Frauenleben im gallo-römischen Trier - Steinerne Zeitzeuginnen auf antiken Grabdenkmälern


Trabajo, 1993

32 Páginas, Calificación: Sehr gut


Extracto


Inhaltsangabe

1. Frauenleben in der römischen Kaiserzeit
1.1. Allgemeine Einführung
1.2. Die Geburt
1.3. Die Namensgebung
1.4. Die Ehe
1.5 Zusammenfassung

2. Frauendarstellungen auf antiken Trierer Grabdenkmälern
2.1. Das Grabmal des Albinius Asper und seiner Ehefrau Secundia Restituta
2.1.1. Das Grabmal von Hentern
2.1.1.1. Die gallo-römische Tracht
2.2. Der Elternpaarpfeiler
2.3. Die Frisierdarstellungen
2.3.1. "Schönheit ist Göttergeschenk: wie wenige rühmen sich dessen!" (Ovid. Ars . amatoria 3, 103-105) - Schönheitspflege in der römischen Kaiserzeit
2.4. Die Familienmahldarstellungen
2.5. Zusammenfassung

3. Die Rolle der Frau im antiken Berufsleben

4. Abschlußbetrachtung

5. Literatur

1. Frauenleben in der römischen Kaiserzeit

1.1. Allgemeine Einführung

Die Geschichte der über zweitausend Jahre alten Stadt Trier ist auch gleichzeitig die Geschichte ihrer männnlichen und weiblichen Einwohner. Viele antike Denkmäler, die uns die Römer in Trier hinterließen, prägen auch heute noch das moderne Stadtbild und lassen uns als bleibende Dokumente erahnen, wie die Menschen in der römischen Kaiserzeit lebten.

Szenen aus ihrem Alltagsleben finden wir noch auf ihren scheinbar für die Ewigkeit erbauten Grabmälern vor. Sie zeigen uns Darstellungen aus dem Leben der wohlsituierten treverischen Oberschicht, die unter der Herrschaft des damals allgegenwärtigen Rom (2. - 4. Jh. n. Chr.) zu wirtschaftlichem Reichtum gelangt war.[1]

Die Denkmäler vermitteln uns Bilder von Frauen, die eng mit dem Beruf und dem Leben ihrer Ehemänner verbunden sind. Sie zeigen sie voller Eleganz, in ihrer ganzen Schlichtheit, oft als liebende und treue Gattinnen oder als liebevolle Familienmütter.

Die Welt der reichen Trevererinnen war die Welt der Großgrundbesitzer und Großhändler, die in den Zeiten der Romanisierung ihren wirtschaftlichen Wohlstand zu genießen wußten. Im Gegensatz zu den einfachen Frauen aus dem Volke hatten sie es nicht nötig, die im Haus oder auf dem Gutshof anfallenden Arbeiten selbst zu verrichten, da ihnen stets genügend Dienstboten zur Verfügung standen, Sklaven und Freigeborene, die sich in den Häusern der Reichen verdingten, um den ihrer Herrin unwürdigen Aufgaben nachzukommen. So hatte die Dame des Hauses viel Zeit zur freien Verfügung, um Freunden und Verwandten Besuche abstatten, Einkäufe erledigen oder Festlichkeiten und Theateraufführungen besuchen zu können.[2]

Oft fand man sie, mit der Spindel oder dem Webstuhl hantierend, inmitten ihrer Mägde im Atrium sitzend, vor.[3] Beide Tätigkeiten galten in den Augen der römischen Männerwelt als besondere hausfrauliche Tugenden. Die Frauen verbrachten einen großen Teil des Tages mit diesen handwerklichen Fertigkeiten, und so war diesen Arbeiten in den einzelnen Hausgemeinschaften wohl auch ein hoher Stellenwert beizumessen.

Den römischen Frauen stand es im Gegensatz zu den Griechinnen, die viel mehr an ihre Frauengemächer gebunden waren, zu, an allem, was ihr Familienleben betraf, aktiv teilzunehmen. Ihnen oblag vor allem die Erziehung der Kinder, die Beaufsichtigung des Personals und der tägliche Speisezettel. So nahmen sie denn auch die Mahlzeiten gemeinsam mit dem Ehemann ein, während die Kinder allerdings an einem separatem Tisch aßen.

Des weiteren wurde die Frau vom ihrem Gatten bei allen wichtigen Familienangelegenheiten zu Rate gezogen, so z.B. bei Erziehungsfragen und Verheiratungsproblemen der gemeinsamen Kinder.[4]

Einige Frauen nahmen auch regen Anteil an den politischen oder beruflichen Werdegängen ihrer Männer und förderten deshalb oft deren ehrgeizige Ambitionen. Jedoch, so schreibt Pelletier, ist das Familienleben für die Gallierin wichtiger als das Streben nach politischer oder wirtschaftlicher Machtausübung. Sie findet ihre große Lebensaufgabe in ihrer Rolle als Ehefrau und Mutter.[5]

Die Frau galt als Repräsentantin des ganzen ihr unterstehenden Hauswesens und hatte als solche auch die Besucher ihres Heimes zu empfangen. So begrüßte sie die Verwandten ihres Mannes mit einem Wangenkuß. Eigene Bekanntschaften pflegte sie nur wenig, da die Freunde ihres Mannes auch gleichzeitig die ihren waren.[6]

Sie war Gastgeberin an ihrem eigenen Geburtstag und zu den Feiern der Matronalien, die am 1. März eines jeden Jahres veranstaltet wurden, und zu der ihr sämtliche Hausgenossen Geschenke und Glückwünsche überreichten.[7]

Wenn die Frau das Haus verließ, was sie im allgemeinen niemals ohne Einwilligung des Ehemannes und auch zumeist nur in Begleitung einer oder mehrerer Dienerinnen, die ihr auf dem Fuße folgten, tat, so war ihr stets eine achtungsvolle Behandlung sicher. So trat man denn auf der Straße bereitwillig zur Seite, wenn sie vorüberschritt. Notfalls oblag es ihrer Dienerschaft, ihr den Weg durch das gemeine Volk zu bahnen, um ihr den Platz und den nötigen Respekt, der ihrer Position als einer verheirateten Frau in der römischen Gesellschaft zukam, zu verschaffen.[8]

Die Gallo-Römerin selbst ging häufig in die Tempel zur Götterverehrung, ins Amphitheater, in den Circus oder zu Gastmälern, zu denen sie gemeinsam mit ihrem Gatten geladen war.[9]

Auch vor dem Gerichtshof durfte sie auftreten, sei es als Zeugin, oder um für Verwandte oder gute Bekannte Recht zu erbitten.[10]

Nach ihrem Tode hielt man ihr zu Ehren eine öffentliche Laudatio ab.[11] "Doch alle Ehrerweisungen für Frauen - zu ihren Lebzeiten oder bei ihrem Tod - dienten in der Regel eigentlich eher dem Ansehen der Männer, deren Mutter, Gattin oder Schwester sie waren."[12]

Alle Familienmitglieder, auch der Ehemann, nannten sie zu Lebzeiten respektvoll domina (Herrin)[13], und da sie auf den Grabmälern neben ihrem Gatten sehr selbstbewußt als Herrin auftritt, wird ihre Position als Gebieterin und Repräsentantin des gesamten Hauswesens auch nach ihrem Tode noch besonders hervorgehoben.

1.2. Die Geburt

Die Geburt eines Mädchens war für die Menschen in der Antike oftmals kein Anlaß zur überschwenglichen Freude, so daß es nicht selten vorkam, daß man weibliche Kinder aussetzte, die entweder starben oder von Sklavenhändlern aufgezogen wurden.[14]

Wohlhabende Familienväter setzten neugeborene Töchter aus, weil sie auf das spätere Erbe bedacht waren und ihren Familienbesitz nicht unnötig oft in kleinere Anteile zerfallen lassen wollten[15], und in den ärmeren Familien galten Töchter lediglich als unnütze Mitesserinnen.[16]

In Rom war der Wunsch, keine Kinder zu bekommen, in der Oberschicht der antiken kaiserlichen Gesellschaft sehr verbreitet.[17]

In den römischen Provinzen hingegen konnten gallische Familienväter die fünf Kinder gezeugt hatten, auf diesem Wege den Zugang zu den höheren beruflichen Laufbahnen erlangen. In Rom brauchte man dazu nur drei Kinder.[18]

Betrachtet man diese Aussage mit den Augen unserer Zeit, so kommt man unweigerlich zu dem Rückschluß, daß es sich hierbei um eine Benachteiligung gegenüber den Römern handeln könnte. Bedenkt man jedoch, daß in der römischen Kaiserzeit der Verfall der Familien und somit auch die Geburtenrate in Rom erheblich zu beklagen waren, so muß man die Ehegesetze, die Kaiser Augustus im Jahre 18 v.Chr. in Kraft gesetzt hatte, als Maßnahmen zur Förderung der Geburtenrate innerhalb von Rom selbst verstanden wissen.

Unter Kaiser Domitian (81-96 n. Chr.) wurden die Ehegesetzte des Augustus sogar noch verschärft und schließlich im 2. und im 3. Jh. n. Chr. neu in Kraft gesetzt, um der niedrigen Geburtenrate in Rom entgegenzutreten. Doch der Hang zur Kleinfamilie hielt weiterhin an.

Die Gallier hatten in der römischen Kaiserzeit ebenfalls keine großen Familienverbände mehr, denn nur ausnahmsweise werden auf Grabinschriften mehr als drei Kinder erwähnt. Vor der Herrschaft der Römer waren die gallischen Familien wesentlich kinderreicher. Nun wurden auch hier die Geburtenziffern mehr oder weniger bewußt verringert.[19] Trotzdem war die gallo-römische Gesellschaft nicht in dem Ausmaße vom Verfall der Familie betroffen, der sich in Rom immer mehr breit machte. Hier finden wir auch häufiger Grabdenkmäler vor, auf denen Eltern und Kinder gemeinsam dargestellt sind.

1.3. Die Namensgebung

Viele gallische Mädchen trugen sowohl im 1. Jh als auch noch im 2. Jh. n. Chr. nur einen einzigen keltischen Namen (z.B. Axula), dem das Kind später selbst den Namen des Vaters im Genitiv hinzufügen konnte (z.B. Axula, Tochter des Nertomaros). Jedoch wich die gallische Sitte immer mehr der römischen Namensgebung.

So war es in Rom Sitte einem Kind den Vornamen des Vaters oder eines Ahnen zugeben (z.B. Gaius). Dazu kam der Familien- oder Geschlechtername (z.B. Julius) und oftmals noch ein individueller Zuname (z.B. Caesar). Ein römisches Mädchen erhielt in der Kaiserzeit zumeist den gentilizischen Namen ihres Vaters (nomen gentile) zugedacht und zwar in seiner weiblichen Form (z.B. Julia, abgeleitet von Julius) und nicht seinen individualisierenden Vornamen. Manchmal nahm die Frau auch den Namen des Ehemannes an, zumeist erhielt sie jedoch frühzeitig einen individuellen Namen (cognomina).[20]

Wurden in einer römischen Familie gleich mehrere Töchter geboren, so gab man den Kindern Beinamen, wie "die Ältere" (maior) bzw. "die Jüngere" (minor). Lebten in einem Familienverband mehr als zwei Töchter, so fügte man ihren Namen auch Zahlen bei, und zwar in der Reihenfolge ihrer Geburt (z.B. Claudia Tertia, Claudia Quinta usw.).[21]

In Gallien wurden durch die Romanisierung ebenfalls zwei Namen üblich. Es konnten aber auch durchaus drei Namen auftreten, wie z.B. in der Provinz Narbonensis. So bekamen gallische Mädchen in der Kaiserzeit einen Namen zugedacht, der oftmals dem des Vaters entsprach, so daß der gallische Name auch weiterhin seinen Fortbestand fand, wohingegen der Vorname von den Römern übernommen wurde, da er bei den Galliern nicht gebräuchlich war.

Oft gab man den Mädchen auch Namen, mit denen man sie göttlichem Schutz anempfahl, wie etwa Aphrodisia, Veneria oder Luna und ähnliche mehr. Auch Kosenamen und Verkleinerungsformen findet man nicht selten auf Grabinschriften vor, wie beispielsweise Pupa (Puppe), Albilla (Weißchen) oder Caralla (Liebchen) und andere Namen. Selbst Geburtsmonat und -tag konnten als Namensgeber fungieren.[22] So wird Augusta abgeleitet von August, Martina von Martinus (Montag) oder Saturnia von Saturninus (Samstag).

1.4. Die Ehe

In der römischen Kaiserzeit war die sogenannte Ehe ohne manus (Hand, Schutz, Gewalt, Macht) wohl die gebräuchlichste Form der ehelichen Verbindung.[23] Diese Eheform bot der Frau eine freiere Stellung gegenüber ihrem Ehegatten (pater familias) an, aber sie war nach wie vor rechtlich benachteiligt.[24] Während sie bei der früheren Form der manus -Ehe entweder dem Vater oder dem Gatten unterstellt war, so verblieb sie bei der Eheform ohne manus ausschließlich dem eigenen Vater (patria potestas) oder einem Vormund unterstellt.[25] Auf diese Weise konnte der eigene Ehemann keinerlei Gewalt über seine Gattin ausüben. Da die junge Frau nach der Hochzeit im Hause des Ehemannes weilte und so der Beobachtung des Vaters entrückt war, profitierte sie von der allgemeinen Lockerung der vormals unbeschränkten Vollmacht des pater familias.[26]

Nach der Gesetzgebung (Lex Julia de adulteriis coercendis) des Kaisers Augustus (63-14 v. Chr.) aus dem Jahre 18 v. Chr. konnte sich eine freigeborene Bürgerin, die drei eheliche Kinder oder eine Freigelassene[27], die vier Kinder zur Welt gebracht hatte, von der Vormundschaft freimachen.[28]

Zusätzlich boten der Frau die Mitgiftregelung bei Gütertrennung und das Ehescheidungsrecht, das die Gallier mit dem römischen Rechtssystem[29] übernommen hatten, weitgehende Unabhängigkeit. So schützte das Mitgiftregelungsgesetz das Eigentum der Frau vor Übergriffen des Mannes, indem es wie ein Sondervermögen behandelt wurde. Das Scheidungsrecht vereinfachte die beiderseitige Trennung.

Nach den augusteischen Ehegesetzen konnte allerdings nur der Mann eine Anklage wegen Ehebruchs erheben, denn bei der Frau wurde dies als öffentliches Vergehen verurteilt. Sie war an eine "Treuepflicht" gegenüber dem Ehegatten gebunden. Ein Mann ging sogar dann noch straffrei aus, wenn er seine Frau beim Ehebruch vorfand und sie daraufhin tötete.[30]

Inwieweit die kaiserlichen Ehe- und Scheidungsgesetze in Trier ihre Anwendung gefunden haben, kann heute nicht mehr sicher festgestellt werden. Die ersten christlichen Schriftsteller wußten in ihren Werken keineswegs über eine allzu große Anzahl von Ehescheidungen zu berichten. Gallische Ehen waren, wenn man den Grabinschriften glauben darf, äußerst glücklich. Es gibt genügend Hinweise auf langzeitliche eheliche Verbindungen.[31]

In Rom wurden viele Mädchen im Alter von 12-15 Jahren zum ersten Mal verheiratet, da Augustus das Heiratsmindestalter für Mädchen auf 12 Jahre festgesetzt hatte.[32]

Auch die gallischen Mädchen dürften bereits frühzeitig geheiratet haben. Allerdings sind die Auskünfte auf diesem Gebiet nur sehr spärlich, da nur selten auf Grabinschriften darüber berichtet wird. Das statistisch errechnete Heiratsalter der Gallierinnen soll bei etwa 12-16 Jahren gelegen haben.[33]

Beide Partner mußten in die Heirat einwilligen, damit die Ehe überhaupt zustande kommen konnte. Man kann jedoch davon ausgehen, daß ein Mädchen von 12 Jahren sich nur äußerst selten einer solchen Verbindung, die von zwei Familien sowohl aus politischen als auch aus wirtschaftlichen Aspekten heraus vorbestimmt wurde, zu erwehren vermochte.[34]

Neben der gesetzlichen Ehe gab es noch das Konkubinat, die sogenannte faktische Ehe, die der Mann mit einer weiteren Frau eingehen konnte und die im übrigen einen ähnlichen Stellenwert besaß, wie die Ehe ohne manus. Das Konkubinat konnte z.B. von einem freigeborenen Mann und einer freigeborenen Frau eingegangen werden, die nicht nach dem römischen Recht, also Ehe-ohne-manus, verheiratet sein wollten. Auch andere Konkubinatsverbindungen waren durchaus möglich, wie z.B. ein Freigeborener und eine Sklavin. Ein Mann konnte durchaus eine Ehefrau haben und gleichzeitig mehrere Konkubinen, ohne als Ehebrecher verurteilt zu werden. Umgekehrt war dies der Frau nicht erlaubt.[35]

[...]


[1] Irmscher, Johannes: Lexikon der Antike. München 1987, S. 565.

[2] Pomeroy, Sarah B.: Frauenleben im klassischen Altertum. Stuttgart 1985, S. 260.

[3] Marquardt, Joachim: Das Privatleben der Römer I. Reprint 2. Aufl. Leipzig 1886. Darmstadt 1964, S.57. - Pomeroy (s. Anm. 2), S.259. - Balsdon, Dacre: Die Frau in der römischen Antike. München 1979, S. 299. - Günther, Rosmarie: Frauenarbeit - Frauenbindung. Untersuchungen zu freien und freigelassenen Frauen in den stadtrömischen Inschriften. München 1987, S.42.

[4] Marquardt (s. Anm. 3), S. 57ff. - Balsdon (s. Anm. 3), S. 307, 308.

[5] Pelletier, André. La famille Gauloise. In: La femme dans la société gallo-romaine. Paris 1984, S. 23-37. - Auch Rosmarie Günther bestätigt in ihrer Dissertation, daß Ehefrau und Mutter zu sein die wichtigste Funktion der römischen Frau ist. Günther (s. Anm. 3), S. 75. - Zoeller, Max Dr.: Griechische und römische Privataltertümer. Breslau 1887, S.218.

[6] Marquardt (s. Anm. 3), S.57ff. Zoeller (s. Anm. 5), S.216 f.

[7] Zoeller (s. Anm. 5), S. 217 - Marquardt (s. Anm. 3), S.57ff.

[8] Marquardt (s. Anm. 3), S.57.

[9] Marquardt (s. Anm. 3), S. 57ff. - Zoeller (s. Anm. 5), S. 218. - Friedländer, Ludwig: Sittengeschichte Roms 1. Leipzig 1919, S. 279. - Blank, Horst: Einführung in das Privatleben der Griechen und Römer. Darmstadt 1976, S.109. - Pomeroy (s. Anm. 2), S.290.

[10] Marquardt (s. Anm. 3), S.57ff. - Zoeller (s. Anm. 5), S. 218.

[11] Marquardt (s. Anm. 3), S. 57ff.

[12] Pomeroy (s. Anm. 2), S.280.

[13] Zoeller (s. Anm. 5), S.217. - Marquardt (s. Anm. 3), S. 57ff.

[14] Pomeroy (s. Anm. 2), S. 300 - Huchthausen, Liselot: Die Frau in der Antike. In: Die Frau in der Antike. Beiträge der Winckelmann-Gesellschaft. Bd.17. Hrsg. v. Max Kunze u. Liselot Huchthausen. Stendal 1988, S.11.

[15] Pomeroy (s. Anm. 2), S. 252 - Balsdon (s. Anm. 3), S. 218.

[16] Balsdon (s. Anm. 3), S. 217. Ende des 4. Jhs.n.Chr. wurde es gesetzlich verboten, neugeborene Kinder auszusetzen.

[17] Pomeroy (s. Anm. 2), S. 255.

[18] Duval, Paul-Marie: Gallien: Leben und Kultur in römischer Zeit. Aus dem Franz. übers. v. Carl Helmut Steckner. Stuttgart 1979, S.96.

Pomerroy (s. Anm. 2), S. 254.

[19] Pelletier (s. Anm. 5), S. 23-37.

[20] Duval (s. Anm.18), S. 98f.

[21] Pomeroy (s. Anm. 2), S. 252.

[22] Duval (s. Anm.18), S.100.

[23] Zoeller (s. Anm. 5), S. 217. - Pomeroy (s. Anm. 2), S. 237.

[24] Pelletier, André: La femme dans le droit romain. In: La femme dans la société gallo-romaine. Paris 1984. S.17-23. Das römische Recht besteht auf der natürlichen Unterlegenheit der Frau.

[25] Ebenda. Die Frau wird juristisch als unfähig zur Bestimmung der eigenen Person angesehen. Deshalb war sie einer lebenslangen Vormundschaft unterstellt.

[26] Pomeroy (s. Anm. 2), S. 237.

[27] Eine Freigelassene ist eine Frau, die von ihrem Besitzer aus ihrem Sklavenstatus entlassen worden ist, aber auch auf Grund ihrer Freilassung immer noch nicht die gleichen Bürgerrechte besitzt wie eine Freigeborene. Sie ist in vielen Fällen durch Dienstverpflichtungen immer noch an ihren Herrn gebunden. Aus: Irmscher (s. Anm. 1), S.182.

[28] Handbuch der europäischen Wirtschafts- u. Sozialgeschichte. Hrsg. Wolfram Fischer u.a., Stuttgart 1990, S.178.

[29] Pelletier (s. Anm. 5), S. 23-37. 212 n. Chr. erhielten alle Provinzbewohner das römische Bürgerrecht.

[30] Handbuch (s. Anm. 28), S.178.

[31] Duval (s. Anm.18), S. 93, 95. - Pelletier (s. Anm. 5), S. 23-37. In Rom waren Scheidungen in den oberen Gesellschaftsschichten sehr häufig, wohingegen auch die einfache Bevölkerung Roms nicht allzu oft Gebrauch von ihrem Scheidungsrecht machte.

[32] Pomeroy (s. Anm. 2), S. 240, 250.

[33] Pelletier (s. Anm. 5), S. 23-37.

[34] Pomeroy (s. Anm. 2), S. 240.

[35] Duval (s. Anm. 18), S. 95. - Pelletier (s. Anm. 5), S. 23-37.

Final del extracto de 32 páginas

Detalles

Título
Frauenleben im gallo-römischen Trier - Steinerne Zeitzeuginnen auf antiken Grabdenkmälern
Universidad
University of Trier  (Fachbereich III - Kunstgeschichte)
Curso
Zur Planung eines Frauenstadtrundganges in Trier
Calificación
Sehr gut
Autor
Año
1993
Páginas
32
No. de catálogo
V7685
ISBN (Ebook)
9783638148559
Tamaño de fichero
621 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Altertumsforschung, Frauen- und Geschlechterforschung, Frauendarstellungen
Citar trabajo
Dr. Maria Anna Flecken (Autor), 1993, Frauenleben im gallo-römischen Trier - Steinerne Zeitzeuginnen auf antiken Grabdenkmälern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7685

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