Anwendungsvoraussetzungen und Gegenstand des CISG


Trabajo de Seminario, 2006

19 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Einblick in die Entstehungsgeschichte des CISG

3. Aufbau des CISG

4. Gegenstand des CISG

5. Nichtvertragsstaaten, Vertragsstaaten und Vorbehaltsvertragsstaaten

6. Anwendungsvoraussetzungen des CISG
6.1. Anwendung aufgrund autonomer Anwendungsvoraussetzungen
6.2. Anwendung aufgrund kollisionsrechtlicher Verweisung

7. Anwendungsausschluss des CISG

8. Fazit

Literaturverzeichnis

Entscheidungsverzeichnis (Urteile zum CISG)

I. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Angesichts der Globalisierung, des Internets und der damit verbundenen Vereinfachung Waren von überall her einzukaufen bzw. überall hin zu verkaufen, bedarf es eines Rechtsschutzes der Parteien dahingehend, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, auf die Regelungen eines einheitlichen Kaufrechts zurückgreifen zu können bzw. dieses einheitliche Kaufrecht als Grundlage für Ihren Kaufvertrag über Waren anzuerkennen. Diesen Zweck erfüllt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf im folgenden CISG[1] genannt.

69 Staaten[2] haben bislang das CISG angenommen bzw. ratifiziert, darunter auch Staaten wie China, Frankreich, Italien und die USA, die allesamt wichtige Handelspartner Deutschlands sind. Rund 80%[3] der Staaten mit denen Deutschland Außenhandelsbeziehungen unterhält sind Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 1 I lit. a CISG und fallen daher unter die Regelungen des CISG. Aber auch die oben genannten Handelspartner Deutschlands haben enge Export- und Importbeziehungen wiederum zu Staaten, die ihrerseits unter den Anwendungsbereich des CISG fallen und dadurch aus deren Sicht auch das CISG bei grenzüberschreitenden Warenkäufen und Warenverkäufen zur Anwendung kommt. Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt der Stellenwert des CISG ein weitaus höheres Maß an Bedeutung, als es einigen vorher bewusst gewesen sein mag.

Die vorliegende Arbeit zeigt die verschiedenen Anwendungsvoraussetzungen des CISG auf und erläutert Begriffe wie Vertragsstaaten, Vorbehaltsvertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten. Zuvor wird die Entstehungsgeschichte des CISG geschildert und sein Aufbau erklärt. Es wird erläutert, was Gegenstand des CISG ist und jene Fälle aufgezeigt, bei denen von der Anwendung des CISG abgesehen wird.

2. Einblick in die Entstehungsgeschichte des CISG

Das CISG wurde während der Wiener Kaufrechtskonferenz, die vom 10. März 1980 bis 11. April 1980 stattfand, am 11. April 1980 verabschiedet.[4] In der Schlussabstimmung hatten sich 42 Staaten für das CISG ausgesprochen. Zehn Staaten enthielten sich ihrer Stimme. Die Konferenz wurde vom damaligen UN-Generalsekretär Kurt Waldheim nach Wien einberufen. Die nach Artikel 99 CISG notwendige Ratifizierung von zehn Vertragsstaaten wurde am 11. Dezember 1986 erreicht und das Übereinkommen trat schließlich am 1. Januar 1988 in Kraft.[5]

Der Anstoß und die Vorarbeit zu einer Kaufrechtsvereinheitlichung entstanden jedoch früher; 1928 mit der Anregung Ernst Rabels gegenüber dem Präsidenten des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) sich um die Vereinheitlichung des Rechts für grenzüberschreitende Warenkäufe gemeinsam mit seinen Mitarbeitern zu bemühen. Ernst Rabel war Professor für Rechtswissenschaften an den Universitäten Leipzig, Basel, Kiel, Göttingen, München und Berlin, Gründer und gleichzeitig erster Präsident des damaligen Kaiser-Wilhelm-Instituts (heutiges Max-Planck-Institut) für ausländisches und internationales Privatrecht zu Berlin. Seine Bemühungen zur Vereinheitlichung des Rechts für grenzüberschreitende Warenkäufe fanden ihren Höhenpunkt mit der erstmaligen Veröffentlichung des zweibändigen Werkes „Recht des Warenkaufs“ im Jahre 1936. Mit diesem Werk legte Ernst Rabel den Grundstein für die weiteren folgenden Arbeiten auf diesem Gebiet.[6]

Das am 11. April 1980 auf der Wiener Kaufrechtskonferenz beschlossene CISG beruhte auf den Entwürfen der sogenannten „Working Group II“ der UNCITRAL aus dem Zeitraum von 1968 – 1978.[7] Grundlage der Arbeiten der UNCITRAL-Working Group II war das Haager Kaufrecht (EKG Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973, BGBl. I S. 856, EAG Das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17. Juli 1973, BGBl. I S. 868, auf das hier nicht näher eingegangen wird), welches wiederum auf den wissenschaftlichen Arbeiten von Ernst Rabel beruhte, so dass schließlich der Einfluss Ernst Rabels in den von der Arbeitsgruppe in Wien vorgelegten Entwürfen und des während der Wiener Kaufrechtskonferenz verabschiedeten CISG enthalten war.[8] Das Haager Kaufrecht bzw. das Haager Übereinkommen (EKG & EAG) von 1964 sind UNIDROIT-Abkommen, die unter Federführung von Ernst Rabel entstanden sind.[9]

3. Aufbau des CISG

Das CISG ist in vier Teile gegliedert:

Teil I (Artikel 1 – 13 CISG) enthält neben den Vorschriften über die Anwendungsvoraussetzungen und den Anwendungsbereich auch allgemeine materiellrechtliche Bestimmungen zur Auslegung von Willenserklärungen (Artikel 8 CISG), zur Geltung von Bräuchen (Artikel 9 CISG), zur Niederlassung (Artikel 10 CISG) und zur Form von Rechtsgeschäften (Artikel 11-13 CISG).

Teil II (Artikel 14-24 CISG) regelt den Abschluss von Kaufverträgen.

Teil III (Artikel 25-88 CISG) des Übereinkommens regelt das Kaufrecht, d.h. die Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Rechtsbehelfe bei Leistungsstörungen.

Teil IV (Artikel 89-101 CISG) normiert das völkerrechtliche Rahmenwerk des Übereinkommens.[10]

4. Gegenstand des CISG

Das CISG findet gemäß Artikel 1 I HS. 1 Anwendung auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Gemeint sind Verträge, in denen es um den Austausch von Ware gegen Geld geht.[11] Ein Kaufvertrag im Sinne des CISG muss die Lieferung von beweglicher Ware zum Gegenstand haben. Für das Merkmal beweglich ist ausschlaggebend, dass die Ware zum Zeitpunkt ihrer Lieferung beweglich sein muss.[12] So ist Baumaterial, das nach der Lieferung Bestandteil eines Grundstückes wird genauso Ware, wie das Werkzeug, das für die Verarbeitung des Baumaterials benötigt wird.

Für Werk- und Werklieferungsverträge kann das CISG gemäß Artikel 3 I ebenfalls angewendet werden. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit ist, dass der Besteller nicht den wesentlichen Teil, der für die Herstellung oder Erzeugung der Ware notwendig ist, zur Verfügung stellt.[13] Als Material ist in diesem Zusammenhang das tatsächliche Material gemeint. Nicht unter die Definition des Materials fallen hingegen Pläne, Know-how usw., welche der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung stellt, auch wenn sie einen erheblichen Wert darstellen.[14] Im deutschsprachigen Raum werden die Wertverhältnisse der beizusteuernden Materialien als wesentliches Wertungsmerkmal herangezogen. Entscheidend für die Werteverhältnisse ist der Zeitpunkt bei Abschluss des Kaufvertrages und nicht der Zeitpunkt einer späteren anderweitigen Verwendung.[15] Das CISG sieht jedoch unter Artikel 6 CISG die Möglichkeit einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien aufgrund ihrer Parteiautonomie vor.

Bei Software kann das CISG angewendet werden, wenn es sich um Software auf Datenträgern handelt und es keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Nutzung gibt. Mit zeitlicher Einschränkung ist Lizenzsoftware gemeint, die nach Ablauf der Nutzungsperiode nicht mehr verwendet werden kann. Es muss sich also um eine dauerhafte, entgeltliche und grenzüberschreitende Überlassung der Software handeln damit das CISG zur Anwendung kommen kann. Keine Rolle hingegen spielt, ob der Käufer die Ware entgeltlich weiterübertragen darf oder nicht. Diese Restriktion kann sich auch bei anderen Waren ergeben, so z.B. bei gekauften Fahrzeugen, die nicht in die EU zurück importiert oder Maschinen, die nicht an kriegführende Parteien weiterveräußert werden dürfen.[16]

[...]


[1] United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods vom 11. April 1980; BGBl. 1989 II S. 588. Im deutschsprachigen Raum auch bekannt unter UN-Kaufrecht, WKR (Wiener Kaufrecht) EKR (Einheitliches Kaufrecht) oder VN-Kaufrecht.

[2] Vgl. http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html; Stand 10. Dezember 2006.

[3] Vgl. Burghard, P. (2005), S. 2768-2773.

[4] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rn. 1.

[5] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rn. 1 – 3.

[6] Vgl. hierzu zunächst http://www.cisg-online.ch/cisg/rabel.htm, Stand 10. Dezember 2006 und dann Schlechtriem, P. (2005), Rn. 2.

[7] Vgl. http://www.uncitral.org/uncitral/en/commission/working_groups/2Sale_of_Good.html, Stand 10. Dezember 2006.

[8] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rn. 3.

[9] Vgl. E-Mail von Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Kronke (11. Dezember 2006), UNIDROIT Generalsekretär.

[10] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rn. 3-5, Rn 345.

[11] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rn. 24.

[12] Rechtbank Zwolle, Urteil vom 29 Januar 2003, Ö. Vattenkvalite A.B. ./. Sepeq B.V., Az.: 71861 / HA ZA 01-1354, Vgl. http://www.cisg-online.ch/cisg/overview.php?test=928, Stand 10. Dezember 2006.

[13] Vgl. Österreichischer Nationalrat, Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (1987), in: XVII. GP 1987, Bd. II, Beil. 94, S 45-71.

[14] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rn. 26.

[15] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rn. 26.

[16] Vgl. Schlechtriem, P. (2005), Rn. 32.

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Anwendungsvoraussetzungen und Gegenstand des CISG
Universidad
University of Applied Sciences Essen
Calificación
2,0
Autor
Año
2006
Páginas
19
No. de catálogo
V76885
ISBN (Ebook)
9783638823852
ISBN (Libro)
9783638824712
Tamaño de fichero
405 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Anwendungsvoraussetzungen, Gegenstand, CISG
Citar trabajo
Tarkan Kaplan (Autor), 2006, Anwendungsvoraussetzungen und Gegenstand des CISG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/76885

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