Eigenkapitalallokation in Kreditinstituten unter besonderer Berücksichtigung des Konzepts der ökonomischen Kapitalkosten


Diplomarbeit, 2007

69 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gesetzliche Rahmenbedingungen und Begriffsbestimmungen
2.1 Aufsichtsrechtliche Grundlagen der Eigenmittelausstattung
2.2 Eigenkapital eines Kreditinstituts
2.2.1 Begriffsklärung
2.2.2 Funktionen des Eigenkapitals
2.3 Risikoarten
2.3.1 Marktpreisrisiken
2.3.2 Adressenausfallrisiken
2.3.3 Liquiditätsrisiken
2.3.4 Operative Risiken
2.4 Anforderungen an das Risikomanagement

3 Risikoorientierte Eigenkapitalallokation
3.1 Risikopotentiale
3.1.1 Adressrisiken
3.1.2 Operationelles Risiko
3.1.3 Marktrisikopositionen
3.2 Ökonomische Kapitalkosten
3.2.1 Risikokapital
3.2.1.1 Quantifizierung des Risikokapitals
3.2.1.2 Abstufung und Zuweisung der Deckungsmassen
3.2.2 Kalkulation von Kapitalkosten
3.3 Performancemessung in Kreditinstituten
3.3.1 Risikoadjustierte Performance-Maße
3.3.1.1 Return on Risk adjusted Capital (RoRaC)
3.3.1.2 Risk adjusted Return on Capital (RaRoC)
3.3.1.3 Risk adjusted Return
on Risk adjusted Capital (RaRoRaC)
3.3.2 Economic Value Added (EVA)
3.4 Steuerung der Allokation von Risikokapital

4 Zusammenfassung

5 Abbildungsverzeichnis

6 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die Deutsche Bundesbank konstatiert in ihrem Finanzstabilitätsbericht 2006, dass sich das deutsche Finanzsystem, zu dem sie sowohl inländische Kreditinstitute als auch Versicherungsunternehmen zählt, in einer stabilen Lage befindet. Als Gründe hierfür nennt sie unter anderem eine durchaus positive makroökonomische Entwicklung im Berichtsjahr sowie ebenfalls gute Perspektiven für zukünftige Entwicklungen. Die Ertragslage der Banken hat sich verbessert und die Qualität der vergebenen Kredite erhöht.[1]

Durch diese gute Ausgangslage war es den Kreditinstituten möglich, ihre Risikolage spürbar zu verbessern und damit einhergehend ihre Risikovorsorgeaufwendungen[2] zu verringern. Dies wiederum führt zu einer Erhöhung der Eigenkapital- und Kernkapitalquoten[3] und somit zu einer erhöhten Risikotragfähigkeit. Die Fähigkeit Risiken zu tragen, ist für Kreditinstitute überlebenswichtig. Denn eine Bank verdient nicht dadurch Geld, dass sie Risiken vermeidet. Sie verdient Geld, indem sie Risiken kalkuliert, eingeht und bewältigt.

Die Risiken und Gefahren, denen sich eine Bank heutzutage gegenübersieht, sind vielfältig und werden immer komplexer. Angefangen bei Marktpreis- und Adressenausfallrisiken, über Liquiditätsrisiken bis hin zu operativen Risiken um nur einige zu nennen.[4] Diese Risiken gilt es, wie oben bereits erwähnt, zu bewältigen und gleichzeitig einen Verlust aus eingegangenen Geschäften zu vermeiden und damit einen Ausfall gegenüber den Fremdkapitalgläubigern auszuschließen. An diesem Punkt treffen für Kreditinstitute zwei Komponenten aufeinander, die erst seit jüngerer Vergangenheit miteinander in einen sinnvollen Zusammenhang gebracht werden.

Geht ein Kreditinstitut ein Geschäft ein, stellt es sich stets die Frage, inwieweit dieses Geschäft einen Mehrwert, sprich Gewinn, erbracht hat. Dazu wurden in der Vergangenheit stets klassische Maße wie der Return on Investment (RoI) bemüht. In diese Kennziffer geht jedoch nicht die zweite wichtige Komponente eines Geschäfts ein: die Wahrscheinlichkeit, mit der ein bestimmter Gewinn erzielt, beziehungsweise das Risiko, das mit diesem Geschäft eingegangen wird.

Kreditinstitute müssen aus Risikoabsicherungsaspekten jedes ihrer Geschäfte mit einem bestimmten Anteil an Eigenkapital unterlegen. Da dieses Kapital jedoch nur rechnerisch und nicht tatsächlich mit jenen Geschäften in Verbindung gebracht wird, wird es auch als ökonomisches Kapital bezeichnet. Ökonomisches Kapital steht einer Bank jedoch nur in begrenzter Form zur Verfügung. Daher macht es durchaus Sinn, eine vernünftige und möglichst gewinnbringende Allokation von Eigenkapital auf einzelne Geschäfte oder Geschäftsbereiche zu untersuchen. Demzufolge wird seit einiger Zeit nicht mehr nur der reine Gewinn eines Geschäfts betrachtet, sondern man setzt den erbrachten Return in einen Zusammenhang mit dem geschäftsspezifisch benötigten Eigen- oder Risikokapital. Verschiedene Geschäfte und Transaktionen von Kreditinstituten mit ebenso unterschiedlichen Risikostrukturen und Risikoprofilen werden dadurch für das Management im Hinblick auf das Risikopotential besser vergleichbar und bewertbar.

Solche Betrachtungsweisen werden allgemein unter dem Begriff des Risk-Adjusted Performance Measurement (RAPM) zusammengefasst. Aus diesem allgemeinen RAPM-Modell wurden die Größen Risk-Adjusted Return on Capital (RAROC), Return on Risk-Adjusted Capital (RORAC) sowie Risk-Adjusted Return on Risk-Adjusted Capital (RARORAC) abgeleitet.[5] Die beiden großen Ziele dieser RAPM-Konzepte sind einerseits die Untersuchung der Profitabilität eines Geschäftsvorgangs und andererseits die Bereitstellung geeigneter Informationen über eine effiziente Allokation des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals.[6]

Das Konzept der risikoadjustierten Performancemessung, die damit in Verbindung stehenden Kennzahlen sowie die Allokation von Eigenkapital in Kreditinstituten sind Inhalt dieser Arbeit und sollen in ihren elementaren Grundlagen dargestellt werden. Dazu werden im ersten Teil die theoretischen Rahmenbedingungen wie Begriffsklärungen und gesetzliche Voraussetzungen und Notwendigkeiten erläutert. Danach wird auf das grundsätzliche Konzept der ökonomischen Kapitalkosten und die Allokation von Risikokapital eingegangen, um sich schließlich den daraus entstehenden Kennzahlen und praktischen Anforderungen zu widmen.

Diese Diplomarbeit wurde in Zusammenarbeit mit der Deutschen Zentral-Genossenschaftsbank AG (DZ BANK) in Frankfurt am Main erstellt.[7] Aufgrund der Komplexität der Themenstellung an sich, wurde darauf verzichtet, auf individuelle praktische Gegebenheiten, Anforderungen und Sachstände innerhalb der DZ BANK einzugehen.

2 Gesetzliche Rahmenbedingungen und Begriffsbestimmungen

2.1 Aufsichtsrechtliche Grundlagen der Eigenmittelausstattung

Kreditinstitute in Deutschland, oder allgemeiner, wie das Kreditwesengesetz (KWG) sie nennt, Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, müssen „(...) im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben.“[8] Dieser relativ allgemein gehaltene Ausspruch des KWG kann, in Verbindung mit der Forderung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft, als die oberste aufsichtsrechtliche Prämisse der Finanzintermediäre angesehen werden.

Das bereits erwähnte KWG, welches zuletzt im Januar 2007 an veränderte Verhältnisse im Aufsichtsrecht angepasst wurde, spielt bei der Ermittlung der geforderten Angemessenheit der Eigenmittel eine herausragende Rolle. Insbesondere der § 10 in Verbindung mit den §§ 10 a, 10 b und 10 c KWG definieren die verschiedenen Eigenkapital- und Eigenmitteltermini genauer und erläutern die Bestandteile der einzelnen Positionen. Auf diese Begrifflichkeiten soll im nächsten Abschnitt eingegangen werden. Was die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung eines Kreditinstitutes angeht, so ist festzustellen, dass das KWG zwar stets vom Begriff der „Eigenmittel“ spricht, in § 10 Abs. 1 d Satz 2 KWG jedoch festgelegt wird, dass zur Bestimmung der Angemessenheit der Mittel das modifizierte verfügbare Eigenkapital[9] herangezogen werden soll. Weiterhin behält sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Recht vor, an Institute, die eine außerordentliche Risikostruktur aufweisen, Eigenmittelanforderungen zu stellen, die über das gesetzlich festgelegte Maß hinausgehen. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, einer verkürzten Eigenmittelanforderung zuzustimmen. Dies wäre im Falle einer für das Institut unangemessenen Risikoabbildung zulässig.[10]

Inhaltlich hält sich das KWG zwar eng an die oben genannten Begrifflichkeiten, doch verweist indirekt auf eine weiterführende gesetzliche Grundlage: In § 10 Abs. 1 Satz 9 KWG wird der Gesetzgeber ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, in der die geltenden Grundsätze der Solvabilität[11] näher bestimmt werden sollen. Die „Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen“[12] löste zum Beginn des Jahres 2007 den bis dahin geltenden „Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute“, kurz Grundsatz I, ab. Die Solvabilitätsverordnung gliedert sich in 5 Abschnitte, in denen unter anderem konkretisierende Aussagen zu

a) den Adressrisiken,
b) dem operationellen Risiko und
c) den Marktrisikopositionen

gemacht werden.[13] Die Solvabilitätsverordnung setzt die Anforderungen, die mit Basel II[14] in Kraft traten, in nationales Recht um. Als nahezu revolutionär wurde dabei die Forderung betrachtet, künftig auch operationelle Risiken mit Eigenkapital zu unterlegen. Der Bestimmung des relevanten Anrechnungsbetrages, nicht nur für die operationellen Risiken, sondern auch für die Adressenausfall- und Marktrisiken, kommt in der Verordnung eine bedeutende Rolle zu. Eine weitere Neuerung besteht für die Kreditinstitute in der Wahlmöglichkeit bei den Risikomess- beziehungsweise Gewichtungsverfahren. Zum einen steht den Banken ein sogenannter Standardansatz zur Verfügung, bei dem externe Ratings der Debitoren die Grundlage für die Risikomessung bilden. Eine zweite Möglichkeit bildet der interne Ratingansatz. Hierbei darf die Bank, nach vorheriger Zulassung durch die BaFin, ihre Debitoren und Geschäftspartner selbst raten und diese Ratings dann bei der Risikomessung verwenden.[15]

2.2 Eigenkapital eines Kreditinstituts

2.2.1 Begriffsklärung

Nähert man sich dem Begriff des Eigenkapitals in der Kreditwirtschaft, stellt man fest, dass bei der Definition dieses Terminus unterschiedlich vorgegangen werden kann. Die wohl einfachste Art ist die Bildung der Differenz von allen Vermögensteilen eines Kreditinstitutes, also die Summe der Aktiva, und des der Bank zur Verfügung stehenden Fremdkapitals.[16] Eine solche rein mathematische und damit betriebswirtschaftliche Sicht reicht jedoch kaum aus, um dem Begriff der Eigenmittel gerecht zu werden. Eine allgemeinere Betrachtungsweise liefert die rechtliche Sicht auf die Art der Kapitalüberlassung. Vom Eigenkapital spricht man hier, wenn der Kapitalgeber als Eigentümer des Unternehmens auftritt und nicht, im Gegensatz dazu, dem Betrieb für einen befristeten Zeitraum einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellt, der als Entschädigung für die Kapitalüberlassung entsprechend verzinst wird.[17]

Hinsichtlich der Abgrenzung von Eigenkapital (Beteiligungskapital) zu Fremdkapital (Gläubigerkapital) gibt es weitere Kriterien, die in diesem Zusammenhang betrachtet werden können. Dazu gehören die Frage der Haftung, der Ertragsanteil, der Vermögensanspruch, die Unternehmensleitung, der zeitliche Rahmen der Verfügbarkeit des Kapitals, die steuerliche Belastung und die finanzielle Kapazität des Kapitalbetrages.[18]

Das Eigenkapital weist weiterhin eine Reihe von Merkmalen auf, von denen hier vier näher beschrieben werden sollen:

1. Verantwortlichkeit des Eigenkapitals: Mit Verantwortlichkeit ist hier bereits die Hauptaufgabe der Eigenmittel, nämlich das Auffangen von Verlusten gemeint. Das Betreiben von Bankgeschäften impliziert wie vielleicht kein anderes Geschäft ein erhöhtes Auftreten von Risiken und damit auch von möglichen Verlusten. Das Eigenkapital schützt somit die Gläubiger vor einem Ausfall ihrer Kapitalforderungen.
2. Dauerhaftigkeit der Kapitalüberlassung: Um einen kurzfristigen Abzug von Eigenkapital bei dem Auftreten von Verlusten zu verhindern, ist es vonnöten, dass es dem Kreditinstitut ständig und damit dauerhaft zur Verfügung steht.
3. Beteiligung am Gewinn: Um den Eigenkapitalgebern bei all den Pflichten und Funktionen ihrer Gelder dennoch einen Anreiz zu bieten, Kapital weiterhin zur Verfügung zu stellen, wird es im Falle eines Gewinnausweises in Form einer Dividende beziehungsweise einer Beteiligung an diesem Gewinn verzinst.
4. Begründung von Mitwirkungsrechten: Wie bereits oben erwähnt, steht der Eigenkapitalgeber in einem Eigentümerverhältnis zum Unternehmen und hat demzufolge das Recht, bestimmte unternehmerische Entscheidungen zu treffen und/oder aufsichtliche Kontrollfunktionen wahrzunehmen.[19]

Um die Eigenmittel[20], die nach der Solvabilitätsverordnung zur Deckung von Risiken herangezogen werden können, zu ermitteln, ist es notwendig, die verschiedenen Teilaspekte dieser Eigenmittel näher zu beleuchten. Als Grundlage für eine solche Betrachtung gilt immer das Eigenkapital eines Kreditinstitutes, welches im Folgenden definiert wird. Abbildung 1 vermittelt dafür die Eigenkapital-Definition nach Handelsgesetzbuch (HGB).

Durch einfache Addition der genannten Bilanzpositionen erhält man das Eigenkapital in seiner ursprünglichsten und generellsten Form. Es soll als Grundlage für das weitere Vorgehen zur Ermittlung der risikodeckenden Eigenmittel eines Kreditinstitutes gelten und gleichzeitig helfen, den Begriff des Eigenkapitals nicht nur zu klären, sondern auch inhaltlich zu untersetzen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Eigenkapital-Definition nach HGB[21]

Um der Internationalisierung in der Rechnungslegung gerecht zu werden, zeigt Abbildung 2 die Ermittlung des Eigenkapitals nach International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS).

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Abb. 2: Eigenkapital-Definition nach IAS/IFRS[22]

Das so ermittelte Eigenkapital kann jedoch noch nicht als alleiniges haftendes Eigenkapital angesehen werden, wenn diese Begriffe in der Literatur auch oftmals synonym verwendet werden. Das haftende Eigenkapital einer Bank setzt sich aus dem Kernkapital und dem Ergänzungskapital zusammen. Um das Kernkapital zu errechnen, werden dem oben gebildeten Eigenkapital der Bilanzgewinn, der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340 g HGB sowie die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter hinzugerechnet.[23]

Der zweite Teil des haftenden Eigenkapitals, das Ergänzungskapital, setzt sich aus weiteren Positionen[24] zusammen:

a) Vorsorgereserven nach § 340 f HGB
b) Vorzugsaktien
c) Rücklagen nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG)
d) Genussrechtsverbindlichkeiten
e) Langfristige nachrangige Verbindlichkeiten
f) Diverse nicht realisierte Reserven[25]
g) Haftsummenzuschlag bei eingetragenen Genossenschaften
h) Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss

Das Ergänzungskapital unterliegt dabei jedoch der Beschränkung, dass es nur zu maximal 50 % des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen darf. Bei der endgültigen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals bleibt weiterhin zu beachten, dass das gesamte Ergänzungskapital maximal in gleicher Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden kann.[26]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Ermittlung des haftenden Eigenkapitals, der Eigenmittel und des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals[27]

Abbildung 3 zeigt nun in einer Übersicht die Vorgehensweise zur Ermittlung des haftenden Eigenkapitals, der Eigenmittel und des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals eines Kreditinstitutes. Letztgenanntes soll laut KWG in angemessener Höhe vorgehalten werden, um auftretende Risiken jederzeit decken zu können.

2.2.2 Funktionen des Eigenkapitals

Wie bereits in dem vorangegangenen Kapitel deutlich wurde, kommen dem Eigenkapital beziehungsweise den Eigenmitteln[28] besondere Funktionen innerhalb des Bankbetriebes zu. Diese Funktionen kann man in zwei Bereiche unterteilen. Zum einen findet man die originären oder auch ursprünglichen Funktionen des Eigenkapitals und zum anderen die derivativen oder abgeleiteten.[29]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Verlustausgleichsfunktion beschreibt die Notwendigkeit, bei der Bank eingetretene Verluste nach Möglichkeit vollständig gegen das vorhandene Eigenkapital aufzurechnen. Diese Funktion steht in engem Zusammenhang mit der Garantie- und Haftungsfunktion, welche die Gläubiger vor einem Ausfall ihres zur Verfügung gestellten Kapitals bewahrt. Damit stellt das Eigenkapital im Insolvenzfall einen Ausgleich zu fehlenden anderweitigen Haftungsmassen dar. Die dritte originäre Funktion ist die Finanzierungsfunktion. Jedes Unternehmen muss sowohl seine Investitionen als auch seinen operativen Betrieb finanzieren. Dies geschieht zu einem gewissen Teil auch über das vorhandene Eigenkapital. Da die meisten Finanzierungen heute jedoch mithilfe von Fremdkapital abgewickelt werden, kommt dieser Funktion nur noch eine untergeordnete Rolle zu.[30]

Weitere Funktionen des Eigenkapitals sind die derivativen, zu denen auch die Vertrauensfunktion gehört. Wie der Name bereits sagt, soll die Höhe der Eigenmittel helfen, das Vertrauen der Gläubiger und Anleger in das Kreditinstitut zu stärken. Je besser die Eigenmittelausstattung der Bank ist, desto positiver wird die Zahlungsfähigkeit und Einlagensicherheit beurteilt. Gleichzeitig sorgt eine entsprechende Eigenkapitalausstattung für ein verbessertes Risikoübernahmepotential. Einen Zusammenhang zwischen der Eigenkapitaldecke des Kreditinstitutes und der Vermögensposition der Bankeigentümer stellt die Bindungsfunktion her. Dabei wird davon ausgegangen, dass bei einer niedrigen Eigenkapitalausstattung zwar ein erhöhtes Risiko, gleichzeitig aber auch eine verbesserte Ertragschance für die Eigentümer angenommen werden kann. Eine hohe Eigenkapitalausstattung lässt die Bankeigentümer vorsichtiger und damit risikoaverser werden, was zu eingeschränkten Ertragschancen führt. Das vorhandene Eigenkapital beschränkt weiterhin sowohl die regulatorischen als auch die betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten der Risikoübernahme. Dies wird mit der sogenannten Risikobegrenzungsfunktion beschrieben.[31]

2.3 Risikoarten

Bevor auf einzelne Risikoarten, die in der täglichen Bankpraxis anzutreffen sind, eingegangen wird, soll an dieser Stelle versucht werden, die Begrifflichkeit des Risikos im Allgemeinen näher zu beschreiben. Eine geläufige Definition von Risiko besagt, dass dieses aus unvollständigen Informationen und damit der Unsicherheit über die Zukunft resultiert. Im Hinblick auf eine Zielorientierung aber, wie sie in der Kreditwirtschaft vorherrschend ist, ist diese ursachenbezogene Definition wenig relevant. Tatsächlich herrscht hier die Auffassung vor, dass Risiko die Möglichkeit einer negativen Abweichung von einem ex-ante festgelegten Zielwert ist. Eine entsprechende Abweichung in positiver Richtung wird demzufolge als Chance begriffen.[32]

Mathematisch betrachtet versteht sich Risiko (R) als Produkt aus erwartetem Schaden (D) und Eintrittswahrscheinlichkeit (p), also:[33]

R = D * p

Im Folgenden werden verschiedene Risikoarten näher beschrieben, die entweder aufgrund von operativer Bedeutung und/oder regulativer Anforderungen für Kreditinstitute von Relevanz sind.

2.3.1 Marktpreisrisiken

Unter den sogenannten Marktpreisrisiken, oder allgemeiner Marktrisiken, werden Risiken zusammengefasst, die sich aus der ungünstigen Entwicklung von Marktpreisen ergeben. Hierunter fallen insbesondere das Zinsänderungsrisiko, das Währungs- oder Wechselkursrisiko, das Aktienkursrisiko sowie das Volatilitätsrisiko.[34]

Eines der bedeutendsten Risiken für Kreditinstitute stellt das Zinsänderungsrisiko dar. Es ergibt sich aus der Unsicherheit über zukünftige Marktzinsentwicklungen. Diese Unsicherheit über Zinsentwicklungen kann sich in verschiedenen Formen äußern. Zum einen wird das geplante Zinsergebnis einer Bank direkt durch eintretende Veränderungen beeinflusst. Insbesondere die Erhöhung von Zinsen, z. B. durch die Europäische Zentralbank (EZB), schlägt sich zunächst in negativer Form, hervorgerufen durch steigende Refinanzierungskosten, auf die zu generierenden Zinseinnahmen nieder. Ebenfalls negativ beeinflusst werden die Barwerte der Bilanzpositionen, die mit einem entsprechenden, an den Marktzins gekoppelten, Diskontierungszinssatz bewertet werden. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass das Zinsänderungsrisiko in erster Linie von den Marktzinsvolatilitäten und Art und Umfang der zinstragenden Positionen des Kreditinstitutes abhängig ist.[35]

Eine Bank unterliegt einem Wechselkursrisiko, wenn sie zum Beispiel in ein Finanzinstrument investiert, dessen Wertentwicklung direkt von der Entwicklung eines Wechselkurses abhängt.[36] Das Wechselkursrisiko tritt weiterhin auf, wenn die Bank Aktiva/Passiva hält, die auf fremde Währungen lauten und somit über den sich ändernden Wechselkurs einer schwankenden Bewertung ausgesetzt sind.[37]

Will man das Risiko eines bestimmten Aktienportfolios erfassen, bemüht man das Aktienkursrisiko, dass die Schwankungen eines ganzen Marktes abbildet und sich nicht auf einzelne Titel reduziert. Dieses Risiko kann wiederum z. B. abhängig sein von Zinsentscheidungen der EZB.

Unter dem Volatilitäts- oder auch Optionspreisrisiko versteht man jenes Risiko, dass sich für einen Marktteilnehmer ergibt, der in derivative Produkte investiert. Da die Wert- bzw. Preisentwicklung des Derivates zurückgeht auf die Entwicklung des zugrundeliegenden Basiswertes, der in Form einer Aktie, eines Indizes, einer Währung o. a. vorliegen kann, hängt das Risiko dieses Termingeschäftes natürlich explizit mit der Volatilität des Underlyings zusammen.[38]

2.3.2 Adressenausfallrisiken

Der Bereich der Adressenausfallrisiken[39] beschäftigt sich mit Risiken, die durch den möglichen Ausfall eines Geschäftspartners, also einer Adresse, einhergehen. Dieser Ausfall kann sowohl einen Teil als auch die Gesamtheit der zugesicherten Leistungen betreffen, hat aber für das betroffene Kreditinstitut stets negative Folgen.[40]

Je nachdem, welche vertraglich vereinbarte Leistung ausfällt, kann man weiterhin unterscheiden:

- Kreditrisiko (Bonitätsrisiko) – Ausfall der Zins- und Tilgungsleistungen im Kreditgeschäft[41]
- Erfüllungsrisiko – Nichterfüllung der Lieferverpflichtungen bei Zug-um-Zug-Transaktionen (speziell bei Devisen-, Options- und Edelmetallgeschäften)[42]
- Emittentenrisiko – Ausfall von Zins- und/oder Tilgungsleistungen bei Schuldverschreibungen/Renten/Anleihen (spezielle Form des Bonitätsrisikos)[43]

2.3.3 Liquiditätsrisiken

In einem Kreditinstitut sollte, wie in jedem anderen Unternehmen auch, stets der Grundsatz gelten:

Kassenbestand + Einzahlungen ≥ Auszahlungen

Das Risiko, diese Nebenbedingung des operativen Geschäfts nicht zu erfüllen, wird mit dem Liquiditätsrisiko beschrieben. Da Kreditinstitute einen beträchtlichen Teil ihrer Gewinne durch Fristentransformation verdienen, kommt dieser Risikokategorie eine gewisse Bedeutung zu.[44] Andererseits ist festzustellen, dass Banken heutzutage in der Lage sind, sich im Falle eines Liquiditätsengpasses relativ schnell entsprechende Mittel auf dem Geldmarkt beschaffen zu können, und das Liquiditätsrisiko aus diesem Grund an Gewicht verliert.[45]

Ähnlich dem Adressenausfallrisiko kann auch das Liquiditätsrisiko in Unterkategorien aufgeteilt werden:[46]

- Refinanzierungsrisiken – Anschlussfinanzierungen können aufgrund von mangelnder Marktliquidität nicht oder nur zu schlechten Konditionen durchgeführt werden (im Falle einer positiven Fristentransformation)
- Terminrisiken – Rückzahlungsverzögerungen im Kreditgeschäft durch mangelnde Solvenz des Debitors oder Markthemmnisse erschweren den Liquiditätszufluss
- Abrufrisiko – unerwarteter Abzug von Einlagen oder unerwartete Inanspruchnahme von Kreditzusagen

2.3.4 Operative Risiken

Unter dem Begriff des operativen (operationellen) Risikos werden Risiken zusammengefasst, die durch die unternehmerische Tätigkeit an sich und den betrieblichen Prozess der Leistungserstellung entstehen. Dazu zählt der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht „(…) the risk of loss resulting from inadequate or failed internal processes, people and systems or from external events“.[47] Welche praktischen Risikofaktoren hinter dieser Definition stecken, zeigt die folgende Aufstellung:[48]

- Verluste durch Betrug oder Diebstahl durch Bankangestellte oder Dritte
- Straf- oder Schadensersatzzahlungen aus Verletzungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen
- Verluste aus Irrtum oder Fahrlässigkeit der Angestellten und aus unrechtmäßigen Geschäftspraktiken
- Schäden an der physischen Aktiva des Kreditinstitutes durch Naturkatastrophen und andere externe Ereignisse
- Verluste infolge von Systemausfällen oder Fehlern bei der Abwicklung von Handelsgeschäften

Die wachsende Bedeutung der operativen Risiken wird durch die neueste Forderung einer Eigenmittelunterlegung für eben jene deutlich.[49]

[...]


[1] Vgl. Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2006, S. 8.

[2] In Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2006, S. 133 wird die Risikovorsorge definiert als Nettoaufwand aus Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, die im Rahmen der Bewertung von Krediten, Forderungen und Wertpapieren einer Bank gebildet werden.

[3] Zur Definition von Eigen- und Kernkapital siehe Punkt 2.2.1. Die Quoten werden gebildet, indem man die jeweiligen Beträge ins Verhältnis zur Bilanzsumme setzt.

[4] Siehe hierzu auch Punkt 2.3.

[5] Siehe hierzu auch Punkt 3.3.1.

[6] Vgl. Jovic, Risikoorientierte Eigenkapitalallokation und Performancemessung bei Banken, S. 163-166. Jovic sagt weiter, dass ein RAPM-Konzept auch als Grundlage für ein adäquates Limitsystem sowie für Management Compensation- beziehungsweise Bonuspläne dienen kann. Des Weiteren unterscheidet Jovic zwischen einer ex-anten und einer ex-post Betrachtungsweise der Gewinngrößen auf risikoadjustierter Basis.

[7] Für die Möglichkeit dazu möchte ich mich bei Herrn Frank Sperling bedanken. Für die jederzeitige fachliche Unterstützung danke ich Herrn Dr. Thomas Ridder.

[8] Vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG.

[9] Zur Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals siehe Abb. 3.

[10] Vgl. § 10 Abs. 1 b KWG.

[11] Ausstattung mit Eigenmitteln

[12] Diese Verordnung soll im Folgenden Solvabilitätsverordnung (SolvV) genannt werden.

[13] Vgl. Teil 2, Teil 3 und Teil 4 SolvV

[14] Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegt wurden. Diese neuen Regeln zielen auf eine größere Sicherheit und Solidität des Finanzsystems ab, indem die internen Kontrollsysteme und die Geschäftsführung der Banken, die Überprüfung durch die Aufsicht und die Marktdisziplin einen höheren Stellenwert erhalten (3 Säulen-Prinzip).

[15] Rolfes, Gesamtbanksteuerung – Wie weit sind die Banken und Sparkassen?, S. 663, hat im Hinblick auf die Wahlmöglichkeit festgestellt, dass größere Banken eher auf den internen Ratingansatz abstellen, während die meisten anderen Banken und Sparkassen sich mit dem Standardansatz zufrieden geben.

[16] Vgl. Sprißler/Kemmer, Externes Rechnungswesen, S. 1327, die hier auch darauf hinweisen, dass durch abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital nicht mit dem Marktwert des Unternehmens übereinstimmen muss.

[17] Vgl. Jovic, Risikoorientierte Eigenkapitalallokation und Performancemessung bei Banken, S. 53.

[18] Vgl. Schierenbeck, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, S. 318.

[19] Vgl. Jovic, Risikoorientierte Eigenkapitalallokation und Performancemessung bei Banken, S. 54-55. Die Begründung der Mitwirkungsrechte wird hier außerdem auf zwei verschiedene Aspekte zurückgeführt. Zum einen wird festgestellt, dass aus der historischen Perspektive heraus die Geschäftsleitung gleichzeitig Eigenkapitalgeber war. Zum anderen wird von einem Zusammenhang zwischen Unternehmensleitung und Verlusteintritt ausgegangen und damit ein Recht an der Mitwirkung am unternehmerischen Entscheidungsprozess impliziert.

[20] Der Terminus Eigenmittel soll an dieser Stelle synonym mit dem Begriff des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals, wie es gemäß KWG und Solvabilitätsverordnung heißt, angewandt werden.

[21] Vgl. § 266 Abs. 3 i. V. m. § 272 HGB; Darstellung in Anlehnung an Lutz/Herzog, Kapitalsteuerung in der Finanzwirtschaft, S. 766.

[22] Vgl. IAS 1 und IAS 30; Darstellung in Anlehnung an Lutz/Herzog, Kapitalsteuerung in der Finanzwirtschaft, S. 766.

[23] Vgl. § 10 Abs. 2 a KWG; Auf das Eingehen diverser Abzugspositionen nach § 10 Abs. 2 a Satz 2 KWG wird an dieser Stelle verzichtet.

[24] Vgl. § 10 Abs. 2 b KWG; Korrekturposten nach § 10 Abs. 3 b KWG bleiben auch hier unberücksichtigt. Allerdings soll darauf hingewiesen werden, dass bei einer tiefergehenden Definition die Unterscheidung zwischen Ergänzungskapital 1. Klasse und Ergänzungskapital 2. Klasse gemacht wird.

[25] Vgl. § 10 Abs. 2 b Satz 1 Nr. 6. und 7. KWG.

[26] Vgl. § 10 Abs. 2 KWG; Lutz/Herzog, Kapitalsteuerung in der Finanzwirtschaft, S. 767 zeigen hier ein vereinfachtes Schema zur Ermittlung des haftenden Eigenkapitals, was der Komplexität der gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht gerecht wird.

[27] Aus Vereinfachungsgründen soll an dieser Stelle nicht näher auf die genannten Drittrangmittel eingegangen werden.

[28] Die Begriffe Eigenkapital, modifiziertes verfügbares Eigenkapital und Eigenmittel sollen hier synonym verwendet werden.

[29] Jovic, Risikoorientierte Eigenkapitalallokation und Performancemessung bei Banken, S. 56, spricht hier von primären und sekundären Funktionen des Eigenkapitals.

[30] Vgl. Lister, Risikoadjustierte Ergebnismessung und Risikokapitalallokation, S. 9; Jovic, Risikoorientierte Eigenkapitalallokation und Performancemessung bei Banken, S. 56, zählt dagegen die Garantie- und Haftungsfunktion (Risikoträgerfunktion), die Vertrauensfunktion, die Finanzierungsfunktion sowie den intertemporären Gewinn- und Verlustausgleich den primären Funktionen zu.

[31] Vgl. Lister, Risikoadjustierte Ergebnismessung und Risikokapitalallokation, S. 10; Jovic, Risikoorientierte Eigenkapitalallokation und Performancemessung bei Banken, S. 56, bezeichnet die Errichtungsgrundlage und die Begrenzung des Geschäftsvolumens (Bremsfunktion), die mit der erwähnten Risikobegrenzungsfunktion gleichzusetzen ist, als sekundäre Funktionen. Jovic bezieht sich in seinen Ausführungen zu den Eigenkapitalfunktionen auf das schweizerische Bankengesetz, weshalb diese Betrachtungen hier weitgehend vernachlässigt werden.

[32] Vgl. Schulte/Horsch, Wertorientierte Banksteuerung II: Risikomanagement, S. 14 f.; Krumnow/Gramlich, Gabler Bank Lexikon, S.129.

[33] Vgl. Locher/Mehlau/Hackenberg/Wild, Risikomanagement in Finanzwirtschaft und Industrie, S. 22.

[34] Vgl. Krumnow/Gramlich, Gabler Bank Lexikon, S. 907 f. Der Vollständigkeit halber soll das Rohwaren- bzw. Rohstoffpreisrisiko hier erwähnt werden. Da es jedoch für den Bankbetrieb keine herausragende Rolle spielt, wird es bezüglich der Definition vernachlässigt.

[35] Vgl. Schulte/Horsch, Wertorientierte Banksteuerung II: Risikomanagement, S. 166 ff.; Zapotocky, Eigengeschäfte mit Wertpapieren, S. 1085, geht auch auf die negative Korrelation zwischen den Marktzinsen und den Ergebnisbeiträgen aus dem Rentenhandel von Banken ein.

[36] Angesprochen sind hier z. B. Devisentermingeschäfte, Derivate auf Wechselkurse u. ä. deren Risikogehalt aber auch unter dem Volatilitätsrisiko erfasst wird.

[37] Vgl. Krumnow/Gramlich, Gabler Bank Lexikon, S. 1377; Schierenbeck, Ertragsorientiertes Bankmanagement, S. 7 weist allerdings daraufhin, dass das Währungsrisiko natürlich nur schlagend werden kann, wenn offene Positionen bestehen (wie auch beim Zinsänderungsrisiko).

[38] Vgl. Zapotocky, Eigengeschäfte mit Wertpapieren, S. 1085 f.

[39] Zapotocky, Eigengeschäfte mit Wertpapieren, S. 1088, spricht an dieser Stelle vom Counterparty Risiko.

[40] Vgl. Krumnow/Gramlich, Gabler Bank Lexikon, S. 15.

[41] Vgl. Krumnow/Gramlich, Gabler Bank Lexikon, S. 848 i. V. m. Schulte/Horsch, Wertorientierte Banksteuerung II: Risikomanagement, S. 73.

[42] Vgl. Schierenbeck, Ertragsorientiertes Bankmanagement, S. 257.

[43] Vgl. Krumnow/Gramlich, Gabler Bank Lexikon, S. 439.

[44] Vgl. Krumnow/Gramlich, Gabler Bank Lexikon, S. 891.

[45] Vgl. Schulte/Horsch, Wertorientierte Banksteuerung II: Risikomanagement, S. 52; Die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung auf dem Geldmarkt setzt natürlich eine entsprechende Bonität voraus und zieht oftmals einen Refinanzierungsmehraufwand nach sich.

[46] Vgl. Schulte/Horsch, Wertorientierte Banksteuerung II: Risikomanagement, S. 53 i. V. m. Schierenbeck, Ertragsorientiertes Bankmanagement, S. 7, der das Refinanzierungsrisiko als Liquiditätsanspannungsrisiko bezeichnet.

[47] Basel Committee on Banking Supervision, Working Paper on the Regulatory Treatment of Operational Risk, S. 2. Zu deutsch ist hier “die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder von externen Ereignissen eintreten“, gemeint.

[48] Vgl. Buchmüller, Die Berücksichtigung des operationellen Risikos in der Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung, S. 5. Diese Aufstellung zeigt des Weiteren, dass sowohl die strategischen Risiken als auch das Reputationsrisiko hier per Definition nicht zu den operativen Risiken gezählt werden.

[49] Umgesetzt wird diese Anforderung durch die oben angesprochene Solvabilitätsverordnung. Operative Risiken wurden durch den vorher geltenden Grundsatz I nicht berücksichtigt und eine entsprechende Eigenmittelunterlegung war nicht gefordert.

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Details

Titel
Eigenkapitalallokation in Kreditinstituten unter besonderer Berücksichtigung des Konzepts der ökonomischen Kapitalkosten
Hochschule
Fachhochschule Lausitz
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
69
Katalognummer
V77743
ISBN (eBook)
9783638780636
ISBN (Buch)
9783640387144
Dateigröße
654 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eigenkapitalallokation, Kreditinstituten, Berücksichtigung, Konzepts, Kapitalkosten
Arbeit zitieren
Diplom-Betriebswirt (FH) Tim During (Autor:in), 2007, Eigenkapitalallokation in Kreditinstituten unter besonderer Berücksichtigung des Konzepts der ökonomischen Kapitalkosten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77743

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Titel: Eigenkapitalallokation in Kreditinstituten unter besonderer Berücksichtigung des Konzepts der ökonomischen Kapitalkosten



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