Vermögensmanagement von Stiftungen in Deutschland


Mémoire (de fin d'études), 2006

98 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problematik
1.2 Vorgehensweise

2. Das deutsche Stiftungswesen
2.1 Geschichte der Stiftungen in Deutschland
2.2 Stiftungsrecht
2.2.1 Definition Stiftung
2.2.2 Stiftungszweck
2.2.3 Stiftungsvermögen
2.2.4 Stiftungsorganisation
2.2.5 steuerliche Rahmenbedingungen für Stifter
2.3 Stiftungsarten
2.4 Der deutsche Stiftungsmarkt heute
2.4.1 Überblick
2.4.2 Stiftungsboom: Zahlen und Steigerungsraten
2.4.3 Vermögen und Ausgaben von Stiftungen
2.4.4 Stiftungszwecke
2.4.5 internationaler Vergleich

3. Vermögensverwaltung
3.1 Überblick
3.2 Der Investmentprozess
3.3 Rechtliche Beschränkungen für Stiftungen
3.3.1 Bestandserhaltungsgebot
3.3.2 Auswirkung der Ausschüttungs- und Rückstellungsregelungen
3.3.3 Anlagebeschränkungen
3.3.4 Haftungsregelungen
3.3.5 Rolle der Stiftungsaufsicht
3.4 Anlagemöglichkeiten für Stiftungen
3.4.1 Assetklassen
3.4.1.1 Anleihen
3.4.1.2 Aktien
3.4.1.3 Immobilien
3.4.1.4 Private Equity
3.4.1.5 Hedgefonds
3.4.1.6 Nachhaltige Kapitalanlagen
3.4.1.7 Rohstoffe
3.4.2 Investmentfonds
3.4.2.1 Überblick
3.4.2.2 Publikumsfonds
3.4.2.2 Spezialfonds
3.4.2.3 Stiftungsfonds
3.4.3 Zertifikate
3.4.4 Zusammenfassung

4. Das Anlageverhalten in der Praxis
4.1 Stiftungsstudien – Kurzcharakteristik
4.2 Ergebnisse der Studien
4.2.1 Asset Allokation
4.2.2 Planung der Vermögensanlage
4.2.3 Nachhaltige Vermögensanlage
4.2.4 Vermögensentwicklung
4.2.5 Kosten der Vermögensverwaltung
4.2.6 Zufriedenheit mit der Vermögensverwaltung
4.3 Beispiel: VolkswagenStiftung
4.4 Exkurs in die USA
4.4.1 rechtliche Rahmenbedingungen in den USA
4.4.2 Vermögensverwaltung der Yale-Stiftung

5. Fazit

Anlagen

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Vermögensströme innerhalb einer Stiftung

Abbildung 2: Stiftungsarten in Deutschland

Abbildung 3: Stiftungsneugründungen von 1990-2005

Abbildung 4: Stiftungen nach Vermögen in Klassen

Abbildung 5: Verteilung der Stiftungszwecke

Abbildung 6: Das "magische Dreieck" der Vermögensanlage gemeinnütziger Stiftungen

Abbildung 7: Stufen des Investmentprozesses

Abbildung 8: Rahmenbedingungen für den Entwurf der Anlagestrategie einer Stiftung

Abbildung 9: Strategische Asset Allocation

Abbildung 10: Der Kontrollprozess

Abbildung 11: Zinsentwicklung für 10 jährige Staatsanleihen

Abbildung 12: Stiftungen in Deutschland

Abbildung 13: Wahrscheinlichkeit einer höheren Aktienrendite im Zeitablauf

Abbildung 15: Asset-Allocation (mittel-)großer Stiftungen 2005

Abbildung 16: Anlageinstrumente für die Assetklasse Aktien

Abbildung 17: Planung der Vermögensanlage

Abbildung 18: von Stiftungen gewählte externe Berater

Abbildung 19: Durchführung von Kapitalanlageausschusssitzungen

Abbildung 21: Kontrolle und Reaktion auf bestimmte Ereignisse

Abbildung 22: Berücksichtigung nicht-finanzieller Kriterien bei der Kapitalanlage

Abbildung 23: Bereitschaft zur Berücksichtigung nicht-finanzieller Kriterien

Abbildung 24: Größenordnung eines festen Zielwerts für den Ertrag

Abbildung 25: Erzielte Kapitalrendite 2004

Abbildung 26: Überblick über die Kosten der Vermögensanlage

Abbildung 27: Höhe der Kosten der Vermögensanlage

Abbildung 28: Zufriedenheit mit der Vermögensanlage

Abbildung 29: Unzufriedenheit mit und Wechsel des Vermögensverwalters

Abbildung 30: Asset-Allocation der VolkswagenStiftung

Abbildung 31: Aufteilung der selbst verwalteten Zinstitel

Abbildung 34: Yale Asset Allocation 2005

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Vergleich verschiedener Vermögensanlagen mit gleicher Performance

Tabelle 2: Stiftungsrechtliche Grundsätze

Tabelle 3: Realer Ertrag von Anlageklassen verschiedener Länder (1900-2000)

Tabelle 4: Renditen von Venture Capital (zum 31.12.02)

Tabelle 5: Die 15 reichsten deutschen Stiftungen

Tabelle 6: ausgewählte Stiftungsfonds

Tabelle 7: Perfomance der Yale-Stiftung (2000-2005)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problematik

Neben Akteuren des Staats- und Wirtschaftssektors sind Stiftungen ein wichtiger Bestandteil des so genannten Dritten Sektors und tragen zunehmend Verantwortung in verschiedensten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (z.B. Kultur, Bildung, Wissenschaft, Umweltschutz, Wohlfahrtspflege). Gerade privates mäzenatisches Engagement schlägt sich nachhaltig in Stiftungen nieder. Aber auch für Public-Private-Partnerships und zur Absicherung von Trägerschaftsmodellen sind Stiftungen ein nützliches Instrument. In den von ihnen getragenen Einrichtungen, sowie in den Stiftungen selbst, finden zudem immer mehr Menschen einen Arbeitsplatz.[1] Auf Grund der angespannten Haushaltslagen von Bund, Ländern und Kommunen werden staatliche Leistungen in vielen Bereichen immer weiter gekürzt und privates Engagement (z.B. in Form von Stiftungen) immer wichtiger. Wie facettenreich das Stiftungswesen dabei ist, zeigt das Beispiel von Alfred Bernard Nobel. Durch das Mittel der Preisverleihung spornt seine Stiftung insbesondere Politiker und Wissenschaftler zu friedensbewahrender und wissenschaftlicher Leistung an. Dabei gilt der Nobelpreis heute als renommierteste Auszeichnung weltweit.

Aktuell erlebt besonders das deutsche Stiftungswesen einen regelrechten Gründungsboom. Die Zahl und Größe der Stiftungen in Deutschland wächst stetig und einiges spricht dafür, dass dieser Trend auch in den nächsten Jahren anhalten wird. Trotzdem ist das Thema Stiftungen in der Öffentlichkeit wenig bekannt, was auch in der mangelnden Bereitschaft zur Publizität vieler Stiftungen begründet liegt. Die vorliegende Arbeit soll deshalb das deutsche Stiftungswesen genauer beleuchten. Der Schwerpunkt soll dabei auf dem Umgang der Stiftungen mit ihrem Vermögen liegen. Jede Stiftung hat dabei zum einen die Aufgabe hohe Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu erwirtschaften und muss auf der anderen Seite dafür sorgen, dass das Stiftungsvermögen real erhalten bleibt (was den Ausgleich inflationär bedingter Kaufkraftverluste einschließt). Für den dauerhaften Erfolg sind beide Aufgaben gleichermaßen entscheidend. Folglich muss das Management einer Stiftung der Vermögens-anlage und –verwaltung besonderes Augenmerk schenken.

Trotzdem wurde dem Vermögensmanagement lange Zeit in deutschen Stiftungen nur wenig Beachtung gezollt. Auf Grund der für Stiftungsanlagen positiven Kapitalmarktkonstellation in der Vergangenheit bis zum Jahre 2000 hatten Stiftungen recht selten Probleme mit der Erfüllung ihres Zwecks. Die Aktienmärkte stiegen recht kontinuierlich und Rentenanlagen leisteten hohe Ausschüttungen. Heute ist die Situation anders, viele Stiftungen scheuen die Anlage in Aktien, nachdem sie im Zuge des Aktiencrashs von 2000/2001 teilweise erhebliche Verluste erlitten. Auf der anderen Seite befinden sich die Zinsen auf dem Rentenmarkt auf historisch sehr niedrigem Niveau, was gerade für die Neuanlage freiwerdender Gelder problematisch ist. Diese neue anspruchsvolle Situation hat das Thema Vermögensmanagement für Stiftungen wieder weiter in den Mittelpunkt gerückt.

1.2 Vorgehensweise

Um auf vorherrschende Probleme im Stiftungswesen aufmerksam zu machen und hierzu Lösungsvorschläge anzubieten, unterteilt sich der Hauptteil dieser Arbeit in drei große Abschnitte. Auf die Einleitung folgend wird im 2. Kapital zunächst ein umfassender Überblick zum deutschen Stiftungswesen gegeben. Einleitend wird zunächst die Historie von Stiftungen in Deutschland betrachtet, bevor ausführlich erläutert wird, was man heute unter einer Stiftung versteht, welche Merkmale kennzeichnend für Stiftungen sind und welche Arten von Stiftungen in Deutschland vorkommen. Neben der Erläuterung wichtiger Charakteristika von Stiftungen nach deutschem Recht, stehen außerdem stiftungsrechtliche Problemstellungen im Mittelpunkt. Schließlich wird der heutige deutsche Stiftungsmarkt genauer beleuchtet und einem internationalen Vergleich unterzogen.

Das dritte Kapitel befasst sich dann mit der Vermögensverwaltung von Stiftungen aus eher theoretischer Sicht und damit einhergehenden Fragestellungen. Zunächst wird dargestellt was grundsätzlich bei der Gestaltung eines Investmentprozesses beachtet werden muss. Eine Optimierung der Rendite kann nämlich immer nur unter der Maßgabe erfolgen, dass auch Risiken bewusst akzeptiert und gemanagt werden. Genau deshalb muss auch die Vermögensverwaltung einer Stiftung jederzeit in der Lage sein Risiken zu identifizieren, zu quantifizieren und zu steuern. Diese Voraussetzungen können nur durch einen professionellen Investmentprozess geschaffen werden. Nach der für alle Investoren geltenden Darstellung eines solchen Prozesses folgt eine Erläuterung rechtlicher Beschränkungen, denen Stiftungen bei der Anlage der Stiftungsvermögen unterliegen. Im Einzelnen werden das Bestands-erhaltungsgebot, Ausschüttungsregelungen, Haftungsregelungen bei Vermögensverlusten und die Rolle der Stiftungsaufsicht betrachtet. Schließlich werden einzelne Assetklassen genauer beschrieben und unter dem Aspekt einer möglichen Tauglichkeit für ein Stiftungsportfolio diskutiert.

Auf Grundlage verschiedener empirischer Stiftungsstudien wird dann im 4. Kapitel dieser Arbeit das Anlageverhalten deutscher Stiftungen in der Praxis näher beschrieben. Außerdem wird am Beispiel der Vermögensverwaltung der VolkswagenStiftung erläutert wie professionelle große deutsche Stiftungen arbeiten. Daneben wird dann gezeigt, wie die US-amerikanische Yale-Stiftung, deren Vermögenswaltung als eine der erfolgreichsten im Stiftungswesen weltweit gilt, ihr Vermögen anlegt und welche Resultate damit in der Vergangenheit erzielt werden konnten. Zum Abschluss werden im Fazit die wichtigsten Erkenntnisse dieser Arbeit kurz zusammengefasst. Ansschließend werden mögliche Konsequenzen aus diesen Erkenntnissen erläutert. Hierbei wird insbesondere darauf eingegangen an welchen Stellen beim Vermögensmanagement in deutschen Stiftungen Handlungsbedarf besteht. Auch das deutsche Stiftungsrecht wird kritisch gewürdigt. Schließlich wird ein Überblick über weiterführende offene Forschungsfragen zum Thema Vermögensmanagement deutscher Stiftungen gegeben.

2. Das deutsche Stiftungswesen

2.1 Geschichte der Stiftungen in Deutschland

In der europäischen Kultur gab es erste Stiftungen oder stiftungsähnliche Rechtsgeschäfte vor allem im Zusammenhang mit dem Totenkult schon in der griechisch-römischen Antike. Allerdings haben sich die klassischen römischen Juristen nicht mit dem Institut der Stiftung beschäftigt. Erst im Recht der christlichen Kaiserzeit, insbesondere im Codex des byzantinischen Kaisers Justinian (530 nach Christus), finden sich erste Bestimmungen zu Stiftungen. Vermächtnisse zugunsten von Armen, Heiligen u. ä. wurden hier für zulässig erklärt. Die Lehre der christlichen Kirchenväter beruhte darauf, dass ein Christ, wenn er über seine Güter von Todes wegen verfügte, einen Teil für kirchlich soziale Zwecke zu hinterlassen habe (sog. „Sohnesteil Christi“) um für das Heil der eigenen unsterblichen Seele zu sorgen. Überwacht wurden die Ausführungen solcher letztwilligen Verfügungen von den Ortsbischöfen. Diese konnten säumige Erben ermahnen und wenn dies erfolglos blieb den Nachlass an sich ziehen, um die Verfügung selbst auszuführen. Der Kirche gelang es schließlich, die Möglichkeit testamentarischer Verfügungen gegen alten überlieferte germanische Anschauungen, nach denen das Erbe allein der Familie zustand, durchzusetzen.[2]

So hat auch das bestehende deutsche Stiftungswesen seinen Ursprung im kirchlichen Bereich. Die ersten Stiftungen in Deutschland wurden von gläubigen Stiftern von Todes wegen errichtet und von der Kirche verwaltet. Sie betrafen lediglich soziale und kirchlich-religiöse Angelegenheiten. Der kirchliche Einfluss ging jedoch im 13. Jahrhundert zurück und im Zuge der Verweltlichung des Stiftungswesens wurden nun auch Testamentsvollstrecker (sog. weltliche Treuhänder) – häufig Laien – zur Stiftungsverwaltung eingesetzt. In der Frankfurter Reformation aus dem Jahre 1509 wurde dann bestimmt, dass Treuhänder, die Stiftungen verwalten, gegenüber dem Rat der Stadt Rechnung über ihre Arbeit abzulegen haben.[3]

Das Zeitalter der Aufklärung kennzeichnete sich durch die Säkularisierung. Stiftungen wurden, unabhängig von ihrem Zweck, bekämpft und es kam zu einem in diesem Ausmaß in der deutschen Geschichte einmaligen Stiftungssterben. Insbesondere die noch immer in rein kirchlicher Verwaltung stehenden Stiftungen waren hierdurch betroffen. Während des liberalen 19. Jahrhundert fanden Stiftungen dann wieder mehr Anerkennung. Durch den sog. Städelschen Erbfall wurde auch die Entwicklung des Stiftungsrechts vorangetrieben. Der Bankier Johann Friedrich Städel verstarb 1816 und hatte in seinem Testament die Errichtung des Ständelschen Kunstinstitutes, als selbständige Stiftung verfügt und diese als Universalerbin seines Vermögens eingesetzt. Städels gesetzliche Erben wollten sich jedoch damit nicht abfinden und verlangten die Herausgabe des Erbes. Obwohl der Prozess in letzter Instanz durch Vergleich beendet wurde, warf der Rechtsstreit wesentliche Fragen auf. Diese wurden damals sehr ausführlich erörtert und belebten die wissenschaftliche Diskussion zum Stiftungsrecht nachhaltig.[4]

In der Weimarer Zeit sorgte dann die Hyperinflation für ein 2. großes Stiftungssterben. Da staatlich vorgeschrieben war, dass Stiftungen ihr Geld ausschließlich in mündelsichere Staatsanleihen anzulegen hatten, waren die Stiftungsorgane nicht dazu in der Lage für Inflationsabsicherung zu sorgen. So schmolz das Vermögen, häufig bis zum Wegfall der Existenzfähigkeit der Stiftung, ab. Auch die darauf folgende Zeit des Nationalsozialismus war für Stiftungen nicht einfach. 1938 wurden verschieden Vorschriften erlassen, die die individuelle Gestaltung der Rechtsform einer Stiftung stark einschränkten und das Stiftungswesen der rassisch-völkischen Weltanschauung des Nationalsozialismus dienstbar machen sollten. Insbesondere durch den ideologisch bedingten Umbau des rechtlichen Interpretationsrahmens wurden Instrumente und Begriffe des Stiftungsrechts zum idealen Medium zur Umsetzung nationalsozialistischen Gedankengutes. So wurden beispielsweise Stiftungen, die von Juden verwaltet wurden oder Juden zugute kamen aufgelöst oder Satzungsänderungen und Zweckumwandlung unterworfen.[5]

Trotz kurzfristiger wirtschaftlich negativer Folgewirkungen der Währungsreform für Stiftungen in Deutschland, lebte das deutsche Stiftungswesen dann nach dem 2. Weltkrieg wieder neu auf. Insbesondere der Wiederaufbau der deutschen Rechtsordnung und des Stiftungsrechts, und damit die Schaffung einer soliden rechtlichen Grundlage für Stiftungen, leisteten hierzu großen Beitrag.[6]

2.2 Stiftungsrecht

2.2.1 Definition Stiftung

Für die Gründung einer Stiftung gibt es zwei mögliche Hauptbeweggründe. Zum einen gemeinnützige Motive und zum anderen die Vermögenssicherung. Beim Motiv der Vermögenssicherung lässt sich unterscheiden zwischen der langfristig finanziellen Absicherung der Familie und dem Wunsch, die Unternehmensnachfolge zu sichern. Dabei geht es vor allem darum, die Selbständigkeit eines Familienunternehmens zu wahren und damit ein oft über Generationen entstandenes Werk zu erhalten.[7]

Hinter dem Begriff Stiftung verbirgt sich dabei in der Regel der juristische Terminus der rechtsfähigen - auch „selbständige“ genannte - Stiftung des Privatrechts. Kern des Stiftungsrechts bilden die Vorschriften die §§ 80-88 des BGB, die jeweiligen Landesgesetze der einzelnen Bundesländer und für steuerliche Fragen insbesondere die §§ 14, 51 ff. der Abgabenordnung sowie Bestimmungen aus dem Einkommensteuergesetz, dem Körperschaftssteuergesetz und dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Durch die letzte Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 wurde erreicht, dass die Voraussetzungen für das Entstehen einer rechtsfähigen Stiftung, die bis dahin zum Teil in Landesgesetzen geregelt waren, heute abschließend im BGB normiert sind. So ist eine Stiftung gem. § 80 Abs2 BGB als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs1 BGB genügt. D.h. die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muss gesichert sein und dieser darf das Gemeinwohl nicht gefährden.[8]

Bei der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts handelt es sich um eine juristische Person, die sich aber im Gegensatz zu anderen juristischen Personen (z.B. GmbH oder Verein) nicht verbandsmäßig organisiert hat, d.h. hinter einer Stiftung steht keine dritte Person als Mitglied oder Eigentümer. Für die Errichtung einer Stiftung ist es erforderlich, dass der oder die Stifter in einem sog. Stiftungsgeschäft förmlich den Willen bekunden, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine Stiftung einzurichten und diese mit einer ihrem Zweck entsprechenden Organisation und dem zur Zweckerfüllung nötigem Vermögen auszustatten.[9]

Die drei wesentlichen Merkmale einer Stiftung sind folglich:

- Stiftungszweck
- Stiftungsvermögen
- Stiftungsorganisation

Diese drei Merkmale sind eng miteinander verknüpft und müssen aufeinander abgestimmt werden. Im Kern hat jede Stiftung mit Hilfe ihrer Stiftungsorganisation zwei Aufgaben zu bewältigen: zum einen muss der Stiftungszweck bestmöglich erfüllt werden und zum anderen der Erhalt des Stiftungsvermögens gesichert werden.[10]

2.2.2 Stiftungszweck

Herzstück einer jeden Stiftung ist der Stiftungszweck, ohne diesen sind Stiftungsgeschäft und Satzung unwirksam. Vermögen und Organisation sind nur Hilfsmittel, die zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen. Jeder Stifter kann im Rahmen seiner Grundrechte frei über den Zweck seiner Stiftung entscheiden. Hierbei dürfen die vorgegebenen Zwecke lediglich nicht gegen Gesetze oder grundlegende Wertentscheidungen der Verfassung verstoßen. Auch eine allzu enge Festlegung auf einen bestimmten Zweck ist problematisch sollte dieser Zweck im Zeitablauf entfallen. I.d.R. wird deshalb Stiftungen ein Bündel verschiedener Zielsetzungen vorgegeben, die entweder gleichrangig oder in Haupt- und Nebenzwecke unterteilt sind. Durch diese Festlegung eines möglichst breiten Aktionsradius wird gewährleistet, dass die Stiftung auch bei gesellschaftlichen, politischen oder wirtschaftlichen Veränderungen handlungsfähig bleibt. Als Stiftungszweck können sowohl offene Zwecke, wie z.B. „Förderung von Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre“, also auch in sich geschlossene Zwecke, wie z.B. die Errichtung eines Museums, dienen. Dadurch, dass neben der Errichtung auch auf die Erhaltung der Einrichtung (z.B. des Museums) abgezielt wird, lassen sich auch geschlossene Zwecke für die Zukunft öffnen.[11]

Fast 95 % aller Stiftungen dienen nach jüngsten Untersuchungen gemeinnützigen Zwecken und sind damit von der Steuer befreit.[12] Soll eine Stiftung als gemeinnützig gelten, muss dies in der Satzung festgeschrieben werden. Hierbei sind die Anforderungen der §§ 51 – 68 AO zu beachten. Die sich in §§ 52-54 AO befindende Aufzählung steuerbegünstigter Zwecke ist nicht abschließend. Ein Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke findet sich in Anlage 1 Abschnitt A und B zu §48 Abs.2 EStDV (siehe Anlage 1). Gemeinnützigkeit umfasst sowohl gemeinnützige Zwecke im engeren Sinne wie auch mildtätige und kirchliche Zwecke. Mildtätige Zwecke haben das Ziel hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen, kirchliche Zwecke fördern Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Die steuerbegünstigten Zwecke müssen dabei selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden (§§ 55, 56, 57 AO). Ausnahmen regelt § 58 AO. Der Mitteleinsatz zur Zweckerfüllung muss stets zeitnah, d.h. im Geschäftsjahr des Zuflusses oder im darauf folgenden Jahr, erfolgen.[13]

Unterhaltleistungen der Stiftung an den Stifter und/oder seine nächsten Verwandten sind lediglich im Rahmen des § 58 Nr. 5 AO steuerunschädlich. Folglich darf eine gemeinnützige Stiftung maximal ein Drittel ihres Einkommens dem Stifter und dessen Angehörigen zukommen lassen, bzw. aufwenden um ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Solche zusätzlichen Zwecksetzungen müssen in der Satzung unbedingt erwähnt werden. Der Vorstand sollte durch die Satzung ausdrücklich zur Wahrung der Gemeinnützigkeit verpflichtet werden, da §§ 59, 63 AO strikte Kongruenz zwischen tatsächlicher Geschäftsführung und Satzung verlangt. Durch eine ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben hat die Stiftung dem Finanzamt nachzuweisen, dass ihre Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet ist. Bei Verstößen ist mit Steuernachforderungen zu rechnen, die durchaus die Existenz der Stiftung bedrohen können. Eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erhalten Stiftungen auf Antrag vom Finanzamt. Erst nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dann eine Überprüfung hierzu möglich. Dabei gelten dann die gleichen Regelungen und Voraussetzungen hinsichtlich Steuerfreiheit und Steuerpflicht wie für die Überprüfung jedes Steuerfalls.[14]

2.2.3 Stiftungsvermögen

Begrifflich umfasst das Stiftungsvermögen alle Vermögenswerte einer Stiftung. Dazu zählen alle Komponenten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, also sowohl die Vermögensausstattung der Stiftung (Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Beteiligungen, Wertpapiere) wie auch sämtliche daraus gezogenen Rücklagen und Erträge. Die vom Stifter in die Stiftung eingebrachten materiellen Werte, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, werden als Grundstockvermögen bezeichnet. Hierbei beschränkt sich das Grundstockvermögen nicht auf den Nominalwert zum Zeitpunkt der Einbringung des Stiftungskapitals, sondern umfasst auch dessen Wertzuwachs oder Wertverlust im Zeitablauf. Aus dem Grundstockvermögen werden die für die Zweckerfüllung notwendigen Erträge erwirtschaftet. Dies sind insbesondere Dividenden, Zinsen sowie Miet- und Pachterträge. Während diese Erträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks herangezogen werden, sind Erträge aus Vermögensumschichtungen grundsätzlich dem Grundstockvermögen zuzuführen. Reine Sachstiftungen ohne die Möglichkeit auf laufende Erträge (z.B. Stiftung einer Bildersammlung) sind grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Nachträgliche Zuwendungen Dritter lassen sich in Zustiftungen und Spenden unterscheiden. Zustiftungen erhöhen das Grundstockvermögen, während Spenden zum zeitnahen Verbrauch zur Erfüllung der Stiftungszwecke bestimmt sind.[15] (siehe Abb. 1)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Vermögensströme innerhalb einer Stiftung

Quelle: Fischer/ Sander (2005), S. 494.

Weder das BGB noch die jeweiligen Stiftungsgesetze regeln die Mindesthöhe des zur Errichtung einer Stiftung notwendigen Kapitals. Da jedoch aus dem Vermögen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nachhaltige Erträge erzielt werden müssen und dabei das Vermögen im Bestand erhalten werden soll, wird von Stiftungsbehörden häufig ein Mindestkapital von 25 bis 50 Tsd. Euro verlangt. In der Literatur werden als Mindestkapital einer selbständigen Stiftung sogar 250 Tsd. Euro gefordert. Grundsätzlich muss die Vermögensausstattung einer Stiftung nach § 80 Abs.2 BGB nachhaltig und dauerhaft ermöglichen, dass die Stiftungszwecke erfüllt werden können. Um dies zu beurteilen, wird von den zuständigen Behörden eine Prognoseentscheidung verlangt. Hierbei haben diese einen gewissen Beurteilungsspielraum und müssen auf Grund von pauschalierten Erfahrungswerten und Einzellfallprüfung entscheiden inwieweit das Vermögen den Vorgaben des § 80 Abs.2 BGB entspricht.[16] In Deutschland beträgt das durchschnittliche Grundstockkapital einer Stiftung rund 250.000 Euro.[17]

2.2.4 Stiftungsorganisation

Für eine Stiftung des bürgerlichen Rechts verlangen die gesetzlichen Regelungen des BGB nur eine einstufige Organstruktur. Damit muss eine Stiftung aus rechtlicher Sicht lediglich über einen Vorstand verfügen. Als gesetzlicher Vertreter der Stiftung sowie geschäftsführendes und unmittelbar handelndes Organ muss der Vorstand den Anforderungen der Stiftungsarbeit in Zusammensetzung und Größe gewappnet sein. Hierbei kann der Vorstand auch lediglich aus einer – auch dem Stifter selbst – oder mehreren natürlichen Personen bestehen. Es empfiehlt sich grundsätzlich eine ungerade Mitgliederzahl, um so klare Entscheidungen zu erleichtern. Der Stifter legt fest, ob der Vorstand hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich für die Stiftung tätig werden soll. Es obliegt auch dem Stifter der Stiftung eine mehrgliedrige Organstruktur für die Stiftung zu installieren. Wird dieses gewünscht, so müssen die einzelnen Kompetenzen der Organe und deren Stellung zueinander klar in der Satzung geregelt sein. Um den Arbeitsanforderungen der Stiftung gerecht zu werden, sollte die Ausgestaltung der Organstruktur an eine Reihe grundsätzlicher Kriterien angepasst sein. Als zentrale Kriterien sind hier zu nennen:

a) die Komplexität der Stiftungszwecksetzung
b) die Höhe des zu verwaltenden Stiftungsvermögens
c) die Arbeitsweise
d) die Arbeit mit hauptamtlichen Personal

Im Kern gilt, dass die Organstruktur stets der besonderen Situation der Stiftung als zweckgebundene, eigentümerlose Vermögensmasse gerecht werden muss. Eine mehrstufige Organstruktur dient insbesondere der Verstärkung der Binnenkontrolle einer Stiftung, die im Gegensatz zu anderen juristischen Personen nicht von Mitgliedern, Eigentümern oder Gesellschaftern kontrolliert wird.[18]

2.2.5 steuerliche Rahmenbedingungen für Stifter

Um Eigeninitiative und Stifterbereitschaft zu würdigen und staatlich zu fördern wurden mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung vom 14.07.2000 mehr steuerliche Erleichterungen für Stifter eingeführt. Durch die Arbeit verschiedner Stiftungen werden viele gesellschaftliche Nischen, in die der Staat selbst nicht vorzudringen vermag, abgedeckt. Deshalb sollen mehr Menschen dazu animiert werden sich auf diese Weise zugunsten des Gemeinwohls zu engagieren. Zuwendungen an eine neu errichtete gemeinnützige Stiftung sind bis zu einem Betrag von 307.000 Euro im Jahr der Zuwendung sowie in den neun darauf folgenden Jahren steuerlich abzugsfähig (§ 10b Abs. 1a EStG). Des Weiteren können auch Zustiftungen u.a. an steuerbegünstigte Stiftungen des Privatrechts von bis zu 20.450 Euro pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden (§ 10b Abs.1 EStG).[19]

Zukünftig ist mit weiteren steuerlichen Anreizen zur Stiftungsgründung zu rechnen. So haben SPD und CDU im Koalitionsvertrag vereinbart, das Stiftungerecht weiterzuentwickeln und noch mehr Anreize für die finanzielle Unterstützung und Gründung von Stiftungen zu schaffen. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass sich die meisten Stifter bei der Gründung ihrer Stiftung an den steuerlichen Grenzbeträgen orientieren. So sind sehr viele kleine Stiftungen, die auf lange Dauer kaum überlebensfähig sind, entstanden. Deshalb fordert der Bundesverband Deutscher Stiftungen (BDS) den steuerlich absetzbaren Betrag für Stiftungsgründungen von 307.000 Euro auf 1 Mio. Euro zu erhöhen.[20]

2.3 Stiftungsarten

In Deutschland existiert eine Vielzahl verschiedener Stiftungstypen. Die unterschiedlichen Typbezeichnungen sind dabei jeweils davon abhängig nach welchem Ausprägungsmerkmal Stiftungen unterschieden werden. So können Stiftungen z.B. unterschieden werden nach: Zwecksetzung (gemeinnützige und nicht-gemeinnützige Stiftungen), Art der Zweckverwirklichung (in: operative Stiftungen und fördernde Stiftungen)[21], Ausgangssituation bei Stiftungsgründung (in: „Stiftung unter Lebenden“ und „Stiftung von Todes wegen“)[22], Rechtsform (in: selbständige und unselbständige Stiftungen)[23] oder nach Art des anzuwendenden Rechts (in: kirchliche, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Stiftungen). Im Folgenden soll auf die letztgenannte Unterscheidungsmöglichkeit etwas genauer eingegangen werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Stiftungsarten in Deutschland

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: Benes (2003), S.6.

Betrachtet man Stiftungen unter dem Kriterium des anwendbaren Rechts, muss man in Deutschland zwischen öffentlich-rechtlichen, privatrechtlichen und kirchlichen Stiftungen unterscheiden (siehe Abb. 2). Kirchliche Stiftungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine besondere organisatorische Verbindung zur Kirche aufweisen und vorwiegend kirchliche Aufgaben erfüllen. Außerdem werden sie durch die Kirche gegründet und bedürfen der Anerkennung durch die zuständige kirchliche Behörde.[24] Öffentlich-rechtliche Stiftungen setzen immer hoheitliches Handeln voraus, denn sie entstehen durch Gesetz oder Verwaltungsakt. Im Gegenzug hierzu entstehen privatrechtliche Stiftungen durch die Willenserklärung des Stifters (Bürger oder Institution).[25] Diese Arbeit beschränkt sich auf die für Deutschland bedeutendste Art von Stiftungen, die Privatrechtlichen Stiftungen, die im Folgenden etwas näher betrachtet werden sollen. Privatrechtlichen Stiftungen lassen sich in verschiedene Unterarten aufgliedern:

(1) rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

Die in den §§ 80 ff. BGB geregelte rechtfähige (oder auch selbständige) Stiftung des bürgerlichen Rechts ist Leitbild aller Stiftungen. Sie kann sowohl dem Gemeinwohl (sog. öffentliche oder gemeinnützige Stiftungen bürgerlichen Rechts) als auch allein Privatinteressen dienen. Hierbei sind Private Stiftungen dadurch gekennzeichnet, dass ihr Zweck auf einen Personenkreis begrenzt ist (Betriebsangehörige, Vereine, Familie) oder einem Unternehmen zugute kommt. Dagegen begünstigen öffentliche Stiftungen die Allgemeinheit, anerkannte Zwecke sind hier z.B. Sport, Bildung, Religion, Kunst, Forschung, Wohltätigkeit oder Denkmalpflege.[26]

(2) Treuhändische Stiftung

Die treuhändische (oder auch unselbständige) Stiftung unterliegt nicht der Staatsaufsicht und nicht den §§ 80 ff. BGB, sondern lediglich allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Staatliche Kontrolle findet nur durch das Finanzamt im Falle der Gemeinnützigkeit statt. Es handelt sich bei dieser Form der Stiftung nicht um eine eigene juristische Person, sondern lediglich um Vertragsbeziehungen zwischen dem Treugeber, dem Treunehmer und bedachten Dritten. Grundlage für eine treuhändische Stiftung bildet der Stiftungsvertrag, bestehend aus vier Elementen: dem eigentlichen Stiftungsgeschäft, der Treuhandvereinbarung, der Satzung sowie sonstige Bestimmungen (z.B. zur Vermögensverwaltung oder Beendigung der Stiftung). Von großem Vorteil bei dieser Stiftungsform ist, dass bereits mit kleinen Beträgen eine Stiftung gegründet werden kann.[27]

(3) Stiftungen im Unternehmensbereich

Als juristische Personen des Privatrechts, sind auch Stiftungen dazu in der Lage sich an Unternehmen zu beteiligen oder diese komplett zu besitzen. Von einer Unternehmensträgerstiftung i.e.S. spricht man, wenn eine Stiftung unmittelbar unter ihrer Rechtsform ein Unternehmen betreibt. Halten Stiftungen lediglich Beteiligungen an Unternehmen, spricht man von Unternehmensträgerstiftungen i.w.S. oder auch von Beteiligungsträgerstiftungen. Unterscheiden lässt sich grundsätzlich in Beteiligungen als Zweckverwirklichungsbetrieb, bei denen Unternehmensgegenstand und Stiftungszweck übereinstimmen und so die Beteiligung mittelbar Stiftungszwecke realisiert, und Beteiligungen zur reinen Vermögensanlage. Hier dient die Beteiligung am Unternehmen der Erzielung von Erträgen, die dann unmittelbar zur Erfüllung der Stiftungszwecke genutzt werden können. In diesem Fall sind die Unternehmensbeteiligungen grundsätzlich austauschbar und es besteht keine Identität von Stiftungszwecken und Unternehmenszielen. Die Anteile werden hier also lediglich im Rahmen der allgemeinen Vermögensverwaltung gehalten.[28]

(4) Familienstiftungen

Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung, die auf das Wohl bzw. die Interessen einer oder mehrerer Familien fokussiert ist. Gemäß Bundesfinanzhof[29] handelt es sich um eine Familienstiftung wenn es Familienangehörigen möglich ist das Stiftungsvermögen, soweit es für private Zwecke nutzbar ist, zu nutzen und Erträge aus diesem Vermögen zu ziehen. Inwieweit tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird spielt keine Rolle. Für die Begriffsbestimmung maßgeblich ist allein der in der Satzung formulierte Zweck der Stiftung für eine Familie. Welchen Grad und Umfang die Familienförderung einnehmen muss ist umstritten. Nach herrschender Meinung handelt es sich um eine Familienstiftung, wenn Familienangehörige zum sog. „Löwenanteil“, d.h. mehr als 75 Prozent, begünstigt werden. Einigen Stiftungsbehörden reicht bereits ein Begünstigungsanteil von mehr als 25 Prozent um eine Stiftung als Familienstiftung anzusehen und sie damit erbrechtlichen Bestimmungen zu unterwerfen. Außerdem erfahren Familienstiftungen auf Grund der i.d.R. fehlenden Gemeinnützigkeit keine Steuervergünstigungen. Familienstiftungen sind nach derzeitiger Rechtslage in allen Bundesländern, mit Ausnahme von Brandenburg, zulässig.[30]

Insbesondere bei großen Vermögen kann die Gründung einer gemeinnützigen Familienstiftung aus steuerlichen Aspekten interessant sein, denn die steuerliche Begünstigung wird auch gewährt, wenn bis zu einem Drittel der Erträge an Familienangehörige fließt. Im Gegensatz zur privatnützigen oder reinen Familienstiftung fallen außerdem weder Erbschaftssteuer noch alle 30 Jahre Erbersatzsteuer an. Gerade im Unternehmensbereich erfreuen sich Familienstiftungen wachsender Beliebtheit. Zu nennen sind hier z.B. die Bertelsmann-Stiftung oder die Würth-Stiftung. Ziel hierbei ist die von der Familie unabhängige Bestandssicherung des Unternehmens bei gleichzeitiger Absicherung von Familienangehörigen.[31]

(5) Ausnahmen

Ausnahmen sind in diesem Zusammenhang Institutionen, die zwar im Namen den Begriff Stiftung tragen, aber keine Stiftungen im eigentlichen Sinne sind. Hierzu zählen insbesondere parteinahe „Stiftungen“, die den Namen „Stiftung“ tragen, aber trotzdem als Verein oder GmbH geführt werden. Somit erwecken diese nur nach außen den Anschein, dass es sich um Stiftungen handelt, unterliegen aber keinen stiftungsrechtlichen Geboten.[32]

(6) Bürgerstiftungen

Bürgerstiftungen stellen eine relativ moderne Form der Stiftung dar. Besonderes Merkmal hierbei ist die regionale Begrenzung des Stiftungszwecks auf eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine Region. Dieses Engagement vor Ort macht es möglich viele Menschen mit in die ausschließlich gemeinnützige Stiftungsarbeit einzuschließen. Dabei agiert die Bürgerstiftung als Dachstiftung und Treuhänderin unselbständiger Stiftungen und arbeitet unabhängig von staatlichen, wirtschaftlichen und insbesondere kommunalen Einflüssen. Getragen von einer Vielzahl von Stifterinnen und Stiftern umfasst die Aufgabe der Bürgerstiftung nicht nur die Mobilisierung und Koordinierung von Geldern, sondern darüber hinaus die Schaffung neuer Möglichkeiten für freiwilliges, ehrenamtliches Engagement. Man kann eine solche Stiftung also auch als eine Stiftung „von Bürgern für Bürger“ beschreiben. Bürger sowie Unternehmen erhalten durch den breit angelegten Stiftungszweck in vielfältigen Projekten die Möglichkeit ihren spezifischen Beitrag zum Gemeinwohl unter dem gemeinsamen Dach der Bürgerstiftung zu leisten.[33]

2.4 Der deutsche Stiftungsmarkt heute

2.4.1 Überblick

Jeder der sich über das deutsche Stiftungswesen genauer informieren möchte und nach Fakten, Daten und Zahlen sucht, trifft auf Hindernisse. In erster Linie besteht in Deutschland, neben dem allgemeinem Datenschutz und Steuergeheimnis, das Problem, dass es weder eine übergreifende amtliche Stiftungsstatistik noch eine allgemeine Verpflichtung der Stiftungen zu Transparenz und Publizität gibt. So lässt sich nur ein Teil der in Deutschland existierenden Stiftungen in öffentlich zugänglichen Registern und Verzeichnissen finden.[34] Insbesondere Stiftungen aus dem kirchlichen Bereich zeigen kaum Interesse daran, über ihre Arbeitsweise zu informieren. Lediglich für den Bereich der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts lassen sich belastbare Aussagen auf Grundlage vorhandener Datensätze machen. Hier liefert der Bundesverband Deutscher Stiftungen (BDS), der sich zur Aufgabe gesetzt hat die Arbeit gemeinnütziger Stiftungen zu analysieren und zu dokumentieren sowie die Öffentlichkeit über Entwicklungen im Stiftungswesen zu informieren, statistische Daten.[35] Für die folgende Darstellung des deutschen Stiftungswesens werden Daten aus Erhebungen der Jahre 2004 und 2005 des BDS verwendet, die als durchaus repräsentativ für das Stiftungswesen in Deutschland angesehen werden können.

2.4.2 Stiftungsboom: Zahlen und Steigerungsraten

Der Stiftungsmarkt in Deutschland ist, insbesondere seit der Reform des Stiftungs- und Stiftungssteuerrechts aus dem Jahr 2000, von dynamischem Wachstum gekennzeichnet. Allein in den Jahren 2000-2005 entstanden in Deutschland 4.800 neue Stiftungen. Laut BDS existieren in Deutschland heute 13.490 bürgerlich-rechtliche Stiftungen. Im abgelaufenen Jahr 2005 wurden 880 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts neu gegründet. Diese Zahl stellt eine neue Rekordmarke in Sachen Stiftungsgründung dar.[36] Allerdings wurde der größte Teil dieser Stiftungen nicht etwa von natürlichen Personen, sondern von Vereinen, Unternehmen oder öffentlichen Körperschaften (z.B. Museen oder Theater) ins Leben gerufen. Noch in den 90er Jahren lag die Zahl der von Einzelpersonen gegründeten Stiftungen bei ca. 150 pro Jahr. Seit 2001 sinken die Gründungen durch natürliche Personen. So wurden im Jahr 2003 nur noch 39 Stiftungen von Stiftern ins leben gerufen. Parallel hierzu stiegen jedoch die Stiftungsgründungen von juristischen Personen so stark an, dass der Abfall bei den natürlichen Personen überkompensiert werden konnten.[37]

[...]


[1] Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2005), S. IX.

[2] Vgl. Seifart/ Campenhausen (1999), S.73-74.

[3] Vgl. Seifart/ Campenhausen (1999), S. 80-81 und Hennerkes/Schiffer (1996), S. 33-34.

[4] Vgl. Campenhausen (2003), S. 33-34.

[5] Vgl. Rawert/ Ajzensztejn (1998), S. 175-180 und Strachwitz (2005), S.42.

[6] Vgl. Hennerkes/ Schiffer (1996), S. 36.

[7] Vgl. Hennerkes/ Schiffer (1996), S. 16-17.

[8] Vgl. Richter/ Sturm (2005a), S. 2.

[9] Vgl. Hennerkes/ Schiffer (1996), S. 26-27.

[10] Vgl. Strachwitz (1994), S. 102.

[11] Vgl. Hof /Hartmann /Richter (2004), S. 27-28 und Pues (1999), S. 71.

[12] Vgl. Hartmann (2005), S. 381.

[13] Vgl. Hof / Hartmann/ Richter (2004), S. 29.

[14] Vgl. Hof/ Hartmann/ Richter (2004), S. 30 und Hartmann (2005), S. 397-399.

[15] Vgl. Fischer/ Sander (2005), S. 494-495 und Hof/ Hartmann/ Richter (2004), S. 31.

[16] Vgl. Hof/ Hartmann/ Richter (2004), S. 32.

[17] Vgl. Martin/ Pues (2001), S. 21.

[18] Vgl. Then (2005), S. 779-781 und Hof/ Hartmann/ Richter (2004), S. 36-37.

[19] Vgl. Fiala/ Stenger (2005), S. 23.

[20] Vgl. Hus (2006a), S. A1.

[21] Vgl. Adloff (2005), S. 135.

[22] Vgl. Muschler (2005), S. 95-104.

[23] Vgl. Ernst & Young (2003), S. 11.

[24] Vgl. Seifart/ Campenhausen (1999), S. 475-477.

[25] Vgl. Benes (2003), S. 6.

[26] Vgl. Wigand (2002), S. 4.

[27] Vgl. Rotenhan (2005), S. 311-312.

[28] Vgl. Schlüter (2005b), S. 315-316.

[29] Urteil vom 10.12.1997

[30] Vgl. Mercker (2005), S. 328-330.

[31] Vgl. Mercker (2005), S. 332-334.

[32] Vgl. Benes (2003), S. 7.

[33] Vgl. Schlüter/ Walkenhorst (2000), S. 14-16 und Hinterhuber (2005), S. 337-340.

[34] Vgl. Mecking (2005), S. 2.

[35] Vgl. Mecking (2003), S. 295-296.

[36] Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2006)

[37] Vgl. Timmer (2005), S. 18-19.

Fin de l'extrait de 98 pages

Résumé des informations

Titre
Vermögensmanagement von Stiftungen in Deutschland
Université
University of Potsdam
Note
2,3
Auteur
Année
2006
Pages
98
N° de catalogue
V76688
ISBN (ebook)
9783638735940
ISBN (Livre)
9783638736145
Taille d'un fichier
1080 KB
Langue
allemand
Mots clés
Vermögensmanagement, Stiftungen, Deutschland
Citation du texte
Dipl. Kfm. Nick Dimler (Auteur), 2006, Vermögensmanagement von Stiftungen in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76688

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