Elemente einer sozialen Sicherung im Islam: Eine Analyse idealtypischer Ausgestaltungen und realpolitischer Umsetzungen


Tesis, 2006

144 Páginas, Calificación: 1,00


Extracto


Inhalt

1. Problemstellung und Gang der Untersuchung

2. Der Islam als Quelle eines Systems der sozialen Sicherung
2.1 Die Entstehung des Koran
2.2 Die soziale Absicherung im Islam
2.2.1 Die Absicherung der Frau
2.2.2 Die Absicherung der Waisen
2.2.3 Erbschaft als Teil der sozialen Absicherung
2.3 Der Zakat als besonderes Element der sozialen Sicherung
2.4 Ein islamischer Modellstaat: soziale Sicherung nach dem Koran

3. Soziale Sicherung in einem armen islamischen Land: das historische Beispiel des Osmanischen Reichs
3.1 Geschichtlicher Hintergrund
3.2 Die soziale Absicherung durch den Staat
3.3 Die soziale Absicherung durch Zünfte, Bünde und Stiftungen
3.3.1 Die Zünfte
3.3.2 Die Fütüvvet-Bünde und der Derwischorden
3.3.3 Die frommen Stiftungen
3.4 Die soziale Absicherung durch die Familie
3.5 Die soziale Absicherung durch privatwirtschaftliche Maßnahmen
3.6 Kompatibilität mit dem Islam

4. Soziale Sicherung in einem reichen islamischen Land: das aktuelle Beispiel Saudi Arabien
4.1 Hintergrundinformationen über Saudi-Arabien
4.1.1 Die Entstehung des modernen Saudi-Arabien
4.1.2 Das Herrschaftssystem in Saudi-Arabien
4.1.3 Informationen zur Bevölkerung, Wirtschaft und Religion des Landes
4.2 Die soziale Absicherung auf familiärer Ebene
4.3 Die soziale Absicherung auf religiös-caritativer Ebene
4.4 Die soziale Absicherung durch den Staat
4.4.1 Grundlagen und Gründe der staatlichen Absicherung
4.4.2 Die staatlichen Sozialversicherungen
4.4.2.1 Altersrente, Arbeitsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente
4.4.2.2 Berufsunfallversicherung
4.4.2.3 Krankenfürsorge, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschaft, Arbeitslosenversicherung
4.4.2.4 Weitere staatliche Sozialleistungen
4.5 Die soziale Absicherung durch privatwirtschaftliche Maßnahmen

5. Soziale Sicherung in einem islamischen Land mit Trennung von Staat und Kirche: der Fall der modernen Türkei
5.1 Hintergrundinformationen über die Türkei
5.1.1 Die Entstehung der modernen Türkei
5.1.2 Die aktuelle Lage der Türkei
5.2 Die soziale Absicherung auf familiärer Ebene
5.3 Die soziale Absicherung durch Vereine und Stiftungen
5.4 Die soziale Absicherung durch den Staat
5.4.1 Die Verankerung der sozialen Sicherung in der türkischen Verfassung
5.4.2 Die Sozialversicherungsanstalt: Sosyal Sigortalar Kurumu (SSK)
5.4.2.1 Berechtigter Personenkreis, Versicherungsdauer und Beitragsbemessung
5.4.2.2 Kranken- und Mutterschaftsversicherung
5.4.2.3 Altersrente
5.4.2.4 Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente
5.4.2.5 Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung
5.4.3 Die Pensionsversicherungsanstalt: Bag-Kur
5.4.3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis
5.4.3.2 Krankenversicherung
5.4.3.3 Altersrente
5.4.3.4 Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente
5.4.3.5 Kritik und Probleme der Bag-Kur
5.4.4 Die Pensionskasse für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes: Emekli Sandigi
5.4.4.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis
5.4.4.2 Altersrente
5.4.4.3 Regelinvaliditäts-, Dienstunfähigkeits- und Kriegsinvalidenrente
5.4.4.4 Hinterbliebenenrente
5.4.4.5 Krankenversicherung
5.4.5 Die Arbeitslosenversicherung
5.4.5.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis und Anspruchsvoraussetzungen
5.4.5.2 Leistungen, Bezugsdauer und Finanzierung
5.4.6 Krankenversicherung für Bedürftige: Die Grüne Karte
5.4.7 Probleme und Kritik der staatlichen sozialen Absicherung
5.4.7.1 Generelle Kritik an der Organisation der Sozialversicherungsträger
5.4.7.2 Die Probleme des türkischen Gesundheitssystems
5.4.7.3 Beitragseinbußen durch Schattenwirtschaft und falsche Anmeldung
5.4.8 Reform des Sozialversicherungssystems
5.5 Die soziale Absicherung durch privatwirtschaftliche Maßnahmen
5.5.1 Altersvorsorge
5.5.1.1 Gesetzliche Anforderungen an die privaten Versicherungen
5.5.1.2 Versicherungsfähiger Personenkreis
5.5.1.3 Beiträge und staatliche Förderung
5.5.1.4 Versicherungsleistungen und Leistungsvoraussetzungen
5.5.1.5 Überblick über den Altersvorsorgemarkt
5.5.2 Krankenversicherung
5.6 Beurteilung der Sicherungssysteme und Kompatibilität mit dem Islam

6. Kritische Gesamtbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

1. Problemstellung und Gang der Untersuchung

Diese Arbeit befasst sich mit zwei Hauptfragestellungen. Wie ist die soziale Absicherung des Individuums im Islam geregelt, und wie werden diese Regelungen in islamischen Ländern umgesetzt?

Im Christentum, im Judentum sowie im Islam wird das Zusammenleben der Gläubigen durch Regeln, Gebote und Verbote bestimmt. Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist einmal, wie der Islam die soziale Absicherung seiner Gläubigen regelt. Gibt es ein weitreichendes Gebot der Nächstenliebe, unter dem alle weiteren Maßnahmen subsumiert werden können? Oder gibt es im Islam genaue Regelungen zu den einzelnen Aspekten, die im Detail festgelegt sind? Wenn ja, wie sehen diese aus und in welcher Quelle werden sie dargelegt? Wie können sie in einem idealtypischen islamischen Staat umgesetzt werden?

Die zweite Frage beschäftigt sich mit der Umsetzung der Regelungen in islamischen Ländern. Werden die Regelungen, die im Islam getroffen wurden, angewandt, und wenn ja, in welchem Maße? Gibt es Unterschiede in der Umsetzung zwischen den einzelnen Ländern?

Zuerst wird der Islam nach Regelungen der sozialen Absicherung untersucht. Dazu wird ein kurzer, problembezogener geschichtlicher Abriss der Entstehung des Korans gegeben. Danach werden die einzelnen Sicherungselemente vorgestellt. Abschließend wird erörtert, wie die soziale Sicherung in einem Staat, die nach den Regeln des Islam aufgebaut ist, aussehen könnte.

Im Zweiten Teil der Arbeit wird die soziale Sicherung in drei Staaten untersucht. Dabei wird, sofern vorhanden, auf die staatliche Absicherung, die Absicherung durch karitativ-religiöse Organisationen, die Absicherung durch die Familie sowie durch privatwirtschaftliche Maßnahmen eingegangen. Zuerst wird, als armes islamisches Land, das Osmanische Reich untersucht. Saudi-Arabien dient als Beispiel eines reichen islamischen Landes. Als dritter Staat wird die Türkei untersucht, deren Bevölkerung zwar in der Mehrheit Moslems sind, der Staat sich aber zur Trennung von Staat und Kirche bekennt.

Abschließend werden die Ergebnisse einer kritischen Würdigung unterzogen.

2. Der Islam als Quelle eines Systems der sozialen Sicherung

2.1 Die Entstehung des Koran

Der Koran ist die wichtigste Quelle des Islam. Um den Koran verstehen zu können und die Verhaltensanweisungen, Gebote und Verbote besser einordnen zu können, ist es unverzichtbar, die Entstehungsgeschichte des Korans zu kennen. An dieser Stelle wird ein kurzer Abriss der Entstehung des Korans gegeben sowie sein Verkünder, der Prophet Mohammed[1], kurz charakterisiert. Abschließend wird kurz erläutert, was unter der Sunna zu verstehen ist.

Zuerst wird die Zeit vor der Berufung Mohammeds betrachtet. Mohammed wurde um das Jahr 570 nach Christus in Mekka geboren. Sein Vater verstarb vermutlich bereits vor der Geburt, seine Mutter verlor er im Alter von sechs Jahren. Nach kurzer Zeit in der Obhut seines Großvaters väterlicherseits, der nach zwei Jahren im Jahre 578 starb, kümmerte sich ein Bruder seines Vaters, Abu Talib, um ihn. Dieser stand Mohammed bis zu seinem Tod im Jahre 619 treu zur Seite. Mohammed wurde Kaufmann und heiratete gegen 595 die wohlhabende und 20 Jahre ältere[2] Kaufmannswitwe Hadiga. Zusammen hatten sie drei Söhne und vier Töchter, wobei alle Söhne im Kindesalter verstarben.[3] Interessant und wichtig für die Einordnung ist eine kurze Betrachtung der Einflussfaktoren, der Mohammed in der Zeit bis zur Verkündung der ersten Sure ausgesetzt war. Die These von Grimme besagt, dass der Koran unter dem Eindruck der gesellschaftlichen Missstände zu Mohammeds Zeiten entstanden ist.[4] Auch wenn diese These mittlerweile widerlegt wurde, so mag durchaus das von ihm als unsozial gesehene Leben seiner Mitmenschen einen gewissen Einfluss auf ihn ausgeübt haben. In dieser Arbeit wird daher unter anderem untersucht, in wieweit die Gebote des Islam für eine soziale Absicherung ausreichend sind. Einen deutlich größeren Einfluss dürften allerdings die beiden großen Weltreligionen gehabt haben, mit denen er, wenn auch nur spärlich, in Kontakt getreten ist: Das Judentum und das Christentum. Auch wenn das Gebiet, in dem Mohammed aufwuchs, aufgrund der geographischen Lage gegen Einflüsse fremder Kulturen isoliert war, kam er durchaus mit Vertretern der beiden oben genannten Religionen in Kontakt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Mohammed viele Elemente aus dem Juden- und Christentum übernommen hat. Als Beispiele lassen sich die Idee des Monotheismus, der Glaube an ein jüngstes Gericht sowie die Verwendung von biblischen Geschichten, die sich in mehr oder weniger abgewandelter Form im Koran als Verkündigungen wieder finden, anführen.[5] Auch wird Jesus, der Sohn der Jungfrau Maria, als Wundertäter mit belebenden Odem als letzter Prophet vor Mohammed geehrt.[6]

Es mag durchaus Mohammeds Charakter geprägt haben, dass er sich selbst als etwas Besseres betrachtete, aber nie die Anerkennung und den sozialen Status bekam, der ihm zuzustehen schien. Bei den Kultgelegenheiten war er nur einfacher Laie, während geistig weit unter ihm Stehende mit geistlichen Würden ausgestattet waren.[7]

Im Jahre 612[8] offenbarte ihm der Erzengel Gabriel seine erste Sure. Der Erzengel hielt ihm ein beschriebenes seidenes Tuch vor seine Augen und forderte Mohammed auf, es zu lesen. Mohammed erwiderte, er könne nicht lesen. Nachdem der Engel seine Aufforderung noch zweimal wiederholte und Mohammed zweimal entgegnete, er könne nicht lesen, las ihm der Erzengel vor. Und Mohammed, eigentlich des Lesens nicht mächtig, las mit. Anfangs traute er sich die Prophezeiungen nicht zu veröffentlichen und predigte nur im engsten Familienkreis. Erst nachdem seine Anhängerschaft gestiegen war, ging er an die Öffentlichkeit. Hier stieß er auf viel Ablehnung und Spott, aber auch auf Anfeindungen und auf Morddrohungen. So wanderte er im Jahre 622 nach Medina aus.[9]

Die Zeit in Medina sollte die erfolgreichste Zeit für Mohammed werden. Während er in Mekka nur ein Priester war, wurde er in Medina zu einem Anführer, zu einem Staatsmann.[10]

Mit den Juden in und um Medina hatte er zunächst ein freundschaftliches Verhältnis. Da dieses sich jedoch rasch trübte, begann er die Juden zu bekämpfen. Sowohl mit dem Worte wie auch mit dem Schwerte. Weitere Schwerpunkte waren, neben Aufbau und Verwaltung des Staates, der Kampf gegen Mekka und gegen die Ungläubigen. Bei diesen Kämpfen wechselte häufig das Kampfglück, so dass Mohammed auch empfindliche Niederlagen hinnehmen musste, zum Beispiel in der Schlacht beim Berge Ohod im Jahre 625. Im Jahre 630 gelang es ihm aber, das mekkanische Heer zu überrumpeln und in Mekka einzuziehen. Mohammed starb am 08. Juni 632.[11]

Wichtig, um die Entstehung des Korans richtig zu interpretieren, ist die Tatsache, dass der Koran nicht auf einmal und zu einem Zeitpunkt entstanden ist, sondern dass die einzelnen Verse dem Propheten in einem Zeitraum von 20 Jahren offenbart wurden.[12] Hieraus kann geschlossen werden, dass die Lebensumstände zur jeweiligen Zeit einen großen Einfluss auf den Inhalt der Offenbarungen hatten. So wird in manchen Suren auf Einwände von Gegnern, hier im Beispiel der Mekkaner, reagiert.

Sure 11,7:

Und wenn du sagst: Ihr werdet nach dem Tod einst auferweckt! So sagen darauf, die nicht glauben: Das ist doch nichts als offenbarer Zauber![13]

Aus dieser Sure wird der aktuelle Bezug zum Tagesgeschehen recht deutlich. Mohammed hatte einen Disput mit den Mekkanern bezüglich der Auferstehung. Als Beweis für die Richtigkeit seines Standpunkts wird ihm der oben genannte Vers offenbart.

Ein weiteres Beispiel, von vielen, das belegt, dass aktuelle Geschehnisse in die Offenbarungen mit einfließen, betrifft das Kapitel Mohammed und die Frauen. Mohammed begehrte Zeinab bint Dschahsch, die Ehefrau seines Adoptivsohnes und ältesten Jüngers. Dieser lies sich, voller Loyalität zu Mohammed, von ihr scheiden, damit Mohammed sie heiraten darf. Allerdings regte sich in seiner Gemeinde Widerstand, da die Heirat der Ehefrau des Sohnes, und Adoptivsöhne waren den leiblichen Söhnen ja gleichgestellt, verboten war.[14]

Sure 4,27:

Verwehret sind euch eure Mütter […] Ferner die Ehefrauen eurer Söhne aus euern Lenden; und nicht sollt ihr zwei Schwestern zusammen haben, es sei denn bereits geschehen. Siehe, Allah ist verzeihend und barmherzig.[15]

Mohammed offenbarte sich, sozusagen als Klärung des Problems, folgende Sure.

Sure 33,4:

Allah hat keinen Menschen zween Herzen in seinem Innern gegeben, noch hat er die Frauen, von denen ihr euch scheidet, zu euern Müttern gemacht, noch auch eure Adoptivsöhne zu euern leiblichen Söhnen. […][16]

Mit dieser Sure war für Mohammed das Problem gelöst, er durfte die geschiedene Ehefrau seines Adoptivsohnes heiraten.

Als letzten wichtigen Punkt zum besseren Verständnis des Korans und seiner Geschichte wird kurz auf die Einflüsterungen des Satans eingegangen. Im Koran gibt es mehrfach Hinweise darauf, dass Mohammed Gefahr lief, das Wort Gottes nicht so auszurichten, wie es ihm Gott aufgetragen hatte.[17]

Sure 17,75:

Und siehe, fast hätten sie dich von dem, was wir dir offenbarten, abwendig gemacht, dass du etwas anderes wieder uns erdichtetest, und alsdann hätten sie dich wahrlich zum Freund angenommen.

Sure 17,76:

Und wenn wir dich nicht gefestigt hätten, so hättest du dich beinahe ihnen um ein weniges zugeneigt.[18]

Daraus lässt sich schließen, dass Mohammed falschen Einflüsterungen ausgeliefert war. Als Beispiel soll die Geschichte mit den mekkanischen Göttinnen dienen. Mohammed hatte angeblich, um den polytheistischen Mekkanern entgegen zu kommen, drei ihrer Göttinnen wohlwollend im Koran erwähnt. Als er den Fehler erkannte, hatte er diese Verse getilgt.[19]

Eine weitere, wichtige Quelle für Verhaltensnormen im Islam ist die Sunna. Hierunter wird der Rechtsbrauch bzw. Rechtstradition des Propheten verstanden. Das heißt, eine Handlungsweise wird als richtig und im Einklang mit dem göttlichen Recht gesehen, wenn diese Handlungsweise mit der von Mohammed übereinstimmt. Dadurch können auch Sachverhalte geregelt werden, die nicht explizit im Koran erklärt sind, da die Sunna, neben dem consensus doctorum[20] und dem Analogieschluss, als weitere Rechtsquellen anerkannt wird, wenn im Koran zu einem Sachverhalt keine Aussage getroffen wird.[21]

2.2 Die soziale Absicherung im Islam

In diesem Kapitel wird behandelt werden, wie die soziale Sicherung im Islam ausgestaltet ist. Als wichtigste Grundlage dient dabei der Koran. Es werden, wo immer möglich, die entsprechenden Suren zitiert. Der Zakat, eine Art Almosensteuer, wird in diesem Kapitel nicht behandelt, da ihm als bedeutendste Grundlage der sozialen Sicherung im Koran ein eigenes Kapitel gewidmet ist.

2.2.1 Die Absicherung der Frau

Entgegen dem manchmal im Westen vorherrschenden Bild, Frauen hätten im Islam keine Rechte, sind die Rechte der Frau explizit im Koran festgeschrieben. Im Folgenden wird die soziale Absicherung der Frau als Waise, in der Ehe und bei der Scheidung betrachtet. Die Absicherung der Frau im Erbschaftsfalle wird in dem Kapitel „Erbschaft als Teil der sozialen Absicherung“ behandelt.

Die soziale Sicherung von Waisen, wobei in dieser Sure weibliche Waisen gemeint sind, ist in Sure 4,3 geregelt:

Sure 4,3:

Und wenn ihr fürchtet, dass ihr die Waisen nicht gerecht behandelt, dann heiratet, was euch gut dünkt an Frauen [von diesen Waisen], zwei, drei oder vier; doch wenn ihr fürchtet, nicht gerecht zu sein, dann eine, oder eine Sklavin; […] das ist passender, damit ihr nicht Unrecht tut.[22]

Die Interpretation dieser Sure wirft ein paar Probleme auf. Wird aufgrund dieser Sure die Polygynie allgemein erlaubt, oder bezieht sich diese Sure hauptsächlich auf die Waisen, die nach der Schlacht am Uhud in großer Anzahl angefallen waren.[23] Islamische Modernisten haben aufgrund der in dieser Sure gestellten Forderung, alle Frauen gleichmäßig zu behandeln, die Forderung nach der Einehe aufgestellt.[24] Prinzipiell können aber aus dieser Sure mehrere Elemente der sozialen Absicherung geschlossen werden: Um die Versorgung von weiblichen Waisen sicherzustellen, sollen sie geheiratet werden. Allerdings sollen nur so viele Frauen geheiratet werden, wie der Ehemann ihnen gerecht werden kann. Daraus kann abgeleitet werden, dass jede Frau gleich behandelt und gleich versorgt werden soll.

Auch wird die allgemeine Versorgung der Ehefrau im Koran behandelt. Im Koran, Sure 5,7, ist die Morgengabe, ein Geldbetrag oder ein Schmuckstück, geregelt:[25]

Sure 5,7:

Heute sind euch die guten Dinge erlaubt und die Speise derer, denen die Schrift gegeben ward, ist euch erlaubt, wie eure Speise ihnen erlaubt ist. Und (erlaubt sind euch zu heiraten) züchtige Frauen, die gläubig sind, und züchtige Frauen von denen, welchen die Schrift vor euch gegeben ward, so ihr ihnen ihre Morgengabe gegeben habt und züchtig mit ihnen lebt ohne Hurerei und keine Konkubinen nehmt. Wer den Glauben verleugnet, dessen Werk ist fruchtlos und im Jenseits ist er einer der Verlorenen.[26]

Die Scheidung wird ebenfalls im Koran geregelt. Mit dieser Regelung werden zwei Ziele verfolgt: Das erste Ziel ist es, die Scheidung, wenn möglich, zu verhindern. Das zweite Ziel betrifft die Versorgung der geschiedenen Frau, die explizit geregelt ist. Die Ehescheidung war vor Mohammeds Zeit sehr schlicht geregelt. Der Mann musste nur die Worte „Sei mir wie der Rücken meiner Mutter“[27] sprechen und war damit rechtsgültig geschieden. Über die soziale Absicherung der geschiedenen Frau wurde keine Aussage getroffen. Diese Praxis wird im Koran verboten und sogar unter Strafe gestellt. Geregelt ist dies in der Sure 58,2-4:

Sure 58,2:

Diejenigen von euch, welche sich von ihren Weibern schieden, indem sie sprechen:“ Du bist mir wie der Rücken meiner Mutter“ – ihre Mütter sind sie nicht. Siehe, ihre Mütter sind nur diejenigen, welche sie geboren haben, und siehe, wahrlich, sie sprechen ein widerwärtiges Wort und Unwahrheit.

Sure 58,3:

Und siehe, Allah ist wahrlich vergebend und verzeihend.[28]

Sure 58,4:

Und diejenigen, welche sich unter solchen Worten von ihren Weibern scheiden und dann ihre Worte wiederholen – die Freilassung eines Sklaven (sei ihre Strafe dafür,) bevor sie einander berühren. Das ist´s, womit ihr ermahnt werdet, und Allah weiß, was ihr tut.

Sure 58,5:

Und wer nicht (einen Gefangenen) findet, der soll zwei Monate hintereinander fasten, bevor sie einander berühren. Und wer es nicht vermag, der speise sechzig Arme. Solches, auf dass ihr an Allah und seinen Gesandten glaubt, und dies sind Allahs Gebote, und für die Ungläubigen ist schmerzliche Strafe.[29]

Um sich im Islam scheiden zu lassen, müssen immerhin „rechtliche Männer aus der Mitte der Gläubigen“[30] anwesend seien.

Um das Ziel der Versöhnung zu erreichen, gibt der Koran folgende Verhaltensregeln vor:

Sure 2, 226:

Für die, welche schwören, sich von ihren Weibern zu trennen, seien vier Monate Wartezeit festgesetzt. Geben sie dann ihr Vorhaben auf, siehe, so ist Allah verzeihend und barmherzig.[31]

Diese Wartezeit von vier Monaten dient der Möglichkeit der Aussöhnung beziehungsweise schützt vor unüberlegten Handlungen. Auch in heutigen Rechtssystemen ist häufig eine Wartezeit vorgeschrieben, so zum Beispiel das Trennungsjahr in Deutschland. Der Koran betont auch, dass eine Versöhnung, wenn möglich, der Scheidung vorzuziehen ist. So schreibt Sure 4,127:

Sure 4, 127:

Und so eine Frau von ihrem Ehemann rohe Behandlung oder Abneigung befürchtet, so begehen sie keine Sünde, wenn sie sich versöhnen, denn Versöhnung ist das Beste. Die Seelen sind dem Geiz zugänglich; doch so ihr Gutes tut und gottesfürchtig seid, siehe, so kennt Allah euer Tun.[32]

Kommt es trotz Wartezeit und dem Gebot des Korans, dass eine Versöhnung besser sei, zu einer Scheidung, so ist die Versorgung der geschiedenen Frauen genau geregelt. Hierbei werden 3 Fälle unterschieden:

1. Fall: Der Geschlechtsakt wurde noch nicht vollzogen und die Ehegabe ist noch nicht erfolgt:

Sure 2, 237:

Es trifft euch keine Schuld, wenn ihr euch von den Frauen scheidet, solange ihr sie noch nicht berührt oder ihnen eine Geldüberweisung (Ehegabe) gemacht habt. Doch gebt ihnen dann, der Reiche und der Arme je nach seinen Umständen, in geziemender Weise eine Entschädigung.[33]

Hier wird geregelt, dass der geschiedenen Frau eine Entschädigung gezahlt werden soll. Die genaue Höhe wird nicht angegeben, allerdings wird vom dem Reichen eine höhere Entschädigung erwartet als von dem Armen.

2. Fall: Der Geschlechtsakt wurde noch nicht vollzogen, aber die Ehegabe wurde schon übergeben:

Sure 2,238:

Und wenn ihr euch von ihnen scheidet, bevor ihr sie berührt, aber nachdem ihr ihnen eine Geldüberweisung gemacht habt, so (steht ihnen) die Hälfte dessen (zu), was ihr überwiesen habt, wenn anders nicht sie oder der, welcher das Eheband in Händen hält (der Gatte), in dieser Hinsicht Entgegenkommen zeigen. Zeigt ihr aber solches, so kommt solches Verhalten der Frömmigkeit näher.[34]

Im zweiten Falle wird die Summe der Entschädigung genau geregelt. Diese Summe ist aber nur für den Fall vorgeschrieben, wenn es zu keiner gütlichen Einigung kommt. Es ist bei beiderseitigem Einverständnis jederzeit möglich, eine größere oder kleinere Entschädigung festzulegen.[35]

Zusätzlich ist für die beiden ersten Fälle die Sure 33,48 von Bedeutung.

Sure 33,48:

O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr gläubige Frauen heiratet und euch von ihnen scheidet, bevor ihr sie berührt habt, so habt ihr keinen Termin in Bezug auf sie innezuhalten. Doch versorget sie und entlasset sie in geziemender Weise.[36]

Neben der wiederholten Aufforderung, sie zu entschädigen, wird auch auf eine Möglichkeit der Wiederheirat der Frau eingegangen. Die Frau darf sich sofort wiederverheiraten, der Mann hat kein Anrecht auf eine Wartezeit.[37] Der Sinn dieser Wartezeit wird beim nächsten Fall erklärt.

3. Fall: Der Geschlechtsakt wurde vollzogen:

Beim 3. Fall muss wieder eine Unterscheidung getroffen werden. Und zwar, ob die Frau während der Ehe schwanger wurde, oder nicht. Zuerst werden die Suren für die allgemeinen Regeln angegeben, danach wird auf eine mögliche Schwangerschaft eingegangen.

Sure 65,1:

Oh du Prophet, wenn ihr euch von Weibern scheidet, so scheidet euch von ihnen zu ihrer festgesetzten Zeit; und berechnet die Zeit und fürchtet Allah euern Herrn. Treibt sie nicht aus ihren Häusern noch lasset sie hinausgehen, es sei denn, sie, sie hätten eine offenkundige Schandbarkeit begangen. Dies sind Allahs Gebote, und wer Allahs Gebote übertritt, der hat wider sich selber gesündigt. Du weißt nicht, ob Allah nach diesem ein Ding geschehen lässt.

Sure 65,2:

Und wenn sie ihren Termin erreicht haben, dann haltet sie in Güte zurück oder trennet euch von ihnen in Güte; und nehmet als Zeugen Leute von Billigkeit aus euch, und legt Zeugnis vor Allah ab. Mit solchem wird ermahnt, wer an Allah glaubt und an den Jüngsten Tag, und wer Allah fürchtet, dem gibt er einen (guten Ausgang) und versorgt ihn, von wannen er´s nicht vermutet.

Sure 65,6:

Lasset sie wohnen, wo ihr wohnt, gemäß euren Mitteln, und tut ihnen nichts zuleide, um sie zu drangsalieren. Und so sie schwanger sind, so machet für sie Ausgaben, bis sie ihre Bürde abgelegt haben; und wenn sie für euch stillen, so gebt ihr ihren Lohn und beratet euch untereinander in Billigkeit. Findet ihr aber Schwierigkeiten, so stille eine andre für ihn.

Sure 65,7:

Der Vermögende Spende aus seinem Vermögen; wem aber seine Versorgung bemessen ist, der spende von dem, was ihm Allah gegeben hat. Allah zwingt keine Seele über das hinaus, was er ihr gegeben hat. Nach Schwierigkeiten gibt Allah Leichtigkeit.[38]

Sure 2,228:

Und die geschiedenen Frauen sollen warten, bis sie dreimal die Reinigung gehabt haben, und es ist ihnen nicht erlaubt, zu verheimlichen, was Allah in ihren Schößen erschaffen hat, so sie an Allah glauben und an den Jüngsten Tag. Und geziemender ist es für ihre Eheherren, sie in diesem Zustande zurückzunehmen, so sie sich aussöhnen wollen. Und sie sollen (gegen ihre Gatten) verfahren, wie (jene) gegen sie in Güte; doch haben Männer den Vorrang vor ihnen; und Allah ist mächtig und weise.[39]

Sure 65,4:

Und diejenigen eurer Weiber, welche keine Reinigung mehr zu erwarten haben – so ihr in Zweifel seid, so sei ihr Termin drei Monate; und ebenso derer, die noch keine Reinigung hatten. Die Schwangeren aber – ihr Termin sei bis zur Ablegung ihrer Bürde. Und wer Allah fürchtet, dem macht er seinen Befehl leichter.[40]

Aus den oben aufgeführten Suren kann folgendes geschlossen werden: Die Frau darf, trotz Scheidung, weiterhin bei ihrem geschiedenen Mann wohnen.[41] Außerdem soll der Mann eine Entschädigung bezahlen, die nach seinem Vermögen bemessen ist.[42] Dadurch wird die Versorgung der geschiedenen Frau gewährleistet. Um sicherzugehen, dass die Frau nicht von dem Mann schwanger ist, wurde eine Wartezeit für die Wiederverheiratung von 3 Menstruationszyklen[43] eingeführt.[44] Frauen, die keine Menstruation mehr haben bzw. noch keine gehabt haben, sollen ebenfalls drei Monate warten.[45] Während dieser Wartezeit muss sie weiterhin im Hause des geschiedenen Mannes wohnen. Diese Maßnahme dient dazu, Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Vorstellbar wäre, wenn es keine Wartezeit gäbe, dass die geschiedene Frau sich sofort wieder verheiratet und zugleich schwanger wird. In diesem Falle wäre eine eindeutige Vaterschaft nicht feststellbar und es könnte zu Streitigkeiten bezüglich der Erbaufteilung kommen. Aber aufgrund der Wartezeit kann keine Unsicherheit bezüglich der Schwangerschaft entstehen. Nach diesen drei Monaten darf sie heiraten, wen und wann sie will.[46]

Sollte sich herausstellen, dass die Frau schwanger ist, so ergeben sich weitere Versorgungspflichten aus dem Koran heraus. Wiederum wird zuerst die entsprechende Sure zitiert, dann erläutert.

Sure 2,233:

Und die (geschiedenen) Mütter sollen ihre Kinder zwei volle Jahre säugen, so jemand will, dass die Säugung vollständig sei; und dem Vater soll ihre Versorgung und Kleidung nach Billigkeit obliegen. Niemand soll über Vermögen bemüht werden. Eine Mutter soll nicht wegen ihres Kindes bedrängt werden und ebenso auch der Vater nicht wegen seines Kindes; und dasselbe gilt für den Erben. Wenn sie jedoch beide nach gegenseitigem Einvernehmen und Beratung das Kind entwöhnen wollen, so begehen sie keine Sünde. Und so ihr euer Kind säugen lassen wollt, so begeht ihr keine Sünde, wofern ihr den ausbedungenen Lohn nach Billigkeit gebt. Und fürchtet Allah und wisset, dass Allah euer Tun schaut.[47]

In dieser Sure wird explizit die Versorgung der Mutter während der Stillzeit vorgeschrieben. Auch der Fall, dass nicht die Mutter, sondern eine Amme das Kind großzieht und stillt, ist geregelt. Für den Fall der „Entwöhnung“[48] wird der Halbsatz „wofern ihr den ausbedungenen Lohn nach Billigkeit gebt“[49] als Entlohnung für die Mutter gesehen.[50] Die relative lange Stillzeit von zwei Jahren lässt sich mit den gesundheitlichen Verhältnissen zur damaligen Zeit erklären. Nur durch das Stillen konnte eine ausreichende und gesunde Ernährung des Kindes sichergestellt werden. Außerdem war während der Stillzeit keine neue Empfängnis möglich. Dadurch wurde eine direkte Aufeinanderfolge von Schwangerschaften verhindert.[51]

Auch im Falle des Todes des Ehemanns wird an die geschiedenen Frauen gedacht. In der folgenden Sure wird geregelt, dass sie eine Versorgung erhalten soll.[52]

Sure 2,242:

Und den Geschiedenen sei eine Versorgung nach Billigkeit festgesetzt; dies ist eine Pflicht für die Gottesfürchtigen.[53]

Auch der Schutz vor Verleumdungen, gerade im Fall eines Ehebruchs, kann die Funktion einer sozialen Absicherung erfüllen. Vor allem da Ehebrecherinnen teilweise die Todesstrafe durch Steinigung droht und der Mann keinen Unterhalt mehr zahlen muss.[54] Um zu verhindern, dass jemand zu schnell des Ehebruchs bezichtigt wird, werden im Koran strenge Regeln festgesetzt.

Sure 4,19:

Und wer von euern Weibern eine Hurerei begeht, so nehmet vier von euch zu Zeugen wider sie. Und so sie es bezeugen, so schließet sie ein in die Häuser, bis der Tod ihnen naht oder Allah ihnen einen Weg gibt.[55]

Um eine Frau des Ehebruchs zu überführen werden also vier Belastungszeugen benötigt. Bezichtigt der Ehemann seine Frau des Ehebruchs und kann keine Zeugen benennen, wird im Koran eine Strafe festgelegt.

Sure 24,4:

Diejenigen, welche züchtige Frauen verleumden und hernach nicht vier Zeugen beibringen, die geißelt mit achtzig Hieben und nehmet nie mehr ihr Zeugnis an, denn es sind Frevler[56]

Diese festgelegte Bestrafung mag durchaus vor einer ungerechtfertigten, vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen getroffen Verleumdung abhalten. Wenn keine Zeugen benannt werden, hat der Mann die Möglichkeit, durch einen vierfachen Belastungsschwur seine Gattin als Ehebrecherin zu belasten. Diese hat aber ebenfalls die Möglichkeit, sich durch einen vierfachen gegenteiligen Schwur zu entlasten.[57]

Sure24,6:

Und diejenigen, welche ihre Gattinnen verleumden und keine Zeugen haben außer sich selber – viermal soll ein jeder sein Zeugnis vor Allah beteuern, dass er wahrhaftig ist,

Sure 24,7:

Und zum fünftenmal, dass Allahs Fluch auf ihn komme, so er ein Lügner sei.

Sure 24,8:

Aber abwenden soll es die Strafe von ihr, wenn sie viermal vor Allah bezeugt, dass er ein Lügner ist,

Sure 24,9:

Und das fünfte Mal, dass Allahs Zorn auf sie komme, wenn er die Wahrheit gesprochen.[58]

So leicht auch eine gewöhnliche Scheidung für den Mann ist, so schwer ist eine Bezichtigung des Ehebruchs. Diese Tatsache trägt, vor allem mit dem Hintergrund der großzügigen Abfindung bei einer Scheidung, zur sozialen Sicherheit der Frau bei.

Abschließend kann gesagt werden, dass die Frau im Koran verhältnismäßig gut abgesichert ist. Als Ehefrau ist sie durch ihren Mann mit versorgt. Bei einer Scheidung ist ihre Versorgung durch die oben genannten Koranverse ebenfalls gesichert. Bischoff kommt zu dem Fazit,[59] dass die Frau im Islam bei einer Ehescheidung erheblich besser gesichert ist als im Judentum. Warum die Frau, gerade bei Scheidung, so gut geschützt ist, kann mehrere Gründe haben. Möglich wäre, dass hier gezielt ein System der sozialen Sicherung errichtet werden sollte, da gerade geschiedene Frauen in vielen Kulturen ein Problem haben, für ihren Unterhalt zu sorgen. Es wird auch vermutet, dass die großzügige Regelung bei einer Scheidung als Kompensation für die recht einfache Möglichkeit, sich als Mann scheiden zu lassen, dient.[60]

2.2.2 Die Absicherung der Waisen

Der Koran legt sehr viel Wert auf die Fürsorge für Kinder, hauptsächlich für Waisen.[61] Eine Notwendigkeit, den Waisen besondere Fürsorge angedeihen zu lassen, lässt sich aber nicht nur aus der fürsorglichen Grundhaltung Mohammeds ableiten, sondern durchaus auch aus den geschichtlichen Gegebenheiten. So starben allein in der Schlacht von Uhud über 70 Anhänger Mohammeds, die alle ihre Familien zurückließen.[62] Unter dem Einfluss dieser Schlacht und der dabei erlittenen Verluste dürfte auch die bereits zitierte Sure 4,3 entstanden sein.[63] In dieser Sure wird dem Gläubigen nahe gelegt, Waisen zu heiraten um deren Versorgung sicher zu stellen. Weitere Schutzbestimmungen für die Waisen und vor allem für das Vermögen der Waisen werden in den folgenden Suren dargelegt.

Sure 4,2:

Und gebt den Waisen ihr Vermögen und tauscht nichts Schlechtes gegen Gutes ein, und zehrt ihr Vermögen nicht auf, zu eurem eigenen Vermögen hinzu; das wäre ein großes Vergehen.[64]

Sure 4,4:

Den Unzurechnungsfähigen[65] gebt euer Vermögen, welches euch Gott zur Erhaltung gegeben, nicht in die Hände, sondern ernährt sie damit und kleidet sie und seid freundlich zu ihnen.[66]

Sure 4,5:

Und prüfet die Waisen, bis sie die Ehereife erreicht haben; und so ihr in ihnen Vernünftigkeit wahrnehmet, so händigt ihnen ihr Gut ein. Und fresset es nicht verschwenderisch und in Eile.

Sure 4,6:

Falls sie nicht großjährig werden möchten. Der reiche (Vormund) enthalte sich sein, und der arme zehre von ihm nach Billigkeit.

Sure 4,7:

Und so ihr ihnen ihr Gut einhändigt, nehmt Zeugen wider sie. Allah nimmt ebenfalls genügende Rechenschaft.[67]

Sure 6,153:

Und kommt dem Vermögen der Waise nicht zu nahe, außer mit bester Handlungsweise, bis sie mündig wird.[68]

Sure 17,36:

Hantieret nie mit junger Waisen Gut,

Wenn nicht zu ihrem sicher´n Nutz ihr´s tut. […][69]

Sure 8,42:

Von jeder Kriegesbeute sei fortan

Ein Fünfteil Gott und ein´s dem Gottesmann,

Ein´s seiner Sippschaft, ein´s den Waisen dann

Und ein´s dem Armen und dem Wandersmann[70]

Aus diesen Regeln lassen sich mehrere Handlungsweisen ableiten: Mehrfach wird darauf hingewiesen, dass das Vermögen der Waisen nicht angetastet werden soll und nicht vom Vormund selbst verbraucht werden soll. Auch kann aus Sure 17,36 geschlossen werden, dass das Vermögen sicher angelegt werden soll. Parallelen zum deutschen Begriff „Mündelsicher“ sind unübersehbar. Auch sollen die Waisen wohl genährt, gut gekleidet sowie freundlich behandelt werden. Weiterhin sollen bei der Vermögensübergabe Zeugen anwesend seien. Dies dient dazu, späteren Reklamationen vorzubeugen.[71] Sure 8,42 fällt dahingehend etwas aus dem Rahmen, da hier die Waisen als Spendenempfänger für Kriegsbeute genannt werden. Nichts desto trotz dient auch diese Sure der Absicherung der Waisen.

Da der Schutz der Waisen einen sehr hohen Stellenwert besitzt, sind auch die Strafen im Koran geregelt.

Sure 4,11:

Siehe, wer der Waisen Gut ungerecht frisst, der frisst sich Feuer in seinen Bauch und wird in der Flamme brennen.[72]

Noch eindrucksvoller ist die Übersetzung von Roberts, der die letzte Passage mit „und werden im Höllenfeuer braten“[73] übersetzt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Schutz der Waisen nicht nur einen sehr hohen Stellenwert hat, sondern auch explizit ausformuliert wurde. Sogar Strafen wurden bereits festgelegt. Dass es sich um die höchst mögliche Strafe handelt, die ewige Verdammnis, ist nochmals ein Beleg für die Wichtigkeit dieses Themas. Weitere Absicherungsmaßnahmen für Kinder, deren Eltern versterben, werden im Kapitel „Erbschaft als Teil der sozialen Absicherung“ behandelt.

2.2.3 Erbschaft als Teil der sozialen Absicherung

Es bietet sich an, zuerst einmal zu erklären, in wie weit eine Erbschaft zur sozialen Absicherung beitragen kann. Um dies besser verstehen zu können, werden kurz die damaligen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse erklärt. Der Mann war in der Regel für den Unterhalt der Ehefrau zuständig. Ebenso für den Unterhalt seiner Kinder. Verstarb der Mann, brach die Unterhaltsquelle für seine Familie weg. Bei den Arabern waren vor Mohammeds Zeit nur die volljährigen Männer erbberechtigt. Alle weiblichen Verwandten sowie die minderjährigen Knaben waren von dem Erbe ausgeschlossen. Die Witwen waren ebenfalls von dem Erbe ausgeschlossen, allein schon deshalb, weil sie mit in die Erbmasse fielen.[74] Es ist leicht vorstellbar, dass aufgrund dieser, für die moderne westliche Wahrnehmung, ungerechten Erbaufteilung soziale Schwierigkeiten, Verarmung und Verelendung hervorgerufen wurden. Es muss auch bedacht werden, dass auch im Islam kein Sozialversicherungssystem im herkömmlichen Sinne existierte. Natürlich gab es den Zakat für die Armen, aber dies war ein Almosen, nicht zu vergleichen mit dem Rechtsanspruch auf eine Hinterbliebenenrente in der heutigen Zeit. Vor diesem Hintergrund kann die Erbschaft, beziehungsweise die Regelungen zur Erbschaft, sicherlich auch als soziale Sicherung, ja quasi als eine Art Hinterbliebenen-, Witwen- oder Waisenrente gesehen werden. Zuerst werden wieder die einschlägigen Koranverse zitiert, da sich zum Erbrecht im Koran sehr präzise und damit auch verbindliche Angaben finden lassen.[75]

Sure 4,12:

Allah schreibt euch vor hinsichtlich eurer Kinder, dem Knaben zweier Mädchen Anteil zu geben. Sind es aber (nur) Mädchen, soll sie die Hälfte haben. Und die Eltern sollen ein jeder von ihnen den sechsten Teil der Hinterlassenschaft haben, so er ein Kind hat; hat er jedoch kein Kind, und seine Eltern beerben ihn, soll seine Mutter den dritten Teil haben. Und so er Brüder hat, soll seine Mutter den sechsten Teil nach Bezahlung eines etwa gemachten Legats oder einer Schuld haben. Eure Eltern und eure Kinder, ihr wisset nicht, wer von beiden euch an Nutzen näher steht. (Dies ist) ein Gebot von Allah; siehe, Allah ist wissend und weise.

Sure 4,13:

Und euch sie die Hälfte dessen, was eure Gattinnen hinterlassen, so sie ein Kind haben; haben sie jedoch ein Kind, so sollt ihr den vierten Teil haben von ihrer Hinterlassenschaft, nach Abzug eines etwa gemachten Legats oder einer Schuld.

Sure 4,14:

Und sie sollen den vierten Teil eurer Hinterlassenschaft haben, so ihr kein Kind habt; habt ihr jedoch ein Kind, so sollen sie den achten Teil eurer Hinterlassenschaft haben nach Abzug eines von ihnen etwa gemachten Vermächtnisses oder einer Schuld.

Sure 4,15:

Und so ein Mann oder eine Frau entfernte Verwandten zu Erben einsetzen, und er hat einen Bruder oder eine Schwester, so soll ein jeder von ihnen den sechsten Teil empfangen. Sind aber mehrere vorhanden, so sollen sie sich in den dritten Teil teilen nach Abzug eines von ihm etwa gemachten Vermächtnisses oder einer Schuld,

Sure 4,175:

Sie werden dich um Auskunft fragen. Sprich: Allah unterweist euch in Betreff entfernter Verwandtschaft. So ein Mann kinderlos stirbt, aber eine Schwester hat, so soll sie die Hälfte von dem haben, was er hinterlässt; und er soll sie beerben, wenn sie kein Kind hat. Sind aber zwei Schwestern da, sollen sie zwei Dritteile von seiner Hinterlassenschaft haben. Sind aber Brüder und Schwestern da, so soll der Mann den Anteil von zwei Frauen haben. Allah macht es euch klar, dass ihr nicht irrt; und Allah weiß alle Dinge.[76]

Obwohl die Regeln zur Erbschaft sehr ausführlich und komplex sowie in einer nicht leicht zu verstehenden Weise dargestellt sind, fallen beim ersten lesen sofort mehrere Besonderheiten auf. So sind die weiblichen Verwandten erbberechtigt, wenn auch nicht zu gleichen Teilen wie die männlichen Erben. Ebenso gibt es kein Recht des Erstgeborenen sowie keine Unterscheidung zwischen volljährig und minderjährig, zwischen Söhnen von Ehefrauen und Söhnen von Konkubinen.[77] Auch ist auffällig, dass sehr viele Personen erbberechtigt sind, das heißt, dass das Vermögen auf einen größeren Kreis von Erben verteilt wird. Um die durchaus komplizierten Erbschaftsregeln leichter zu verstehen, werden sie anhand einiger Beispiele verdeutlicht.

Abbildung 1: Erbregelungen nach dem Koran:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Watt, Montgomery W. (1956), S. 291-292.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass mit diesen Erbschaftsregeln eine gewisse soziale Sicherheit für alle Hinterbliebenen besteht. Natürlich nur in dem Falle, dass es auch etwas zu erben gibt. Mit der schon angesprochenen Aufteilung auf einen größeren Empfängerkreis wird auch verhindert, dass sich der Reichtum auf einen einzigen konzentriert. Somit wird dem Ziel der Vermeidung von extremen Ungleichheiten Rechnung getragen.[78] Andererseits wird dadurch die Verwaltung nicht oder nur schlecht aufteilbarer Güter, wie zum Beispiel Immobilien, erschwert. Entweder, sie wurden in sehr kleine, unwirtschaftliche Teile zerlegt, oder aber alle Erben waren gemeinsam Eigentümer, was das oben genannte Problem der Verwaltung und rechtlichen Vertretung aufwarf.[79]

Ein weiterer Vorteil dieser eindeutigen und strengen Regeln besteht in der Vermeidung von eventuell auftretende Erbschaftsstreitereien.

2.3 Der Zakat als besonderes Element der sozialen Sicherung

Der Zakat ist, nach der Meinung von islamischen Ökonomen, der Kern eines familienunabhängigen sozialen Sicherungssystems.[80] Aus diesem Grunde wird dem Zakat im Rahmen der sozialen Sicherung im Islam ein eigenes Kapitel gewidmet. Zuerst wird die Bedeutung des Zakats betrachtet, sowie seine Verankerung im Koran und dadurch im religiösen Leben jedes Moslems dargelegt. Als zweiter Schritt wird die Zakatpflicht untersucht hinsichtlich der Erhebungsart, der Zahlungspflichtigen, der Bemessungsgrundlage, des Abgabensatzes und der Empfänger. Ein kurzer Blick auf die aktuelle Zakatpraxis sowie eine kritische Gesamtbetrachtung bilden den Abschluss des Kapitels.

Die Zahlung des Zakat ist eine der grundlegenden Säulen des Islams und eine der höchsten religiösen Pflichten der Muslime.[81] Der Koran weist den Zakat neben dem Glaubensbekenntnis und dem Gebet als eines der drei Wesensmerkmale der Muslime aus.[82] Auch in der Sunna wird die Zahlung des Zakats, neben der Zeugnisbereitschaft, dem Gebet, dem Fasten und der Wallfahrt nach Mekka als eine der fünf Säulen des Islams bezeichnet.[83] Die Bedeutung des Zakats lässt sich allein schon daraus erkennen, dass in 20 Suren des Korans 40 mal der Satz „Gebt die Pflichtabgabe Zakat“ erwähnt wird.[84] So schreibt bereits Sure 2,110 den Gläubigen vor:

Sure 2,110:

Und verrichtet das Gebet und gebt die Almosensteuer![85]

Ebenso wird die Wichtigkeit der Almosensteuer in Sure 31,3 und 4 betont:

Sure 31,3 und 4

Die das Gebet verrichten und die Armenspende entrichten und fest ans Jenseits glauben.

Diese sind in der Leitung ihres Herrn, und ihnen ergeht es wohl.[86]

Auch für die Bekehrung von Heiden wird die Zahlung des Zakats als wichtige Bedingung genannt.

Sure 9,5:

Sind aber die heiligen Monate verflossen, so erschlaget die Götzendiener, wo ihr sie findet, und packet sie und belagert sie und lauert ihnen in jedem Hinterhalt auf. So sie jedoch bereuen und das Gebet verrichten und die Armensteuer zahlen, so lasst sie ihres Weges ziehen. Siehe, Allah ist verzeihend und barmherzig.[87]

Hieraus lässt sich schon erkennen, welch hohen Stellenwert der Zakat sowohl im Koran und in der Sunna, als auch im islamischen Alltag, aufweist.

Im Koran selbst stehen keine Einzelheiten zur Ausgestaltung und Höhe des Zakats. Diese wurden später aufgrund der Verhaltensweisen Mohammeds entwickelt. Das ursprüngliche Ziel war es, dem Umverteilungsprinzip gerecht zu werden.[88]

Der Zakat ist eigentlich eine nichtstaatliche Leistung, die jeder Gläubige ohne Zwang entrichten soll. Allerdings ist es auch nicht verboten, dass der Zakat vom Staat eingezogen wird.[89] In den meisten islamischen Ländern wird der Zakat nicht vom Staat erhoben, sondern ist eine freiwillige Leistung jedes Gläubigen. In einigen Ländern existiert zwar eine Richtlinie zur Berechnung des Zakats und es gibt staatlich unterstütze Institutionen, die die Verwaltung übernehmen, die Abgabe an sich bleibt allerdings freiwillig. Lediglich in einigen wenigen Ländern, darunter unter anderem Saudi-Arabien und Pakistan, wird der Zakat vom Staat zwangsweise eingezogen.[90] Ein Problem der staatlichen Erhebung besteht auch darin, dass der Empfängerkreis, wie weiter unten erläutert, genau definiert ist. Der Staat muss die Zakatabgabe also gesondert ausweisen und darf sie nicht mit irgendwelchen anderen Steuern vermischen.

Zahlungspflichtig sind prinzipiell alle Muslime. Bezüglich der Konkretisierung gibt es allerdings zwischen den einzelnen Schulen Unterschiede. So sind nach der hanafitischen Schule nur die volljährigen, gesunden und freien Muslime zur Zahlung verpflichtet. Im Gegensatz dazu fordert die hanbalitische, malekitische und schafi´itische Rechtsschule auch die minderjährigen und kranken Muslime zur Zahlung auf.[91]

Da die Zahlung des Zakats, wie bereits erwähnt, für den gläubigen Moslem zwar verpflichtend ist, aber nicht vom Staat per Gesetz eingezogen werden muss, ist der Moslem frei in seiner Entscheidung, ob er auch wirklich den Zakat gibt. Aus diesem Grunde ist im Koran auch geregelt, dass bei der Verweigerung des Zakats mit einer Strafe gerechnet werden muss. So werden die Gläubigen in 6 Suren und 9 Versen zur Abgabe gedrängt, anderenfalls müssen sie mit einer Strafe rechnen.[92]

Auch für die Bemessungsgrundlage kann keine eindeutige Aussage getroffen werden. Als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Zahlung dient das reine Eigentum und der Besitz von produktivem Vermögen. Es ist nicht entscheidend, ob damit tatsächlich produziert wird. Sobald das Vermögen ein nach Vermögensarten differenziertes Minimum, den sogenannten Nisab, übersteigt, wird der Zakat fällig.[93] Die Produktivität wird grundsätzlich den folgenden Vermögensgegenständen zugesprochen: Gold und Silber sowie Vieh und Handelswaren. Bemessungsgrundlage ist das jeweilige Nettovermögen, d.h. die Schulden dürfen abgezogen werden.[94] Ursprünglich betrug der Abgabensatz für:

- Gold, Silber und Geldvermögen 2,5% vom Stichtagswert[95]
- landwirtschaftliche Erträge bei künstlicher Bewässerung 5%, bei natürlicher Bewässerung 10%[96]
- für Handelswaren 2,5% vom Stichtagswert[97]
- Vieh eine gewisse Stückzahl, die nach Größe der Herde und teilweise Qualität des Viehs berechnet wird; Kamele, Rinder, Schafe und Ziegen fallen unter die Steuerpflicht,[98] Esel nicht[99]

Beachtet werden müssen gewisse mögliche Verschiebungen der einzelnen Vermögensarten. So muss ein Viehhändler seinen Viehbestand nach den Regeln für Handelswaren besteuern, genauso wie ein Schmuckhändler den eigentlich zakatfreien Schmuck ebenfalls wie Handelswaren versteuern muss.[100]

Allerdings wurde, da es wie schon erwähnt im Koran keine genauen Richtlinien gibt, die Bemessungsgrundlage immer wieder verändert und den Bedürfnissen des jeweiligen Herrschers angepasst. So ließ der zweite Kalif, Umar, auch für Pferde Zakat zahlen, um die Einnahmen zu steigern.[101]

Erbracht werden konnte der Zakat nicht nur als Geldleistung, sondern auch als Naturalleistung.[102]

Die Empfänger des Zakats sind hingegen wieder eindeutig im Koran geregelt. In der Sure 9,60 werden die Empfänger explizit angegeben:

Sure 9,60:

Die Almosen sind nur für die Armen und Bedürftigen und die, welche sich um sie bemühen, und die, deren Herzen gewonnen sind, und für die Gefangenen und die Schuldner und den Weg Allahs und den Sohn des Weges. (Das ist) eine Vorschrift von Allah; siehe, Allah ist wissend und weise.[103]

Zum besseren Verständnis werden die in der oben zitierten Sure genannten Empfänger nochmals aufgeführt sowie erklärt. Die Priorisierung der Empfänger wird beibehalten.

1. Arme
2. Obdachlose
3. Aufwendungen für die Zakatverwalter
4. Missionierung
5. Hilfeleistung für Schuldner
6. Hilfeleistung für Reisende
7. Freikauf von Sklaven
8. sowie Aufwendungen für den Cihad[104]

Um Missverständnissen vorzubeugen, werden einige der oben genannten Gruppen näher erläutert:

Der Schuldner ist vor allem jemand, der sich für irgendeinen frommen oder wohltätigen Zweck verschuldet, z.B. beim Bau einer Moschee, oder wenn er für ein Darlehen bürgt, das zu einem Zeitpunkt fällig wird, da der Entleiher zahlungsunfähig ist.

Unter einem Reisenden wird insbesondere eine Person verstanden, die sich auf einer Wallfahrt oder irgendeiner sonstigen religiös motivierten Reise befindet, aber auch jeder, der zufällig in die Stadt kommt, wo die Zakat verteilt wird, und er nicht mehr die Mittel hat, seine Reise fortzusetzen.

Die in einem Heiligen Krieg für den Islam kämpfen erhalten dann Mittel aus dem Zakataufkommen, wenn sie sich diesem Krieg freiwillig anschließen und nicht zu den Truppen der regulären Armee gehören.[105]

Der Empfängerkreis, und damit die Verwendungsmöglichkeiten des Zakats, werden teilweise in heutiger Zeit nicht unbeträchtlich erweitert und modern interpretiert. So wird argumentiert, dass die Aufwendungen an den Reisenden, also dem Wallfahrer, nicht mehr ausschließlich in direkter Form durch Überweisung zugänglich gemacht werden muss. Mögliche Formen der Zuwendung bestehen nach dieser Meinung auch in der Bereitstellung einer geeigneten Verkehrsinfrastruktur, dem Schutz des Reisenden durch die Polizei und seine medizinische Betreuung. Ebenso wird der Heilige Krieg nicht mehr ausschließlich als militärische Aktion betrachtet, sondern auch als Kampf gegen die Ungläubigen im Landesinneren verstanden, der mit den Mitteln der Bildung, also durch Schulen, Universitäten und Forschungseinrichtungen geführt wird. Durch diese Interpretation darf das Zakataufkommen eben auch für diese Einrichtungen verwendet werden.[106]

In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass die Gläubigen den Zakat nicht immer in der vorgeschriebenen Höhe entrichten. Es gibt Studien, die belegen, dass das tatsächliche Zakataufkommen deutlich hinter dem Errechneten zurückbleibt, das sich einstellen würde, wenn alle Gläubigen in dem vorgeschriebenem Umfang spenden würden. Diese Verweigerungshaltung lässt sich gut anhand des Beispiels von Pakistan illustrieren. Pakistan hat den Zakat als staatliche Zwangsabgabe eingeführt. Außerdem werden an einem Stichtag 2,5% vom Bankguthaben automatisch als Zakat abgezogen. Die Folge war, dass sich viele der sunnitischen Moslems als Schiiten haben registrieren lassen, da nach deren Rechtsauffassung, die der Staat Pakistan respektiert, der Zakat nicht zwangsweise durch den Staat erhoben werden darf. Außerdem lassen sich vor dem Stichtag signifikante Abhebungen, nach dem Stichtag signifikante Einzahlungen feststellen. Mit diesen beiden Methoden kann die Zahlung des Zakats umgangen bzw. die Höhe der Zahlung verringert werden.[107]

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass durch die Erhebung des Zakats ein Geld- bzw. Vermögenstransfer von den Armen zu den Reichen, gleich einem Umverteilungssystem, erreicht wird. Die Ausgestaltung des Zakats kann durchaus mit einem modernen, allgemeinen Sozialversicherungssystem verglichen werden. Es gibt eine Pflichtmitgliedschaft, ähnlich der Pflichtmitgliedschaft der Arbeiter und Angestellten in der deutschen Sozialversicherung. Der Verwaltungsaufwand muss, analog der Sozialversicherung, aus dem Mittelaufkommen getragen werden. Und bei den Leistungen können Parallelen zur Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezogen werden.[108]

Der Freibetrag, bis zu dem nichts entrichtet werden muss, trägt dazu bei, dass die Ärmsten nicht besteuert werden. Durch die prozentuale Abgabe wird jeder nach seiner Leistung bzw. nach seinem Vermögen besteuert.

Die Probleme des Zakats sind einmal darin zu sehen, dass nicht ein wie auch immer errechneter Gewinn versteuert wird, sondern nur das Vermögen, unabhängig von der Produktion. So ist es vorstellbar, dass ein Händler, der in einem Jahr einen großen Verlust erwirtschaftet, trotzdem Zakat auf seine Handelswaren zahlen muss. Ein weiteres Problem ist die teilweise mangelnde Anpassung der Regeln der Besteuerung. Je traditioneller, sprich je älter die Regeln für die steuerpflichtigen Tatbestände sind, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass für moderne Tatbestände keine Steuerpflicht vorgesehen ist. Dies führt dazu, dass, wie zum Beispiel in Malaysia geschehen, hauptsächlich kleine landwirtschaftliche Haushalte, die so wie so schon an der Armutsgrenze leben, getroffen werden.[109] Wird der Zakat sehr traditionell interpretiert, ist auch eine Erhöhung des Abgabensatzes bzw. eine Erweiterung des Abgabentatbestandes nicht möglich. Steuernde Eingriffe des Staates müssen so ausbleiben.[110]

Auch kann an dem oben genannte Beispiel Pakistans erkannt werden, dass die Entrichtung des Zakats und die Höhe des Spendenaufkommens immer davon abhängt, wie gläubig die potentiellen Spender sind.

In diesem Zusammenhange nur kurz erwähnt, da sie ebenfalls eine Art Almosensteuer darstellen, seien die sadaqa und die kaffara. Bei der sadaqa handelt es sich um eine freiwillige Spende, die, wie in Sure 2,177 erwähnt, Verwandten, Waisen, Armen, Reisenden und denen, die darum bitten, zu geben ist. Bei der kaffara handelt es sich um eine Art Ausgleichszahlung für Sünden, bei der keine andere Person einen Schaden erlitten hat. Das Fastenbrechen kann als eine solche Sünde gesehen werden.[111]

2.4 Ein islamischer Modellstaat: soziale Sicherung nach dem Koran

Die sozialen Sicherungssysteme, zumindest die staatlichen, sind in der Wirtschaftspolitik des Staates eingebettet. In diesem Kapitel wird eine mögliche optimale soziale Absicherung nach den Regeln des Islam betrachtet. Diese Einbettung der Wirtschaftsordnung, und damit der sozialen Sicherungspolitik als Teil der Wirtschaftsordnung, in die Gesetze des Islams ist deshalb sehr wichtig, da der gläubige Moslem jeden Aspekt seines Lebens, auch den gesellschaftlichen und sozialen Aspekt, dem Recht Gottes, der Scharia, unterwerfen muss.[112] Es wird zwar ein Sondereigentumsrecht und ein Nutzungsrecht des Einzelnen an den Gütern anerkannt, doch unterliegt das Privateigentum auch einer starken Sozialbindung und –verpflichtung.[113] Hierbei können zwei Ansätze unterschieden werden: der retrospektive und der deduktive Ansatz.[114]

Der retrospektive Ansatz orientiert sich an dem Modellstaat Medina.[115] Zeitlich gesehen hat diese islamische Gemeinschaft mit der Errichtung durch den Propheten Mohammed begonnen. Als Ende wird der Tod des vierten Kalifen, Imam Ali, angesehen. Während dieses Zeitalters bestimmte der Koran und das göttliche Recht alle Aspekte des Lebens, das Privatleben genauso wie die Politik und das Gesellschaftsleben. Aber auch die Wirtschaftspolitik und Sozialpolitik orientierte sich komplett an den Gesetzen des Islam.[116] Es gibt nicht, wie in der Christlichen Kirche, einen Dualismus zwischen Staat und Kirche, sondern in Medina verschmolz der Staat mit der Kirche.[117] Dieses Zeitalter wurde im Nachhinein „Das goldene Zeitalter“[118] genannt. Für den objektiven Betrachter mag diese Einschätzung die Vergangenheit verklärend darstellen, da allein drei der vier rechtgeleiteten Kalifen Opfer von Mordanschlägen wurden. Auch war die Wirtschaft nicht komplex, es gab kaum arbeitsteilige Betriebe, kaum Güterproduktion und wenig Landwirtschaft. Haupterwerbszweig war der Handel.[119]

Da einerseits die soziale Sicherung im Koran recht ausführlich behandelt wird und es für viele Bereiche durch den Koran und die Sunna explizite Vorgaben gibt, andererseits das Wirtschaftssystem zu dieser Zeit recht einfach gehalten ist, konnte dieser Staat bezüglich der sozialen Sicherheit gut funktionieren. Der Zakat übernahm die Funktion eines Sozialversicherungssystems mit einer Beitragspflicht für alle Moslems. Durch das Erbschaftsrecht wird ebenfalls eine soziale Absicherung gewährleistet sowie eine Konzentration des Vermögens auf einen Einzelnen verhindert. Die Versorgung der Waisen und der geschiedenen Frauen wird auch ausdrücklich geregelt. So kann gesagt werden, dass in diesem Modellstaat an alle sozial Schwachen gedacht war. Die Armen, die durch Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Alter kein Einkommen und Vermögen hatten, waren durch den Bezug des Zakats abgesichert. Die Waisen und die geschiedenen Frauen durch eigene Regelungen, bzw. wenn sie trotzdem verarmten, ebenfalls durch den Bezug von Zakat.

[...]


[1] Für den Namen des Propheten finden sich in der Literatur viele verschiedene Schreibweisen. Zur besseren Lesbarkeit des Textes wird immer die oben genannte Schreibweise verwandt, auch wenn die zitierten Quellen eine andere Schreibweise bevorzugen.

[2] Für den Altersunterschied gibt es je nach Quelle verschiedene Angaben. So spricht Mohammed

Marmaduke Pickthall von 15 Jahren, vgl. Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. ix.

[3] Vgl. Paret, Rudi (1980), S. 36-37.

[4] Vgl. Grimme, Hubert (1892), S. 12-15.

[5] Vgl. Paret, Rudi (1980), S. 40-42.

[6] Vgl. Henning, Max (1960), S. 7.

[7] Vgl. Bischof, Erich (1904), S. 11.

[8] Das Jahr 612 wird auch bei Busse als Beginn der Offenbarungen genannt. Vgl. Busse, Heribert

(1991), S. 20. Andere Quellen datieren die erste Offenbarung auf das Jahr 610 n.Chr. Vgl. Henning,

Max (1960), S. 6.

[9] Vgl. Bischof, Erich (1904), S. 10-27.

[10] Vgl. Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. xv.

[11] Vgl. Bischof, Erich (1904), S. 29-38.

[12] Vgl. Bischof, Erich (1904), S. 4.

[13] Bobzin, Hartmut (1999), S. 45.

[14] Vgl. Bischof, Erich (1904), S. 97-98.

[15] Henning, Max (1960), S. 91-92. Bei Pickthall ist dieser Sachverhalt in Sure 4,23 geregelt. Vgl.

Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 81-82.

[16] Henning, Max (1960), S. 393.

[17] Vgl. Zirker, Hans (1999), S. 100.

[18] Vgl. Henning, Max (1960), S. 271. Bei Pickthall ist dieser Sachverhalt ab Sure 17,73 geregelt. Vgl.

Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 209.

[19] Vgl. Zirker, Hans (1999), S. 101.

[20] Bedeutet: Übereinstimmung der Gelehrten.

[21] Vgl. Radtke, Bernd (1991), S. 63-64.

[22] Bobzin, Hartmut (1999), S. 81.

[23] Vgl. Paret, Rudi (1977), S. 90. Vgl. auch: Watt, Montgomery W. (1956), S. 276.

[24] Vgl. Henning, Max (1960), S. 88.

[25] Vgl. Nabavi, Mir-Hossein (1967), S. 72.

[26] Henning, Max (1960), S. 113. Diese Sure wird in der Koranübersetzung von Pickthall als Sure 5,5

geführt. Vgl. Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 97.

[27] Nabavi, Mir-Hossein (1967), S. 76.

[28] Dieser Vers wird bei Pickthall nicht erwähnt, alle folgenden Verse rutschen somit um eine Stelle

höher. Vgl. Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 390.

[29] Für die Suren 58,2-58,5: Henning, Max (1960), S. 520.

[30] Bischoff, Erich (1904), S. 107.

[31] Henning, Max (1960), S. 54.

[32] Henning, Max (1960), S. 105. Bei Pickthall ist dieser Sachverhalt in Sure 4,128 geregelt. Vgl.

Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 91.

[33] Roberts, Robt. (1908), S. 17. Bei Pickthall ist dieser Sachverhalt in Sure 2,236 geregelt. Vgl.

Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 55.

[34] Roberts, Robt. (1908), S. 23. Bei Pickthall ist dieser Sachverhalt in Sure 2,237 geregelt. Vgl.

Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 55.

[35] Vgl. Roberts, Robt. (1908), S. 25.

[36] Henning, Max (1960), S. 398. Bei Pickthall ist dieser Sachverhalt in Sure 33,49 geregelt. Vgl.

Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 305.

[37] Vgl. Roberts, Robt. (1908), S. 25.

[38] Henning, Max (1960), S. 536-537.

[39] Henning, Max (1960), S. 54.

[40] Henning, Max (1960), S. 536.

[41] Vgl. Sure 65,6.

[42] Vgl. Sure 65,7.

[43] Drei mal Reinigung zu haben entspricht drei Menstruationszyklen. Vgl. Nabavi, Mir-Hossein

(1967), S. 78.

[44] Vgl. Sure 2,228.

[45] Vgl. Sure 65,4.

[46] Vgl. Roberts, Robt. (1908), S. 25.

[47] Henning, Max (1960), S. 55-56.

[48] Vgl. Sure 2,233.

[49] Sure 2,233.

[50] Vgl. Paret, Rudi (1977), S. 50.

[51] Vgl. Nabavi, Mir-Hossein (1967), S. 79.

[52] Die Absicherung der verheirateten Frau beim Tode des Mannes wird in Kapitel 2.2.3 behandelt.

[53] Henning, Max (1960), S. 57. Bei Pickthall ist dieser Sachverhalt in Sure 2,241 geregelt. Vgl.

Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 55.

[54] Vgl. Roberts, Robt. (1908), S. 29.

[55] Henning, Max (1960), S. 90-91. Bei Pickthall ist dieser Sachverhalt in Sure 4,15 geregelt. Vgl.

Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 81.

[56] Vgl. Henning, Max (1960), S. 329.

[57] Vgl. Roberts, Robt. (1908), S. 27.

[58] Henning, Max (1960), S. 329.

[59] Bischoff, Erich (1904), S. 109.

[60] Vgl. Roberts, Robt. (1908), S. 22.

[61] Vgl. Roberts, Robt. (1908), S. 32.

[62] Vgl. Watt, Montgomery W. (1956), S. 26.

[63] Vgl. Paret, Rudi (1977), S. 90. Vgl. auch: Watt, Montgomery W. (1956), S. 276.

[64] Bobzin, Hartmut (1999), S. 81.

[65] Max Henning übersetzt hier mit “Idioten”. Vgl. Henning, Max (1960), S. 89. Nabavi leitet daraus

die Fürsorge für Geistesschwache ab. Vgl. Nabavi, Mir-Hossein (1967), S. 96.

[66] Roberts, Robt. (1908), S. 33.

[67] Henning, Max (1960), S. 89. Pickthall teilt den Vers 3 in zwei Verse auf. Damit verschieben sich

die nachfolgenden Verse jeweils um eins. Vgl. Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 79-80.

[68] Roberts, Robt. (1908), S. 34.

[69] Bischoff, Erich (1904), S. 73. Bei Pickthall ist dieser Sachverhalt in Sure 17,34 geregelt. Vgl.

Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 206.

[70] Bischoff, Erich (1904), S. 31. Bei Pickthall ist dieser Sachverhalt in Sure 8,41 geregelt. Vgl.

Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 141-142.

[71] Vgl. Roberts, Robt. (1908), S. 34.

[72] Henning, Max (1960), S. 89. Bei Pickthall ist dieser Sachverhalt in Sure 4,10 geregelt. Vgl.

Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 80.

[73] Roberts, Robt. (1908), S. 34.

[74] Vgl. Roberts, Robt. (1908), S. 49.

[75] Vgl. Ucum, Ufuk (1998), S. 122.

[76] Henning, Max (1960), S. 89-90, 111. Die Verse werden bei Pickthall anders nummeriert:

4,12->4,11; 4,13-4,16->4,12; 4,175->4,177; vgl. Pickthall, Mohammed Marmaduke (1953), S. 80-

81, 95.

[77] Vgl. Roberts, Robt. (1908), S. 52-53.

[78] Vgl. Iqbal, Munawar (1988), S. 16.

[79] Vgl. Hermann, Rainer (2003), S. 80.

[80] Vgl. Nienhaus, Volker (2003), S. 90.

[81] Vgl. Nienhaus, Volker (1996), S. 203.

[82] Vgl. Ucum, Ufuk (1998), S. 153.

[83] Vgl. Ucum, Ufuk (1998), S. 154. Vgl. auch: Watt, Montgomery W. (1956), S. 369.

[84] Vgl. Arafat, Abdullah (1989), S. 3.

[85] Bobzin, Hartmut (1999), S. 72. Die Sure wurde auch übereinstimmend in Pickthall, Mohammed

Marmaduke (1953), S. 42-43. gefunden. Lt. Henning, Max (1960), S. 39 sagt Sure 2,110 etwas

anderes aus: Und sie sprechen: „Allah hat einen Sohn erzeugt.“ Preis Ihm! Nein; was in den

Himmeln und auf Erden, alles gehorcht ihm.

[86] Henning, Max (1960), S. 386.

[87] Henning, Max (1960), S. 181.

[88] Vgl. Ucum, Ufuk (1998), S. 154.

[89] Vgl. Nienhaus, Volker (1996), S. 203.

[90] Vgl. Nienhaus, Volker (1996), S. 205.

[91] Vgl. Nienhaus, Volker / Vöcking, Hans (1982), S. 3.

[92] Vgl. Arafat, Abdullah (1989), S. 4.

[93] Diese Freigrenze betrug 1996 laut Nienhaus ca. 3.000,00 DM. Vgl. Nienhaus, Volker (1996),

S. 203.

[94] Vgl. Ucum, Ufuk (1998), S. 156.

[95] Vgl. Nienhaus, Volker (1996), S. 203.

[96] Vgl. Nienhaus, Volker (2003), S. 90.

[97] Vgl. Nienhaus, Volker / Vöcking, Hans (1982), S. 9.

[98] Vgl. Abdelasim, Lotfy A. (1957), S. 21-22.

[99] Vgl. Nienhaus, Volker (2003), S. 90. Abweichend zur oben zitierten Aufzählung von Abdelasim

zählt Nienhaus die Ziegen ebenfalls zu dem nicht zu versteuernden Vieh.

[100] Vgl. Nienhaus, Volker / Vöcking, Hans (1982), S. 9.

[101] Vgl. Loewe, Markus (2004), S. 200.

[102] Vgl. Ucum, Ufuk (1998), S. 154.

[103] Henning, Max (1960), S. 188.

[104] Fazilet Takvimi, (Fazilet Kalender) 1996, Istanbul 1995, Sultanahmet, zitiert in: Ucum, Ufuk

(1998), S. 155.

[105] Ucum, Ufuk (1998), S. 155.

[106] Vgl. Nienhaus, Volker / Vöcking, Hans (1982), S. 11.

[107] Vgl. Nienhaus, Volker (1996), S. 205.

[108] Vgl. Nienhaus, Volker / Vöcking, Hans (1982), S. 12.

[109] Vgl. Hermann, Rainer (2003), S. 78.

[110] Vgl. Nienhaus, Volker / Vöcking, Hans (1982), S. 11.

[111] Vgl. Reissner, Johannes (1991), S. 165.

[112] Vgl. Nomani, Farhad und Rahnema, Ali (1994), S. 25.

[113] Vgl. Nienhaus, Volker (1981), S. 4.

[114] Vgl. Ucum, Ufuk (1998), S. 101.

[115] Vgl. Ucum, Ufuk (1998), S. 101.

[116] Vgl. Nomani, Farhad und Rahnema, Ali (1994), S. 30.

[117] Vgl. Busse, Heribert (1991), S. 23.

[118] Nomani, Farhad und Rahnema, Ali (1994), S. 31.

[119] Vgl. Herrmann, Rainer (2003), S. 76.

Final del extracto de 144 páginas

Detalles

Título
Elemente einer sozialen Sicherung im Islam: Eine Analyse idealtypischer Ausgestaltungen und realpolitischer Umsetzungen
Universidad
University of Regensburg  (Institut für Statistik & Wirtschaftsgeschichte)
Calificación
1,00
Autor
Año
2006
Páginas
144
No. de catálogo
V76426
ISBN (Ebook)
9783638739146
ISBN (Libro)
9783638742436
Tamaño de fichero
1027 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Elemente, Sicherung, Islam, Eine, Analyse, Ausgestaltungen, Umsetzungen
Citar trabajo
Diplom-Kaufmann Univ. Christian Ostermeier (Autor), 2006, Elemente einer sozialen Sicherung im Islam: Eine Analyse idealtypischer Ausgestaltungen und realpolitischer Umsetzungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76426

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