Eine problemlose „Doppelmonarchie“? Staatsrechtlich-politische Probleme und dynastische Rangfragen bei der Kaisererhebung Wilhelms I. 1871


Trabajo Escrito, 2007

21 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhalt

1. Einleitung

2. Die verfassungsrechtliche Stellung des Kaisers in der Reichsverfassung von 1870/71

3. Dynastisches Denken im Zeitalter der Nation

4. Die Initiative zur Kaisererhebung

5. Bismarck und die Erhebung

6. Die Rolle König Ludwigs von Bayern im Zusammenhang mit den Ereignissen um die Erneuerung der Kaiserwürde

7. Der Unwille König Wilhelms von Preußen zur Annahme der Kaiserwürde

8. Die Kaiserproklamation

9. Die Wahrnehmung der deutschen Kaisererhebung im europäischen Ausland

10. Schluss

Literatur

Verzeichnis der Abbildungen

Anhang 20

1. Einleitung

Wenn im Titel der vorliegenden Arbeit die Rede von einer Doppelmonarchie ist, so steht der Ausdruck deshalb in Anführungszeichen, weil er der Erläuterung bedarf. Gemeint ist mit der Doppelmonarchie des preußischen Hauses Hohenzollern, das neben der eigenen Königswürde auch die Kaiserwürde des Deutschen Reiches übernahm, nämlich nicht die Herrschaft über zwei unterschiedliche Territorien, die in Personalunion an das gleiche Herrscherhaus fallen, wie es etwa in Österreich-Ungarn der Fall war. Gemeint ist die Vereinigung zweier Ebenen des deutschen Reiches, wie es 1870/71 entstand.

Der zweite Teil des Titels verengt den Gegenstand. Es soll nicht um das Gelingen der Doppelmonarchie gehen, oder etwa darum, welche Probleme sich aus ihr in der Folge ergeben haben, wenn solche Fragen auch nicht völlig ausgeblendet werden können, sondern vielmehr konzentriert sich die Aufmerksamkeit der Fragestellung auf den Erhebungsvorgang. Es sollen vorwiegend seine dynastisch-politischen und juristischen Komplikationen untersucht werden. Wer wollte oder betrieb gar die preußische Rangerhöhung, auf welche Art und Weise und aus welchen Gründen tat er es? Wie verhielten sich vor allem die entscheidenden Protagonisten, Bismarck, der die neue Würde politisch vorbereitet hat, das Königshaus Bayern, als dasjenige, das sie anträgt und nicht zuletzt König Wilhelm von Preußen, der sie entgegennimmt? Die Rolle des Kaisers in der Reichsverfassung wird dabei ebenso zu untersuchen sein, wie politische und mentalitätsgeschichtliche Tendenzen der Zeit. So gehört es zu den Denkvoraussetzungen der Arbeit, dass auch am Ende des 19. Jahrhunderts dynastische Prinzipien immer noch wirksam, ja von hoher Bedeutung seien. Die Gültigkeit dieser Annahme wird im Verlaufe der Betrachtungen ebenfalls nachzuweisen sein.

Des Weiteren lohnt die Beachtung von Fragen der Legitimation der Kaiserwürde, wie sie sich in den konkreten Vorgängen um den bayrischen Kaiserbrief beobachten lassen und der Ebenen auf die jene Würde mutmaßlichen Einfluss haben konnte: Die Politik im Reich, die eigene Bevölkerung, aber auch das europäische Ausland.

Schließlich soll die eigentliche Kaiserproklamation in Versailles, auch sie ein Symptom der Konflikte um das Kaisertum, betrachtet werden. In ihr kulminieren Darstellungsform und damit Selbstverständnis der neuen Würde, nationale Begeisterung und unterschiedliche Vorbehalte.

Am Ende der skizzierten Untersuchungen mag ein Urteil, weniger über die detaillierten Ereignisse – das zu fordern entspräche nicht dem Rahmen der Arbeit – als vielmehr auf einer allgemeineren Ebene über die Verquickung von nüchterner Realpolitik und dynastischem Prestigedenken gefunden werden und eine Gewichtung der Geschehnisse zwischen machtpolitischem Kalkül und nationalem Idealismus stehen.

2. Die verfassungsrechtliche Stellung des Kaisers in der Reichsverfassung von 1870/71

Bevor die Ereignisse um die Thronerhebung Wilhelms I von Preußen zum „Deutschen Kaiser“ genauer untersucht, dynastische Widerstände und politische Probleme behandelt werden sollen, erscheint es angebracht, sich den strittigen Gegenstand selbst zu vergegenwärtigen. Welcher Art war das Kaisertum von 1870/1871?

Den Novemberverträgen, formal Beitrittserklärungen der süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund, war im Sommer 1870 der preußisch- alliierte Sieg bei Sedan

vorausgegangen, die Gefangennahme Napoleon III. und der militärische Zusammenbruch des Kriegsgegners Frankreich.[1] Was sich da nun als Deutscher Bund konstituierte, tat es unter dem starken Eindruck überschäumender nationaler Euphorie und preußischer Dominanz. Es wird an anderer Stelle genauer auf die Beitrittsvorgänge und ihre Bedingungen einzugehen sein, an dieser Stelle sei nur gesagt: Zu dem Zeitpunkt, als über die Titulatur des Vorsitzenden des Deutschen Bundes gestritten wurde, bestand über das Wesen dieses Bundes bereits Konsens. Der Kaisertitel war nicht Verhandlungsmasse Preußens. Geeignet, die Irritation hierüber noch zu steigern sollten die Bestimmungen im Einigungsvertrag sein und die Rolle, die dem Kaiser in der Reichsverfassung zugewiesen wurde.

Dort waren drei Stützen des Reiches vorgesehen. 1. Der föderalistisch-monarchische Bundesrat. 2. Der demokratische Reichstag. Und 3. Das Präsidium.[2] Letzteres war in Personalunion an den König von Preußen und damit an das Haus Hohenzollern gebunden.

Der Bundesrat, die Vertretung der Länder und damit, mit Ausnahme der freien Städte, eine Fürstenvertretung, teilte sich dabei mit dem Reichstag, der in freier, allgemeiner Wahl bestimmt wurde, die Legislative. Beide Gremien hatten das Recht zur Gesetzesinitiative. Die Macht des Reichstages sollte in der Folge vor allem in dem ihm zugestandenen Budgetrecht bestehen. Das Präsidium nun berief Bundesrat und Reichstag, führte die auswärtigen Beziehungen, schloss also internationale Verträge, erklärte mit der Zustimmung des Bundesrates den Krieg und hatte außerdem den Oberbefehl über die Streitkräfte in Kriegszeiten inne. Mit dem Präsidium verbanden sich keine Gesetzgebungsfunktion und kein Vetorecht. Die einzige Möglichkeit auf Politikfelder des Inneren einzuwirken, bestand in der Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers, der ganz analog zur Personalunion an der Reichsspitze zugleich Ministerpräsident von Preußen war. Wiewohl der Reichskanzler in seiner Funktion als „Einmann-Regierung“ allein dem Monarchen und nicht etwa dem Parlament verantwortlich war,[3] blieben damit die Befugnisse des Präsidiums des Deutschen Bundes, aus dem der Kaiser des Deutschen Reiches werden sollte, stark beschränkt und zuweilen hinter dem zurück, was sich etwa in der Weimarer Republik mit dem Amt des Reichspräsidenten verbinden sollte. Der Kaisertitel, um den es 1870 geht, ist ein Amtstitel. Ihm fehlt der Universalanspruch der römisch-deutschen Kaiser des Mittelalters, ja die theologische Legitimation überhaupt, schon weil die Kaiserwürde auf eine protestantische Dynastie übergeht.[4]

In der Literatur tut man sich zuweilen schwer in der Begrifflichkeit, was für eine Staatlichkeit sich da 1870/71 formiert habe. Die Urteile reichen von einer „deutschen konstitutionellen Monarchie“,[5] unter Betonung der Kompetenzen von Parlament und Verfassung, bis hin zum freilich tendenziösen Vorwurf der „Diktatur“.[6] Und tatsächlich täuscht der Begriff, der für Wilhelm II. geprägt, von einer Übernahme des „persönlichen Regiments“ spricht, eine absolutistische Machtvollkommenheit vor, die niemals tatsächlich bestand.[7] Nicht der Kaiser, sondern der Bundesrat stellte, der ursprünglichen Verfassungsabsicht nach, das höchste Reichsorgan dar.[8] Und nur so kann Bismarck das Reich im März 1890 für einen Bund von Souveränen, nicht von Staaten erklären, so dass „nötigenfalls die Fürsten und die Senate der freien Reichsstädte den Beschluss fassen [könnten], von dem gemeinschaftlichen Vertrage allerseitig zurückzutreten.“ Auf diese Weise „würde es möglich sein, sich von dem Reichstage loszumachen, wenn die Wahlen fortgesetzt schlecht ausfallen sollten.“[9]

Diese Bemerkung deutet einen Konflikt an, der bei der Konstitution des Staates wie bei der Errichtung der Kaiserwürde auszutragen war: Den zwischen den nationalliberalen Forderungen nach einer parlamentarischen Legitimation und dem Bemühen der Fürsten diesen Anspruch für sich zu wahren.[10]

3. Dynastisches Denken im Zeitalter der Nation

Wie bereits angedeutet bestand auf Länderebene das System der Fürstenherrschaft unbestritten fort, während sich im Reichstag das Prinzip der Volkssouveränität etablierte.

Der Dualismus der Systeme ist dabei einer der Grundkonflikte der Verfassung und der Zeit. Europa befindet sich in einem staatsrechtlichen Übergangsprozess und wie stark sich das Nationalstaatsdenken auch durchsetzt, wirken doch dynastische Prinzipien ungemildert fort.

So war mit der Gründung des „Deutschen Zollvereins“ 1834, der kleinere Zollunionen vorausgegangen waren, die Wirtschaftsintegration im großpreußischen Kleindeutschland forciert worden. Und wenn auch 1848 die deutsche Reichsgründung im Gefolge von Hambacher Fest und nationaler Bewegung scheiterte, so gelang doch 1859 die Gründung des italienischen Staates und zog damit endgültig das nationale Zeitalter herauf. Die Wirksamkeit dieser Prinzipien für die Reichsgründung von 1870/71 gibt, wenn auch in gemäßigter Formulierung, Bismarck, der Architekt der Einheit, zu: „Wenn auch durch Landtagsbeschlüsse, Zeitungen und Schützenfeste die deutsche Einheit nicht hergestellt werden konnte, so übte doch der Liberalismus einen Druck auf die Fürsten aus, der sie zu Konzessionen für das Reich geneigter machte.“[11] Diesen Eindruck vermittelt auch ein Brief Ludwig II. vom 1.10.1870 an seinen Onkel Luitpold, in dem es heißt: „Die sogenannte ‚nationale Idee’ ist wie im übrigen Deutschland so auch hier bei uns zu verbreiteter Mächtigkeit herangewachsen und soll selbst in der Armee bei Offizieren und Mannschaften viele Anhänger zählen, was mich mit Sorge erfüllt. – Ein Bündnis der deutschen Staaten ist selbst im Interesse Bayerns nicht mehr zu umgehen.“[12]

Gleichzeitig lässt sich schon an den außenpolitischen Auseinandersetzungen im Vorlauf der Reichsgründung ersehen, wie ausgeprägt das dynastische Denken zu gleicher Zeit noch war. So versucht Dänemark 1863 sich das Herzogtum Schleswig auf Grund einer Erblegitimation einzuverleiben, ein Unterfangen, das in den deutsch-dänischen Krieg von 1864 mündet. Dynastisch ist dann auch der Krieg von 1870 gegen Frankreich. So war Prinz Leopold von Hohenzollern-Sigmaringen, einer süddeutschen, katholischen Nebenlinie des preußischen Hohenzollernhauses, für die Nachfolge auf dem verwaisten spanischen Thron in Frage gekommen. Wiewohl der Prinz verzichtete, sah sich Preußen nicht in der Lage, ein Garantieverlangen Frankreichs zu akzeptieren, mit dem es zugesichert hätte, sich in dieser Angelegenheit zukünftig nicht zu engagieren.[13] Mit der Forderung Frankreichs wird aus der rein dynastischen Angelegenheit nun eine nationale. Der französische Affront bringt die öffentliche Meinung auf und führt letztlich dazu, dass der Bündnisfall nicht nur vom Norddeutschen Bund, sondern auch von den süddeutschen Staaten anerkannt wird. Die folgende Annexion Elsaß-Lothringens legitimiert sich zuerst aus dem nationalen Bedürfnis nach einer späten Korrektur der Erwerbungen Ludwigs XIV..

Es mag an diesem Beispiel nur deutlich werden, wie wenig eine Erscheinung wie das deutsche Kaisertum von 1870/71 sich isoliert betrachten lässt und wie sehr sich in dieser Frage der Konflikt um die Verortung des neuen deutschen Staatswesens zuspitzt.

[...]


[1] Zur Einführung in die Ereignisse: Schoeps: Der Weg ins deutsche Kaiserreich.

[2] Ebd., S.202.

[3] Boldt: Deutsche Verfassungsgeschichte, S.174.

[4] Schoeps: Der Weg ins deutsche Kaiserreich, S.227.

[5] Boldt: Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 194.

[6] Börner: Wilhelm I.. Deutscher Kaiser und König von Preußen.

[7] Von einer „inneren Substanzlosigkeit“ der Kaiserwürde spricht auch Fehrenbach. In: Fehrenbach: Wandlungen des deutschen Kaisergedankens, S.11f.

[8] Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte, S.812.

[9] Zitiert nach: Zechlin: Die Reichsgründung, S. 199.

[10] Zu wessen Gunsten dieser Konflikt entschieden wurde, ist dabei schon für Rauh offenbar: „Der Kerngedanke der deutschen Verfassung war die Verknüpfung von Föderalismus […] und Antiparlamentarismus.“ In: Rauh: Föderalismus und Parlamentarismus im Wilhelminischen Reich, S.49.

[11] Bismarck: Gedanken und Erinnerungen. Zitiert nach: Schulze: Der Weg zum Nationalstaat, S.125.

[12] Rall: Ringen um Bayern, S. 149.

[13] Schieder: Das deutsche Kaiserreich als Nationalstaat, S.198.

Final del extracto de 21 páginas

Detalles

Título
Eine problemlose „Doppelmonarchie“? Staatsrechtlich-politische Probleme und dynastische Rangfragen bei der Kaisererhebung Wilhelms I. 1871
Subtítulo
Universidad
University of Marburg  (Neuere und Neueste Geschichte)
Curso
Entstehung und Krisen neuzeitlicher Großreiche
Calificación
2,0
Autor
Año
2007
Páginas
21
No. de catálogo
V77676
ISBN (Ebook)
9783638826280
Tamaño de fichero
528 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Eine, Staatsrechtlich-politische, Probleme, Rangfragen, Kaisererhebung, Wilhelms, Entstehung, Krisen, Großreiche
Citar trabajo
André Weikard (Autor), 2007, Eine problemlose „Doppelmonarchie“? Staatsrechtlich-politische Probleme und dynastische Rangfragen bei der Kaisererhebung Wilhelms I. 1871, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77676

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