Gesetzgebungskompetenzen des Bundes - Grundrechtsprüfung


Trabajo Escrito, 2007

21 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
I. Sachlicher Kompetenzbereich
1. Art. 74 I Nr. 19 GG
2. Art. 74 I Nr. 20 GG
3. Art. 74 I Nr. 22 GG
II. Bundesrechtliche Erforderlichkeit
1. Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
2. Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
3. Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
III. Ergebnis

B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde S-GmbH
I. Schutzbereich Art. 12 I GG
1. Eingriff
2. Rechtfertigung des Eingriffs
a) Rechtfertigungsgrund und Legitimität
b) Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung
aa Geeignetheit
bb Erforderlichkeit
cc Angemessenheit
3. Ergebnis
II. Schutzbereich Art. 14 I GG
1. Eingriff
2. Ergebnis
III. Schutzbereich Art. 5 I GG
1. Eingriff
2. Ergebnis

C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde B
I. Schutzbereich Art. 12 I GG
1. Eingriff
2. Rechtfertigung des Eingriffs
a) Rechtfertigungsgrund und Legitimität
b) Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung
aa Geeignetheit
bb Erforderlichkeit
cc Angemessenheit
3. Ergebnis

Literaturverzeichnis

A. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Fraglich ist, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz beim Erlass des „Gesetzes zum Schutze vor den Gefahren des Alkohols“(GSGA) zusteht. Gemäß Art. 70 I GG haben grundsätzlich die Länder das Recht der Gesetzgebung, wenn das Grundgesetz dem Bund nicht ausdrücklich eine Gesetzgebungskompetenz zuspricht. Die Vorschriften zu diesen Kompetenzen werden laut Art. 70 II GG über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung geregelt. Voraussetzung für eine Gesetzgebungskompetenz seitens des Bundes ist in Art. 72 II GG geregelt. Demnach müsste ein in Art. 74 I GG aufgeführtes Sachgebiet einschlägig sein.

I. Sachlicher Kompetenzbereich

1. Art. 74 I Nr. 19 GG

Die Kompetenz des Bundes, das Gesetz zu erlassen, könnte sich aus dem Kompetenztitel Art. 74 Nr. I 19 GG: „Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten …bei Menschen…“ ergeben.

„Gemeingefährliche Krankheiten“ können demnach zu ernsthaften Gesundheitsschäden und zum Tod führen. Diese Krankheiten müssen nicht ansteckend sein, aber eine gewisse Verbreitung aufweisen[1]. Alkoholismus zählt zu derartigen Krankheiten. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass regelmäßiger Alkoholkonsum zur Abhängigkeit führen kann. Die Folgen des Alkoholkonsums und die damit einhergehende schleichende Abhängigkeit, können insbesondere bei jungen Menschen - auch im fortschreitenden Alter - akute Suchtgefahren nach sich ziehen.

Das Gesetz soll vor allem junge Menschen vor den Gefahren des Alkohols schützen sowie eine Maßnahme und Vorsorge gegen Alkoholismus sein. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Zahl des Alkoholkonsums bei Jugendlichen stetig steigt. Die Kennzeichnung von alkoholischen Getränken, ein Alkoholverbot für Fahranfänger und das Verbot, an Minderjährige kein Alkohol abgeben zu dürfen, stellen demnach Maßnahmen gegen „gemeingefährliche Krankheiten“ dar.

Zwischenergebnis

Eine Kompetenz für den Erlass des Gesetzes durch den Bund ergibt sich aus Art. 74 I Nr. 19 GG hinsichtlich der „Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten …bei Menschen…“.

2. Art. 74 I Nr. 20 GG

In Betracht kommt außerdem der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. I Nr. 20 GG. Dieser regelt u. a. das Recht der Genussmittel.

Eine Definition des Begriffes „Genussmittel“ ergibt sich aus § 1 I LMBG. Danach sind Lebensmittel dazu bestimmt, „im unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden.“. Der Verzehr dient dabei allerdings nicht unbedingt der „Ernährung“, sondern eher dem Genuss.

Bei einem alkoholischen Getränk kommt dieser Aspekt speziell zum Tragen. Im erlassen Gesetz handelt es sich um ein Genussmittel in Form von alkoholischen Getränken.

Zwischenergebnis

Eine Kompetenz für den Erlass des Gesetzes durch den Bund ergibt sich aus Art. 74 I Nr. 20 GG hinsichtlich des Rechts der Genussmittel.

3. Art. 74 I Nr. 22 GG

In Betracht kommt weiterhin der Art. 74 I Nr. 22 GG. Dieser Kompetenztitel regelt u. a. den Straßenverkehr.

Straßenverkehr meint vor allem die Bewegung von Fahrzeugen durch Personen auf öffentlichen Straßen. In § 7 GSGA geht es um das Alkoholverbot am Steuer von Fahranfängern. Es soll verhindert werden, dass speziell Personen, die nur eine geringe Fahrpraxis aufweisen, vor Unfällen durch Alkohol am Steuer geschützt werden. Denn gerade die Unfallstatistik zeigt, dass die Zahl der jugendlichen Unfallopfer immer mehr steigt. Grund sind zum einen die geringe Verträglichkeit von Alkohol sowie eine unzureichende Erfahrung im Umgang mit Autos im Straßenverkehr. Die Verbindung dieser beiden Faktoren stellt eine besondere Gefahr für junge Menschen aber auch für alle weiteren Teilnehmer des Straßenverkehrs dar.

Zwischenergebnis

Eine Kompetenz für den Erlass des Gesetzes durch den Bund ergibt sich aus Art. 74 I Nr. 22 GG hinsichtlich des Straßenverkehrs.

II. Bundesrechtliche Erforderlichkeit

Der Bund verfügt gemäß Art. 72 II GG nur dann über die Gesetzgebungskompetenz, „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“ (Erforderlichkeitsklausel).

Durch das Inkrafttreten der Föderalismusreform entfällt jedoch die Erforderlichkeit des Bundes bezogen auf den Kompetenztitel Art. 74 Nr. I 19 GG. Die Gesetzgebungskompetenz ist also den Ländern vorbehalten. Dabei wird nicht nur „vermutet“, dass die Länder für diese Materie zuständig sind, sondern vielmehr ist der Bund „nur dann“ zuständig, wenn er „einen Kompetenztitel im Grundgesetz nachweisen kann“[2].

1. Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

Das GSGA könnte die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herbeiführen.

Laut des BVerfG gilt: „Das bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse ist vielmehr erst dann bedroht und der Bund erst dann zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.“[3]

Mit dem Gesetz sollen nicht nur die Konsumenten beim Kauf von alkoholischen Getränken durch eine auffällige Kennzeichnung sensibilisiert werden, sondern der unkontrollierte Gebrauch im gesamten Bundesgebiet entschieden eingedämmt werden. Würden die Länder die Gesetzeszuständigkeit besitzen, gäbe es eine ungleichmäßige Verteilung der Maßnahmen gegen die Gefahren des Alkohols. So bestünde beispielsweise in Land X eine höhere Unfallgefahr junger Autofahrer wegen weniger gesetzlicher Maßnahmen, als im Land Y. Das „bundesstaatliche Sozialgefüge“ könnte so leicht aus den „Fugen geraten“. Auch das Suchtpotenzial junger Menschen könnte in einigen Ländern verstärkt auftreten, wohingegen im anderen Land eine gute Suchtprävention herrscht.

Ein homogener und bundeseinheitlicher Schutz vor den Gefahren des Alkohols wäre demnach nicht oder nur unzureichend gegeben.

2. Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse

Der Beschluss des Gesetzes durch den Bund könnte außerdem die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse bewirken.

Laut BVerfG liegt eine Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erst dann vor, „wenn die Gesetzesvielfalt auf der Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen herbeiführe, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden könne“[4].

Die Rechtseinheit könnte schon allein dadurch gefährdet sein, als dass der Erlass des Gesetzes durch die Länder eine extreme Ungleichheit in den verkehrsbezogenen Regelungen zur Folge hätte.

Hätte der Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz, würde der notwendige bundeseinheitliche Zusammenhang verloren gehen, denn jedes Land würde das für sich adäquateste Gesetz erlassen. Schon allein auf den Straßenverkehr bezogen würde es zu erheblichen Problemen kommen. Denn wie wäre ein Alkoholverbot für Fahranfänger umsetzbar, gerade weil der öffentliche Straßenverkehr die Bundesländer miteinander verbindet. Es müssten in den Ländern, in denen das entsprechende Gesetz erlassen wird, vermehrt Straßenkontrollen durchgeführt werden, wohingegen dies in anderen Gebieten wieder überflüssig ist. Die Handhabung des Gesetzes, erlassen durch die Länder, erscheint sehr schwierig und kaum durchführbar.

[...]


[1] Grote, M/ Erdil, Y. Wissenschaftliche Dienste des Bundestages: Gesetzgebungskompetenz des Bundes für generelles Rauchverbot, 2006, S. 6

[2] Maurer, H., Staatsrecht I: Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktionen; 4. Aufl., 2005, S. 555, Rdnr. 24

[3] BVerfGE 106, 62 (144) – Altenpflegeurteil Urteil vom 24.10.2002

[4] Maurer, H., Staatsrecht I: Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktionen; 4. Aufl., 2005, S. 561, Rdnr. 34b

Final del extracto de 21 páginas

Detalles

Título
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes - Grundrechtsprüfung
Universidad
Berlin School of Economics
Calificación
2,0
Autor
Año
2007
Páginas
21
No. de catálogo
V77331
ISBN (Ebook)
9783638828062
Tamaño de fichero
437 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Gesetzgebungskompetenzen, Bundes, Grundrechtsprüfung
Citar trabajo
Franziska Richter (Autor), 2007, Gesetzgebungskompetenzen des Bundes - Grundrechtsprüfung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77331

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