Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände innerhalb und außerhalb der Insolvenz


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

24 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen der Insolvenzordnung
2.1. Verhältnis zwischen Steuer- und Insolvenzrecht
2.2. Abgrenzung der Insolvenzforderung gegenüber der Masseverbindlichkeit

3. Umsatzsteuerliche Behandlung und Würdigung der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände
3.1. Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens
3.1.1. Verwertung durch Sicherungsnehmer
3.1.2. Verwertung durch Sicherungsgeber
3.2. Verwertung im Insolvenzverfahren
3.2.1. Eröffnetes Insolvenzverfahren
3.2.1.1. Im Besitz des Insolvenzverwalters
3.2.1.1.1. Verwertung durch Insolvenzverwalter
3.2.1.1.2. Verwertung durch Sicherungsnehmer
3.2.1.2. Im Besitz des Sicherungsnehmers
3.2.1.2.1. Verwertung durch Sicherungsnehmer
3.2.2. Vorläufiges Insolvenzverfahren
3.2.2.1. Verwertung durch „starken“ Insolvenzverwalter
3.2.2.2. Verwertung durch „schwachen“ Insolvenzverwalter

4. Korrekturtatbestände der §§ 17 und 15a UStG
4.1. Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG
4.2. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

5. Zusammenfassendes Ergebnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Rechtsquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Anlass dieser Arbeit bietet die jüngste Rechtsprechung des BFH zur Verwertung von Sicherungsgütern im Urteil vom 30. März 2006. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwertung von Sicherungsgut innerhalb und außerhalb der Insolvenz hat in den letzten Jahren im Hinblick auf ihre Zielsetzung einer gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger verschiedene Entwicklungen erfahren.

Insbesondere mit dem Inkrafttreten der InsO zum 01. Januar 1999 haben sich grundlegende Änderungen des Insolvenzrechts ergeben, die zur Ablösung der KO in den alten Bundesländern, der GesO in den neuen Bundesländern und der VerglO geführt haben.[1] Weil jede Insolvenz im unternehmerischen Bereich auch umsatzsteuerliche Fragestellungen aufwirft, stellt die Umsatzsteuer eines der zentralen Themen des Insolvenzrechts dar. Insbesondere die insolvenzrechtliche Zuordnung der Umsatzsteuer zu Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten ist von hoher Relevanz. Ziel der o.g. Neuregelungen war aus umsatzsteuerlicher Warte vornehmlich, eine Steuerentlastung der Masse bei der Verwertung von Sicherungsgut, die Abschaffung des Konkursvorrechts des Fiskus und eine veränderte Funktion des vorläufigen Insolvenzverwalters herbeizuführen. Gleichzeitig sollten aber die bisherigen insolvenzrechtlichen Grundlagen (KO, VerglO, GesO) nicht an Bedeutung verlieren.[2] Fraglich ist allerdings, inwieweit der Gesetzgeber den formulierten Zielen tatsächlich gerecht wird.

Ziel dieser Arbeit ist es, einen strukturierten Überblick der umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen innerhalb und außerhalb der Insolvenz zu geben und gleichzeitig eine kritische Beurteilung der geltenden Rechtslage vorzunehmen.

Dazu werden zunächst die Grundlagen der Insolvenzordnung dargestellt‚ indem das Verhältnis zwischen Steuerecht und Insolvenzrecht skizziert und eine Abgrenzung der Insolvenzforderung gegenüber der Masseverbindlichkeit vorgenommen wird. Der Fokus der Arbeit liegt auf der Darstellung und umsatzsteuerlichen Würdigung der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände. Der erste Abschnitt befasst sich dabei mit der Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens, während im zweiten Abschnitt auf die Verwertung innerhalb des Insolvenzverfahrens eingegangen wird.

Des Weiteren wird ein kurzer Überblick über die Korrekturbestände der §§17und15aUStG gegeben. Abschließend werden die gewonnenen Erkenntnisse zusammenfassend dargestellt.

2. Grundlagen der Insolvenzordnung

2.1. Verhältnis zwischen Steuer- und Insolvenzrecht

Das Insolvenzverfahren dient gem. §1Satz1InsO dazu, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Damit ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel eines Insolvenzverfahrens klar formuliert. Unklar ist jedoch, in welchem Verhältnis Steuerrecht und Insolvenzrecht zueinander stehen.

Das Verhältnis des Insolvenzrechts zum Steuerecht ist gesetzlich kaum geregelt. Die Insolvenzordnung selbst enthält nur Ausführungen zu rechtspolitischen Einzelfragen, die insoweit keine grundsätzliche Vorrangigkeit des Insolvenzrechts als lex specialis gegenüber dem allgemeinen Steuerrecht vermuten lässt.[3] Jedoch gibt §251Abs.2Satz1AO Hinweise, inwieweit Steuer- und Insolvenzrecht im Verhältnis zueinander anzuwenden sind.[4] Nach dieser Vorschrift bleiben die Regelungen der Insolvenzordnung hinsichtlich der Durchsetzung der Steuerforderung unberührt. Damit verhindert der Gesetzgeber einen möglichen Zielkonflikt zwischen §249Abs.1Satz1AO und §§87,174Abs.1InsO auf Ebene des Vollstreckungsverfahrens zugunsten der letztgenannten Vorschriften der Insolvenzordnung.[5] Nach §249Abs.1Satz1AO können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstreckt werden. Auf der anderen Seite legen §§87,174Abs.1InsO fest, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen aufgrund der Anmeldung beim Insolvenzverwalter nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung des in §1Satz1InsO verankerten Ziels der Insolvenzordnung, eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger des Schuldners herbeizuführen. Dagegen könnte dieses Ziel nicht erreicht werden, wenn der Fiskus im Gegensatz zu den weiteren Insolvenzgläubigern gem. §249Abs.1Satz1AO weiterhin berechtigt wäre, seine Steuerforderungen im Insolvenzverfahren auf dem Verwaltungsweg zu vollstrecken. Deshalb schränkt §251Abs.2Satz1AO dieses dem Fiskus grundsätzlich eingeräumte Recht im Insolvenzverfahren ein.[6]

Daraus folgt, dass auch ohne die Vorschrift des §251Abs.2Satz1AO von einem Vorrang des Insolvenzrechts gegenüber dem Steuerrecht auszugehen ist, wenn und soweit speziellere insolvenzrechtliche Vorschriften eingreifen. Denn auf dem Gebiet des Vollstreckungsverfahrens sowie in anderen Bereichen sind die Vorschriften des Insolvenzrechts nach dem allgemeinen juristischen Grundsatz lex specialis derogat legi generali gegenüber den allgemeinen Grundsätzen vorrangig anzuwenden.[7] Auch die Rechtsprechung folgt dieser Ansichtsweise in verschiedenen Urteilen.[8]

2.2. Abgrenzung der Insolvenzforderung gegenüber der Masseverbindlichkeit

Grundlage jedes Insolvenzverfahrens ist gem. §1Satz1InsO die sog. Insolvenzmasse i.S.d. §35InsO, wobei Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung voneinander abzugrenzen sind. Die Unterscheidung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung ist für die Geltendmachung der Jahressteuerschuld und in wirtschaftlicher Hinsicht von großer Bedeutung.[9] Bei der Abgrenzung wird dabei auf den Begriff der Begründetheit abgestellt. Dieser Begriff hat die Funktion, die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen anhand einer Wertung danach zu unterteilen, ob sie den Beschränkungen des Insolvenzverfahrens unterliegen oder ob sie uneingeschränkt gegen die Insolvenzmasse geltend gemacht werden können.[10] So begründen Insolvenzforderungen nach §38InsO Forderungen, die lediglich der Quote entsprechend an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen, wohingegen Masseverbindlichkeiten nach §55Abs.1Nr.1InsO diese aufgrund der fehlenden Verrechenbarkeit mit Verlusten häufig in hohem Maße reduzieren. Der Insolvenzverwalter wird deshalb darauf bedacht sein, Umsatzsteuerforderungen den Insolvenzforderungen zuzuordnen, um die Insolvenzmasse so wenig wie möglich zu belasten.

Die insolvenzrechtliche Begründetheit der Umsatzsteuer ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht mit ihrer steuerrechtlichen Entstehung i.S.d. §38AO gleichzusetzen, die aus Vereinfachungsgründen zumeist auf das Ende eines Kalendermonats, -vierteljahres oder -jahres gelegt worden ist.[11] Die Begründetheit der Umsatzsteuerschuld i.S.d. §38InsO richtet sich vielmehr nach den zivilrechtlichen Grundlagen, also ob der dem jeweiligen Umsatzsteuertatbestand zugrunde liegende Lebenssachverhalt bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht ist.[12]

Eine Steuerforderung ist demzufolge mit Realisation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Sachverhalts, der zur Entstehung der Steueransprüche führt, begründet. Entscheidend für die Umsatzsteuer ist, wann der Schuldner die steuerbare Leistung ausgeführt hat.[13] Da die Vereinnahmung des Entgelts nicht Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung ist, ist die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer dann als Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wurde.[14] Entsprechendes gilt für den Vorsteuerabzug und für Vorsteuererstattungsansprüche.[15] Im Gegensatz zu Insolvenzforderungen sind Masseforderungen im Wesentlichen durch Handlungen und Maßnahmen des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.[16] Masseverbindlichkeiten sind demnach gem. §53InsO vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen.

Sofern ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird und dieser bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Umsätze für den Insolvenzschuldner tätigt, liegt eine Besonderheit i.R.d. Begründetheit vor. Handelt es sich um einen „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter, d.h. um einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsmacht gem. §22Abs.2InsO, sind die Umsätze stets vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und stellen insoweit Insolvenzforderungen nach §38InsO dar. Dagegen führen Verbindlichkeiten, die ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter, d.h. ein Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis gem. §22Abs.1InsO, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeht, richtigerweise zu Masseverbindlichkeiten i.S.d. §55Abs.2InsO.[17]

3. Umsatzsteuerliche Behandlung und Würdigung der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände

Gerät ein Unternehmen, in dessen Besitz Wirtschaftsgüter sind, in Zahlungsschwierigkeiten, so werden Kredite regelmäßig durch Sicherungsübereignung der angesprochenen Wirtschaftsgüter gesichert.[18] Bei der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken räumt der Sicherungsgeber (im Insolvenzfall der spätere Insolvenzschuldner) dem Sicherungsnehmer (Kreditgeber, Gläubiger) die Befugnis ein, das Sicherungsgut nach Fälligkeit der gesicherten, nicht beglichenen Forderung zu verwerten.[19] Zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung wird allerdings noch keine Lieferung i.S.d. §3Abs.1UStG ausgeführt, da es mangels Verschaffung der Verfügungsmacht, also mangels der Zuwendung des Ertrags oder der Substanz des Gegenstandes, zu keinem Eigentumsübergang kommt. Der Übereignungsvorgang zu Sicherungszwecken wird erst zur Lieferung, wenn der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut im eigenen Namen mit der Absicht der Befriedigung an Dritte veräußert oder es im Namen des Sicherungsgebers verwertet.[20]

Im Folgenden werden die möglichen Konstellationen der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb und innerhalb des Insolvenzverfahrens dargestellt und eine umsatzsteuerliche Würdigung dieser vorgenommen.

3.1. Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens

3.1.1. Verwertung durch Sicherungsnehmer

Verwertet der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut und ist der Sicherungsgeber Unternehmer i.S.d. UStR, kommt es zu einem sog. Doppelumsatz.[21] Danach wird das Sicherungsgut zunächst vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und schließlich vom Sicherungsnehmer an den Erwerber geliefert. Soweit das Sicherungsgut vom Sicherungsgeber direkt an den Erwerber befördert oder versendet wird, handelt sich regelmäßig um ein sog. Reihengeschäft.[22] Lieferzeitpunkt für beide Lieferungen ist der Zeitpunkt der Lieferung an den Abnehmer und nicht die Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer.[23]

Sofern beide Lieferungen des Doppelumsatzes umsatzsteuerpflichtig sind und außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgen, kommt das sog. reverse-charge-Verfahren zum Tragen.[24] Schuldner der Umsatzsteuer für die Lieferung vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und für die Lieferung vom Sicherungsnehmer an den Erwerber ist dann jeweils der Sicherungsnehmer gem. §13bAbs.1Satz1Nr.2 i.V.m. Abs.2UStG und §13aAbs.1Nr.1UStG, sofern der Sicherungsnehmer ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch für eine Leistung, die für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird.[25] Die Lieferung erfolgt außerhalb des Insolvenzverfahrens, wenn die durch die Verwertung entstehende Umsatzsteuer nicht den Masseverbindlichkeiten i.S.d. §55Abs. 1Nr.1InsO zuzuordnen ist, d.h. wenn die Lieferung vor Eröffnung oder nach Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wird.[26] Bemessungsgrundlage für beide Umsätze ist hierbei das Entgelt gem. §10Abs.1Satz1und2UStG, also der vereinbarte Endabnehmerpreis abzüglich der Umsatzsteuer.[27]

Die auf die Lieferung an den Sicherungsnehmer anfallende Umsatzsteuer kann dieser jedoch nach §15Abs.1Satz1Nr.4UStG als Vorsteuer abziehen, so dass es bei einer Einmalbelastung des Sicherungsnehmers mit Umsatzsteuer bleibt.[28]

Zweck des §13bAbs.1Satz1Nr.2 i.V.m. Abs.2UStG ist es letztlich, Steuerausfälle beim Fiskus zu verhindern, indem dem Fiskus die Steuer zugesichert wird, da er dem Sicherungsnehmer die Vorsteuer vergüten muss.[29] Der Fiskus verschafft sich insbesondere bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, einen finanziellen Vorteil gegenüber den anderen Sicherungsnehmern.[30] Damit verfolgt §13bAbs.1Satz1Nr.2 i.V.m. Abs.2UStG das Ziel, das zivilrechtliche Problem des Rangverhältnisses zwischen Umsatzsteuerforderung des Fiskus gegenüber dem Sicherungsgeber und den Anspruch des Sicherungsnehmers auf den Erlös der Verwertung einschließlich Umsatzsteueranteil zugunsten des Fiskus zu lösen. Dass dieses Problem gelöst werden muss, ist zweifelsohne richtig, nur ist das UStG der falsche Ort. Der Gesetzgeber hätte stattdessen die Lösung im Bereich des Zivilrechts suchen müssen, anstatt dieses rein innerstaatliche Problem auf die Ebene des harmonisierten Umsatzsteuersystems zu verlagern.[31]

3.1.2. Verwertung durch Sicherungsgeber

Bei der Verwertung durch den Sicherungsgeber sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden. Im ersten Fall gibt der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung frei, so dass es nur zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Erwerber kommt.[32] Der Sicherungsnehmer selbst ist an dieser Lieferung nicht beteiligt.

Unklar ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen von einer solchen Freigabe auszugehen ist, da erhebliche umsatzsteuerliche Konsequenzen hieran knüpfen. Der BFH hat zu dieser Frage allerdings noch keine Stellung genommen und auch die Literatur lässt diese Problematik weitgehend unbeantwortet.[33]

Im zweiten Fall hingegen verkauft und übereignet der Sicherungsnehmer nicht selbst, sondern der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Sicherungsnehmers an den Erwerber, so dass der Sicherungsgeber an den Erwerber eine entgeltliche Lieferung i.S.d. §1Abs.1Nr.1UStG ausführt und es richtigerweise zu einem sog. Dreifachumsatz kommt.[34] Denn es liegt eine Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer vor, wofür der Sicherungsnehmer die Steuer schuldet, aber auch den entsprechenden Vorsteuerabzug erhält (s. Punkt 3.1.1.). Des Weiteren kommt es zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers zurück an den Sicherungsgeber. Da der Sicherungsgeber hierbei für Rechnung des Sicherungsnehmers handelt, liegt gleichzeitig ein Kommissionsgeschäft gem. §3Abs.3UStG vor, wobei der Sicherungsnehmer der Kommittent und der Sicherungsgeber der Kommissionär ist.[35] Schuldner der Umsatzsteuer ist wiederum der Sicherungsnehmer. Allerdings steht hier dem Sicherungsgeber der Vorsteuerabzug zu.[36] Zuletzt ist wie oben erwähnt von einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Erwerber auszugehen. In diesem Fall schuldet der Sicherungsgeber die Umsatzsteuer und dem Erwerber steht bei entsprechender Rechnungsstellung des Sicherungsgebers der Vorsteuerabzug zu.

Lieferzeitpunkt in allen drei Fällen ist der Zeitpunkt der Lieferung an den Erwerber, wobei das vereinbarte Entgelt für die Lieferung des Sicherungsgebers an den Erwerber jeweils die Bemessungsgrundlage bildet.[37]

Die Stellungnahme des BFH ist zu begrüßen, da sie Sanierungen im Vorfeld der Insolvenz erleichtert. So ist der Sicherungsgeber in der Lage, dem Erwerber selbstständig eine Rechnung auszustellen, obwohl er das Sicherungsgut im eigenen Namen aber für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert. Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, benötigt der Erwerber damit keine Rechnung des Sicherungsnehmers, aus der die finanzielle Schieflage ersichtlich wäre. Daraus folgt, dass der Erwerber nicht automatisch auf etwaige Zahlungsschwierigkeiten des Sicherungsgebers aufmerksam gemacht wird, wie es bei der Annahme eines Doppelumsatzes der Fall wäre. Würde der Erwerber hingegen von der Sicherheitenverwertung Kenntnis erlangen, würde er auf eine baldige Zerschlagung des betroffen Unternehmens spekulieren und die Sicherheitenverwertung wäre nur noch durch einen dies antizipierenden Preisabschlag möglich.[38]

In diesem Zusammenhang ist jedoch fraglich, ob hinsichtlich der Hin- und Rücklieferung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer nach gemeinschaftlichen Grundsätzen überhaupt von Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinn ausgegangen werden kann.[39] Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Tatbestand einer Lieferung nicht erfüllt, wenn der Empfänger der Lieferung nicht in der Lage ist, über den Gegenstand faktisch so zu verfügen, als ob er der Eigentümer wäre.[40] Im Rahmen der Sicherungsübereignung ist unter Zugrundelegung der gemeinschaftlichen Maßstäbe anzunehmen, dass eine allgemein gehaltene Zustimmung zur Veräußerung ohne genaue Kenntnis der vom Sicherungsgeber ausgehandelten Vertragskonditionen nicht ausreicht, um seitens des Sicherungsnehmers von einer faktischen Verfügungsmacht zu sprechen. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfte daher nur von einem Einfachumsatz auszugehen sein.[41]

3.2. Verwertung im Insolvenzverfahren

3.2.1. Eröffnetes Insolvenzverfahren

Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt der Sicherungsgeber Unternehmer i.S.d. §2Abs.1Satz 1UStG.[42] In der Konsequenz sind dem Sicherungsgeber die vom Insolvenzverwalter getätigten Umsätze aus der Verwertung der Insolvenzmasse oder bei Betriebsfortführung zuzurechnen.[43]

3.2.1.1. Im Besitz des Insolvenzverwalters
3.2.1.1.1. Verwertung durch Insolvenzverwalter

Das Verwertungsrecht an einem sicherungsübereigneten Gegenstand steht unter der Voraussetzung, dass sich das Sicherungsgut im Besitz des Sicherungsgebers oder des Insolvenzverwalters befindet, grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zu.[44] Die Verwertung durch den Insolvenzverwalter kraft eigenen Rechts nach §166Abs.1InsO führt zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferung des Sicherungsgebers an den Erwerber, also zu einem sog. einstufigen Umsatz.[45] Bei der vom Sicherungsgeber zu tragenden Umsatzsteuer handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit i.S.d. §55Abs.1Nr.1InsO.[46] Bemessungsgrundlage ist das zwischen Insolvenzverwalter und Erwerber vereinbarte Entgelt.[47]

Darüber hinaus sind nach §170Abs.1InsO bei einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Sicherungsgutes vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Feststellungs- und Verwertungskosten sind dabei kein Entgelt für eine Leistung an den absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer und daher nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, sofern die Masse zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[48] Gem. §171Abs.1und2InsO sind die Feststellungs- und Verwertungskosten pauschal mit 4% bzw. 5% des Verwertungserlöses anzusetzen. Strittig ist, ob der Verwertungserlös auf Basis des Netto- oder des Bruttobetrages zu berechnen ist.[49] Richtigerweise geht die umsatzsteuerliche Literatur überwiegend vom Nettoerlös aus, da die Höhe der pauschal anzusetzenden Kosten nicht von der Zufälligkeit abhängen sollte, ob die Verwertung steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Dies wäre mit der Neutralität der Umsatzsteuer nicht zu vereinbaren.[50]

3.2.1.1.2. Verwertung durch Sicherungsnehmer

Ist der Insolvenzverwalter selbst nicht zur Verwertung des Sicherungsgutes befugt oder verzichtet er auf das Verwertungsrecht bzw. dessen Ausübung, erfolgt die Verwertung durch den Sicherungsnehmer. Überlässt der Insolvenzverwalter also dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut nach §170Abs.2InsO zur Verwertung und verwertet dieser im eigenen Namen, liegt ein sog. Doppelumsatz vor.[51] Es kommt zu einer Lieferung des Insolvenzverwalters für den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer. Darüber hinaus liefert der Sicherungsnehmer an den Erwerber. Die Lieferungen erfolgen hierbei gleichzeitig zu dem Zeitpunkt, zu dem der Sicherungsnehmer von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht.[52] Die aus der Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer resultierende Umsatzsteuer ist damit i.S.d §55Abs.1Nr.1InsO durch die Verwertung der Insolvenzmasse begründet und führt zu einer Masseverbindlichkeit.[53]

[...]


[1] Vgl. Martin, S. in: Sölch, O./Ringleb, K., UStG, 2006, § 3 Rz. 116; Völkel, D./Karg, H., USt, 2004, S. 509.

[2] Vgl. Probst, U. in: Hartmann, A./Metzenmacher, W., UStG, 1996, D 150 Rz. 3.

[3] Vgl. Reiß, W., Umsatzsteuer und Insolvenz, 2004, S. 428.

[4] Vgl. Frotscher, G., Besteuerung bei Insolvenz, 2000, S. 17; Reiß, W., Umsatzsteuer und Insolvenz,

2004, S. 428.

[5] Vgl. Kahlert, G./Rühland, B., Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2006, Rz. 1440.

[6] Vgl. Kahlert, G./Rühland, B., Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2006, Rz. 1440.

[7] Vgl. Kahlert, G./Rühland, B., Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2006, Rz. 1441.

[8] Vgl. BFH, Urt. v. 17.12.1998, BStBl. II 1999, S. 423; BFH, Urt. v. 18.12.2002, BStBl. II 2003, S. 630.

[9] Vgl. Bringewat, B./ Waza, T., Steuern und Insolvenzen, 2004, Rn. 871; Farr, C.,

Besteuerung in der Insolvenz, 2005, Rn. 369.

[10] Vgl. Frotscher, G., Besteuerung bei Insolvenz, 2000, S. 175.

[11] Vgl. BFH, Urt. v. 21.12.1988, BStBl. II 1989, S. 434; BFH, Urt. v. 21.9.1993, BStBl. II 1994, S. 83;

BFH, Urt. v. 17.12.1998, BStBl. II 1999, S. 423.

[12] Vgl. BFH, Urt. v. 17.12.1998, BStBl. II 1999, S. 423.

[13] Vgl. BMF-Schreiben v. 17.12.1998, BStBl. I 1998, S. 1500; Farr, C., Besteuerung in der Insolvenz, 2005,

Rn. 369; Obermair, S., BB 2004, S. 2610 (2611).

[14] Vgl. BFH, Urt. v. 29.4.1986, BStBl. II 1986, S. 586.

[15] Vgl. Obermair, S., BB 2004, S. 2610 (2611).

[16] Vgl. Bringewat, B./ Waza, T., Steuern und Insolvenzen, 2004, Rn. 906; Husmann, E. in:

Rau, G./Dürrwächter, E., UStG, 2003, § 1 Anm. 513.

[17] Vgl. Bringewat, B./ Waza, T., Steuern und Insolvenzen, 2004, Rn. 914-916; Maus, K. H., Steuern im

Insolvenzverfahren, 2004, Rn. 265. Husmann, E. in: Rau, G./Dürrwächter, E., UStG, 2003, § 1 Anm. 535;

Reiß, W., Umsatzsteuerrecht, 2005, S. 39-40.

[18] Vgl. Fritsch, F. in: Reiß, W./Kraeusel, J./Langer, M., UStG, 2006, § 3 Rz. 148.

[19] Vgl. Bringewat, B./ Waza, T., Steuern und Insolvenzen, 2004, Rn. 991.

[20] Vgl. BFH, Urt. v. 31.5.1972, BStBl. II 1972, S. 809; BFH, Urt. v. 20.7.1978, BStBl. II 1978, S. 684.

[21] Vgl. BFH, Urt. v. 31.5.1972, BStBl. II 1972, S. 809; BFH, Urt. v. 20.7.1978, BStBl. II 1978, S. 684;

Fritsch, F. in: Reiß, W./Kraeusel, J./Langer, M., UStG, 2006, § 3 Rz. 153.

[22] Vgl. de Weerth, J., ZInsO 2003, S. 246; Kahlert, G./Rühland, B., Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht,

2006, Rz. 2063.

[23] Vgl. de Weerth, J., ZInsO 2003, S. 246.

[24] Vgl. BMF-Schreiben v. 5.12.2001, BStBl. I 2001, S. 1013; Bringewat, B./ Waza, T., Steuern und

Insolvenzen, 2004, Rn. 992; Lippross, O.-G./Janzen, H.-G., UStG, 2006, § 13b Rz. 1-10.

[25] Vgl. Maus, K. H., Steuern im Insolvenzverfahren, 2004, Rn. 272.

[26] Vgl. BFH, Beschl. v. 28.11.1997, BFH/NV 1998, S. 628; Lippross, O.-G./Janzen, H.-G., Steuerrecht,

2006, UStG § 13b Rz. 38; Stadie, H. in: Rau, G./Dürrwächter, E., UStG, 2005, § 13b Anm. 68.

[27] Vgl. de Weerth, J., ZInsO 2003, S. 246; Maus, K. H., Steuern im Insolvenzverfahren, 2004, Rn. 272.

[28] Vgl. BMF-Schreiben v. 5.12.2001, BStBl. I 2001, S. 1013.

[29] Vgl. Stadie, H. in: Rau, G./Dürrwächter, E., UStG, 2005, § 13b Anm. 63; Siebert, J., NZI 2005,

S. 665 (666).

[30] Vgl. Maus, K. H., Steuern im Insolvenzverfahren, 2004, Rn. 6.

[31] Vgl. Reiß, W., Umsatzsteuerrecht, 2005, S. 281.

[32] Vgl. Klenk, F./Kronthaler, L., Rechtsprechung des BFH, 2006, S. 369 (373).

[33] Vgl. Kahlert, G./Rühland, B., Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2006, Rz. 2120;

Klenk, F./Kronthaler, L., Rechtsprechung des BFH, 2006, S. 369 (374-375).

[34] Vgl. BFH, Urt. v. 6.10.2005, BStBl. II 2006, S. 931; BFH, Urt. v. 30.3.2006, BStBl. II 2006, S. 933.

[35] Vgl. BFH, Urt. v. 6.10.2005, BStBl. II 2006, S. 931; BFH, Urt. v. 30.3.2006, BStBl. II 2006, S. 933.

[36] Vgl. Kahlert, G./Rühland, B., Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2006, Rz. 2113.

[37] Vgl. BFH, Urt. v. 6.10.2005, BStBl. II 2006, S. 931; BFH, Urt. v. 30.3.2006, BStBl. II 2006, S. 933.

[38] Vgl. de Weerth, J., ZInsO 2003, S. 246 (251-252); Kahlert, G./Rühland, B., Sanierungs- und Insolvenz-

steuerrecht, 2006, Rz. 2118.

[39] Vgl. de Weerth, J., ZInsO 2003, S. 246 (252); de Weerth, J., DStR 2006, S. 985 (987).

[40] Vgl. EuGH, Urt. v. 6.2.2003 (Holland), EuGHE 2003, I-01317, Rn. 32; EuGH, Urt. v. 21.4.2005 (HE),

EuGHE 2005, I-03123, Rn. 64; EuGH, Urt. v. 15.12.2005 (Centralan), EuGHE 2005, I-11087, Rn. 62.

[41] Vgl. de Weerth, J., ZInsO 2003, S. 246 (252); de Weerth, J., DStR 2006, S. 985 (987).

[42] Vgl. BFH, Urt. v. 12.5.1993, BFH/NV 1994, S. 274.

[43] Vgl. BFH, Urt. v. 16.7.1987, BStBl. II 1987, S. 691; BFH, Urt. v. 18.7.2002, BStBl. II 2002, S. 705;

Leibner, W., UStB 2004, S. 133 (135); Radeisen, R., INF 2005, S. 658.

[44] Vgl. Fritsch, F. in: Reiß, W./Kraeusel, J./Langer, M., UStG, 2006, § 3 Rz. 157.

[45] Vgl. König, H. in: Buth, A. K./Hermanns, M., Restrukturierung, 2004, § 24 Rn. 101; de Weerth, J.,

BB 1999, S. 821 (824); Fritsch, F. in: Reiß, W./Kraeusel, J./Langer, M., UStG, 2006, § 3 Rz. 157.

[46] Vgl. BFH, Urt. v. 20.7.1978, BStBl. II 1978, S. 684; BFH, Urt. v. 4.6.1987, BStBl. II 1987, S. 741;

Husmann, E. in: Rau, G./Dürrwächter, E., UStG, 2006, § 1 Anm. 526; Martin, S. in:

Sölch, O./Ringleb, K., UStG, 2006, § 3 Rz. 119.

[47] Vgl. Bringewat, B./ Waza, T., Steuern und Insolvenzen, 2004, Rn. 996; de Weerth, J., BB 1999,

S. 821 (824).

[48] Vgl. BFH, Urt. v. 18.8.2005, BFH/NV 2005, S. 2328; Farr, C., Besteuerung in der Insolvenz, 2005,

Rn. 405; Frotscher, G., Besteuerung bei Insolvenz, 2000, S. 220; Stadie, H. in: Rau, G./Dürrwächter, E.,

UStG, 2006, § 18 Anm. 840; Reiß, W., Umsatzsteuer und Insolvenz, 2004, S. 446.

[49] Vgl. Bringewat, B./ Waza, T., Steuern und Insolvenzen, 2004, Rn. 998; Kahlert, G./Rühland, B.,

Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2006, Rz. 2139.

[50] Vgl. de Weerth, J., ZInsO 2003, S. 246 (248); Stadie, H. in: Rau, G./Dürrwächter, E., UStG, 2006,

§ 18 Anm. 840.

[51] Vgl. BFH, Urt. v. 31.5.1972, BStBl. II 1972, S. 809; BFH, Urt. v. 20.7.1978, BStBl. II 1978, S. 684;

Stadie, H. in: Rau, G./Dürrwächter, E., UStG, 2006, § 18 Anm. 842; Reiß, W., Umsatzsteuer und

Insolvenz, 2004, S. 446.

[52] Vgl. BFH, Urt. v. 21.7.1994, BStBl. II 1994, S. 878; BFH, Urt. v. 9.3.1995, BStBl. II 1995, S. 564;

BFH, Urt. v. 16.4.1997, BStBl. II 1997, S. 585.

[53] Vgl. de Weerth, J., BB 1999, S. 821 (824); Maus, K. H., Steuern im Insolvenzverfahren, 2004, Rn. 283;

Reiß, W., Umsatzsteuer und Insolvenz, 2004, S. 446.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände innerhalb und außerhalb der Insolvenz
Université
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg  (Lehrstuhl für Steuerrecht)
Note
1,7
Auteur
Année
2007
Pages
24
N° de catalogue
V76092
ISBN (ebook)
9783638798297
ISBN (Livre)
9783638797511
Taille d'un fichier
441 KB
Langue
allemand
Mots clés
Umsatzsteuerliche, Behandlung, Verwertung, Gegenstände, Insolvenz
Citation du texte
M.A. Timo Duits (Auteur), 2007, Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände innerhalb und außerhalb der Insolvenz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76092

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