Rechtsverhältnisse im Kreditkartengeschäft

Eine Analyse praxisrelevanter Problembereiche


Diplomarbeit, 2004

87 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Motiv für die Themenwahl
1.2 Aufbau der Arbeit

2. Einführung und theoretische Grundlagen
2.1 Geschichte der Kreditkarte
2.2 Erscheinungsformen der Kreditkarte
2.2.1 Kundenkarte
2.2.2 Universalkreditkarte
2.2.2.1 Drei-Parteien-System
2.2.2.2 Mehr-Parteien-System
2.2.3 Ausgestaltungsformen von Kreditkarten
2.2.3.1 Zahlungsfälligkeit
2.2.3.1.1 Debit cards
2.2.3.1.2 Charge cards
2.2.3.1.3 Credit cards
2.2.3.1.4 Prepaid cards
2.2.3.2 Aussehen und Funktionen
2.2.3.3 Sonderformen
2.3 Rechtsnatur der Kreditkarte

3. Die Rechtsverhältnisse
3.1 Das Valutaverhältnis
3.1.1 Rechtliche Grundlagen des Valutaverhältnisses
3.1.2 Kontrahierungszwang
3.1.3 Leistung eines Dritten
3.2 Das Vollzugsverhältnis
3.2.1 Grundlagen des Vollzugsverhältnisses
3.2.2 Rechtliche Grundlagen des Akzeptanzvertrages
3.2.3 Historischer Kern und heutige Relevanz
3.2.4 Drei Ausgestaltungsformen
3.2.4.1 Abstraktes Schuldversprechen
3.2.4.2 Forderungskauf
3.2.4.3 Garantie
3.2.5 Meinungsstand
3.2.5.1 Meinungsstand in der Literatur
3.2.5.2 Meinungsstand in der Rechtsprechung
3.2.6 Beurteilung des Streites
3.2.6.1 Analyse
3.2.6.1.1 Abstraktes Schuldversprechen
3.2.6.1.2 Forderungskauf
3.2.6.1.3 Garantie
3.2.6.2 Stellungnahme
3.2.7 AGB-rechtliche Bewertung und praktische Konsequenz
3.3 Das Deckungsverhältnis
3.3.1 Rechtliche Grundlagen des Deckungsverhältnisses
3.3.2 Aufwendungsersatz und Saldoanerkenntnis
3.3.3 Rechtsnatur der Erklärung
3.3.4 Widerruf
3.3.4.1 Anweisung
3.3.4.2 Weisung
3.3.4.3 Stellungnahme
3.3.4 Missbrauch und Haftung
3.3.4.1 Missbrauch der Kreditkarte bei Abhandenkommen
3.3.4.1 Andere Missbrauchsfälle

4. Resümee und Ausblick

5. Zusammenfassung

Auszüge aus den verwendenten AGB-KI

American Express

Commerzbank AG

Diners Club

Volks- und Raiffeisenbanken

Sparkassen

Auszüge aus den verwendeten AGB-VU:

American Express

B+S Card Service GmbH

Diners Club Deutschland GmbH

Postbank

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Motiv für die Themenwahl

Ich schaue in mein Portemonai und sehe, dass sich eine Plastikkarte an die nächste reiht. Die Plastikkarten sind aus der heutigen Welt nicht mehr wegzudenken.

Sie treten in den verschiedensten Formen auf. Aus dem Zahlungsverkehr kennt man insbesondere die ec-Karte, die Geldkarte, welche meist in die ec-Karte integriert ist, und die Kreditkarte. Insgesamt sind über 130.000.000 dieser Zahlungskarten in Deutschland im Umlauf.[1] Davon sind über 33.000.000 Kreditkarten, die an über 470.000 Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden können.[2] Weltweit sind rund 590 Millionen Kreditkarten im Umlauf.[3] Dabei wurde allein in Deutschland letztes Jahr (2003) in 612.400.000 Transaktionen[4] immerhin ein Wert von 46.700.000.000 € bewegt.[5] Das sind fast doppelt so viele Transaktionen, wie noch vor vier Jahren.[6]

Sicher sind diese Zahlen schwer zu fassen.

Um es kurz zu veranschaulichen: Zählen sie bis fünf. Ein kurzer Zeitraum?

Alle fünf Sekunden wird die Kreditkarte statistisch gesehen einhundert Mal benutzt. Allein in Deutschland. Tag und Nacht.

Stellt man sich vor, alle diese Transaktionen würden mit 500 € Scheinen bezahlt und ein Bündel davon hat eine ungefähre Dicke von gut einem Zentimeter, so entspräche das übereinander gelegt einem Stapel von ca. 10.000 Meter Höhe. Das ist immerhin zwanzig Mal so hoch wie das höchste Gebäude der Welt[7].

Es kann also keineswegs die Rede von einem Abschied von der Kreditkarte sein.[8]

Vielmehr ist die Kreditkarte weiter auf dem Vormarsch.

Bei diesen Dimensionen sollte man denken, dass rechtlich bereits alles geklärt sei. Aber ein Kreditkartengesetz gibt es in Deutschland nicht. Die Vertragsbeziehungen müssen zwischen den Vertragspartnern privatautonom ausgehandelt werden. Zumindest solange, bis ein Gericht die Privatautonomie stoppt. Erst kürzlich wieder hat der Bundesgerichtshof in die Vertragsbeziehungen zwischen Kartengesellschaft und Vertragsunternehmen eingegriffen.[9] Das Thema hat mithin an Aktualität nicht verloren. Dieses Urteil, auf welches im Laufe der Arbeit noch näher eingegangen wird, war dann auch der Anlaß, sich mit den rechtlichen Problemen des kreditkartengestützten Zahlungsverkehrs näher auseinanderzusetzen. Ziel dieser Arbeit ist es, die praxisrelevanten zivilrechtlichen Problembereiche in den Vertragsbeziehungen der Beteiligten des kreditkartengestützten Zahlungsverkehrs darzustellen, zu analysieren und wo nötig dazu Stellung zu nehmen. Dabei soll ein besonderer Schwerpunkt auf die Beziehung zwischen Kartensystem und Vertragsunternehmen gesetzt werden. Da hier im Besonderen die Probleme keineswegs geklärt sind.

1.2 Aufbau der Arbeit

In dieser Diplomarbeit wird, nach der Einleitung im ersten Teil, im zweiten Teil eine allgemeine Einführung zur Kreditkarte gegeben und die theoretischen Grundlagen dargestellt. Dabei wird kurz auf die Geschichte der Kreditkarte eingegangen. Danach werden die Funktion und Erscheinungsformen der Kreditkarte und des Kreditkartensystems im Überblick erläutert.

Im Dritten Teil wird der Schwerpunkt dieser Diplomarbeit liegen. Hierbei werden die Rechtsverhältnisse der Beteiligten untereinander untersucht. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kartensystem und dem Vertragsunternehmen gelegt. Da insbesondere diese Rechtsbeziehung erst kürzlich vor dem Bundesgerichtshof untersucht wurde. Dabei werden die zur Zeit vertretenen Meinungen dargestellt, analysiert und dazu Stellung genommen. Anschließend wird dargelegt werden, welche Auswirkungen dieses insbesondere in Missbrauchsfällen auf die Praxis hat.

Im vierten Teil wird dann in einem kurzen Resümee und Ausblick ein zusammenfassender Überblick über die Arbeit gegeben.

Im fünften Teil wird sodann eine Zusammenfassung der Arbeit geboten in der der Leser sich einen schnellen Überblick über die gesamte Arbeit verschaffen kann.

2. Einführung und theoretische Grundlagen

2.1 Geschichte der Kreditkarte

Die erste Kreditkarte tauchte bereits 1924 in den USA in Form einer Kundenkarte auf. Damals hat die „Western Union“ für besonders vertrauensvolle Kunden eine Karte begeben, mit der diese ihre Orders bargeldlos bezahlen konnten. Die Zahlung konnte schon damals zeitverzögert oder in Raten erfolgen[10].

Wenig später folgte die „General Petroleum Corporation“ mit einer Karte, mit der Benzin und Serviceleistungen rund ums Auto bezahlt werden konnten.

1949 folgte die „Diners Club Card“. Mit dieser war es den Besitzern möglich in teilnehmenden Restaurants bargeldlos zu bezahlen, indem man die Rechnung einfach nur abzeichnete. Dieses wurde als die Geburtsstunde der Universalkreditkarte angesehen.[11] Allerdings war die damalige Kreditkarte noch längst nicht mit der heutigen vergleichbar. Es war ein einfaches Stück Karton. Die Karte aus Plastik folgte erst über 10 Jahre später.[12]

Anfang der 1950er Jahre kam die von der „Franklin Bank“ herausgegebene

„MasterCard“ hinzu, welche neben Restaurants auch in verschiedenen Geschäften akzeptiert wurde und von New York aus Verbreitung bald in ganz Amerika fand.

1958 folgten „American Express“ mit der „American Express Card“ und die „Bank of America“ mit der heutigen „VISA Card“.

1964 kam die Kreditkarte nach Europa. Die in Schweden zuerst erhältliche „Eurocard“ des schwedischen Bankiers Wallenberg findet bald in ganz Europa Akzeptanz.

1980 konnte durch die Einführung eines einheitlichen Standards für Magnetstreifen der Siegeszug der Kreditkarten beginnen.

So hat sich die Anzahl der Karteninhaber in Deutschland von 1981 bis 1984 um fast 50% auf 1 Millionen Kunden erhöht, die schon damals umgerechnet über 2 Milliarden Euro umsetzten.[13] Im Zuge der technischen Fortentwicklung liegt die Zahl der in Deutschland heute Ausgegebenen Kreditkarten über 33 Millionen und der Wert der Transaktionen bei fast 47 Milliarden Euro.[14]

2.2 Erscheinungsformen der Kreditkarte

In Literatur und Praxis werden zwei Arten von Erscheinungsformen der Kreditkarte unterschieden. Einerseits die Kundenkarte, die auch als Kreditkarte im Zwei-Parteiensystem bezeichnet wird und die Universal-Kreditkarte, die auch Kreditkarte im Drei- oder Mehr-Parteien-System bezeichnet wird. Im Folgenden sollen diese kurz vorgestellt und unterschieden werden.

2.2.1 Kundenkarte

Kundenkarten werden von Unternehmen, in der Regel Einzelhandelsunternehmen, direkt an ihre Kunden vergeben. Weshalb sie auch als Kundenkarten[15] bezeichnet werden. Sie haben in der Regel die Funktion dem Inhaber der Karte Waren oder Dienstleistungen gegen Vorlage dieser Karte ohne sofortige Bezahlung zu überlassen.[16] Die Belege werden dann gesammelt und dem Kunden in gewissen Zeitabständen belastet.[17] Für den Kunden ergibt sich daraus der Vorteil einer Stundung der Rechnungssumme. Teilweise kann sogar flexibel zurückgezahlt werden und die Unternehmen gewähren den Karteninhabern zusätzlich teilweise noch Rabatte. So z. B. bei der wohl ältesten Kundenkarte Deutschlands, der Breuninger Card.[18] Für das Unternehmen ergibt sich der Vorteil der Kundenbindung und der Vorteil auf eine Database über Kundendaten und Kaufgewohnheiten zurückzugreifen um gezielte Werbemaßnahmen an der richtigen Stelle zu platzieren.[19] Außerdem ist der Kunde nicht auf das mitführen von Bargeld angewiesen. Dies kann z. B. auch zu Spontankäufen führen.

Allerdings ist diese Karte auf den Kauf bei dem einen speziellen Unternehmen beschränkt.[20] Woher auch der alternativ gebräuchliche Name „Spezialkarte“ für diese Karte kommt.

Die Beteiligten sind hier grundsätzlich nur der Kunde und das Unternehmen. Weshalb dieses System als „Zwei-Parteien-System“ bezeichnet wird.

Die Karte wird für den Kunden aber auf Grund ihrer eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten und der gebotenen Alternativen, namentlich Universalkreditkarte und ec-Karte, immer weniger interessant.

Das haben mittlerweile auch die Unternehmen erkannt. Verwendet man im heutigen Sprachgebrauch das Wort „Kundenkarte“, so ist meist eine solche ohne Bezahlfunktion gemeint, damit werden dann nur noch Punkte gesammelt, die gegen Prämien eingetauscht werden können oder es werden bei Vorlage gewisse Rabatte eingeräumt.[21]

Die Leistungen der vormals mit Bezahlfunktion ausgestatteten Karten werden heute mehr und mehr mit den Universalkarten zusammengeführt, sodass diese Karte dann die Vorteile der Universalkreditkarte und der Kundenkarte ineinander vereint.[22]

Die Kundenkarte mit Bezahlfunktion im Zwei-Parteien-System wird wohl im Grundsatz keine Zukunft haben und lediglich von einigen Unternehmen aus Prestige-Gründen weiter ausgegeben werden.

Im Folgenden soll diese Karte vernachlässigt werden.

2.2.2 Universalkreditkarte

Im Gegensatz dazu gibt es Kreditkarten, die bei einer Vielzahl von Unternehmen zum bargeldlosen Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können. Wobei das Prinzip der gestundeten Zahlungen grundsätzlich dem der Kreditkarte als Kundenkarte mit Bezahlfunktion gleich ist.

Aufgrund ihrer universellen Einsetzbarkeit wird diese Kreditkarte auch als Universalkreditkarte bezeichnet.[23] Im Folgenden wird der Begriff Kreditkarte synonym zu dem Begriff Universalkreditkarte benutzt.

2.2.2.1 Drei-Parteien-System

Im System dieser Karte gibt es im einfachsten Fall drei Beteiligte. Dabei bildet das Kreditkartenunternehmen den Systemkopf[24]. Außerdem sind die Vertragsunternehmen und die Karteninhaber am System beteiligt.

Dabei vergibt die Kartengesellschaft die Karte an den Kunden, welcher bei den jeweiligen Vertragsunternehmen damit bargeldlos bezahlen kann.

Der Kartenausgeber und das Unternehmen, welches die mittels der Karte zu bezahlende Leistung anbietet sind hierbei also nicht identisch.

Wird nun zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen ein schuldrechtlicher Leistungsaustauschvertrag, beispielsweise ein Kaufvertrag,

geschlossen, so hat der Kunde die Möglichkeit die Barzahlung durch den Gebrauch der Kreditkarte zu ersetzten.[25]

Dabei handelt es sich dann um eine Entgeldleistung erfüllungshalber gemäß § 364 II BGB.[26]

Diese Möglichkeit ergibt sich daraus, dass der Karteninhaber und das Vertragsunternehmen bereits im Vorhinein mit der Kartengesellschaft jeweils bilaterale Verträge[27] abgeschlossen haben.

Dabei ist ein Vertrag des Karteninhabers mit der Kartengesellschaft geschlossen worden, in der die Modalitäten der Verwendung der Karte als Zahlungsmittel geregelt worden sind.[28] Dieser Vertrag wird als Kreditkartenvertrag[29] oder Emissionsvertrag[30][31] bezeichnet. Grundlage dieses Vertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kartengesellschaft gegenüber dem Karteninhaber. Im Laufe der Arbeit werden diese als AGB-KI bezeichnet.

Das zwischen dem Karteninhaber und der Kartengesellschaft bestehende Verhältnis wird dabei als Deckungsverhältnis bezeichnet.[32] Da die Kartengesellschaft bei dem Kunden „Deckung“ für die an das Vertragsunternehmen geleisteten Zahlungen sucht.

Weiterhin haben die Kartengesellschaft und das Vertragsunternehmen einen Vertrag abgeschlossen, welcher dem Vertragsunternehmen das Recht einräumt die Karte als Zahlungsmittel akzeptieren zu dürfen[33] respektive zu müssen[34] und von der Kartengesellschaft Ausgleich zu verlangen.[35]

Da in diesem Vertrag die Modalitäten zur Akzeptanz der Karte geregelt sind, wird dieser als Akzeptanzvertrag[36] bezeichnet. Alternativ wird der Ausdruck Akquisitionsvertrag[37] benutzt, da die Vertragsunternehmen von der Kartengesellschaft akquiriert werden.

Grundlage dieses Vertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen. Im Laufe der Arbeit werden diese als AGB-VU bezeichnet.

Das Verhältnis zwischen Kartengesellschaft und Vertragsunternehmen wird dabei als Vollzugsverhältnis bezeichnet.[38] Da in diesem Verhältnis die Zahlung an das Vertragsunternehmen als Gläubiger der zu erfüllenden Geldforderung gegen den Karteninhaber tatsächlich „vollzogen“ wird.[39]

Auf Grund dieser Verträge kann der Karteninhaber nunmehr im Verhältnis zum Vertragsunternehmen, welches als Valutaverhältnis bezeichnet wird, bargeldlos bezahlen. Valutaverhältnis, da das Vertragsunternehmen in diesem Verhältnis einen Anspruch auf die Valuta erlangt.

Graphisch lässt sich das Drei-Parteien-System folgendermaßen darstellen:

Kartengesellschaft

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Deckungsverhältnis Vollzugsverhältnis

(Emissionsvertrag) (Akzeptanzvertrag)

Valutaverhältnis

Karteninhaber (z. B. Kaufvertrag) Vertragsunternehmen

2.2.2.2 Mehr-Parteien-System

Sofern ein Mehr-Parteien-System vorliegt ändert sich im Prinzip nichts Wesentliches.[40]

Im oben dargestellten Drei-Parteien-System wurde das Vertragsunternehmen von der Kartengesellschaft akquiriert. Die Kartengesellschaft hat ebenso mit dem Kunden den Emissionsvertrag geschlossen.

Im Mehr-Parteien-System können diese Geschäfte auseinander fallen.

Auf diese Weise ist nicht eine Kartengesellschaft sowohl mit den Karteninhabern über Emissionsverträge als auch zugleich mit den Vertragsunternehmen durch Akzeptanzverträge verbunden. Vielmehr fallen Emissions- und Akquirierungsgeschäft auseinander und es nehmen daher mindestens vier Parteien an der Abwicklung des Kreditkartengeschäftes teil.

In Deutschland erfolgt die Kreditkartenemission in der Regel durch Banken.[41] Die Lizenzen erhalten die Banken von den Kartengesellschaften für bestimmte Kreditkarten.[42]

Die Banken wiederum akquirieren die Vertragsunternehmen größtenteils nicht selber.

Dieses wird dann von selbständigen Acquiring-Unternehmen übernommen.[43] Die Banken kümmern sich dann ausschließlich um die Emission der Kreditkarten an die Kunden.

Das Karten-Processing wiederum, also Antragserfassung, Kartenkontoführung, Autorisierung von Umsätzen, etc. wird dabei meist von reinen Processing-Unternehmen, oder von den Acquiring-Unternehmen mit durchgeführt.[44]

Dabei organisieren die Banken und die Processing-Unternehmen, respektive Acquiring-Unternehmen, ihren Zahlungsaustausch durch interne Buchungen, weshalb dieses als Interchange bezeichnet wird.[45]

Fallen Acquiring-Unternehmen und Processing-Unternehmen auseinander, so sind mit den Kartengesellschaften, den Kartenausgebenden Banken, den Vertragsunternehmen und dem Karteninhaber bereits sechs Parteien am System beteiligt.

Graphisch lässt sich dieses Dreiecksverhältnis nunmehr folgendermaßen darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Deckungsverhältnis Vollzugsverhältnis

(Emissionsvertrag) (Akzeptanzvertrag)

Valutaverhältnis

Karteninhaber (z. B. Kaufvertrag) Vertragsunternehmen

Aber, auch wenn insgesamt nun mehr Parteien am System beteiligt sind wickelt sich der einzelne Kartenbezug trotzdem im Dreiecksverhältnis zwischen Kartensystem, Karteninhaber und Vertragsunternehmen ab.[46]

Die sich aus dem Interchange-Verfahren ergebenden besonderen Rechtsproblem folgen schwerpunktmäßig für die am Abrechnungsverfahren beteiligten Mitglieder und Lizenznehmer und haben im Wesentlichen keine weiteren Auswirkungen auf die übrigen Vertragsverhältnisse.[47]

Sie sollen deshalb in dieser Arbeit unbeachtet gelassen werden. Im Folgenden werden Kartengesellschaft, Kartenausgeber, Processing-Unternehmen und Acquiring-Unternehmen einheitlich als Kartensystem bezeichnet. Unterscheidungen werden nur insoweit gemacht, als es für die weitere Arbeit notwendig erscheint.

2.2.3 Ausgestaltungsformen von Kreditkarten

Die Kreditkarte tritt nach Zahlungsfälligkeit nach Aussehen und Funktion in unterschiedlichster Art und Weise auf.

2.2.3.1 Zahlungsfälligkeit

Alle in Deutschland herausgegebenen Kreditkarten als Kreditkarten zu bezeichnen entspricht eigentlich nicht der Realität.

Im Prinzip muß man die Zahlungskarten nach der Fälligkeit der Zahlungen im Deckungsverhältnis in vier Gruppen unterteilen. Dafür haben sich die englischsprachigen Begriffe debit cards, charge cards, credit cards und prepaid cards eingebürgert.

2.2.3.1.1 Debit cards

Bei den debit cards handelt es sich um Karten bei denen die Summe der bargeldlosen Zahlung zeitnah dem Konto des Karteninhabers belastet wird. Als debit card treten in Deutschland insbesondere die ec-Karten der Banken auf. Dabei wird der bargeldlos bezahlte Betrag zeitnah dem zu der Karte gehörenden Girokonto des Karteninhabers belastet. Eine Stundungs- oder Kreditfunktion gibt es dabei nicht. Mittlerweile werden auch von Kreditkartenunternehmen debit cards angeboten.[48]

Um so auch das Kundensegment zu bedienen, welches bonitätsmäßig oder umsatzmäßig für die eigentliche Kreditkarte nicht in Betracht kommt. Bis 2009 möchte z. B. VISA in diesem Segment in Deutschland einen Marktanteil von 25% erreicht haben[49].

2.2.3.1.2 Charge cards

Als charge cards werden die Karten bezeichnet, die im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch als Kreditkarten bezeichnet werden. Hierbei werden die mit der Karte getätigten Umsätze über einen Zeitraum von meist vier Wochen gesammelt und dann in einer Summe monatlich von dem Konto des Karteninhabers bei seiner Hausbank abgebucht. Der „Kredit“ tritt hierbei in einer Zahlungsstundung bis zum Abbuchungstermin auf und ist mithin kein wirklicher Kredit. Eine Kreditgewährung über diesen Zeitpunkt hinaus ist dabei nicht vorgesehen.[50] Dabei fallen für den Karteninhaber keine Sollzinsen an.

2.2.3.1.3 Credit cards

Die credit cards sind die weltweit am meisten verbreiteten Karten. Insbesondere im anglo-amerikanischen Raum, wo so etwas wie ein Dispositionskredit eher unbekannt ist, dient diese Karte dazu sich einen Kreditrahmen zu verschaffen. Hierbei wird ein eigenes Kreditkartenkonto eingerichtet, welches mit den mit der Karte bezahlten Beträgen belastet wird. Die Rückzahlung erfolgt dann, je nach Vertrag und nach Wunsch des Karteninhabers, in einer Summe oder in Raten. So das bei dieser Form ein „wirklicher“ Kredit in Anspruch genommen werden kann. Dieser ist dann je nach Vertrag zu verzinsen.

2.2.3.1.4 Prepaid cards

Prepaid cards sind vorausbezahlte Karten. Wobei die wohl bekannteste die Telefonkarte ist. Aber auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr findet dieses System immer mehr Anwendung. Dabei wird ein auf der Karte befindlicher Chip an einem Ladeterminal mit einer Summe direkt vom Konto des Karteninhabers beladen oder wiederbeladen. Bei Bezahlvorgängen wird dann z. B. der Kaufpreis direkt von dem Chip auf einen Händlerchip gebucht. Dieser Chip befindet sich oft auf einer der vorgenannten Karten als Zusatzfunktion. In Deutschland ist mittlerweile fast jede zweite im Umlauf befindliche Karte mit einem derartigen Chip ausgestattet.[51] Diese Funktion wird in Deutschland als Geldkartenfunktion bezeichnet. Diese Art von bargeldloser Zahlung kommt der bargeldhaften Zahlung näher als der Kartenzahlung.

Das auf die Karte geladene Geld ist anonymisiert und kann wie Bargeld benutzt, aber auch verloren werden. Nur, dass das Geld hierbei in Form von Daten und nicht in Form von Papier vorliegt. Die Aufladesumme ist dabei auf 200 Euro beschränkt.

In anderen Ländern wird auch die Kreditkarte als prepaid card angeboten.

So kann dort auf ein Kartenkonto eine Summe voreingezahlt werden, über die dann mit der Prepaid-Kreditkarte im Rahmen des voreingezahlten Guthabens verfügt werden kann.[52]

2.2.3.2 Aussehen und Funktionen

Die in Deutschland ausgegebenen Kreditkarten unterscheiden sich in Aussehen und Funktionen untereinander.

So werden die Kreditkarten nach der Bonität von den meisten Kreditkartenunternehmen in verschiedenen Farben herausgegeben.[53] In den klassischen Unternehmensfarben als normaler Kunde, über Gold für gehobene Klasse und Platin für die obere Klasse. Sowie noch andere spezifische Farben der verschiedenen Herausgeber.

Vom Grundsatz her haben die Karten aber in verschiedenen Ausprägungen doch drei grundsätzliche Funktionen.

Die Hauptfunktion der Kreditkarte ist die Bargeldersatzfunktion. Also die Möglichkeit mit der Kreditkarte Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen zu können.[54]

Des Weiteren besteht mit der Kreditkarte die Möglichkeit sich an Geldautomaten Bargeld zu beschaffen. Dieses soll aber die Ausnahme bleiben und insbesondere nicht dazu führen, dass der Karteninhaber sich dadurch einen Barkredit verschafft. Deshalb ist die Bargeldauszahlung mit der Kreditkarte nur beschränkt möglich und es fallen Gebühren von in der Regel um 3% der Auszahlungssumme an.

Als dritte grundsätzliche Funktion der Kreditkarte sind die Zusatzfunktionen zu nennen. Jede Kreditkarte hat in mehr oder weniger großen Umfang bestimmte Zusatzfunktionen. Meist handelt es sich dabei um Versicherungsleistungen zu Gunsten des Karteninhabers. Es werden aber auch Karten angeboten, mit denen man bei Zahlung Punkte oder Bonusmeilen sammeln kann, welche später in Prämien umgetauscht werden können. Viele Kartensysteme erhöhen die Attraktivität der Kreditkarte durch weitere Assistance-Leistungen, zum Beispiel in der Reiseplanung, Hotelreservierung, Mietwagenservice, etc..[55]

2.2.3.3 Sonderformen

Neben den „normalen“ von den Banken und den Kartensystemen emittierten Kreditkarten gibt es immer wieder Kreditkarten, die mit zusätzlichen Logo’s versehen sind. Bei diesen Sonderformen der Kreditkarten lassen sich insbesondere drei Formen unterscheiden: Cobranding-, Affinity- und Lifestyle-Karten.[56]

Cobranding wird definiert als eine Markenpartnerschaft eines Kreditinstitutes mit einer nicht kommerziellen Unternehmung aus dem Nichtbankenbereich, bei der die gemeinsame Emission einer Kreditkarte im Mittelpunkt steht.[57]

Hierbei wird von der emittierenden Bank eine Kreditkarte ausgegeben, die mit besonderen, vom Cobranding-Partner angebotenen Vorteilen[58] für den Karteninhaber ausgestattet ist.[59]

Dabei übernimmt typischerweise die emittierende Bank die bankspezifischen Aufgaben wie Kartenemission, Kontoführung, Kontopflege und Risk-Management. Dem Cobranding-Partner obliegt hingegen die Kommunikation mit der Zielgruppe und damit die Akquisition von Karteninhabern.[60]

Dem Cobranding-Partner kommt dabei die Bekanntheit der Kartengesellschaft bei seinen Marketingaktivitäten zu Gute, außerdem erhält er ein Teil der Jahresgebühr und des Disagios.[61] Den Emittenten kommen dabei die Vertriebs- und Mitgliederstrukturen der Cobranding-Partner zu Gute.[62]

Im Rahmen eines Affinity-Projektes arbeitet ein Kartenemittent mit Partnern aus dem Non-Profit-Bereich zusammen.[63]

Auch hierbei erhofft sich der Emittent die Erschließung neuer Kundensegmente.[64]

Die Affinity-Partner werden dabei wie beim Cobranding an der Jahresgebühr beteiligt oder ihnen fließen umsatzabhängige Spenden zu.[65]

Die Lifestyle-Karten werden von den Kartenemittenten alleine herausgegeben.[66]

Dabei wird die Karte mit einem Zusatz-Logo versehen, welches einen bestimmten Lebensstil oder ein bestimmtes Hobby darstellt.[67]

Die Kartenemittenten erhoffen sich dabei in diesen Segmenten neue Kunden zu gewinnen und eine besondere Identifikation der Karteninhaber mit der Karte und dadurch eine höhere Nutzungsrate.

2.3 Rechtsnatur der Kreditkarte

Fraglich ist, welche Rechtsnatur die Kreditkarte hat.

Dabei könnte man als erstes an ein Wertpapier denken. Also eine Urkunde, in der das Recht zur bargeldlosen Zahlung derart verbrieft ist, dass die Innehabung der Kreditkarte zur Wahrung des Rechts notwendig ist.[68]

Die Kreditkarte ist eine Urkunde, gegen deren Vorlage der Inhaber bei den Vertragsunternehmen bargeldlos Waren erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Sie weißt dabei den Inhaber als Vertragspartner des Ausgebers aus, ohne dass der Vertragsunternehmer dessen materielle Berechtigung prüfen müsste.[69]

Da der Karteninhaber das Recht zur bargeldlosen Zahlung nur bei Innehabung der Kreditkarte hat, ist diese Wertpapiereigenschaft erfüllt. Danach könnte die Kreditkarte ein Wertpapier sein.

Weiterhin müsste sie dafür aber verkehrsfähig und mithin übertragbar sein.

Die Karte ist jedoch nach Erhalt unverzüglich vom Karteninhaber zu unterschreiben und darf auch nur von diesem benutzt werden.[70]

Mithin ist sie nicht übertragbar, also nicht verkehrsfähig und kann somit auch kein Wertpapier sein.

Vielmehr handelt es sich bei der Kreditkarte um eine privatrechtliche Beweisurkunde.[71]

Die Kreditkarte zählt dabei zu den Karten und Marken des täglichen Lebens, denen nur eine beschränkte Legitimationswirkung zukommt.[72]

Dabei besteht keine Verpflichtung des Vertragsunternehmens zur Leistung an den formell berechtigten, vielmehr kann nur der materiell Berechtigte gegen Vorlage der Karte Leistung an sich fordern.[73]

[...]


[1] Stand 2003; Deutsche Bundesbank, Statistiken zum Zahlungsverkehr in Deutschland 1999-2003, Tabelle 6.

[2] Stand 2003; ebenda.

[3] o. V., Zahlungskarten im Aufwind, in: die bank 07/2003.

[4] Stand 2003; Deutsche Bundesbank, Statistiken zum Zahlungsverkehr in Deutschland 1999-2003, Tabelle 9.

[5] Stand 2003; Deutsche Bundesbank, Statistiken zum Zahlungsverkehr in Deutschland 1999-2003, Tabelle 10.

[6] 1999 wurden mit Kreditkarten in Deutschland ca. 330.000.000 Transaktionen getätigt; vgl. Deutsche Bundesbank, Statistiken zum Zahlungsverkehr in Deutschland 1999-2003, Tabelle 9.

[7] Zur Zeit das Taipei 101 in Taiwan mit 508 m; vgl. http://www.die-wolkenkratzer.de/gegenwart.html.

[8] So noch Hippel, in: ZRP 2000, S. 185.

[9] BGH, Urteil vom 16.04.2004 – XI ZR 169/03, in BB 2004, S. 1296.

[10] in Anlehnung an http://www.netmagazine.de/news/kreditkarte.html; Ausdruck vom 27.09.04 und http://www.concardis.com/_res/downloads/pdf/kreditkarte_geschichte.pdf; Ausdruck vom 27.09.04.

[11] Taupitz, S. 5.

[12] Vgl. http://www.dinersclub.de/de/ge/generic/who/whoWeAre.de; Ausdruck vom 27.09.04.

[13] Eckert, in: WM 1987, S. 161.

[14] Vgl. FN 4 und 5.

[15] Vgl. exemplarisch MüKo – Hadding Rn. G 2; Staudinger – Martinek § 675 Rn. B 59.

[16] Vgl. Derleder/Knops/Bamberger - Blaurock § 43 Rn. 4.

[17] Vgl. Hellner/Steuer - Haun Rn. 6/1854.

[18] Vgl. exemplarisch: http://www.breuninger.de/breuningercard/vorteile.htm; Ausdruck vom 27.09.04.

[19] Vgl. exemplarisch: http://www.sas.com/offices/europe/germany/success/breuninger.html; Ausdruck vom 27.09.04.

[20] Vgl. exemplarisch: Allgemeine Bedingungen für die Bahr Card: II 3.; http://www.maxbahr.de/intershoproot/eTS/Store/de/card/bahr_kartenantrag.pdf; Ausdruck vom 02.10.04.

[21] Vgl. exemplarisch: Globetrotter-Kundenkarte; http://www.globetrotter.de/de/service/kd_karte.php; Ausdruck vom 27.09.04.

[22] Vgl. exemplarisch: Karstadt, Quelle, Neckermann; http://www.karstadtquelle.com/eshopping/3923.asp; Ausdruck vom 27.09.04; und jetzt wohl auch Douglas; http://de.biz.yahoo.com/040915/341/47hb5.html; Ausdruck vom 29.09.04.

[23] Vgl. exemplarisch MüKo – Hadding Rn. G 1; Staudinger – Martinek § 675 Rn. B 59.

[24] Vgl. Schimansy/Bunte/Lwowski - Martinek/Oechsler § 67 Rn. 2.

[25] Vgl. Reinfeld, in: WM 1994, S. 1506.

[26] Vgl. ebenda.

[27] Auf die jeweiligen vertraglichen Beziehungen der drei Beteiligten wird im Laufe der Arbeit noch näher eingegangen werden. Hier soll nun erst einmal das Grundmuster dargestellt werden.

[28] Vgl. Taupitz S. 54.

[29] Vgl. Kümpel Rn. 4.926.

[30] Emission (lat.) – Ausgabe.

[31] Vgl. exemplarisch: Staudinger – Martinek § 675 Rn. B 65; Derleder/Knops/Bamberger - Blaurock § 43 Rn. 11; Reinfeld, in: WM 1994, S. 1506 .

[32] Vgl. Taupitz S. 54; MüKo - Hadding ZahlungsV Rn. G 8.

[33] So bei der Zahlung im Fernabsatzverkehr: Vgl. exemplarisch: AGB Verträge mit Fernabsatzhändlern, von B+S Card Service Punkt 3.1.

[34] So bei Präsenzgeschäften: Vgl. exemplarisch: AGB zur Akzeptanz von Debit- und Kreditkarten, von B+S Card Service Punkt 3.1.

[35] Vgl. Taupitz S. 54.

[36] Vgl. exemplarisch: Reinfeld, in: WM 1994, S. 1506.

[37] Vgl. Hellner/Steuer - Haun Rn. 6/1870.

[38] Vgl. MüKo – Hadding ZahlungsV Rn. G 8, mit weiteren Nachweisen.

[39] Vgl. ebenda.

[40] Vgl. Erman – Graf von Westphalen § 676h Rn. 1.

[41] So bei Mastercard, der in Deutschland am meisten verbreiteten Kreditkarte und der an Nummer zwei liegenden VISA Card. American Express und Diners Club, in Deutschland an Nummer 3 respektive 4 liegend, geben ihre Kreditkarten selber heraus.

[42] Derleder/Knops/Bamberger - Blaurock § 43 Rn. 5.

[43] z. B. B+S Card Service; Lufthansa AirPlus.

[44] Derleder/Knops/Bamberger - Blaurock § 43 Rn. 5.

[45] Vgl. Reinfeld, in: WM 1994, S. 1507.

[46] Vgl. Goetz S. 6.

[47] Vgl. Taupitz S. 10.

[48] z. B. die VISA Electron von VISA und z. B. Mastercard Maestro, die weltweit führende debit-card mit weltweit 520 Millionen Karten Ende 2003 Akzeptanz an 10 Millionen Kassenterminals in 93 Ländern und an 900.000 Geldautomaten; vgl. http://www.bs-card-service.com/deutsch/interessenten/kartenabrechnung/zahlungskarten/; Ausdruck vom 14.09.04

[49] Vgl. FTD vom 29.6.2004, Visa und Mastercard greifen EC-Karte an.

[50] Vgl. Dickertmann/Feucht, S. 25.

[51] Vgl. Deutsche Bundesbank, Tabelle 6.

[52] Z. B. Prepaid Mastercard Card in den USA, vgl. http://www.mastercard.com/fac/facStart.do?productId=3&catId=1; Ausdruck vom 4.10.04.

[53] Vgl. exemplarisch: http://www.mastercard.com/de/findacard/index.html; Ausdruck vom 04.10.04.

[54] Vgl. Hellner/Steuer - Haun Rn. 6/1864.

[55] Vgl. Hellner/Steuer - Haun Rn. 6/1865.

[56] Vgl. Dickertmann/Feucht S. 34.

[57] Vgl. Dickertmann/Feucht S. 34.

[58] Z. B. das Sammeln von HappyDigits und dem späteren Eintausch gegen Prämien bei der Karstadt Mastercard.

[59] Vgl. Hellner/Steuer - Haun Rn. 6/1866.

[60] Vgl. Dickertmann/Feucht S.35.

[61] Vgl. Hellner/Steuer - Haun Rn. 6/1866.

[62] Vgl. Hellner/Steuer - Haun Rn. 6/1866.

[63] Vgl. Dickertmann/Feucht S. 35.

[64] Vgl. Hellner/Steuer - Haun Rn. 6/1867.

[65] So z. B. bei der American Express WWF-Card, vgl. http://www10.americanexpress.com/sif/cda/page/0,1641,14918,00.asp; Ausdruck vom 05.10.04.

[66] Vgl. Dickertmann/Feucht S. 36.

[67] Z. B. American Express Golf-Card, Jägerkarte, Reiterkarte, vgl. FN 65.

[68] Vgl. zur Definition: Dickertmann/Feucht S. 51.

[69] Vgl. Eckert, in: WM 1987, S. 168.

[70] Vgl. exemplarisch: AGB-KI: Diners Club Punkt 5; American Express Punkt 1.

[71] Vgl. Hellner/Steuer - Haun Rn. 6/1869; Derleder/Knops/Bamberger - Blaurock § 43 Rn. 9; Eckert, in: WM 1987 S. 168; jeweils mit weiteren Nachweisen.

[72] Vgl. ebenda; jeweils mit weiteren Nachweisen.

[73] Vgl. ebenda, jeweils mit weiteren Nachweisen.

Ende der Leseprobe aus 87 Seiten

Details

Titel
Rechtsverhältnisse im Kreditkartengeschäft
Untertitel
Eine Analyse praxisrelevanter Problembereiche
Hochschule
AKAD University, ehem. AKAD Fachhochschule Stuttgart
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
87
Katalognummer
V77592
ISBN (eBook)
9783638743891
ISBN (Buch)
9783638777490
Dateigröße
713 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsverhältnisse, Kreditkartengeschäft
Arbeit zitieren
Diplom Jurist, Diplom Betriebswirt (FH) Markus Schwudke (Autor:in), 2004, Rechtsverhältnisse im Kreditkartengeschäft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77592

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