenen Lesweise zu verstehen ist, beschreibt Solidarität hier das gesamte Verhältnis der Mitgliedsstaaten und ihrer Völker zueinander (Hieronymi 2003, 66). Im Artikel 2 EUV werden die Politiken und Formen der Zusammenarbeit umschrieben, zu denen sich die Mitgliedsstaaten verpflichtet haben. Folgend aus der Formulierung des Artikel 1 ergibt sich, dass diese Unionsziele (wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt, hohes Beschäftigungsniveau, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Unionsbürgerschaft, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstandes) durch solidarisch einzugehende Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten umzusetzen sind (EUR-Lex 2002, 6f.).

Vertrag über eine Verfassung für Europa

Einen weiteren Schritt in der Evolution einer europäischen Solidarität geht die EU mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa. Diese wurde 2002 bis 2003 in einem Verfassungskonvent ausgearbeitet, 2004 von den Mitgliedsstaaten unterzeichnet, bedarf aber noch einer abschließenden Ratifizierung durch die nationalen Parlamente oder

Volksabstimmungen, um in Kraft zu treten.

In Anbetracht dessen, dass der Begriff 29-mal in der Verfassung und den assoziierten Anhängen erwähnt wird (Europäische Union 2005), lässt sich eine neue Qualität bzw. inhaltliche Vertiefung des Begriffes erahnen. Oder zeigt eine nähere Analyse, dass es sich dabei wieder um viele Gemeinplätze und wenig Konkretes handelt? Diese These wird von Ines Hartwig verfolgt, die die Arbeit des Verfassungskonvents in Laeken in Hinblick auf die Neuformierung europäischer Solidarität untersucht hat. Demnach wurde abermals versäumt, Integrationswerte wie Solidarität genau zu definieren, obwohl diese in den Beratungen zur Verfassung einen zentralen Platz einnahmen (Hartwig 2005, 162).

Deutlich wird dies in der Schlussfolgerung des Europäischen Rates von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union: „Die europäische Union ist ein Erfolg. Schon mehr als ein halbes Jahrhundert lebt Europa in Frieden. Zusammen mit Nordamerika und Japan gehört die Union zu den drei wohlhabendsten Regionen der Welt. Und durch die Solidarität zwischen ihren Mitgliedern und eine gerechte Verteilung der Früchte des Wirtschaftswachstums ist der Lebensstandard in den schwächsten Regionen der Union gewaltig gestiegen, die so einen Großteil ihres Rückstands aufgeholt haben“ (Europäische Union 2001).

[...]

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
"Kohäsion" - Ein funktionales Äquivalent für "Solidarität"?
Sous-titre
Zur Funktionalisierung des ethisch-moralischen Solidaritätskonzeptes der Europäischen Union
Université
University of Potsdam  (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Cours
Seminar im Hauptstudium: Theorien der Solidarität
Note
2,0
Auteur
Année
2006
Pages
24
N° de catalogue
V75400
ISBN (ebook)
9783638808477
ISBN (Livre)
9783656061441
Taille d'un fichier
621 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kohäsion, Solidarität, Seminar, Hauptstudium, Theorien, Solidarität
Citation du texte
Sascha Walther (Auteur), 2006, "Kohäsion" - Ein funktionales Äquivalent für "Solidarität"?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75400

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