Institutionen der betrieblichen Mitbestimmung in den Ländern Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden


Dossier / Travail, 1998

32 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Dänemark
1.1. Die Vertrauensleute
1.1.1. Die Wahl
1.1.2. Die Aufgaben und Befugnisse
1.1.3. Die Rechtsstellung der Vertrauensleute
1.2. Der Ausschuß für Gesundheit und Sicherheit
1.2.1. Die Wahl und die Zusammensetzung
1.2.2. Die Aufgaben und Befugnisse
1.2.3. Die Rechtsstellung der Mitglieder
1.3. Der Kooperationsausschuß
1.3.1. Die Wahl und die Zusammensetzung
1.3.2. Die Aufgaben und Befugnisse
1.3.3. Die Rechtsstellung
1.4. Die Verwaltungsratsmitglieder der Arbeitnehmer
1.4.1. Die Wahl
1.4.2. Die Aufgaben und Befugnisse
1.4.3. Die Rechtsstellung
1.5. Wichtige Adressen in Dänemark

2. 2 Finnland
2.1. Der Betriebsrat
2.1.1. Die Wahl
2.1.2. Die Aufgaben und Befugnisse
2.1.3. Die Rechtsstellung
2.2. Die Vertrauensleute
2.2.1. Die Wahl
2.2.2. Die Aufgaben und Befugnisse
2.2.3. Die Rechtsstellung
2.3. Der Arbeitsschutzbeauftragte/ Der Ausschuß für Gesundheits- und Sicherheitsfragen
2.3.1. Die Wahl und Zusammensetzung
2.3.2. Die Aufgaben und Befugnisse
2.3.3. Die Rechtsstellung
2.4. Mitbestimmung in Leitungsorganen
2.4.1. Die Wahl
2.4.2. Die Aufgaben und Befugnisse
2.4.3. Die Rechtsstellung
2.5. Wichtige Adressen in Finnland

3. Norwegen
3.1. Die Gewerkschaften und deren Vertrauensleute
3.1.1. Die Wahl
3.1.2. Die Aufgaben und Befugnisse
3.1.3. Die Rechtsstellung
3.2. Die Kooperationsausschüsse
3.2.1. Die Wahl und die Zusammensetzung
3.2.2. Die Aufgaben und Befugnisse
3.2.3. Die Rechtsstellung
3.3. Die Ausschüsse für Gesundheits- und Sicherheitsfragen
3.3.1. Die Wahl und die Zusammensetzung
3.3.2. Die Aufgaben und Befugnisse
3.3.3. Die Rechtsstellung
3.4. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in den Leitungsorganen
3.4.1. Die Wahl
3.4.2. Die Aufgaben und Befugnisse
3.4.3. Die Rechtsstellung
3.5. Wichtige Adressen in Norwegen

4. Schweden
4.1. Die Gewerkschaften und deren Vertrauensleute
4.1.1. Die Wahl
4.1.2. Die Aufgaben und Befugnisse
4.1.3. Die Rechtsstellung
4.2. Der Betriebsrat
4.3. Der Sicherheitsbeauftragte / Außchuss für Arbeitssicherheit
4.3.1. Die Wahl
4.3.2. Die Aufgaben und Befugnisse
4.3.3. Die Rechtsstellung
4.4. Die Mitbestimmung im Verwaltungsrat
4.4.1. Die Wahl
4.4.2. Die Aufgaben und Befugnisse
4.4.3. Die Rechtsstellung
4.5. Wichtige Adressen in Schweden

5. Ein Ausblick auf das Europa der Mitbestimmung

6. Literaturverzeichnis

1.Dänemark

In Dänemark setzt der Staat nur die Rahmenbedingungen für die betriebliche Mitbestimmung und folglich nehmen die Gewerkschaften eine besonders starke Rolle ein.1 Der letzte große Tarifvertrag wurde 1986 von der LO und der DA geschlossen.2 Die Tatsache, daß ein einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht vor dem Arbeitsgericht klagen kann, unterstreicht die Wichtigkeit der Spitzenverbände der Sozialpartner (vgl. Art. 14 des ARL). Ferner werden die Arbeitsrichter und ihre Vertreter durch Organisationen nach Art. 2 und 3 des ARL gewählt.3

Es lassen sich die folgenden vier Institutionen unterscheiden:4

1. die Vertrauensleute
2. der Ausschuß für Gesundheits- und Sicherheitsfragen
3. der Kooperationsausschuß
4. die Verwaltungsratsmitglieder der Arbeitnehmer

1.1. Die Vertrauensleute

Die Vertrauensleute sind Repräsentanten der jeweiligen Gewerkschaft. Sie haben eine Doppelfunktion, indem sie auf der einen Seite die Arbeitnehmer gegenüber dem
Unternehmer repräsentieren und auf der anderen Seite verbinden sie die Arbeitnehmer mit den Gewerkschaften5. Die Etablierung von Vertrauensleuten beruht auf §8 eines 1992 abgeschlossenen Hauptabkommes zwischen den Sozialpartner LO und DA.6

1.1.1. Die Wahl

Gewählt werden die Vertrauensleute von der gesamten Belegschaft eines Unternehmens. Allerdings haben nur Gewerkschaftsmitglieder das passive Wahlrecht.

1.1.2. Die Aufgaben und Befugnisse

Die genauen Regelungen der Aufgaben und Befugnisse werden in den jeweiligen Tarifverträgen geregelt und fallen sehr unterschiedlich aus. Als generelle Leitlinien lassen sich jedoch sieben Punkte hervorheben:7

1. der Vertrauensmann kann an bestimmten Verhandlungen über Arbeitsentgelte teilnehmen
2. er ist berechtigt Wünsche und Beanstandungen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorzutragen
3. er kann die Unterstützung der Gewerkschaften anfordern, falls er mit Entscheidungen des Arbeitgebers nicht einverstanden ist
4. die Vertrauensleute haben über die Einhaltung der Tarifverträge beider Seiten zu wachen;
5. der Arbeitgeber hat die Pflicht mit den Vertrauensleuten zusammenzuarbeiten
6. des weiteren hat der Unternehmer eine Pflicht die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu verbessern
7. der Unternehmer muß den Vertrauensleuten eine Konsultationsmöglichkeit bei Fragen der Arbeitsbedingungen einräumen, falls die Arbeitnehmerschaft betroffen ist

1.1.3. Die Rechtsstellung der Vertrauensleute

Die Vertrauensleute genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann nur wegen eines groben Fehlverhaltens oder eines sonstigen zwingenden Grundes gekündigt werden. Hierbei ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht.8

In einer Tarifvereinbarung des Jahres 1987 ist zu lesen, daß einem Vertrauensmann nur rechtmäßig gekündigt werden kann, wenn das zuständige Gericht sie für rechtskräftig erklärt. Dies zeigt eine Parallele zu § 103 BetrVG.9

Allgemein gilt, daß Kündigungen wegen einer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft unzulässig sind. Hierin zeigt sich eine Vergleichbarkeit zu Art. 9 Abs.3 GG und §612a BGB.10

Die Vertrauensleute haben einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung bis hin zur vollständigen Freistellung, zur Durchführung ihrer Aufgaben.11

1.2. Der Ausschuß für Gesundheit und Sicherheit

Durch diese Ausschuß werden die Interessen der Arbeitnehmer in Gesundheits- und Sicherheitsfragen gewährleistet.12

1.2.1. Die Wahl und die Zusammensetzung

Die Existenz, Größe und Zusammensetzung eines Ausschusses hängen von der Größe der Belegschaft ab. Es werden drei Kategorien unterschieden.13 Die Unterscheidungen nach der Anzahl der Arbeitnehmer sind nach dem Kapitel 2, und hier im besonderen die Art. 5,6,7 , des 1991 verabschiedeten AML durchgeführt.14 Eine Übersicht verschafft auch das Schaubild auf der nächsten Seite.

1. Bis 9 Arbeitnehmer: Es existiert kein Ausschuß (nach Kap. 2, §5 des AML)15
2. Ab 10 Arbeitnehmer: Bildung sogenannter Sicherheitsgruppen. Die Arbeitnehmer wählen einen Beauftragten aus ihre Mitte, der dann mit den Vorarbeitern jeder Abteilung eine Sicherheitsgruppe bildet (nach Kap. 2, §6 des AML)16.
3. Ab 20 Arbeitnehmer: Ein Sicherheitsausschuß wird zwingend gebildet. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste ist, daß nur ein oder zwei Sicherheitsgruppen existieren. Hierbei bilden dann die Gruppen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber den Ausschuß. Die zweite gibt es in größeren Betrieben. Der Arbeitgeber, zwei Vorarbeiter und die von den Sicherheitsbeauftragten gewählten Vertreter bilden den Ausschuß.

1.2.2. Die Aufgaben und Befugnisse

Der Ausschuß hat die Befugnis und die Pflicht die Einhaltung der betrieblichen Sicherheitsvorschriften zu kontrollieren. Hierzu steht dem Sicherheitsbeauftragten die Möglichkeit offen Kontrollgänge durchzuführen.17

Dem Arbeitgeber gegenüber hat der Sicherheitsausschuß eine beratende, den Arbeitnehmern gegenüber eine verpflichtende, informative Funktion.18

Des weiteren stellt der Ausschuß das Bindeglied zwischen staatlichen Gesundheitsbehörden und dem Betrieb dar. Er hat die Möglichkeit sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers an die Behörden zu wenden19 und ist für die Behörden erster Ansprechpartner im Betrieb.20

1.2.3. Die Rechtsstellung der Mitglieder

Um seine Aufgaben erfüllen zu können steht dem Vertreter des Sicherheitsausschusses ein unbegrenzter Freistellungsanspruch zu.21

Während dieser Freistellung erhält er sein Arbeitsentgelt fortgezahlt. Zudem muß der Arbeitgeber den Vertretern etwaige Einkommensausfälle ersetzen, wenn sie durch Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeiten entstehen.22

Darüber hinaus kann sich ein Vertreter des Ausschusses auf Kosten des Arbeitgebers fortbilden.23

Gegen Kündigungen sind die Sicherheitsbeauftragten genauso geschützt wie die Vertrauensleute.24 Nach §11 des AML ist eine Kündigung solange ausgesetzt bis sie nach den Tarifregelungen entschieden ist. Sollte es keine tarifliche Regelung geben, so gelten §10.2,11,12 und 13 des FUL.25 Nur in dem Sonderfall, daß es keine Regelungen für Vertrauensleute in einem Betrieb gibt, gelten die normalen Tarifbedingungen (siehe auch 1.1.4).26

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Aufbau des Zustandekommens eines Sicherheitsausschusses in Dänemark

1.3. Der Kooperationsausschuß

Nach dänischen Recht steht den Gewerkschaften kein weiterer Einfluß, abgesehen von den Vertrauensleuten, auf einen Betrieb zu. In einem Tarifvertrag haben die Arbeitgeberseite und die führenden Gewerkschaftern (DA und LO) eine Kooperationsvereinbarung getroffen, demzufolge der Kooperationsausschuß gebildet wird.27

Der Kooperationsausschuß wird paritätisch besetzt und dient auch anderen Tarifverträgen als Vorbild.28

1.3.1. Die Wahl und die Zusammensetzung

Voraussetzung für die Bildung eines Kooperationsausschusses ist ein Unternehmen mit mindestens 35 Arbeitnehmern. In einem Unternehmen mit 5 bis 35 Arbeitnehmern kann der Kooperationsausschuß freiwillig gegründet werden. Da der Kooperationsausschuß ein freiwilliges Gremium ist, kann er nur auf Vorschlag einer der beiden Tarifparteien eingerichtet werden.29

Die Mitglieder des Kooperationsausschusses werden auf der Arbeitgeberseite benannt und seitens der Arbeitnehmer gewählt. Hierbei hat die gesamte Belegschaft das aktive Wahlrecht, das passive Wahlrecht hingegen steht nur Gewerkschaftsmitgliedern zu. Anzumerken bleibt, daß sich die Mitglieder des Ausschusses für die Arbeitnehmerseite zunächst aus den Vertrauensleuten rekrutieren und dann aus den restlichen Gewerkschaftsmitgliedern.30

Ausschußgrößen:31

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.3.2. Die Aufgaben und Befugnisse

Laut den Spitzenverbänden bestehen die Aufgaben des Kooperationsausschusses ausdrücklich in der Förderung der Zufriedenheit der Arbeitnehmer mit der Arbeit und in der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens.32

Der Arbeitgeber muß dem Kooperationsausschuß laufend Bericht über die aktuelle Unternehmenssituation geben.33 Zudem ist der Arbeitgeber gehalten den Ausschuß in die Lösung bestimmter Geschätfsprobleme mit einzubeziehen.34 Diese Punkte sind besonders wichtig, da §4.1 des Hauptabkommens zwischen den Sozialpartner ausdrücklich eine
Zusammenarbeit fordert.35

Die Aufgaben des Kooperationsausschusses sind vielfältig und entsprechen einer Mischung aus Betriebsrat und Wirtschaftsausschuß in Deutschland.36

In der Kooperationsvereinbarung sind die folgenden fünf Punkte geregelt:37

1. Erstellung der Grundlagen der Arbeitsbedingungen und der Grundsätze der Beschäftigungspolitik des Unternehmens
2. Ausarbeitung der Grundlagen der Arbeitnehmerschulung
3. Ausarbeitung der Art und Weise der Datenerfassung der Arbeitnehmer des Unternehmens
4. Diskussion über Produktionsrichtlinien und deren Durchführung
5. Einführung sogenannter „neuer Technologien“

Den Tarifpartner steht es offen über die aufgeführten Punkte Verträge zu schließen, solange damit nicht gegen gültiges Tarifrecht verstoßen wird.38

Da der Kooperationsausschuß die allgemeinen Richtlinien der oben genannten Gebiete erstellt hat er hierin ein Mitbestimmungsrecht.39 Da der Arbeitgeber jedoch ein Vetorecht besitzt, ist diese Mitbestimmung stark eingegrenzt.40

Eventuellen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden zunächst im Kooperationsausschuß ausgetragen. Kommt es im Kooperationsausschuß zu keiner Lösung so ist die nächste Instanz der nationale Kooperationsrat (jeweils 3 Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände). Als letzte Möglichkeit zur Beilegung einer Auseinandersetzung ist die Berufung eines Schlichters vorgesehen.41

1.3.3. Die Rechtsstellung

Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können zur Vertraulichkeit verpflichtet werden. Außerdem sind die Vertreter der Arbeitnehmer freizustellen und der Arbeitgeber muß ihnen den Verdienstausfall ersetzen.42

1.4. Die Verwaltungsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Im Laufe der Zeit hat sich das seit 1974 in einigen Gesellschaften bestehende Recht der Arbeitnehmerschaft sich an den Verwaltungsrat zu beteiligen auf alle Unternehmensgruppen ausgeweitet. Heutzutage stellt die Arbeitnehmerschaft mindestens zwei aber maximal 50% des Verwaltungsrates.43

1.4.1. Die Wahl

Wenn sich die Arbeitnehmerschaft entscheidet, und nach §177 des ARL (und der ähnliche §136 des APL)44 müssen die Arbeitnehmer mehrheitlich zustimmen,45 Vertreter in den Verwaltungsrat zu entsenden, dann darf die gesamte Belegschaft ihre Vertreter wählen. Das passive Wahlrecht ist hierbei lediglich an eine einjährige Betriebszugehörigkeit gebunden.46

Nach §2.1 des AL greift eine Sonderregelung bei Konzernen.47 Hier dürfen die Arbeitnehmer der Muttergesellschaft zwei von drei Vertretern und die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft den dritten Vertreter wählen.48

1.4.2. Die Aufgaben und Befugnisse

Der Verwaltungsrat hat eine allgemeine Kontrollaufgabe.49

1.4.3. Die Rechtsstellung

An dieser Stelle ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß die von der

Arbeitnehmerschaft gestellten Mitglieder des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die übrigen Mitglieder, was auch die Geheimhaltung beinhaltet. Ansonsten gelten auch hier die für Vertrauensleute gültigen Regelungen (siehe auch 1.1.4).50

Die Amtszeit eines Verwaltungsratsmitgliedes beträgt vier Jahre.51

1.5. Wichtige Adressen in Dänemark

Gewerkschaften :52

AKADEMIKERNES CENTRAL ORGANISATION (AC)

(Danish Association of Graduate Employees)

NØRRE VOLDGADE 29 - DK 1358 KØBENHAVN Tel. +(45)()33 12 85 40 / Fax.

LANDSORGANISATIONEN I DANMARK (LO)

(Danish Trade Union Federation)

ROSENØRNS ALLÉ 12 - DK 1970 KØBENHAVN V Tel. +(45)()31 35 35 41 / Fax. +(45)()35 37 37 41

LO UNGDOM

(Young Employees Trade Union)

H.C. ANDERSENS BOULEVARD 50 - DK 1553 KØBENHAVN Tel. +(45)()31 12 21 94 / Fax.

Arbeitgeberorganisationen :53

ARBEJDSGIVERFORENINGEN AF HOTELLER OG RESTAURANTER

(Danish Association of Employers in the Hotel and Catering Sector) VODROFFSVEJ 44-48 - DK 1900 FREDERIKSBERG
Tel. +(45)()31 35 60 88 / Fax. +(45)()31 35 93 76

ARBEJDSGIVERFORENINGEN FOR HANDEL, TRANSPORT OG SERVICE

(Danish Employers' Association for Trade, Transport and Services) ROSENØRNS ALLÉ 1 - DK 1970 FREDERIKSBERG C
Tel. +(45)()35 37 47 11 / Fax. +(45)()35 37 46 11

ASSURANDØR SOCIETETET

(Danish Association of Insurance Companies)

AMALIEGADE 10 - DK 1256 KØBENHAVN K
Tel. +(45)()33 13 75 55 / Fax. +(45)()33 11 23 53

BELLA CENTER

(International Trade and Exhibition Centre)

CENTER BOULEVARD - DK 2300 KØBENHAVN
Tel. +(45)()32 52 88 11 / Fax. +(45)()31 51 96 36

BYGGERIETS ARBEJDSGIVERE (BYG)

(Danish Association of Employers in the Building Trade)

[...]


1 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.155

2 Jacobsen in Jura Europae, Droit du travail / Arbeitsrecht, 70.50 - 11

3 Jacobsen in Jura Europae, Droit du travail / Arbeitsrecht, 70.50 - 12

4 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.155

5 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.156

6 International Encyclopedia of Labour Law and Industrial Relations, Denmark, Part 2, Cha. 3, S.236

7 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.157

8 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.157

9 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.157

10 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.157

11 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.157/158

12 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.158

13 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.158/159

14 Jacobsen in Jura Europae, Droit du travail / Arbeitsrecht, 70.50 -20/21

15 International Encyclopedia of Labour Law and Industrial Relations, Denmark, Part 2, Cha. 3, S.235

16 International Encyclopedia of Labour Law and Industrial Relations, Denmark, Part 2, Cha. 3, S.235

17 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.159

18 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.159

19 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.159

20 International Encyclopedia of Labour Law and Industrial Relations, Denmark, Part 2, Cha. 3, S.235

21 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.159

22 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.159

23 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.159

24 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.159

25 International Encyclopedia of Labour Law and Industrial Relations, Denmark, Part 2, Cha. 3, S.236

26 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.159

27 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.160

28 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.160

29 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.160

30 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.160

31 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.161

32 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.161

33 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.161

34 Jacobsen in Jura Europae, Droit du travail / Arbeitsrecht, 70.50 - 11

35 International Encyclopedia of Labour Law and Industrial Relations, Denmark, Part 2, Cha. 3, S.241

36 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.161

37 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.161/162

38 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.162

39 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.162

40 Jacobsen in Jura Europae, Droit du travail / Arbeitsrecht, 70.50 - 12

41 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.162

42 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.162

43 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.162/163

44 International Encyclopedia of Labour Law and Industrial Relations, Denmark, Part 2, Cha. 3, S.233

45 Jacobsen in Jura Europae, Droit du travail / Arbeitsrecht, 70.50 - 15

46 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.163

47 International Encyclopedia of Labour Law and Industrial Relations, Denmark, Part 2, Cha. 3, S.233

48 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.163

49 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.163

50 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.163

51 Stephan Becker, Mitbestimmung in den Staaten der EU, S.163

52 http://europa.eu.int/comm/sg/scadplus/gui/en/dk/01058.htm

53 http://europa.eu.int/comm/sg/scadplus/gui/en/dk/1060.htm

Fin de l'extrait de 32 pages

Résumé des informations

Titre
Institutionen der betrieblichen Mitbestimmung in den Ländern Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden
Université
University of Paderborn  (Wirtschaftsrecht)
Cours
Europäisches Arbeitsrecht
Note
1,3
Auteur
Année
1998
Pages
32
N° de catalogue
V7753
ISBN (ebook)
9783638149020
ISBN (Livre)
9783638719377
Taille d'un fichier
729 KB
Langue
allemand
Mots clés
Europarecht, Mitbestimmung, Skandinavien
Citation du texte
Thomas Müller (Auteur), 1998, Institutionen der betrieblichen Mitbestimmung in den Ländern Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7753

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