Das Opferfürsorgegesetz bis zur 12. Novelle

Anspruchsberechtigte, Leistungen, "Vergessene Opfer", Vergleich mit der BRD – Eine Bilanz


Seminararbeit, 2001

34 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Die historische Entwicklung – Vom „Alibigesetz“ 1945 bis zur 12. Novelle 1961
1.1. Das Opferfürsorgegetz 1945
1.2. Die Entwicklung hin zum zweiten Opferfürsorgegesetz
1.3. Das Opferfürsorgegesetz 1947
1.4. Die Entwicklung des neuen Opferfürsorgegesetzes – Die verschiedenen Novellen
1.5. Die 12. Novelle des Opferfürsorgegesetzes

2. Die Lage nach der 12. Novelle – Die „vergessenen“ Opfer
2.1. Die Opfer des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus
2.2. Die Kärntner Slowenen
2.3. Die Roma und Sinti
2.4. Die sogenannten „U-Boote“
2.5. Vertriebene – völlig vergessen?
2.6. Die Opfer der NS-„Rassenhygiene“
2.7. Die Homosexuellen
2.8. Die „Asozialen“
2.9. Die Zeugen Jehovas

3. Ein Vergleich – Wiedergutmachung in der BRD bis 1961
3.1 Das Bundesergänzungsgesetz
3.2 Das Bundesentschädigungsgesetz 1956 (BEG)
3.3 Das Bundesrückerstattungsgesetz 1957

4. Literaturverzeichnis

5. Anhang

6. Fußnoten

Einleitung

Diese Seminararbeit ist in drei wesentliche Teile gegliedert

Im ersten Teil soll das österreichische Opferfürsorgegesetz erläutert werden. Wie ist es entstanden, wer waren die Anspruchsberechtigten? Wie ist die Haltung der österreichischen Politik und der österreichischen Öffentlichkeit zu beurteilen? Dabei wird auf die verschiedenen Novellen bis ins Jahr 1961 eingegangen, als die Opferfürsorgegesetzgebung mit der 12. Novelle eine entscheidende Wende erfuhr.

Der zweite Teil der Arbeit behandelt die sogenannten „vergessenen Opfer“. Welche Opfergruppen sind bis heute nicht anspruchsberechtigt, welche waren zumindest bis zur 12. Novelle nicht als Opfer anerkannt? Wieso werden diese Gruppen nach wie vor ausgegrenzt?

Im abschließenden dritten Teil wird ein Vergleich mit den entsprechenden Regelungen in der BRD angestrebt. Welche Entschädigungsleistungen wurden in der BRD getroffen? Wo liegen die inhaltlichen und zeitlichen Differenzen? Solche und ähnliche Fragen habe ich in dieser Arbeit zu beantworten versucht.

1. Die historische Entwicklung – Vom „Alibigesetz“ 1945 bis zur 12. Novelle 1961

1.1. Das Opferfürsorgegetz 1945

Maßgebend für die politische Entwicklung in der unmittelbaren Nachkriegszeit war zweifelsohne die Moskauer Deklaration vom 1. November 1943. Einerseits hatte man Österreich als erstes Opfer des Nationalsozialismus anerkannt, worauf sich die österreichische Politik auch immer wieder stützen sollte. Andererseits wurde in der Moskauer Deklaration auch die Mitverantwortung Österreichs betont. Zusätzlich wichtig ist die von den Alliierten angekündigte Berücksichtigung des österreichischen Beitrags zur eigenen Befreiung. Dies zog in der Folge eine Überbewertung des Österreichischen Widerstands nach sich, ebenso wurde immer wieder die Mitschuld Österreichs geleugnet.

„Die überlebenden jüdischen Opfer störten den offiziellen und informellen österreichischen Konsens von 1945 in mehrerlei Hinsicht. Sie passten nicht in das Konzept von Österreich als dem unschuldigen Opfer der nationalsozialistischen Aggressionspolitik, da sie in vielen Fällen Opfer österreichischer Täter geworden waren.“[i] In dieser politischen Situation kam es zur Beschlussfassung des Opferfürsorgegesetzes.

„Als Opfer des Nationalsozialismus wurden 1945 in erster Linie jene begriffen, die aufgrund ihres politischen Einsatzes zu Schaden bzw. ums Leben gekommen waren (...)“.[ii] Es wird also vor allem auf die Widerstandskämpfer gepocht, sie sollen im Mittelpunkt der Diskussion stehen. Und sie sollen auch von der Opferfürsorge profitieren. Die österreichischen Juden hingegen waren zwar die größte Opfergruppe, fanden aber keine Berücksichtigung. „Man hoffte, als ein Land von Widerstandskämpfern rascher zum Abschluss des Staatsvertrages zu gelangen“[iii] analysiert Brigitte Bailer.

Das erste Opferfürsorgegesetz war also auf eine kleine Gruppe von Opfern ausgerichtet. Zusätzlich erschwerten die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft und des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich die Situation für die Opfer.[iv] Eine Versicherung bei der Gebietskrankenkasse im Falle keiner eigenen Krankenversicherung aus einem Dienstverhältnis und verschiedene Begünstigungen bei den Unfall- und Rentenversicherungen waren die wichtigsten Maßnahmen im Opferfürsorgegesetz 1945. Zusätzlich wurden die als Opfer anerkannten Personen bei Wohnungsvergaben bevorzugt und ihnen wurde eine Hilfe zur Wiedergründung einer Existenz zuteil.

Nicht die Wiedergutmachung begangener Verbrechen, sondern vielmehr das Herausstreichen des österreichischen Widerstandskampfes stand also im Mittelpunkt.

Der Begriff „politischer Widerstandskämpfer“ wird wie folgt definiert: „Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort und Tat eingesetzt haben und hierfür a) im Kampfe gefallen; b) hingerichtet wurden; c) an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Misshandlung verstorben sind; d) an schweren Gesundheitsschädigungen infolge einer unter lit. c angeführten Ursache leiden oder e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens 1 Jahr, in Ausnahmefällen mindestens 6 Monate in Haft waren.“[v] Mit den Ausnahmefällen waren hier besonders harte und unmenschliche Gefangenschaften gemeint.

Entscheidungsgewalt über die Zuerkennung der Renten sollte eine extra eingerichtete Kommission innehaben, die aus Vertretern des Staatsamtes für soziale Verwaltung, des Staatsamtes für Finanzen und Vertretern der Opferorganisationen bestand.

Zwischen Gesetz und Durchführung verging relativ viel Zeit, die Kommission für die Rentenzuerkennung wurde erst am 17. Juli 1946 bestellt. Es wurde also keineswegs rasch gearbeitet, ganz im Gegenteil. Brigitte Bailer vermutet deswegen, „dass das Opferfürsorgegesetz 1945 in erster Linie dem Zweck der Erfassung des österreichischen Widerstandes, der Herausstreichung seiner Verdienste in der Öffentlichkeit und damit im Hinblick auf die Moskauer Deklaration als Nachweis des eigenen Beitrag Österreichs zu seiner Befreiung hätte dienen sollen und nur in zweiter Linie der konkreten Befürsorgung der Opfer des Widerstandskampfes.“[vi]

1.2. Die Entwicklung hin zum zweiten Opferfürsorgegesetz

Verschiedene Faktoren führten im weiteren Verlauf zu einem Wandel in der Politik. Zum einen war die Heroisierung der Österreicher als ein Volk von Widerstandskämpfern nicht mehr haltbar. Immer mehr versuchten die Großparteien die „kleinen“ Ehemaligen wieder in die Gesellschaft zu integrieren, denn in der Gruppe der Ehemaligen sah man ein beträchtliches Wählerpotential. Deswegen kam es fast schon zu einer Verbrüderung mit den Ehemaligen. Durch diese Aufwertung der Gruppe der Ehemaligen wurden die Opfer des Nationalsozialismus natürlich noch weiter zurückgedrängt. Gegenüber den Allierten wiesen die Österreicher – ganz im Sinne der Opfertheorie - immer noch jede Mitschuld von sich.

Auch die immer größer werdende Kluft zwischen Ost und West beeinflußte die politische Situation in Österreich.

Durch die strenge Besatzung der Russen und deren Anspruch auf das in ihrer Zone befindliche „Deutsche Eigentum“ stieg die Skepsis und Abneigung gegenüber der Sowjetunion. Der Antikommunismus bestimmte in der Folge das Geschehen.

Ernst Hanisch sieht die Ursachen für diesen Antikommunsimus in der Vergangenheit: „Hier flossen alte, uralte Ängste und Alpträume zusammen. Der „Grand Peur“ vor dem Osten beruhte auf historischen Erfahrungen, die von den Ungarneinfällen bis zu den Türkenkriegen reichten.“[vii]

Widerstandskämpfer, vor kurzem noch hochgelobt, wurden nun fallengelassen, die Reintegration der Ehemaligen dafür vorangetrieben.

„Die 1946/47 gestalteten politischen und gesellschaftlichen Umstände stellten bis lange nach dem Abschluss des Staatsvertrages die Weichen für alle weiteren Verhandlungen um eine Besserstellung der Opfer des Nationalsozialismus einerseits und eine angemessene Entschädigungsleistung für diesen Personenkreis andererseits.“[viii]

Im Laufe des Jahres 1946 stellte sich die Unzulänglichkeit des Opferfürsorgegesetzes immer mehr heraus. Viele Opferorganisationen, vor allem der KZ-Verband und dessen Vorgängerorganisation, der Bund der politisch Verfolgten, beschwerten sich öffentlich über die miserable Situation der Opfer. Eine wichtige Fürsprecherin der Opfer war unter anderen die sozialistische Abgeordnete Rosa Jochmann, die verschiedenste Vorschläge zu einer Verbesserung des Gesetzes machte.

Das Opferfürsorgegesetz 1945 war einfach nicht detailliert genug. Ich denke man kann – wenn man die politische Situation bedenkt – sogar von einem Alibi-Gesetz sprechen. Doch der außen- und teilweise auch der innenpolitische Druck wurde Größer, die Politiker mussten handeln. Und sie arbeiteten, so meint jedenfalls die Wiener Zeitung, „reichlich und ersprießlich.“[ix] Die Arbeiten an der neuen Gesetzgebung führten am 4. Juli also zum neuen Opferfürsorgegesetz, welches in der Folge beleuchtet wird.

1.3. Das Opferfürsorgegesetz 1947

Amtsbescheinigung und Opferausweis

Im Opferfürsorgegesetz von 1947 gibt es zwei verschiedene Kategorien von Ausweisen für die Opfer. Die Amtsbescheinigung war für einen kleinen Kreis der Opfer bestimmt, er entsprach ungefähr den Begünstigten des ersten Opferfürsorgegesetzes, genauer gesagt allen jenen, „die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort und Tat eingesetzt haben und hierfür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 a) im Kampfe gefallen sind, b) hingerichtet worden sind, c) an den Folgen einer im Kampf erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen der Haft oder erlittenen Mißhandlungen verstorben sind, d) an schweren Gesundheitsschädigungen infolge einer der unter lit. c) angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, oder e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindesten sechs Monate, in Haft waren.“[x]

Die Hinterbliebenen des Opfers waren nur dann anspruchsberechtigt, wenn das Opfer früher für den Lebensunterhalt gesorgt hatte. Die Bestimmungen, wer denn nun als Opfer gilt und wer nicht, brachten viele Probleme mit sich. Es war für die Opfer oftmals schwer oder gar unmöglich, einen Beweis für den aktiven politischen Widerstand zu erbringen.

Jedem Amtsbescheinigungs-Inhaber wurden verschiedene Bevorzugungen zuteil. Rentenzuteilung, Heilfürsorge und Kinderfürsorge waren die wichtigsten Vergünstigungen. Auch sollten Personen mit solchen Amtsbescheinigungen von den Behörden bevorzugt behandelt werden.[xi]

Für die passiven Opfer des Faschismus war der Opferausweis gedacht. Dieser hatte jedoch mehr den Status einer moralischen Anerkennung der Opfer als direkte Rechte oder Vergünstigungen. Auch Personen mit Opferausweis sollten von den Behörden bevorzugt behandelt werden, jedoch wurde das im Gesetz nicht sehr ausführlich und eher allgemein formuliert.[xii]

„Die Bestimmungen über die Rentenfürsorge sind vielleicht die wichtigsten“[xiii]. Nach dem neuen Gesetz wurden drei verschiedene Arten von Renten unterschieden:

- Die Opferrente sollte denjenigen helfen, die unter schweren Gesundheitsschäden aufgrund der Haft oder der Verfolgung leiden.
- Die Hinterbliebenenrente, die, wie der Name schon sagt, für Witwen und Waisen zur Verfügung stehen sollte.
- Die Unterhaltsrente, die den Lebensunterhalt für alle Inhaber einer Amtsbescheinigung solange garantieren sollte, bis diese Personen wieder selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnten.

Für die selbst nicht erwerbstätigen bzw. krankenversicherten Opfer wurde auch noch die sogenannte „Heilfürsorge“ eingeführt. Zusätzlich konnten Fürsorgemaßnahmen für Kinder, die noch vor dem 1. Jänner 1947 geboren worden waren, gewährt werden. Zu diesen Fürsorgemaßnahmen zählten die Bevorzugung bei der Aufnahme in Kinderheime, Schulgeldbefreiungen und bevorzugte Behandlung bei Ansuchen um Stipendien.

Auch wurden – Inhaber einer Amtsbescheinigung wie auch Inhaber eines Opferausweises – bevorzugt in den öffentlichen Dienst eingestellt. Auch bei Wohnungsvergaben etc. gab es verschiedene Vorteile.

Überaus vorsichtig waren die Gesetzgeber was allfälligen Mißbrauch und zu langen Bezug der Anspruchsberechtigung betraf. So hatten Hinterbliebene keine Anspruchsberechtigung mehr, wenn sie heirateten, eine eigene Existenz begründeten oder das 24. Lebensjahr vollendeten.

Nicht bezahlte Vorstrafen waren ebenso ein Hindernis für die Anspruchsberechtigung. Wie schon das erste Opferfürsorgegesetz war auch dieses an die Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. an einen ununterbrochenen Wohnsitz in Österreich seit dem März 1938 gebunden.

„Zur Beratung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und zur Überwachung der Durchführung des Gesetzes wurde beim Sozialministerium die Opferfürsorgekommission eingerichtet.“[xiv] Diese bestand aus jeweils zwei Vertretern des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Finanzen sowie aus vier Vertretern des Bundes der politisch Verfolgten. Auch auf Länderebene gab es ähnliche Kommissionen.

Nach den oben beschriebenen Einwänden der Opfervertreter wurde die bereits erwähnte Bestimmung getroffen, dass der aktive Widerstand der Opfer durch eine Bescheinigung des KZ Verbandes nachgewiesen werden konnte. „Mit dieser Auslegung des Gesetzes waren die aus den Konzentrationslagern zurückkehrenden Juden auf eine Gefälligkeitsbetätigung des KZ-Verbandes (...) angewiesen, oder sie erhielten nur den wenig wirksamen Opferausweis.“[xv]

Außenpolitisch war diese Phase besonders wichtig. Einerseits standen die Vier-Mächte-Verhandlungen über den Staatsvertrag vor der Tür, andererseits fand im April 1947 die Moskauer Außenministerkonferenz statt. Österreich war also bestrebt ein gutes Bild zu machen, keinesfalls durfte eine antisemitische Stimmung verbreitet werden. Man war eher bestrebt, den Opfern des Nationalsozialismus entgegenzukommen.

Das Opferfürsorgegesetz 1947 war insgesamt ein Fortschritt im Gegensatz zum „Alibigesetz“ von 1945, vor allem auch weil es sehr detailliert war. Aber entgegen ersten Entwürfen zu diesem Gesetz wurde es dann in der Ausarbeitung immer mehr abgeschwächt, so daß am Ende doch noch viele Mängel und Fehler im Gesetz enthalten waren. „In allen (...) Einengungen und Abschwächungen zeigte sich bereits die spätere Engherzigkeit und das grundsätzliche Mißtrauen gegenüber den Antragstellern (...).“[xvi] Das Gesetz ist doch zumindest zum Teil unter dem Druck des Auslandes zustande gekommen, durch den Wunsch der Österreicher im Hinblick auf die Staatsvertragsverhandlungen möglichst gute Figur im Ausland zu machen, und leider zuwenig durch das ehrliche Bedürfnis nach Wiedergutmachung.

Frank Stern analysiert die ersten beiden Opferfürsorgegesetze mit viel Skepsis. Er meint, dass bei der Durchführung äußerst „restriktiv verfahren wurde, ja die Rückstellung faktisch immer weiter zurückgedrängt wurde“ und das lag laut Frank Stern „nicht zuletzt daran, dass die ersten Opferfürsorgegesetze von 1945 und 1947 Opfer des vornationalsozialistischen Ständestaates und des Nationalsozialismus gleichsetzten, die besondere Rolle der antijüdischen Maßnahmen verkannten und eine besondere Verpflichtung gegenüber den Juden negierten.“[xvii]

Bevor mit den weiteren Entwicklungen fortgefahren wird, wird an dieser Stelle der wichtigste Vertreter der Opfer in Österreich kurz vorgestellt.

Der „Bund der politisch Verfolgten“ und dessen Nachfolgeorganisationen

Als Dachverband für alle Opferverbände in Österreich wurde am 28. und 29. September 1946 der „Bund der politisch Verfolgten – Österreichischer Bundesverband“ gegründet. Der Verband war überparteilich konzipiert, der Sozialist Karl Mark, auch Abgeordneter zum Nationalrat, wurde zum Generalsekretär bestellt. Der Bundesverband formulierte sogleich seine Privilegien: Der Bundesverband bestimmt den Kreis der politischen Opfer; die Behörden haben in Fragen der Wiedergutmachung und Betreuung der politischen Opfer das Einvernehmen mit dem Bundesverband zu pflegen; Bescheinigungen des Bundesverbandes über die Ereignisse in Konzentrationslagern und Gefängnissen gelten als öffentliche Urkunden. Das öffentliche Organ des Bundes der politisch Verfolgten war der „Mahnruf“.

Am 3. Juli 1947, also einen Tag vor der Verabschiedung des neuen Opferfürsorgegesetzes, wurde das sogenannte „Privilegierungsgesetz“ für den Bund der politisch Verfolgten verabschiedet. Dieses „erklärte den „Bund der politisch Verfolgten – Österreichischer Bundesverband“ ausdrücklich zur Interessensvertretung der politischen Verfolgten.“[xviii] Der Bundesverband hatte ab jetzt das Recht, Bestätigungen über den Opferstatus einer Person abzugeben, natürlich auch für Nichtmitglieder. Im Privilegierungsgesetz wurde dem Bundesverband und seinen Landesverbänden darüber hinaus der Status von juristischen Personen zuerkannt, jede Änderung der Statuten bedurfte der Genehmigung des Bundesministers für Inneres, was natürlich einen entscheidenden Einfluß des Bundesministers auf den Verband nach sich zog. Im § 2, Absatz 2 des Gesetzes war festgehalten, dass dem Präsidium des Bundesverbandes „je ein Vertreter der anerkannten politischen Parteien angehören muss.“

Doch in der Folge wurden, wie oben schon erläutert, die antikommunistischen Strömungen in der Österreichischen Politik immer stärker. Auch distanzierten sich viele Politiker immer mehr von Widerstandskämpfern und Opfern, da sie – bereits im Hinblick auf die nächsten Wahlen – die ehemaligen Nationalsozialisten für sich gewinnen wollten.

„Der innenpolitisch bereits vorherrschende Antikommunismus erhielt schlagartig Unterstützung durch die in den letzten Februartagen 1948 erfolgte Machtübernahme der Kommunisten in der Tschechoslowakei, in der zu diesem Zeitpunkt – zum Unterschied von Österreich – nicht einmal sowjetische Truppen stationiert waren.“[xix] Durch diesen Umsturz vertiefte sich die Zusammenarbeit innerhalb der ÖVP und der SPÖ, die KPÖ allerdings wurde immer mehr ausgegrenzt. Wegen angeblichem Mißbrauch des Bundes der politisch Verfolgten durch die Kommunisten für deren Parteizwecke zogen sowohl SPÖ als auch ÖVP ihre Vertreter zurück.

[...]


[i] Brigitte Bailer, Der "antifaschistische Geist" der Nachkriegszeit, Referat anlässlich eines Symposiums zur politischen Kultur in Österreich 1945 bis zur Gegenwart, 9.-11. Dezember 1999, Universität Paris, in: Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes: http://www.doew.at/thema/antifageist/antifageist.html, letzter Zugriff 12.12.2001

[ii] Brigitte Bailer, Wiedergutmachung kein Thema. Österreich und die Opfer des Nationalsozialismus, Wien 1993, S. 24.

[iii] Brigitte Bailer, Wiedergutmachung kein Thema. Österreich und die Opfer des Nationalsozialismus, Wien 1993, S. 24.

[iv] Vgl. David Forster, Wiedergutmachung in Österreich und der BRD im Vergleich, Innsbruck 2001, S. 124.

[v] Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1945, Opferfürsorgegesetz, §1.

[vi] Brigitte Bailer, Wiedergutmachung kein Thema. Österreich und die Opfer des Nationalsozialismus, Wien 1993, S. 27.

[vii] Ernst Hanisch, Ein Versuch, den Nationalsozialismus zu „verstehen“, in: Anton Pelinka, Erika Weinzierl (Hg.), Das große Tabu, Österreichs Umgang mit seiner Vergangenheit, Wien 1997, S. 161.

[viii] Brigitte Bailer, Wiedergutmachung kein Thema. Österreich und die Opfer des Nationalsozialismus, Wien 1993, S. 31.

[ix] Wiener Zeitung, Nr. 154, 5. Juli 1947, S. 2.

[x] Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1947, Nr.183, §1, Absatz 1.

[xi] Vgl. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1947, Nr.183, §4, Absatz 2.

[xii] Vgl. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1947, Nr.183, §4, Absatz 4.

[xiii] Wiener Zeitung, Nr. 154, 5. Juli 1947, S. 2.

[xiv] Brigitte Bailer, Wiedergutmachung kein Thema. Österreich und die Opfer des Nationalsozialismus, Wien 1993, S. 41.

[xv] Brigitte Bailer, Wiedergutmachung kein Thema. Österreich und die Opfer des Nationalsozialismus, Wien 1993, S. 43.

[xvi] Brigitte Bailer, Wiedergutmachung kein Thema. Österreich und die Opfer des Nationalsozialismus, Wien 1993, S. 45.

[xvii] Frank Stern, Rehabilitierung der Juden oder materielle Wiedergutmachung – Ein Vergleich, in: Forum politische Bildung (Hg.), Wieder gut machen?, Innsbruck-Wien 1999, S.115.

[xviii] Brigitte Bailer, Wiedergutmachung kein Thema. Österreich und die Opfer des Nationalsozialismus, Wien 1993, S. 47.

[xix] Brigitte Bailer, Wiedergutmachung kein Thema. Österreich und die Opfer des Nationalsozialismus, Wien 1993, S. 51.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Das Opferfürsorgegesetz bis zur 12. Novelle
Untertitel
Anspruchsberechtigte, Leistungen, "Vergessene Opfer", Vergleich mit der BRD – Eine Bilanz
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck  (Geschichte)
Note
1
Autor
Jahr
2001
Seiten
34
Katalognummer
V75606
ISBN (eBook)
9783638755665
Dateigröße
554 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Sehr dichter Text mit einfachem Zeilenabstand, Fussnotenaufstellung am Ende der Arbeit (Anm. der Red.)
Schlagworte
Opferfürsorgegesetz, Novelle
Arbeit zitieren
Bernhard Hagen (Autor:in), 2001, Das Opferfürsorgegesetz bis zur 12. Novelle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75606

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