Zur antikurialen Bewegung von 1338 am Beispiel des Rhenser Kurfürstenweistums bzw. des Gesetzes 'Licet iuris'


Trabajo Escrito, 2004

25 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Quellenanalyse
1.1 Rhenser Kurfürstenweistum vom 16. Juli 1338
1.2 Gesetz über die Kaisertum („Licet iuris“) vom 06. August 1338
1.3 Vergleich beider Quellen

2. Standpunkte und Entwicklungen hinsichtlich der Regelungen zur Königswahl
2.1 Regelung der Königswahl in Deutschland und päpstliche Positionen zur Königswahl
2.1.1 Ursprünge des Kurfürstentums
2.1.2 Entwicklung und Festlegung der Wahlregeln
2.1.3 Die Herausbildung von „Kaiser und Reich“
2.1.4 Königswahl und päpstlicher Approbationsanspruch
2.1.5 Die Goldene Bulle von 1356
2.2 Die Bewegung von 1338: Verlauf und Positionen
2.2.1 Der Bischofstag von Speyer
2.2.2 Der Ständetag zu Frankfurt
2.2.3 Der Rhenser Kurfürstenverein
2.2.4 Die Reichstage in Frankfurt und Koblenz

3. Grundprobleme und Tendenzen der Forschung

Schluss

Literaturverzeichnis
A. Quellen
B. Sekundärliteratur

Einleitung

Das 14. Jahrhundert des Spätmittelalters hat für den Historiker Otto Berthold eine besondere Bedeutung. Nach seiner Auffassung hat es „einen Januskopf“[1]. Es repräsentiert den Übergang vom Hochmittelalter zu einer neuen Zeit. Die hochmittelalterlichen Ritterideale und die staufischen Kaiserideen waren im Abklingen. Diese neue Zeit war geprägt durch eine sich ausbreitende Warenproduktion und einem zunehmenden Geldverkehr. Die Städte verkörperten starke politische und soziale Institutionen, die zunehmend nach eigener Macht und Selbstbewusstsein strebten. Das König- bzw. Kaisertum erschien nach dem sog. „Interregnum“ nun deutlich schwächer als zur Zeit der Staufer. Die Hauptursache für diese Schwäche der Zen-tralgewalt lag vor allem in der ökonomischen bzw. politischen Zersplitterung Deutschlands und der Zunahme der Macht der einzelnen Territorialgewalten.

Das 14. Jahrhundert wurde aber auch sehr vom Kampf zwischen Papst und Kaiser geprägt. Und dieser Kampf zwischen Königtum und Papst blieb nicht nur auf Deutschland beschränkt. Auch in Frankreich kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Papst Johann XXII. (1316-1314) und dem französischen König Philipp IV. (1285-1314). In Deutschland kam es zu einer antikurialen Opposition, die sogar zur Volksbewegung anwuchs, als Johann XXII. mit seinem Prozess gegen Ludwig den Bayern (1314-1347) begann. Die antikuriale Bewegung entzündete sich an der öffentlichen Verkündigung der päpstlichen Prozesse gegen Ludwig und der damit verbundenen Verhängung von Bann und Interdikt über alle Anhänger des Königs. Die soziale Zusammensetzung dieser Bewegung war stark in sich differenziert. Einen erheblichen Einfluss innerhalb der Bewegung hatten die Bürger der süd- und westdeutschen Städte. Aber auch innerhalb der Kirche schieden sich die Anhänger des Kaisers bzw. des Papstes. Eine besondere Position nahmen dabei die Kurfürsten ein. Denn vor allem den Erzbischöfen von Mainz, Köln und Trier ging es in diesem Prozess hauptsächlich um die Festigung der eigenen Macht.

Sie verstanden es, die Interessen zwischen Ludwig und dem Papst geschickt auszuspielen, um mit der breiten antikurialen Oppositionsbewegung eigene Vorteile zu erreichen. Indem sie im Jahre 1338 ihre Siegel unter die Urkunden von Rhense und Frankfurt setzten, gelang es ihnen schließlich, dass kurfürstliche Königswahlrecht gegenüber dem päpstlichen endgültig abzusichern.

Die Positionen der bisherigen Forschung zu diesem Thema werden laut Otto Berthold der historischen Entwicklung nicht gerecht.[2] Einerseits sei die Rolle der politisch führenden Persönlichkeiten (Kaiser, Papst, Kurfürsten) oft überschätzt worden. Zum anderen sei das Wesen der nationalen Bewegung von 1337/38 seitens der Historiker noch keiner genaueren Untersuchung unterzogen worden.[3]

Das zentrale Thema dieser Hausarbeit bildet also das Jahr 1338, dem Höhepunkt der antikurialen Bewegung in Deutschland. Denn gerade in diesem Zeitraum wird deutlich, wie die Kurfürsten die Oppositionsbewegung in ihrem Sinne ausnutzten. Im ersten Teil der Hausarbeit soll anhand einer Quellenanalyse die inhaltlichen Regelungen des Rhenser Kurfürstenweistums bzw. des Gesetzes „Licet iuris“ zur Königswahl und der Herrschaftsbefugnisse des Gewählten untersucht und miteinander verglichen werden. Dabei werden beide Quellen in den historischen Kontext eingeordnet, ein Argumentationsschema entworfen und in einem Fazit hinsichtlich des Aussagewertes eingeschätzt. Schließlich sollen sie auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede innerhalb ihrer Aussagen miteinander verglichen werden. Im zweiten Teil werden anschließend die Standpunkte und Entwicklungen hinsichtlich der Königswahl dargestellt. Es wird auf die Ursprünge und die Bedeutung der Kurfürsten und auf die Entwicklung der Königswahlregelung eingegangen werden. Außerdem sollen auch die Standpunkte des Papstes und der Streit um den Approbationsanspruch näher erläutert werden. Anschließend wird der Verlauf der antikurialen Bewegung von 1338 vorgestellt. Dabei fließen sowohl die vertretenen Positionen des Kaisers, als auch der Kurfürsten mit ein. Im dritten und letzten Teil der Hausarbeit werden die in der Forschung zum Thema vertretenen Positionen und Beurteilungen kurz vorgestellt.

Das Ziel dieser Hausarbeit soll in erster Linie darin bestehen, die Entwicklung der Königswahl und der antikurialen Bewegung vorzustellen und dabei auch auf Positionen der Forschung kurz einzugehen. Die Thematik dieser Arbeit schien mir persönlich ziemlich schwer zugänglich. Trotzdem war es mein Ziel, im Schlussteil zu einem Gesamtergebnis zu kommen. Mir schien es wichtig, eigene Thesen zu formulieren, welche die Bedeutung der Gesamtthematik über das Mittelalter hinaus hervorheben.

Hauptteil: „Zur antikurialen Bewegung von 1338 am Beispiel des -Rhenser Kufürstenweistums- bzw. des Gesetzes -Licet iuris-“

1. Quellenanalyse

1.1 Rhenser Kurfürstenweistum vom 16. Juli 1338

Das sog. Weistum über die Königswahl wurde am 16. Juli 1338 vom Kurverein in Rhense verabschiedet. Der Abbruch der Rekonziliationsverhandlungen zwischen Kaiser Ludwig dem Bayern und Papst Benedikt XII. 1337 löste eine antikuriale pränationale Verfassungsbewegung aus. In diesem Rahmen trafen sich am 15. Juli 1338 alle Kurfürsten, mit Ausnahme des Königs Johann von Böhmen in Oberlahnstein, um die Lage zu bearaten. Da aber der anwesende Kaiser keine hinreichende Unabhängigkeit erwarten ließ, verlegte man das Treffen auf das gegenüberliegende Rheinufer nach Rhense.

Bei der Quelle handelt es sich um eine mittelalterliche Urkunde, welche als Überrest zum Schriftgut gehört. Genauer gesagt handelt es sich um ein sog. Weistum. Unter einem Weistum versteht man eine ,gemeinschaftsbezogene, weisende Feststellung von wechselweise wirkenden Rechten und Pflichten der Herrschaft und der Genossenschaft in gerichtsverfassungsmäßiger, d.h. in einer durch Förmlichkeit des Fragens, des Weisens und des Versammelns bestimmten Weise, gültig für einen bestimmten, räumlich abgegrenzten Bezirk’[4].

Argumentation:

1. Es handelt sich um ein „öffentliches Schriftstück“[5], dass „Im Namen des Herrn“[6] unter den anwesenden Kurfürsten („die in Christus hochwürdigen Väter und Herren“[7]), den Erzbischöfen Heinrich von Mainz, Walram von Köln und Balduin von Trier, den Pfalzgrafen Ruprecht und Stephan vom Rhein, dem Herzog Rudolf von Sachsen und dem Markgrafen Ludwig von Brandenburg festgelegt worden ist.
2. Im Rahmen dieses Treffens wurde „über dir Rechte des Reiches und seine Gewohnheiten“[8] verhandelt. Zu diesen Verhandlungen wurde zahlreiche Getreue des Reiches (Laien und Kleriker), sowie drei öffentliche Notare hinzugezogen.
3. Es wurde festgelegt, dass „nach Recht und altem anerkannten Herkommen“[9] derjenige zum Römischen König erwählt worden ist, der „von den Kurfürsten dieses Reiches oder von der zahlenmäßigen Mehrheit dieser Fürsten“[10] zugesprochen bekommt. Dieser Erwählte benötigt keine „Benennung, Anerkennung, Bestätigung, Zustimmung oder Ermächtigung von Seiten des Apostolischen Stuhles“[11], um das Reich zu verwalten oder um den Königstitel anzunehmen.
4. Wer den Königstitel durch die Mehrheit zugesprochen bekommen hat, hat automatisch die „Güter und Rechtes des Reiches“[12] inne. Die Kurfürsten haben das alleinige Recht den König zu wählen und zu ernennen, und nicht der Papst. Sie werden dies auch zukünftig, ohne Erlaubnis des Papstes, tun.
5. Nachdem diese Grundsätze verkündet und festgelegt worden, haben die Kurfürsten alle Anwesenden gefragt, was diese „hinsichtlich der verhandelten, festgelegten und verkündeten Rechte und Gewohnheiten des Reiches meinten“[13]. Alle Anwesenden haben diese Grundsätze in Übereinstimmung mit den Kurfürsten bestätigt.

[...]


[1] Vgl. BERTHOLD, Otto [Hrsg.]: Kaiser, Volk und Avignon: Ausgewählte Quellen zur antikurialen Bewegung in Deutschland in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, Berlin, 1960, S. 8.

[2] Ebd., S. 13.

[3] Ebd., S. 13.

[4] Zit. nach: ANGERMANN, Norbert [Hrsg. und Berater]: Lexikon des Mittelalters, Bd. 8, München [u.a.], 1980, S. 2142.

[5] Vgl. Weistum über die Königswahl. 1338, Juli 16 –Der Kurverein von Rense-, in: WEINRICH, Lorenz: Quellen zur Verfassung des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250-1500), Bd. XXVIII, Darmstadt, 1983, S. 287.

[6] Ebd., S. 287.

[7] Ebd., S. 287.

[8] Ebd., S. 289.

[9] Ebd.; S. 289.

[10] Ebd., S. 289.

[11] Ebd., S. 289.

[12] Ebd., S. 289.

[13] Ebd., S. 289.

Final del extracto de 25 páginas

Detalles

Título
Zur antikurialen Bewegung von 1338 am Beispiel des Rhenser Kurfürstenweistums bzw. des Gesetzes 'Licet iuris'
Universidad
http://www.uni-jena.de/  (Historisches Institut)
Curso
Die deutsche Königswahl und die Goldene Bulle von 1356
Calificación
1,3
Autor
Año
2004
Páginas
25
No. de catálogo
V75964
ISBN (Ebook)
9783638814690
ISBN (Libro)
9783638814638
Tamaño de fichero
454 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bewegung, Beispiel, Rhenser, Kurfürstenweistums, Gesetzes, Licet, Königswahl, Goldene, Bulle
Citar trabajo
Klaus Genschmar (Autor), 2004, Zur antikurialen Bewegung von 1338 am Beispiel des Rhenser Kurfürstenweistums bzw. des Gesetzes 'Licet iuris', Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/75964

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